Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00374

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00374

2. September 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17477)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

(KME) am 15. Dezember 2014/15. März 2015 um Aufnahme in den

Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung (Passerelle). Am 27. März 2015

teilte ihr die KME mit, dass sie die Aufnahmebedingungen nicht erfülle. Ein

Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2015 wies die KME am 14. April

2015 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom

12.

Mai 2015 beantragte A sinngemäss, die Verfügung vom 14. April

2015.

sei aufzuheben und sie sei in den Vorbereitungskurs für die

Ergänzungsprüfung aufzunehmen; zudem ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wies die Bildungsdirektion

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

III.

A führte am 19. Juni 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom

9.

Juni 2015 aufzuheben und ihr für das Rekursverfahren unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren; zudem ersuchte sie sinngemäss auch für das

Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die KME

verzichtete am 29. Juni 2015 auf eine Beschwerdeantwort; die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 2. Juli

2015.

auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. Juli 2015 wurde dem

Verwaltungsgericht unaufgefordert eine Verfügung der Bildungsdirektion vom

10.

Juli 2015 eingereicht, mit welcher der Rekurs von A in der Sache abgewiesen wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes

wegen. Die Zuständigkeit ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend die Aufnahme an

eine kantonale Schule und deshalb auch betreffend Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung in diesem Zusammenhang nach § 39 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG, LS 413.21), § 28 der Schulordnung für die

Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 4. Februar 1997

(LS 413.222) sowie § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG gegeben.

1.2

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um

einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung

mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110). Sie lässt sich unter anderem

anfechten, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

trifft dies für Zwischenentscheide zu, mit welchen die Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege verweigert wurde (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48

S. 522).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerde hat einzig zum

Gegenstand, ob der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren sei. Dabei handelt es sich

grund­sätzlich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Streitwert in

Fällen wie dem vorliegenden weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Weil es sich

nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, fällt die

Angelegenheit nach § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG in

die einzelrichterliche Zuständigkeit.

3.

3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche

Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezah­len (Plüss, § 16 N. 20).

3.2

Vorliegend ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin mittellos ist. Hingegen ist die Vorinstanz der Auffassung,

der Rekurs erweise sich als offensichtlich aussichtslos, weil die

Beschwerdeführerin die Altersgrenze von 40 Jahren gemäss § 2 lit. a des

Aufnahmereglements für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom

13.

Januar 2010 (Aufnahmereglement KME, LS 413.250.9) überschritten

habe und zudem den von der KME für ein sehr gutes Leistungsbild im Sinn von

§ 5a Abs. 1 lit. a Aufnahmereglement KME

verlangten Notendurchschnitt von 5,0 im Berufsmaturitätszeugnis nicht erfülle.

Den Ausführungen der Vorinstanz lässt

sich nicht folgen. Die vom Regierungsrat festgelegte Altersgrenze von 40 Jahren

stützt sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MittelschulG, wonach der Regierungsrat die Bedingungen für die Aufnahme in die

Mittelschulen festlegt. Ob eine sich auf eine derart allgemein gehaltene

Delegationsnorm stützende Verordnungsbestimmung als gesetzliche Grundlage für

den Ausschluss von Personen über 40 Jahren vom Zugang zur KME genügt, erscheint

mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Bildung

(Art. 14 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101])

zumindest zweifelhaft. Sodann ist die Vereinbarkeit einer solchen Alterslimite

mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip jedenfalls nicht offensichtlich.

Für die Voraussetzung eines "sehr

guten Leistungsbildes" gemäss § 5a Abs. 1 lit. a

Aufnahmereglement KME gilt das zur Alterslimite Ausgeführte ebenfalls, zumal

Abschlussnoten in der Schweiz in der Regel nicht als Ausschlusskriterium für

den Zugang zu bestimmten Ausbildungen dienen bzw. diesfalls in der Regel der

Umweg über eine Aufnahmeprüfung offensteht. Zu beachten ist in diesem

Zusammenhang sodann, dass die für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung massgebenden eidgenössischen Bestimmungen keine solche

Einschränkung für die Prüfungszulassung vorsehen (vgl Art. 6 Abs. 1

lit. a der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung

für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen

Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [SR 413.14] in

Verbindung mit Ziff. 3.1.1 der Richtlinien 2012 der

Schweizerischen Maturitätskommission betreffend die Ergänzungsprüfung

Passerelle "Berufsmaturität – universitäre Hochschulen"). Soweit

diese Einschränkung sich als zulässig erwiese, handelte es sich beim Kriterium des "sehr guten

Leistungsbildes" um einen unbestimmten Rechtsbegriff,

den es auszulegen gälte. Entsprechend könnte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres schematisch auf den von der KME festgelegten Notenschnitt von 5,0 abstellen.

Vielmehr hätte sie zu prüfen,

ob das Berufsmaturitätszeugnis der Beschwerdeführerin ein sehr gutes

Leistungsbild im Sinn von § 5 Abs. 1 lit. a Aufnahmereglement

KME vermittelt, wobei sich etwa auch berück­sichtigen

liesse, ob die jeweiligen Fächer überhaupt Prüfungsstoff der Ergänzungsprüfung

bilden.

3.3

Nach dem Gesagten erscheint der Rekurs nicht als

offensichtlich aussichtslos. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die

Verfügung vom 9. Juni 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4.

4.1

Weil die Beschwerdegegnerin auf den

Entscheid darüber, ob der

Beschwerdeführerin die unent­geltliche Rechtspflege zu

bewilligen sei, keinen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich vor­liegend, die

Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.2

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird damit

gegenstandslos.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Zulässigkeit der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG gegen Entscheide

betreffend die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung richtet sich nach der

Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache (Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9). Nach Art. 83 lit. t BGG ist

die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen.

Nicht unter diese Regelung fallen hingegen Streitigkeiten über die Zulassung zu

einer Prüfung oder einem Ausbildungslehrgang (vgl. BGr, 17. Oktober 2007,

2C_258/2007, E. 2.2; Häberli, Art. 83 BGG N. 299).

Weil die Verfügung der Vorinstanz einen

Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschwerdeentscheid

seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG

(vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1 f., und

4.

Dezember 2009,5A_574/2009, E. 1.1); er lässt sich also lediglich

weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom

9.

Juni 2015 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Bildungsdirektion auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an…