Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00381

11. November 2015Deutsch16 min

(URT.2015.17596)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und C

sowie ihre Kinder D (geboren 1998) und E (geboren 2000) ersuchten am

16. Mai 2012 um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

Nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies

das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Einbürgerungsgesuch am 14. August

2012 an die Gemeinde Weiningen zum Entscheid über die Aufnahme ins

Gemeindebürgerrecht.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 lehnte der

Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch ab. Der Bezirksrat Dietikon wies

den hiergegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 27. Februar 2013 ab; auch

beim hierauf angerufenen Verwaltungsgericht blieben A und C mit ihren Kindern

erfolglos (Urteil vom 26. August 2013 im Verfahren VB.2013.00246). Das

Bundesgericht hiess eine gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde

mit Urteil vom 14. Februar 2014 im Verfahren 1D_3/2013 gut und wies die

Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Verfahrensschritte

und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an den Gemeinderat Weiningen

zurück.

B. Nach

einem erneuten Einbürgerungsgespräch am 25. Juni 2014 lehnte der

Gemeinderat Weiningen das Einbürgerungsgesuch von A und C mit Beschluss vom

14. Juli 2014 wiederum ab; demjenigen der Kinder D und E wurde unter

Vorbehalt der Zustimmung ihrer Eltern entsprochen.

Erwägungen

II.

Am 13. August 2014 liess A rekurrieren und

beantragen, der Beschluss vom 14. Juli 2014 sei unter Entschädigungsfolge

aufzuheben. Der Bezirksrat Dietikon wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom

20.

Mai 2015 ab.

III.

A erhob am 19. Juni 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und der Gemeinderat Weiningen anzuweisen, ihn in das

Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 13./14. Juli 2015

unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids und mit dem Schluss auf

Abweisung der Beschwerde auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat Weiningen beantragte

am 13./14. Juli 2015 unter Hinweis auf die Ausführungen in der

Rekursantwort vom 20. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist

das Verwaltungsgericht bei Be­schwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen

durch Gemeindeorgane zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Erwerb und Verlust des Kantons- und

Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom

25.

Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt. Darüber hinaus sind die Be­stimmungen

des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952

(SR 141.0) zu beachten.

Die Bürgerrechtsverordnung wurde durch Beschluss des

Regierungsrats vom 11. Juni 2014 einer Revision unterzogen; die damit

verbundenen Änderungen wurden per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (OS 69,

353.

ff.). Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 BüV unterstehen Anordnungen

in laufenden Verfahren nach Inkrafttreten dem neuen Recht. Wie es sich damit verhält,

wenn die Ausgangsverfügung unter altem Recht ergangen und das neue Recht erst

während des Rekursverfahrens in Kraft getreten ist, kann offenbleiben, weil mit

der Revision vom 11. Juni 2014 keine hier wesentliche Rechtsänderung verbunden

war.

2.2

Gemäss Art. 20 Abs.

1.

KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürger­recht (vgl. auch § 20 Abs. 1 GG), wobei die Voraus­setzungen

für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch

Gesetz zu bestimmen sind (§ 20 Abs. 2 KV). Die Kantonsverfassung legt

in Art. 20 Abs. 3 gewisse Mindest­anforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten

für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

(lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit

den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische

Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende

Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Das Kantonale Bürgerrechtsgesetz,

welches die Voraussetzungen der Einbür­gerung detailliert regeln sollte (vgl.

ABl 2010, S. 2601 ff.), wurde in der Volks­abstimmung vom

11.

März 2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb

die folgenden Anfor­derungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der

Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und

Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

(Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie nunmehr § 21b BüV), in der

Lage sein, für sich und ihre Familien aufzu­kommen (Art. 20 Abs. 3

lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1

GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein

(Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2

lit. b bzw. § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung

beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch a§ 21 Abs. 2

lit. c bzw. § 21 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1

lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG über einen

unbescholtenen Ruf verfügen.

2.3

Zunächst gilt es festzustellen, ob dem

Beschwerdeführer ein Anspruch auf Einbürgerung

zukommt. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz

geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und

25.

Jahren, die während mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks-

oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3

in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 1 ff. BüV). Der im Ausland geborene Beschwerdeführer erfüllt diese

Voraussetzungen schon allein aufgrund des Alters nicht, weshalb er keinen

Anspruch auf Einbürgerung hat.

3.

3.1

Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die

Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in der

Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz bezie­hungsweise der

Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in

ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im Er­messen

der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen will. Daraus

folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn

die einbür­gerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts

erfüllt. Im Rah­men ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung

zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr, 30. August

2010,1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003,1P.214/2003,

E. 3.5.2).

3.2

Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch nicht ein

politisches Recht, sondern eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der

Einbürgerungsakt materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist.

Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr

grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von

Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben

(BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3).

Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei

und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat

(BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der

Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das

Ermessen ist somit in gleichgelagerten Fällen gleich,

in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner,

Grundsatz­fragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009,

S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes- und allfälliger

kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines

Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294). Diesen weiten

Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.

4.

4.1

Der Beschwerdegegner begründet die Abweisung des

Einbürgerungsgesuchs damit, dass beim Beschwerdeführer

markante Defizite hinsichtlich der staatsbürgerlichen Kenntnisse bestünden,

wie sich im Rahmen des mit der

Bürgerkommission geführten "Integrationsgesprächs" vom 25. Juni 2014 gezeigt habe, zu

welchem er mit der Ankündigung eingeladen worden war, es würden auch Fragen

zu geografischen und staatsbürgerlichen Themen gestellt

werden. Der Beschwerdeführer habe

nicht den Eindruck hinterlassen, sich genügend mit der Gemeinde und dem Aufbau

bzw. der Funktionsweise von Bund, Kanton und Gemeinde auseinandergesetzt

zu haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

stellten unter anderem fehlende Grundkenntnisse des Schweizer Demokratiesystems

ein Indiz für eine mangelnde Integration dar. Der Beschwerdeführer habe – trotz 25-jährigen Aufenthalts in der Schweiz – Fragen zum

hiesigen Demokratiesystem nur ungenügend beantworten

können.

In der Rekursantwort vom 20. Oktober 2014 führte der

Beschwerdegegner weiter aus, dieser Umstand mute umso seltsamer an, als der

Beschwerdeführer aufgrund des ersten Verfahrens Zugang zum Fragenkatalog gehabt

habe, welcher bei den Einbürgerungsgesprächen mit der Bürgerkommission zur

Anwendung gelange. Aufgrund dieses Vorteils hätte er sich im Vorfeld auf das

Gespräch bzw. die Fragen vorbereiten können.

4.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass der

Beschwerdegegner zur Beurteilung der Frage, ob er, der Beschwerdeführer,

über hinreichende Kenntnisse in staatsbürgerlicher Hinsicht verfüge, keinen standardisierten Test verwendet

habe. Folglich habe er "nach Gutdünken"

entschieden. Es hätte ein "definiertes brauchbares Testverfahren" Anwendung

finden sollen. So jedoch fehlten insbesondere eine "objektive Grösse, unter

welchen Voraussetzungen die Fragen [als] richtig beantwortet" gälten sowie ein

Massstab im Hinblick auf die Frage, ob der Test bestanden sei. So sei

nicht klar, ob dafür die richtige Beantwortung eines Drittels,

der Hälfte oder dreier Viertel der Fragen notwendig

sei. Die Prüfenden könnten damit letztlich nach Gutdünken

entscheiden, ob eine Person bestanden habe oder nicht. Das Fehlen eines

standardisierten Tests mit einer objektiv messbaren, von Anfang an bekannten

Grenze für das Bestehen stelle auch eine Verletzung des Grundsatzes der

Gleichbehandlung dar. Im "Gesamtbild gesehen" schliesslich habe er

"die erforderlichen Kenntnisse über das Schweizer politische System

gezeigt". Er habe sieben von zehn Fragen richtig beantwortet, was

normalerweise für das Bestehen eines Tests ausreiche. Mithin verfüge er über

die erforderlichen geografischen und politischen Kenntnisse.

4.3

4.3.1

"Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse

in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde" stellen nach der

revidierten Bürgerrechtsverordnung ein explizit erwähntes Kriterium der

Voraussetzung der Integration dar (§ 21a lit. d BüV). Solche

Kenntnisse waren jedoch bereits vor dieser expliziten Verankerung erforderlich.

Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Eignung nach

Art. 14 BüG (vgl. den gleichlautenden a§ 21 Abs. 2 BüV [OS 51,

889.

ff., 890]) bzw. dem Kriterium der Vertrautheit mit den schweizerischen

Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen nach Art. 14 lit. b BüG

(vgl. a§21 Abs. 2 lit. b BüV), um als Bürgerin bzw. Bürger im politischen

System der Schweiz mitwirken zu können, seien auch Kenntnisse über die Grundlagen

der politischen und sozialen Ordnung notwendig. Sprachkenntnisse, Kenntnisse

des Landes und seines politischen Systems und die Einbindung in die

Lebensverhältnisse müssten so weit gehen, dass anzunehmen sei, dass ein

Bewerber nach Verleihung des Staatsbürgerrechts angemessen von seiner

Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit verliehenen Teilnahmerechten

am politischen Prozess Gebrauch machen könne (BGE 137 I 235 E. 3.1

mit Hinweisen).

Die Integration einer Person in die schweizerischen

Verhältnisse zeigt sich folglich unter anderem auch daran, ob sie über

hinreichende staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt (vgl. auch VGr,

3.

Oktober 2012, VB.2012.00406, E. 5.3).

4.3.2

Betreffend die im Hinblick auf die Erteilung des Kantons- und des

Gemeindebürgerrechts vorausgesetzten Sprachkenntnisse, welche die Gemeinden

abzuklären haben, ist in der Bürgerrechtsverordnung festgehalten, welche

Niveaustufe die Gesuchstellenden im mündlichen bzw. schriftlichen Ausdruck und

Lesen erreichen müssen (vgl. § 21b sowie § 28a lit. a BüV). Das

Gemeindeamt hat zur Unterstützung der Gemeinden in dieser Aufgabe einen Kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) entwickelt, der

Gewähr für eine rechtskonforme Sprachbeurteilung bieten soll und den Gemeinden zur Verfügung steht. Zudem hält

es eine Liste von Testanbietern bereit, welche den KDE im Auftrag der Gemeinden

durchführen und sich zur Einhaltung der Vorgaben des Kantons verpflichten (§ 28b Abs. 2 BüV;

vgl. zum Ganzen unter www.gaz.zh.ch > Einbürgerungen > Kantonaler

Deutschtest KDE).

Im Gegensatz dazu bestehen im Zusammenhang mit den

Kenntnissen in Staatskunde weder gesetzliche Vorgaben noch ein standardisierter

Test (wobei nach dem Gesagten klar ist, dass auch hinsichtlich der

Sprachkenntnisse lediglich die erforderlichen Niveaustufen vorgegeben sind; die

Anwendung des KDE und die Durchführung der Prüfung durch einen der vom

Gemeindeamt aufgeführten Testanbieter dagegen sind nicht zwingend, solange die

Sprachprüfung "anerkannten Qualitätskriterien" genügt und "von

Fachleuten durchgeführt" wird [vgl. § 28a 1. Satz in Verbindung

mit § 28b BüV, insbesondere Abs. 1 und 3]). Die Gemeinden können

demnach, wie die Kammer bereits im ersten vom Beschwerdeführer angestrengten

Verfahren erwog (vgl. Urteil vom 26. August 2013 im Verfahren

VB.2013.00246, E. 5.5 und 5.6.2 am Anfang), unter Vorbehalt der Beachtung

höherrangigen Rechts die Prüfung des erforderlichen Wissens nach eigenen

Vorstellungen regeln, sofern sich das gewählte Verfahren zur Überprüfung der

infrage stehenden Voraussetzung eignet. Die Ausge­staltung des Verfahrens zur

Prüfung der Eignung von Einbürgerungswilligen liegt insoweit in der Kompetenz

der einzelnen Gemeinden. Einige betrauen einen der erwähnten Testanbieter, der

in ihrem Auftrag die Sprachkenntnisse prüft, auch mit der Durchführung eines

Staatskundetests; andere Gemeinden klären die entsprechenden Kenntnisse selber

ab. Die Durchführung eines förmlichen bzw. schriftlichen Tests ist ihnen dabei

nicht vorgeschrieben.

4.3.3

Die vorliegend betroffene Gemeinde klärt das Vorliegen entsprechender

Kenntnisse in Staatskunde selber ab. Zu diesem Zweck führt die Bürgerkommission

mit der einbürgerungswilligen Person ein Gespräch, in dessen Rahmen sie stets

einem vom (früheren) Bürgergemeinderat im Juli 2004 beschlossenen Katalog

entnommene Fragen stellt (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August

2013, E. 5.3).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Gegenstand

der durch die Gemeinde insoweit durchzuführenden Abklärung bzw. Prüfung –

entgegen der Auffassung, die der Beschwerdegegner in seiner Rekursantwort

vertreten zu wollen scheint – nicht der "ehrliche Integrationswille"

der einbürgerungswilligen Person ist, sondern eben das Vorliegen von

Grundkenntnissen der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse im Rahmen

des dreistufigen Staatsaufbaus, und es zudem ohne Weiteres legitim ist, sich

auf diese Prüfung auch durch (spezielles bzw. vertieftes) Studium vorzubereiten

(vgl. beispielsweise BGE 140 I 99 E. 3.7.2). Die vorliegend von der

Bürgerkommission dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 gestellten Fragen

zum Thema Staatskunde jedenfalls (nach den Aufgaben der Gemeinde, danach, was

eine Gemeindeversammlung sei, nach drei grossen Parteien sowie nach dem

Wahlorgan des Bundesrats) sind für die Überprüfung des infrage stehenden

Kriteriums geeignet und somit zulässig.

Vorab ist zu bemerken, dass eine mündliche Prüfung bzw.

ein Gespräch, in dessen Rahmen das entsprechende Kriterium abzuklären ist, dem

Beschwerdeführer wohl grundsätzlich gelegener bzw. für diesen besser zu

bewältigen gewesen sein dürfte als ein schriftlicher Test (vgl. auch BGE 137 I

235.

E. 3.4.1) – was er mit seiner Argumentation ebenfalls übersieht. In

einem Gespräch besteht insbesondere die Möglichkeit, bei Unklarheiten nachzufragen,

und im Allgemeinen dürfte wohl der Korrektheit und Akkuratesse des Ausdrucks

geringere Bedeutung beigemessen werden als in schriftlich abzulegenden Prüfungen.

Die Rüge des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um

einen standardisierten Test, trifft im Übrigen insofern gerade nicht zu,

als offenbar bei sämtlichen Einbürgerungsgesprächen der betreffenden Gemeinde

ausschliesslich Fragen aus diesem Katalog gestellt werden. Eine rechtsgleiche

Behandlung verschiedener Bewerbender erscheint damit grundsätzlich

gewährleistet.

Zudem wurde das Gespräch offensichtlich praktisch wörtlich

protokolliert. Der Beschwerdegegner ist daher zum einen seiner aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden

Aktenführungspflicht nachgekommen, und zum andern lassen sich insofern auch

seine Entscheidgründe nachvollziehen (vgl. VGr, 3. Oktober 2012,

VB.2012.00406, E. 5.1 Abs. 1 mit weiteren Hinweisen).

4.3.4

Im Rahmen des vorliegend infrage stehenden Einbürgerungsverfahrens war der

Beschwerdeführer zum Gespräch mit der Bürgerkommission, wie erwähnt, explizit

mit der Ankündigung eingeladen worden, es würden ihm Fragen zu geografischen

und staatsbürgerlichen Themen gestellt werden. Er war somit in geeigneter Weise

informiert bzw. darauf vorbereitet worden, dass er mit entsprechenden

(Wissens-)Fragen konfrontiert werden würde (vgl. BGE 140 I 99 E. 3,

insbesondere E. 3.4–7).

Aufgrund des ersten beim Verwaltungsgericht angestrengten

Verfahrens und der dort seitens der Parteien bzw. des Beschwerdegegners

eingereichten Unterlagen hatte der Beschwerdeführer zudem – offenbar anders als

sämtliche übrige einbürgerungswillige Personen in der Gemeinde – Kenntnis vom

bei solchen Gesprächen seitens der Bürgerkommission zur Anwendung gelangenden

Fragenkatalog oder wäre ihm dieser jedenfalls zugänglich gewesen. Somit hätte

er sich gar gezielt auf die entsprechenden Fragen vorbereiten können.

4.3.5

Bei den dem Beschwerdeführer anlässlich des Einbürgerungsgesprächs

gestellten Fragen auch bzw. besonders bei denjenigen zu politischen Themen

handelte es sich durchwegs um einfache Fragen zu staatsrechtlichem Allgemeinwissen.

Seine Antworten erweisen sich zum grossen Teil als nicht zutreffend, wobei sie

teilweise nicht einmal als solche auf die ihm gestellten Fragen erscheinen.

Insbesondere auf die Frage, was eine Gemeindeversammlung sei, vermochte der

Beschwerdeführer lediglich sehr vage bzw. oberflächlich und ungenau zu

antworten. Dabei eröffnete ihm doch gerade die angestrebte Einbürgerung die

Möglichkeit, im Rahmen jenes "oberste[n] Organ[s] der Gemeinde" mitge­staltend

teilzunehmen (vgl. § 40 ff. GG). Auch die Frage zum Wahlorgan des

Bundesrats beantwortete der Beschwerdeführer nicht korrekt. Zum einen wäre zu

erwarten gewesen, dass er in der Lage gewesen wäre, die Begriffe "(Vereinigte)

Bundesversammlung" bzw. "Nationalrat" und "Ständerat"

zu nennen bzw. (richtig) zu verwenden. Dass er daneben auch die sieben

Bundesräte sowie "41 in Gericht" (es lässt sich lediglich mutmassen,

dass damit womöglich die Richterinnen und Richter am Bundesgericht gemeint

seien) erwähnte, zeigt zum andern, dass ihm das Wahlorgan des Bundesrats in Tat

und Wahrheit nicht bekannt ist und er – ungeachtet der Frage – versucht hat,

die Bundesbehörden aufzuzählen. Insgesamt zeigt sich an seinen Antworten

jedenfalls, dass er nicht über hinreichendes Wissen über bzw. Verständnis für

Aufbau und Funktionsweise des Staates sowie insbesondere auch der jeweiligen

Mitbestimmungsrechte der Einzelnen verfügt.

Folglich ist der Schluss des Beschwerdegegners, der

Beschwerdeführer sei nicht hinreichend integriert (§ 21a BüV), nicht zu beanstanden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht diesem gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine

Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…