VB.2015.00379
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00379
5. November 2015Deutsch18 min
(URT.2015.17576)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00379
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 3. März 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1991, infolge Straffälligkeit und wies
ihn für die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies die
Sicherheitsdirektion am 22. Mai 2015 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A
mit Eingabe vom 22. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, die
Verlängerung seiner bisherigen Niederlassungsbewilligung sowie die
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2015 wurde der
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Bestellung eines Rechtsvertreters und
zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingewiesen; zugleich
wurde der Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
mangels zeitlicher Dringlichkeit aufgrund des mindestens bis zum 2. Januar
2016.
laufenden Strafvollzugs aufgeschoben. Am 30. Juni 2015 beantragte
Rechtsanwalt B im Namen des Beschwerdeführers seine Bestellung als unentgeltlicher
Rechtsvertreter und am 3. Juli 2015 die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli
2015.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Am 3. August 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um Gewährung einer 30-tätigen Frist zur Vervollständigung der
Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2015 wurde das Gesuch um
Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt, die
Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde jedoch abgelehnt.
Mit Schreiben vom 16. September 2015 äusserte sich
Rechtsanwalt B unaufgefordert zur Beschwerdeeingabe seines Mandanten und reichte
überdies zusätzliche Unterlagen betreffend die persönliche Situation von A ein.
Am 28. September 2015 leitete das Migrationsamt dem
Verwaltungsgericht einen gegen den Beschwerdeführer lautenden Strafbefehl vom
18.
August 2015 betreffend vorsätzliches Führen eines Fahrzeugs ohne
Berechtigung weiter. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer am 12. Oktober
2015.
dahingehend vernehmen, dass er das Auto lediglich zur Verrichtung seiner
Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft gefahren habe.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit dem vorliegenden
Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die
Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung
von A erfüllt sind oder ob seine Niederlassungsbewilligung bis auf Weiteres zu
verlängern ist.
A wurde 1991 in der Schweiz geboren. Am 24. März 1993
wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt und die Niederlassungsbewilligung erhielt
er am 24. Januar 1996. In späteren Jahren gab sein Verhalten wiederholt zu
teilweise schweren Klagen Anlass: Am 10. Dezember 2009 erging eine
Verurteilung zu 15 Tagen Freiheitsentzug wegen Tätlichkeiten, Drohung und
Vergehen sowie Übertretungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz durch
die Jugendanwaltschaft Dietikon. Am 28. März 2014 erging ein Strafbefehl
von 30 Tagessätzen zu Fr 40.- sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen
Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis. Zudem verurteilte ihn das
Obergericht des Kantons Zürich am 17. Juli 2014 rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie
versuchter schwerer Körperverletzung. Weiter liess er sich eine Übertretung
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie grobe Verkehrsregelverletzungen und das
Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung zu Schulde kommen, für die er per
Strafbefehl vom 13. Oktober 2014 mit 150 Tagen unbedingt ausgesprochener
Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 900.- bestraft wurde. Zuletzt wurde
er mit Strafbefehl vom 18. August 2015, wiederum wegen Führens eines Motorfahrzeugs
ohne Berechtigung, zu einer Geldstrafe von Fr. 1'800.- verurteilt. Im
Übrigen ist den Akten unbestritten geblieben zu entnehmen, dass gegen den
Beschwerdeführer offene Forderungen in der Höhe von ungefähr Fr. 30'000.-
vorliegen, infolge des obergerichtlichen Strafurteils weitere Kosten von rund Fr. 27'000.-
ausstehend sind und der Beschwerdeführer gemäss Stand vom 18. November
2014.
Sozialhilfeleistungen im Umfang von etwa Fr. 61'000.- bezog.
3.
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die
sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz
aufhielt, kann gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) nur im Fall eines
schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit in der Schweiz oder
im Ausland, einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
(Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG), bei einer Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG oder der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nach
Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuches widerrufen werden.
3.1
Der
Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hielt sich seit rund 24
Jahren rechtmässig in der Schweiz auf, weswegen seine Niederlassungsbewilligung
nur unter den soeben genannten, besonders strengen gesetzlichen Voraussetzungen
von Art. 63 Abs. 2 AuG widerrufen werden kann. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit scheidet dabei,
selbst im Fall eines dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs, von
vornherein aus (vgl. Art 63 Abs. 2 AuG e contrario). Vorliegend ist
allerdings der Widerrufsgrund einer "längerfristigen Freiheitsstrafe"
im Sinn von Art. 62 lit. b AuG genauer zu prüfen. Eine solche ist
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Verurteilung ab 12
Monaten gegeben (BGE 139 I 145 E. 2.1; BGr, 10. September 2015,
2C_387/2015, E. 2.2; ferner dazu Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, N. 6 zu Art. 62 AuG). Mit Urteil
vom 17. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer zu einer Strafe von 30 Monaten
verurteilt. Damit hat er eine überjährige und somit längerfristige
Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten Rechtsprechung erwirkt und den
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gesetzt. Ob auch ein
schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit oder eine Gefährdung
der inneren oder äusseren Sicherheit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG als Widerrufsgrund vorliegt, braucht nicht geprüft zu werden.
3.2
Der
Beschwerdeführer erachtet die verhängte Strafe als zu hoch und bringt in diesem
Zusammenhang vor, dass er die Tat unter schlechtem Gruppeneinfluss sowie in
jugendlicher Unbedachtheit begangen habe. Hätte er gewusst, welche
migrationsrechtlichen Folgen die strafrechtliche Verurteilung haben könnte,
hätte er die Verurteilung in der Form nicht akzeptiert. Insbesondere habe er
mit seinem Fuss nicht gegen den Kopf seines Opfers getreten. Das Strafmass des
Strafurteils ist für das Verwaltungsgericht bindend (VGr, 23. November
2005, VB.2005.00116, E. 6.1). Um widersprüchliche Urteile zu vermeiden,
ist ein Abweichen von den Tatsachenfeststellungen des Strafentscheids grundsätzlich
nur zulässig dann, wenn dem Strafgericht wesentliche Tatsachen unbekannt waren
oder es nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Beschuldigte allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und gegebenenfalls
die dortigen Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23 f. und 141,
je mit Hinweisen). Die Hauptkritik des Beschwerdeführers am Strafurteil zielt
auf den vermeintlichen Fusstritt gegen den Kopf des Opfers, welchen er nach
eigenen Angaben nicht abgegeben haben soll. Diese Behauptung vermag indes keine
Zweifel im Sinn der eingangs erwähnten, konstanten Rechtsprechung zur
Bindungswirkung strafrechtlicher Verurteilungen im Verwaltungsprozess zu
wecken. Für die Beurteilung der sich stellenden migrationsrechtlichen Fragen ist
für das das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich, dass der
Beschwerdeführer für seine schwerste Tat zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
verurteilt wurde und er darüber hinaus weitere, in der Summe nicht mehr als
vernachlässigbar zu bezeichnende Straftaten beging.
4.
Hat ein Ausländer durch sein Verhalten einen
Widerrufsgrund gesetzt, bleibt zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende
Massnahme auch als verhältnismässig erweist (BGE
139.
I 145 E. 2.2; vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 in Verbindung
mit Art. 36 der Bundesverfassung [BV] sowie Art. 8 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]).
4.1
Im Sinn
einer Gesamtinteressenabwägung sind namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens des Ausländers, der seit der Straftat vergangene Zeitraum, sein Verhalten
während diesem, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4). Ähnliche Vorgaben ergeben sich
auch aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR):
Demgemäss sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit
der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden
Person zu berücksichtigen. Die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich – wie der Beschwerdeführer – seit Geburt in der Schweiz
aufhält, hat mit Zurückhaltung zu erfolgen, wobei eine Wegweisung gerade bei
wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit auch in solchen Fällen
nicht ausgeschlossen ist (BGr, 6. August 2015,2C_615/2015, E. 5.2;
BGr, 21. November 2011,2C_562/2011, E. 3.3; siehe ferner Art. 121
Abs. 3 BV). Bei gewichtigen Straftaten sowie bei Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter mit Blick auf die
öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmässig ein erhebliches öffentliches
Interessen an der Wegweisung des fehlbaren Ausländers, insbesondere wenn sich
dieser weder von straf- noch ausländerrechtlichen Massnahmen beeindrucken lässt
und damit zeigt, dass er auch künftig nicht gewillt oder fähig erscheint, sich
an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 2.1 ff.; BGE
130.
II 176 E. 4.4; BGE 122 II 433 E. 2c).
4.2
Anstoss
für das vorliegende Verfahren war das erwähnte Strafurteil betreffend versuchte
schwere Körperverletzung. Der heutige Beschwerdeführer hat, wie das
Migrationsamt unter Verweis auf das Strafverfahren ausführlich darlegte, jemand
anderen "unvermittelt angegriffen", indem er während rund fünf
Minuten hart gegen besonders sensible Körperregionen des am Boden liegenden Opfers
eintrat, und griff damit in schwerwiegender Weise in das besonders
schützenswerte Rechtsgut der körperlichen Integrität eines Menschen ein. Das
wehrlose Opfer erlitt eine Platzwunde über dem linken Auge, mehrere Brüche der
Lendenwirbelfortsätze sowie eine Nierenquetschung, welches typische Verletzungen
eines am Boden liegenden Opfers sind, auf welches eingetreten wird. Dass nicht
schlimmere, d. h.
lebensbedrohliche oder bleibende Verletzungen oder Verletzungsfolgen
eingetreten sind, ist lediglich auf Glück zurückzuführen. Der Beschwerdeführer
legte erhebliche Gewaltbereitschaft und Aggression an den Tag und wurde
deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Aufgrund
seiner Vorstrafen hegte das Obergericht des Kantons Zürich Zweifel an der Legalprognose.
4.3
Daneben
verstiess der Beschwerdeführer in leichterem Mass, aber mehrmals, gegen das
Betäubungsmittel- und das Waffengesetz (dazu bereits E. 1). Auch verletzte
er wiederholt die Verkehrsregeln, teilweise grob, und fuhr ohne Führerausweis.
Der letzte Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer ohne Ausweis fuhr, ereignete
sich am 6. Mai 2015, also rund ein Jahr nach der Verurteilung wegen
versuchter schwerer Körperverletzung durch das Obergericht des Kantons Zürich.
Diese Umstände wirken sich allesamt negativ auf den Entscheid betreffend den
Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz aus. Sein Vorbringen betreffend
die jüngste strassenverkehrsrechtliche Verurteilung, er habe das Auto zur
Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit geführt, ist angesichts des mehrfachen
Fahrens ohne Berechtigung als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insbesondere
zieht das neuerliche Delikt des Beschwerdeführers seine Beteuerungen in Zweifel,
er habe etwas aus dem obergerichtlichen Strafverfahren gelernt. Letztlich
stellt dieser Vorfall im Verhältnis zur versuchten schweren Körperverletzung
aber bloss ein Element von untergeordneter Bedeutung im Rahmen der
Gesamtinteressenabwägung dar.
4.4
Der
Beschwerdeführer bringt als Gründe für seinen Verbleib in der Schweiz im Wesentlichen
vor, er habe aus seinem Fehlverhalten gelernt und verkehre nicht mehr mit Leuten,
die einen schlechten Einfluss auf ihn ausübten. Die Beziehung zu seiner
Freundin sowie die Teilzeitanstellung als Reinigungsfachkraft wirkten sich in
einem positiven Sinn integrativ und stabilisierend auf seine Lebensumstände aus
und er pflege zudem in einem Betreuungsumfang von 15 Stunden pro Woche seine
von ihm abhängige, behinderte Mutter, die hierfür eine Hilflosenentschädigung
erhalte. Letzteres Element habe die Beschwerdegegnerin bei der verweigerten
Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung unberücksichtigt gelassen.
Sinngemäss beruft er sich hiermit auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK niedergelegte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und macht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend.
4.4.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Beziehung zwischen
Eltern und ihren erwachsenen Kindern nur dann in den Schutzbereich des
Familienlebens, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 137 I
154.
E. 3.4.2). Der EGMR fordert in seiner Rechtsprechung teils auch ein
solches Abhängigkeitsverhältnis (EGMR, 12. Januar 2010, A.W. Khan gegen
Vereinigtes Königreich, Nr. 47486/06, § 32, mit Hinweisen), lässt
teilweise aber bereits das Zusammenwohnen volljähriger Kinder mit ihren Eltern
als unter Art. 8 EMRK genügend erscheinen (EGMR,
23.
Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, § 62,
mit Hinweisen). Das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis besteht im
vorliegenden Fall nicht in der Person des Beschwerdeführers begründet, sondern
aufseiten seiner pflegebedürftigen Mutter, mit der er zusammenwohnt. Nach eigenen
Angaben erledigt er diverse Haushaltsarbeiten (Einkaufen, Putzen, Kochen),
begleitet seine Mutter bei Arztbesuchen, hilft ihr bei der Körperpflege,
erledigt Korrespondenzen und zahlt Rechnungen für sie. Diese Beziehung geht
über das Mass einer normalen affektiven Beziehung hinaus, weshalb sich der
Beschwerdeführer trotz Volljährigkeit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen
kann (BGr, 27. März 2015,2C_296/2014, E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte diesen Umstand im Rahmen der Interessenabwägung, räumte ihm
aber nicht den gleichen Stellenwert wie der Beschwerdeführer bei. Die
sinngemäss geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich
insofern als unzutreffend.
4.4.2
Losgelöst vom Familienleben ist bei einer sehr langen Anwesenheit der
Schutzbereich des Privatlebens betroffen, wenn besonders intensive private
Beziehungen berufliche oder gesellschaftlicher Natur bestehen, beziehungsweise
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise
ausserhäuslichen Bereich (EGMR, 15. November 2012, Shala gegen Schweiz,
Nr. 52873/09, § 40; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3;
BGr, 20. Januar 2012,2C_39/2012, E. 2.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.2.1
und 3.2.2). Für den konkreten Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als
Ausländer zweiter Generation in der Schweiz geboren wurde. Mittlerweile ist er
24-jährig. Eigene Kinder hat er keine. Zwar lebt er seit knapp zwei Jahren in
einer Beziehung. Diese gilt jedoch nicht als eheähnliches beziehungsweise
massgebliches Konkubinatsverhältnis, insbesondere deshalb, da der
Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Freundin zusammenwohnt (vgl. auch
BGr, 4. November 2010,2C_97/2010, E. 3). Hinsichtlich der
persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist weiter zu vermerken, dass er
seine Lehre als Detailhandelsassistent zwei Mal abbrach und nun als
Gebäudereiniger auf Abruf arbeitet. Es gelang ihm bisher nicht, eine gesicherte
Vollzeitstelle zu finden. Er spricht Deutsch, ohne dabei einen Übersetzer zu
benötigen. Seine Muttersprache ist nach eigenen Angaben Albanisch. Er hält sich
alle 2 bis 3 Jahre im Kosovo auf und hat dort zwei Tanten sowie weitere
Verwandte, zu welchen er selber – im Gegensatz zu seiner Mutter – derzeit
keinen Kontakt hält. Seine jüngere Schwester wohnt in der Schweiz und hat zwei
Kinder.
4.4.3
Hinsichtlich der Gesamtabwägung der zu berücksichtigenden Interessen ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner
schwersten Straftat einer versuchten schweren Körperverletzung schuldig machte
und ein aggressives, gewaltbereites Vorgehen an den Tag legte. Das Obergericht
des Kantons Zürich hegte sodann Zweifel an der Legalprognose des heutigen
Beschwerdeführers. Die vorliegende Beeinträchtigung der physischen Integrität des
Opfers hat als schwerwiegend zu gelten (BGE 139 II 121, E. 6.3;
vgl. Art. 121 Abs. 3 BV). In Anbetracht des Strafmasses von 30 Monaten,
seiner wiederholten Delinquenz, der mehrfach abgebrochenen Lehrausbildung, der
angehäuften Schulden und seiner Sozialhilfeabhängigkeit erscheint der
Beschwerdeführer in der Schweiz trotz langer Anwesenheit und hier lebender
Verwandtschaft nicht vollends integriert. Er bietet trotz seiner Beteuerungen
keine ausreichende Gewähr dafür, dass er sich von weiteren Delikten wird
abhalten lassen, wie der jüngste strassenverkehrsrechtliche Vorfall zeigte. Es
kann ihm angesichts dessen keine positive Prognose bezüglich seines
Verbleibs in der Schweiz, namentlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung,
gestellt werden.
4.4.4
Nach dem Gesagten besteht in Übereinstimmung mit Art. 8 Ziff. 2
EMRK sowie Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV ein gewichtiges öffentliches
Interesse an seiner Wegweisung (vgl. auch EGMR, Shala gegen Schweiz, Nr. 52873/09,
§§ 41 ff.). Weder der Umstand, dass er sich Zeit Lebens in der
Schweiz aufhielt und hier über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, noch
die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit seiner Mutter vermögen das vorliegend gewichtige
Wegweisungsinteresse aufzuwiegen. Vielmehr kann die Pflege seiner von der
Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen unterstützten Mutter durch eine
externe Betreuung und auch durch seine Schwester sichergestellt werden, wie
dies bereits während der dreimonatigen Zeit der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers
geschehen musste. Obwohl mit einer gewissen Härte verbunden, ist es dem
Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter von 24 Jahren und unter
Berücksichtigung seiner muttersprachlichen Albanisch-Kenntnisse zumutbar, im
Kosovo einen Neustart zu unternehmen und mit Hilfe seiner dort wohnenden
Verwandten zu leben.
4.5
Es ergibt
sich somit, dass gewichtige ordnungspolitische Interessen die Nichtverlängerung
der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verlangen und ihm sowie seiner
Familie, namentlich seiner Mutter, die Wegweisung aus der Schweiz in Übereinstimmung
mit den grund- und menschenrechtlichen Vorgaben zumutbar ist. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig und die
Beschwerdegegnerin hat diese zu Recht widerrufen. Bei der gegebenen
Interessenlage waren die Vorinstanzen vorliegend auch nicht gehalten, aus
Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der
Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme
anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor
(Art. 96 Abs. 2 AuG). Eine entsprechende Verwarnung ist jedoch nur angezeigt,
wenn ein gänzlicher Bewilligungswiderruf (noch) unverhältnismässig erschiene,
was vorliegend nicht der Fall ist. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu
beanstanden und die Beschwerde ist daher abzuweisen (vgl. VGr, 1. April
2015, VB.2015.00102, E. 6.1).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss
sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin
hat keine solche beantragt.
5.2
Zu
beurteilen verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdeführer bezieht
Sozialhilfe und hat erhebliche Schulden. Es ist demzufolge von seiner
Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Plüss, § 16 N. 25). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist deshalb zu bewilligen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter
ist RA B für das Beschwerdeverfahren bereits mit Präsidialverfügung vom 6. August
2015.
bestellt worden.
5.3
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote in
der Höhe von Fr. 2'730.25 eingereicht. Diese
erweist sich als überhöht, da das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdebegründung mit Präsidialverfügung vom 6. August 2015 abgewiesen
wurde und der Vertreter des Beschwerdeführers am 16. September 2015 nichtsdestotrotz
ein solches Schreiben einreichte. In der genannten Präsidialverfügung wurde der
Vertreter darauf hingewiesen, die Interessen des Beschwerdeführers mit Blick
auf den weiteren Verfahrensverlauf, etwa hinsichtlich weiterer Zwischenverfügungen,
zu wahren. Für die gerechtfertigte Einreichung neuer Unterlagen (Arbeitsbestätigung,
Führungsbericht), erscheint ein anwaltlicher Aufwand von maximal 1 Stunde als
notwendig. Entsprechend sind die in der Kostennote geltend gemachten Positionen
zwischen dem 20. August und dem 17. September 2015 lediglich im
Umfang von 1 Stunde zu entschädigen. Daraus resultiert ein
entschädigungsberechtigter Aufwand von gesamthaft 5,1 Stunden, wozu noch
1.
Stunde zur Nachbearbeitung des vorliegenden Urteils entschädigt werden
kann. Dies entspricht insgesamt einem entschädigungsberechtigten Aufwand von 6,1
Stunden und führt zu einer Entschädigung von Fr. 1'342.-, was inklusive
der Barauslagen (Fr. 20.-) und der Mehrwertsteuer ein Total von Fr. 1'470.95
ergibt.
5.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.--; Zustellkosten;
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Rechtsanwalt
B wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'470.95 (MWST inkl.) entschädigt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …