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Entscheid

VB.2015.00387

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00387

22. Oktober 2015Deutsch28 min

(URT.2015.17539)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

wohnhaft in B, liess die drei weiblichen Hunde C (geboren Oktober 2014,

Mikrochipnummer 01), D (geboren Oktober 2014, Mikrochipnummer 02) und E

(geboren August 2014, Mikrochipnummer 03) aus dem Land F in die Schweiz

einführen. Mit Verfügung des Veterinäramts vom 6. Januar 2015 wurden die

besagten Hunde vorsorglich beschlagnahmt und für die weiteren Abklärungen an

einem geeigneten Ort untergebracht (Disp.-Ziff. I). Als

Rechtsmittelbelehrung war angegeben, dass gegen die Verfügung innert zehn

Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Gesundheitsdirektion,

Rechtsabteilung, Bereich Rechtsmittel (Stampfenbachstr. 21, 8090 Zürich)[,]

schriftlich Rekurs erhoben werden könne. Die Rekursschrift müsse einen Antrag

und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfällige

Rechtsmittel gegen Disp.-Ziff. I dieser Verfügung wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. III).

B. Am 15. Januar

2015 stellte das Veterinäramt A ein Schreiben zu, worin sie über das weitere

Vorgehen informiert wurde und im Sinn des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhielt,

innert angesetzter Frist eine schriftliche Stellungnahme zu den vorgesehenen

Massnahmen und Belege einzureichen, woraus ersichtlich sei, dass der Erwerb der

Hunde nicht zum Zweck des Weiterverkaufs stattgefunden habe. Mit Verfügung vom

19. Februar 2015 beschlagnahmte das Veterinäramt die drei Hunde C, D

und E definitiv (Disp.-Ziff. I). Die im Rahmen der Beschlagnahme

entstandenen Kosten würden vollumfänglich zulasten von A gehen und mit

separatem Schreiben verfügt. Die Kosten der Verfügung vom 6. Januar 2015

von Fr. 183.-, bestehend aus einer Grundgebühr von Fr. 100.- und der

Schreibgebühr von Fr. 83.-, sowie die Kosten der Verfügung vom 19. Februar

2015 von Fr. 280.-, bestehend aus einer Grundgebühr von Fr. 100.- und

der Schreibgebühr von Fr. 180.-, würden A mit separatem Schrei­ben

auferlegt. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 könne innert

30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Gesundheitsdirektion,

Rechtsabteilung, Bereich Rechtsmittel (Stampfenbachstr. 30, 8090 Zürich)[,]

schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift müsse einen Antrag und

dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines

allfälligen Rekurses gegen Disp.-Ziff. I werde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Erwägungen

II.

A. In der

Anlage zum E-Mail vom 8. Januar 2015 sandte A ein als

"Einsprache" bezeichnetes Schreiben an das Veterinäramt, das dieses

Dokument am folgenden Tag ausgedruckt per Post an die Rechtsabteilung der Gesundheitsdirektion

weiterleitete. A wurde mit E-Mail des Veterinäramts vom 9. Januar 2015

darüber informiert, dass, sollte es sich bei ihrem Schreiben vom 8. Januar

2015.

um einen Rekurs gegen die Verfügung vom 6. Januar 2015 handeln, sie

ihr unterzeichnetes Rekursschreiben innert der in Disp.-Ziff. III genannten

Frist zusammen mit der Verfügung [vom 6. Januar 2015] der Gesundheitsdirektion

zustellen müsse. Mit Poststempel vom 15. Januar 2015 reichte A der Gesundheitsdirektion

zwei von ihr unterzeichnete Rekursschreiben ein und beantragte sinngemäss, die

drei vorsorglich beschlagnahmten Hunde sofort an sie zurückzugeben. Das

Veterinäramt leitete am 30. Januar 2015 ein Schreiben von A vom 26. Januar

2015, Eingang am 28. Januar 2015, an die Gesundheitsdirektion weiter.

Darin enthalten war ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Am 9. Februar 2015, eingegangen am 11. und 13. Februar 2015, reichte A

beim Veterinäramt zweimalig eine als "Rekurs" bezeichnete Stellungnahme

zu dessen Schreiben vom 14. Januar 2015 [recte 15. Januar 2015] ein.

B. In der

E-Mail vom 20. März 2015 erklärte der Ehemann von A, G, bis auf Weiteres

die ausstehenden Rechtsgeschäfte im Namen seiner Ehefrau zu übernehmen, da

diese nicht in der Lage sei, die Kommunikation mit [den Fallverantwortlichen]

aufrecht zu erhalten. [Die Fallverantwortlichen] sollten des Weiteren zur

Kenntnis nehmen, dass [sie] die Einsprache auf die letzte Verfügung, welche

seine Frau erhebe, ebenfalls von ihm verfasst und unterzeichnet erhalten würden.

Das Veterinäramt teilte ihm in der E-Mail vom 25. März 2015 mit, dass

vorgängig eine schriftliche Vollmacht benötigt werde, worin A mit ihrer Unterschrift

bestätige, dass er sie in diesem Verfahren umfassend vertreten werde. Am 27. März

2015.

versandte G eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "Hiermit erhebe ich im

Namen meiner Frau A (ihre Vollmacht ist unterwegs zu Ihnen) erneut Einsprache

gegen sämtliche von Ihnen oder Ihren Kolleginnen verabschiedeten Verfügungen.

Ich sende Ihnen im Anhang eine klare und deutliche Übersicht über alle Ereignisse

rund um die Hunde meiner Frau, sowie eine Sammlung an Beweisen und Unterlagen.

[…]". Gleichentags übersandte A eine von ihr unterzeichnete

"Generalvollmacht für G" zusammen mit einer Handnotiz an das Veterinäramt,

das diese Vollmacht am 31. März 2015 an die Gesundheitsdirektion weiterleitete.

Letztere zeigte mit Schreiben vom 9. April 2015 G an, dass innert der

Frist kein Rekurs eingegangen sei. Mit Eingabe vom 12. April 2015, bei der

Post aufgegeben am 13. April 2015, erhob A "Einsprache gegen alle vom

Veterinäramt je erhobenen Verfügungen" und beantragte "sofortige

Fristverlängerung der Revision wegen Krankheit". Am 17. April 2015,

eingegangen am 28. April 2015, ersuchte A um Wiederherstellung der

[Rekurs-]Frist.

C. Mit

Verfügung vom 22. Mai 2015 vereinigte die Gesundheitsdirektion die

Rekursverfahren 04 (betreffend Verfügung vom 6. Januar 2015) und 05 (betreffend

Verfügung vom 19. Februar 2015). Das Rekursverfahren betreffend die

Verfügung vom 6. Januar 2015 (provisorische Beschlagnahmung) wurde infolge

Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. Das Gesuch um Wiederherstellung

der Rekursfrist im Verfahren betreffend die Verfügung vom 19. Februar 2015

(definitive Beschlagnahmung) wurde abgewiesen. Auf den Rekurs gegen die

Verfügung vom 19. Februar 2015 wurde nicht eingetreten. Die Kosten des

Rekursverfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 800.-, wurden

A auferlegt. Über diese Kosten würde separat Rechnung gestellt. Es wurde keine

Parteientschädigung zugesprochen.

III.

A. Am 23. Mai

2014.

[recte 2015] gelangte A mit als "Einsprache gegen die Verfügung der definitiven

Beschlagnahme meiner drei Hundewelpen" bezeichnetem Schreiben an die

Gesundheitsdirektion. Diese überwies die Eingabe am 2. Juni 2015 an das

Verwaltungsgericht zur weiteren Prüfung, ob sie als Beschwerde gegen den

Entscheid vom 22. Mai 2015 entgegenzunehmen sei, was A auf entsprechende

Nachfrage des Gerichts mit Eingabe vom 18. Juni 2015 bestätigte. Sie

ersuchte das Verwaltungsgericht, die bisherigen Verfügungen des Veterinäramts

zu annullieren (Antrag a) und das gegen sie geführte Verfahren einzustellen;

zu verfügen, dass ihre Hunde freigegeben würden, solange kein Vergehen bewiesen

werde, bei welchem eine Beschlagnahme gesetzlich vorgesehen und gerechtfertigt

sei (Antrag b); sowie das Verhalten des Veterinäramts in ihrem Fall zu

untersuchen und gegebenenfalls eine entsprechende Rüge zu erteilen (Antrag c).

Gleichentags stellte A mit separatem Schreiben einen Antrag "auf amtliche

Verteidigung" wegen Mittellosigkeit.

B. In der

Präsidialverfügung vom 26. Juni 2015 wurde erwogen, dass über die Gewährung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erst in einem späteren Zeitpunkt

entschieden werde, da zurzeit der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

für den weiteren Verfahrenslauf nicht als notwendig erscheine. Die

Beschwerdeschrift lasse nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei zur

selbständigen Wahrung ihrer Rechte nicht imstande.

C. Am 30. Juni

2015.

reichte die Gesundheitsdirektion ihre Vernehmlassung mit dem Antrag auf

Abweisung der Beschwerde ein. Gleichentags verzichtete das Veterinäramt auf

eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 stellte A Anträge

auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und auf

öffentliche Urteilsverkündung. Sie ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und wiederholte ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Mit ihrem Antrag auf "Gewährung der Waffengleichheit"

verlangte sie Einsicht in das Protokoll vom 3. Januar 2015 betreffend die

erste Einvernahme ihres Ehemanns durch Herrn H, in drei Protokolle

betreffend die Einvernahmen ihrer Person, ihres Ehemanns und von I durch die

Polizei in K sowie die jeweiligen Übersetzungen ins Deutsche. A reichte am 20. August

2015.

eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde

ihr der sich in den Akten befindende Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 29. Januar

2015.

samt Protokoll der Stadtpolizei Zürich vom 3. Januar 2015 über die

Einvernahme ihres Ehemanns zur Einsicht und zur freigestellten Stellungnahme

zugestellt. A gelangte am 2. Ok­tober 2015 an das Verwaltungsgericht und

ersuchte um Beizug der Protokolle der Einvernahmen ihrer Person, ihres Ehemanns

und von I durch die Polizei in K.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber

Verwaltungs­behörden zu (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

[KV]). Soweit die Beschwerdeführerin folglich Rügen aufsichtsrechtlicher Natur vor­bringen

sollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten

(vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 31). Von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige

obere Aufsichtsinstanz ist abzusehen: Die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde

ist nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl. VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00080, E. 2.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

Der Beschwerdeführerin würde mithin kein Rechtsverlust infolge verspäteter

Einreichung einer Eingabe drohen, wenn ihre Auf­sichtsbeschwerde

nicht weitergeleitet wird; nach dem Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann

daher davon abgesehen werden (VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107, E. 2.2).

1.3

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2015

erstmals Befangenheit der Mitarbeitenden des Beschwerdegegners geltend; Entsprechendes

lässt sich in den auf dem Postweg und damit rechtsgenügend eingereichten

Rekurseingaben (vgl. E. 6.3) nicht finden. Diese Rüge bzw. ein

Ausstandsbegehren hätte sie unverzüglich bzw. spätestens im Rahmen des

Rekursverfahrens unter Berücksichtigung der Formvorschriften (siehe nachfolgend

E. 6.3) vorbringen müssen. Nunmehr erweist sich ein solches Vorbringen nach

Massgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet und ist vorliegend

nicht zu behandeln (vgl. BGE 121 I 225 E. 3, 120 Ia 19 E. 2c] aa; 118

Ia 282 E. 3a; Kiener, § 5a N. 44).

1.4

Gleiches

gilt bezüglich der von ihr sinngemäss geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts,

was einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entsprechen würde: Eine

Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz ist grundsätzlich im un­mittelbar

anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Andernfalls ist ein

Verzicht auf diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem

Einwand vor der nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl.

BGE 122 I 120 E. 4b; 121 V 150 E. 5b; VGr, 10. Juni 2010,

VB.2010.120, E. 2.10; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog,

Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern

1997, Art. 21 N. 18). In ihren rechtsgenügend an die

Vorinstanz zugestellten Eingaben fehlt ein Gesuch um Akteneinsicht. Sollte sie

eine Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner monieren, erweist sich ihre erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge als

verspätet und ist nicht zu prüfen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die

Stadtpolizei auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin die drei Protokolle

betreffend die Einvernahmen der Beschwerdeführerin, von deren Ehemann und von I

durch die Polizei in K nachreichte und sich diese Dokumente somit nunmehr in

den Akten finden lassen. Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung

(zum Begriff siehe E. 3.1) hätte sich ein Aktenbeizug jedenfalls erübrigt,

zumal – wie noch zu sehen sein wird – nicht über die Zulässigkeit der

vorsorglichen und definitiven Beschlagnahme der Hunde zu befinden ist (vgl.

E. 7.1 ff.). Die erwähnten Akten sind für die Beurteilung der Sache

somit nicht nötig (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Mit der

vorsorglichen und definitiven Beschlagnahme der Hunde

wird die Beschwerdeführerin in ihrer Eigentumsgarantie tangiert, was

unter den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6

Abs. 1 EMRK fällt. Den besagten Antrag

stellte sie mit Eingabe vom 17. Juli 2015, Poststempel

vom 21. Juli 2015, und somit noch während der

laufenden Frist zur freigestellten Vernehmlassung

betreffend die Beschwerdeantwort. Als rechtzeitig befand

das Bundesgericht insbesondere einen

Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung,

der zwar nicht bereits in der Beschwerdeschrift, sondern erst in einer

anschliessenden Eingabe, aber noch innerhalb des ordentlichen Schriftenwechsels

gestellt und im Rahmen der Replik bekräftigt worden war (vgl. BGr, 18. April

2007, I 98/07, E. 4.1).

2.2

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wendet den

Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäss Art. 6

Abs. 1 EMRK flexibel an und prüft, ob nach den Umständen eine mündliche

Verhandlung notwendig war, wobei die Behörden auch Gesichtspunkte der

Effektivität und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen dürfen. So kann von einer

mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn das Gericht nur über Rechtsfragen

entscheiden muss, die nicht besonders schwierig sind und keine Fragen

allgemeiner Bedeutung aufwerfen (Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Europäische

Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011,

Art. 6 N. 171). Nach der Rechtsprechung des EGMR und des

Bundesgerichts kann von einer beantragten öffentlichen Verhandlung

ausnahmsweise unter anderem dann abgesehen werden, wenn

sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt,

dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Dies gilt

namentlich, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa

weil die Rechtsmittelfrist eindeutig versäumt wurde (vgl. EGMR, Entscheid vom 12. November

2002, Verfahrens­nr. 28394/95,

Ziff. 37; BGE 122 V 47 E. 3.b.dd; andere Meinung: Yvo Hangartner, AJP

1995.

S. 644–647 Ziff. 14). Dies lässt sich auch auf den vorliegenden

Fall übertragen, zumal die Überprüfung eines Nichteintretensentscheids wegen

nicht rechtzeitig einge­reichten Rechtsmittels infrage

steht: Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, versäumte die

Beschwerdeführerin bzw. der von ihr bevollmächtigte Ehemann in eindeutiger

Weise die Rekursfrist. Ebenso erweist sich ihr Gesuch um Wiederherstellung der

Frist als verspätet (vgl. E. 7.1 ff.). Unter diesen Umständen ist von

der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen.

2.3

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf öffentliche Verkündung des

Urteils, den sie mit Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 1

EMRK begründet, wird mit der Publikation des anonymisierten Urteils Folge

geleistet.

2.4

Auf die Begründung der Beschwerde ist, soweit

erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Jedoch ist die Beschwerdeführerin

darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken

(BGE 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren Hin­weisen). Anzufügen bleibt, dass es sich bei der infrage stehenden Beschlagnahme der

Hunde um eine tierschutzrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 24 des

Tierschutz­gesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG)

handelt und keine strafrechtlichen oder -prozessualen Bestimmungen zur

Anwendung gelangen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Abnahme einer

Reihe von Beweismitteln. Auszugehen ist von der Untersuchung des Sachverhalts

von Amtes wegen (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; Plüss, § 7 N. 4;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 26 f.; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 50 N. 61, § 60 N. 2).

Allerdings gilt – gleich wie im Rekursverfahren – eine abgeschwächte

Untersuchungspflicht (Donatsch, § 60 N. 4). Nach ständiger Praxis

wird auf die Abnahme eines Beweismittels verzichtet, wenn der für den Entscheid

massgebliche Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder wenn die zu

beweisenden Tatsachen nicht rechtserheblich sind (VGr, 19. Dezember 2007,

VB.2007.00418, E. 1.1, mit weiteren Hinweisen; Donatsch, § 60

N. 11). Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend

feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die

Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig

zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende

Verzicht auf Beweisabnahme, was schliesslich der

Verfahrensbeschleunigung dient, sind mit dem Anspruch auf

rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar (vgl. BGr, 21. März 2013,2C_921/2012, E. 4.3;

BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Plüss,

§ 7 N. 19; Donatsch, § 60 N. 11). Über die Einholung eines Gutachtens ist in der Regel von

Fall zu Fall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches

Ermessen zukommt. Die Entscheidinstanz hat nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung des Sachverhalts zu erheben, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint (Plüss, § 7 N. 67 und

69; BGE 133 II 384 E. 4.2.3).

3.2

Auf die Einholung des von der

Beschwerdeführerin beantragten Sachverständigen­gutachtens,

womit nachgewiesen werden sollte, dass sie die Rekursfrist unverschuldet wegen

Krankheit versäumte, kann verzichtet werden, zumal sie

– wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. E. 7.3 und E. 8.4) –

jedenfalls ihren Ehemann zur rechtsgültigen Vertretung vor allen Behörden der

Verwaltung und der Gerichte bevollmächtigte. Aus den gleichen Gründen bedarf es

keiner Befragung der sie behandelnden Ärzte und Psychiater als Zeugen. Wie

besehen (vgl. E. 3.1), wird mit diesem Vorgehen der Anspruch auf

rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn

die Beschwerdeführerin einerseits angibt, die sie behandelnden Fachpersonen für

nähere Auskünfte von der Schweigepflicht befreit zu haben, andererseits die

Dokumente des "im Anhang befindlichen medizinischen

Dossiers", nämlich act. X und act. Y,

die Aufschluss über ihren Gesundheitszustand während und nach Ablauf der

Rekursfrist geben könnten, geschwärzt ins Recht reicht.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, indem

sie vorbringt, der Beschwerdegegner habe ihre unzähligen E-Mails, die

gestellten Beweisanträge und das eingereichte Beweismaterial nicht

berücksichtigt, und diese E-Mails seien zuletzt sogar gezielt gelöscht worden.

4.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter

anderem das Recht auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden

Behörden (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838). Eine Verletzung dieser Prüfungspflicht, was die Beschwerdeführerin

mit ihrem Vorbringen geltend macht, ist indessen nur auszumachen, falls die

Behörden in ihren Entscheiden Parteieingaben, welche den geltenden

Formvorschriften genügen, nicht oder nur ungenügend beurteilt hätten. Wie noch

zu zeigen sein wird (siehe nachfolgend E. 6.3), erfüllen E-Mails die

Anforderungen an die Schriftform nicht. Dass die Vorinstanzen die E-Mails der

Beschwerdeführerin nicht als Eingaben beachteten, ist daher nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei dieser Vorgehensweise

nicht ersichtlich.

5.

5.1

Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Vereinigung der

Rekursverfahren 04 und 05 aus prozessökonomischen Gründen – insbesondere zur raschen

Erledigung, was auch von der Beschwerdeführerin wiederholt verlangt wurde – ist

nicht zu beanstanden, da die beiden Rekurse den gleichen Sachverhalt betreffen

und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (VGr, 18. April

2012, VB.2012.00082, E. 9.3; 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.4.1;

Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 59 f.).

5.2

Bei der vom Beschwerdegegner am 6. Januar

2015.

angeordneten vorsorglichen Be­schlagnahme der Hunde handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von

Art. 24 Abs. 1 TschG. Wie von der Vorinstanz festgehalten, stellt die

Verfügung vom 6. Januar 2015 einen Zwischenentscheid dar (vgl. Kiener, § 6

N. 32), der im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) selbständig anfechtbar ist; dies, weil

der Beschwerdeführerin während der Zeit der vorsorglichen

Beschlagnahme bei Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die

Haltung ihrer Hunde verwehrt wurde und ihr damit ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil entstand.

Die Anordnung der provisorischen

Beschlagnahme der Hunde wurde durch die definitive

Beschlagnahme ersetzt und zeitigt seither keine Wirkung (vgl. VGr, Urteil vom 9. April 2009,

VB.2009.00070, E. 1.2). Damit bestand für die Beschwerdeführerin kein

aktuelles und praktisches Interesse mehr, den gegen die Verfügung vom 6. Januar

2015.

erhobenen Rekurs von der Vorinstanz materiell-rechtlich beurteilen zu

lassen. Damit durfte das entsprechende Verfahren als gegenstandslos geworden

abgeschrieben werden (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25).

6.

6.1

Zur Gewährleistung

der ordnungsgemässen Abwicklung des Verfahrens und der Durchsetzung des

materiellen Rechts ist grundsätzlich die Einhaltung prozessualer Fristen und

Formen unabdingbar (vgl. Griffel, § 23 N. 3). Nach § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der

Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22

Abs. 2, 1. Teilsatz VRG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die

schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekursbehörde

eintrifft oder der Schweizerischen Post übergeben wird (§ 11 Abs. 2

Satz 1 VRG; Griffel, § 22 N. 3 und 23). Auf einen verspäteten Rekurs

darf – vorbehältlich einer Fristwiederherstellung – nicht eingetreten

werden.

6.2

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Der ange­fochtene Entscheid ist beizulegen

oder genau zu bezeichnen (§ 23 Abs. 1 VRG). Genügt die Rekursschrift

diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten/der Rekurrentin eine kurze

Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf

den Rekurs nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 2 VRG). Eine

Nachfristansetzung im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG zur Behebung von

Mängeln kommt infrage, wenn die Rekursschrift den Erfordernissen von § 23

Abs. 1 und Abs. 3 VRG nicht genügt. Eine solche Nachfrist ist auch

dann anzusetzen, wenn ohne Absicht aufgrund eines Versehens oder prozessualer

Unbeholfenheit die Formvorschriften gemäss § 22 Abs. 1 VRG nicht

erfüllt wurden (vgl. VGr, 24. August 2006, VB.2006.00312,

E. 3.4; RB 1995 Nr. 7; Griffel, § 22 N. 9

und § 23 N. 29).

6.3

Obwohl im VRG nicht ausdrücklich erwähnt, gehört zur Schriftform

auch die eigen­händige Unterschrift der rekurrierenden Partei oder ihres Vertreters (VGr, 24. August

2006, VB.2006.00312, E. 3.3).

Sie ist stets von einer natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen

wiederzugeben. Die Unterschrift muss im Original vorliegen, um Mani­pulationen und Fälschungen möglichst auszuschliessen. Daran fehlt

es bei Rekursen, die per E-Mail eingehen (BGr, 10. Juni 2011,2C_128/2011,

E. 2.4; 30. August 2005,1P.254/2005, E. 2.3; BGE 121 II 252,

E. 3). Im Rekursverfahren wären elektronische

Eingaben im Sinn von Art. 130 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19.

Dezem­ber 2009 (ZPO) schliesslich nicht

zulässig (zum Ganzen siehe Griffel, § 22 N. 6).

6.4

Eine versäumte Frist kann nach § 12

Abs. 2 VRG wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die

Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwog, ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist

rechtfertigen könnte, nicht leichthin anzunehmen. Die Rechtfertigung für diese

strenge Praxis liegt in der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00319,

E. 2.3; Plüss, § 12 N. 45). Nur

wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorg­falt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die

fristgebundene Rechtshand­lung rechtzeitig vorzunehmen

oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden

groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002,

E. 4.1; vgl. BGr, 28. Oktober 2010,

1C_294/2010, E. 3; Plüss, § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit

liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von

ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von

subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar

die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie

nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (BGr, 21. März 2013,

5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010,1C_294/2010, E. 3; Plüss, § 12

N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden

der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick

auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden.

Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der

Verhältnisse des Einzelfalls (Plüss, § 12 N. 47).

6.5

Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt

grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkran­kung

der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Diese

Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der/die

Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln.

Überdies darf es ihm/ihr nicht möglich sein, eine

Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen

(vgl. BGr, 21. März 2013,5G_1/2013, E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86,

E. 2a; VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3; Plüss,

§ 12 N. 61).

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 19. Februar 2015 am 24. Februar 2015 in Empfang

genommen. Damit lief die 30-tägige Rekursfrist am 26. März 2015 ab. Die

während laufender Rekursfrist an die Vorinstanz gesandten E-Mails der

Beschwerdeführerin genügen den erwähnten Anforde­rungen

an die Schriftlichkeit nicht (vgl. E. 6.3). Daher erweist sich die am 13. April 2015 der Post übergebene

"Einsprache" als verspätet.

7.2

Es fragt sich, ob die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin – wie im Rahmen der Anfechtung der Verfügung vom 6. Januar

2015.

betreffend die vorsorgliche Beschlag­nahme von

Tieren geschehen – eine Nachfrist im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG hätte

ansetzen müssen. Die hier involvierten Behörden und

insbesondere die Vorinstanz wiesen die

Beschwerdeführerin jedenfalls mehrmals darauf hin, auf dem Briefweg zu

korrespondieren bzw. Eingaben im Rekursverfahren schriftlich und mit einer

handschrift­lichen Unterschrift versehen einzureichen.

Ein widersprüchliches Verhalten seitens der Vorinstanz, das

gegen den in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und

Glauben verstossen würde, ist sodann nicht ersichtlich,

zumal sie nach schriftlicher Ankündigung vom 29. Januar 2015 – mit Ausnahme eines Schreiben vom 3. März 2015 betreffend

Zuständigkeit zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs der Beschwerdeführerin

gegen Mitarbeitende des Veterinäramtes – auf die an sie adressierten E-Mails

der Beschwerdeführerin nicht mehr antwortete. Eingaben der Beschwerdeführerin ist des Weiteren zu entnehmen, dass ihr die Schriftform als

Voraussetzung einer rechtsgenügenden Rechtsschrift durchaus

bekannt war. Entsprechend reichte sie der Vorinstanz

am 15. Januar 2015 zwei von ihr unterzeichnete Rekursschreiben gegen die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Januar 2015 betreffend vorsorgliche

Beschlagnahme von Tieren ein und stellte am 26. Januar 2015 postalisch eine

Eingabe betreffend Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdegegner zu. Unter diesen Umständen ist

nicht von prozessualer Unbeholfenheit seitens der Beschwerde­führerin auszugehen. Darauf, dass die

Vorinstanz gleich wie bei der Anfechtung der Verfügung vom 6. Januar 2015

betreffend vorsorgliche Beschlagnahme von Tieren vor­gehen

würde (vgl. vorn II.A), durfte die Beschwerdeführerin

im Übrigen nicht vertrauen.

7.3

In seiner E-Mail vom 20. März 2015 und damit

noch während laufender Rekursfrist teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin in

deren Namen den Behörden mit, [die Fallverantwortlichen] sollten zur Kenntnis

nehmen, dass sie die Einsprache auf die letzte Verfügung, welche seine Frau

erhebe, ebenfalls von ihm verfasst und unterzeichnet erhalten würden. Dies

widerspricht den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann davon

ausgegangen sei, der Rekurs gegen die zweite Verfügung sei akkurat von ihr

eingereicht worden. Des Weiteren fehlt in den Akten eine E-Mail der

Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner, datierend von ca. drei Tagen vor

ihrem Suizidversuch, worin sie eigenen Angaben zufolge ein Rechtsmittel gegen

die Verfügung vom 19. Februar 2015 eingereicht habe. Indessen ist

aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin der entscheidenden Fallverantwortlichen

des Beschwerdegegners am 9. März 2015 noch eine E-Mail zustellt hatte.

Ungeachtet der damit widerlegten Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre es

ihrem Ehemann angesichts der rechtsgenügenden Vertretung in der Angelegenheit jedenfalls noch möglich gewesen, die in der E-Mail vom 20. März

2015.

angekündigte Eingabe innert Rekursfrist auf dem Postweg

einzureichen, was indessen – ohne Angabe von Gründen – nicht erfolgte. Dass der Ehemann nicht nur zur Abholung

ihrer Postsendungen bevollmächtigt war, wie von der Beschwerdeführerin behauptet,

ergibt sich aus der besagten Vollmacht selbst. Ausserdem erhob er am 27. März

2015.

per E-Mail Einsprache gegen sämtliche von den involvierten Behörden

verabschiedete Verfügungen und stellte am 31. März 2015 im Namen der

Beschwerdeführerin per E-Mail einen Strafantrag. Unter diesen

Umständen ist nicht davon auszugehen, die

Formvorschriften gemäss § 22 Abs. 1 VRG wären aufgrund eines

Versehens der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden.

7.4

Zusammenfassend durfte

die Vorinstanz von der Ansetzung einer Nachfrist im Sinn von § 23

Abs. 2 VRG absehen. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin

sind die Behörden im Übrigen nicht dazu verpflichtet, die Parteien über den

Ablauf von Rechtsmittelfristen von sich aus zu informieren, sondern es ist ihre

Pflicht als Ver­fahrensbeteiligte,

sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren (VGr, Urteil vom 30. Juli

2008, VB.2008.00319, E. 2.3; Plüss, § 12 N. 45).

8.

8.1

Im Folgenden ist das von der Beschwerdeführerin

mit Eingaben vom 12. April 2015 (bei der Post

aufgegeben am 13. April 2015) und vom 17. April

2015.

(bei der Vorinstanz eingegangen am 28. April

2015) gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu prüfen.

8.2

Das von

der Beschwerdeführerin vorgelegte Arztzeugnis enthält keinerlei Angaben über

die Gründe des Klinikaufenthalts und deklariert einzig deren 100%-Arbeits­unfähig­keit

während der Aufenthaltszeit im Spital vom 10. März bis zum 16. April

2015.

Auf die vorinstanzliche Erwägung betreffend Nachweis für fehlende grobe

Nachlässigkeit mittels eines Arztzeugnisses, das ohne nähere Angabe von Gründen

bescheinigt, die säumige Person sei während eines bestimmten Zeitraums gänzlich

arbeitsunfähig, kann nach Massgabe von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden (BGr,

18.

Juni 2013,8C_294/2013, E. 3.2; 26. April 2012,2C_224/2012,

E. 2; VGr, Entscheid vom 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3;

Plüss, § 12 N. 64). Dieses Dokument genügt deshalb nicht, um das

Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds rechtsgenügend nachzuweisen.

Das von der Beschwerdeführerin erwähnte "im

Anhang befindliche medizinische Dossier", wobei

sie sich auf act. Z beziehen dürfte, ist schon deswegen nicht

aufschlussreich zur Klärung der Frage, ob es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustands

im infrage stehenden Zeitraum nicht möglich war, ein Gesuch um Wiederherstellung

der versäumten Frist zu stellen, weil die relevanten Textstellen geschwärzt

sind. Überdies sind im Austrittsrapport der Klinik J vom 16. April

2015.

nicht die von der Beschwerdeführerin angegebenen psychischen Probleme aufgeführt.

Entgegen deren Darstellung wurde am 10. März 2015 sodann ein negativer

Alkoholgehalt in ihrem Blut nachgewiesen. Mit dem vorgelegten Beweismaterial

ist des Weiteren der Zeitpunkt des Wegfalls der von ihr behaupteten

krankheitsbedingten Unfähigkeit und damit der Beginn der zehntägigen Frist zur

Einreichung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung nicht eruierbar. Zu

erwähnen bleibt, dass eine nachgewiesene Depression

grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund genügt (BGr, Urteil vom 17. Oktober 2012,8C_524/2012, E. 3.1)

und das Vorliegen einer psychiatrischen Behandlung den Nachweis ebenso wenig zu

erbringen vermag, dass der/die Säumige ausserstande gewesen wäre, im besagten

Zeitraum in der Sache tätig zu werden (VGr, Urteil vom 5. Mai 2015,

VB.2014.00227 E. 3 [nicht publiziert]).

8.3

Es gibt des Weiteren Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass es

der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, innert zehn Tagen seit Ablauf der

Rekursfrist ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen. So stellte

sie am 27. März 2015 die Generalvollmacht für ihren Ehemann mit

Begleitschreiben an die Fallverantwortlichen aus. Es ist überdies fraglich, ob

die elektronischen Eingaben des Ehemanns ab dem 31. März 2015 nicht vielmehr

von der Beschwerdeführerin verfasst wurden. Seither wurde nämlich die

E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin benutzt, und der verwendete Schreibstil erinnerte

an ihre früheren Eingaben. Darauf deutet auch der Wortlaut der – angeblich vom

Ehemann verfassten – E-Mail vom 31. März 2015 an Herrn H hin: "Wenn Sie ehrlich sind, haben Sie und das Veterinäramt

die ganze Untersuchung vor allem losgetreten, eben weil die Hunde aus dem

Land F stammen und mein Mann [Hervorhebung durch Gericht] einen [fremdländischen]

Namen hat". Am 7. April 2015 meldete sich

die Beschwerdeführerin schliesslich wieder selbst bei den Fallverantwortlichen

per E-Mail.

8.4

Ungeachtet der damit nicht nachgewiesenen fehlenden groben

Nachlässigkeit hinsichtlich der versäumten Frist und des weiterhin fraglichen

Zeitpunkts des Wegfalls der behaupteten krankheitsbedingten Unfähigkeit der Beschwerdeführerin,

Eingaben selbst zu verfassen, hätte jedenfalls der von ihr rechtsgültig zur

Vertretung bevollmächtigte Ehemann nach Ablauf der Rekursfrist innert zehn

Tagen bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen

können. Dies erfolgte indessen nicht, was sich die Beschwerdeführerin anrechnen

lassen muss. Ihre entsprechenden Eingaben vom 13. und 17. April 2015 sind

jedenfalls verspätet. Die Vorinstanz wies somit in zulässiger Weise das Gesuch

um Wiederherstellung der Frist infolge Verspätung und aufgrund eines fehlenden

rechtsgenügenden Grundes ab.

9.

9.1

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

9.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

was die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung umfasst. Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs 1).

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, da

die Frist zur Einreichung des Rekurses klar versäumt und das Gesuch um

Fristwiederherstellung ebenfalls verspätet eingereicht wurde sowie ohne

rechtsgenügenden Grund war. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 3'160.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an ...