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Entscheid

VB.2015.00389

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00389

23. September 2015Deutsch22 min

(URT.2015.17463)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1971 geborene türkische Kurde A reiste am 7. November

2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hernach erfolglos um Asyl. Kurz

nach Ab­lauf der ihm letztinstanzlich angesetzten Ausreisefrist heiratete er am

22. März 2005 in Zürich die aus dem Land F stammende und 1968 geborene

Schweizerin C, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der

Ehefrau im Kanton Zürich erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 21. März

2007 verlängert wurde.

Nachdem verschiedene Abklärungen zu den

ehelichen Verhältnissen den Verdacht auf eine Scheinehe weckten, räumte das

Migrationsamt A mit Schreiben vom 18. Juni 2007 Gelegenheit ein, sich

hierzu zu äussern. Hierauf reichte dessen damaliger Rechtsvertreter am 27. Juli 2007 eine Stellungnahme ein. Die Ehefrau von A meldete diesen beim Bevölkerungsamt der Stadt G per 1. Juni 2008 nach unbekannt ab und liess sich

mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. Dezember

2010 in Abwesenheit ihres Ehemannes scheiden.

Am 7. Januar

2014 wurde A anlässlich einer polizeilichen Kontrolle zufällig an seinem

Arbeitsort in einem Zürcher Gastronomiebetrieb angetroffen und wegen des

Verdachts einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember

2005 (AuG) kurzzeitig verhaftet. Das ausländerrechtliche Verfahren wurde in der

Folge wieder aufgenommen und A ersuchte am 24. Februar

2014 erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Das Migrationsamt lehnte mit Verfügung

vom 26. Juni 2014 das Verlängerungsgesuch ab und

setzte A eine Ausreisefrist bis zum 31. August

2014. Es erwog hierbei im Wesentlichen, dass mit der erfolgten Ehescheidung ein

Verlängerungsanspruch nach Art. 42 Abs. 1

AuG entfallen und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch aufgrund der zu kurzen

Dauer der Ehegemeinschaft sowie mangels wichtiger persönlicher Gründe zu

verneinen sei.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2015 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos

betrachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20. August 2015.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 19. Mai 2015 aufzuheben und ihm eine Niederlassungsbewilligung

zu erteilen. Eventualiter sei ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen bzw. es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm eine Härtefallbewilligung

zu erteilen. Weiter wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und

Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2015 setzte das Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der

Sicherheitsdirektion Frist zur Beschwerdeantwort bzw. frei­gestellten Vernehmlassung und merkte an, dass während des

Verfahrens alle Vollziehungs­vorkehrungen zu

unterbleiben hätten. Die A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und

Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft

getreten. Gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 AuG bleibt auf Gesuche, die vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, das Bun­desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen

anwendbar, während sich das Verfahren nach neuem Recht richtet.

2.2

Noch vor

dem Entscheid über ein am 16. März 2007 gestelltes Verlängerungsgesuch

reichte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2014 ein neues

Verlängerungsgesuch ein. Da zwischenzeitlich die Scheidung von seiner Schweizer

Ehefrau erfolgt war, basierte dieses auf einer neuen Faktengrundlage und trat

an die Stelle des noch nicht entschiedenen Gesuchs vom 16. März 2007 (vgl.

VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2). In Übereinstimmung mit

dem erstinstanzlichen Entscheid – aber entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen

– steht damit allein das Gesuch vom 24. Februar 2014 zur Beurteilung, welches

gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG nach neuem Ausländerrecht zu beurteilen

ist.

3.

3.1

In Konkretisierung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV) haben die Verwaltungsbehörden nach

§ 4a VRG die bei ihnen eingeleiteten Verfahren

beförderlich zu behandeln und ohne Verzug für deren Erledigung zu sorgen. Hängige Verfahren sollten deshalb nur aus

triftigen Gründen sistiert werden, wobei formlose Verfahrenssistierungen in der Regel nur für sehr kurze Zeiträume infrage kommen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 34 ff.).

Liegt unter Berücksichtigung der Umstände

des Einzelfalls eine übermässige Verfahrensdauer vor, ist dies beim

Bewilligungsentscheid mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00106, E. 5; VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2).

In der Regel vermag jedoch auch eine übermässige Verfahrensdauer die Bewilligungsverlängerung

nicht zu rechtfertigen (BGr, 30. August 2011,2C_189/2011, E. 4; VGr, 30. September

2009, VB.2009.00301, E. 5.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 35).

Nach Treu und Glauben kann eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den hiervon betroffenen Ausländer sodann

nur geltend gemacht werden, wenn er die Verzögerungen nicht

selbst zu verantworten und frühzeitig bei der zuständigen Behörde gerügt hat.

Wird das Verfahren auch nach entsprechender Aufforderung immer noch nicht

beförderlich fortgesetzt, kann ein Rechtsverweigerungs- oder

Rechtsverzögerungsrekurs erhoben werden, mit dem das unrechtmässige Verweigern

oder Verzögern einer Anordnung geltend gemacht werden kann (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. hierzu Plüss, § 4a N. 23 f.).

3.2

Das migrationsamtliche Verfahren wurde bereits

nach Eingang der Stellungnahme vom 27. Juli 2007

nicht mehr aktiv weitergeführt und erst fortgesetzt, als der Beschwerdeführer

im Frühjahr 2014 an seinem Arbeitsort von der Polizei angetroffen wurde. Eine

formelle Verfahrenssistierung ist nie erfolgt, vielmehr wurde das Dossier über

6.

½ Jahre weitgehend unbehandelt liegen gelassen.

Auch wenn das

Dossier des Beschwerdeführers damit von den Migrationsbehörden nicht mit der

gebotenen Beförderlichkeit behandelt wurde, kann dieser hieraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten:

-

So hat der Beschwerdeführer die

Verfahrensverzögerungen selbst mitzu­verantworten,

indem er es in Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungs- und

Meldepflichten versäumt hat, seine Meldedaten gegenüber den Migrationsbehörden

aktuell zu halten und diese aktiv über seine Trennung zu informieren (vgl. Art. 90 und Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 AuG und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Da der damalige Rechtsvertreter

überdies stets über die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers (und damit wohl

auch über die Trennung der Ehegatten) informiert war, stellt sich ferner die

Frage, weshalb sich dieser angesichts dieser geänderten Ausgangslage nicht von

seinem Mandanten neu instruieren liess und nötigenfalls von sich aus den Adresswechsel

dem Migrationsamt meldete.

-

Weiter hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur seine Melde- und Mit­wirkungspflicht

verletzt, sondern angesichts des im Raum stehenden Scheineheverdachts auch bewilligungswesentliche Umstände wie die (nunmehr auch

räumlich vollzogene) Trennung von seiner Ehefrau den Behörden

vorenthalten. Dass ihn seine damalige Ehefrau hierbei von sich aus abgemeldet hatte,

konnte er mangels Kontakt zu dieser nicht wissen. Es kann aufgrund der

nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden, ob er dadurch nicht auch noch

einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG (altrechtlich Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG) gesetzt hat, wäre

er doch während des gesamten Bewilligungsverfahrens verpflichtet

gewesen, an der Fest­stellung des

für die Gesetzesanwendung massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und (auch

von sich aus) zutreffende und vollständige Angaben über die

für die Aufenthalts­regelung wesentlichen Tatsachen zu

machen (Art. 90 AuG; § 7 Abs. 2 VRG; VGr,

22.

Januar 2014, VB.2013.00586, E. 4; altrechtlich Art. 3 Abs. 2 und 13f ANAG).

-

Sodann hat der bereits damals anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer die Verfahrensverschleppung gegenüber der Migrationsbehörde

nur ungenügend rügen lassen: So forderte sein damaliger Rechtsvertreter mit Fax-Eingabe vom 6. März 2008 das Migrationsamt

zwar zur Bewilligungserteilung bzw. verbindlichen Bekanntgabe eines

Entscheidzeitpunkts auf. Als eine entsprechende Reaktion des Migrationsamts

ausblieb, liess er aber die Sache ruhen und

verzichtete insbesondere auf die Erhebung oder

Androhung eines Rechtsmittels im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerung

bzw. Rechtsverzögerung.

Zwar behielten die Aufenthalts- und

Arbeitsbewilligungen des Beschwerdeführers während des hängigen

Bewilligungsverfahrens ihre Gültigkeit, weshalb der Beschwer­deführer nach seiner Trennung in Ab­schätzung seiner

Erfolgsaussichten allenfalls wenig Interesse hatte, auf einen raschen Entscheid zu drängen. Jedoch hat

er dadurch auch keine ersichtlichen Nachteile erlitten und vermag aus der

langen Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.

4.1

Da die Ehe zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung bereits geschieden

war, fällt eine Bewilligungserteilung nach Art. 42 Abs. 1 AuG von vornherein ausser Betracht.

4.2

Auch nach der Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten jedoch

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG).

Für die Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist ist ausschliesslich

die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr,

11.

Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3).

Dieser nacheheliche Aufenthaltsanspruch

steht allerdings unter dem Vorbehalt des Rechts-missbrauchs.

Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die –

ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder

aufrechterhalten wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese

zu behalten (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a

AuG).

4.3

Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der

Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die

der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft

nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2.b; BGr,

15.

August 2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des

Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den

Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer

Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der

Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich

ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem

betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Plüss, § 7 N. 28).

Als Indiz für die Annahme einer Scheinehe

gelten namentlich die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie

beispielsweise eine Heirat nach nur kurzer

Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten (BGr, 29. August

2013,2C_75/2013, E. 3.1). Auch die Chronologie der Ereignisse, so der

Eheschluss während eines hängigen Asylverfahrens oder bei unmittelbar

bevorstehendem Wegweisungsvollzug, können eine Scheinehe indizieren (vgl. BGr,

23.

Mai 2002,2A.46/2002, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche

Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinehe nahelegen

(vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2). Auch prekäre

Wohnverhältnisse können eine Scheinehe vermuten lassen (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 5.3.1).

Aussereheliche Parallelbeziehung stellen eine gelebte Ehegemeinschaft infrage

und sind insbesondere bei eheuntypischen Wohngemeinschaften mit Drittpersonen

in Betracht zu ziehen, beispielsweise wenn es sich bei den Mitbewohnern um

frühere oder spätere Intimpartner eines Ehegatten handelt (vgl. VGr, 12. Februar

2014, VB.2013.00676, E. 3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]),

beengte Wohnverhältnisse vorliegen oder die Anwesenheit der Drittperson in der

ehelichen Wohnung nicht plausibel erklärt werden kann. Fürsorgeabhängige,

verschuldete oder im Rotlichtmilieu verkehrende Anwesenheitsberechtigte gehören

sodann zur typischen Zielgruppe von Ausländerrechtsehen (VGr,

28.

August 2013, VB.2012.00814, E. 2.2).

4.4

Vorliegend legen

zahlreiche Indizien eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

früheren Schweizer Ehefrau nahe:

-

Auch wenn die (früheren) Eheleute die Umstände ihres Kennenlernens

zumindest anlässlich ihrer 2007 erfolgten Befragung noch übereinstimmend

beschreiben, bestehen doch zahlreiche Widersprüche in ihren weiteren Aussagen,

z. B. über die Aufteilung

des Mietzinses und die Trauungsmodalitäten.

-

Die (früheren) Ehegatten haben trotz ihrer angeblich mehrjährigen

Bekanntschaft kaum gemeinsame Interessen, keinen gemeinsamen Kollegenkreis und nur

sehr rudimentäre Kenntnisse übereinander. So konnte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers

anlässlich ihrer Befragungen durch das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 26. März

2014.

und durch die Stadtpolizei I vom 13. März 2007 keinen einzigen Verwandten

oder (gemeinsamen) Freund des Beschwerdeführers namentlich benennen. Sodann kannte

sie weder dessen Arbeitsort(e), noch dessen Bewilligungssituation zum

Heiratszeitpunkt, noch dessen Religion, noch das Heiratsjahr. Zudem wusste sie

zwar das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, konnte aber weder dessen Vor- noch

dessen Nachnamen korrekt niederschreiben. Selbst in der im Rekursverfahren

eingereichten Whats­App-Kommunikation aus dem Jahr 2013 sprach sie den

Beschwerdeführer mehrfach mit seinem falsch wiedergegebenen Nachnamen an.

-

Die (frühere) Ehefrau des Beschwerdeführers kommt aus einem anderen

Kulturkreis und spricht neben ihrer Muttersprache Spanisch nur gebrochen

Deutsch. Der Beschwerdeführer erreicht heute eigenen Angaben zufolge nur etwa

das Sprachniveau A2 (elementare Sprachverwendung) in Deutsch. Aufgrund der

unterschiedlichen (Mutter-) Sprachen dürfte sich die Kommunikation zwischen den

Ehegatten schwierig gestaltet haben, zumal der Beschwerdeführer zumindest zu

Beginn der Beziehung noch schlechtere Deutschkenntnisse aufgewiesen haben dürfte.

-

Zwar will der Beschwerdeführer seine Ehefrau bereits vor der

rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs kennen gelernt und

Heiratsvorbereitungen getroffen haben. Nichts desto trotz war sein hiesiger

Aufenthalt bereits zu dieser Zeit prekär: So wurde sein Asylgesuch am 22. Juli

2002.

erstinstanzlich abgewiesen und durfte er sich danach nur noch aufgrund der

aufschiebenden Wirkung der von ihm hiergegen eingereichten Beschwerde weiterhin

in der Schweiz aufhalten. Zum Heiratszeitpunkt war er sogar bereits

rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber und hätte die Schweiz ohne die eingegangene

Ehe verlassen müssen.

-

Gemäss eigenen Angaben zog der Beschwerdeführer zudem erst am

Hochzeitstag zu seiner Schweizer Ehefrau (C) und deren Kind aus einer früheren

Ehe. In der 3-Zimmer-Wohnung war darüber hinaus weiterhin auch D, der Exehemann

von C, als Wochenaufenthalter und Wohnungsmieter angemeldet, welcher dort ­­–

gemäss den diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Angaben des

Beschwerdeführers sowie von C und D – auch regelmässig übernachtete. Nach

Angaben des Beschwerdeführers bezahlte D zudem auch rund 1/3 des Mietzinses

(monatlich Fr. 500.-).

-

Anlässlich dreier polizeilicher Kontrollen im Frühjahr 2007 konnte der

Beschwerdeführer nie in der ehelichen Wohnung angetroffen werden. Jedoch war u. a. eine Cousine der Ehefrau

vor Ort, welche dem Beschwerdeführer nicht namentlich bekannt war und welche

nicht wusste, dass der Beschwerdeführer dort wohnhaft war.

-

Die anlässlich der Wohnungsbesuche polizeilich befragten Nachbarn gingen

davon aus, dass C weiterhin mit D verheiratet sei und haben ansonsten lediglich

einen schlanken Mann ab und zu beim Leeren des Briefkasten ausserhalb des

Hauses beobachtet. Während der Briefkasten auch mit dem Namen des

Beschwerdeführers beschriftet war, war die Sonnerie weiterhin allein mit "C

& D" angeschrieben.

-

Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers weist sodann selbst einen

Migrationshintergrund auf, war gemäss eigenen Angaben unter anderem als

Tänzerin tätig und verkehrte bzw. arbeitete im Zürcher Rotlichtmilieu. Zudem

verfügt sie offenbar nur über beschränkte finanzielle Mittel, hatte Kreditschulden

im Zusammenhang mit einem Hausbau in dem Land F und musste bereits unmittelbar

nach der Abmeldung des Beschwerdeführers finanziell unterstützt werden. Sie

gehört damit zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen.

-

Die Umstände der Trennung legen ebenfalls eine Scheinehe nahe, erscheint

es doch seltsam, dass die Ehefrau den neuen Wohnort und den in ihrer Nähe

liegende Arbeitsort des Beschwerdeführers nicht in Erfahrung bringen und diesen

selbst im Zusammenhang mit ihren Scheidungsvorbereitungen nicht kontaktieren

konnte. Auch ihr Verzicht auf jegliche Forderungen gegenüber ihrem Ehemann in

der Scheidungsverhandlung trotz fehlender Kenntnisse über dessen finanzielle Lage

und eigener Bedürftigkeit entspricht einem bei Scheinehen typischen Verhalten.

Diese Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine

nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe

schliessen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest

zeitweise bei seiner damaligen Ehefrau wohnte und hierbei auch einen gewissen

Einblick in deren Leben erlangte. Eine gelebte Ehegemeinschaft ergibt sich

hieraus jedoch nicht, zumal seine (rudimentären) Kenntnisse über seine damalige

Ehegattin auch aus einer blossen Wohngemeinschaft resultieren bzw. abgesprochen

sein können. Aufgrund der rudimentären Kenntnisse über die familiären

Verhältnisse des Ehepartners wurde die Möglichkeit einer Scheinehe bereits beim

erstinstanzlichen Entscheid des Migrationsamts in Betracht gezogen. Das

Migrationsamt liess die Frage einer bereits von Beginn weg nur aus

ausländerrechtlichen Motiven eingegangene Ehe sodann nur deshalb offen, als

dass es zumindest den Fortbestand einer gelebten Ehegemeinschaft über die in

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangte Dreijahresfrist verneinte.

Der Vorwurf einer Scheinehe stand damit von Anfang an im Raum und wurde von der

Vorinstanz entgegen gegenteiliger Behauptung in der Beschwerdeschrift

keineswegs neu aufgeworfen. Da die Indizien damit mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hindeuten, rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer den Gegenbeweis für den mindestens dreijährigen Bestand einer gelebten Ehegemeinschaft aufzuerlegen (vgl. E. 4.3 vorstehend).

4.5

Die mit Eingabe vom 27. Juli 2007 zum (Gegen-)Beweis einer

Liebesehe offerierten Zeugen waren der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers

anlässlich ihrer Befragungen in den Jahren 2007 und 2014 allesamt – mit

Ausnahme ihres früheren Ehemannes D – nicht namentlich bekannt, womit deren

Befragung kaum geeignet erscheint, den Scheineheverdacht zu entkräften. Vielmehr

erhärtet der Umstand, dass die zum Nachweis einer echten Ehegemeinschaft

offerierten Zeugen der früheren Ehefrau nicht namentlich bekannt waren, gerade

den Verdacht einer Scheinehe. D stand mit seiner ehemaligen

Ehefrau C sodann auch nach der Scheidung in Kontakt,

nächtigte in der ehelichen Wohnung und erweckte zumindest gegenüber der

Nachbarschaft den Eindruck, seine (geschiedene) Ehe fortzusetzen. Er steht

damit in einem Nähe­verhältnis zu C, was seine

Glaubwürdigkeit erschüttert. Da er trotz seinen regelmässigen Übernachtungen in

der ehelichen Wohnung nur den Nachnamen und die Nationalität des

Beschwerdeführers kannte, sind seine Angaben zu einer

allfälligen Liebesbeziehung zwischen den Eheleuten A/C ohnehin nicht glaubhaft.

Vielmehr wecken seine rudimentären Kenntnisse um den Beschwerdeführer weitere

Zweifel an einer echten Ehegemeinschaft, wäre aufgrund des behaupteten Zusammen­wohnens in der ehelichen Wohnung doch selbst bei mangelhaften

Interesse für die Eheverhältnisse seiner Exfrau ein regelmässiges

Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer kaum vermeidbar gewesen und in dieser

Situation weitergehende Kenntnisse über den Beschwerdeführer zu erwarten.

Die zum Nachweis einer 2013 angeblich wieder aufgenommenen

Beziehung eingereichten WhatsApp Nachrichten belegen keine Ehebeziehung in den

Jahren zuvor und vermögen angesichts der zahlreichen Gegenindizien den

Scheineheverdacht nicht zu entkräften. Sodann hat die Exfrau des

Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragung durch das Migrationsamt vom 26. März

2014.

jeglichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer seit dessen Wegzug aus der

ehelichen Wohnung in Abrede gestellt. Da die Exfrau den Beschwerdeführer nach

unbekannt abgemeldet hat und auch im Scheidungsverfahren keine Angaben zu

dessen Aufenthaltsort geben konnte, erscheinen die vom Beschwerdeführer

aufgestellten Behauptungen nicht glaubhaft, wonach er selbst nach der

Ehescheidung eine enge und innige Beziehung zu seiner Exfrau geführt und diese

stets genau um seinen Aufenthaltsort gewusst habe. Sodann erscheint es

befremdlich, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Verhaftung im Frühjahr

2014.

von seiner eigenen Scheidung Kenntnis erlangt hat, obwohl er den Kontakt

zu seiner Exfrau auch nach seinem Auszug gepflegt und spätestens 2013 wieder

eine (Liebes-)Beziehung zu dieser aufgenommen haben will.

Erst recht vermag das erst im Hinblick auf die drohende

Wegweisung des Beschwerdeführers verfasste Schreiben der früheren Ehefrau vom

18.

Juni 2015 den Verdacht auf eine Scheinehe nicht zu entkräften, zumal

die Exfrau bereits aufgrund der ihr selbst drohenden strafrechtlichen

Konsequenzen starke Eigeninteressen aufweist und das Schreiben ihrer bereits

erwähnten Aussage gegenüber dem Migrationsamt vom 26. März 2014 widerspricht.

Damit ist eine Scheinehe, oder zumindest eine lediglich zum Schein über die Dreijahresfrist

von Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG aufrechterhaltene Ehegemeinschaft, erstellt und ist dem Beschwerdeführer gestützt hierauf weder seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern noch eine Niederlassungsbewilligung zu

erteilen.

4.6

Anzumerken

bleibt, dass auch unter Anwendung der altrechtlichen Bestimmungen eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung ausser Betracht gefallen wäre: So brachen die

Eheleute spätestens Mitte 2008

jeglichen Kontakt zueinander ab und führten auch nach eigener Darstellung die

Ehe nicht einmal mehr im Sinn eines

"living apart together" fort. Selbst nach der unglaubhaften

Sachdarstellung des Beschwerdeführers erschiene damit die

Berufung auf die bereits weit vor Erreichung der Fünfjahresfrist von

Art. 7 Abs. 1 ANAG offenkundig inhaltslos gewordene

Ehe im Sinn von Art. 7

Abs. 2 ANAG rechtsmissbräuchlich (BGE 130 II 113 E. 4.2 = Pr 93 [2004] Nr. 171; vgl.

auch VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.1).

5.

5.1

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während

es sich beim Institut des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen

Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller

Kognition überprüft werden kann, liegt der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung

erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass

sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das

bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage

gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für

den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Der Begriff des Härtefalls

wird in Art. 31 VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere

der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz

aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich

gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben. Da den

Behörden die Sachverhaltsermittlung für Umstände, die sich im

sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht oder nur erschwert

möglich ist, ist ein Härtefallgesuch substanziiert zu begründen und mit

verfügbaren Belegen zu untermauern (vgl. VGr, 16. April 2014,

VB.2014.00134, E. 3 mit Hinweisen)

5.2

Der Beschwerdeführer lebt zwar seit 2001 in der Schweiz, der entsprechende Aufenthalt beruhte

aber grösstenteils auf seinem letztlich abgewiesenen Asylgesuch und der durch

ihn mitverursachten Verfahrensverzögerungen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die

bisherigen Integrationsschritte lassen sodann nicht auf eine vertiefte

Verwurzelung in der Schweiz schliessen: So hat der Beschwerdeführer zwar die

hiesige Rechtsordnung weitgehend beachtet und zumindest seinen eigenen

Lebensunterhalt stets selbst bestritten. Seine frühere Ehefrau musste aber noch

während der Ehedauer durch die Sozialhilfe unterstützt werden, obwohl es – auch

bei einer Scheinehe – zumindest während dem formellen Fortbestand der Ehe dem

Beschwerdeführer oblegen wäre, seine Ehefrau und (subsidiär zum Kindsvater)

deren Kind hinreichend zu alimentieren (Art. 159 Abs. 3, 163, 278

Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Weiter hat er auch seine

Krankenkassenprämien zeitweise nicht mehr bezahlt. Der Beschwerdeführer war

auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2014 noch

auf einen Dolmetscher angewiesen und verständigte sich in der eingereichten

WhatsApp-Kommunikation aus dem Jahr 2013 nur in gebrochenem Deutsch. Dies lässt

vor dem Hintergrund der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers auf eine eher

schleppende sprachliche Integration schliessen, zumal der hierfür substanziierungspflichtige

Beschwerdeführer sein Sprachniveau ansonsten nicht belegt hat. Eine besonders

tiefe soziale Verwurzelung in der Schweiz wird zwar behauptet, ist jedoch ebenfalls

nur unzureichend substanziiert worden, zumal auch die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers

anlässlich ihrer Befragung vom 26. März 2014 fortbestehende Kontakte zum Beschwerdeführer

in Abrede stellte. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Türkei vorliegend auch nach über zehn Jahren Aufenthalt in der

Schweiz und längerer Heimatabwesenheit nicht

unzumutbar erscheint: Der Beschwerdeführer ist in der

Türkei aufgewachsen und in die

Schule gegangen. Aus den Asylakten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er zwei

Brüder in der Türkei hat und vor seiner Ausreise aus der Türkei einen landwirtschaftlichen

Betrieb führte, welcher nach seinem Weggang von einem seiner Brüder

weiterbetrieben wurde. Der Beschwerdeführer hat sodann nicht näher substanziiert,

weshalb ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Gesundheitszustandes und

seiner familiären Verbindungen eine Rückkehr in die Türkei nicht mehr zumutbar

sei. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der

Schweiz bereits derart verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet hat, dass

ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten ist. Seine Lebens- und

Daseinsbedingungen werden damit nicht derart infrage gestellt, dass

gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer

wegzuweisender Ausländer von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall

auszugehen wäre.

6.

Sodann hält Praxis des Migrationsamts,

wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die

weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im

freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle

Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor dem Gesetz stand (VGr, 12. Sep­tember

2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich

vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in

qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von

sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

7.

Schliesslich sind auch keine

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich:

Auch wenn sich die Sicherheitslage in den türkischen Kurdengebieten nach der

faktischen Aufkündigung des Waffenstillstands zwischen der Arbeiterpartei

Kurdistans (PKK) und der Türkei jüngst wieder verschlechtert hat, steht dies

vorbehaltlich besonderer Konstellationen dem Vollzug einer Wegweisung in die

Türkei nicht entgegen (vgl. BVGr, 4. August 2015, E-2298/2015).

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG), und steht diesem keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …