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Entscheid

VB.2015.00378

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00378

21. September 2015Deutsch11 min

(URT.2015.17453)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2008 wegen

mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller

Handlung mit Kindern, mehrfacher einfacher Körperverletzung (Schläge mit Gurt,

Schläge mit Flasche auf den Kopf und Bewusstlosigkeit), mehrfacher

Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Drohung, mehrfacher,

teilweise versuchter Nötigung, Pornografie und mehrfacher Tätlichkeiten

(Faustschläge und Fusstritte, Schlag mit Gurt und Schläge, blutig geschlagene

Nase) schuldig gesprochen und zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich

978 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft. Das Bundesgericht

trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. März 2009

nicht ein. Am 15. März 2012 erging vom Obergericht eine Zusatzstrafe von

18 Monaten wegen Anstiftung zu falscher Zeugenaussage in vorerwähnter

Angelegenheit. A hat zudem drei Ersatzfreiheitsstrafen von 17 Tagen zu

verbüssen.

Zum Vollzug befindet sich A zurzeit in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Zwei Drittel der Strafen waren am 11. April

2015 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 16. Oktober 2019.

B. Nachdem

A am 5. Dezember 2014 die bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin hin beantragt

hatte und er am 6. März 2015 dazu angehört worden war, wies das Amt für

Justizvollzug (Justizvollzug) den Antrag mit Verfügung vom 9. März 2015

ab.

Erwägungen

II.

Am 13. April 2015 gelangte A mit Rekurs an die

Direktion der Justiz und des Innern mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung

des Justizvollzugs vom 9. März 2015 und Gutheissung der bedingten

Entlassung. Die Direktion der Justiz und des Innern wies mit Verfügung vom

18.

Mai 2015 den Rekurs ab, unter Kostenfolge zulasten von A. Eine Parteientschädigung

wurde nicht zugesprochen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung

wurde indessen gutgeheissen und die A auferlegten Kosten wurden einstweilen auf

die Staatskasse genommen. Ebenso wurde dem Antrag auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Rekursverfahren stattgegeben, und es

wurde ihm in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Juni 2015 beantragte A die

Aufhebung des Rekursentscheids und Gutheissung seines Gesuchs um bedingte

Entlassung, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Sodann sei

ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Justizvollzug beantragte am 15. Juli 2015 ohne weitere Begründung die

Abweisung der Beschwerde, wie schon die Direktion der Justiz und des Innern am

25.

Juni 2015 und die Oberstaatsanwaltschaft am 6. Juli 2015. A hielt mit Eingabe vom 18. September 2015 an seinen Anträgen und

der Begründung der Beschwerde fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die zuständige Behörde

prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei

hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen

(Art. 86 Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die

zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden

kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133

IV 201, E. 2.2 f.; BGr, 19. Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1).

Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob

die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,

gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193, E. 5b/bb, VGr,

17.

Dezember 2014, VB.2014.00428, E. 2.2).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige

Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom

Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201, E. 3.2).

Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund

einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im

Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5;

BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; Cornelia Koller, Basler

Kommentar, Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 86 StGB N. 7).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe das Fehlen von Vorstrafen, wovon

aufgrund des absoluten Verwertungsverbots gelöschter Vorstrafen in Bezug auf

die im Ausland erwirkten Vorstrafen auszugehen sei, nicht zu seinen Gunsten

gewertet. Somit könne auch nicht angenommen werden, aufgrund seines Vorlebens

lägen eine hohe kriminelle Energie und geringe Beeindruckbarkeit durch

staatliche Sanktionen vor. Sodann dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass

er die ihm vorgeworfenen Taten bestreite und sich demzufolge gegen eine

freiwillige Therapie oder das Einlassen auf Gespräche stelle. Auch wäre es

realitätsfremd, von ihm in Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach

der Entlassung ein detailliertes Konzept über die Gestaltung seiner

persönlichen Verhältnisse zu verlangen. Insgesamt ergebe sich, dass sein

Vorleben, die Warnwirkung der langen Freiheitsstrafe sowie die gute Führung

Indizien für eine günstige Legalprognose seien.

3.2

Die

Vorinstanz hat insbesondere das Leugnen des Beschwerdeführers bezüglich der dem

Urteil vom 3. Dezember 2008 zugrundeliegenden Straftaten negativ bewertet.

Sie führte dazu aus, selbstverständlich stehe es dem Beschwerdeführer frei, die

Straftaten zu bestreiten. Dies könne aber bei der Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit

gewürdigt werden. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer mit einer Mitwirkung an

freiwilligen Gesprächen mit dem Sozialdienst oder Ähnlichem möglich, sich im

Hinblick auf Vollzugs­lockerungen als vertragsfähig zu empfehlen. Eine Einsicht

sei bei ihm indessen nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr sehe er sich als

Opfer eines gegen ihn gerichteten Komplotts. Angesichts der gravierenden

Anlasstaten und der absoluten Uneinsichtigkeit könne nicht davon ausgegangen

werden, dass der bisherige langjährige Strafvollzug eine genügende

deliktpräventive Wirkung gezeigt haben soll.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet nicht weiter, dass der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz auf die Gefährlichkeitsbeurteilung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3

vom 2. Juni 2008, die Risikoorientierte Beurteilung der Abteilung für Forensisch-Psychologische

Abklärungen (AFA) vom 26. Juli 2011 sowie den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt

C vom 13. Januar 2015 darin wurde trotz des Antrags auf Nichtgewährung der

bedingten Entlassung immerhin ein gutes Vollzugsverhalten attestiert –

abgestellt haben. Der Straf- und Massnahmenvollzug 3 begründete die negative

Legalprognose unter anderem mit einer festgestellten polymorphen progredienten

Kriminalitätsentwicklung, Impulsivität und mangelnder Frustrationstoleranz

sowie eines extrem rücksichtslosen, skrupellosen und egoistischen Vorgehens des

Beschwerdeführers, welches Ergebnis die AFA teilte, die festhielt, dass das

Risiko für weitere schwerwiegende Sexualstraftaten sowie moderate

Gewaltstraftaten im häuslichen Kontext klar erhöht sei. Insoweit ist grundsätzlich

von der Schlüssigkeit der von den genannten Stellen vorgenommenen Beurteilungen

auszugehen und kann auf die Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden. Im

Folgenden beschränkt sich die vorzunehmende Prüfung daher darauf, inwieweit die

im Ausland vom Beschwerdeführer erwirkten Strafen, das Bestreiten der zwischen

2003.

bis 2006 begangenen Taten sowie das Fehlen eines detaillierten Konzepts

bezüglich der Lebensgestaltung nach der Entlassung zulasten einer günstigen

Legalprognose berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden durften (vgl.

E. 3.1).

4.2

Die

Vorinstanz liess offen, ob die im Ausland Mitte der 90-er Jahre erwirkten

Strafen heute noch zu berücksichtigen seien. Somit hat sie diese im Sinn von

Art. 369 Abs. 7 StGB klar nicht zulasten der im Raum stehenden Legalprognose

gewertet. Sie war umgekehrt aber auch nicht verpflichtet, die

Vorstrafenlosigkeit weiter positiv zu würdigen. Eine rechtsfehlerhafte

Ermessensausübung liegt daher nicht vor.

4.3

In Bezug

auf das Leugnen früherer Taten hat das Bundesgericht festgehalten, aus fortdauerndem

Leugnen der früheren Tat könne nicht in jedem Fall auf eine schlechte Prognose

geschlossen werden. Daraus ergebe sich aber nicht, dass Uneinsichtigkeit und

Leugnen der Tat nicht gegen eine günstige Legalprognose sprechen könnten. Es

gehe daraus einzig hervor, dass Schuldeinsicht nicht notwendige Voraussetzung

für ein künftiges Leben ohne Straftat sein müsse. Aus dieser Rechtsprechung

könne aber auch nicht hergeleitet werden, dass Uneinsichtigkeit und Leugnen der

Tat nicht gegen eine günstige Legalprognose sprechen können (BGr, 19. Mai

2015,6B_93/2015, E. 5.6; 5. Juli 2005,6A.18/2005, E. 3.3.3,

mit Hinweis auf BGE 124 IV 193 E. 5b/ee). Es ist demnach eine

einzelfallbezogene Betrachtung anzustellen.

Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer schwere, während

Jahren im häuslichen Bereich begangene Delikte, wofür er rechtskräftig

verurteilt wurde (siehe vorn I.A. sowie E. 4.1). Hinzukommt, dass er wegen

Anstiftung zu falscher Zeugenaussage in der genannten Angelegenheit bestraft

werden musste. Wenn die Vorinstanzen angesichts dieser Umstände das Leugnen des

Beschwerdeführers hinsichtlich der Legalprognose negativ gewertet haben, so

steht dies im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer

ist auch jetzt nicht zur Aufarbeitung bereit. Demnach steht das konsequente

Bestreiten der über einen langen Zeitraum hinweg begangenen Delikte einer günstigen

Prognose nach wie vor entgegen.

4.4

Der

Beschwerdeführer gibt an, kein detailliertes Konzept hinsichtlich der ihn nach

der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse machen zu können. Soweit er

damit äussere Umstände wie die Wohn- oder Erwerbssituation meint, fällt dies

für die Legalprognose weniger ins Gewicht. Hingegen ist ein funktionierendes

Zusammenleben mit anderen Personen, namentlich einer Freundin und Kindern,

nicht einmal ansatzweise gewährleistet. Nachdem die zur Diskussion stehenden

Delikte im familiären Umfeld begangen wurden, wäre die Bereitschaft des

Beschwerdeführers zur Aufarbeitung aber umso dringlicher gewesen (siehe

E. 4.3). So aber kann auch hinsichtlich der nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse keine günstige Prognose gestellt werden.

4.5

Zusammenfassend

ergibt sich, dass trotz des unstreitig guten Vollzugsverhaltens und der guten

Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers eine bedingte Entlassung abzulehnen

bzw. die Beschwerde abzuweisen ist. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt,

dass die möglichen Vorteile der bedingten Entlassung nicht bestünden, weshalb

dieser – angesichts der hier in Frage stehenden Rechtsgüter der sexuellen (und

auch körperlichen) Integrität – nicht der Vorzug zu geben sei. Eine bedingte

Entlassung, auch bei Ausreise in das Heimatland, kann derzeit nicht

verantwortet werden.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das Beschwerdeverfahren

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers ausgegangen und hat das Begehren um bedingte Entlassung auf

den 2/3-Termin zwar als kaum aussichtsreich, aber auch nicht als geradezu

offensichtlich aussichtslos im Sinn der Rechtsprechung qualifiziert. Für das

Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Vielmehr hat

die Beschwerde im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und da sich der

Beschwerdeführer nicht eingehend mit dem vorinstanzlichen Entscheid

auseinandersetzt und im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren

vorgebrachten Argumente wiederholt, als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …