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Entscheid

VB.2015.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00379

5. November 2015Deutsch18 min

(URT.2015.17576)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 3. März 2015 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1991, infolge Straffälligkeit und wies

ihn für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies die

Sicherheitsdirektion am 22. Mai 2015 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A

mit Eingabe vom 22. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, die

Verlängerung seiner bisherigen Niederlassungsbewilligung sowie die

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2015 wurde der

Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Bestellung eines Rechtsvertreters und

zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingewiesen; zugleich

wurde der Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

mangels zeitlicher Dringlichkeit aufgrund des mindestens bis zum 2. Januar

2016.

laufenden Strafvollzugs aufgeschoben. Am 30. Juni 2015 beantragte

Rechtsanwalt B im Namen des Beschwerdeführers seine Bestellung als unentgeltlicher

Rechtsvertreter und am 3. Juli 2015 die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli

2015.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Am 3. August 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers um Gewährung einer 30-tätigen Frist zur Vervollständigung der

Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2015 wurde das Gesuch um

Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt, die

Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde jedoch abgelehnt.

Mit Schreiben vom 16. September 2015 äusserte sich

Rechtsanwalt B unaufgefordert zur Beschwerdeeingabe seines Mandanten und reichte

überdies zusätzliche Unterlagen betreffend die persönliche Situation von A ein.

Am 28. September 2015 leitete das Migrationsamt dem

Verwaltungsgericht einen gegen den Beschwerdeführer lautenden Strafbefehl vom

18.

August 2015 betreffend vorsätzliches Führen eines Fahrzeugs ohne

Berechtigung weiter. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 12. Oktober

2015.

dahingehend vernehmen, dass er das Auto lediglich zur Verrichtung seiner

Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft gefahren habe.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit dem vorliegenden

Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der

aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die

Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung

von A erfüllt sind oder ob seine Niederlassungsbewilligung bis auf Weiteres zu

verlängern ist.

A wurde 1991 in der Schweiz geboren. Am 24. März 1993

wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt und die Niederlassungsbewilligung erhielt

er am 24. Januar 1996. In späteren Jahren gab sein Verhalten wiederholt zu

teilweise schweren Klagen Anlass: Am 10. Dezember 2009 erging eine

Verurteilung zu 15 Tagen Freiheitsentzug wegen Tätlichkeiten, Drohung und

Vergehen sowie Übertretungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz durch

die Jugendanwaltschaft Dietikon. Am 28. März 2014 erging ein Strafbefehl

von 30 Tagessätzen zu Fr 40.- sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen

Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis. Zudem verurteilte ihn das

Obergericht des Kantons Zürich am 17. Juli 2014 rechtskräftig zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie

versuchter schwerer Körperverletzung. Weiter liess er sich eine Übertretung

gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie grobe Verkehrsregelverletzungen und das

Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung zu Schulde kommen, für die er per

Strafbefehl vom 13. Oktober 2014 mit 150 Tagen unbedingt ausgesprochener

Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 900.- bestraft wurde. Zuletzt wurde

er mit Strafbefehl vom 18. August 2015, wiederum wegen Führens eines Motorfahrzeugs

ohne Berechtigung, zu einer Geldstrafe von Fr. 1'800.- verurteilt. Im

Übrigen ist den Akten unbestritten geblieben zu entnehmen, dass gegen den

Beschwerdeführer offene Forderungen in der Höhe von ungefähr Fr. 30'000.-

vorliegen, infolge des obergerichtlichen Strafurteils weitere Kosten von rund Fr. 27'000.-

ausstehend sind und der Beschwerdeführer gemäss Stand vom 18. November

2014.

Sozialhilfeleistungen im Umfang von etwa Fr. 61'000.- bezog.

3.

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die

sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz

aufhielt, kann gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) nur im Fall eines

schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit in der Schweiz oder

im Ausland, einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

(Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG), bei einer Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG oder der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nach

Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuches widerrufen werden.

3.1

Der

Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hielt sich seit rund 24

Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, weswegen seine Niederlassungsbewilligung

nur unter den soeben genannten, besonders strengen gesetzlichen Voraussetzungen

von Art. 63 Abs. 2 AuG widerrufen werden kann. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit scheidet dabei,

selbst im Fall eines dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs, von

vornherein aus (vgl. Art 63 Abs. 2 AuG e contrario). Vorliegend ist

allerdings der Widerrufsgrund einer "längerfristigen Freiheitsstrafe"

im Sinn von Art. 62 lit. b AuG genauer zu prüfen. Eine solche ist

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Verurteilung ab 12

Monaten gegeben (BGE 139 I 145 E. 2.1; BGr, 10. September 2015,

2C_387/2015, E. 2.2; ferner dazu Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, N. 6 zu Art. 62 AuG). Mit Urteil

vom 17. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zu einer Strafe von 30 Monaten

verurteilt. Damit hat er eine überjährige und somit längerfristige

Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten Rechtsprechung erwirkt und den

Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Ob auch ein

schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit oder eine Gefährdung

der inneren oder äusseren Sicherheit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AuG als Widerrufsgrund vorliegt, braucht nicht geprüft zu werden.

3.2

Der

Beschwerdeführer erachtet die verhängte Strafe als zu hoch und bringt in diesem

Zusammenhang vor, dass er die Tat unter schlechtem Gruppeneinfluss sowie in

jugendlicher Unbedachtheit begangen habe. Hätte er gewusst, welche

migrationsrechtlichen Folgen die strafrechtliche Verurteilung haben könnte,

hätte er die Verurteilung in der Form nicht akzeptiert. Insbesondere habe er

mit seinem Fuss nicht gegen den Kopf seines Opfers getreten. Das Strafmass des

Strafurteils ist für das Verwaltungsgericht bindend (VGr, 23. November

2005, VB.2005.00116, E. 6.1). Um widersprüchliche Urteile zu vermeiden,

ist ein Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des Strafentscheids grundsätzlich

nur zulässig dann, wenn dem Strafgericht wesentliche Tatsachen unbekannt waren

oder es nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Beschuldigte allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und gegebenenfalls

die dortigen Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23 f. und 141,

je mit Hinweisen). Die Hauptkritik des Beschwerdeführers am Strafurteil zielt

auf den vermeintlichen Fusstritt gegen den Kopf des Opfers, welchen er nach

eigenen Angaben nicht abgegeben haben soll. Diese Behauptung vermag indes keine

Zweifel im Sinn der eingangs erwähnten, konstanten Rechtsprechung zur

Bindungswirkung strafrechtlicher Verurteilungen im Verwaltungsprozess zu

wecken. Für die Beurteilung der sich stellenden migrationsrechtlichen Fragen ist

für das das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich, dass der

Beschwerdeführer für seine schwerste Tat zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten

verurteilt wurde und er darüber hinaus weitere, in der Summe nicht mehr als

vernachlässigbar zu bezeichnende Straftaten beging.

4.

Hat ein Ausländer durch sein Verhalten einen

Widerrufsgrund gesetzt, bleibt zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende

Massnahme auch als verhältnismässig erweist (BGE

139.

I 145 E. 2.2; vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 in Verbindung

mit Art. 36 der Bundesverfassung [BV] sowie Art. 8 Ziff. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]).

4.1

Im Sinn

einer Gesamtinteressenabwägung sind namentlich die Schwere des Delikts und des

Verschuldens des Ausländers, der seit der Straftat vergangene Zeitraum, sein Verhalten

während diesem, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der

bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4). Ähnliche Vorgaben ergeben sich

auch aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR):

Demgemäss sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit

der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden

Person zu berücksichtigen. Die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung eines

Ausländers, der sich – wie der Beschwerdeführer – seit Geburt in der Schweiz

aufhält, hat mit Zurückhaltung zu erfolgen, wobei eine Wegweisung gerade bei

wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit auch in solchen Fällen

nicht ausgeschlossen ist (BGr, 6. August 2015,2C_615/2015, E. 5.2;

BGr, 21. November 2011,2C_562/2011, E. 3.3; siehe ferner Art. 121

Abs. 3 BV). Bei gewichtigen Straftaten sowie bei Rückfall und wiederholter

Delinquenz besteht zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter mit Blick auf die

öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmässig ein erhebliches öffentliches

Interessen an der Wegweisung des fehlbaren Ausländers, insbesondere wenn sich

dieser weder von straf- noch ausländerrechtlichen Massnahmen beeindrucken lässt

und damit zeigt, dass er auch künftig nicht gewillt oder fähig erscheint, sich

an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 2.1 ff.; BGE

130.

II 176 E. 4.4; BGE 122 II 433 E. 2c).

4.2

Anstoss

für das vorliegende Verfahren war das erwähnte Strafurteil betreffend versuchte

schwere Körperverletzung. Der heutige Beschwerdeführer hat, wie das

Migrationsamt unter Verweis auf das Strafverfahren ausführlich darlegte, jemand

anderen "unvermittelt angegriffen", indem er während rund fünf

Minuten hart gegen besonders sensible Körperregionen des am Boden liegenden Opfers

eintrat, und griff damit in schwerwiegender Weise in das besonders

schützenswerte Rechtsgut der körperlichen Integrität eines Menschen ein. Das

wehrlose Opfer erlitt eine Platzwunde über dem linken Auge, mehrere Brüche der

Lendenwirbelfortsätze sowie eine Nierenquetschung, welches typische Verletzungen

eines am Boden liegenden Opfers sind, auf welches eingetreten wird. Dass nicht

schlimmere, d. h.

lebensbedrohliche oder bleibende Verletzungen oder Verletzungsfolgen

eingetreten sind, ist lediglich auf Glück zurückzuführen. Der Beschwerdeführer

legte erhebliche Gewaltbereitschaft und Aggression an den Tag und wurde

deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Aufgrund

seiner Vorstrafen hegte das Obergericht des Kantons Zürich Zweifel an der Legalprognose.

4.3

Daneben

verstiess der Beschwerdeführer in leichterem Mass, aber mehrmals, gegen das

Betäubungsmittel- und das Waffengesetz (dazu bereits E. 1). Auch verletzte

er wiederholt die Verkehrsregeln, teilweise grob, und fuhr ohne Führerausweis.

Der letzte Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer ohne Ausweis fuhr, ereignete

sich am 6. Mai 2015, also rund ein Jahr nach der Verurteilung wegen

versuchter schwerer Körperverletzung durch das Obergericht des Kantons Zürich.

Diese Umstände wirken sich allesamt negativ auf den Entscheid betreffend den

Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz aus. Sein Vorbringen betreffend

die jüngste strassenverkehrsrechtliche Verurteilung, er habe das Auto zur

Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit geführt, ist angesichts des mehrfachen

Fahrens ohne Berechtigung als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insbesondere

zieht das neuerliche Delikt des Beschwerdeführers seine Beteuerungen in Zweifel,

er habe etwas aus dem obergerichtlichen Strafverfahren gelernt. Letztlich

stellt dieser Vorfall im Verhältnis zur versuchten schweren Körperverletzung

aber bloss ein Element von untergeordneter Bedeutung im Rahmen der

Gesamtinteressenabwägung dar.

4.4

Der

Beschwerdeführer bringt als Gründe für seinen Verbleib in der Schweiz im Wesentlichen

vor, er habe aus seinem Fehlverhalten gelernt und verkehre nicht mehr mit Leuten,

die einen schlechten Einfluss auf ihn ausübten. Die Beziehung zu seiner

Freundin sowie die Teilzeitanstellung als Reinigungsfachkraft wirkten sich in

einem positiven Sinn integrativ und stabilisierend auf seine Lebensumstände aus

und er pflege zudem in einem Betreuungsumfang von 15 Stunden pro Woche seine

von ihm abhängige, behinderte Mutter, die hierfür eine Hilflosenentschädigung

erhalte. Letzteres Element habe die Beschwerdegegnerin bei der verweigerten

Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung unberücksichtigt gelassen.

Sinngemäss beruft er sich hiermit auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK niedergelegte

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und macht eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend.

4.4.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Beziehung zwischen

Eltern und ihren erwachsenen Kindern nur dann in den Schutzbereich des

Familienlebens, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 137 I

154.

E. 3.4.2). Der EGMR fordert in seiner Rechtsprechung teils auch ein

solches Abhängigkeitsverhältnis (EGMR, 12. Januar 2010, A.W. Khan gegen

Vereinigtes Königreich, Nr. 47486/06, § 32, mit Hinweisen), lässt

teilweise aber bereits das Zusammenwohnen volljähriger Kinder mit ihren Eltern

als unter Art. 8 EMRK genügend erscheinen (EGMR,

23.

Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, § 62,

mit Hinweisen). Das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis besteht im

vorliegenden Fall nicht in der Person des Beschwerdeführers begründet, sondern

aufseiten seiner pflegebedürftigen Mutter, mit der er zusammenwohnt. Nach eigenen

Angaben erledigt er diverse Haushaltsarbeiten (Einkaufen, Putzen, Kochen),

begleitet seine Mutter bei Arztbesuchen, hilft ihr bei der Körperpflege,

erledigt Korrespondenzen und zahlt Rechnungen für sie. Diese Beziehung geht

über das Mass einer normalen affektiven Beziehung hinaus, weshalb sich der

Beschwerdeführer trotz Volljährigkeit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen

kann (BGr, 27. März 2015,2C_296/2014, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte diesen Umstand im Rahmen der Interessenabwägung, räumte ihm

aber nicht den gleichen Stellenwert wie der Beschwerdeführer bei. Die

sinngemäss geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich

insofern als unzutreffend.

4.4.2

Losgelöst vom Familienleben ist bei einer sehr langen Anwesenheit der

Schutzbereich des Privatlebens betroffen, wenn besonders intensive private

Beziehungen berufliche oder gesellschaftlicher Natur bestehen, beziehungsweise

entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise

ausserhäuslichen Bereich (EGMR, 15. November 2012, Shala gegen Schweiz,

Nr. 52873/09, § 40; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3;

BGr, 20. Januar 2012,2C_39/2012, E. 2.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.2.1

und 3.2.2). Für den konkreten Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als

Ausländer zweiter Generation in der Schweiz geboren wurde. Mittlerweile ist er

24-jährig. Eigene Kinder hat er keine. Zwar lebt er seit knapp zwei Jahren in

einer Beziehung. Diese gilt jedoch nicht als eheähnliches beziehungsweise

massgebliches Konkubinatsverhältnis, insbesondere deshalb, da der

Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Freundin zusammenwohnt (vgl. auch

BGr, 4. November 2010,2C_97/2010, E. 3). Hinsichtlich der

persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist weiter zu vermerken, dass er

seine Lehre als Detailhandelsassistent zwei Mal abbrach und nun als

Gebäudereiniger auf Abruf arbeitet. Es gelang ihm bisher nicht, eine gesicherte

Vollzeitstelle zu finden. Er spricht Deutsch, ohne dabei einen Übersetzer zu

benötigen. Seine Muttersprache ist nach eigenen Angaben Albanisch. Er hält sich

alle 2 bis 3 Jahre im Kosovo auf und hat dort zwei Tanten sowie weitere

Verwandte, zu welchen er selber – im Gegensatz zu seiner Mutter – derzeit

keinen Kontakt hält. Seine jüngere Schwester wohnt in der Schweiz und hat zwei

Kinder.

4.4.3

Hinsichtlich der Gesamtabwägung der zu berücksichtigenden Interessen ist

zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner

schwersten Straftat einer versuchten schweren Körperverletzung schuldig machte

und ein aggressives, gewaltbereites Vorgehen an den Tag legte. Das Obergericht

des Kantons Zürich hegte sodann Zweifel an der Legalprognose des heutigen

Beschwerdeführers. Die vorliegende Beeinträchtigung der physischen Integrität des

Opfers hat als schwerwiegend zu gelten (BGE 139 II 121, E. 6.3;

vgl. Art. 121 Abs. 3 BV). In Anbetracht des Strafmasses von 30 Monaten,

seiner wiederholten Delinquenz, der mehrfach abgebrochenen Lehrausbildung, der

angehäuften Schulden und seiner Sozialhilfeabhängigkeit erscheint der

Beschwerdeführer in der Schweiz trotz langer Anwesenheit und hier lebender

Verwandtschaft nicht vollends integriert. Er bietet trotz seiner Beteuerungen

keine ausreichende Gewähr dafür, dass er sich von weiteren Delikten wird

abhalten lassen, wie der jüngste strassenverkehrsrechtliche Vorfall zeigte. Es

kann ihm angesichts dessen keine positive Prognose bezüglich seines

Verbleibs in der Schweiz, namentlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung,

gestellt werden.

4.4.4

Nach dem Gesagten besteht in Übereinstimmung mit Art. 8 Ziff. 2

EMRK sowie Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV ein gewichtiges öffentliches

Interesse an seiner Wegweisung (vgl. auch EGMR, Shala gegen Schweiz, Nr. 52873/09,

§§ 41 ff.). Weder der Umstand, dass er sich Zeit Lebens in der

Schweiz aufhielt und hier über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, noch

die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit seiner Mutter vermögen das vorliegend gewichtige

Wegweisungsinteresse aufzuwiegen. Vielmehr kann die Pflege seiner von der

Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen unterstützten Mutter durch eine

externe Betreuung und auch durch seine Schwester sichergestellt werden, wie

dies bereits während der dreimonatigen Zeit der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers

geschehen musste. Obwohl mit einer gewissen Härte verbunden, ist es dem

Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter von 24 Jahren und unter

Berücksichtigung seiner muttersprachlichen Albanisch-Kenntnisse zumutbar, im

Kosovo einen Neustart zu unternehmen und mit Hilfe seiner dort wohnenden

Verwandten zu leben.

4.5

Es ergibt

sich somit, dass gewichtige ordnungspolitische Interessen die Nichtverlängerung

der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verlangen und ihm sowie seiner

Familie, namentlich seiner Mutter, die Wegweisung aus der Schweiz in Übereinstimmung

mit den grund- und menschenrechtlichen Vorgaben zumutbar ist. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig und die

Beschwerdegegnerin hat diese zu Recht widerrufen. Bei der gegebenen

Interessenlage waren die Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus

Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der

Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme

anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor

(Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt,

wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene,

was vorliegend nicht der Fall ist. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu

beanstanden und die Beschwerde ist daher abzuweisen (vgl. VGr, 1. April

2015, VB.2015.00102, E. 6.1).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss

sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin

hat keine solche beantragt.

5.2

Zu

beurteilen verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG).

Der Beschwerdeführer bezieht

Sozialhilfe und hat erhebliche Schulden. Es ist demzufolge von seiner

Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Plüss, § 16 N. 25). Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist deshalb zu bewilligen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter

ist RA B für das Beschwerdeverfahren bereits mit Präsidialverfügung vom 6. August

2015.

bestellt worden.

5.3

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote in

der Höhe von Fr. 2'730.25 eingereicht. Diese

erweist sich als überhöht, da das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur

Beschwerdebegründung mit Präsidialverfügung vom 6. August 2015 abgewiesen

wurde und der Vertreter des Beschwerdeführers am 16. September 2015 nichtsdestotrotz

ein solches Schreiben einreichte. In der genannten Präsidialverfügung wurde der

Vertreter darauf hingewiesen, die Interessen des Beschwerdeführers mit Blick

auf den weiteren Verfahrensverlauf, etwa hinsichtlich weiterer Zwischenverfügungen,

zu wahren. Für die gerechtfertigte Einreichung neuer Unterlagen (Arbeitsbestätigung,

Führungsbericht), erscheint ein anwaltlicher Aufwand von maximal 1 Stunde als

notwendig. Entsprechend sind die in der Kostennote geltend gemachten Positionen

zwischen dem 20. August und dem 17. September 2015 lediglich im

Umfang von 1 Stunde zu entschädigen. Daraus resultiert ein

entschädigungsberechtigter Aufwand von gesamthaft 5,1 Stunden, wozu noch

1.

Stunde zur Nachbearbeitung des vorliegenden Urteils entschädigt werden

kann. Dies entspricht insgesamt einem entschädigungsberechtigten Aufwand von 6,1

Stunden und führt zu einer Entschädigung von Fr. 1'342.-, was inklusive

der Barauslagen (Fr. 20.-) und der Mehrwertsteuer ein Total von Fr. 1'470.95

ergibt.

5.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.--; Zustellkosten;

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Rechtsanwalt

B wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'470.95 (MWST inkl.) entschädigt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …