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Entscheid

VB.2015.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00406

28. Januar 2016Deutsch15 min

(URT.2016.17836)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B (geboren 1959 und 1969) und ihr Sohn D (geboren

2008) werden mit Unterbrüchen seit dem 1. Oktober 2010 von der

Sozialbehörde C finanziell unterstützt.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 nahm die

Sozialbehörde C die jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs von A und B

zur Kenntnis. Weiter wurde der Sozialhilfeanspruch mit Wirkung ab 1. August

2014 in der Höhe von Fr. 3'264.- zuzüglich Prämien für die

Krankengrundversicherung bestätigt, wobei alle Einnahmen anzurechnen seien.

Zudem wurden A und B insgesamt zehn Weisungen betreffend Deklaration des

Einkommens, Beibringen eines Arztzeugnisses, Teilnahme an einem

Beschäftigungsprogramm, Stellensuche und Belegung der Suchbemühungen und

Einreichung fehlender Unterlagen gemacht; unter Hinweis auf die ganze oder

teilweise Einstellung der Unterstützungsleistungen, sollten die erteilten

Weisungen nicht eingehalten werden.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 1. Februar 2015

beim Bezirksrat C und beanstandeten verschiedene Punkte des Beschlusses der

Sozialbehörde C vom 20. Januar 2015, ohne konkrete Anträge zu stellen.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 wies der Bezirksrat

C den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab.

III.

Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde, eingegangen

am 30. Juni 2015, an das Verwaltungsgericht und beanstandeten die ihnen

von der Sozialbehörde C mit Beschluss vom 20. Januar 2015 gemachten

Weisungen sowie die Annahme eines schwankenden Einkommens, ohne konkrete

Anträge zu stellen.

Der Bezirksrat C verwies am 16. Juli 2015 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde der Stadt C verzichtete am 29. Juli

2015.

auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Entscheid

sowie die Akten.

A und B liessen sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während

der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014,

VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Die Beschwerdeführenden bezogen

jeweils nur zusätzlich unterstützend wirtschaftliche Hilfe, soweit sie mit

ihrem Einkommen den mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar

2015.

auf Fr. 3'264.- zuzüglich der Prämien für die Krankengrundversicherung

festgelegten Bedarf nicht erreichten. Die

Beschwerdegegnerin drohte in Dispositiv-Ziffer 4 des erwähnten Entscheids

sogleich gesamthaft für alle Weisungen die ganze oder teilweise Einstellung der

Unterstützungsleistungen an. Dies hat einen

über Fr. 20'000.- liegenden Streitwert zur Folge, weshalb der Entscheid in

die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Gemäss der

Rechtsprechung ist die mit einer Weisung verbundene Androhung, bei

Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe

einzustellen, mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verf¿ung zu

qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als

blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse

bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 7; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.2;

VGr, 24. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2; VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2). Dies muss auch für eine

angedrohte Einstellung gelten, weshalb die Androhung (Dispositiv-Ziffer 4

des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2015) vorliegend

nicht im Streit liegt.

1.4

Die

Beschwerdeführenden reichten mit ihrer Beschwerdeschrift nebst Beilagen in Papierform

auch einen USB Memory Stick ein, worauf sich gemäss ihren Angaben Kontoauszüge

und Bewerbungen des Beschwerdeführers 2 befinden sollen.

Eingaben an das Verwaltungsgericht können in Papierform oder

elektronisch eingereicht werden; dies ergibt sich aufgrund der Verweisung in § 71

VRG auf die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Art. 130 Abs. 3

ZPO; vgl. VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00538, E. 2.1.1). Bei

elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen

enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des

Absenders versehen sein. Das Gericht kann indes verlangen, dass die Eingabe und

die Beilagen in Papierform nachgereicht werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 53

N. 4).

Da es sich bei einem Memory Stick nicht um eine

elektronische Eingabe in diesem Sinn und damit um keine zulässige Form handelt,

ist dieser nicht zu beachten. Angesichts der zahlreichen Unterlagen, die

bereits bei den Akten liegen, entsteht den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil

und ist ihnen entsprechend keine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen

(§ 56 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer

zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden

(§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 [SHV]).

2.2

Nach

§ 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und

wahrheitsgemäss Auskunft unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im

In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a),

sowie über seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die

Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich

ist (lit. d). Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine

Unterlagen (§ 18 Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen

der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese

Informationspflicht behält ihre Geltung während der gesamten Dauer der

Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142).

2.3

Eine

verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen

Verhältnisse etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall

gekürzt oder eingestellt werde, ist als Anordnung zur Klärung des Sachverhalts

im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich

nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a

Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren

Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146,

E. 4.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 7. Oktober

2010, VB.2010.00379, E. 3.3; 10. August 2010, VB.2010.00194,

E. 1.3; 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2; 4. Dezember

2008, VB.2008.00478, E. 2; RB 1998 Nr. 35; BGr, 21. Januar 2010,

8C_650/2009, E. 6.2.2; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48;

Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01

Ziff. 3, Version vom 25. September 2015, und Kap. 14.1.03

Ziff. 2, Version vom 30. Januar 2013). Vorbehalten bleiben solche

Anordnungen, die in schwerwiegender Weise in Grundrechte (insbesondere

persönliche Freiheit und Privatsphäre) eingreifen, wenn aufgrund der Schwere

der angedrohten Sanktion die Gewährung des Rechtsschutzes erst mit dem

Endentscheid nicht zumutbar wäre, wie z. B. eine medizinische Begutachtung.

Anders verhält es sich dagegen

nach gefestigter Praxis des

Verwaltungsgerichts bei Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die

auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers oder präventiv auf die

richtige Verwendung der Sozialhilfe abzielen (§ 21 SHV; Hänzi,

S. 146). Dabei handelt es sich um anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform

erlassen werden müssen. Unterstützte Personen können ein schutzwürdiges

Interesse daran haben, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im

Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht

erst mittels Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der

Folge wegen Missachtung der Weisung ergeht (VGr, 18. November 2009,

VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4;

RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Auflagen seien nicht zu beanstanden.

Es liege ein schwankendes Einkommen vor, weshalb zwingend monatlich eine neue

Bedarfsberechnung unter Berücksichtigung der effektiven Einkünfte zu erstellen

sei. Das nicht deklarierte Einkommen sei nachträglich zu berücksichtigen und an

die Beschwerdegegnerin zurückzubezahlen. Die Weisungen zur Einreichung eines

Arztzeugnisses (Dispositiv-Ziffer 3c des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2015), zur monatlichen Vorlage der

Kontoauszüge (3h) und zur Belegung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (3i)

fielen unter die Informationspflicht der Beschwerdeführenden. Nach den

teilweise negativen Erfahrungen sei gegen die Weisung, dass die

Beschwerdegegnerin die Einkünfte nun monatlich prüfen wolle, nichts

einzuwenden. Die Weisung zur Einreichung eines Arztzeugnisses (3c), zur

Teilnahme am Beschäftigungsprogramm (3d) sowie zur Stellensuche (3e) fielen

unter die Mitwirkungspflicht.

3.2

Die

Beschwerdeführenden bemängeln insbesondere, dass ihnen unterstellt werde, ein

schwankendes Einkommen zu erzielen, während die Beschwerdeführerin 1 seit

Oktober 2014 ein regelmässiges Einkommen erziele. Zudem würde ihnen jeden Monat

eine andere Abrechnung zugestellt. Der Beschwerdeführer 2 habe sich zudem

um Arbeit bemüht, indem er pro Jahr durchschnittlich ca. 23 Bewerbungen

verschicke. Ihre geringen Einnahmen stammten zudem aus Privatverkäufen, womit

sie dann Kleider und Unvorhergesehenes finanzierten. Sie seien nicht

verpflichtet, diese geringen Einkommen der Beschwerdegegnerin weiterzugeben.

Nach ihrem Wissen hätten sie zudem die Lohnabrechnung der E AG abgegeben,

welche die zuständige Sozialarbeiterin jedoch verlegt haben müsse. Es sei ihnen

zudem nie erklärt worden, weshalb monatlich ein Lohnauszug erforderlich sei,

und sie fühlten sich dadurch schikaniert.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden stellen keine konkreten Anträge. Die

Anforderungen an den Antrag und die Begründung sind allerdings weniger streng,

wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Es kann genügen,

wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss

klar wird, was die Beschwerde führende Person will (Griffel, VRG-Kommentar, § 23 N. 12 und § 54 N. 1).

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden

geht hervor, dass sie insbesondere die monatliche Neuberechnung ihrer

Unterstützungsleistungen unter Annahme eines schwankenden Einkommens rügen. Da

die Beschwerdeführerin 1 bei Stellung des Antrags auf wirtschaftliche

Hilfe im Juni 2013 im Stundenlohn tätig war, diese Stelle jedoch kündete,

danach bei der Arbeitslosenversicherung Sperrtage verzeichnen musste und

unterdessen bei einem anderen Arbeitgeber in einem 50 %-Pensum angestellt

ist, konnte bei ihr während der bisherigen Unterstützungsdauer nicht ohne

Weiteres von einem regelmässigen Fix-Einkommen ausgegangen werden. Der

Beschwerdeführer 2 erhielt letztmals im Mai 2011 Arbeitslosengelder. Seit

März 2011 ist er als Zeitungsverträger tätig und konnte einen

Saison-Arbeitsvertrag für die Wintersaison 2013/2014 bei der E AG

antreten. Die daraus erzielten Einkünfte waren einerseits nur saisonbeschränkt

und andererseits ebenfalls aufgrund von Zuschlägen und je nach verteilter Menge

variabel.

Erzielt die unterstützte Person ein unregelmässiges

Einkommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder

werden Vorschusszahlungen geleistet, und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage

der monatlichen Lohnabrechnung; oder der Anspruch wird nach Vorlage der

monatlichen Lohnabrechnung für den kommenden Monat berechnet, und die

unterstützte Person erhält die entsprechende Auszahlung (Behörden-Handbuch Kap.

9.1.01

Ziff. 1.1., Version vom 28. November 2013).

Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführenden konnten

bisher und können – mindestens soweit sie den Beschwerdeführer 2 betreffen

und aus den Akten ersichtlich sind – auch derzeit nicht als konstant bezeichnet

werden. Zumal die sozialhilferechtliche Budgetberechnung für die gesamte

Familie erfolgt, spielt es keine Rolle, wenn das Einkommen der

Beschwerdeführerin 1 seit der aktuellen Anstellung seit Oktober 2014 konstant

geblieben ist. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, monatlich eine neue

Abrechnung zu erstellen, und die bezüglich des schwankenden Einkommens vorgenommene

Beurteilung der Vorinstanz sind folglich nicht zu beanstanden.

4.2

Die

Beschwerdeführenden stellen weiter infrage, weshalb sie die verlangten Unterlagen

einzureichen hätten, womit sie sinngemäss die folgenden Weisungen als

unzulässig bzw. unzumutbar rügen.

Die Weisungen der Beschwerdegegnerin, den Nachweis über die

Lohneinnahmen der E AG (3a) sowie über nicht zuordenbare Einnahmen (3b) zu

erbringen und die fehlenden Konto-Unterlagen (3f) als auch weiterhin monatlich

unaufgefordert alle Kontoauszüge (3h) einzureichen, dienen der Ermittlung der

finanziellen Verhältnisse. Dies gilt auch für die Weisungen, dass der

Beschwerdeführer 2 ein Arztzeugnis beizubringen hat, welches sich über seine

konkrete Arbeitsfähigkeit äussert (3c) und dass er lückenlos entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

einzureichen hat (3i). Deshalb fallen diese Weisungen unter die

Auskunftspflicht des Hilfesuchenden gemäss § 18 Abs. 1 lit. a

SHG mit dem Ziel der Abklärung der finanziellen Verhältnisse. Demzufolge wären

sie nicht mit Rekurs anfechtbar gewesen (vgl. E. 2.3). Die Vorinstanz

beurteilte diese trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell. Diesbezüglich

müsste der angefochtene Entscheid deshalb aufgehoben werden (Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 57), womit die ursprünglich

angefochtene Verfügung (hier vom 20. Januar 2015) in diesem Umfang bestehen

bliebe. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Rekurs der Beschwerdeführenden

im Entscheid der Vorinstanz vollständig abgewiesen wurde. Damit gelten die der

blossen Ermittlung der Verhältnisse dienenden Anordnungen (3a/b/f und h)

ebenfalls weiterhin, wie sie in der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 20. Januar 2015 enthalten sind. Sie werden vorliegend auch nicht

überprüft (vorn E. 2.3 Abs. 2). Entsprechend kann von der formellen

Aufhebung von Teilen des Rekursentscheids abgesehen werden.

Dennoch ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden

Folgendes zu erwähnen: Die Beschwerdeführenden machen geltend, die zuständige

Sozialarbeiterin soll die von ihnen bereits eingereichte Lohnabrechnung der E AG

verlegt haben. Es ist jedoch aufgrund des umfangreichen Aktendossiers davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin alle Aktenstücke der

Beschwerdeführenden darin ordnungsgemäss sammelt. Da die Beschwerdeführenden

zudem über diese Lohnabrechnung zu verfügen scheinen und sie überdies nicht

bestreiten, dass diese der Beschwerdegegnerin vorzulegen ist, dürfte es ihnen

auch ohne Weiteres möglich sein, diese – allenfalls erneut – einzureichen.

Bezüglich der weiteren nicht zuordenbaren Einnahmen, welche gemäss den

Beschwerdeführenden Einnahmen aus Privatverkäufen seien, handelt es sich um

mehrere und teilweise auch höhere Eingänge auf dem Konto. Es ist demzufolge

nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin nach der Herkunft dieser

Beträge erkundigt.

4.3

Die Weisungen zur Teilnahme an einem

Beschäftigungsprogramm (3d) und zur Stellensuche (3e) sind praxisübliche

Weisungen, welche auf eine Verbesserung der Lage des

Hilfeempfängers gerichtet sind.

Die Weisung, an einem

Arbeitsintegrations- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, muss als

zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt

und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die

Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine

spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d

SHV; vgl. VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4). Die

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen

(Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom

25.

Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen

Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und

bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen

Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot

kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten;

diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr,

13.

Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen;

Behörden-Handbuch, Kap. 14.1.02, Version vom 26. Januar 2014).

Die Teilnahme am

Integrationsprogramm Reissverschluss würde gemäss der Beschwerdegegnerin dem

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 angepasst. Zudem scheint sich die

Teilnahme auf zwei Tage pro Woche zu beschränken. Es ist auch aufgrund seiner

früheren Tätigkeiten als Koch und zuletzt als Zeitungsverträger davon auszugehen,

dass ihm die Arbeit dort zumutbar ist, was die Beschwerdeführenden auch gar

nicht bestreiten.

Bezüglich der Stellensuche

geht aus den Erwägungen des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar

2015.

hervor, dass der Beschwerdeführer 2 sich "sobald er wieder

arbeitsfähig ist", aktiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen habe. Die

Weisung im Rahmen der jährlichen Überprüfung legt die Anzahl Bewerbungen pro

Monat jedoch nicht fest, sondern überlässt diesen Entscheid der zuständigen

Sozialarbeiterin. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 2

schreibe Bewerbungen und bemühe sich um eine Stelle. Es handelt sich demzufolge bei den Weisungen, an dem

Integrationsprogramm teilzunehmen und sich um eine Stelle zu bemühen, um

zulässige und dem Beschwerdeführer 2 zumutbare Verhaltensanordnungen.

4.4

Zu der

Weisung betreffend die Rückzahlungsverpflichtung (3j) äusserte sich die Vorinstanz

nicht. Die Beschwerdeführenden teilen lediglich mit, dass sie die übernommene

Miete in monatlichen Raten à Fr. 50.- abbezahlen, weshalb sich hierzu

weitere Ausführungen erübrigen. Die weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführenden, dass ihnen Essensgeld abgezogen würde, weil ihr Sohn zwei

Mal wöchentlich im Kindergarten esse, sowie die Anrechnung von IPV-Beträgen,

sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, da sich das Budget von Fr. 3'264.-

nur aus dem ordentlichen Grundbetrag für einen Drei-Personen-Haushalt und den

Mietanteil errechnet (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a,

N. 44 ff.), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.5

Wenn die

Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, sich schikaniert zu fühlen,

ist – wie es bereits die Vorinstanz tat – darauf zu verweisen, dass es in der

Mitwirkungspflicht der Hilfesuchenden steht, mitzuhelfen, ihre Situation

vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen (§ 18 SHG) und nach Möglichkeit

alles zu tun, um ihre Bedürftigkeit zu mindern. Dass die Sozialbehörde dies

mittels Weisungen, welche vorliegend soweit zu beurteilen, nicht zu beanstanden

sind, durchzusetzen hat, ist somit nicht als Schikane zu bezeichnen.

4.6

Zusammengefasst

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.

Ausgangsgemäss sind

die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Da sich der Streitwert, welcher u. a. für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebend ist

(vgl. § 65a VRG), vorliegend aus der angedrohten Einstellung ergibt, wobei

zumindest für einen Teil der Weisungen zunächst eine Kürzung hätte angedroht

werden müssen (vgl. E. 1.2), wäre es unbillig, dies den

Beschwerdeführenden anzulasten, weshalb die Gerichtsgebühr zu reduzieren ist.

Damit wird auch ihrer angespannten finanziellen Situation Rechnung getragen

(Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden

nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …