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Entscheid

VB.2015.00404

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00404

31. März 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18005)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A unterrichtet an der Primarschule der Gemeinde B Klassen

der Unter- und der Mittelstufe in Handarbeit und Englisch. Sie verfügt sowohl

über ein Lehrdiplom für Handarbeit als auch eines als Primarlehrperson. Die Schulpflege

B legte das Pensum von A für das Schuljahr 2012/2013 mit Verfügung vom

29. August 2012 auf 23 Wochenlektionen bzw. 82,14 % eines Vollpensums

fest, wobei sie von 28 Wochenlektionen für ein Vollpensum ausging.

Weil ihr indes in der Folge nur ein Lohn auf der Grundlage

eines Pensums von 79,31 % ausbezahlt wurde, forderte A das Volksschulamt

des Kantons Zürich mit Schreiben vom 30. September 2012 auf, ihr die

Differenz für die Monate August und September 2012 nachzuzahlen. Daraufhin

legte die Schulpflege B mit unbegründeter Verfügung vom 1. Oktober 2012 das

Pensum von A rückwirkend auf Beginn des Schuljahrs 2012/2013 neu auf

79,31 % fest. Auf Aufforderung von A begründete die Schulpflege B ihre

Verfügung mit Schreiben vom 25. Oktober 2012.

Erwägungen

II.

A führte dagegen am 8. November 2012 Rekurs, den die

Bildungsdirektion – nach zwei Interventionen von A wegen überlanger

Verfahrensdauer – mit Verfügung vom 1. Juni 2015 abwies.

III.

A führte am 22./23. Juni 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, ihr Pensum von 23 Wochenlektionen sei

auf der Basis von 82,14 % eines Vollpensums zu entschädigen, eventualiter

seien mindestens 18 Lektionen Handarbeit, sub-eventualiter mindestens 11

Lektionen auf der Basis von 28 Wochenlektionen zu entschädigen; zudem sei

die ihr zustehende Nachzahlung mit 3 % zu verzinsen. Die Bildungsdirektion

mit Vernehmlassung vom 27. August 2015 und die Schulpflege B mit Beschwerdeantwort

vom 1. Oktober 2015 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend das Pensum

einer Lehrperson nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 10 des Lehrpersonalgesetzes

vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44

e contrario VRG zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig

ist vorliegend die Höhe des Pensums der Beschwerdeführerin; im Hintergrund sind

damit Lohnansprüche strittig. Praxisgemäss gelten bei fortbestehenden

Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen) Bruttobesoldungsansprüche

bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht

zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 33). Die Differenz zwischen

dem von der Beschwerdeführerin beantragten und dem von der Beschwerdegegnerin

verfügten Pensum beträgt bei einem Jahresgrundlohn von Fr. 129'913.- pro

Jahr rund Fr. 3'676.-. Da das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin

bei Eingang der Beschwerde frühestens per Ende des Schuljahrs 2015/2016 hätte

aufgelöst werden können (§ 8 Abs. 2 lit. a LPG), beträgt der

Streitwert rund Fr. 14'700.-; damit fällt die Angelegenheit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 19 LPG regelt die Verordnung die Zahl der wöchentlichen Pflichtlektionen

und der zulässigen Mehrstunden der Lehrpersonen. Nach § 7 Abs. 1 der

Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) besteht

die Unterrichtsverpflichtung für ein Vollpensum in der 1.–3. Regelklasse

(Unterstufe) auf der Primarstufe aus 29 Wochenlektionen (lit. a), in

den übrigen Klassen und für Integrative Förderung auf allen Stufen aus 28 Wochenlektionen

(lit. b). Nach § 14 Abs. 3 LPVO wird bei Teilpensen der Lohn

entsprechend dem Anteil an der Pflichtlektionenzahl ausgerichtet.

2.2

Die

Beschwerdeführerin unterrichtet insgesamt 23 Wochenlektionen, davon 12 Lektionen

in Klassen der Unterstufe und 11 Lektionen in Klassen der Mittelstufe. In der

Ausgangsverfügung wurde das Pensum der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von

29.

Wochenlektionen für ein Vollpensum festgesetzt. Die Beschwerdeführerin

wurde mithin bezüglich sämtlicher Lektionen als Lehrperson der Unterstufe

behandelt.

Die Vorinstanz schützte dieses Vorgehen und begründet dies

damit, dass das Volksschulamt "gemäss langjähriger Praxis" von einem

Vollpensum von 28 Wochenlektionen ausgehe, wenn die betreffende Lehrperson

die Hälfte der erteilten Wochenlektionen oder mehr an der Mittelstufe halte;

umgekehrt sei von einem Vollpensum von 29 Wochenlektionen auszugehen, wenn

die betreffende Lehrperson mehr als die Hälfte ihrer Lektionen an der Unterstufe

halte. Dieses Vorgehen sei "sachlich begründet und nicht zu beanstanden".

Eine anteilsmässige Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads je für die Wochenlektionen

an der Unter- bzw. Mittelstufe sei in der Verordnung nicht vorgesehen; es fehle

dafür deshalb an einer gesetzlichen Grundlage.

2.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhält, regeln weder das Lehrpersonalgesetz noch die

Lehrpersonalverordnung, wie das Pensum festzusetzen sei, wenn eine Lehrperson sowohl

unter § 7 Abs. 1 lit. a LPVO als auch unter § 7 Abs. 1

lit. b LPVO fallende Lektionen erteilt. Für ein qualifiziertes Schweigen

des Verordnunggebers gibt es keine Hinweise (vgl. ABl 2000, 915 ff.). Damit

besteht eine Regelungslücke, die durch das Gericht nach jener Regel zu

schliessen ist, die es als Gesetz- bzw. Verordnunggeber aufstellen würde. Die

zu treffende Regelung muss sich widerspruchslos in das bestehende Gesetzesrecht

und dessen Wertungen einfügen (BGE 135 II 1 E. 3.5, 125 V 8 E. 4c).

Für Lehrpersonen, die in mehrklassigen Klassen sowohl

Schülerinnen und Schüler der Unter- als auch solche der Mittelstufe

unterrichten, sieht § 7 Abs. 2 LPVO vor, dass die tiefere

Pflichtlektionenzahl gelte. Das dürfte darin begründet liegen, dass sich in

diesen Fällen kaum sinnvoll zwischen dem Unterricht an der Unterstufe und

demjenigen an der Mittelstufe unterscheiden lässt. Das unterscheidet diese

Konstellation von der vorliegend zu beurteilenden. Es rechtfertigt sich deshalb

nicht, in Konstellationen wie der vorliegenden für alle Lektionen von der

tieferen Wochenlektionenzahl auszugehen.

§ 14 Abs. 1 LPVO sieht für Lehrpersonen je nach

deren Tätigkeit fünf Lohnkategorien vor. Üben Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten

verschiedener Lohnkategorien aus, so erhalten sie den Lohn gemäss § 15

Abs. 1 LPVO in der Regel anteilsmässig. Die mit dieser Bestimmung

geregelte Konstellation ist mit der vorliegend zu beurteilenden vergleichbar.

Zwar sind Lehrpersonen der Unter- und solche der Mittelstufe gemäss der

Lehrpersonalverordnung der gleichen Lohnkategorie zugeteilt. Da mit dem Lohn

die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten wird (§ 14 Abs. 2 LPVO) und für

die genannten Lehrpersonen trotz gleicher Lohnkategorie eine unterschiedliche

Pflichtlektionenzahl gilt, geht der Ver­ordnunggeber davon aus, dass der Vor-

und Nachbereitungsaufwand pro Lektion für Lehrpersonen der Mittelstufe höher

ist als bei Lehrpersonen der Unterstufe. Diese Differenzierung erscheint

nachvollziehbar bzw. sachgerecht; sie muss aber aus Gründen der Gleichbehandlung

bzw. der Lohngleichheit dazu führen, dass die Pflichtlektionenzahl bei Lehrpersonen,

die sowohl an der Unter- wie auch an der Mittelstufe unterrichten, entsprechend

zu berücksichtigen ist. Folglich ist es nach dem Lohnsystem der Lehrpersonalverordnung

geboten, die Regelung von § 15 Abs. 1 LPVO analog auch auf Fälle

anzuwenden, in welchen Lehrpersonen Lektionen mit unterschiedlicher

Pflichtlektionenzahl für ein Vollpensum unterrichten. Demnach ist das Pensum

für die auf unterschiedlichen Stufen erteilten Lektionen je gesondert zu

ermitteln und anschliessend zu einem Gesamtpensum zu addieren.

2.4

Die vom

Volksschulamt offenbar seit Längerem verfolgte Praxis ist demgegenüber nicht

mit dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) zu vereinbaren, weil es

ohne sachlichen Grund Gleiches unterschiedlich und Unterschiedliches gleich

behandelt. Die Beschwerdeführerin erhält nach dieser Praxis gegenüber einer

Lehrperson, die nur eine Lektion mehr an der Mittelstufe (oder eine Lektion weniger

an der Unterstufe) unterrichtet, für die an der Mittelstufe als auch für die an

der Unterstufe erteilten Lektionen einen um 3,45 % tieferen Lohn, obwohl

sie die gleiche Arbeit verrichtet. Das Gleiche gilt bezüglich ihrer 11 Lektionen

an der Mittelstufe gegenüber einer Lehrperson, die nur 11 Lektionen auf dieser

Stufe unterrichtet. Weil die Praxis des Volksschulamts sich damit als

verfassungswidrig erweist, braucht nicht geprüft zu werden, ob sich aus Gründen

der Rechtssicherheit allenfalls rechtfertigte, das Pensum weiterhin auf diese

Weise zu bestimmen.

2.5

Das Pensum

der Beschwerdeführerin für die an der Mittelstufe erteilten 11 Lektionen

beträgt 39,29 % und für die an der Unterstufe erteilten 12 Lektionen

41,83 %, was ein Gesamtpensum von 81,12 % ergibt.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die ihr zustehende

Lohnnachzahlung sei mit 3 % pro Jahr zu verzinsen. Streitgegenstand bildet

nicht eine konkrete Lohnnachzahlung, sondern nur die Festlegung des Pensums,

was hier ihm Hintergrund aber einen Lohnnachzahlungsanspruch begründet, weil

der Beschwerdegegner den Lohn während des Verfahrens auf der Grundlage eines zu

tiefen Pensums ausgerichtet hat. Über die konkrete Höhe der Lohnnachzahlung

wird das Volksschulamt nach Rechtskraft dieses Urteils zu befinden haben.

Entsprechend kann auch die Höhe des Verzugszinses im vorliegenden Verfahren

nicht festgelegt werden. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin lässt sich

deshalb nicht eintreten.

Anzumerken bleibt aber Folgendes: Gemäss § 29a Abs. 2

Satz 2 VRG muss der Schuldner einer öffentlichrechtlichen Forderung ab

Datum der Mahnung einen Verzugszins von 5 % leisten. Als Mahnung in diesem

Sinn kann das an den Beschwerdegegner gerichtete Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 30. September 2012 betrachtet werden. Ab dem Tag

nach Kenntnisnahme dieses Schreibens besteht demnach grundsätzlich Anspruch auf

einen Verzugszins von 5 % für bereits entstandene Lohnforderungen; für in

diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Lohnforderungen beginnt der Anspruch auf

Verzugszins am ersten Tag nach Fälligkeit (Tobias Jaag, Kommentar VRG,

§ 29a N. 7).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Verfügung der Bildungsdirektion vom 1. Juni 2015

aufzuheben. In Abänderung der Verfügung der Schulpflege B vom 1. Oktober

2012.

ist das Pensum der Beschwerdeführerin ab Beginn des Schuljahrs 2012/2013

auf 81,12 % festzulegen.

5.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3

Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

gilt es Folgendes zu erläutern: Weil der Streitwert hier weniger als

Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn sich eine Frage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Bildungsdirektion

vom 1. Juni 2015 aufgehoben. In Abänderung der Verfügung der Schulpflege B

vom 1. Oktober 2012 wird das Pensum der Beschwerdeführerin ab Beginn des

Schuljahrs 2012/2013 auf 81,12 % festgelegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …