VB.2015.00382
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00382
21. April 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18034)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00382
VB.2015.00383
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
Aus VB.2015.00382
A AG, vertreten durch RA B, Rechtsanwalt,
Aus VB.2015.00383
C, vertreten durch D,
dieser vertreten
durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. F, vertreten durch RA G,
2. Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA H,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Kilchberg erteilte F am 22. September
2014 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses
auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 (neu Kat.-Nr. 03) an der I-Strasse 03
in Kilchberg. Gleichentags eröffnete die Baukommission Kilchberg die
strassenpolizeiliche und lärmschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion vom
4. September 2014.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben J mit Eingabe vom 30. Oktober 2014
und C mit Eingabe vom 3. November 2014 Rekurs an das Baurekursgericht. Mit
Entscheid vom 19. Mai 2015 vereinigte das Baurekursgericht die beiden
Verfahren und wies beide Rekurse ab, soweit es auf diese eintrat.
III.
A.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 erhob die A AG
als Rechtsnachfolgerin von J Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des privaten Beschwerdegegners.
Das Baurekursgericht mit Eingabe vom 11. August 2015,
die kantonale Baudirektion mit Eingabe vom 27. August 2015, F mit Eingabe
vom 27. August 2015 sowie die Baukommission Kilchberg mit Eingabe vom 31. August
2015.
beantragten jeweils die Abweisung der Beschwerde; die beiden Letzteren
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die
Baukommission Kilchberg beantragte ferner die Vereinigung der Verfahren
VB.2015.00382 und VB.2015.00383.
Die A AG replizierte mit Eingabe vom 28. September
2015.
und beantragte damit die Durchführung eines Augenscheins; F duplizierte
mit Eingabe vom 19. Oktober 2015. Die weiteren Verfahrensbeteiligten
liessen sich nicht mehr vernehmen.
B.
Ebenfalls am 22. Juni 2015 erhob C Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen
Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegner. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung
eines Augenscheins.
Das Baurekursgericht beantragte mit Eingabe vom 11. August
2015.
die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellten F mit Eingabe
vom 27. August 2015 und die Baukommission Kilchberg mit Eingabe vom 31. August
2015, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Die Gemeinde Kilchberg beantragte ferne die Vereinigung der
Verfahren VB.2015.00382 und VB.2015.00383. Die kantonale Baudirektion liess
sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen
Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und
dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Eine Vereinigung
ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere
Rechtsmittelbegehren eines Privaten oder eines Gemeinwesens gegen dieselbe
Verfügung richten (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 4–31 N. 50–60). Vorliegend
richten sich die beiden Beschwerden gegen denselben Rekursentscheid vom 19. Mai
2015.
mit demselben zugrunde liegenden Sachverhalt. Entsprechend rechtfertigt es
sich, die Verfahren VB.2015.00382 und VB.2015.00383 zu vereinigen.
2.
Die
Beschwerdeführerinnen beantragen die Durchführung eines Augenscheins des Verwaltungsgerichts.
Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich dann, wenn der
massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist
(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Plüss, Kommentar zum
VRG, § 7 N. 79). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das
Baurekursgericht am 31. März 2015 einen Augenschein durchgeführt und die
gewonnenen Erkenntnisse in einem ausführlichen und aussagekräftigen Protokoll,
einschliesslich Fotos, dokumentiert. Das Protokoll sowie die übrigen Akten und
Ansichtspläne geben hinreichend über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse
Aufschluss. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher
verzichtet werden.
3.
3.1
Das
Baugrundstück liegt nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Kilchberg vom 23. Mai 2012 (BZO) in der Kernzone "K". Im Osten
grenzt die Bauparzelle an die L-Strasse; im Norden wird sie von der in
westlicher Richtung von der L-Strasse abzweigenden I-Strasse begrenzt. Entlang
der westlichen Grundstücksgrenze verläuft der M-Weg.
Geplant ist die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit
neun Wohneinheiten sowie Gewerbeflächen im ersten und einer Unterniveaugarage
im zweiten Untergeschoss. Das geplante Gebäude weist einen mehrfach versetzten
Grundriss auf. Seinem Grundriss entsprechend setzt sich das Gebäude im
Wesentlichen aus zwei mit Satteldächern versehenen grösseren Gebäudeteilen und
einem dazwischenliegenden, mit Flachdach als begehbare Terrasse ausgestatteten
kleineren Gebäudeteil zusammen. Die Zufahrt zum Baugrundstück soll über die die
nördliche Grundstücksgrenze markierende I-Strasse erfolgen. Diejenige zur
Unterniveaugarage im zweiten Untergeschoss erfolgt über einen Autolift.
3.2
Neubauten
in der Kernzone K dürfen ein anrechenbares Untergeschosse, drei Vollgeschosse
sowie bei Schrägdächern zwei anrechenbare Dachgeschosse aufweisen. Die maximale
Gebäudehöhe beträgt 10,50 m, die maximale Gebäudelänge 30 m (Ziff. 2.1
BZO). In der Kernzone K ist auf die geschützten Bauten und die erhaltenswerte Häusergruppe
auf der Nordseite der I-Strasse Rücksicht zu nehmen (Ziff. 3.1.1
Abs. 2 BZO). Bei allen baulichen und nutzungsmässigen Vorkehrungen an bestehenden
Gebäuden, bei Neubauten und an Freiflächen ist auf eine gute Gesamtwirkung und
Einordnung zu achten. Ebenso ist die Wirkung auf den Strassenraum zu
berücksichtigen. Die Anforderungen gelten ebenfalls für Materialien und Farben
(Ziff. 3.1.1 Abs. 4 BZO). Bei Bauprojekten mit besonders guter
Einordnung und Gestaltung können Abweichungen von den materiellen Vorschriften
über die Dachform und Dacheindeckung zugelassen werden. Dabei ist im Falle
eines Flachdaches lediglich ein Dachgeschoss zulässig. Für ein derartiges
Bauvorhaben ist mindestens ein externes Fachgutachten einzuholen, welches die
besonders gute Einordnung und Gestaltung des Vorhabens bestätigt. Bei
geschützten oder inventarisierten Gebäuden geht die Umsetzung der
Schutzanliegen vor (Ziff. 3.1.1 Abs. 5 BZO). Auf Hauptgebäuden sind
nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig (Ziff. 3.1.3
Abs. 1 BZO). Für Teile von Hauptgebäuden, welche als Anbauten in Erscheinung
treten, sowie für besondere Gebäude sind auch andere Dachformen möglich (Ziff. 3.1.3
Abs. 3 BZO).
4.
4.1
Beide
Beschwerdeführerinnen rügen, dass das Bauprojekt in der nordöstlichen Gebäudeecke
die in der Kernzone K zulässige Gebäudehöhe von 10,50 m überschreitet. Die
nordöstliche Ecke des nördlichen, mit einem Satteldach versehenen Gebäudeteils
weist eine Höhe von 11,92 m auf.
4.2
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass es sich bei der in der nordöstlichen Gebäudeecke
geplanten Dachkonstruktion um eine Dachaufbaute handle, da sie die tatsächliche
Dachebene des Schrägdachs durchbreche. Bei der Messung der Gebäudehöhe blieben
solche Dachaufbauten unberücksichtigt.
Die beiden Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen
vor, dass es sich bei der streitbetroffenen Dachkonstruktion in der
nordöstlichen Ecke nicht um eine Dachaufbaute handelt.
4.3
Gemäss § 292
PBG dürfen Dachaufbauten nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden
Fassadenlänge, sofern sie bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen
bzw. sofern sie bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen
Ebenen durchstossen, das heisst jene Profillinie, die unter 45 ° an die Schnittlinie zwischen
der Dachfläche (des obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt
(§ 281 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 292 PBG; RB 1993 Nr. 42
E. c, auch zum Folgenden). Diese Regel greift bei Attikageschossen
indessen nur gegenüber der hypothetischen Traufseite des betreffenden Gebäudes
ein; "giebelseitig" (stirnseitig) darf das Attikageschoss – wie ein
Dachgeschoss unter einem Schrägdach – mit der Fassade des Vollgeschosses bündig
sein. Bauteile (Dachaufbauten), welche traufseitig die erwähnte Dachprofillinie
durchstossen, sind nach Massgabe von § 292 PBG zulässig, d. h. sie dürfen bei
Flachdächern insgesamt nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden
Fassadenlänge (§ 292 lit. b PBG). Derartige Dachaufbauten dürfen bis
zur Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses vorstossen, d. h. mit der betreffenden
Fassade bündig sein (vgl. Skizze zu § 292 PBG im Anhang zur Allgemeinen
Bauverordnung; VGr, 25. Januar 2012, VB.2011.00399, E. 2; 9. Februar
2005, VB.2004.00481, E. 3.1 = RB 2005 Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22;
vgl. schon RB 1991 Nr. 67, 1993 Nr. 42 E. c, 1999 Nr. 121
E. 1, 1999 Nr. 122; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 941; je auch zum Folgenden).
Auch ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zulässig, solche
Dachaufbauten seitlich bis an die Stirnseite der Baute, d. h. an die Gebäudeecken
der betreffenden Traufseiten, zu rücken, sofern das Dachgeschoss noch als
solches erkennbar ist und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermittelt
(VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00005, E. 2a [nicht publiziert]). Bei § 292
PBG handelt es sich um eine Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und
Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander
abgestimmtes Ganzes erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem
Dachbereich ein Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden (VGr. 6. November
2014, VB.2014.00206, E. 4a).
Unter Dachaufbauten gemäss § 292 lit. a PBG sind
Bauteile zu verstehen, welche wie Lukarnen oder Ähnliches oberhalb der Dachhaut
in Erscheinung treten beziehungsweise die Dachfläche nach aussen durchstossen. Nach
der Rechtsprechung sind Dachaufbauten von unkonventionellen Konstruktionen im
Dachbereich abzugrenzen, bei welchen keine Aufbauten auf die Dachebene gesetzt,
sondern der Verlauf der Dachfläche selbst abgestuft wird (BEZ 1991 Nr. 43).
Zu prüfen ist, ob es sich bei der streitbetroffenen
Dachkonstruktion um eine Dachaufbaute handelt oder nicht.
4.4
Gemäss Skizze
zu § 292 PBG im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung tritt die
Dachaufbaute bei Schrägdächern oberhalb der Dachhaut in Erscheinung und sitzt
somit vollständig auf dem Hauptdach (vgl. BEZ 1993 Nr. 9).
Die vorliegend zu beurteilende Dachkonstruktion ist nicht
nur auf der Traufseite fassadenbündig und bis zur Gebäudeecke der betreffenden
Traufseite gerückt, sodass sie auch auf der Giebelseite fassadenbündig ist,
sondern sie setzt zusätzlich auf der Höhe des Firstes an. Damit kann aber – im
Gegensatz zu Dachaufbauten auf Flachdächern, welche auf der Trauf- und
Giebelseite fassadenbündig sind – nicht mehr von einer Dachaufbaute die
Rede sein, welche zumindest bei Schrägdächern im Regelfall unterhalb des
Firstes enden (vgl. Definition des Kreuzfirstes in Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 1219). Kann die streitbetroffene Dachkonstruktion nicht als
Dachaufbaute qualifiziert werden, spielt es auch keine Rolle, ob das Dachgeschoss
noch als solches erkennbar ist, weil auf die streitbetroffene Dachkonstruktion § 292
PBG und die in Erwägung 4.3 aufgeführte Rechtsprechung nicht anwendbar ist
(vgl. BEZ 2014 Nr. 9 E. 3.7, wonach es in der Natur der Sache liegt,
dass ein Bauteil mit zunehmender Grösse und entsprechender Ausgestaltung von
der Dachaufbaute zur Dachform umschlagen kann).
Dieser Befund ergibt sich auch aus den bei den Akten
liegenden Ansichtsplänen, wonach auf der Ostfassade des nördlichen Gebäudeteils
zwei unterschiedlich geneigte Dachhälften erkennbar, aber auf der nördlichen
Dachhälfte keine Dachaufbaute erkennbar ist. Daran ändert auch nichts, dass es
auf der der streitbetroffenen Dachkonstruktion gegenüberliegenden südlichen
Dachfläche eine zurückversetzte Dachaufbaute hat, wie die Vorinstanz in Erwägung 5.3
erwogen hat, da diese wie für eine Dachaufbaute typisch unterhalb des Firstes –
und im Übrigen auch oberhalb der Traufe – endet.
Im Ergebnis ist die vorliegend zu beurteilende
Dachkonstruktion nicht als Dachaufbaute, sondern als besondere
Dachform zu qualifizieren, bei welcher keine Aufbaute auf die Dachebene
gesetzt, sondern der Verlauf der Dachfläche selbst abgestuft wird. Damit ist
für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Höhe von 11,92 m der
streitbetroffenen Dachkonstruktion massgebend, womit das Bauvorhaben die in der
Kernzone K zulässige maximale Gebäudehöhe von 10,50 m überschreitet.
4.5
Ist die
streitbetroffene Dachkonstruktion nicht als Dachaufbaute zu qualifizieren, ergibt
sich folgerichtig auch die von beiden Beschwerdeführerinnen gerügte Verletzung
von Ziff. 3.1.3 Abs. 1 BZO, wonach auf Hauptgebäuden nur Satteldächer
mit beidseitig gleicher Neigung zulässig sind. Dies ist vorliegend nicht der
Fall, da die streitbetroffene Dachkonstruktion im Osten des nördlichen Gebäudeteils
auf der Nordseite eine Neigung von 18 ° und auf der Südseite eine Neigung von 40 ° aufweist.
5.
5.1
Damit
bleibt zu prüfen, ob die im nördlichen Gebäudeteil festgestellte Überschreitung
der Gebäudehöhe nebenbestimmungsweise behoben werden kann.
5.2
Können inhaltliche
oder formale Mängel eines Bauprojekts ohne besondere Schwierigkeiten behoben
werden, wird die Bewilligung dennoch erteilt und mit den Nebenbestimmungen
verbunden, die zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands erforderlich
sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Dieses Vorgehen kommt indessen nur infrage,
wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu
einer wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung
behoben werden (RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder,
Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 f., auch zum
Folgenden; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 345 f.). Dabei muss das Gewicht
des Mangels am Umfang des Gesamtprojekts gemessen werden (VGr, 16. Januar
2013, VB.2011.00772, E. 7.3).
5.3
Im
vorliegenden Fall wird die Gebäudehöhe zwar nur im Nordosten des nördlichen
Gebäudeteils überschritten; festzustellen ist aber, dass dieser Gebäudeteil das
(einzige) Treppenhaus beinhaltet, über welches der Zugang zu den einzelnen
Wohneinheiten gewährleistet wird, und diesem Gebäudeteil somit eine zentrale
Bedeutung zukommt. Die naheliegende Auflage, wonach die Gebäudehöhe im
Nordosten zu korrigieren ist, lässt sich nicht einfach bewerkstelligen. Da auf Hauptgebäuden
nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig sind (Ziff. 3.1.3
Abs. 1 BZO), hätte die fragliche Anordnung zur Folge, dass das auf der
Höhe 7,58 m gelegene Podest des Treppenhauses auf der Nordseite nur noch
eine Höhe von rund 1,74 m aufweisen würde. Demzufolge wird eine weitgehende
Anpassung des Treppenhauses erforderlich sein, damit der Zugang für die auf der
Nordseite des Dachgeschosses gelegene Wohneinheit sichergestellt werden kann.
5.4
Im
Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass der Mangel im vorliegenden Fall
nicht "ohne besondere Schwierigkeiten" im Sinn von Art. 321
Abs. 1 PBG behoben werden kann. Da eine nebenbestimmungsgemässe Behebung
des Mangels nicht möglich ist, ist die Baubewilligung als Ganzes aufzuheben. Da
damit bereits ein Bauverweigerungsgrund gegeben ist, brauchen die verbleibenden
Rügen nicht weiter geprüft zu werden (VGr, 10. April 2013, VB.2012.00531,
E. 5.5). Namentlich erübrigt sich bei dieser Ausgangslage eine Überprüfung
der ästhetischen Einordnung im Sinn von § 238 PBG der umstrittenen Dachkonstruktion.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3, mit
Hinweisen).
Entsprechend ist auch die Kosten- und
Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids zu korrigieren. Es
erscheint auch hier gerechtfertigt, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der
Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen.
Angesichts des Verfahrensausgangs steht den
Beschwerdeführerinnen im Verfahren VB.2015.00382 und im Verfahren VB.2015.00383
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren jeweils eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 5'000.- bzw. Fr. 4'000.- seitens der Beschwerdegegnerin 1
zu (vgl. Plüss, § 17 N. 93 ff.).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Verfahren VB.2015.00382 und VB.2015.00383
werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom
19.
Mai 2015 und der Beschluss der Baukommission Kilchberg vom 22. September
2014.
werden aufgehoben.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens (total Fr. 8'290.-) werden der Beschwerdegegnerschaft 1
und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 480.-- Zustellkosten,
Fr. 8'480.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt.
6.
Die
Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren
VB.2015.00382 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 5'000.- und der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren
VB.2015.00383 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
8.
Mitteilung an …