VB.2015.00380
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00380
21. Januar 2016Deutsch14 min
(URT.2016.17807)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00380
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
1. Erbengemeinschaft A, bestehend
aus:
1.1 B,
1.2 C,
2.1 D,
2.2 E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Zollikon, vertreten durch RA G,
Beschwerdegegner,
und
H, vertreten durch RA I,
Mitbeteiligte,
betreffend Unterschutzstellung
und Inventarentlassung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 24. September 2014 entschied der
Gemeinderat Zollikon betreffend die Liegenschaft an der J-Strasse 06 in
Zollikon, Grundstück Kat.-Nr. 01, das Haupthaus (Vers.-Nr. 02) sowie
das Waschhaus (Vers.-Nr. 02, ohne K-Strasse 05) mitsamt ihrer Umgebung
unter Schutz zu stellen. Zugleich beschloss er, der Garten sei mit Ausnahme für
den Neubau eines Zweifamilienhauses freizuhalten und entliess sowohl das
Gärtnerhaus an der K-Strasse 05 als auch den Verbindungsgang zwischen
diesem und dem Haupthaus aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte.
Erwägungen
II.
Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wies das
Baurekursgericht nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom
19.
Mai 2015 ab.
III.
Dagegen erhoben die Nachbarn D, E sowie die Erben der
während des Rechtsgangs verstorbenen A mit Eingabe vom 22. Juni 2015
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten unter Kostenfolgen zur
Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.
Das Baurekursgericht beantragte am 8. Juli 2015 ohne
weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde.
Ebenso beantragten die mitbeteiligte
Grundstückseigentümerin H mit Eingabe vom 3. August 2015 und die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 15. September 2015, die Beschwerde unter
Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 25. Oktober
2015.
an ihren Anträgen fest, so auch die Mitbeteiligte in ihrer Stellungnahme
vom 5. November 2015 und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 9. November
2015.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG).
Die beschwerdeführenden Nachbarn
sind Eigentümer der östlich beziehungsweise südlich an die streitbetroffene
Liegenschaft angrenzenden Grundstücke und daher mit Blick auf die
Inventarentlassung des Gärtnerhauses und des Verbindungsgangs sowie damit
verbundener möglicher Neugestaltungen, welche sich auf den Marktwert ihrer Liegenschaften
auswirken könnte, im Sinn von § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) beschwerdelegitimiert (vgl. VGr, 25. Januar 2012,
VB.2011.00559, E. 3; 25. Mai 2011, VB.2009.00498, E. 1.2.2, mit
Hinweisen).
Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Die Gemeinde Zollikon liess die Schutzwürdigkeit der
streitbetroffenen Liegenschaft mittels Gutachten abklären. Das im Namen der
Schweizerischen Bauernhausforschung durch M am 24. August 2010 verfasste
Gutachten kam zum Schluss, das Gärtnerhaus und der Verbindungsgang zum
Haupthaus wiesen keine ausreichenden baukünstlerischen Qualitäten auf, um als
Schutzobjekte zu gelten, weshalb sie durch einen modernen Neubau ersetzt werden
könnten, sofern sich dieser in Proportionen und Gestaltung gegenüber dem Haupthaus
zurückhalte.
Vor diesem Hintergrund entschied
der Gemeinderat Zollikon mit amtlich publiziertem Beschluss vom 25. September
2013, eine die Streitliegenschaft betreffende Schutzverfügung zu erlassen sowie
mit der Eigentümerschaft einen Dienstbarkeits- und Schutzvertrag über die
Erhaltung des Haupthauses (Vers.-Nr. 02), des Waschhauses
(Vers.-Nr. 02, ohne K-Strasse 05) und des parkähnlichen Gartens an
der J-Strasse 06 abzuschliessen. Gleichzeitig beschloss er aufgrund der
vorgenommenen Schutzabklärungen, das Gärtnerhaus an der K-Strasse 05 und
den Verbindungsgang zum Haupthaus aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte
zu entlassen (Teilentlassung aus Objekt Inv.-Nr. 4.4). Zudem legte er das
Baugesuch für den Ersatz des Gärtnerhauses zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Als Ersatzbau bewilligte die Baubehörde Zollikon der Grundstückseigentümerin
mit Beschluss vom 7. Juli 2014 die Erstellung eines Zweifamilienhauses mit
Tiefgarage. Am 19. September 2014 erfolgte der Abschluss des Dienstbarkeits-
und Schutzvertrags mit der Grundeigentümerin. Daraufhin stellte der Gemeinderat
Zollikon das Haupt- und Waschhaus am 24. September 2014 unter Schutz und
beschloss die Inventarentlassung des Gärtnerhauses und des Verbindungsgangs.
Weiter wurde verfügt, der Garten sei in seiner Erscheinung zu erhalten und mit
Ausnahme des Ersatzbaus gemäss der Baubewilligung vom 7. Juli 2014 von
Bauten freizuhalten. Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens ist somit die
durch das Baurekursgericht geschützte Inventarteilentlassung von Gärtnerhaus und
Verbindungsgang.
3.
Nach Ansicht der Beschwerdeführenden stellen die
Inventarteilentlassung vom 24. September 2014 und die am 7. Juli 2014
erteilte Baubewilligung für den Ersatz des Gärtnerhauses ein
"Gesamtpaket" dar. Da die Baubewilligung aufgehoben worden sei, erweise
sich die Inventarteilentlassung als ungültig und das Baurekursgericht habe im
Sinn einer Rückweisung an die Vorinstanz über beides erneut gemeinsam zu
befinden. Es handle sich um zwei beziehungsweise ein Verfahren, welches nach
Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG) koordiniert werden müsse. Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte
sind dementgegen der Ansicht, dass es sich um zwei von einander losgelöste,
nicht koordinierungspflichtige Verwaltungsakte handle. Vorliegend sei allein
über die Inventarentlassung mit Blick auf die zu verneinende Schutzwürdigkeit
von Gärtnerhaus und Verbindungsgang zu entscheiden.
3.1
Nach Art. 25a RPG ist eine Behörde zu
bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder
Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1).
Eine Pflicht zur materiell und verfahrensmässig koordinierten Rechtsanwendung
besteht dann, wenn verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften anzuwenden
sind, zwischen welchen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie
nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (grundlegend
hierzu BGE 116 Ib 50 E. 4b). Nicht erforderlich ist die Koordination von
Entscheiden, die im Zusammenhang mit dem Bauprojekt stehen,
aber keinen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute oder
Anlage haben (Arnold Marti, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 25a N. 19).
Insbesondere soll es trotz der grundsätzlichen Koordinationspflicht weiterhin
möglich bleiben, den Entscheidungsprozess in mehrere Phasen zu unterteilen. So
erstreckt sich die Koordinationspflicht nicht auf Entscheide, die zwar in engem
Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, welche aber keinen Einfluss auf die
Zulässigkeit und die Verwirklichung des Bauvorhabens zeitigen (Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a N. 25).
3.2
Im Bereich des Denkmalschutzes können beide Konstellationen
vorliegen (vgl. VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00337, E. 4.3;
7.
Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.10.1 f.; 7. Mai 2013,
VB.2012.00618, E. 5.2; 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.3;
23.
März 2006, VB. 2005.00580, E. 5.3). Es besteht jedoch nicht zwingend
ein Abstimmungsbedarf zwischen dem Verzicht auf eine Unterschutzstellung oder
einer Inventarentlassung und dem Erlass einer Baubewilligung, gerade wenn die
Abtrennung der Verfahren die Rechte der Grundeigentümerschaft oder
Drittbetroffener nicht beeinträchtigt, indem in beiden Verfahren dafür gesorgt
ist, dass ihnen die sie betreffenden Verfügungen ordnungsgemäss mitgeteilt
werden (vgl. VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.3.2).
3.3
Im vorliegend zu beurteilenden Fall
konnten sich die Beschwerdeführenden sowohl gegen die Inventarteilentlassung
vom 24. September 2014 als auch gegen die am 7. Juli 2014 erteilte
Baubewilligung für den Ersatz des Gärtnerhauses zur Wehr setzen. Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Frage, ob das Gärtnerhaus und der Verbindungsgang
über eine ausreichende Zeugenqualität im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c
PBG verfügen und, falls ja, ob ihre Unterschutzstellung unter
denkmalpflegerischen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der sich entgegenstehenden
Interessen der Grundeigentümerschaft an einer möglichst uneingeschränkten
Nutzung des Grundstücks und derjenigen der Nachbarn an der Beibehaltung des
jetzigen Zustands zu rechtfertigen wäre. Zwar besteht zwischen dieser Frage und
dem Erlass einer Baubewilligung für den Ersatz des Gärtnerhauses ein
inhaltlicher Konnex, dennoch lassen sich beide Fragen widerspruchsfrei ohne
Nachteile für die Nachbarn getrennt voneinander beurteilen, insbesondere da die
Erteilung der Baubewilligung gerade keine Voraussetzung für die
Inventarteilentlassung darstellt. Streitrelevant ist vorliegend allein die
Frage nach der Schutzwürdigkeit der inventarteilentlassungsbetroffenen Bauten.
Eine Koordinationspflicht im Sinn von Art. 25a RPG besteht gegenwärtig
nicht. Demzufolge ist das von den Vorinstanzen gewählte Vorgehen nicht
rechtsverletzend, den Entscheidungsprozess zu etappieren und die Frage der
Rechtmässigkeit eines Ersatzbaus für das Gärtnerhaus gesondert – in einem
allenfalls späteren Verfahren – zu beurteilen. Der Beschluss vom 24. September
2014.
ist somit nicht ungültig.
4.
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob dem Gärtnerhaus und dem
Verbindungsgang grundsätzlich eine schutzwürdige Zeugenqualität im Sinn von § 203
Abs. 1 lit. c PBG zukommt. Gemäss der Auffassung der
Beschwerdeführenden handelt es sich beim Ensemble um eine qualitätsvolle,
gestalterische Einheit und es bestehe dem Gutachten von N vom 18. Juni
2015.
folgend kein Zweifel an der Zeugeneigenschaft von Gärtnerhaus und
Verbindungsgang. Diese erachten die Beschwerdegegnerin und die mitbeteiligte
Grundstückseigentümerin unter Verweis auf die beiden Gutachten von M vom 24. August
2010.
und vom 10. Dezember 2014 indes als nicht schutzwürdig im Sinn des
Gesetzes.
4.1
Als
Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter
anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als
wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlichen
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung in Betracht. Bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu
qualifizieren ist, kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche
Bedeutung zu (vgl. VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 2.2; 21.
November 2012, VB.2012.00287, E. 4.1; 24. Februar 2010,
VB.2009.00270, E. 3; 10. Dezember 2008, VB.2008.00404,
E. 3.1.2).
4.2
Dem von
der Gemeinde Zollikon in Auftrag gegebenen und von M am 24. August 2010
verfassten Gutachten ist zu entnehmen, dass das Haupthaus um 1780 von O
erstellt und durch ein vor 1812 entstandenes und im Jahr 1828 umgebautes Waschhaus
erweitert wurde. Das Gärtnerhaus und sein Verbindungsgang zum Haupthaus wurden
erst 1918 durch die Architekten Haller und Ulrich realisiert. Diese hätten das
Gärtnerhaus stark überformt und es sei in Bezug auf seine architektonischen
Qualitäten "eher bescheiden". Von der ursprünglichen Innenausstattung
hätten sich kaum nennenswerte Reste erhalten. Zudem greife der Verbindungsgang
stark in die Erscheinung des Haupthauses ein. Im Gegensatz zum klar
schutzwürdigen Haupt- und Waschhaus verfügten weder das Gärtnerhaus noch der
Verbindungsgang über ausreichende baukünstlerische Qualitäten, um als
Schutzobjekte zu bestehen. Letztere verfügten auch nicht über eine siedlungsprägende
Funktion. Das ebenfalls von M am 10. Dezember 2014 verfasste Ergänzungsgutachten
bekräftigt diese Schlussfolgerungen und ergänzt etwa, dass der einseitig
geschlossene Verbindungsgang die Wirkung des Haupthauses in seiner Entfaltung eher
störe als ihn zu fördern.
4.3
Das
Baurekursgericht führte am 13. März 2015 einen ausführlich protokollierten
Augenschein durch und besichtigte die streitbetroffene Liegenschaft sowie deren
Umgebung. Dabei gelangte es zur Auffassung, dass dem Gärtnerhaus und dem
Verbindungsgang weder ein hervorragender Eigenwert noch eine siedlungsprägende
Funktion zuerkannt werden könne, da diese Bauten von der J-Strasse her gar
nicht oder nur kaum zu sehen seien und das Ensemble angesichts seiner
zeitversetzten Entstehungsgeschichte und der nur geringfügig vorhandenen
Erhaltung im Innern des Gärtnerhauses nicht integral erhalten werden müssten.
Lediglich das Haupt- und das Waschhaus seien – allerdings unbestrittenermassen
– schutzwürdig. In Bezugnahme auf die genannten Gutachten von M hielt das Baurekursgericht
dessen Schlussfolgerung, wonach das klar schutzwürdige Haupthaus durch den
Rückbau des Verbindungsgangs in seiner Wirkung als Schutzobjekt sogar
verbessert werden könne, für einleuchtend. Dies sei auch in Übereinstimmung mit
dem Kernzonenplan der Gemeinde Zollikon. Die Einholung eines weiteren
Gutachtens hielt das Baurekursgericht bei dieser Ausgangslage für abdingbar.
4.4
Die
Beschwerdeführenden reichten dem Verwaltungsgericht ein vom 18. Juni 2015
datierendes Privatgutachten von N ein, welchem zu entnehmen ist, dass die
Umgestaltungen der Streitliegenschaft von 1918 in klarem Zusammenhang mit den
damaligen tiefgreifenden sozialen Veränderungen steht. Die Umnutzung sei als
zeittypische Massnahme klar nachvollziehbar und gestalterisch hochwertig
ausgeführt, weshalb das Ensemble als Ganzes denkmalschützerisch bedeutsam sei.
Auf eine siedlungsprägende Funktion verweist dieses Gutachten nicht. Eine
solche machen die Beschwerdeführenden auch nicht geltend.
4.5
Nach dem
Gesagten stellt sich die Frage, wie sowohl die beigebrachten Gutachten als auch
die Begehung und Bewertung durch das Baurekursgericht zu beurteilen sind.
4.5.1
Das Verwaltungsgericht prüft den dem
angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht
allerdings – wie vorliegend – eine gutachterliche Einschätzung im Streit,
beschränkt das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten
vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (vgl. VGr, 8. Juni
2015, VB.2015.00126, E. 4.2; VGr, 15. September 2008, VB.2008.00340,
E. 2; VGr, 5. November 2012, VB.2012.00437, E. 3.2; RB 2000 Nr. 108
[VB.1999.00395 = BEZ 2000 Nr. 52]; Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 64). Die
Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem durch eine
ausreichend fachkundige Person erstellten Gutachten abweichen – etwa dann, wenn
das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die
Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE
136.
II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147).
4.5.2
Bereits vor Baurekursgericht stellten die Beschwerdeführenden
die Kompetenz, die Unabhängigkeit und die Schlüssigkeit der von M erstellten
Gutachten infrage, weshalb sie subeventualiter die Erstellung eines weiteren Gutachtens
durch die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission und/oder der kantonalen
Denkmalpflegekommission beantragten. Die Pflicht zur Einholung eines
entsprechenden Gutachtens ist mit Blick auf § 216 PBG schon deshalb zu
verneinen, weil überkommunalen Aspekten angesichts der strittigen
Teilentlassung aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte im vorliegend zu
beurteilenden Einzelfall keine massgebende Bedeutung zukommt (vgl. VGr, 13. Januar
2010, VB.2009.00319, E. 4; 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 2). M
ist seit 1989 als wissenschaftlicher Leiter der schweizerischen
Bauernhausforschung tätig, Mitglied der Denkmalpflegekommission des Kantons
Zürich und damit fachkundig und geeignet, um die denkmalpflegerische Qualität
der als Weinbauernhaus errichteten Streitliegenschaft zu beurteilen. Der
Umstand, dass er womöglich bereits früher Gutachten zuhanden der Gemeinde
Zollikon erstellt hat, lässt ihn nicht als befangen erscheinen. Vielmehr sind
die beiden durch ihn verfassten Gutachten in sich schlüssig. Seine Schlussfolgerungen
sah das Baurekursgericht bei der Durchführung des Augenscheins am 13. März
2015.
bestätigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist anzumerken,
dass das Baurekursgericht als Fachgericht über die nötigen Fachkenntnisse
verfügt, um denkmalpflegerische Fragestellungen sachkompetent zu beurteilen
(vgl. etwa VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00213, E. 2 f.; 29. Mai
2013, VB.2012.00730, E. 3; 7. November
2007, VB.2007.00236, E. 7.2; 23. Januar 2003, VB.2002.00299,
E. 2).
4.5.3
Weder die Gutachten von M noch die Beurteilung durch das Baurekursgericht
sind widersprüchlich oder unvollständig. Vielmehr ist die Beurteilung des Baurekursgerichts,
die sich auf die genannten Gutachten und die Eindrücke anlässlich des
Augenscheins stützt, vollständig, klar, wohlerwogen und nachvollziehbar. Das
Baurekursgericht legte überzeugend dar, dass weder das Gärtnerhaus noch der
Verbindungsgang über eine eigenständige architektonische Qualität verfügen und
ihnen auch keine Bedeutung im Sinn eines Ensemblewerts beigemessen werden kann.
Schliesslich ist auch die Schlussfolgerung überzeugend, dass die Wirkung des um
1780.
errichteten Haupthauses in denkmalschützerischer Hinsicht mittels Rückbau
des eher störend in Erscheinung tretenden Verbindungsgangs von 1918 verbessert
werden könne (dazu bereits E. 4.2 f.).
4.5.4
Daran ändert das von den Beschwerdeführenden beigebrachte Gutachten von N
vom 18. Juni 2015 nichts. Es vermag keine ausreichenden Zweifel an
besagter Beurteilung von M, welche sich anlässlich des Augenscheins durch das
Baurekursgericht bestätigte, zu wecken. Angesichts dieser klaren Sachlage
erübrigt sich die Erstellung eines weiteren Gutachtens.
4.6
Zusammengefasst
ergibt sich, dass die Inventarteilentlassung des Verbindungsgangs und des
Gärtnerhauses im Licht von § 203 Abs. 1 lit. c PBG nicht zu
beanstanden ist; der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtskonform.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den
gesamten Betrag aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind zudem zu verpflichten, der anwaltlich
vertretenen privaten Mitbeteiligten im gleichen Verhältnis und unter
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag eine angemessene
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen
(§ 17 Abs. 3 VRG). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben
hingegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls abzuweisen ist
der Entschädigungsantrag der Beschwerdegegnerin, da das Gemeinwesen wie
vorliegend im Rahmen der üblichen Amtsführung keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung besitzt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 17 N. 8).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.--; Zustellkosten,
Fr. 4'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
4.
Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und
unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag verpflichtet, der
Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…