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Entscheid

VB.2015.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00384

9. September 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17437)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1983,

ausländische Staatsangehörige, reiste am 8. August 2003 in die Schweiz ein

und durchlief danach erfolglos ein Asylverfahren. Am 19. Mai 2005 kam ihre

Tochter C zur Welt. Die Vaterschaft wurde vom Schweizer Bürger D 2007 anerkannt

und C erhielt am 26. September 2007 das Schweizer Bürgerrecht. Im Rahmen

des umgekehrten Familiennachzugs wurde A am 8. April 2008 die Aufenthaltsbewilligung

erteilt.

B. A und ihre

Tochter werden seit dem 9. April 2008 von der Sozialhilfe unterstützt und

haben Leistungen in der Höhe von Fr. 227'000.- (Stand Mai 2015) bezogen. A

wurde deshalb am 10. Juli 2012 ausländerrechtlich verwarnt. Am

22. Januar 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung 10. Juli 2014 von A ab. Zur Begründung führte es

aus, dass A den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfülle.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

22.

Januar 2015 erhob A am 24. Februar 2015

Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Der Rekursentscheid

erging am 20. Mai 2015 mit folgendem Dispositiv:

I. Der Rekurs von A

gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Januar 2015 betreffend

Aufenthaltsbewilligung wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen wird er

abgewiesen. Demgemäss wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Der Rekursgegner

wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern.

II. Die Rekurrentin wird

verwarnt und es werden ihr weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt,

wenn sie sich nicht nach ihren Kräften um die Ablösung von der Sozialhilfe

bemüht oder Anlass zu Klagen gibt.

III. Der Rekurrentin wird

die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von RA B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

IV. Die Kosten des

Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie

den Ausfertigungsgebühren von Fr. 225.-, werden zu drei Vierteln von der

Staatskasse getragen. Zu einem Viertel werden sie der Rekurrentin auferlegt,

jedoch aufgrund gewährter Kostenfreiheit ebenfalls auf die Staatskasse

genommen.

V. RA B, Zürich, wird

als unentgetlicher Rechtsbeistand der Rekurrentin bestellt und für ihren

Aufwand mit Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der

Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

VI. Rechtsmittelbelehrung.

VII. Mitteilung.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Juni 2015

beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei die Dispositivziffer II sowie

die in Dispositivziffern IV und V vorbehaltenen Nachzahlungspflicht im

Umfang von Fr. 1'631.25 des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich vom 20. Mai 2015 aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei A die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt

liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die befristet erteilte

Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 AuG vorliegen. Dies trifft nach lit. e der letztgenannten

Bestimmung dann zu, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,

für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.2

Die

Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben seit April 2008 insgesamt rund

Fr. 227'000.- (Stand Mai 2015) an Sozialhilfe bezogen. Dass der

Kindesvater nicht vollumfänglich für die Existenzsicherung der gemeinsamen

Tochter aufkommen kann, vermag insbesondere in Anbetracht der Höhe der

bezogenen Leistungen und der Dauer des Sozialhilfebezugs nichts daran zu ändern,

dass der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG offensichtlich erfüllt

ist.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche

Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet

muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Laut

Art. 96 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der

Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Abs. 1).

Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die

betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden

(Abs. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit

verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu

einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

führen (BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 4.1).

3.2

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die Beschwerdeführerin

nicht ausreichend um Schadensminderung bemüht habe und ihr die Sozialhilfeabhän-gigkeit

deshalb vorzuwerfen sei. Weiter stellte sie fest, dass sich die Beschwerdeführerin

nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert habe und die Rückkehr

ins Heimatland für sie mit keiner unzumutbaren Härte verbunden sei. Da für ihre

zehnjährige Tochter die Übersiedlung besonders schwere Nachteile zur Folge

hätte, kam die Vorinstanz indes zum Schluss, dass die privaten Interessen an

einem weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der

Wegweisung gerade noch aufzuwiegen vermöchten. Die Vorinstanz sah von einer

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verwarnte die Beschwerdeführerin

wegen ihrer Fürsorgeabhängigkeit.

3.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verwarnung mangle es an

Klarheit und sie sei bereits deshalb aufzuheben, ist ihre Rüge nicht

nachvollziehbar. Aus der Verwarnung geht das erwartete Verhalten (Ablösung aus

der Sozialhilfeabhängigkeit) und die konkrete Massnahme, die bei Nichtbefolgen

droht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) klar hervor. Die

Verwarnung muss entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht mit

einer Frist verbunden werden. Das Migrationsamt kann bei Vorliegen eines

Widerrufsgrundes grundsätzlich jederzeit den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung prüfen (Art. 62 AuG). Bei der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung hat das Migrationsamt jedoch zu überprüfen, ob die

Voraussetzungen für eine Verlängerung (noch) erfüllt sind. Liegt ein

Widerrufsgrund vor, würdigt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung alle

Aspekte, die für oder gegen einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen.

Dabei ist auch entscheidwesentlich, wie viel Zeit seit der Verwarnung

verstrichen ist, sowie ob und inwiefern sich das vorwerfbare Verhalten seither

geändert hat. Ferner kann es einen Einfluss auf das Resultat der

Verhältnismässigkeitsprüfung haben, wenn die ausländische Person zu weiteren

Klagen Anlass gegeben hat. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bisher nichts

Weiteres zuschulden hat kommen lassen, ist es daher nicht zu beanstanden, dass

ihr die Vorinstanz auch weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht

gestellt hat, sollte sie zu Klagen Anlass geben.

3.4

Sodann ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein Widerspruch in

den Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich. Die Vorinstanz hat zutreffend

festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin als ungelernte Arbeitskraft und

Analphabetin zwar wird auf Hilfs- und Reinigungsarbeiten konzentrieren müssen,

aufgrund ihrer Sprachkenntnisse jedoch keine wesentlichen Einschränkungen in

der Ausübung dieser Tätigkeiten bestehen sollten. Dass sie nicht für gut

bezahlte Stellen infrage kommt, steht nicht im Widerspruch dazu, dass es ihr

möglich sein sollte, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter aus eigenen

Mitteln zu finanzieren. Abgesehen davon ist absehbar, dass sie sich zukünftig

auch für qualifiziertere Arbeitsstellen wird eignen können, da sie seit einiger

Zeit erfolgreich Alphabetisierungs-, Deutsch- und Computerkurse besucht.

3.5

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr eine Erhöhung ihres

Einkommens aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (HIV-Infektion, posttraumatische

Belastungsstörung und Rückenbeschwerden) weder zumutbar noch möglich sei. Es

treffe sie daher an ihrer Fürsorgebedürftigkeit kein Verschulden und die

Verwarnung sei deshalb unverhältnismässig. Es trifft zwar zu, dass es wenig

Sinn macht, eine Verwarnung auszusprechen, wenn sich die Fürsorgebedürftigkeit

als unverschuldet erweist, da die betroffene Person keine Steuerungsmöglichkeit

besitzt, etwas an ihrer Situation zu ändern. Wie die Vor­instanz im

angefochtenen Entscheid jedoch zutreffend dargelegt hat, hat sich die Beschwerdeführerin

nicht ausreichend um Schadensminderung bemüht und ist ihr die Sozialhilfeabhängigkeit

deshalb vorzuwerfen. Das Verwaltungsgericht geht zwar mit der Vorinstanz davon

aus, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

wohl seit jeher bestanden hat. Die Hausärztin attestiert der Beschwerdeführerin

aktuell denn auch bloss noch eine 30 % Arbeitsfähigkeit als E (Attest vom

9.

März 2015). Diese Bescheinigung beschränkt sich indes auf die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ihrer aktuellen Tätigkeit und für

körperlich belastende Berufe. Angaben dazu, welche Tätigkeiten sie konkret noch

ausüben könnte, fehlen. So kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin

in körperlich weniger belastenden Berufen wie z. B. im Verkauf arbeiten könnte. Aktuelle Belege

oder substanziierte Angaben dazu, inwiefern die Arbeitsfähigkeit durch die

HIV-Infektion oder die posttraumatische Belastungsstörung vermindert sein soll,

fehlen gänzlich. Die eingereichten Beweismittel vermögen die geltend gemachte

Arbeitsunfähigkeit damit nicht genügend zu belegen. Dies gilt umso mehr, als

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es ihr aufgrund ihrer

gesundheitlichen Beschwerden auch zukünftig nicht möglich sein wird ihr

Arbeitspensum zu erhöhen. Bei einer voraussichtlich bleibenden

oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit besteht

grundsätzlich ein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 8

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 [ATSG] i. V. m.

Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

vom 19. Juni 1959 [IVG]). Durch

den Erhalt einer IV-Rente könnte sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe

lösen bzw. liesse sich die Restarbeitsfähigkeit durch die im Rahmen des

IV-Verfahrens durchgeführte medizinische Beurteilung durch einen Spezialisten

genau ermitteln. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin,

obwohl sie durch das Sozialamt der Gemeinde und ihre Hausärztin über fachkompetente

Betreuung verfügt, bislang offenbar noch nicht um den Erhalt einer IV-Rente

bemüht hat. Spätestens nachdem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

ausländerrechtlich verwarnt worden ist und ein Verfahren um Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden ist, wäre zu erwarten gewesen,

dass sie ein Gesuch um eine IV-Rente einreicht. Es ist hierbei noch darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dazu

verpflichtet ist, die Behörden von sich aus über entscheidwesentliche Sachverhalte

– wie ein IV-Verfahren – zu informieren (vgl. § 7

Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG und

Art. 90 AuG). Das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren,

kann zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen (vgl. Art. 62 Bst. a AuG). Weiter

ist auch ihre Argumentation, sie werde sich selbst dann nicht aus der

Sozialhilfe lösen können, wenn sie ihr Arbeitspensum erhöhen würde, nicht

stichhaltig. Es mag zutreffen, dass sie als E in F aufgrund der Reisezeit auch

bei einem Vollzeitpensum auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe angewiesen

wäre. Bei einer Ausschöpfung des ihr zumutbaren Arbeitspensums wäre die

Sozialhilfeabhängigkeit jedoch nicht mehr als verschuldet anzusehen. Es ist

nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin

nicht genügend um Schadensminderung bemüht hat.

3.6

Schliesslich geht auch das Vorbringen, das öffentliche Interesse an einer

Wegweisung aufgrund des Kindeswohls vermöge weder heute noch in Zukunft die

privaten Interessen an einem Verbleib aufzuwiegen, fehl. Es ist kein

Zusammenhang zwischen dem (aktuell) gefährdeten Kindeswohl bei einer Rückkehr

ins Heimatland und einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit erkennbar.

Abgesehen davon wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung allenfalls

dereinst auch zu prüfen sein, ob nach wie vor eine Gefährdung des Kindeswohls

besteht.

Damit bringt die

Beschwerdeführerin nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung als

rechtsverletzend erscheinen lässt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang erweist sich der Antrag, bei Gutheissung die Kosten des

Rekursverfahrens ohne vorbehaltene Nachzahlungspflicht auf

die Staatskasse zu nehmen, als gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Eventualiter

beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG

ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen

die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

4.3

Die

Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen mittellos. Die vorliegende Beschwerde

erweist sich trotz der umfangreichen Fürsorgeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich

aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen

ist. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin Analphabetin ist, ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ebenfalls zu bewilligen. Der Beschwerdeführerin ist damit RA

B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird

darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald

sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

4.4

RA B weist

in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 4,75 Stunden aus, was

einer Entschädigung von Fr. 1'045.- entspricht. Dieser zeitliche Aufwand

erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von

Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m.

§ 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV];

zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 1'158.30).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von RA B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

RA

B wird

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'158.30 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …