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Entscheid

VB.2015.00376

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00376

16. Dezember 2015Deutsch22 min

(URT.2015.17710)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Bezirksgericht Zürich ersuchte die

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend

"Verwaltungskommission") am 22. April 2015, nebst weiteren die

bis 30. Juni 2015 befristete Anstellung von A als teilamtlicher

Ersatzrichterin bis 31. Dezember 2015 zu verlängern. Mit Beschluss vom

13. Mai 2015 verlängerte die Verwaltungskommission die Ernennung von A als

teilamtlicher Ersatzrichterin des Bezirksgerichts Zürich letztmals bis

30. November 2015 und schloss eine weitere Verlängerung aus (Dispositiv-Ziff. 2).

A wurde eingeladen, der Verwaltungskommission bis 31. August 2015

mitzuteilen, ob sie per 1. Dezember 2015 eine Stelle als Gerichtsschreiberin

am Obergericht antreten wolle, ansonsten Verzicht angenommen werde

(Dispositiv-Ziff. 4).

Erwägungen

II.

A liess am 17. Juni 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, es sei unter

Entschädigungsfolge festzustellen, dass die Anordnung, ihre Anstellung nur bis

zum 30. November 2015 zu verlängern und eine weitere Verlängerung

auszuschliessen, unrechtmässig und unsachlich sei; es sei ihr eine Entschädigung

wegen "unsachlicher Kündigung" in der Höhe von mindestens vier

Monatslöhnen sowie eine Abfindung von acht Monatslöhnen zuzusprechen.

Die Verwaltungskommission beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 25./26. August 2015 im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge. Das Bezirksgericht Zürich teilte am 11. September

2015.

mit, dass es "im unterstützenden Sinn" auf die Ausführungen der

Beschwerde sowie auf seine Ausführungen in einem Wiedererwägungsgesuch vom

10.

Juni 2015 verweise. A und die Verwaltungskommission hielten in weiteren

Eingaben vom 8./9. Oktober sowie 6. November bzw. 23. Oktober

2015.

an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amtes wegen. Die umstrittene Verlängerung der Ernennung der Beschwerdeführerin

zur Ersatzrichterin betrifft einen einziginstanzlichen Justizverwaltungsakt eines anderen obersten kantonalen

Gerichts (hier des Obergerichts in einer Personalsache),

weshalb das Verwaltungsgericht nach § 42 lit. c Ziff. 1 VRG

und § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts

vom 3. November 2010 (LS 212.51) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung

einer Entschädigung von mindestens vier Monatslöhnen

sowie einer Abfindung von acht Monatslöhnen. Sie bezog zuletzt einen

Jahresteillohn von Fr. 85'179.50. Der Streitwert beläuft sich somit auf wenigstens

ebenso viel, weshalb die Beschwerde durch die Kammer zu

behandeln ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG).

2.

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die

Ersatzmitglieder der für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte

(Art. 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 [KV, LS 101]). Die Mitglieder der übrigen Gerichte

werden vom Volk, die Ersatzmitglieder von der übergeordneten Gerichtsinstanz

gewählt (Art. 75 Abs. 2 KV). Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010 (GOG, LS 211.1) kann das Obergericht auf Antrag eines

Bezirksgerichts Ersatzmitglieder ernennen (Satz 1); es bestimmt deren

Befugnisse (Satz 2). Als Ersatzmitglied kann ernannt werden, wer in der

Schweiz politischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die

politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) hat

(Abs. 2). Personalentscheide über die Wahl und den voll- und teilamtlichen

Einsatz der Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte fallen in die Zuständigkeit

der Verwaltungskommission (§ 18 Abs. 1 lit. j Ziff. 3 der

Verordnung über die Organisation des Obergerichts).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dem Mitbeteiligten komme nicht nur ein Antragsrecht

hinsichtlich des Umfangs der Ersatzrichtereinsätze, sondern auch ein

Mitspracherecht hinsichtlich der Person des Ersatzrichters bzw. der

Ersatzrichterin zu. Die Verwaltungskommission dürfe daher nur aus triftigen

Gründen von den Anträgen des Mitbeteiligten abweichen, ansonsten sie sich den

Vorwurf der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensmissbrauchs gefallen

lassen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden:

3.2

Bei § 11 Abs. 1 Satz 1 GOG

handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", welche der zuständigen

Behörde ein Entschliessungsermessen hinsichtlich der Ernennung von

Ersatzmitgliedern an Bezirksgerichten einräumt. Die Verwaltungskommission

kann mithin entscheiden, ob sie überhaupt Ersatzmitglieder ernennt. Sodann

statuiert § 11 Abs. 1 Satz 1 GOG lediglich ein Antragsrecht der

Bezirksgerichte, nicht aber ein Vorschlagsrecht; erst recht besteht kein

Mitsprache- im Sinn eines direkten Mitbestimmungsrechts. Vielmehr ergibt sich

aus der gesetzlichen Ordnung, dass das Obergericht bzw. dessen Verwaltungskommission

für die Ernennung und damit auch für die Auswahl der Ersatzmitglieder kompetent

ist. Der Vorwurf, die Verwaltungskommission habe das ihr zukommende Ermessen

überschritten, weil sie die Beschwerdeführerin nicht (genau) wie vom

Mitbeteiligten beantragt als Ersatzrichterin ernannt habe, geht fehl.

3.3

Das ihr im Rahmen der Ernennung von Ersatzmitgliedern zukommende

Ermessen hat die Verwaltungskommission pflichtgemäss bzw. verfassungs- und

gesetzeskonform auszuüben (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 26

N. 11). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn eine Behörde sich zwar

formell an die gesetzlichen Schranken hält, das ihr zukommende Ermessen aber in

sachfremder, unverhältnismässiger, rechtsungleicher, willkürlicher oder

treuwidriger Weise oder nach dem Zweck der gesetzlichen Ordnung fremden Gesichtspunkten

handhabt (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 26 N. 18; ferner Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 463 f.).

Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle

aus. Entsprechend darf es die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder

Unterschreitung hin überprüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit

nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Dies gilt

auch dann, wenn das Verwaltungsgericht – wie im vorliegenden Fall – als erste Rechtsmittelinstanz

über (erstinstanzliche) Anordnungen oberster Verwaltungsorgane entscheidet

(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 50 N. 67).

3.4

Die

Verwaltungskommission führt in ihrem Beschluss vom 13. Mai 2015 zunächst

aus, dass sich der Umfang der vom Mitbeteiligten beantragten Verlängerungen der

Ersatzrichtereinsätze nicht rechtfertigen lasse, sondern vielmehr zu einer

Überkapazität führe, welche zu bewilligen auch aufgrund der

Geschäftsentwicklung des Mitbeteiligten nicht angezeigt sei; vielmehr müsse

eine halbe Ersatzrichterstelle abgebaut werden, weshalb "ein

50.

%-Ersatzrichtereinsatz" nicht verlängert werden könne. Sie habe im

März 2008 Richtlinien über den Einsatz von Ersatzrichterinnen und

Ersatzrichtern an den Bezirksgerichten (im Folgenden "Richtlinien")

erlassen und dabei im Grundsatz festgelegt, dass Ersatzmitglieder höchstens

während dreier Jahre eine teil- oder vollamtliche Ersatzrichterstelle bekleiden

dürften und dieser Einsatz um maximal drei Jahre verlängert werden könne, wenn

begründete Aussicht auf eine Wahlstelle als ordentliches Mitglied bestehe.

Hintergrund der Richtlinien sei, dass Ersatzmitglieder zwar weitgehend die

gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder hätten, ihnen aber die

demokratische Legitimation durch die Volkswahl fehle, weshalb aus

rechtstaatlichen Gründen dafür zu sorgen sei, dass weitestgehend die

ordentlichen Mitglieder an einem Gericht Recht sprächen. Die Verwaltungskommission

führt weiter aus, die Richtlinien bezweckten auch, möglichst vielen interessierten

Personen die Gelegenheit zu geben, als Ersatzmitglied einen Einblick in den Richterberuf

zu erhalten. Im angefochtenen Beschluss erwägt sie weiter, von der damals festgelegten

Praxis abzuweichen bestehe kein Anlass, weshalb sie zu entscheiden habe, welche

Anstellung der beiden sich aktuell im Amt befindenden teilamtlichen Ersatzrichterinnen

beim Mitbeteiligten nicht zu verlängern sei. In Anwendung der Richtlinien

ergebe sich, dass der teilamtliche Einsatz der Beschwerdeführerin nicht zu

verlängern sei, welche sich im Vergleich zur anderen, ebenfalls (seit Langem)

im Teilamt tätigen Ersatzrichterin C nicht ersichtlich um eine Wahlstelle

bemüht habe und deren Chancen auf eine Wahlstelle als Mitglied der Grünen

Partei vor dem Hintergrund der eben erst erfolgten Kantonsratswahlen in

absehbarer Zeit wesentlich schlechter seien als jene von C, welche Mitglied der

FDP sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin bei der

Nichtverlängerung ihres Ersatzrichtereinsatzes nicht nahtlos in eine vormals

bestehende Anstellung als Gerichtsschreiberin am Obergericht zurückkehren

könne, sei es indes angezeigt, ihr eine sechsmonatige Übergangsfrist zu

gewähren und sie letztmals bis zum 30. November 2015 zur Ersatzrichterin

zu ernennen, wobei eine weitere Verlängerung ausgeschlossen sei.

3.5

Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Verwaltungskommission habe das ihr

zustehende Ermessen bezüglich des Umfangs der insgesamt verfügten Anstellungen

von Ersatzmitgliedern in rechtsverletzender Weise ausgeübt; Solches ist auch

nicht ersichtlich. Auch kann entgegen der Beschwerde nicht die Rede davon sein,

dass die Verwaltungskommission in Willkür verfallen sei, indem sie den Einsatz

gerade der Beschwerdeführerin nicht wie beantragt bis Ende Dezember, sondern

nur bis Ende November 2015 verlängert habe. Dies gilt auch unter der Annahme,

dass sich die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht entgegen der

Verwaltungskommission genügend um eine Wahlstelle bemüht habe, zumal sie jener

jedenfalls insofern zustimmt, als sie selbst darauf hinweist, "angesichts

ihrer Parteizugehörigkeit und der Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im

Kantonsrat" sei es schwierig gewesen, sich um eine Wahl als ordentliche

Bezirksrichterin zu bemühen.

Der hier interessierende personelle Entscheid der

Verwaltungskommission, welcher sich wie dargelegt an den Zwecken der

Richtlinien orientiert, stützt sich vielmehr auf nachvollziehbare und sachliche

Gründe; namentlich ist entgegen dem sinngemässen Vorbringen der

Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungskommission bei der

Ernennung von Ersatzmitgliedern an Bezirksgerichten in Anwendung ihrer Richtlinien

auch bzw. massgeblich dem Interesse an Personalentwicklung und -förderung und

nicht dem von der Beschwerdeführerin favorisierten Anciennitätsprinzip Rechnung

trägt. Sodann ist der Verwaltungskommission nicht vorzuwerfen, sie habe für den

Entscheid wesentliche Umstände in rechtsverletzender Weise nicht

berücksichtigt. Vielmehr trägt sie der besonderen Situation der

Beschwerdeführerin angemessen Rechnung, indem sie den Ersatzrichtereinsatz zur

Gewährleistung einer Übergangsfrist trotz Überkapazität verlängert und der

Beschwerdeführerin eine daran anschliessende Anstellung als Gerichtsschreiberin

am Obergericht anbietet.

Anzumerken bleibt Folgendes: Gemäss

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2 des angefochtenen

Beschlusses ist eine weitere Verlängerung der Ernennung der Beschwerdeführerin

als Ersatzrichterin des Mitbeteiligten ausgeschlossen. Es fragt sich, wie dies

zu verstehen sei: Aufgrund des blossen Wortlauts liesse sich grundsätzlich

daraus folgern, dass die Beschwerdeführerin künftig generell von

Ersatzrichtereinsätzen ausgeschlossen werde. Ein solcher Ausschluss stellt die

Betroffenen schlechter als die übrigen wählbaren Personen, welche lediglich

keinen Anspruch auf Ernennung zum Ersatzmitglied eines Bezirksgerichts haben;

er müsste sich wie jeder staatliche Akt auf vernünftige und sachliche Gründe

stützen (lassen) und dürfte im Ergebnis nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken

zuwiderlaufen (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 814; ferner Jörg

Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A.,

Bern 2008, S. 5). Ob solche Gründe hier angenommen werden könnten,

kann vorliegend offenbleiben: Mit Blick auf die Erwägungen der Verwaltungskommission,

den Ersatzrichtereinsatz der Beschwerdeführerin trotz Überkapazität zur Gewährleistung

einer angemessenen Übergangsfrist zu verlängern und ihr im Anschluss daran eine

Anstellung als Gerichtsschreiberin anzubieten, ist nämlich zu folgern, dass die

Verwaltungskommission in Dispositiv-Ziff. 2 Satz 2 ihres Beschlusses

vom 13. Mai 2015 der Beschwerdeführerin gegenüber lediglich klar zum

Ausdruck bringen wolle, sie könne nicht mit einer weiteren Verlängerung ihres

Einsatzes bzw. der ihr gewährten Übergangsfrist rechnen. Demgegenüber ist nicht

anzunehmen, dass die Verwaltungskommission die Beschwerdeführerin künftig

generell von Ersatzrichtereinsätzen ausschliessen wolle.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin bringt sodann vor, ihr Anstellungsverhältnis sei ein missbräuchliches

Kettenarbeitsverhältnis bzw. "längst in ein faktisch unbefristetes umgewandelt

worden", weshalb es arbeitgeberseitig nur aus sachlichem Grund gekündigt

werden dürfe.

4.2 Aus den

Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2002 bis zum

31. Januar 2003 als vollamtliche Ersatzrichterin am Bezirksgericht Zürich,

vom 10. März 2003 bis zum 11. April 2003 als vollamtliche Ersatzrichterin

am Bezirksgericht Bülach, vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. August 2005

und vom 9. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 als vollamtliche

Ersatzrichterin am Bezirksgericht Zürich tätig war. Vom 1. Januar 2008 bis

zum 30. November 2015 war sie teilamtliche Ersatzrichterin am

Bezirksgericht Zürich. Sämtliche Anstellungen bzw. deren Verlängerungen waren

jeweils auf maximal sechs Monate befristet.

4.3 Nach

§ 13 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)

wird das Arbeitsverhältnis in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der

Kündigung begründet (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sind befristete

Arbeitsverhältnisse grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten

nach dessen Ablauf als unbefristet (Satz 1); wird das befristete

Arbeitsverhältnis weiter verlängert, hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

(Satz 2); vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die

Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit

Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben

(Satz 3). Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich mithin, dass das

Dienstverhältnis regelmässig ein unbefristetes ist. Auch eine Befristung ist

jedoch – grundsätzlich für längstens ein Jahr – zulässig. Zur Vermeidung der

unerwünschten Auswirkungen sogenannter Kettenarbeitsverhältnisse soll ein

befristetes Arbeitsverhältnis, welches über die Dauer eines Jahres hinaus

verlängert wird, sodann den Wirkungen des unbefristeten Dienstverhältnisses

unterliegen (vgl. Weisung zum Personalgesetz vom 22. Mai 1996, ABl 1996,

1131 ff., 1174, auch zum Nachstehenden). Gewisse befristete Anstellungen

müssen indes auch über ein Jahr hinaus möglich oder verlängerbar sein und somit

speziellen Regelungen unterliegen. Dazu gehören nebst Lehrbeauftragten an

Mittel- und Berufsschulen und zahlreichen Ausbildungsverhältnissen gemäss der

Weisung des Regierungsrats Personen mit anderweitig zeitlich klar beschränkter

Aufgabe wie namentlich Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter. Damit in Einklang

steht die Bestimmung des § 2 Abs. 1 der gestützt auf § 56

Abs. 3 PG erlassenen Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte

zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999 (VVPG der Rechtspflege,

LS 211.21), wonach die Befristung für länger als ein Jahr und die

mehrfache Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über ein Jahr hinaus unter

anderem für voll- oder teilamtliche Ersatzrichterinnen und -richter zulässig

ist. Anstellungsverhältnisse wie das hier im Streit liegende werden mit anderen

Worten durch die Ausnahmebestimmungen des § 13 Abs. 2 Satz 3 PG

bzw. § 2 Abs. 1 VVPG der Rechtspflege von dem in § 13

Abs. 2 Satz 2 PG grundsätzlich statuierten Verbot sogenannter Kettenarbeitsverhältnisse

ausgenommen.

In der Funktion der Ersatzmitglieder – nämlich der

situativen Entlastung der ordentlichen Mitglieder zur Gewährleistung insbesondere

der verlässlichen und raschen Rechtspflege (vgl. Robert Hauser/Erhard

Schweri/Viktor Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts-

und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich etc. 2012,

§ 11 N. 7) – liegt sodann ein sachlicher Grund für die Befristung

solcher Anstellungsverhältnisse (vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis VGr,

2. April 2014, VB.2013.00700, E. 5.3.3). Demgegenüber führte die von

der Beschwerdeführerin anbegehrte Annahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

dazu, dass Ersatzmitglieder eines Gerichts über eine bessere Rechtsstellung

verfügten als die auf Amtsdauer gewählten – und damit demokratisch

legitimierten – ordentlichen Gerichtsmitglieder.

4.4 Nach dem Gesagten führt die wiederholte bzw. mehr als ein Jahr

dauernde Befristung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin nicht

dazu, dass dieses als unbefristetes zu gelten hätte; die wiederholte

Verlängerung bzw. Befristung des Anstellungsverhältnisses eines Ersatzmitglieds

eines Bezirksgerichts erweist sich im Licht der einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen als zulässig. Dass die Verwaltungskommission für die "Mobile Ersatzrichterequipe" aus besonderen Gründen,

namentlich mit Blick auf die von den dieser angehörigen Personen zu erfüllenden erhöhten Qualifikationsanforderungen und auf

deren anspruchsvolleres und breiteres Einsatzgebiet, auch

unbefristet Ersatzrichterinnen und -richter ernannt haben mag, führt

diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung.

4.5

Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin endete mit Ablauf der

befristeten Anstellung, mithin durch blossen Zeitablauf, am 30. November

2015 (§ 16 lit. b PG). Bei einer solchen Beendigung des

Arbeitsverhältnisses besteht weder Raum für die Feststellung einer

unrechtmässigen Beendigung bzw. Kündigung oder die Zusprechung der anbegehrten

Entschädigung infolge unrechtmässiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses im

Sinn des § 18 Abs. 3 PG noch ein Anspruch auf eine Abfindung

(§ 26 Abs. 3 PG). Auch brauchte die Beschwerdeführerin in der

vorliegenden Konstellation vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht

angehört zu werden.

Anzumerken bleibt, dass die Bestimmungen des

Personalgesetzes und seiner Ausführungserlasse grundsätzlich, das heisst unter

Vorbehalt besonderer gesetzlicher Vorschriften, zwar auch für Ersatzmitglieder

der Bezirksgerichte gelten (§ 2 Abs. 1 lit. b der Personalverordnung

vom 16. Dezember 1998 [PVO, LS 177.11]). Die Bestimmungen des Personalgesetzes

über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung (und damit auch

§ 18 Abs. 3 PG) sind indes entgegen der Beschwerde auf sie kraft

§ 2 Abs. 2 PVO ohnehin nicht anwendbar.

5.

5.1

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin

sinngemäss vor, die Verwaltungskommission habe ihr mehrfach und schriftlich

bestätigt, dass sie weiterhin mit einer Anstellung als Ersatzrichterin rechnen

könne, wenn sie sich redlich um eine Wahlstelle bemühe, und hinsichtlich

weiterer Verlängerungen ihres Einsatzes lediglich den Vorbehalt angebracht

habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) im Fall der Aufhebung vollamtlicher Ersatzrichterstellen keinen Anspruch darauf habe, an einem vom

Mitbeteiligten verschiedenen Bezirksgericht als Ersatzrichterin eingesetzt zu

werden. Ansonsten sei die Zusicherung erfolgt, dass die Richtlinien betreffend

die maximale Einsatzdauer von Ersatzrichterinnen und -richtern auf sie nicht

angewendet würden. Die Beschwerdeführerin beruft sich mit anderen Worten auf

den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

5.2 Jede Person hat Anspruch

darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden

(Art. 9 BV). Art. 9 BV schützt Personen in ihrem berechtigten

Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen

begründendes Verhalten der Behörden (BGr, 3. Februar 2011,1C_217/2010,

E. 4.1). Die Berufung auf Vertrauensschutz hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Zu diesen gehören in

erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des

Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen

getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 511, 631 ff., 686 ff.; BGE

137 I 69 E. 2.5.1, 131 II 627 E. 6, 129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3a).

Als Vertrauensgrundlage geltend

behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes

Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger

berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1). Das behördliche

Verhalten muss mit anderen Worten bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen

auslösen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 631). Typische Vertrauensgrundlage

sind deshalb (individuell-konkrete) Verfügungen und Entscheide, deren Funktion

es gerade ist, Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu

verschaffen, während Rechtssetzungsakte aus diesen Gründen in der Regel keine

Vertrauensgrundlage darstellen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 632 ff.

und 641 ff.). Je konkreter und individueller eine staatliche Handlung ist,

desto eher vermag sie bestimmte Erwartungen auszulösen und eine Vertrauensgrundlage

im Rahmen des Vertrauensschutzes zu bilden. Eine generelle Praxis eignet sich

hingegen nicht, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (BGE 125 I 267

E. 4c, 111 V 161 E. 5b; BGr, 8. Mai 2009,2C_762/2008, E. 2.3, und

23. Dezember 2013,8C_618/2013, E. 3.3).

5.3

5.3.1

Die Verwaltungskommission lud unter anderem die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 11. Mai 2009 zu einer Informationsveranstaltung über die

Richtlinien ein. Da die Beschwerdeführerin an diesem Anlass nicht teilnehmen konnte,

wurde sie vom (damaligen) Generalsekretär des Obergerichts am 4. Juni 2009

schriftlich darüber informiert, dass die Anstellung aus Sicht der

Verwaltungskommission ein wichtiger Karriereschritt, aber nicht das Ende der

Karriere sei. Es würden keine Ersatzrichterstellen geschaffen oder erhalten,

damit jemand seine Funktion behalten könne. Wer also über längere Zeit am Gericht

bleiben wolle, habe sich darum zu bemühen, auf eine ordentliche Richterstelle gewählt

zu werden. Ersatzrichterbestellungen bzw. deren Verlängerungen sollten in der Regel

drei Jahre nicht übersteigen; eine darüber hinausgehende Verlängerung sei

denkbar, wenn eine Wahlstelle in Aussicht stehe. Es könne aber nicht mit

mehrjährigen Verlängerungen gerechnet werden. Auch sei eine gewisse Rotation

bei der Besetzung von Ersatzrichterstellen aus Gründen der Personalentwicklung

und -förderung unumgänglich. Abschliessend wurde die Beschwerdeführerin ersucht,

der Verwaltungskommission ihre persönliche Situation hinsichtlich einer

möglichen Wahlstelle darzulegen. Dies tat sie denn auch im September 2009,

wobei sie gegenüber der Verwaltungskommission ausführte, sie sei im

Zusammenhang mit ihrer Richterinnenlaufbahn vor Kurzem der Grünen Partei beigetreten

und werde inskünftig auch mit Blick auf eine Wahlstelle die entsprechenden Beziehungen

unterhalten.

Die Verwaltungskommission hat die Beschwerdeführerin mithin

bereits im Jahr 2009 darauf hingewiesen, dass sie nicht, insbesondere

nicht mit längerfristigen Verlängerungen ihres Ersatzrichtereinsatzes rechnen

könne.

5.3.2

Mit Rundschreiben vom 24. November 2012 informierte der Präsident des

Obergerichts unter anderem die Beschwerdeführerin darüber, dass die

Verwaltungskommission beschlossen habe, am Grundsatz festzuhalten, dass

Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter in der Regel höchstens während dreier

Jahre eine voll- oder teilamtliche Ersatzrichterstelle an einem Bezirksgericht

bekleiden sollten. Bestehe begründete Aussicht auf eine Wahl als ordentlicher

Bezirksrichter bzw. ordentliche Bezirksrichterin, könne der Ersatzrichtereinsatz

um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Von diesem Grundsatz ausgenommen

seien die bei Einführung dieser Praxis schon langjährig im Einsatz stehenden Ersatzrichterinnen

und Ersatzrichter sowie die Mitglieder der Mobilen Ersatzrichterequipe.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Verwaltungskommission habe ihr damit eine "eindeutige und vorbehaltslose

Zusicherung gemacht, dass auf sie die Regelungen hinsichtlich der Befristung

der Anstellungen weiterhin keine Anwendung finden würden". Dem kann nicht

gefolgt werden: Bei Einführung der genannten Praxis bzw. bei Erlass der Richtlinien

im März 2008 war die Beschwerdeführerin nach einer längeren Pause erst

seit rund neun Monaten wieder als Ersatzrichterin tätig und stand damit

offenkundig zu jenem Zeitpunkt nicht schon langjährig als Ersatzrichterin im

Einsatz. Auch die Berücksichtigung sämtlicher Ersatzrichtereinsätze vor Erlass

der Richtlinien führt zu keinem anderen Schluss, beschränkten sich diese doch

auf bestimmte Verfahren, wurden durch anderweitige Tätigkeiten unterbrochen und

dauerten längstens ein Jahr und elf Monate. Eine Vertrauensgrundlage bezüglich

künftiger Verlängerungen der Tätigkeit als Ersatzrichterin kann daher im

Rundschreiben vom 24. November 2012 nicht erblickt werden. Vielmehr wurde

der Beschwerdeführerin damit gerade in Erinnerung gerufen, dass mit mehrjährigen

Verlängerungen nicht gerechnet werden könne. Auch in einer allfälligen

Zusicherung der Gerichtsleitung des Mitbeteiligten, die in den Richtlinien

statuierten Maximaldauern von Ersatzrichtereinsätzen fänden in ihrem Fall keine

Anwendung, liesse sich keine genügende Vertrauensgrundlage erblicken, musste

die Beschwerdeführerin doch wissen, dass nicht das Mitbeteiligte selbst,

sondern die Verwaltungskommission für die Ernennung der Ersatzmitglieder kompetent

ist.

5.3.3

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin

mitgeteilt, die Verwaltungskommission halte an der "3-Jahresregel mit

einer Verlängerungsmöglichkeit bei reellen Wahlchancen" grundsätzlich

fest. Aufgrund der konkreten Umstände in ihrem Fall sehe die

Verwaltungskommission aber von der Durchsetzung dieser Befristung ab. Die

Beschwerdeführerin werde aber "mit Nachdruck" darauf hingewiesen,

dass sie "im Falle der Aufhebung von vollamtlichen Ersatzrichterstellen am

Bezirksgericht Zürich (bspw. bei einer Erhöhung der ordentlichen Richterstellen

oder bei einem sinkenden Bedarf an Ersatzrichterkapazitäten) keinen Anspruch

darauf habe […], an einem anderen Bezirksgericht als Ersatzrichterin eingesetzt

zu werden." Im Übrigen gehe die Verwaltungskommission davon aus, dass die

Beschwerdeführerin bei nächster Gelegenheit versuchen werde, sich einer Wahl

zur ordentlichen Bezirksrichterin zu stellen.

Die Verwaltungskommission macht zutreffend geltend, ihren

Ausführungen vom 26. Februar 2014 könne lediglich entnommen werden, dass

sie von einer Beendigung bzw. Nichtverlängerung der Anstellung der

Beschwerdeführerin infolge mehr als drei- bzw. sechsjährigen Einsatzes als

Ersatzmitglied absehen werde, während sie keine weitergehende Zusicherung

machte. Namentlich liegt in den Ausführungen der Verwaltungskommission entgegen

dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde keine Zusicherung, die Beschwerdeführerin

werde bei einem allfälligen Abbau von Ersatzrichterstellen beim Mitbeteiligten

bevorzugt behandelt bzw. ihre Anstellung werde verlängert, solange zumindest

ein teilamtliches Ersatzmitglied des Mitbeteiligten ernannt werde. Die Beschwerdeführerin

anerkennt denn auch grundsätzlich, dass die Verwaltungskommission die

Verlängerung ihres Einsatzes davon abhängig machte, dass sich die Rahmenbedingungen,

insbesondere der Bedarf an Ersatzrichterkapazitäten, nicht änderten. Eine

solche Veränderung trat in der Folge indes gerade ein, indem aufgrund des aktuell

bzw. per 1. Juli 2015 zu veranschlagenden Bedarfs an Ersatzmitgliedern des

Mitbeteiligten eine Überkapazität resultierte (vgl. oben 3.4 f.).

Nach dem Gesagten bildete (auch) das Schreiben vom

26. Februar 2014 keine genügende Vertrauensgrundlage, aufgrund deren die

Beschwerdeführerin hätte darauf vertrauen dürfen, ihre Anstellung werde

inskünftig laufend verlängert.

5.3.4

Auch die wiederholten befristeten Verlängerungen der Anstellung der

Beschwerdeführerin – mithin die bislang mit Bezug auf die Beschwerdeführerin

durch die Verwaltungskommission geübte Praxis – können keine Vertrauensgrundlage

schaffen. Solches gilt auch für die Verlängerungen der Anstellung von C, welche

wie die Beschwerdeführerin schon länger als gemäss den Richtlinien vorgesehen

als Ersatzrichterin tätig ist.

5.3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Vertrauensgrundlage gegeben

ist. Damit kann offenbleiben, ob vorliegend überhaupt von einem Nachteil

auszugehen ist, welcher die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigen

könnte.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Bei

personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren

bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a

Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird hier bei Weitem überschritten

(vgl. oben 1.2), weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten zu

erheben sind.

7.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG); eine

Parteientschädigung bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3 Vorliegend

hat auch die Verwaltungskommission eine Parteientschädigung beantragt. Gestützt

auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten

von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die

Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB

2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 51). Vorliegend besteht denn auch kein Anlass, von diesem Grundsatz

abzuweichen; dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte

und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand war

nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen. Nach § 17 Abs. 2 lit. b

VRG kann einem Gemeinwesen sodann eine Entschädigung bei offensichtlich

unbegründeten Rechtsbegehren zugesprochen werden, wobei es sich hier – anders

als bei § 17 Abs. 2 lit. a VRG – nicht rechtfertigt,

bezüglich der Berechtigung des Gemeinwesens höhere Anforderungen zu stellen als

bei privaten Parteien (Plüss, § 17 N. 62). Die hier zu beurteilenden

Begehren sind indes nicht als offensichtlich unbegründet zu beurteilen, weshalb

(auch) der Verwaltungskommission keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

8.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, steht

als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zur Verfügung (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 6'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an…