VB.2015.00387
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00387
22. Oktober 2015Deutsch28 min
(URT.2015.17539)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00387
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
wohnhaft in B, liess die drei weiblichen Hunde C (geboren Oktober 2014,
Mikrochipnummer 01), D (geboren Oktober 2014, Mikrochipnummer 02) und E
(geboren August 2014, Mikrochipnummer 03) aus dem Land F in die Schweiz
einführen. Mit Verfügung des Veterinäramts vom 6. Januar 2015 wurden die
besagten Hunde vorsorglich beschlagnahmt und für die weiteren Abklärungen an
einem geeigneten Ort untergebracht (Disp.-Ziff. I). Als
Rechtsmittelbelehrung war angegeben, dass gegen die Verfügung innert zehn
Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Gesundheitsdirektion,
Rechtsabteilung, Bereich Rechtsmittel (Stampfenbachstr. 21, 8090 Zürich)[,]
schriftlich Rekurs erhoben werden könne. Die Rekursschrift müsse einen Antrag
und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfällige
Rechtsmittel gegen Disp.-Ziff. I dieser Verfügung wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. III).
B. Am 15. Januar
2015 stellte das Veterinäramt A ein Schreiben zu, worin sie über das weitere
Vorgehen informiert wurde und im Sinn des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhielt,
innert angesetzter Frist eine schriftliche Stellungnahme zu den vorgesehenen
Massnahmen und Belege einzureichen, woraus ersichtlich sei, dass der Erwerb der
Hunde nicht zum Zweck des Weiterverkaufs stattgefunden habe. Mit Verfügung vom
19. Februar 2015 beschlagnahmte das Veterinäramt die drei Hunde C, D
und E definitiv (Disp.-Ziff. I). Die im Rahmen der Beschlagnahme
entstandenen Kosten würden vollumfänglich zulasten von A gehen und mit
separatem Schreiben verfügt. Die Kosten der Verfügung vom 6. Januar 2015
von Fr. 183.-, bestehend aus einer Grundgebühr von Fr. 100.- und der
Schreibgebühr von Fr. 83.-, sowie die Kosten der Verfügung vom 19. Februar
2015 von Fr. 280.-, bestehend aus einer Grundgebühr von Fr. 100.- und
der Schreibgebühr von Fr. 180.-, würden A mit separatem Schreiben
auferlegt. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 könne innert
30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Gesundheitsdirektion,
Rechtsabteilung, Bereich Rechtsmittel (Stampfenbachstr. 30, 8090 Zürich)[,]
schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift müsse einen Antrag und
dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines
allfälligen Rekurses gegen Disp.-Ziff. I werde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Erwägungen
II.
A. In der
Anlage zum E-Mail vom 8. Januar 2015 sandte A ein als
"Einsprache" bezeichnetes Schreiben an das Veterinäramt, das dieses
Dokument am folgenden Tag ausgedruckt per Post an die Rechtsabteilung der Gesundheitsdirektion
weiterleitete. A wurde mit E-Mail des Veterinäramts vom 9. Januar 2015
darüber informiert, dass, sollte es sich bei ihrem Schreiben vom 8. Januar
2015.
um einen Rekurs gegen die Verfügung vom 6. Januar 2015 handeln, sie
ihr unterzeichnetes Rekursschreiben innert der in Disp.-Ziff. III genannten
Frist zusammen mit der Verfügung [vom 6. Januar 2015] der Gesundheitsdirektion
zustellen müsse. Mit Poststempel vom 15. Januar 2015 reichte A der Gesundheitsdirektion
zwei von ihr unterzeichnete Rekursschreiben ein und beantragte sinngemäss, die
drei vorsorglich beschlagnahmten Hunde sofort an sie zurückzugeben. Das
Veterinäramt leitete am 30. Januar 2015 ein Schreiben von A vom 26. Januar
2015, Eingang am 28. Januar 2015, an die Gesundheitsdirektion weiter.
Darin enthalten war ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Am 9. Februar 2015, eingegangen am 11. und 13. Februar 2015, reichte A
beim Veterinäramt zweimalig eine als "Rekurs" bezeichnete Stellungnahme
zu dessen Schreiben vom 14. Januar 2015 [recte 15. Januar 2015] ein.
B. In der
E-Mail vom 20. März 2015 erklärte der Ehemann von A, G, bis auf Weiteres
die ausstehenden Rechtsgeschäfte im Namen seiner Ehefrau zu übernehmen, da
diese nicht in der Lage sei, die Kommunikation mit [den Fallverantwortlichen]
aufrecht zu erhalten. [Die Fallverantwortlichen] sollten des Weiteren zur
Kenntnis nehmen, dass [sie] die Einsprache auf die letzte Verfügung, welche
seine Frau erhebe, ebenfalls von ihm verfasst und unterzeichnet erhalten würden.
Das Veterinäramt teilte ihm in der E-Mail vom 25. März 2015 mit, dass
vorgängig eine schriftliche Vollmacht benötigt werde, worin A mit ihrer Unterschrift
bestätige, dass er sie in diesem Verfahren umfassend vertreten werde. Am 27. März
2015.
versandte G eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "Hiermit erhebe ich im
Namen meiner Frau A (ihre Vollmacht ist unterwegs zu Ihnen) erneut Einsprache
gegen sämtliche von Ihnen oder Ihren Kolleginnen verabschiedeten Verfügungen.
Ich sende Ihnen im Anhang eine klare und deutliche Übersicht über alle Ereignisse
rund um die Hunde meiner Frau, sowie eine Sammlung an Beweisen und Unterlagen.
[…]". Gleichentags übersandte A eine von ihr unterzeichnete
"Generalvollmacht für G" zusammen mit einer Handnotiz an das Veterinäramt,
das diese Vollmacht am 31. März 2015 an die Gesundheitsdirektion weiterleitete.
Letztere zeigte mit Schreiben vom 9. April 2015 G an, dass innert der
Frist kein Rekurs eingegangen sei. Mit Eingabe vom 12. April 2015, bei der
Post aufgegeben am 13. April 2015, erhob A "Einsprache gegen alle vom
Veterinäramt je erhobenen Verfügungen" und beantragte "sofortige
Fristverlängerung der Revision wegen Krankheit". Am 17. April 2015,
eingegangen am 28. April 2015, ersuchte A um Wiederherstellung der
[Rekurs-]Frist.
C. Mit
Verfügung vom 22. Mai 2015 vereinigte die Gesundheitsdirektion die
Rekursverfahren 04 (betreffend Verfügung vom 6. Januar 2015) und 05 (betreffend
Verfügung vom 19. Februar 2015). Das Rekursverfahren betreffend die
Verfügung vom 6. Januar 2015 (provisorische Beschlagnahmung) wurde infolge
Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. Das Gesuch um Wiederherstellung
der Rekursfrist im Verfahren betreffend die Verfügung vom 19. Februar 2015
(definitive Beschlagnahmung) wurde abgewiesen. Auf den Rekurs gegen die
Verfügung vom 19. Februar 2015 wurde nicht eingetreten. Die Kosten des
Rekursverfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 800.-, wurden
A auferlegt. Über diese Kosten würde separat Rechnung gestellt. Es wurde keine
Parteientschädigung zugesprochen.
III.
A. Am 23. Mai
2014.
[recte 2015] gelangte A mit als "Einsprache gegen die Verfügung der definitiven
Beschlagnahme meiner drei Hundewelpen" bezeichnetem Schreiben an die
Gesundheitsdirektion. Diese überwies die Eingabe am 2. Juni 2015 an das
Verwaltungsgericht zur weiteren Prüfung, ob sie als Beschwerde gegen den
Entscheid vom 22. Mai 2015 entgegenzunehmen sei, was A auf entsprechende
Nachfrage des Gerichts mit Eingabe vom 18. Juni 2015 bestätigte. Sie
ersuchte das Verwaltungsgericht, die bisherigen Verfügungen des Veterinäramts
zu annullieren (Antrag a) und das gegen sie geführte Verfahren einzustellen;
zu verfügen, dass ihre Hunde freigegeben würden, solange kein Vergehen bewiesen
werde, bei welchem eine Beschlagnahme gesetzlich vorgesehen und gerechtfertigt
sei (Antrag b); sowie das Verhalten des Veterinäramts in ihrem Fall zu
untersuchen und gegebenenfalls eine entsprechende Rüge zu erteilen (Antrag c).
Gleichentags stellte A mit separatem Schreiben einen Antrag "auf amtliche
Verteidigung" wegen Mittellosigkeit.
B. In der
Präsidialverfügung vom 26. Juni 2015 wurde erwogen, dass über die Gewährung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erst in einem späteren Zeitpunkt
entschieden werde, da zurzeit der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
für den weiteren Verfahrenslauf nicht als notwendig erscheine. Die
Beschwerdeschrift lasse nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei zur
selbständigen Wahrung ihrer Rechte nicht imstande.
C. Am 30. Juni
2015.
reichte die Gesundheitsdirektion ihre Vernehmlassung mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde ein. Gleichentags verzichtete das Veterinäramt auf
eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 stellte A Anträge
auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und auf
öffentliche Urteilsverkündung. Sie ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und wiederholte ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Mit ihrem Antrag auf "Gewährung der Waffengleichheit"
verlangte sie Einsicht in das Protokoll vom 3. Januar 2015 betreffend die
erste Einvernahme ihres Ehemanns durch Herrn H, in drei Protokolle
betreffend die Einvernahmen ihrer Person, ihres Ehemanns und von I durch die
Polizei in K sowie die jeweiligen Übersetzungen ins Deutsche. A reichte am 20. August
2015.
eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde
ihr der sich in den Akten befindende Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 29. Januar
2015.
samt Protokoll der Stadtpolizei Zürich vom 3. Januar 2015 über die
Einvernahme ihres Ehemanns zur Einsicht und zur freigestellten Stellungnahme
zugestellt. A gelangte am 2. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht und
ersuchte um Beizug der Protokolle der Einvernahmen ihrer Person, ihres Ehemanns
und von I durch die Polizei in K.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber
Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
[KV]). Soweit die Beschwerdeführerin folglich Rügen aufsichtsrechtlicher Natur vorbringen
sollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten
(vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 31). Von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige
obere Aufsichtsinstanz ist abzusehen: Die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde
ist nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl. VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00080, E. 2.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).
Der Beschwerdeführerin würde mithin kein Rechtsverlust infolge verspäteter
Einreichung einer Eingabe drohen, wenn ihre Aufsichtsbeschwerde
nicht weitergeleitet wird; nach dem Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann
daher davon abgesehen werden (VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107, E. 2.2).
1.3
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2015
erstmals Befangenheit der Mitarbeitenden des Beschwerdegegners geltend; Entsprechendes
lässt sich in den auf dem Postweg und damit rechtsgenügend eingereichten
Rekurseingaben (vgl. E. 6.3) nicht finden. Diese Rüge bzw. ein
Ausstandsbegehren hätte sie unverzüglich bzw. spätestens im Rahmen des
Rekursverfahrens unter Berücksichtigung der Formvorschriften (siehe nachfolgend
E. 6.3) vorbringen müssen. Nunmehr erweist sich ein solches Vorbringen nach
Massgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet und ist vorliegend
nicht zu behandeln (vgl. BGE 121 I 225 E. 3, 120 Ia 19 E. 2c] aa; 118
Ia 282 E. 3a; Kiener, § 5a N. 44).
1.4
Gleiches
gilt bezüglich der von ihr sinngemäss geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts,
was einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entsprechen würde: Eine
Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz ist grundsätzlich im unmittelbar
anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Andernfalls ist ein
Verzicht auf diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem
Einwand vor der nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl.
BGE 122 I 120 E. 4b; 121 V 150 E. 5b; VGr, 10. Juni 2010,
VB.2010.120, E. 2.10; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern
1997, Art. 21 N. 18). In ihren rechtsgenügend an die
Vorinstanz zugestellten Eingaben fehlt ein Gesuch um Akteneinsicht. Sollte sie
eine Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner monieren, erweist sich ihre erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge als
verspätet und ist nicht zu prüfen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die
Stadtpolizei auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin die drei Protokolle
betreffend die Einvernahmen der Beschwerdeführerin, von deren Ehemann und von I
durch die Polizei in K nachreichte und sich diese Dokumente somit nunmehr in
den Akten finden lassen. Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung
(zum Begriff siehe E. 3.1) hätte sich ein Aktenbeizug jedenfalls erübrigt,
zumal – wie noch zu sehen sein wird – nicht über die Zulässigkeit der
vorsorglichen und definitiven Beschlagnahme der Hunde zu befinden ist (vgl.
E. 7.1 ff.). Die erwähnten Akten sind für die Beurteilung der Sache
somit nicht nötig (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Mit der
vorsorglichen und definitiven Beschlagnahme der Hunde
wird die Beschwerdeführerin in ihrer Eigentumsgarantie tangiert, was
unter den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6
Abs. 1 EMRK fällt. Den besagten Antrag
stellte sie mit Eingabe vom 17. Juli 2015, Poststempel
vom 21. Juli 2015, und somit noch während der
laufenden Frist zur freigestellten Vernehmlassung
betreffend die Beschwerdeantwort. Als rechtzeitig befand
das Bundesgericht insbesondere einen
Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung,
der zwar nicht bereits in der Beschwerdeschrift, sondern erst in einer
anschliessenden Eingabe, aber noch innerhalb des ordentlichen Schriftenwechsels
gestellt und im Rahmen der Replik bekräftigt worden war (vgl. BGr, 18. April
2007, I 98/07, E. 4.1).
2.2
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wendet den
Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäss Art. 6
Abs. 1 EMRK flexibel an und prüft, ob nach den Umständen eine mündliche
Verhandlung notwendig war, wobei die Behörden auch Gesichtspunkte der
Effektivität und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen dürfen. So kann von einer
mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn das Gericht nur über Rechtsfragen
entscheiden muss, die nicht besonders schwierig sind und keine Fragen
allgemeiner Bedeutung aufwerfen (Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011,
Art. 6 N. 171). Nach der Rechtsprechung des EGMR und des
Bundesgerichts kann von einer beantragten öffentlichen Verhandlung
ausnahmsweise unter anderem dann abgesehen werden, wenn
sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt,
dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Dies gilt
namentlich, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa
weil die Rechtsmittelfrist eindeutig versäumt wurde (vgl. EGMR, Entscheid vom 12. November
2002, Verfahrensnr. 28394/95,
Ziff. 37; BGE 122 V 47 E. 3.b.dd; andere Meinung: Yvo Hangartner, AJP
1995.
S. 644–647 Ziff. 14). Dies lässt sich auch auf den vorliegenden
Fall übertragen, zumal die Überprüfung eines Nichteintretensentscheids wegen
nicht rechtzeitig eingereichten Rechtsmittels infrage
steht: Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, versäumte die
Beschwerdeführerin bzw. der von ihr bevollmächtigte Ehemann in eindeutiger
Weise die Rekursfrist. Ebenso erweist sich ihr Gesuch um Wiederherstellung der
Frist als verspätet (vgl. E. 7.1 ff.). Unter diesen Umständen ist von
der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen.
2.3
Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf öffentliche Verkündung des
Urteils, den sie mit Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 1
EMRK begründet, wird mit der Publikation des anonymisierten Urteils Folge
geleistet.
2.4
Auf die Begründung der Beschwerde ist, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Jedoch ist die Beschwerdeführerin
darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
(BGE 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass es sich bei der infrage stehenden Beschlagnahme der
Hunde um eine tierschutzrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 24 des
Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
handelt und keine strafrechtlichen oder -prozessualen Bestimmungen zur
Anwendung gelangen.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Abnahme einer
Reihe von Beweismitteln. Auszugehen ist von der Untersuchung des Sachverhalts
von Amtes wegen (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; Plüss, § 7 N. 4;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 26 f.; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 61, § 60 N. 2).
Allerdings gilt – gleich wie im Rekursverfahren – eine abgeschwächte
Untersuchungspflicht (Donatsch, § 60 N. 4). Nach ständiger Praxis
wird auf die Abnahme eines Beweismittels verzichtet, wenn der für den Entscheid
massgebliche Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder wenn die zu
beweisenden Tatsachen nicht rechtserheblich sind (VGr, 19. Dezember 2007,
VB.2007.00418, E. 1.1, mit weiteren Hinweisen; Donatsch, § 60
N. 11). Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend
feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die
Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig
zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende
Verzicht auf Beweisabnahme, was schliesslich der
Verfahrensbeschleunigung dient, sind mit dem Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar (vgl. BGr, 21. März 2013,2C_921/2012, E. 4.3;
BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Plüss,
§ 7 N. 19; Donatsch, § 60 N. 11). Über die Einholung eines Gutachtens ist in der Regel von
Fall zu Fall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches
Ermessen zukommt. Die Entscheidinstanz hat nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung des Sachverhalts zu erheben, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint (Plüss, § 7 N. 67 und
69; BGE 133 II 384 E. 4.2.3).
3.2
Auf die Einholung des von der
Beschwerdeführerin beantragten Sachverständigengutachtens,
womit nachgewiesen werden sollte, dass sie die Rekursfrist unverschuldet wegen
Krankheit versäumte, kann verzichtet werden, zumal sie
– wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. E. 7.3 und E. 8.4) –
jedenfalls ihren Ehemann zur rechtsgültigen Vertretung vor allen Behörden der
Verwaltung und der Gerichte bevollmächtigte. Aus den gleichen Gründen bedarf es
keiner Befragung der sie behandelnden Ärzte und Psychiater als Zeugen. Wie
besehen (vgl. E. 3.1), wird mit diesem Vorgehen der Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn
die Beschwerdeführerin einerseits angibt, die sie behandelnden Fachpersonen für
nähere Auskünfte von der Schweigepflicht befreit zu haben, andererseits die
Dokumente des "im Anhang befindlichen medizinischen
Dossiers", nämlich act. X und act. Y,
die Aufschluss über ihren Gesundheitszustand während und nach Ablauf der
Rekursfrist geben könnten, geschwärzt ins Recht reicht.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im
Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, indem
sie vorbringt, der Beschwerdegegner habe ihre unzähligen E-Mails, die
gestellten Beweisanträge und das eingereichte Beweismaterial nicht
berücksichtigt, und diese E-Mails seien zuletzt sogar gezielt gelöscht worden.
4.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter
anderem das Recht auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden
Behörden (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838). Eine Verletzung dieser Prüfungspflicht, was die Beschwerdeführerin
mit ihrem Vorbringen geltend macht, ist indessen nur auszumachen, falls die
Behörden in ihren Entscheiden Parteieingaben, welche den geltenden
Formvorschriften genügen, nicht oder nur ungenügend beurteilt hätten. Wie noch
zu zeigen sein wird (siehe nachfolgend E. 6.3), erfüllen E-Mails die
Anforderungen an die Schriftform nicht. Dass die Vorinstanzen die E-Mails der
Beschwerdeführerin nicht als Eingaben beachteten, ist daher nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei dieser Vorgehensweise
nicht ersichtlich.
5.
5.1
Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Vereinigung der
Rekursverfahren 04 und 05 aus prozessökonomischen Gründen – insbesondere zur raschen
Erledigung, was auch von der Beschwerdeführerin wiederholt verlangt wurde – ist
nicht zu beanstanden, da die beiden Rekurse den gleichen Sachverhalt betreffen
und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (VGr, 18. April
2012, VB.2012.00082, E. 9.3; 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.4.1;
Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 59 f.).
5.2
Bei der vom Beschwerdegegner am 6. Januar
2015.
angeordneten vorsorglichen Beschlagnahme der Hunde handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von
Art. 24 Abs. 1 TschG. Wie von der Vorinstanz festgehalten, stellt die
Verfügung vom 6. Januar 2015 einen Zwischenentscheid dar (vgl. Kiener, § 6
N. 32), der im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) selbständig anfechtbar ist; dies, weil
der Beschwerdeführerin während der Zeit der vorsorglichen
Beschlagnahme bei Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die
Haltung ihrer Hunde verwehrt wurde und ihr damit ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil entstand.
Die Anordnung der provisorischen
Beschlagnahme der Hunde wurde durch die definitive
Beschlagnahme ersetzt und zeitigt seither keine Wirkung (vgl. VGr, Urteil vom 9. April 2009,
VB.2009.00070, E. 1.2). Damit bestand für die Beschwerdeführerin kein
aktuelles und praktisches Interesse mehr, den gegen die Verfügung vom 6. Januar
2015.
erhobenen Rekurs von der Vorinstanz materiell-rechtlich beurteilen zu
lassen. Damit durfte das entsprechende Verfahren als gegenstandslos geworden
abgeschrieben werden (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25).
6.
6.1
Zur Gewährleistung
der ordnungsgemässen Abwicklung des Verfahrens und der Durchsetzung des
materiellen Rechts ist grundsätzlich die Einhaltung prozessualer Fristen und
Formen unabdingbar (vgl. Griffel, § 23 N. 3). Nach § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der
Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22
Abs. 2, 1. Teilsatz VRG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die
schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekursbehörde
eintrifft oder der Schweizerischen Post übergeben wird (§ 11 Abs. 2
Satz 1 VRG; Griffel, § 22 N. 3 und 23). Auf einen verspäteten Rekurs
darf – vorbehältlich einer Fristwiederherstellung – nicht eingetreten
werden.
6.2
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen
oder genau zu bezeichnen (§ 23 Abs. 1 VRG). Genügt die Rekursschrift
diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten/der Rekurrentin eine kurze
Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf
den Rekurs nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 2 VRG). Eine
Nachfristansetzung im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG zur Behebung von
Mängeln kommt infrage, wenn die Rekursschrift den Erfordernissen von § 23
Abs. 1 und Abs. 3 VRG nicht genügt. Eine solche Nachfrist ist auch
dann anzusetzen, wenn ohne Absicht aufgrund eines Versehens oder prozessualer
Unbeholfenheit die Formvorschriften gemäss § 22 Abs. 1 VRG nicht
erfüllt wurden (vgl. VGr, 24. August 2006, VB.2006.00312,
E. 3.4; RB 1995 Nr. 7; Griffel, § 22 N. 9
und § 23 N. 29).
6.3
Obwohl im VRG nicht ausdrücklich erwähnt, gehört zur Schriftform
auch die eigenhändige Unterschrift der rekurrierenden Partei oder ihres Vertreters (VGr, 24. August
2006, VB.2006.00312, E. 3.3).
Sie ist stets von einer natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen
wiederzugeben. Die Unterschrift muss im Original vorliegen, um Manipulationen und Fälschungen möglichst auszuschliessen. Daran fehlt
es bei Rekursen, die per E-Mail eingehen (BGr, 10. Juni 2011,2C_128/2011,
E. 2.4; 30. August 2005,1P.254/2005, E. 2.3; BGE 121 II 252,
E. 3). Im Rekursverfahren wären elektronische
Eingaben im Sinn von Art. 130 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2009 (ZPO) schliesslich nicht
zulässig (zum Ganzen siehe Griffel, § 22 N. 6).
6.4
Eine versäumte Frist kann nach § 12
Abs. 2 VRG wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die
Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist
rechtfertigen könnte, nicht leichthin anzunehmen. Die Rechtfertigung für diese
strenge Praxis liegt in der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00319,
E. 2.3; Plüss, § 12 N. 45). Nur
wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die
fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen
oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden
groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002,
E. 4.1; vgl. BGr, 28. Oktober 2010,
1C_294/2010, E. 3; Plüss, § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit
liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von
ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von
subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar
die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie
nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (BGr, 21. März 2013,
5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010,1C_294/2010, E. 3; Plüss, § 12
N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden
der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick
auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden.
Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der
Verhältnisse des Einzelfalls (Plüss, § 12 N. 47).
6.5
Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt
grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung
der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Diese
Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der/die
Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln.
Überdies darf es ihm/ihr nicht möglich sein, eine
Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen
(vgl. BGr, 21. März 2013,5G_1/2013, E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86,
E. 2a; VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3; Plüss,
§ 12 N. 61).
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 19. Februar 2015 am 24. Februar 2015 in Empfang
genommen. Damit lief die 30-tägige Rekursfrist am 26. März 2015 ab. Die
während laufender Rekursfrist an die Vorinstanz gesandten E-Mails der
Beschwerdeführerin genügen den erwähnten Anforderungen
an die Schriftlichkeit nicht (vgl. E. 6.3). Daher erweist sich die am 13. April 2015 der Post übergebene
"Einsprache" als verspätet.
7.2
Es fragt sich, ob die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin – wie im Rahmen der Anfechtung der Verfügung vom 6. Januar
2015.
betreffend die vorsorgliche Beschlagnahme von
Tieren geschehen – eine Nachfrist im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG hätte
ansetzen müssen. Die hier involvierten Behörden und
insbesondere die Vorinstanz wiesen die
Beschwerdeführerin jedenfalls mehrmals darauf hin, auf dem Briefweg zu
korrespondieren bzw. Eingaben im Rekursverfahren schriftlich und mit einer
handschriftlichen Unterschrift versehen einzureichen.
Ein widersprüchliches Verhalten seitens der Vorinstanz, das
gegen den in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und
Glauben verstossen würde, ist sodann nicht ersichtlich,
zumal sie nach schriftlicher Ankündigung vom 29. Januar 2015 – mit Ausnahme eines Schreiben vom 3. März 2015 betreffend
Zuständigkeit zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs der Beschwerdeführerin
gegen Mitarbeitende des Veterinäramtes – auf die an sie adressierten E-Mails
der Beschwerdeführerin nicht mehr antwortete. Eingaben der Beschwerdeführerin ist des Weiteren zu entnehmen, dass ihr die Schriftform als
Voraussetzung einer rechtsgenügenden Rechtsschrift durchaus
bekannt war. Entsprechend reichte sie der Vorinstanz
am 15. Januar 2015 zwei von ihr unterzeichnete Rekursschreiben gegen die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Januar 2015 betreffend vorsorgliche
Beschlagnahme von Tieren ein und stellte am 26. Januar 2015 postalisch eine
Eingabe betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdegegner zu. Unter diesen Umständen ist
nicht von prozessualer Unbeholfenheit seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Darauf, dass die
Vorinstanz gleich wie bei der Anfechtung der Verfügung vom 6. Januar 2015
betreffend vorsorgliche Beschlagnahme von Tieren vorgehen
würde (vgl. vorn II.A), durfte die Beschwerdeführerin
im Übrigen nicht vertrauen.
7.3
In seiner E-Mail vom 20. März 2015 und damit
noch während laufender Rekursfrist teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin in
deren Namen den Behörden mit, [die Fallverantwortlichen] sollten zur Kenntnis
nehmen, dass sie die Einsprache auf die letzte Verfügung, welche seine Frau
erhebe, ebenfalls von ihm verfasst und unterzeichnet erhalten würden. Dies
widerspricht den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann davon
ausgegangen sei, der Rekurs gegen die zweite Verfügung sei akkurat von ihr
eingereicht worden. Des Weiteren fehlt in den Akten eine E-Mail der
Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner, datierend von ca. drei Tagen vor
ihrem Suizidversuch, worin sie eigenen Angaben zufolge ein Rechtsmittel gegen
die Verfügung vom 19. Februar 2015 eingereicht habe. Indessen ist
aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin der entscheidenden Fallverantwortlichen
des Beschwerdegegners am 9. März 2015 noch eine E-Mail zustellt hatte.
Ungeachtet der damit widerlegten Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre es
ihrem Ehemann angesichts der rechtsgenügenden Vertretung in der Angelegenheit jedenfalls noch möglich gewesen, die in der E-Mail vom 20. März
2015.
angekündigte Eingabe innert Rekursfrist auf dem Postweg
einzureichen, was indessen – ohne Angabe von Gründen – nicht erfolgte. Dass der Ehemann nicht nur zur Abholung
ihrer Postsendungen bevollmächtigt war, wie von der Beschwerdeführerin behauptet,
ergibt sich aus der besagten Vollmacht selbst. Ausserdem erhob er am 27. März
2015.
per E-Mail Einsprache gegen sämtliche von den involvierten Behörden
verabschiedete Verfügungen und stellte am 31. März 2015 im Namen der
Beschwerdeführerin per E-Mail einen Strafantrag. Unter diesen
Umständen ist nicht davon auszugehen, die
Formvorschriften gemäss § 22 Abs. 1 VRG wären aufgrund eines
Versehens der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden.
7.4
Zusammenfassend durfte
die Vorinstanz von der Ansetzung einer Nachfrist im Sinn von § 23
Abs. 2 VRG absehen. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin
sind die Behörden im Übrigen nicht dazu verpflichtet, die Parteien über den
Ablauf von Rechtsmittelfristen von sich aus zu informieren, sondern es ist ihre
Pflicht als Verfahrensbeteiligte,
sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren (VGr, Urteil vom 30. Juli
2008, VB.2008.00319, E. 2.3; Plüss, § 12 N. 45).
8.
8.1
Im Folgenden ist das von der Beschwerdeführerin
mit Eingaben vom 12. April 2015 (bei der Post
aufgegeben am 13. April 2015) und vom 17. April
2015.
(bei der Vorinstanz eingegangen am 28. April
2015) gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu prüfen.
8.2
Das von
der Beschwerdeführerin vorgelegte Arztzeugnis enthält keinerlei Angaben über
die Gründe des Klinikaufenthalts und deklariert einzig deren 100%-Arbeitsunfähigkeit
während der Aufenthaltszeit im Spital vom 10. März bis zum 16. April
2015.
Auf die vorinstanzliche Erwägung betreffend Nachweis für fehlende grobe
Nachlässigkeit mittels eines Arztzeugnisses, das ohne nähere Angabe von Gründen
bescheinigt, die säumige Person sei während eines bestimmten Zeitraums gänzlich
arbeitsunfähig, kann nach Massgabe von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden (BGr,
18.
Juni 2013,8C_294/2013, E. 3.2; 26. April 2012,2C_224/2012,
E. 2; VGr, Entscheid vom 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3;
Plüss, § 12 N. 64). Dieses Dokument genügt deshalb nicht, um das
Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds rechtsgenügend nachzuweisen.
Das von der Beschwerdeführerin erwähnte "im
Anhang befindliche medizinische Dossier", wobei
sie sich auf act. Z beziehen dürfte, ist schon deswegen nicht
aufschlussreich zur Klärung der Frage, ob es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustands
im infrage stehenden Zeitraum nicht möglich war, ein Gesuch um Wiederherstellung
der versäumten Frist zu stellen, weil die relevanten Textstellen geschwärzt
sind. Überdies sind im Austrittsrapport der Klinik J vom 16. April
2015.
nicht die von der Beschwerdeführerin angegebenen psychischen Probleme aufgeführt.
Entgegen deren Darstellung wurde am 10. März 2015 sodann ein negativer
Alkoholgehalt in ihrem Blut nachgewiesen. Mit dem vorgelegten Beweismaterial
ist des Weiteren der Zeitpunkt des Wegfalls der von ihr behaupteten
krankheitsbedingten Unfähigkeit und damit der Beginn der zehntägigen Frist zur
Einreichung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung nicht eruierbar. Zu
erwähnen bleibt, dass eine nachgewiesene Depression
grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund genügt (BGr, Urteil vom 17. Oktober 2012,8C_524/2012, E. 3.1)
und das Vorliegen einer psychiatrischen Behandlung den Nachweis ebenso wenig zu
erbringen vermag, dass der/die Säumige ausserstande gewesen wäre, im besagten
Zeitraum in der Sache tätig zu werden (VGr, Urteil vom 5. Mai 2015,
VB.2014.00227 E. 3 [nicht publiziert]).
8.3
Es gibt des Weiteren Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass es
der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, innert zehn Tagen seit Ablauf der
Rekursfrist ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen. So stellte
sie am 27. März 2015 die Generalvollmacht für ihren Ehemann mit
Begleitschreiben an die Fallverantwortlichen aus. Es ist überdies fraglich, ob
die elektronischen Eingaben des Ehemanns ab dem 31. März 2015 nicht vielmehr
von der Beschwerdeführerin verfasst wurden. Seither wurde nämlich die
E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin benutzt, und der verwendete Schreibstil erinnerte
an ihre früheren Eingaben. Darauf deutet auch der Wortlaut der – angeblich vom
Ehemann verfassten – E-Mail vom 31. März 2015 an Herrn H hin: "Wenn Sie ehrlich sind, haben Sie und das Veterinäramt
die ganze Untersuchung vor allem losgetreten, eben weil die Hunde aus dem
Land F stammen und mein Mann [Hervorhebung durch Gericht] einen [fremdländischen]
Namen hat". Am 7. April 2015 meldete sich
die Beschwerdeführerin schliesslich wieder selbst bei den Fallverantwortlichen
per E-Mail.
8.4
Ungeachtet der damit nicht nachgewiesenen fehlenden groben
Nachlässigkeit hinsichtlich der versäumten Frist und des weiterhin fraglichen
Zeitpunkts des Wegfalls der behaupteten krankheitsbedingten Unfähigkeit der Beschwerdeführerin,
Eingaben selbst zu verfassen, hätte jedenfalls der von ihr rechtsgültig zur
Vertretung bevollmächtigte Ehemann nach Ablauf der Rekursfrist innert zehn
Tagen bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen
können. Dies erfolgte indessen nicht, was sich die Beschwerdeführerin anrechnen
lassen muss. Ihre entsprechenden Eingaben vom 13. und 17. April 2015 sind
jedenfalls verspätet. Die Vorinstanz wies somit in zulässiger Weise das Gesuch
um Wiederherstellung der Frist infolge Verspätung und aufgrund eines fehlenden
rechtsgenügenden Grundes ab.
9.
9.1
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
9.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
was die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung umfasst. Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs 1).
Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, da
die Frist zur Einreichung des Rekurses klar versäumt und das Gesuch um
Fristwiederherstellung ebenfalls verspätet eingereicht wurde sowie ohne
rechtsgenügenden Grund war. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 3'160.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an ...