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Entscheid

VB.2015.00388

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00388

23. Dezember 2015Deutsch19 min

(URT.2015.17748)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und

ihr Konkubinatspartner leben zusammen mit ihren vier Kindern in einer

7-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich. Am 6. bzw. 13. September 2012

beantragte A beim Sozialzentrum B (nachfolgend Sozialzentrum) wirtschaftliche

Hilfe. Im Rahmen des Erstgesprächs erklärte A, ihr Konkubinatspartner komme für

den Unterhalt der vier Kinder auf. Er zahle ihr jedoch nichts mehr. Der

Konkubinatspartner weigerte sich, Unterlagen für die Berechnung des

Konkubinatsbeitrags zu liefern. Das Sozialzentrum wies am 2. Oktober 2012

das Unterstützungsgesuch von A ab, wogegen Letztere bei der Sonderfall- und Einsprachekommission

(SEK) sowie beim Bezirksrat Zürich erfolglos Rechtsmittel erhob. Mit

rechtskräftigem Urteil (Verfahren VB.2013.00696) hiess das Verwaltungsgericht

am 16. Januar 2014 die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als der

Rekursentscheid vom 10. Januar 2013, der Entscheid der Sonderfall- und

Einsprachekommission vom 6. Dezember 2012 und der Entscheid der Sozialbehörde

der Stadt Zürich (Sozialzentrum) vom 2. Oktober 2012 aufgehoben und die

Sache im Sinn der Erwägungen – zur nötigen Abklärung der Bedürftigkeit bzw. des

Fürsorgeanspruchs von A gestützt auf § 18 Abs. 4 und § 48

Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) – zum neuen

Entscheid an das Sozialzentrum zurückgewiesen werde. Im Übrigen wurde die

Beschwerde abgewiesen.

B. In der

Folge prüfte das Sozialzentrum erneut den Antrag von A auf wirtschaftliche Hilfe.

Damit über einen allfälligen Unterstützungsanspruch für die Periode September

2012 bis Juni 2013 entschieden und dessen Höhe festgelegt werden könne, wurde

deren Konkubinatspartner am 10. April 2014 zur Einreichung von Unterlagen

zur Einkommens- und Vermögensermittlung aufgefordert. Dieser teilte am 17. April

2014 dem Sozialzentrum mit, dass er die Einsendung der genannten Unterlagen

nicht für notwendig halte. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilte das Sozialzentrum

A mit, ihren Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 13. September 2012

erneut geprüft zu haben und sie rückwirkend vom 1. September 2012 bis 30. Juni

2013 mit einem Betrag von total Fr. 9'490.- zu unterstützen. Gemäss ihren

schriftlichen und mündlichen Angaben habe sie während der besagten Periode Geld

aus dem Jugendsparkonto ihres Kindes bei der Bank C abgehoben. Aus diesem

Grund sei das Sozialzentrum verpflichtet, den oben erwähnten Betrag auf dieses

Jugendsparkonto zu überweisen. Am 26. Mai 2014 übersandte das kantonale

Steueramt dem Sozialzentrum eine Kopie der Steuererklärung 2012 des

Konkubinatspartners von A. Mit Entscheid des Sozialarbeiters des Sozialzentrums

vom 25. Juni 2014 wurde der Unterstützungsantrag von A vom 13. September

2012 aufgrund des ausreichenden Einkommens und Vermögens des im gleichen

Haushalt lebenden Konkubinatspartners und Vaters der gemeinsamen Kinder abgelehnt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 21. Juli 2014 Einsprache bei der

Sonderfall- und Einsprachekommission. Sie beantragte im Wesentlichen, die

Verfügung vom 25. Juni 2014 aufzuheben und dass der Entscheid vom 12. Mai

2014.

wieder seine Gültigkeit erlange. Die Sonderfall- und Einsprachekommission

wies die Einsprache am 30. Oktober 2014 ab, soweit darauf eingetreten

wurde.

III.

Am 3. Dezember 2014 reichte A beim Bezirksrat Zürich

Rekurs gegen den Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 30. Oktober

2014.

ein und stellte folgende Anträge:

"1. Antrag[,] den Entscheid der Sonderfall-

und Einsprachekommission vom 30. Oktober [2014] aufzuheben;

2.

Antrag[,] die wirtschaftliche Sozialhilfe vom

13.09.2013

[recte 2012] bis 30.06.2013 zu bewilligen

3.

Den gemäss Sozialbehörde der Stadt Zürich

gesetzlich vom Kindsvater an mich geschuldeten Betrag direkt vom Kindsvater

einzufordern, gemäss § 18 [A]bs. 4 HSG [recte SHG]."

Überdies stellte A die Anträge auf Schadenersatz "gemäss OR"

sowie um Verrechnung des zeitlichen Aufwands, der ihr durch die Rekurse und

Einsprachen entstanden sei. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 21. Mai

2015.

ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es wurden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

IV.

Dagegen gelangte A am 20. Juni 2015 mit Beschwerde

mit folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht:

"1. Antrag[,] den Beschluss des Bezirksrats

Zürich vom 21. Mai 2015 aufzuheben.

2.

Antrag[,] die wirtschaftliche Sozialhilfe vom

13.09.2012

bis zum 30.06.2013 zu bewilligen.

3.

Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege,

Kosten[-] und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegnerin.

4.

Antrag[,] die Sozialbehörde der Stadt Zürich

zu verpflichten, den gemäss Sozialbehörde der Stadt Zürich und Bezirksrats

Zürich vom Kindsvater an mich geschuldeten Betrag direkt vom Kindsvater

einzufordern.

5.

Es handelt sich hier nicht um ein "stabiles

Konkubinat". Ich stelle den Antrag, dass der Entscheid aufgrund dieser

Tatsache gefällt wird.

6.

Antrag, dass das Sozialzentrum B, die SEK

und der Bezirksrat für die fehlerhafte Ausführung ihrer Aufgaben zur Verantwortung

gezogen werden."

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 30. Juni 2015

auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 21. Juli 2015

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf

die Erwägungen im Entscheid vom 30. Oktober 2014 sowie auf den Beschluss

des Bezirksrats vom 21. Mai 2015.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VGR) zuständig.

Vorliegend umstritten ist die

sozialhilferechtliche Übernahme des Unterhalts der Be­schwerdeführerin.

Das Sozialzentrum kam bezüglich des Grundbedarfs, der Wohnkosten sowie der

Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin im infrage stehenden Zeitraum vom 1. September

2012.

bis 30. Juni 2013 auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe von Fr. 9'481.80,

sodass sich vorliegend ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- ergibt. Damit

fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren das

Anfechtungsobjekt der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 21. Mai

2015.

ist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 16). Nicht zu

überprüfen sind daher Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Entscheids

der Sonderfall- und Einsprachekommission der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober

2014.

1.3

Die

Beschwerdeführerin macht wiederholt geltend, dass die Vorinstanz ihre Aufgabe

als Aufsichtsbehörde nicht wahrgenommen habe. Sie hätte die gesetzwidrigen

Interpretationen und Auslegung der Gesetzesgrundlagen der Direktion [der Justiz

und des Innern] melden müssen.

Das Verwaltungsgericht ist

jedoch nicht zuständig für aufsichtsrechtliche

Belange, da es Aufsichtsbehörde weder über die Sozialämter, Behörden noch

(Fach-)Hochschulen und Ausbildungsstätten im Kanton Zürich ist (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.).

Entsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das Sozialzentrum B,

die SEK und der Bezirksrat seien für die fehlerhafte Ausführung ihrer Aufgaben

zur Verantwortung zu ziehen, nicht einzutreten.

1.4

Des Weiteren kann auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, der

Bezirksrat sei befangen und habe in den Ausstand zu treten, nicht gefolgt

werden. In der Praxis werden (Laien-)Rügen, die sich gegen die

Gesamtbehörde richten, regelmässig als Ausstandsbegehren gegen alle

Einzelmitglieder behandelt (Kiener,

Kommentar VRG, § 5a N. 42). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich

nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt grundsätzlich den Anspruch

auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4, m. w. H.). Diese Rüge bzw. ein Ausstandsbegehren hätte die

Beschwerdeführerin somit unverzüglich bzw. spätestens im Rahmen des Rekursverfahrens

unter Nennung der konkreten Befangenheitsgründe vorbringen müssen. Mit einem pauschalen Hinweis auf die Doppelfunktion des

Bezirksrats aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit über die Sozialbehörden und als

Rekursinstanz ist keine Befangenheit glaubhaft gemacht. Überdies erweist sich ein solches Vorbringen nach Massgabe

des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet und ist vorliegend nicht

zu behandeln (vgl. BGE 121 I 225 E. 3, 120 Ia 19 E. 2c/aa; 118 Ia 282

E. 3a; Kiener, § 5a N. 44).

1.5

Neben den in der Prozessgeschichte aufgeführten

Begehren stellt die Beschwerde­führerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Anträge, womit sie die Einhaltung von Grundrechten oder anderen

rechtlichen Bestimmungen verlangt. Diese Vorbringen sind

indessen formalrechtlich nicht als Anträge zu behandeln. Denn aus einem Antrag

muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der rekurrierenden Partei das

Dispositiv

Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren

gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791,

E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23

N. 12). Soweit entscheidwesentlich ist auf diese Vorbringen einzugehen.

Diese sind jedoch nicht formalrechtlich zu entscheiden.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor,

dass die Entscheide der

Sonderfall- und Einsprachekommission vom 6. Dezember 2012 und vom 30. Oktober

2014 auf falschen Tatsachen und zum Teil auf frei

erfundenen Argumenten basierten. Die Vor­instanz sei auf ihre

Richtigstellungen nicht eingegangen und habe ihre Argumente vollum­fänglich ignoriert. Unter Erwähnung konkreter Beispiele macht die

Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV geltend.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter

anderem das Recht einer be­troffenen Person, sich zu

allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der

Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen

begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18 Abs. 2

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10

Abs. 1 und § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff.,

838; Griffel, § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34). Aus dem

rechtlichen Gehör ergibt sich überdies ein Anspruch auf Abnahme der von den

Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen

(Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch

nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von

der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist

(Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits

Feststehendes bewiesen werden soll (Über­flüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann; vgl. BGr, 21. August 2014,5A_282/2014, E. 3.2;

BGE 117 Ia 262 E. 4b; zum Ganzen siehe Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 372 ff.).

2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im

Rekursverfahren – gleich wie im Beschwerdeverfahren – Anträge stellte, die

nicht als solche zu behandeln waren, da sie nicht die Abänderung des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids betrafen (vgl. vorn E. 1.5). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift musste die

Vorinstanz die betreffenden Vorbringen nicht formalrechtlich entscheiden.

Sodann setzte sich die Vorinstanz mit dem von der Beschwerdeführerin neu

eingereichten Beweismittel – das Schreiben des

Konkubinatspartners vom 17. April 2014 – auseinander und begründete in der

Folge, weshalb es nicht zu berücksichtigen sei. Das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin wurde folglich nicht verletzt.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter

geltend, sie sei willkürlich behandelt worden, da die Vorinstanz ihre

Argumentation in keiner Art und Weise gewürdigt habe und auf ihre Begründung

nicht eingegangen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz zu­treffenderweise unbenommen war, sich nicht mit allen

Parteistandpunkten wesentlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen

der Beschwerdeführerin zu widerlegen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 10

N. 25). Die Vorinstanz legte dar, dass sie an die rechtliche Beurteilung

des verwaltungsrechtlichen Rückweisungsentscheids gebunden sei und nahm zu den

Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung. Eine willkürliche Behandlung ist deshalb

zu verneinen.

3.

3.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Ver­ordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe (SKOS). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des

Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der

hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammen lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen

Partner (§ 16 Abs. 2 SHV).

3.2 Unter den

Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder

Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.)

gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine

Unterstützungseinheit zu bilden (z. B. Konkubinatspaare; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3 in der Fassung von April 2005 mit Ergänzungen bis 12/14).

Die in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zusammenlebenden

Personen sind in der Regel rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung

verpflichtet. Einkommen und Vermögen werden daher nicht zusammengerechnet. Ein

Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann

nur unter den Titeln Entschädigung für Haushaltführung oder Konkubinatsbeitrag

angerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere

ist zu beachten, dass ein Konkubinatsbeitrag nur bei einem stabilen Konkubinat

angerechnet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1). Wird nur eine

Person unterstützt, werden Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten

Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.3).

3.3 Ein

Konkubinat gilt als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die

Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1).

Von einem nicht stabilen oder einfachen Konkubinat ist

auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft noch keine zwei Jahre angedauert hat

und das Paar nicht mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Muss nur ein

Konkubinatspartner unterstützt werden, kann wie bei anderen Wohn- und

Lebensgemeinschaften die Anrechnung einer Entschädigung für die

Haushaltsführung geprüft werden (Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.03, Ziff. 2.2.b, 5. Januar

2015). Zudem dürfen

bei einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen des

nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden

(SKOS-Richtlinien, Kap. F. 5.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 17.5.01 Ziff. 2 f., 5. Januar 2015; BGE 136 I 129

E. 6.1 und 6.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; BGr, 19. Juli 2010,8C_196/2010, E. 5.3;

VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00696, E. 3).

3.4

Dass bei Vorliegen der Kriterien von einem stabilen Konkubinat

ausgegangen werden kann, ist eine Vermutung, die von den Betroffenen widerlegt

werden kann. Sie müssen den Beweis führen, dass trotz Vorliegens der für die

Annahme eines stabilen Konkubinats relevanten Umstände ein solches im konkreten

Fall nicht gegeben ist, dass also kein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe

zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 6.2.03, Ziff. 2.2.c, 5. Januar 2015).

4.

4.1 Die

Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sie an die rechtliche Beurteilung des

verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids VB.2013.00696 vom 16. Januar

2014 gebunden ist (§ 64 Abs. 2 Satz 2 VRG; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 64 N. 14 f.). Auf die entsprechende Erwägung

kann nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Im erwähnten Entscheid

wurde insbeson­dere erwogen, dass die finanziellen Verhältnisse des

Konkubinatspartners im Unter­stützungsbudget der Beschwerdeführerin zu

berücksichtigen seien (VGr, VB.2013.00696, 16. Januar 2014, E. 3.4).

Das Verwaltungsgericht ging vom Vorliegen eines stabilen Konkubinats zwischen

der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater im infrage stehenden Zeitraum aus.

Daran ändert das neu eingereichte Schreiben des Kindsvaters vom 17. April

2014 nichts, worin er die Einstellung der Leistungen an die Beschwerdeführerin

im infrage stehenden Zeitraum bestätigte.

Die Beschwerdegegnerin hatte

demzufolge nach der Rückweisung der Sache im Rahmen der erneuten Abklärung vom Bestehen eines stabilen Konkubinats auszugehen, weshalb

aufgrund der oben genannten Rechtsprechung auch die finanziellen Verhältnisse

des Konkubinatspartners zu berücksichtigen waren. Die

Beschwerdeführerin macht nun wiederum geltend, es

handle sich um eine Wohngemeinschaft ohne gegenseitige Unterstützungs­pflicht, weshalb die finanziellen Verhältnisse des Vaters der

Kinder unbeachtlich seien. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch auch in diesem

Verfahren nichts weiter vor, was die Vermutung des stabilen Konkubinats – in Bezug auf die entsprechende

Zeitperiode – entkräften

könnte. Sie machte nicht einmal ansatzweise weitere

Angaben über die Beziehung zwischen ihr und dem Kindsvater, mit welchem sie

schon seit Jahren zusammenlebt. Ihre Argumentation stützt sich einzig

darauf, dass der Vater der gemeinsamen Kinder keine rechtliche Grundlage sehe,

ihr etwas zu bezahlen und dass entscheidend sei, wie gewillt dieser dazu sei.

Die Beschwerdeführerin sieht in der Annahme eines stabilen

Konkubinats eine Verletzung ihres Anspruchs, nach Treu und Glauben (Art. 9

BV) behandelt zu werden. Zudem sei es willkürlich, aus der gemeinsamen

Wohnadresse abzuleiten, wer für wen finanziell aufkommen müsse. Angesichts der

Tatsache, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2014 in

Rechtskraft erwuchs und damit für die Sozialbehörde bindend war, kann jedoch weder

in deren Verhalten noch demjenigen der Vorinstanz ein treuwidriges oder

willkürliches Verhalten erblickt werden. Selbst wenn ein Konkubinat verneint

würde, wären zudem die finanziellen Verhältnisse des Partners der Beschwerdeführerin

im Rahmen einer allfälligen Haushaltsentschädigung zu berücksichtigen

(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2), zumal sie im entsprechenden Zeitraum nicht

erwerbstätig war. Dadurch würde die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht

willkürlich behandelt.

4.2 Die

Vorinstanz beschränkte sich – zu Recht – auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin

unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse ihres Konkubinatspartners im

Zeitraum vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 als bedürftig zu

erachten war.

Einer erneuten Prüfung eines Unterstützungsanspruchs nach

Vorliegen der Steuererklärung des Konkubinatspartners und dem darauf folgenden

Entscheid des Sozialzentrums B vom 25. Juni 2014, mit welchem der

Antrag auf wirtschaftliche Hilfe abgelehnt wurde, steht das Schreiben des Sozialzentrums B

vom 12. Mai 2014, mit welchem zunächst Fr. 9'481.80 als Unterstützung

zugesprochen worden waren, nicht entgegen. Die Sozialbehörde kann jederzeit

eine Wiedererwägung der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in Betracht

ziehen; vorliegend geschah dies nach Vorlage der bis dahin noch nicht

verfügbaren Unterlagen. Dabei ist es nicht von primärer Bedeutung, ob diesem

Schreiben vom 12. Mai 2014 – wie die SEK in ihrem Entscheid vom 30. Oktober

2014 ausführte – lediglich informative Bedeutung zukam, obwohl dies im

Schreiben selbst nicht zum Ausdruck kam.

4.3

Dass die Sozialen Dienste eine Steuererklärung des

Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin einholten, ist – wie die Vorinstanz

unter Verweis auf E. 4.3 im Urteil VB.2013.00696 vom 16. Januar 2014 zutreffend ausführte – nicht zu

beanstanden, nachdem weder dieser noch die

Beschwerdeführerin der Aufforderung zu deren Einreichung nachgekommen waren. Das

Gesetz sieht in § 18 Abs. 4 SHG gerade eben vor, dass die

Sozialbehörde auch ohne Zustimmung zur Einholung solcher Auskünfte berechtigt

ist. Damit sind auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin, ob die

Steuerbehörde diese Unterlagen aus Datenschutzgründen hätte herausgeben dürfen,

beantwortet.

4.4

Besteht – wie vorliegend

davon auszugehen ist – ein stabiles Konkubinat,

kommt es zudem nicht darauf an, ob der Partner der Beschwerdeführerin sich

ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten Unterstützungsbeitrag

auch tatsächlich zu leisten. Die Bereitschaft eines Partners zu

Unterstützungsleistungen an den anderen hängt offenkundig unmittelbar vom

Bedarf dieses Partners ab. Würde die wirtschaftliche Hilfe von der blossen

Unterstützungsbereitschaft des Partners abhängig gemacht, so könnte diese nicht

mehr vernünftig bemessen werden, da diesfalls beide Leistungserbringer das Mass

ihrer Leistung vom Beitrag des anderen abhängig machen würden (vgl. VGr, 29. Januar

2015, VB.2014.00490, E. 5.1).

Die Sozialbehörde kann überdies auch nicht – wie von der Beschwerdeführerin

beantragt – verpflichtet werden, den der Beschwerdeführerin geschuldeten

Betrag direkt oder gerichtlich bei deren Konkubinatspartner einzufordern, da

sie diesem gegenüber keine direkten Ansprüche geltend machen kann.

4.5

Die Vorinstanz überprüfte den von der

Beschwerdegegnerin verneinten Anspruch der Beschwerdeführerin auf

wirtschaftliche Hilfe zudem mittels einer

Bedarfsberechnung, welche dem praxisgemässen Vorgehen sowie dem von den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Grundbetrag

(SKOS-Richtlinien Kap. B.2–4) entsprach.

Mangels Auskünften der Beschwerdeführerin und ihres Konkubinatspartners musste

eine Einschätzung aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden. Demzufolge berechnete die Vorinstanz den

anteilmässigen Grundbedarf, anteilmässige Wohnkosten sowie Krankenkassenkosten

von monatlich total rund Fr. 1'000.- für die Beschwerdeführerin

allein bzw. einen erweiterten Bedarf für sie und die vier Kinder von

aufgerundet Fr. 10'500.- pro Monat. Demgegenüber stellte

sie die Einkünfte des Konkubinatspartners im Jahr 2012 sowie dessen – als nicht unbeachtlich bezeichnetes –

Vermögen gemäss Steuererklärung 2012.

Die in der Berechnung berücksichtigten Positionen wie Grundbedarf, Wohnkostenanteil und

Krankenkasse wurden angemessen veranschlagt. Die Bedarfsberechnung und die

Einschätzung, dass der Konkubinatspartner über genügend finanzielle Mittel

zur Bedarfsdeckung der Familie, selbst unter Berücksichtigung der Steuerbelastung, verfügte, sind nicht zu beanstanden. Dass der Konkubinatspartner demzufolge als leistungsfähig bezeich­net wurde, da es ihm mit seinem Einkünften in der betreffenden

Zeitperiode möglich gewesen sein soll, neben seinem und dem Lebensunterhalt der vier Kinder auch denjenigen der Beschwerdeführerin

zu bestreiten, bedarf keiner Korrektur. Dies führte – nicht zuletzt auch mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip – zur

Abweisung des Unterstützungsanspruchs der Beschwerdeführerin.

4.6

Der angefochtene Entscheid hält somit einer Rechtskontrolle stand (§ 50

VRG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

5.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Mittellos ist, wer die erforder­lichen Prozess- bzw. Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung er­scheinen und

die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

Seit 1. Juli 2013 scheint die Beschwerdeführerin

wieder ein Einkommen erzielen zu können, sodass sie nicht weiter

wirtschaftliche Hilfe beantragte. Über die Höhe ihres aktuellen Einkommens ist

nichts bekannt. Ob sie tatsächlich über keine weiteren finanziellen Mittel zur

Bezahlung von Verfahrenskosen verfügt, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da

die Beschwerde unter Verweis auf die vorstehenden

Erwägungen als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat und das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung daher

bereits abzuweisen ist (vgl. E.4.2–4).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …