VB.2015.00394
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00394
7. April 2016Deutsch21 min
(URT.2016.18012)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00394
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D und/oder RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. F GmbH, vertreten durch RA G,
dieser substituiert durch RA H
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der F GmbH
mit Beschluss vom 7. August 2013 die baurechtliche Bewilligung für die
Nutzungsänderung der Werkstatt und des Lagers im Erdgeschoss an der I-Gasse 01
(Kat.-Nrn. 02 und 03) in Zürich 4-Aussersihl als Restaurant mit
strassenseitigem Boulevardcafé und Aussenwirtschaft im Hofbereich. Sie bewilligte
den Betrieb der Aussenwirtschaft täglich von 7.00 bis 22.00 Uhr und untersagte
lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 19.00 Uhr sowie den Betrieb
von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten A, B und C mit Rekurs vom 9. September
2013.
an das Baurekursgericht und beantragten die teilweise Aufhebung des Beschlusses
und die Verweigerung der Baubewilligung betreffend Aussenwirtschaft im
Hofbereich sowie dessen nebenbestimmungsweise Ergänzung um ein Verbot für das Abspielen
von Musik bei offenen Fenstern, ein Rauchverbot im Innenhof, ein Verbot von auf
den Innenhof ausgerichteten Abluftanlagen sowie die Überprüfung und Einhaltung
der SIA Norm 181. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 22. Mai
2015.
ab, soweit es das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.
III.
Dagegen erhoben A, B und C am 25. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den Entscheid
vom 22. Mai 2015 sowie die baurechtliche
Bewilligung vom 7. August 2013 teilweise aufzuheben und die
nachgesuchte Bewilligung betreffend Aussenwirtschaft im Hofbereich
(52 Sitzplätze) zu verweigern. Eventuell beantragten sie, die Bewilligung
nebenbestimmungsweise um ein Verbot für das Abspielen von Musik bei offenen
Fenstern zu ergänzen und die Betriebszeiten der Aussenwirtschaft im Hofbereich
auf die Monate Juni, Juli und August sowie täglich bis 19.00 Uhr zu
beschränken. Ferner verlangten sie die Durchführung eines Augenscheins, die
Vornahme lärmgutachterlicher Abklärungen sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht schloss am
3.
Juli 2015 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion
der Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September
2015.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Am 21. September 2015
beantragte die F GmbH die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Replik vom 21. Oktober
2015.
hielten A, B und C an den gestellten Anträgen fest. Am 2. November
2015.
teilte die Bausektion der Stadt Zürich mit, auf eine weitere Stellungnahme
zu verzichten. Die F GmbH nahm am 9. November 2015 erneut Stellung;
ebenso – unter Festhaltung an den gestellten Anträgen – A, B und C am
23.
November 2015. Am 29. Januar 2016 stellten A, B und C dem Gericht
eine weitere Eingabe zu und hielten weiterhin an den gestellten Anträgen fest.
Die Bausektion der Stadt Zürich und die F GmbH liessen sich dazu am 15.
bzw. 26. Februar 2016 vernehmen. Auf eine weitere Stellungnahme verzichteten
A, B und C stillschweigend.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
1.2
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerschaft die Durchführung
eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,1C_192/2010,
E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober
2014, VB.2014.00290, E. 2.1). Es ist grundsätzlich
zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht,
auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Augenscheins eines Fachgerichts – im vorliegenden
Fall des Baurekursgerichts – abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen
Augenscheins verzichtet. Voraussetzung dafür ist, dass sich der massgebliche
Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 11. Juli 2014
einen Augenschein auf dem Lokal durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins
inklusive der zwölf getätigten Fotografien liegt dem Verwaltungsgericht vor.
Bei den Akten finden sich zudem neben den Projektplänen und dem Katasterplan auch
das Betriebskonzept. Aus diesen Aktenstücken sowie aus der Gesamtheit der
übrigen Akten ergibt sich der massgebliche Sachverhalt mit hinreichender
Deutlichkeit, sodass auf die Durchführung des beantragten Augenscheins
verzichtet werden kann.
1.3
Die
Beschwerdeführerschaft beantragt sodann die Erstellung eines weiteren, gerichtlichen
Lärmgutachtens. Da - wie noch
darzulegen sein wird (vgl. E. 3) -
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einschätzung der Vorinstanz Recht
verletzt oder diese den Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, ist die
Einholung eines Gutachtens im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht erforderlich
(vgl. VGr, 24. November 2016, VB.2015.00065, E. 3.4 mit Hinweisen,
auch zum Folgenden). Denn das
Verwaltungsgericht darf den vorinstanzlichen Entscheid nicht auf Angemessenheit,
sondern lediglich auf Rechtsverletzungen einschliesslich qualifizierter
Ermessensfehler sowie unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung überprüfen
(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Strittig
ist, ob die geplanten Sitzplätze im Innenhof für die Nachbarschaft zu einer
übermässigen Lärmbelastung führen würden. Die streitbetroffene Liegenschaft I-Gasse 01
ist Teil der Blockrandüberbauung I-Gasse/J-Strasse/K-Strasse/L-Strasse und befindet
sich auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 02. Letzteres liegt in der
Quartiererhaltungszone QI5d mit einem Mindestwohnanteil von 80 % und
ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III (nachfolgend: ES III) zugeteilt.
2.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegend zu
beurteilenden Aussenwirtschaft um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von
Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV). Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche nach aussen dringen bzw. im
Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes
(vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV).
Danach haben die durch die neue Anlage allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden
Empfindlichkeitsstufe einzuhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7
Abs. 1 lit. b LSV; BGr, 27. Februar 2014,1C_161/2013
E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 2.2 f.,
je mit Hinweisen und je auch zum Folgenden). Für
Restaurationsbetriebe hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt.
Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar
gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen
(Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006,
E. 5.4; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307). Dabei muss die
Obergrenze für den Lärm so festgelegt werden, dass nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15 USG
und Art. 40 Abs. 3 LSV). Massgeblich für die Beurteilung des Lärms
einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte
(BGr, 4. März 2002,1A.73/2001, E. 2.3).
Namentlich bei Publikumseinrichtungen wird eine
Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen
Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu
berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch zum Folgenden).
Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen,
sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen
mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Für eine derartige objektivierte Betrachtung
dürfen fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden. Dazu
gehört namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung
durch den Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung der kantonalen
Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 10. März 1999 (www.cerclebruit.ch).
2.3
Die
Vollzugshilfe verweist für die Beurteilung der Störungen im Zusammenhang mit
den durch Kunden im Inneren verursachten Geräuschen auf die Grenzwerte für Musikerzeugung. Danach legt sie die Grenzwerte für
Luftschall für die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr auf 50 dB (A) und
für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr auf 45 dB (A) fest (Ziff. 5.1
S2 in Verbindung mit S1 Tabelle 2). Zur
Beurteilung der Schallquelle S6 (Kundenverhalten und Bedienung auf der
Terrasse) ist nach der Vollzugshilfe bei einem Augenschein vor Ort die
tatsächliche Wahrnehmung des Lärms zu beurteilen, indem Auftreten sowie
Hörbarkeit geschätzt werden (Ziff. 4 und 5.2 der Vollzugshilfe).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Richtlinie
nicht nur auf Lärmimmissionen von Lokalen mit Musik zugeschnitten, sondern
generell auf Gaststätten, einschliesslich deren Kundenverkehr, Parkplatzlärm
und den durch Verkehr erzeugten Lärm. Daher können die bei der Beurteilung der
internen Schallquellen S1 und S2 massgeblichen Grenzwerte auch bei der vorliegend relevanten externen Schallquelle S6 als
Entscheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen (BGE
137.
II 30 E. 3.6; BEZ 2014 Nr. 42 E. 6.2).
2.4
Die
Beschwerdeführenden weisen zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hin, wonach die Behörde zur Einholung einer Lärmprognose nach den Art. 36 ff.
und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet ist, sobald eine Überschreitung der
Planungswerte nicht ausgeschlossen werden kann (vgl.
BGE 137 II 30 E. 3.4). Darüber, dass im vorliegenden Fall
ein Lärmgutachten zur Beurteilung notwendig war, sind sich die Parteien –
anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid – allerdings einig. Vorliegend
hatte die private Beschwerdegegnerin denn auch bereits dem Baugesuch ein
Lärmgutachten der M GmbH beigelegt, worauf sich die Bausektion bei ihrer
Einschätzung abgestützt hat.
2.4.1
Das Gutachten orientierte sich in erster Linie an der obengenannten
Vollzugshilfe des Circle Bruit. Für die zu beurteilende Lärmsituation wurde von
einer Unterhaltung in normaler Lautstärke sowie häufigen Serviergeräuschen mit
Lärmimmissionen von 63 dB (A) pro Person gemäss Tabelle 2 der
Ö-Norm S5012 für Gastgärten ohne Musikdarbietung (Praxisleitfaden
Gastgewerbe des Umweltbundesamts Österreich) ausgegangen. Dies führt bei einer
Belegung von 75 % (= 30 Personen) zu einer Schallleistung von
77,8 dB (A). Für Lärmimmission im Innenhof erfolgte ein Zuschlag von
9.
dB (A). Sodann wurden Pegelkorrekturen von +5 dB (A) für
einen Wohnanteil von >50 %, von +6 dB (A) für Stimmgehalt
sowie von –5 dB (A) für den Sonderfall Vergnügungsviertel
vorgenommen. Als Distanz von der Quelle zum Empfangspunkt wurden 6 m
angenommen. Das Gutachten gelangte zum Ergebnis, dass das zu beurteilende
Kundenverhalten sowie die Bedienung auf der Terrasse im Innenhof am offenen
Fenster der darüberliegenden Wohnung im 1. OG zu einer Lärmbelastung von
66.
dB (A) führen würde. Damit werde der massgebende Grenzwert von
45.
dB (A) zwischen 7.00 und 19.00 Uhr um 16 dB (A),
zwischen 19.00 und 22.00 Uhr um 21 dB (A) sowie zwischen 22.00
und 7.00 Uhr um 26 dB (A) überschritten.
2.4.2
Die Beschwerdeführenden wenden sich als Erstes gegen den im Gutachten verwendeten
Ausgangswert des Schallleistungspegels von 63 dB (A) pro Gast für
eine Unterhaltung in normaler Lautstärke. Sie bringen vor, dass aufgrund des
durch die engen Sitzverhältnisse und Reflexionen im Innenhof verursachten hohen
Grundschallpegels eine Unterhaltung in normaler Lautstärke nicht möglich sei.
Gemäss Tabelle 2 der Ö-Norm S5012 wird bei
ruhigem Gästeverhalten (z. B.
Gartencafé) ein Ausgangswert von 60 dB (A), für eine Unterhaltung in
normaler Lautstärke und häufige Serviergeräusche ein solcher von
63.
dB (A) sowie für angeregte Unterhaltung mit Lachen sowie
Gästegruppen (z. B.
Biergarten) von 71 dB (A) angenommen. Die Vorinstanz erwog zutreffend,
dass bei einem Aussenrestaurant im mittleren Preissegment zu Recht nicht auf den
Ausgangswert für Biergärten abgestellt worden sei. Anders als noch im Rekursverfahren
sind die Beschwerdeführenden nun nicht mehr der Ansicht, ein Ausgangswert von
71.
dB (A), sondern ein solcher von 66–68 dB (A) pro Gast
wäre angebrachter. Eine Erhöhung des Ausgangswerts um 3 dB (A) von 63
auf 66 dB (A) würde einer Verdoppelung der Schallintensität bedeuten.
Da im Gutachten von einer relativ hohen Belegung von 75 % ausgegangen und
der Stimmgehalt mit einem weiteren Zuschlag von +6 dB (A)
berücksichtigt wurde, wäre eine (zusätzliche) Erhöhung des Ausgangswerts von
63.
dB (A) pro Gast um 3–5 dB (A) nicht gerechtfertigt.
2.4.3
Den Schallreflexionen im Innenhof ist im Gutachten mit dem für Immissionen
im Innenhof vorgesehenen Richtfaktor von 9 dB (A) zureichend Rechnung
getragen worden. Auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, dass dies
immerhin einer Verachtfachung der Quellenleistung entspreche, kann vorab
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Dem ist anzufügen, dass eine Erhöhung um 9 dB (A) annähernd einer
Verdoppelung der Lautstärke entspricht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
berücksichtigt der Zuschlag von 9 dB (A) gerade die reflektierenden
Flächen eines Innenhofs. Befände sich die Lärmquelle bloss in einer einspringenden
Fassadenecke, wäre entgegen dem Vorgebrachten gemäss Gutachten lediglich ein
Zuschlag von 6 dB (A) erforderlich. Läge sie bei einer geraden
Fassade, würde der Zuschlag gemäss Gutachten nur 3 dB (A) betragen.
2.4.4
Indessen erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführenden als zutreffend,
das Baurekursgericht habe in seinem Entscheid fälschlicherweise ausgeführt, für
den Sonderfall Vergnügungsviertel sei im Gutachten eine Pegelkorrektur von
+5 dB (A) vorgenommen worden. Im Gutachten wird nicht mittels Vorzeichen
ausgewiesen, ob ein Zu- oder Abschlag erfolgt ist. Aus der Berechnung wird
jedoch klar, dass ein Abzug von –5 dB (A) erfolgt ist. Da die
Vorinstanz ihren Überlegungen dennoch die rechnerisch korrekte Summe von
66.
dB (A) für die Lärmbelastung zugrunde gelegt hat, vermag das an
sich zutreffende Vorbringen die vorinstanzliche Erwägung dennoch nicht infrage
zu stellen.
2.4.5
Inwiefern keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gutachten
stattgefunden haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz beurteilte
das Gutachten zu Recht als insgesamt nachvollziehbar. Die Nachvollziehbarkeit
wird von den Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr
bemängelt. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausführten, es
sei im Innenhof von 52 Sitzplätzen (12 davon unterdacht) auszugehen, hat
die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich die Parteien anlässlich des
Augenscheins darauf geeinigt hätten, es sei von insgesamt 40 Sitzplätzen
auszugehen. Dies geht auch aus den bewilligten Bauplänen hervor und die Beschwerdeführenden
sprechen in ihrer Replik schliesslich ebenfalls von 40 Sitzplätzen im
Innenhof.
3.
Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die
prognostizierten Lärmimmissionen der Bewilligungsfähigkeit der Gartenwirtschaft
entgegenstehen würden.
3.1
Unabhängig
von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt
werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar
ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV). Wird einem Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal bzw.
dessen Aussenbereich zu bestimmten Zeiten zu öffnen, berührt ihn dies in seiner
Wirtschaftsfreiheit. Das Verbot muss deshalb die Voraussetzungen von
Art. 36 BV einhalten. Die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften stellen
eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff dar. Die Vermeidung von
Lärm und der damit einhergehende Schutz der Wohnbevölkerung ist sodann ein
zulässiges öffentliches Interesse (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524,
E. 4.1).
Bei der Abwägung der hier im Spiel stehenden Interessen ist
zu berücksichtigen, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das
Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht
verdrängt wird. Insbesondere kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur
begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c). Selbst
wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf
sie nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner
stehen (vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September 2011,
VB.2011.00055, E. 7.3 mit Hinweisen).
Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird
nach dem Gesagten stets ein angemessener Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis
der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt
(VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden).
Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen
standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche
individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten.
3.2
Das
Baurekursgericht setzte sich in seinem Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung und die städtische Bewilligungspraxis ausführlich mit der
Problematik auseinander, wie die in der Vollzugshilfe genannten Grenzwerte zu
berücksichtigen sind. Den zutreffenden Ausführungen, wonach es sich dabei um
Richt- und nicht um Grenzwerte handelt, welche nicht strikte anzuwenden sind,
sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe für eine
objektivierte Betrachtung dienen, stimmen die Beschwerdeführenden zu. Doch sind
sie der Ansicht, die vorinstanzliche Beurteilung lasse im Ergebnis die im
Gutachten festgestellten Grenzwertüberschreitungen vollständig ausser Acht und
stelle im Wesentlichen lediglich auf die Lärmvorbelastung ab.
Die prognostizierten Überschreitungen der Richtwerte fliessen
nach dem Gesagten lediglich als eines von mehreren Elementen in die
Gesamtbeurteilung ein (vgl. E. 2.2). Die Vollzugshilfe selbst geht in
Ziff. 5.2 davon aus, dass neben der Hörbarkeit auch die Betriebszeiten
sowie die Empfindlichkeitsstufe der angrenzenden Parzellen, die Art des Lokals
und die vorgesehenen Schutzmassnahmen zu berücksichtigen sind. Massgebend ist
letztlich der tatsächlich wahrgenommene Lärm (VGr, 17. Dezember 2015,
VB.2015.00127, E. 3.4 und 3.5). Je nachdem, wie die Lärmprognose ausfällt,
welche (weiteren) Umstände vorliegen und wie diese zu gewichten sind, fallen
die Richtwertüberschreitungen im Ergebnis mehr oder weniger ins Gewicht. Die
prognostizierten Richtwertüberschreitungen von tagsüber 16 dB (A), abends 21
dB (A) und nachts 26 dB (A) können daher für sich allein nicht zur
Verweigerung der Baubewilligung führen. Daran vermag auch das an sich
zutreffende Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, eine Überschreitung
von 21 dB (A) werde als Vervierfachung der Lautstärke wahrgenommen.
Das Gleiche gilt auch für das Argument, die Planungsrichtwerte gemäss Ö-NORM
und der Planungswert gemäss Anhang 6 LSV für Gewerbe- und Industrielärm
würden ebenfalls überschritten.
3.3
Die
Beschwerdeführenden weisen grundsätzlich zutreffend auf die bundesgerichtliche
Erwägung hin, wonach der bestehenden Lärmvorbelastung durch die Einstufung in
Lärmempfindlichkeitsstufen (hier die ES III) Rechnung getragen wird (vgl.
BGE 137 II 30 E. 3.6 am Ende). Im zitierten Entscheid war jedoch
– anders als hier – zu entscheiden, ob für die Beurteilung der Lärmsituation
ein Gutachten zu erstellen ist. Dazu hielt das Bundesgericht einzig fest, dass die
bestehende Lärmvorbelastung durch die Kantonsstrasse bei der Einschätzung, dass
das Bauvorhaben die massgebenden Grenzwerte überschreiten könnte, keine Rolle
spiele. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, das Bundesgericht wäre von
seiner Rechtsprechung, dass die bestehende Lärmvorbelastung bei der Beurteilung
der Bewilligungsfähigkeit miteinzubeziehen ist, abgewichen (vgl. oben
E. 2.2).
3.4
Bezüglich
der Lärmvorbelastung erwog das Baurekursgericht nach Durchführung eines
Augenscheins, infolge mehrerer Barrieren in den umliegenden Quartierstrassen
würde zwar kein massgeblicher Strassenlärm bestehen. Der an einem warmen
Sommerabend durchgeführte Lokaltermin habe jedoch gezeigt, dass sich das Vergnügungsviertel
nicht nur auf die N-Strasse selbst beschränke. Auch die umliegenden und
anstossenden Quartierstrassen seien von einer Vielzahl Bar-, Restaurant- und
Unterhaltungsangeboten samt zugehöriger Lärmbelastung geprägt. Der allgemeine
Umgebungslärm (Schreien, lautes Lachen, teilweise gar "Gegröle"),
welcher durch die in den Aussenbereichen der umliegenden Wirtschaften sitzenden
Gäste sowie durch Passanten verursacht werde, sei auch im Innenhof deutlich hörbar.
Diese Erkenntnisse lassen sich auch dem
Augenscheinprotokoll entnehmen. Inwiefern am Augenschein weitere Erkenntnisse erfolgt
wären, welche in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurden, ist nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Innenhof nicht
vollständig abgeschlossen sei, weshalb von der I-Gasse und der K-Strasse her
der Publikumslärm eindringen könne (vgl. Google Maps/Street View, https://maps.google.ch,
besucht am 12. März 2016). Dass der Innenhof nicht öffentlich zugänglich
oder einsehbar ist, hat darauf keinen Einfluss. Sodann ist die vorinstanzliche
Annahme, auf den Balkonen im Innenhof werde wohl keineswegs nur geräuscharm
oder gar lautlos gewohnt, nachvollziehbar. Aus den Fotos des Augenscheins ist
ersichtlich, dass die relativ grosszügig gestalteten Balkone möbliert sind und
folglich bewohnt werden. Auch wenn die Balkone während dem Augenschein soweit
ersichtlich unbenutzt blieben, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass dem
nicht immer so ist. Solche von Balkonen ausgehenden Immissionen sind mit jenen
eines Gartenrestaurants durchaus vergleichbar (BGr, 15. Mai 2001,
1A.282/2000 E. 5b). Das Vorbringen, im Innenhof herrsche eine ruhige
Atmosphäre, vermag daher nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, auch wenn die
umgebenden Häuser den von aussen eindringenden Lärm selbstredend abdämpfen.
Dass bestimmte Innenhöfe in der Nähe bei einem "runden Tisch" von
Stadtverwaltung, Anwohnern und Clubbetreibern im Januar 2016 zu sensiblen
Zonen definiert wurden, ändert daran nichts. Von den dort ergriffenen
Massnahmen sind lediglich Innenhöfe im Perimeter O-Strasse/P-Strasse erfasst,
wozu der streitbetroffene nicht gehört. Zudem wurden dort auf die jeweilige
Situation zugeschnittene Lösungen etabliert. Ein widersprüchliches Verhalten
der Bausektion ist daher nicht ersichtlich.
3.5
Soweit die
Beschwerdeführenden vorbringen, es liege ein Quartier mit einem Wohnanteil von
80.
% vor, wurde dies im Gutachten bereits mit der Pegelkorrektur von
+5 dB (A) für einen Wohnanteil >50 % hinreichend berücksichtigt.
Der vorliegend zu beurteilende Betrieb liegt zudem in einem Gebiet mit ES III,
einer Umgebung also, in der mässig störende Betriebe zugelassen sind (vgl.
Art. 43 Abs. 1 LSV). Auch wenn eine Zone ausdrücklich zur Wohnnutzung
bestimmt ist, bedeutet ein Wohnanteil von 80 % umgekehrt, dass in den
übrigen 20 % der Zone mässig störendes Gewerbe zugelassen ist. So befindet
sich in derselben Überbauung etwa auch eine (abends freilich geschlossene) Gewerbebetrieb.
Die zu beurteilenden Aussensitzplätze befinden sich zwar im Innenhof einer
Blockrandüberbauung, welche jedoch sowohl selbst als auch deren Umgebung durch
die Mischung von Wohnraum und Gewerbe geprägt ist. Dies geht von vornherein mit
einer erhöhten Lärmvorbelastung einher, welche – wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt – von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist. Die
geplanten Aussensitzplätze ergänzen daher lediglich, was in der nahen Umgebung
bereits gelebt wird.
3.6
Allerdings
kommt es nicht allein auf die Lärmvorbelastung und -empfindlichkeit an. In die
Beurteilung miteinzubeziehen sind ferner Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit
des zu beurteilenden Lärms (vgl. oben E. 2.2).
3.6.1
Der Charakteristik von Stimmenlärm wurde bereits im Gutachten mit einer
Pegelkorrektur von +6 dB (A) für Stimmgehalt zureichend Rechnung
getragen. Zudem lässt das Betriebskonzept kein aussergewöhnlich lautes Publikum
erwarten, auch wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Indem das Baurekursgericht dem
Stimmenlärm kein weiteres zusätzliches Gewicht beimass, hat es keine
Rechtsverletzung begangen.
3.6.2
Der zutreffenden Erwägung des Baurekursgerichts, dass der Betrieb der
Aussengastwirtschaft aus klimatischen Gründen auf die Sommermonate beschränkt
sei, stimmen die Beschwerdeführenden zu (vgl. auch VGr, 28. September
2011, VB.2010.00257, E. 7.6). Zu Recht weisen sie allerdings darauf hin,
dass bezüglich der 12 überdachten Sitzplätze, welche gemäss Betriebskonzept für
Raucher vorgesehen sind, eine längere Nutzungsdauer anzunehmen ist als bei den
übrigen Sitzplätzen. Da in der kälteren Jahreszeit die Balkone – im Gegensatz
zu warmen Sommerabenden – jedoch kaum genutzt werden und die Fenster
mehrheitlich geschlossen bleiben, fällt dies nicht speziell ins Gewicht. Zudem
ist davon auszugehen, dass dem verglasten Vordach ein leicht schalldämpfender
Effekt zukommt. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann anzufügen, dass
Restaurants zu Wochenbeginn abends erfahrungsgemäss weniger frequentiert werden
als gegen das Ende der Woche.
3.7
Dem
Ruhebedürfnis der Anwohner in den sommerlichen Abend- und Nachtstunden wird
durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr zureichend
Rechnung getragen. Im Vergleich zu anderen Aussenwirtschaften wurden die
Innenhofsituation und die heikle Einschlafphase bereits mit dem Verzicht auf
längere Öffnungszeiten an den umsatzstärksten Wochenendabenden berücksichtigt
(vgl. z. B. VGr, 2. März
2016, VB.2016.00002, E. 4.6). Eine weitere Reduktion der Öffnungszeiten
bis um 19.00 Uhr für die Monate Juni, Juli und August wie eventualiter
beantragt wurde, würde die Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin
übermässig stark einschränken. Insgesamt wird das Ruhebedürfnis der
Nachbarn durch die geplanten 40 Aussensitzplätze jedenfalls nicht in einem
Masse beeinträchtigt, welches die erteilte Baubewilligung als widerrechtlich erscheinen
liesse. Die bewilligten Öffnungszeiten tragen dem Vorsorgeprinzip ausreichend
Rechnung.
Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten
nach 19.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen
im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert und dem
abends erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohner ausreichend Rechnung getragen. Die
Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen
berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten durch die Bausektion reduziert
werden können. Das beantragte Verbot für das Abspielen von Musik bei offenen Fenstern
ist daher unter dem Titel der Vorsorge nicht erforderlich. Damit ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu;
hingegen ist der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.- Zustellkosten,
Fr. 3'230.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt,
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und
solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …