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Entscheid

VB.2015.00403

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00403

8. Oktober 2015Deutsch19 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, eröffnete mit

Ausschreibung auf Simap vom 20. Februar 2015 ein offenes

Submissionsverfahren betreffend Instandhaltung der Verkehrsschaltgeräte der

Lichtsignalanlagen in der Stadt Zürich für die Jahre 2016 bis 2019 mit der

Option auf Verlängerung um ein Jahr. Innert Frist gingen drei Angebote mit revidierten

Beträgen zwischen Fr. 832'613.65 und Fr. 2'022'052.05 ein. Mit

Verfügung vom 15. Juni 2015 erfolgte der Zuschlag an die D AG.

Erwägungen

II.

Die nicht berücksichtigte A AG gelangte mit

Beschwerde vom 29. Juni 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

angefochtene Verfügung aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

subeventualiter zur Wiederholung des Vergabeverfahrens. Schliesslich verlangt

sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom

16.

Juli 2015, die Beschwerde unter Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit

Replik vom 17. August 2015 und Triplik vom 18. September 2015 hielt

die A AG an ihren Anträgen zur Sache fest, ebenso die Stadt Zürich mit

Duplik vom 31. August 2015. Die D AG hat auf Beschwerdeantwort verzichtet.

Mit der Beschwerde wurde um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung ersucht. Am 30. Juni 2015 wurde der Vergabebehörde ein

Vertragsschluss bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung einstweilen

untersagt und am 20. Juli 2015 der Beschwerde aufschiebende Wirkung

gewährt. Mit der Duplik ersuchte die Beschwerdegegnerin um Entzug der

aufschiebenden Wirkung. Dem widersetzte sich die Beschwerdeführerin mit der

Triplik vom 18. September 2015.

Mit zwei Präsidialverfügungen ist der Beschwerdeführerin

teilweise Einsicht in die Akten gewährt worden.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden

die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen ihren Ausschluss aus dem

Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische

Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

Die

Beschwerdeführerin, die hinter der Mitbeteiligten den zweiten Rang belegt, beanstandet

die Bewertung der Angebote in verschiedenen Punkten und macht namentlich geltend,

die Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten sei massiv zu hoch ausgefallen.

Würde die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdringen, so hätte sie eine realistische

Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist

demnach zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Triplik an der

Einsicht in das Angebot der Mitbeteiligten fest. Ausserdem beantragt sie den

Beizug der vollständigen Evaluationstabelle bezüglich der Ausschreibung aus dem

Jahr 2004 und der vollständigen damaligen Ausschreibungsunterlagen.

3.1

Im

Submissionsverfahren wird die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten

garantiert (Art. 11 lit. g IVöB und § 18 Abs. 1 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]); sie geniessen den Schutz

als Geschäftsgeheimnisse. Der unterlegene Bewerber hat grundsätzlich nur

Anspruch auf Bekanntgabe jener Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung

des Zuschlags angeführt werden müssen. Diese Regelung kann nicht durch das

blosse Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden, weshalb die unmittelbar

durch die Verfassung gewährleisteten Minimalgarantien für das besonders

geartete Verfahren der Submission auch im Rechtsmittelstadium regelmässig keinen

Anspruch auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten gewähren (BGr, 2. März

2000,2P.274/1999, E. 2c/aa = Pra 2000 S. 797; 20. Februar 2003,

2P.226/2002, E. 2.1 ). Dennoch kann je nach Konstellation ein überwiegendes

Interesse für eine beschränkte Einsichtnahme in die Konkurrenzofferte bestehen

(vgl. dazu Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht

über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 104/2003 S. 1 ff.,

22.

ff.). Den Erfordernissen des Vergabeverfahrens ist jedenfalls insofern

Rechnung zu tragen, als bei der Interessenabwägung, die dem Entscheid über die

Gewährung der Akteneinsicht zugrunde liegt, der Grundsatz der Vertraulichkeit

das ihm gebührende Gewicht erhält. Als schützenswert fallen z. B. Angaben von

Mitbewerbenden über interne Produktionsabläufe, detaillierte Kalkulationsgrundlagen

oder Qualifikationsprofile von Mitarbeitenden in Betracht (vgl. Peter

Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 1363 ff.; VGr,

28.

September 2011, VB.2011.00316, E. 3.1.1).

3.2

Der

Beschwerdeführerin ist mit Präsidialverfügungen vom 20. Juli und 5. September

2015.

im Sinn der aufgeführten Grundsätze eine beschränkte Akteneinsicht gewährt

worden.

3.2.1

Für die weiterhin beantragte vollständige Einsicht in das Angebot der

Mitbeteiligten besteht mit Blick auf das überwiegende Interesse der

Mitbeteiligten an der Vertraulichkeit ihres Angebots kein Raum. Aufseiten der Beschwerdeführerin

sind keine besonderen Interessen ersichtlich, welche ausnahmsweise eine

Einsicht in das Konkurrenzangebot rechtfertigen würden.

3.2.2

Das Verfahren aus dem Jahr 2004 ist vorliegend nicht relevant: Die

Bewertung der aktuellen Angebote erfolgt nicht in Relation zum Vergabeverfahren

2004, sondern aufgrund der vorliegenden Ausschreibung und der eingegangenen

Offerten. Damit sind auch für die Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten in

qualitativer Hinsicht allein die heutigen Verhältnisse und nicht die früheren von

Bedeutung (vgl. unten E. 9.2.1). Vom Beizug weiterer Akten kann deshalb

abgesehen werden. Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich bereits Akten

eingereicht hat, ist der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. September

2015.

teilweise Einsicht gewährt worden; gegen die erfolgte Abdeckung der

Bewertung des Drittunternehmens macht die Beschwerdeführerin keine substanziierten

Einwendungen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass E, Verwaltungsratspräsident der Projektverfasserin

in der vorliegenden Ausschreibung, von 1996 bis 1999 Vizedirektor bei der

Mitbeteiligten gewesen war. Sie erachtet ihn deshalb als befangen.

4.2

Nach § 5a

VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie

vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen

erscheinen, insbesondere (lit. a) wenn sie in der Sache ein persönliches

Interesse haben. Diese Regel ist auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu

beachten (VGr, 6. April 2001, VB.2000.0068, E. 3c [nicht publiziert];

vgl. auch Peter Hänni/Marco Scruzzi, Zur Ausstandspflicht im Rahmen von

Submissionsverfahren, BR 1999, S. 131), wobei sich die Ausstandspflicht

auf sämtliche Personen erstreckt, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts

Einfluss nehmen können, namentlich auch auf Sachbearbeitende oder Protokollführende

mit beratender Funktion (Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014, § 5a N. 10).

4.3

Inwieweit E

als Verwaltungsratspräsident der Projektverfasserin an der vorliegenden Vergabe

im Sinn von § 5a VRG mitgewirkt hat, ist nicht näher ersichtlich.

Allerdings erweist sich dies auch nicht als relevant. Wohl würde für

Angelegenheiten, welche sich auf die Zeit beziehen, in der E bei der Mitbeteiligten

tätig gewesen war, ein zeitlich unbeschränkter Ausstand

gelten (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.3.3). Solches trifft hier indessen nicht

zu.

Anhaltspunkte dafür, dass E heute oder bis in neuere Zeit in

geschäftlicher oder freundschaftlicher Beziehung zur Mitbeteiligten bzw. zu

Entscheidungsträgern der Mitbeteiligten steht, nennt die Beschwerdeführerin im

Übrigen nicht. Angesichts der zeitlichen Distanz von über 15 Jahren zwischen

der Tätigkeit für die Mitbeteiligte und dem vorliegenden Vergabeverfahren ist

der Anschein der Befangenheit jedenfalls zu verneinen.

Abgesehen davon ist der Einwand der Befangenheit grundsätzlich

zu dem Zeitpunkt vorzubringen, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für eine

Befangenheit sprechenden Tatsachen erhält (VGr, 8. Dezember 2004, BEZ 2005

Nr. 5, E. 3.4; 12. März 2003, BEZ 2003 Nr. 27). Der

Anbieter, der trotz Kenntnis der Befangenheit oder der Vorbefassung eines

Mitbewerbers eine entsprechende Rüge im Vergabeverfahren unterlässt und diese

erst in der Beschwerde gegen den Zuschlag vorbringt, handelt treuwidrig (VGr, 7. Oktober

2009, VB.2009.00151, E. 3). Die Beschwerdeführerin hätte die angebliche

Befangenheit von E demnach bereits bei Bekanntwerden der Ausschreibung geltend

machen können.

5.

In materieller Hinsicht vermutet die Beschwerdeführerin unter

dem Titel Produkteneutralität, dass die Mitbeteiligte im Rahmen der

Auftragsausführung Einblick in die Geschäftsgeheimnisse von Konkurrenzunternehmen

erhalten würde. Eine Vergabe an die Beschwerdeführerin hätte damit die

Verletzung verschiedener Immaterialgüterrechte zur Folge. Der angefochtene

Entscheid sei deshalb aufzuheben.

Nach zutreffender Auffassung ist eine Verletzung von Urheberrechten

grundsätzlich nicht im submissionrechtlichen Beschwerdeverfahren geltend zu

machen. Dazu stehen zivilprozessuale Mittel zur Verfügung (vgl. Galli et al.,

N. 1201 f., mit Hinweisen). Abgesehen davon erweist sich der Hinweis

der Beschwerdeführerin auf eine Verletzung "verschiedener

Immaterialgüterrechte" als ungenügend substanziiert; auch aus diesem Grund

ist auf die Rüge nicht weiter einzugehen.

6.

Unsubstanziiert bleibt sodann der Einwand der Beschwerdeführerin,

die Mitbeteiligte sei aus dem Verfahren auszuschliessen, weil sie zu tiefe

Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gewähre. Eine aktuell gültige

Bewilligung des SECO zur Nacht- und Sonntagsarbeit liegt im Übrigen bei den

Akten.

7.

7.1

Weiter

richtet sich die Beschwerde gegen die Auswertung der Angebote. In den Ausschreibungsunterlagen

nannte die Beschwerdegegnerin vier Zuschlagskriterien unter Angabe deren Gewichtung:

ZK 1:

Offertsumme des Angebots (40 %)

ZK 2:

Fachkompetenz der Unternehmung (25 %)

ZK 3:

Organisation des Pikettdienstes (20 %)

ZK 4:

Qualität eines vergleichbaren Instandhaltungsauftrags (15 %)

Gemäss Auswertung erreichten die Beschwerdeführerin und die

Mitbeteiligte folgende Noten und Punkte:

Beschwerdeführerin

Mitbeteiligte

ZK 1:

Note 2,37

--> 95 Punkte

Note

5.

--> 200 Punkte

ZK 2:

Note 5

-->125 Punkte

Note

5.

--> 125 Punkte

ZK 3:

Note 5

-->100 Punkte

Note

5.

--> 100 Punkte

ZK 4:

Note 5

--> 75 Punkte

Note

5.

--> 75 Punkte

Total

395.

Punkte

500.

Punkte

Die drittplazierte Firma erreichte ein Total von 200 Punkten.

8.

Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Bewertung

der Angebote im Preiskriterium (ZK 1).

8.1

Nach

Meinung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Angebot der Mitbeteiligten

um ein Dumpingangebot. Die Stadt Zürich habe deshalb zum Angebotsbetrag zusätzlich

Fr. 160'000.- addiert, welcher Betrag zum Angebotspreis der Mitbeteiligten

hinzuzurechnen sei.

Tatsächlich hat der Zürcher Stadtrat in seinem Beschluss

vom 3. Juni 2015 jährliche Ausgaben von zusätzlich Fr. 160'000.-

bewilligt. In der Begründung ergeben sich allerdings keine Hinweise darauf,

dass die Beschwerdegegnerin angenommen hätte, die Mitbeteiligte habe zu tief

offeriert. Mit der Duplik weist die Beschwerdegegnerin vielmehr darauf hin,

dass ein Betrag von rund Fr. 160'000.- auch bisher jährlich angefallen

sei, wenn Dritt-Schäden zu beheben gewesen seien. Dass diesbezüglich bisher ein

jährlicher Betrag in dieser Grössenordnung angefallen ist, stellt die Beschwerdeführerin

nicht in Abrede. In der Tat ergibt sich denn auch aus den

Ausschreibungsunterlagen, dass definitive Reparaturen von Schäden nach

Dritteinwirkungen – ebenso wie weitere Arbeiten – nicht Vertragsbestandteil

sind. Eine mangelhafte Transparenz bei Ausschreibung oder Bewertung liegt nicht

vor.

8.2

Weiter

beanstandet die Beschwerdeführerin die Korrektur ihres Angebots durch die

Vergabebehörde um rund Fr. 44'606.25.

Gemäss Ausschreibung war neben dem Stundenansatz für

Techniker auch der Stundenansatz für Ingenieure anzugeben. Die Beschwerdeführerin

hatte in ihrem Angebot keine Stundenansätze für Ingenieure angegeben, weil sie

keinen Ingenieur beschäftige. Die Beschwerdegegnerin setzte deshalb in die leer

gelassenen Positionen "Stundenansatz für Ingenieure" den von der Beschwerdeführerin

für Techniker angegebenen Stundenansatz ein. Dieses Vorgehen ist nicht zu

beanstanden. Würde diese Positionen mit Fr. 0.- belassen, so wären die

Angebote nicht mehr vergleichbar: Mit dem Leerlassen der Positionen "Stundenansatz

Ingenieure" fallen bei der Beschwerdeführerin deutlich weniger Stunden an.

Ob darin gar eine unzulässige Abänderung des Angebots erblickt werden müsste

(vgl. § 4a lit. b IVöB-BeitrittsG; VGr, 27. Februar 2013,

VB.2012.00797, E. 5.2; Galli et al., N. 472), kann offengelassen

werden. Jedenfalls war die Vergabebehörde hier berechtigt, zur Vergleichbarkeit

der Angebote die Stundenansätze der Beschwerdeführerin für die Techniker

einzusetzen.

8.3

Der

Bewertung der Angebote im Kriterium Offertsumme legte die Beschwerdegegnerin

eine Preisspanne von 50 % zugrunde. Die Beschwerdeführerin rügt diese

Preisspanne als zu klein; sie müsse mindestens 100 % betragen.

Angesichts der grossen tatsächlichen Bandbreite zwischen dem

tiefsten und dem höchsten Angebot (rund 243 %) liesse sich in der Tat die

Frage aufwerfen, ob die gewählte Preisspanne von lediglich 50 % zulässig

war. Würde die Preisspanne vergrössert, so würde sich der Rückstand der Beschwerdeführerin

gegenüber der Mitbeteiligten zwar verkleinern (vgl. zur Formel, wie sie vom

Verwaltungsgericht postuliert wird, z. B. VGr, 17. April 2014, VB.2013.00824, E. 6.4 mit

Hinweisen). Eine Verkleinerung des Rückstands im Preiskriterium bleibt jedoch

ohne Einfluss auf die Gesamtplatzierung, solange die beiden Angebote von Beschwerdeführerin

und Mitbeteiligten in den übrigen drei Zuschlagskriterien gleich bewertet

werden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erweist sich die Bewertung

der Kriterien 2 bis 4 durch die Vergabebehörde als zulässig. Es kann

folglich offen gelassen werden, ob die Preisspanne mit 50 %

vorliegend zu eng gewählt war.

9.

Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Vergabe der

Maximalpunktzahl an die Mitbeteiligte in den Qualitätskriterien (Zuschlagskriterien

2–4).

9.1

Dabei rügt

die Beschwerdeführerin zunächst, dass mit der Vergabe der Maximalpunktzahl in

diesen drei Kriterien (jeweils Note 5) faktisch keine Bewertung

stattgefunden habe; jedenfalls komme die Gewichtung der Zuschlagskriterien

gemäss Ausschreibung (Qualität insgesamt 60 %, Preis 40 %) mit der

vorgenommenen Bewertung nicht zum Ausdruck. Darin erblickt die Beschwerdeführerin

eine Verletzung des Vertrauensprinzips, des Transparenzgebots und der

Rechtsgleichheit.

Es trifft zu, dass die vorgegebene Gewichtung der

Kriterien bei der Bewertung zum Tragen kommen muss (VGr, 16. Juli 2015,

VB.2015.00202, E. 4.1). Die Anbieterinnen dürfen darauf vertrauen, dass

die Qualität der Angebote entsprechend den vorgegebenen Kriterien geprüft und

die Prüfung bei der Punktebewertung zum Ausdruck kommt (VGr, 6. Februar

2015, VB.2014.00660, E. 3.2). Vorliegend bestehen indessen keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabebehörde eine Qualitätsprüfung unterlassen

hätte und damit entgegen der bekanntgegebenen Gewichtung der Kriterien faktisch

den Preis allein oder dominant berücksichtigt hätte: Das Angebot der

drittplatzierten Firma erreichte in den Qualitätskriterien durchaus eine

differenzierte Bewertung, nämlich zweimal die Note 3 und einmal die Note 4.

Allein aus dem Umstand, dass die Mitbeteiligte in den Qualitätskriterien,

ebenso wie die Beschwerdeführerin, die Maximalpunktzahl erhalten hat, lässt

sich nicht auf eine Verfälschung der Gewichtung schliessen. Insoweit erweist

sich die Rüge als unbegründet. Ob die Vergabe des Punktemaximums in den

qualitativen Kriterien an das Angebot der Mitbeteiligten ausreichend begründet

und nachvollziehbar ist, bleibt im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.

Schliesslich ist entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin auch nicht beanstanden, dass die Vergabebehörde nur ganze

Noten verteilt hat. Auch mit ganzen Noten besteht Raum für eine ausreichende

Differenzierung.

9.2

Der

Vergabebehörde kommt beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien

das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu

(VGr, 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.

Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

9.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten nichts

Relevantes aus dem Umstand abzuleiten vermag, dass das Angebot der

Mitbeteiligten beim Vergabeverfahren im Jahr 2004 weniger gut beurteilt wurde

als das aktuelle. Massgeblich sind allein die aktuelle Situation und das

aktuelle Angebot der Mitbeteiligten. Es ist offensichtlich, dass sich die

Verhältnisse nach einer Periode von zehn Jahren wesentlich ändern können. Zudem

hängt das Ergebnis auch damit zusammen, welche Zuschlagskriterien und welche

Gewichtung die Vergabebehörde gemäss den Ausschreibungsunterlagen vorsieht. Im

Folgenden ist auf die Bewertung der einzelnen Kriterien einzugehen.

9.2.2

Zuschlagskriterium 2

Fachkompetenz:

Bezüglich Fachkompetenz der Mitbeteiligten verwies die Beschwerdegegnerin

in der Beurteilungsmatrix auf deren über 20-jährige Aktivität im Bereich

Wartung und Unterhalt von Steuergeräten für Lichtsignalanlagen. Sie nehme diese

Aufgabe für diverse Auftraggebende in der Schweiz wahr. Die Firma verfüge über

eine bewährte Serviceorganisation für verkehrstechnische Anlagen, welche

gleichgelagerte Aufgaben seit Langem wahrnehme. Es würden auch Leistungen

angeboten, die bedeutend über die Anforderungen der vorliegenden Ausschreibung

hinausgehen würden. Die Mitarbeitenden könnten auf eine grosse fachliche

Erfahrung zurückgreifen. Nebst Servicezentrale stehe ein gut ausgerüstetes Elektrolabor

mit diversen Prüfeinrichtungen für Hard- und Software zur Verfügung. Neben einem

Standortlager in der Stadt Zürich verfüge jeder Service-Mitarbeitenden über

einen PW mit Ersatzteilen im Fahrzeug. Daraus schloss die Beschwerdegegnerin

auf eine sehr gute Erfüllung des Kriteriums.

Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Im

Wesentlichen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie selbst gegenüber der Mitbeteiligten

besser zu benoten sei, insbesondere mit dem Hinweis auf ihre bisherige

langjährige Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin. Dass die Beschwerdeführerin

bisher den Auftrag ausführen konnte, muss bei der Beurteilung der Fachkompetenz

indessen nicht zu einer höheren Bewertung führen; eine solche Bevorzugung

bisheriger Vertragspartner wäre im Gegenteil geeignet, den Wettbewerb zu

verzerren. Wenn die Mitbeteiligte derzeit gleichzeitig in mehreren Schweizer

Städten, so unter anderem in G, H, I und J die Lichtsignalanlagen instandhält

hat, so lässt sich dies im Übrigen durchaus gleich positiv gewichten wie die

bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich.

9.2.3

Zuschlagskriterium 3

Organisation des Pikettdienstes:

Für die Mitbeteiligte verweist die Beschwerdegegnerin hier

auf die Servicezentrale in Zürich, die rund um die Uhr erreichbar sei. Das Team

für die Instandhaltung würde aus bestehenden und zusätzlichen Stellen

geschaffen, welches im Bedarfsfall durch Personal aus anderen Städten ergänzt

werden können. Alle Servicemitarbeitenden würden für diese spezifische Aufgabe

auf ihre Eignung geprüft und jeder verfüge über ein persönliches und gut

ausgerüstetes Servicefahrzeug. Damit könnten die Ziele und Interventionszeiten

erreicht werden. Die Beschwerdegegnerin bewertete das Angebot in diesem Kriterium

als sehr gut.

Für die Beschwerdeführerin ist es schleierhaft, weshalb

die Angebote in diesem Kriterium gleich gut bewertet wurden. Die Mitbeteiligte

verfüge insbesondere nicht über das erforderliche Personal für den

Pikettdienst.

Die Mitbeteiligte hat ihre Serviceorganisation ausführlich

dargelegt. Sie hat dabei unter anderem auf einen rund um die Uhr vorhandenen

Bereitschaftsdienst verwiesen und die lokalen Personalressourcen in Form von

fünf namentlich genannten, erfahrenen Personen als Mitglieder der Wartungs- und

Pikettorganisation aufgezeigt; zu diesem Team will sie ausserdem zwei

namentlich noch nicht bekannte Personen hinzugeben; ferner nennt sie fünf

Personen aus anderen Kantonen als Mitglieder zweier Ergänzungsteams. Gemäss dieser

Planung stehen der Mitbeteiligten für den Pikettdienst mindestens so viele Personen

zur Verfügung wie der Beschwerdeführerin.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vergabebehörde

im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, lediglich die

beiden neuen Mitarbeitenden seien für die vorliegende Auftragsausführung

vorgesehen. Solches widerspricht allerdings der Offerte der Mitbeteiligten: Für

die erwähnten fünf Personen als Mitglied der Wartungs- und Pikettorganisation

wird ausdrücklich das Gebiet der Stadt Zürich genannt und ebenso die Stationierung

in Zürich.

Für die Leistungserbringung verweist die Mitbeteiligte in

ihrem Angebot sodann auf ihren Standort an der K-Strasse in Zürich, woraus sich

kurze Interventionszeiten ergeben würden; sie geht von einer mittleren Anfahrtszeit

von ca. zwölf Minuten aus. Auch im Übrigen erweisen sich die Ausführungen

der Vergabebehörde zur Bewertung der Angebote im Kriterium Organisation des

Pikettdienstes als nachvollziehbar und plausibel.

9.2.4

Zuschlagskriterium 4

Qualität eines vergleichbaren Instandhaltungsauftrags:

Die Mitbeteiligte führte hier den aktuellen

Instandhaltungsauftrag für Lichtsignalanlagen in der Stadt J auf. Wie die Beschwerdegegnerin

anführte, beinhaltet dieser Auftrag analoge Tätigkeiten und Anforderungen. Es

ist durchaus plausibel, dass der Auftrag für die Stadt J qualitativ ähnliche

Leistungen verlangt wie der vorliegende Auftrag. Richtig ist zwar, dass der

Vergleichsauftrag deutlich weniger Lichtsignalanlagen betrifft, nämlich – wie

die Beschwerdegegnerin ausführte – rund 1/3 der vorliegenden Ausschreibung.

Indessen betrifft dies die Quantität des Instandhaltungsauftrags, was

gemäss Ausschreibung gerade nicht Kriterium war; diese bezog sich ausdrücklich

auf die Qualität des Vergleichsauftrags. Qualitative Vorteile zugunsten

der Beschwerdeführerin anzunehmen, erscheint jedenfalls nicht als zwingend,

zumal bei einem formalen Vergleich zugunsten der Mitbeteiligten beispielsweise

angeführt werden könnte, dass sie den Auftrag in J bereits seit 1980 ausführt.

Insgesamt erscheint es jedenfalls als vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin

auch in diesem Kriterium von einer sehr guten Erfüllung durch die Mitbeteiligte

ausging und ihr ebenfalls das Punktemaximum vergeben hat.

10.

Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Vergabe der Maximalpunktzahl

an das Angebot der Mitbeteiligten nicht zu beanstanden ist. Aufgrund eines

preislichen Rückstands verbleibt das Angebot der Beschwerdeführerin folglich

hinter dem Angebot der Mitbeteiligten zurück. Es besteht kein Grund, um die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der

aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.

11.

Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG primär nach

dem Unterliegen. Die Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Entsprechend ihrem Unterliegen hat die Beschwerdeführerin keinen

Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin für die Aufwendungen im

Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen; bei der Bemessung ist

allerdings zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort

im Wesentlichen lediglich ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Als

angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.

12.

Der geschätzte Auftragswert übersteigt den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. c der

Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015

[SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f

BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270 .-- Zustellkosten,

Fr. 8'270 .-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Ta­gen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an