Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00394

7. April 2016Deutsch21 min

(URT.2016.18012)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der F GmbH

mit Beschluss vom 7. August 2013 die baurechtliche Bewilligung für die

Nutzungsänderung der Werkstatt und des Lagers im Erdgeschoss an der I-Gasse 01

(Kat.-Nrn. 02 und 03) in Zürich 4-Aussersihl als Restaurant mit

strassenseitigem Boulevardcafé und Aussen­wirt­schaft im Hofbereich. Sie bewilligte

den Betrieb der Aussenwirtschaft täglich von 7.00 bis 22.00 Uhr und untersagte

lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 19.00 Uhr sowie den Betrieb

von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten A, B und C mit Rekurs vom 9. September

2013.

an das Baurekursgericht und beantragten die teilweise Aufhebung des Beschlusses

und die Verweigerung der Baubewilligung betreffend Aussenwirtschaft im

Hofbereich sowie dessen nebenbestimmungsweise Ergänzung um ein Verbot für das Abspielen

von Musik bei offenen Fenstern, ein Rauchverbot im Innenhof, ein Verbot von auf

den Innenhof ausgerichteten Abluftanlagen sowie die Überprüfung und Einhaltung

der SIA Norm 181. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 22. Mai

2015.

ab, soweit es das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.

III.

Dagegen erhoben A, B und C am 25. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den Entscheid

vom 22. Mai 2015 sowie die baurechtliche

Bewilligung vom 7. August 2013 teilweise aufzuheben und die

nachgesuchte Bewilligung betreffend Aussenwirtschaft im Hofbereich

(52 Sitzplätze) zu verweigern. Eventuell beantragten sie, die Bewilligung

nebenbestimmungsweise um ein Verbot für das Abspielen von Musik bei offenen

Fenstern zu ergänzen und die Betriebszeiten der Aussenwirtschaft im Hofbereich

auf die Monate Juni, Juli und August sowie täglich bis 19.00 Uhr zu

beschränken. Ferner verlangten sie die Durchführung eines Augenscheins, die

Vornahme lärmgutachterlicher Abklärungen sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht schloss am

3.

Juli 2015 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion

der Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September

2015.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Am 21. September 2015

beantragte die F GmbH die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werden könne sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Replik vom 21. Oktober

2015.

hielten A, B und C an den gestellten Anträgen fest. Am 2. November

2015.

teilte die Bausektion der Stadt Zürich mit, auf eine weitere Stellungnahme

zu verzichten. Die F GmbH nahm am 9. No­vember 2015 erneut Stellung;

ebenso – unter Festhaltung an den gestellten Anträgen – A, B und C am

23.

November 2015. Am 29. Januar 2016 stellten A, B und C dem Gericht

eine weitere Eingabe zu und hielten weiterhin an den gestellten Anträgen fest.

Die Bausektion der Stadt Zürich und die F GmbH liessen sich dazu am 15.

bzw. 26. Februar 2016 vernehmen. Auf eine weitere Stellungnahme verzichteten

A, B und C stillschweigend.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

1.2

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerschaft die Durchführung

eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere

Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010,1C_192/2010,

E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober

2014, VB.2014.00290, E. 2.1). Es ist grundsätzlich

zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht,

auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Augenscheins eines Fachgerichts – im vorliegenden

Fall des Baurekursgerichts – abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen

Augenscheins verzichtet. Voraussetzung dafür ist, dass sich der massgebliche

Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81).

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 11. Juli 2014

einen Augenschein auf dem Lokal durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins

inklusive der zwölf getätigten Fotografien liegt dem Verwaltungsgericht vor.

Bei den Akten finden sich zudem neben den Projektplänen und dem Katasterplan auch

das Betriebskonzept. Aus diesen Aktenstücken sowie aus der Gesamtheit der

übrigen Akten ergibt sich der massgebliche Sachverhalt mit hinreichender

Deutlichkeit, sodass auf die Durchführung des beantragten Augenscheins

verzichtet werden kann.

1.3

Die

Beschwerdeführerschaft beantragt sodann die Erstellung eines weiteren, gerichtlichen

Lärmgutachtens. Da - wie noch

darzulegen sein wird (vgl. E. 3) -

keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einschätzung der Vorinstanz Recht

verletzt oder diese den Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, ist die

Einholung eines Gutachtens im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht erforderlich

(vgl. VGr, 24. November 2016, VB.2015.00065, E. 3.4 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden). Denn das

Verwaltungsgericht darf den vor­instanzlichen Entscheid nicht auf Angemessenheit,

sondern lediglich auf Rechtsverletzungen einschliesslich qualifizierter

Ermessensfehler sowie unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung überprüfen

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Strittig

ist, ob die geplanten Sitzplätze im Innenhof für die Nachbarschaft zu einer

übermässigen Lärmbelastung führen würden. Die streitbetroffene Liegenschaft I-Gasse 01

ist Teil der Blockrandüberbauung I-Gasse/J-Strasse/K-Strasse/L-Strasse und befindet

sich auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 02. Letzteres liegt in der

Quartiererhaltungszone QI5d mit einem Mindestwohnanteil von 80 % und

ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III (nachfolgend: ES III) zugeteilt.

2.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegend zu

beurteilenden Aussenwirtschaft um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von

Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986

(LSV). Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche nach aussen dringen bzw. im

Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes

(vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV).

Danach haben die durch die neue Anlage allein erzeugten

Lärmimmissionen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden

Empfindlichkeitsstufe einzuhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7

Abs. 1 lit. b LSV; BGr, 27. Februar 2014,1C_161/2013

E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 2.2 f.,

je mit Hinweisen und je auch zum Folgenden). Für

Restaurationsbetriebe hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt.

Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar

gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit

Art. 13 Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen

(Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006,

E. 5.4; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307). Dabei muss die

Obergrenze für den Lärm so festgelegt werden, dass nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15 USG

und Art. 40 Abs. 3 LSV). Massgeblich für die Beurteilung des Lärms

einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte

(BGr, 4. März 2002,1A.73/2001, E. 2.3).

Namentlich bei Publikumseinrichtungen wird eine

Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen

Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu

berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch zum Folgenden).

Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen,

sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen

mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Für eine derartige objektivierte Betrachtung

dürfen fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden. Dazu

gehört namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung

durch den Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung der kantonalen

Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 10. März 1999 (www.cerclebruit.ch).

2.3

Die

Vollzugshilfe verweist für die Beurteilung der Störungen im Zusammenhang mit

den durch Kunden im Inneren verursachten Geräuschen auf die Grenzwerte für Musik­erzeugung. Danach legt sie die Grenzwerte für

Luftschall für die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr auf 50 dB (A) und

für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr auf 45 dB (A) fest (Ziff. 5.1

S2 in Verbindung mit S1 Tabelle 2). Zur

Beurteilung der Schallquelle S6 (Kundenverhalten und Bedienung auf der

Terrasse) ist nach der Vollzugshilfe bei einem Augenschein vor Ort die

tatsächliche Wahrnehmung des Lärms zu beurteilen, indem Auftreten sowie

Hörbarkeit geschätzt werden (Ziff. 4 und 5.2 der Vollzugshilfe).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Richtlinie

nicht nur auf Lärmimmissionen von Lokalen mit Musik zugeschnitten, sondern

generell auf Gaststätten, einschliesslich deren Kundenverkehr, Parkplatzlärm

und den durch Verkehr erzeugten Lärm. Daher können die bei der Beurteilung der

internen Schallquellen S1 und S2 massgeblichen Grenzwerte auch bei der vorliegend relevanten externen Schallquelle S6 als

Entscheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen (BGE

137.

II 30 E. 3.6; BEZ 2014 Nr. 42 E. 6.2).

2.4

Die

Beschwerdeführenden weisen zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

hin, wonach die Behörde zur Einholung einer Lärmprognose nach den Art. 36 ff.

und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet ist, sobald eine Überschreitung der

Planungswerte nicht ausgeschlossen werden kann (vgl.

BGE 137 II 30 E. 3.4). Darüber, dass im vorliegenden Fall

ein Lärmgutachten zur Beurteilung notwendig war, sind sich die Parteien –

anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid – allerdings einig. Vorliegend

hatte die private Beschwerdegegnerin denn auch bereits dem Baugesuch ein

Lärmgutachten der M GmbH beigelegt, worauf sich die Bausektion bei ihrer

Einschätzung abgestützt hat.

2.4.1

Das Gutachten orientierte sich in erster Linie an der obengenannten

Vollzugshilfe des Circle Bruit. Für die zu beurteilende Lärmsituation wurde von

einer Unterhaltung in normaler Lautstärke sowie häufigen Serviergeräuschen mit

Lärmimmissionen von 63 dB (A) pro Person gemäss Tabelle 2 der

Ö-Norm S5012 für Gastgärten ohne Musikdarbietung (Praxisleitfaden

Gastgewerbe des Umweltbundesamts Österreich) ausgegangen. Dies führt bei einer

Belegung von 75 % (= 30 Personen) zu einer Schallleistung von

77,8 dB (A). Für Lärmimmission im Innenhof erfolgte ein Zuschlag von

9.

dB (A). Sodann wurden Pegelkorrekturen von +5 dB (A) für

einen Wohnanteil von >50 %, von +6 dB (A) für Stimmgehalt

sowie von –5 dB (A) für den Sonderfall Vergnügungsviertel

vorgenommen. Als Distanz von der Quelle zum Empfangspunkt wurden 6 m

angenommen. Das Gutachten gelangte zum Ergebnis, dass das zu beurteilende

Kundenverhalten sowie die Bedienung auf der Terrasse im Innenhof am offenen

Fenster der darüberliegenden Wohnung im 1. OG zu einer Lärmbelastung von

66.

dB (A) führen würde. Damit werde der massgebende Grenzwert von

45.

dB (A) zwischen 7.00 und 19.00 Uhr um 16 dB (A),

zwischen 19.00 und 22.00 Uhr um 21 dB (A) sowie zwischen 22.00

und 7.00 Uhr um 26 dB (A) überschritten.

2.4.2

Die Beschwerdeführenden wenden sich als Erstes gegen den im Gutachten verwendeten

Ausgangswert des Schallleistungspegels von 63 dB (A) pro Gast für

eine Unterhaltung in normaler Lautstärke. Sie bringen vor, dass aufgrund des

durch die engen Sitzverhältnisse und Reflexionen im Innenhof verursachten hohen

Grundschallpegels eine Unterhaltung in normaler Lautstärke nicht möglich sei.

Gemäss Tabelle 2 der Ö-Norm S5012 wird bei

ruhigem Gästeverhalten (z. B.

Gartencafé) ein Ausgangswert von 60 dB (A), für eine Unterhaltung in

normaler Lautstärke und häufige Serviergeräusche ein solcher von

63.

dB (A) sowie für angeregte Unterhaltung mit Lachen sowie

Gästegruppen (z. B.

Biergarten) von 71 dB (A) angenommen. Die Vorinstanz erwog zutreffend,

dass bei einem Aussenrestaurant im mittleren Preissegment zu Recht nicht auf den

Ausgangswert für Biergärten abgestellt worden sei. Anders als noch im Rekursverfahren

sind die Beschwerdeführenden nun nicht mehr der Ansicht, ein Ausgangswert von

71.

dB (A), sondern ein solcher von 66–68 dB (A) pro Gast

wäre angebrachter. Eine Erhöhung des Ausgangswerts um 3 dB (A) von 63

auf 66 dB (A) würde einer Verdoppelung der Schallintensität bedeuten.

Da im Gutachten von einer relativ hohen Belegung von 75 % ausgegangen und

der Stimmgehalt mit einem weiteren Zuschlag von +6 dB (A)

berücksichtigt wurde, wäre eine (zusätzliche) Erhöhung des Ausgangswerts von

63.

dB (A) pro Gast um 3–5 dB (A) nicht gerechtfertigt.

2.4.3

Den Schallreflexionen im Innenhof ist im Gutachten mit dem für Immissionen

im Innenhof vorgesehenen Richtfaktor von 9 dB (A) zureichend Rechnung

getragen worden. Auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, dass dies

immerhin einer Verachtfachung der Quellenleistung entspreche, kann vorab

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Dem ist anzufügen, dass eine Erhöhung um 9 dB (A) annähernd einer

Verdoppelung der Lautstärke entspricht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

berücksichtigt der Zuschlag von 9 dB (A) gerade die reflektierenden

Flächen eines Innenhofs. Befände sich die Lärmquelle bloss in einer einspringenden

Fassadenecke, wäre entgegen dem Vorgebrachten gemäss Gutachten lediglich ein

Zuschlag von 6 dB (A) erforderlich. Läge sie bei einer geraden

Fassade, würde der Zuschlag gemäss Gutachten nur 3 dB (A) betragen.

2.4.4

Indessen erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführenden als zutreffend,

das Baurekursgericht habe in seinem Entscheid fälschlicherweise ausgeführt, für

den Sonderfall Vergnügungsviertel sei im Gutachten eine Pegelkorrektur von

+5 dB (A) vorgenommen worden. Im Gutachten wird nicht mittels Vorzeichen

ausgewiesen, ob ein Zu- oder Abschlag erfolgt ist. Aus der Berechnung wird

jedoch klar, dass ein Abzug von –5 dB (A) erfolgt ist. Da die

Vorinstanz ihren Überlegungen dennoch die rechnerisch korrekte Summe von

66.

dB (A) für die Lärmbelastung zugrunde gelegt hat, vermag das an

sich zutreffende Vorbringen die vorinstanzliche Erwägung dennoch nicht infrage

zu stellen.

2.4.5

Inwiefern keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gutachten

stattgefunden haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz beurteilte

das Gutachten zu Recht als insgesamt nachvollziehbar. Die Nachvollziehbarkeit

wird von den Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr

bemängelt. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausführten, es

sei im Innenhof von 52 Sitzplätzen (12 davon unterdacht) auszugehen, hat

die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich die Parteien anlässlich des

Augenscheins darauf geeinigt hätten, es sei von insgesamt 40 Sitzplätzen

auszugehen. Dies geht auch aus den bewilligten Bauplänen hervor und die Beschwerdeführenden

sprechen in ihrer Replik schliesslich ebenfalls von 40 Sitzplätzen im

Innenhof.

3.

Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die

prognostizierten Lärmimmissionen der Bewilligungsfähigkeit der Gartenwirtschaft

entgegenstehen würden.

3.1

Unabhängig

von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt

werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar

ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV). Wird einem Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal bzw.

dessen Aussenbereich zu bestimmten Zeiten zu öffnen, berührt ihn dies in seiner

Wirtschaftsfreiheit. Das Verbot muss deshalb die Voraussetzungen von

Art. 36 BV einhalten. Die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften stellen

eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff dar. Die Vermeidung von

Lärm und der damit einhergehende Schutz der Wohnbevölkerung ist sodann ein

zulässiges öffentliches Interesse (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524,

E. 4.1).

Bei der Abwägung der hier im Spiel stehenden Interessen ist

zu berücksichtigen, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das

Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht

verdrängt wird. Insbesondere kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur

begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c). Selbst

wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf

sie nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner

stehen (vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September 2011,

VB.2011.00055, E. 7.3 mit Hinweisen).

Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird

nach dem Gesagten stets ein angemessener Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis

der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt

(VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden).

Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen

standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der

Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche

individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten.

3.2

Das

Baurekursgericht setzte sich in seinem Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung und die städtische Bewilligungspraxis ausführlich mit der

Problematik auseinander, wie die in der Vollzugshilfe genannten Grenzwerte zu

berücksichtigen sind. Den zutreffenden Ausführungen, wonach es sich dabei um

Richt- und nicht um Grenzwerte handelt, welche nicht strikte anzuwenden sind,

sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe für eine

objektivierte Betrachtung dienen, stimmen die Beschwerdeführenden zu. Doch sind

sie der Ansicht, die vorinstanzliche Beurteilung lasse im Ergebnis die im

Gutachten festgestellten Grenzwertüberschreitungen vollständig ausser Acht und

stelle im Wesentlichen lediglich auf die Lärmvorbelastung ab.

Die prognostizierten Überschreitungen der Richtwerte fliessen

nach dem Gesagten lediglich als eines von mehreren Elementen in die

Gesamtbeurteilung ein (vgl. E. 2.2). Die Vollzugshilfe selbst geht in

Ziff. 5.2 davon aus, dass neben der Hörbarkeit auch die Betriebszeiten

sowie die Empfindlichkeitsstufe der angrenzenden Parzellen, die Art des Lokals

und die vorgesehenen Schutzmassnahmen zu berücksichtigen sind. Massgebend ist

letztlich der tatsächlich wahrgenommene Lärm (VGr, 17. Dezember 2015,

VB.2015.00127, E. 3.4 und 3.5). Je nachdem, wie die Lärmprognose ausfällt,

welche (weiteren) Umstände vorliegen und wie diese zu gewichten sind, fallen

die Richtwertüberschreitungen im Ergebnis mehr oder weniger ins Gewicht. Die

prognostizierten Richtwertüberschreitungen von tagsüber 16 dB (A), abends 21

dB (A) und nachts 26 dB (A) können daher für sich allein nicht zur

Verweigerung der Baubewilligung führen. Daran vermag auch das an sich

zutreffende Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, eine Überschreitung

von 21 dB (A) werde als Vervierfachung der Lautstärke wahrgenommen.

Das Gleiche gilt auch für das Argument, die Planungsrichtwerte gemäss Ö-NORM

und der Planungswert gemäss Anhang 6 LSV für Gewerbe- und Industrielärm

würden ebenfalls überschritten.

3.3

Die

Beschwerdeführenden weisen grundsätzlich zutreffend auf die bundesgerichtliche

Erwägung hin, wonach der bestehenden Lärmvorbelastung durch die Einstufung in

Lärmempfindlichkeitsstufen (hier die ES III) Rechnung getragen wird (vgl.

BGE 137 II 30 E. 3.6 am Ende). Im zitierten Entscheid war jedoch

– anders als hier – zu entscheiden, ob für die Beurteilung der Lärmsituation

ein Gutachten zu erstellen ist. Dazu hielt das Bundesgericht einzig fest, dass die

bestehende Lärmvorbelastung durch die Kantonsstrasse bei der Einschätzung, dass

das Bauvorhaben die massgebenden Grenzwerte überschreiten könnte, keine Rolle

spiele. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, das Bundesgericht wäre von

seiner Rechtsprechung, dass die bestehende Lärmvorbelastung bei der Beurteilung

der Bewilligungsfähigkeit miteinzubeziehen ist, abgewichen (vgl. oben

E. 2.2).

3.4

Bezüglich

der Lärmvorbelastung erwog das Baurekursgericht nach Durchführung eines

Augenscheins, infolge mehrerer Barrieren in den umliegenden Quartierstrassen

würde zwar kein massgeblicher Strassenlärm bestehen. Der an einem warmen

Sommerabend durchgeführte Lokaltermin habe jedoch gezeigt, dass sich das Vergnügungsviertel

nicht nur auf die N-Strasse selbst beschränke. Auch die umliegenden und

anstossenden Quartierstrassen seien von einer Vielzahl Bar-, Restaurant- und

Unterhaltungsangeboten samt zugehöriger Lärmbelastung geprägt. Der allgemeine

Umgebungslärm (Schreien, lautes Lachen, teilweise gar "Gegröle"),

welcher durch die in den Aussenbereichen der umliegenden Wirtschaften sitzenden

Gäste sowie durch Passanten verursacht werde, sei auch im Innenhof deutlich hörbar.

Diese Erkenntnisse lassen sich auch dem

Augenscheinprotokoll entnehmen. Inwiefern am Augenschein weitere Erkenntnisse erfolgt

wären, welche in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurden, ist nicht

ersichtlich. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Innenhof nicht

vollständig abgeschlossen sei, weshalb von der I-Gasse und der K-Strasse her

der Publikumslärm eindringen könne (vgl. Google Maps/Street View, https://maps.google.ch,

besucht am 12. März 2016). Dass der Innenhof nicht öffentlich zugänglich

oder einsehbar ist, hat darauf keinen Einfluss. Sodann ist die vorinstanzliche

Annahme, auf den Balkonen im Innenhof werde wohl keineswegs nur geräuscharm

oder gar lautlos gewohnt, nachvollziehbar. Aus den Fotos des Augenscheins ist

ersichtlich, dass die relativ grosszügig gestalteten Balkone möbliert sind und

folglich bewohnt werden. Auch wenn die Balkone während dem Augenschein soweit

ersichtlich unbenutzt blieben, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass dem

nicht immer so ist. Solche von Balkonen ausgehenden Immissionen sind mit jenen

eines Gartenrestaurants durchaus vergleichbar (BGr, 15. Mai 2001,

1A.282/2000 E. 5b). Das Vorbringen, im Innenhof herrsche eine ruhige

Atmosphäre, vermag daher nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, auch wenn die

umgebenden Häuser den von aussen eindringenden Lärm selbstredend abdämpfen.

Dass bestimmte Innenhöfe in der Nähe bei einem "runden Tisch" von

Stadtverwaltung, Anwohnern und Clubbetreibern im Januar 2016 zu sensiblen

Zonen definiert wurden, ändert daran nichts. Von den dort ergriffenen

Massnahmen sind lediglich Innenhöfe im Perimeter O-Strasse/P-Strasse erfasst,

wozu der streitbetroffene nicht gehört. Zudem wurden dort auf die jeweilige

Situation zugeschnittene Lösungen etabliert. Ein widersprüchliches Verhalten

der Bausektion ist daher nicht ersichtlich.

3.5

Soweit die

Beschwerdeführenden vorbringen, es liege ein Quartier mit einem Wohnanteil von

80.

% vor, wurde dies im Gutachten bereits mit der Pegelkorrektur von

+5 dB (A) für einen Wohnanteil >50 % hinreichend berücksichtigt.

Der vorliegend zu beurteilende Betrieb liegt zudem in einem Gebiet mit ES III,

einer Umgebung also, in der mässig störende Betriebe zugelassen sind (vgl.

Art. 43 Abs. 1 LSV). Auch wenn eine Zone ausdrücklich zur Wohnnutzung

bestimmt ist, bedeutet ein Wohnanteil von 80 % umgekehrt, dass in den

übrigen 20 % der Zone mässig störendes Gewerbe zugelassen ist. So befindet

sich in derselben Überbauung etwa auch eine (abends freilich geschlossene) Gewerbebetrieb.

Die zu beurteilenden Aussensitzplätze befinden sich zwar im Innenhof einer

Blockrandüberbauung, welche jedoch sowohl selbst als auch deren Umgebung durch

die Mischung von Wohnraum und Gewerbe geprägt ist. Dies geht von vornherein mit

einer erhöhten Lärmvorbelastung einher, welche – wie die Vorinstanz zutreffend

festhielt – von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist. Die

geplanten Aussensitzplätze ergänzen daher lediglich, was in der nahen Umgebung

bereits gelebt wird.

3.6

Allerdings

kommt es nicht allein auf die Lärmvorbelastung und -empfindlichkeit an. In die

Beurteilung miteinzubeziehen sind ferner Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit

des zu beurteilenden Lärms (vgl. oben E. 2.2).

3.6.1

Der Charakteristik von Stimmenlärm wurde bereits im Gutachten mit einer

Pegelkorrektur von +6 dB (A) für Stimmgehalt zureichend Rechnung

getragen. Zudem lässt das Betriebskonzept kein aussergewöhnlich lautes Publikum

erwarten, auch wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Indem das Baurekursgericht dem

Stimmenlärm kein weiteres zusätzliches Gewicht beimass, hat es keine

Rechtsverletzung begangen.

3.6.2

Der zutreffenden Erwägung des Baurekursgerichts, dass der Betrieb der

Aussengastwirtschaft aus klimatischen Gründen auf die Sommermonate beschränkt

sei, stimmen die Beschwerdeführenden zu (vgl. auch VGr, 28. September

2011, VB.2010.00257, E. 7.6). Zu Recht weisen sie allerdings darauf hin,

dass bezüglich der 12 überdachten Sitzplätze, welche gemäss Betriebskonzept für

Raucher vorgesehen sind, eine längere Nutzungsdauer anzunehmen ist als bei den

übrigen Sitzplätzen. Da in der kälteren Jahreszeit die Balkone – im Gegensatz

zu warmen Sommerabenden – jedoch kaum genutzt werden und die Fenster

mehrheitlich geschlossen bleiben, fällt dies nicht speziell ins Gewicht. Zudem

ist davon auszugehen, dass dem verglasten Vordach ein leicht schalldämpfender

Effekt zukommt. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann anzufügen, dass

Restaurants zu Wochenbeginn abends erfahrungsgemäss weniger frequentiert werden

als gegen das Ende der Woche.

3.7

Dem

Ruhebedürfnis der Anwohner in den sommerlichen Abend- und Nachtstunden wird

durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr zureichend

Rechnung getragen. Im Vergleich zu anderen Aussenwirtschaften wurden die

Innenhofsituation und die heikle Einschlafphase bereits mit dem Verzicht auf

längere Öffnungszeiten an den umsatzstärksten Wochenendabenden berücksichtigt

(vgl. z. B. VGr, 2. März

2016, VB.2016.00002, E. 4.6). Eine weitere Reduktion der Öffnungszeiten

bis um 19.00 Uhr für die Monate Juni, Juli und August wie eventualiter

beantragt wurde, würde die Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin

übermässig stark einschränken. Insgesamt wird das Ruhebedürfnis der

Nachbarn durch die geplanten 40 Aussensitzplätze jedenfalls nicht in einem

Masse beeinträchtigt, welches die erteilte Baubewilligung als widerrechtlich erscheinen

liesse. Die bewilligten Öffnungszeiten tragen dem Vorsorgeprinzip ausreichend

Rechnung.

Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten

nach 19.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen

im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert und dem

abends erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohner ausreichend Rechnung getragen. Die

Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen

berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten durch die Bausektion reduziert

werden können. Das beantragte Verbot für das Abspielen von Musik bei offenen Fenstern

ist daher unter dem Titel der Vorsorge nicht erforderlich. Damit ist die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu;

hingegen ist der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.- Zustellkosten,

Fr. 3'230.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt,

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und

solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu entrichten,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …