VB.2015.00393
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00393
21. Januar 2016Deutsch12 min
(URT.2016.17815)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00393
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Bauvorstand der Gemeinde Regensdorf,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 erteilte der Bauvorstand der Gemeinde Regensdorf C
und D die Baubewilligung für den Abbruch des Einfamilienhauses Assek.-Nr. 01 und für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in Regensdorf.
Erwägungen
II.
Der dagegen von A beim Baurekursgericht
erhobene Rekurs wurde mit Entscheid vom 21. Mai
2015.
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Am 25. Juni
2015.
erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, den Entscheid
vom 21. Mai 2015 aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von C und D und des Bauvorstands Regensdorf.
Am 2. Juli
2015.
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. August 2015
beantragten der Bauvorstand der Gemeinde Regensdorf sowie mit Eingabe vom 25. August 2015 C und D die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten von A. C und D ersuchten zudem um
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 hielten A und mit Eingabe vom 21. September
2015.
C und D an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts
zuständig.
Das Grundstück des
Beschwerdeführers (Kat.-Nr. 04) grenzt an die Nachbarparzellen des
streitbetroffenen Grundstücks an. Aufgrund der Sicht auf das Baugrundstück
besteht eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung, welche die
Legitimation im Sinn von § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zu begründen
vermag (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc., § 21
N. 53 ff.).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer führt zunächst aus,
die in der Rechtsschrift vom 10. März 2015
vorgebrachten Rügen zur Baumasse seien nicht verspätet erhoben worden.
2.1
Das Baurekursgericht hielt dazu in E. 2.3 des vorinstanzlichen Entscheids fest, der Beschwerdeführer habe
innert der Rekursfrist ausschliesslich beanstandet, das Bauvorhaben ordne sich nicht genügend in die bauliche Umgebung ein. Zwar
enthalte die Rekursschrift den Begriff "Ausnützungsübertragung". Die betreffende Verwendung dieses Fachbegriffs erfolge allerdings
ausschliesslich in Zusammenhang mit der gerügten Einordnung des Bauvorhabens.
Dabei habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass das aus seiner Sicht zu
grosse Volumen des geplanten Wohnhauses nur durch die vorgesehene Ausnützungsübertragung
zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Rekursschrift indes
weder die Zulässigkeit dieser Übertragung als solche noch ihr vorgesehenes
Ausmass beanstandet. Daraus folge, dass die Rekursbegründung nach Ablauf der
Rekursfrist insoweit ergänzt und erweitert worden sei, als der Beschwerdeführer
in der Rechtsschrift vom 10. März 2015 erstmals
die Überschreitung der Baumasse und die unzulässige Behebung dieses Mangels
mittels Nebenbestimmungen gerügt habe. Nach Ablauf der Rekursfrist vorgenommene
Rechtshandlungen würden jedoch grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten,
was auch für eine Ergänzung
der Rekursbegründung gelte. Entsprechend sei auf den
Rekurs insoweit nicht einzutreten.
2.2
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Nach Ablauf der Rekursfrist dürfen dieser Antrag und die Begründung – mit
Ausnahme des Vorbringens von Revisionsgründen im Sinn von § 86a VRG – nicht mehr erweitert werden (vgl. dazu Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 23 N. 23). Rechtliche Ausführungen sind aufgrund
des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht notwendig (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG). Sie bilden nicht Bestandteil des
Streitgegenstands (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 36), wobei jedoch das Baurekursgericht bzw. das Verwaltungsgericht nicht von sich aus
nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu forschen haben (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 7.4).
Eine Einschränkung für
das Vorbringen neuer tatsächlicher Behauptungen – wie dies in § 52 Abs. 2 VRG für den Fall vorgesehen ist, dass
das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet – besteht
vor Baurekursgericht nicht (vgl. zum Ganzen auch VGr, 30. Juni 2015, VB.2015.00649, E. 3.2).
2.3
In der Rekursschrift hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, das geplante
Mehrfamilienhaus trete zu voluminös bzw. massig in Erscheinung. Weiter rügte er
ein optisches Unbehagen des übergrossen "4-geschossigen" Baukörpers und führte
aus, dass eine Absenkung des Gebäudevolumens sicher eine bessere Einordnung
bringen würde. Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
durch die Ausnützungsübertragung ein so grosses Volumen überhaupt möglich
werde. Damit stellt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neben der Rüge der Einordnung in der Sache auch die Einhaltung der
Baumassenziffer infrage. Insbesondere hätte z. B. die von ihm geltend
gemachte Absenkung des Gebäudevolumens auch eine tiefere Baumassenziffer zur
Folge. Der Beschwerdeführer hat somit seine Rekursgründe bereits in der
Rekursschrift genannt. Gerade bei juristischen Laien sind keine hohen
Anforderungen an die Begründung zu stellen. Es genügt, wenn diese sachbezogen
erfolgt und im Ansatz erkennen lässt, in welchen Punkten der beanstandete
Entscheid angefochten wird (vgl. dazu Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17, mit weiteren Hinweisen).
Das Baurekursgericht hätte somit prüfen müssen, ob die Baumassenziffer durch
das vorliegende Projekt überschritten und eine allfällige Behebung eines
solchen Mangels mittels Nebenbestimmung zulässig ist.
3.
Damit bleibt zu prüfen, ob mit dem
streitbetroffenen Bauvorhaben die Baumassenziffer eingehalten wird und eine
allfällige Überschreitung nebenbestimmungsweise behoben werden kann.
3.1
Die Baumassenziffer beträgt in der Zone W 1.5 gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung maximal 1,5 m3/m2.
Bei einer massgeblichen Fläche der Bauparzelle von 765 m2 ist für Hauptgebäude eine Baumasse von 1'147,5 m3 zulässig. Die
Bauherrschaft geht aufgrund ihrer Berechnung in der Baueingabe von einer
Baumasse von 1'291,41 m3
aus und beabsichtigt die fehlenden Baumasse durch Ausnützungsübertragungen
auszugleichen.
3.2
In der Baubewilligung vom 17. August 2014 wird in E. 6
festgehalten, dass für Besondere Gebäude eine Baumasse von 82,49 m3 ausgewiesen würde. Die zur Verfügung stehende Reserve
resultiere teilweise aus einer falschen Betrachtungsweise (seitliche "Schöpfe" seien keine Besonderen
Gebäude), weshalb die tatsächliche Reserve für Hauptgebäude kleiner sei als im
Projekt angegeben. Die Berechnungen in der vorliegenden Baueingabe seien
ebenfalls nicht korrekt. Die Kellerräume im EG und OG sowie der Abstellraum
(Schopf) im OG seien keine Besonderen Gebäude im Sinn von § 273 PBG und deshalb an die Baumasse für Hauptgebäude anzurechnen.
Dadurch werde nicht nur die zulässige Baumasse – trotz der beabsichtigten
Ausnützungsübertragungen – um ca. 83 m3 überschritten,
sondern auch der Grenzabstand zum angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 05 mit
lediglich 3,50 m statt 5 m (plus erforderlichem Mehrlängenzuschlag) nicht eingehalten. Ein
Näherbaurecht liege dafür nicht vor. Das Projekt sei anzupassen und die
Baumassenberechnung zu korrigieren. Insbesondere sei auch die nach Abzug des
Witterungsbereichs verbleibende Baumasse unter dem Balkon OG sowie des Gebäuderücksprungs im selben Bereich in die Berechnung
miteinzubeziehen.
3.3
Das Baurekursgericht führt dazu in E. 5.4.2 aus, es sei durchaus möglich, das Bauvorhaben unter
Beibehaltung seiner grundlegenden Struktur so anzupassen, dass die um die
geplante Ausnützungsübertragung erweiterte Baumasse eingehalten werde. Würde beispielsweise
auf die Realisierung der im Erd- und Obergeschoss geplanten und teilweise von
der Nordfassade auskragenden Keller samt dem Schopf verzichtet und zu diesem
Zweck auf die drei Räume "Hobby" im Untergeschoss zurückgegriffen, würden – ohne dabei ins Einzelne
zu gehen – die von der Vorinstanz beanstandeten Überschreitungen von Grenzabstand
und Baumasse entfallen. In Bezug auf die Baumasse bestünden zusätzliche
Reserven, zumal im Erd-, Ober- und Dachgeschoss teilweise Überhöhen, d. h. Geschosshöhen
von 3,05 m anstelle von 2,75 m projektiert seien. Als Folge davon seien die entsprechenden
Auflagen erfüllbar, ohne dass hierbei die Grundstruktur des Bauvorhabens
aufgegeben werden müsse.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es läge – trotz des Transfers –
eine Baumassenüberschreitung von ca. 190 m3 vor. In der Baubewilligung sei
eine Baumassenüberschreitung festgestellt worden, ohne diese näher zu
untersuchen. Die Kubatur von 83 m3 stimme nicht mit der Kubatur der
besagten Räume überein. Der "Keller" im EG und der "Keller/Schopf" im OG würden bei einer Fläche von je 20,24 m2
und Geschosshöhen von 2,75 m und 3,05 m eine Baumasse von mehr als 83 m3
aufweisen. Zudem seien weitere Unstimmigkeiten bei der Baumassenberechnung
festgestellt worden, nämlich betreffend den Überhang ausserhalb des
Witterungsbereichs unter den Balkonen und Gebäudrücksprüngen. Der nicht
beregnete Bereich unterhalb des Balkons OG betrage 16 m3
und der nicht beregnete Bereich unterhalb des Gebäuderücksprungs im Bereich OG
21.
m3. Falls der Pergola-Bereich
witterungsschützend ausgestaltet würde, käme zudem ein Volumen von ca. 10 m3
hinzu. Würde überdies der Verlauf des gewachsenen Terrains korrekt angenommen,
kämen weitere 30 m3 hinzu. Die Baubehörde habe jedoch
auf eine genaue Baumassenberechnung verzichtet.
3.5
Nach
diesen Ausführungen liegt unbestrittenermassen eine Baumassenzifferüberschreitung
vor, wobei deren Umfang nicht konkret bestimmt wurde. Damit
stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Sinn von § 63
Abs. 1 VRG selbst über die Vorbringen des Beschwerdeführers entscheiden soll
oder die Rückweisung der Sache im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz angezeigt erscheint. Gemäss § 64 Abs. 1 VRG ist eine Rückweisung
insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn mit der angefochtenen Anordnung
nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt
wurde.
3.5.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich grundsätzlich auf
eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle; die Rüge der Unangemessenheit ist in
der Regel nicht zulässig (§ 50 VRG). Diese Kognition unterscheidet sich von
derjenigen des Baurekursgerichts, welches auch befugt ist, die Unangemessenheit
einer angefochtenen Anordnung zu überprüfen (§ 20 Abs. 1 VRG). Die
Nichtausschöpfung einer gegenüber der verwaltungsgerichtlichen
Überprüfungsbefugnis weitergehenden Kognition durch die Vorinstanz führt
deshalb grundsätzlich zu einer Rückweisung der Sache (vgl. VGr, 20. März
2014, VB.2013.00623, E. 5.5.1). Zwar kann es sich bei klarer Sachlage aus
prozessökonomischen Gründen aufdrängen, dass das Verwaltungsgericht mit der gleichen Überprüfungsbefugnis über eine
Frage entscheidet, wie sie der Vorinstanz zugestanden hätte (vgl. VGr,
23.
Januar 2014, VB.2013.00589, E. 4.4). Zumindest in Grenzfällen, in
denen die ausgeübte Kognition ergebnisrelevant sein kann, ist jedoch eine Rückweisung
an das Baurekursgericht angezeigt.
3.5.2
Das Baurekursgericht setzte sich in E. 5.4.2 des vorinstanzlichen
Entscheids im Rahmen der Überprüfung der Einordnung des streitbetroffenen
Bauvorhabens bereits mit der Anpassung des Bauvorhabens auseinander und hielt fest, dass das Bauvorhaben angepasst werden
könne, ohne dass hierbei die Grundstruktur des Bauvorhabens aufgegeben werden
müsse. Im Ergebnis wird vom Baurekursgericht in E. 5.4.3 festgehalten,
dass sich das Bauvorhaben im Ganzen nicht als zu voluminös bzw. massig
darbiete, wobei in diesem Zusammenhang anzufügen bleibe, dass der Umfang des
Bauvorhabens um rund 83 m3 zu redimensionieren sei.
3.5.3
Da vom Baurekursgericht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
die Einhaltung der Baumassenziffer nicht eingetreten wurde, kann der Umfang der
notwendigen Redimensionierung ohne Prüfung dieser Vorbringen nicht auf 83 m3
beschränkt werden. Hinzu kommt, dass sich auch die diesbezüglichen Ausführungen
in der Baubewilligung als unklar erweisen. Zudem erscheint fraglich, ob eine
Überprüfung der Einordnung des Bauvorhabens überhaupt möglich ist, wenn der
Umfang der notwendigen Redimensionierung eines Bauvorhabens nicht feststeht.
Insbesondere wurde vom Baurekursgericht in E. 5.4.2 zur Redimensionierung
unter anderem der Verzicht auf die Realisierung der im Erd- und Obergeschoss
geplanten und von der Nordfassade auskragenden Keller samt dem Schopf bzw. eine
Reduktion der Geschosshöhe vorgeschlagen. Dieser Vorschlag entspricht nicht den
von der Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten Revisionsplänen vom
21.
Januar 2015, wobei bei dieser Lösung insbesondere zu beurteilen sein
wird, ob die Anforderungen an Besondere Gebäude erfüllt sind. Unter diesen Umständen
erscheint eine Rückweisung an das Baurekursgericht als angezeigt.
Nach
der Überprüfung der Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Baumassenzifferüberschreitung ist durch das Baurekursgericht
erneut zu überprüfen, ob das geplante Einfamilienhaus den Anforderungen von
§ 238 Abs. 1 PBG entspricht und eine nebenbestimmungsweise Behebung dieses Mangels möglich ist.
Diese Frage kann erst dann entschieden werden, wenn feststeht, in welchem
Umfang im vorliegenden Fall die Baumassenziffer überschritten wurde und damit
Änderungen am streitbetroffenen Bauvorhaben notwendig sind.
3.6
Die
Sache ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu neuem Entscheid
an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
4.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt eine Rückweisung an die Vorinstanz mit offenem Prozessausgang
in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der
rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese
gestellt hat (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013,
E. 3.2 f.). Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich der Beschwerdegegnerschaft 1 und dem Beschwerdegegner 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Die private Beschwerdegegnerschaft ist
überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 1'000.-
(insgesamt Fr. 2'000.-) zu entrichten (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG). Der privaten Beschwerdegegnerschaft ist angesichts
ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Über die Verlegung der Rekurskosten und
die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird das
Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich
um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann (BGE 134 II 137, E. 1.3.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
21.
Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das
Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 6'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 zu je 1/4, unter
solidarischer Haftung für die Hälfte, und dem Beschwerdegegner 2 zur
Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils für das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.- inkl. MwSt.) zu bezahlen,
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…