VB.2015.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00406
28. Januar 2016Deutsch15 min
(URT.2016.17836)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00406
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B (geboren 1959 und 1969) und ihr Sohn D (geboren
2008) werden mit Unterbrüchen seit dem 1. Oktober 2010 von der
Sozialbehörde C finanziell unterstützt.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 nahm die
Sozialbehörde C die jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs von A und B
zur Kenntnis. Weiter wurde der Sozialhilfeanspruch mit Wirkung ab 1. August
2014 in der Höhe von Fr. 3'264.- zuzüglich Prämien für die
Krankengrundversicherung bestätigt, wobei alle Einnahmen anzurechnen seien.
Zudem wurden A und B insgesamt zehn Weisungen betreffend Deklaration des
Einkommens, Beibringen eines Arztzeugnisses, Teilnahme an einem
Beschäftigungsprogramm, Stellensuche und Belegung der Suchbemühungen und
Einreichung fehlender Unterlagen gemacht; unter Hinweis auf die ganze oder
teilweise Einstellung der Unterstützungsleistungen, sollten die erteilten
Weisungen nicht eingehalten werden.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 1. Februar 2015
beim Bezirksrat C und beanstandeten verschiedene Punkte des Beschlusses der
Sozialbehörde C vom 20. Januar 2015, ohne konkrete Anträge zu stellen.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 wies der Bezirksrat
C den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab.
III.
Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde, eingegangen
am 30. Juni 2015, an das Verwaltungsgericht und beanstandeten die ihnen
von der Sozialbehörde C mit Beschluss vom 20. Januar 2015 gemachten
Weisungen sowie die Annahme eines schwankenden Einkommens, ohne konkrete
Anträge zu stellen.
Der Bezirksrat C verwies am 16. Juli 2015 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde der Stadt C verzichtete am 29. Juli
2015.
auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Entscheid
sowie die Akten.
A und B liessen sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Die Beschwerdeführenden bezogen
jeweils nur zusätzlich unterstützend wirtschaftliche Hilfe, soweit sie mit
ihrem Einkommen den mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar
2015.
auf Fr. 3'264.- zuzüglich der Prämien für die Krankengrundversicherung
festgelegten Bedarf nicht erreichten. Die
Beschwerdegegnerin drohte in Dispositiv-Ziffer 4 des erwähnten Entscheids
sogleich gesamthaft für alle Weisungen die ganze oder teilweise Einstellung der
Unterstützungsleistungen an. Dies hat einen
über Fr. 20'000.- liegenden Streitwert zur Folge, weshalb der Entscheid in
die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3
Gemäss der
Rechtsprechung ist die mit einer Weisung verbundene Androhung, bei
Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe
einzustellen, mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verf¿ung zu
qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als
blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse
bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 7; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.2;
VGr, 24. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2; VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2). Dies muss auch für eine
angedrohte Einstellung gelten, weshalb die Androhung (Dispositiv-Ziffer 4
des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2015) vorliegend
nicht im Streit liegt.
1.4
Die
Beschwerdeführenden reichten mit ihrer Beschwerdeschrift nebst Beilagen in Papierform
auch einen USB Memory Stick ein, worauf sich gemäss ihren Angaben Kontoauszüge
und Bewerbungen des Beschwerdeführers 2 befinden sollen.
Eingaben an das Verwaltungsgericht können in Papierform oder
elektronisch eingereicht werden; dies ergibt sich aufgrund der Verweisung in § 71
VRG auf die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Art. 130 Abs. 3
ZPO; vgl. VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00538, E. 2.1.1). Bei
elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen
enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des
Absenders versehen sein. Das Gericht kann indes verlangen, dass die Eingabe und
die Beilagen in Papierform nachgereicht werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 53
N. 4).
Da es sich bei einem Memory Stick nicht um eine
elektronische Eingabe in diesem Sinn und damit um keine zulässige Form handelt,
ist dieser nicht zu beachten. Angesichts der zahlreichen Unterlagen, die
bereits bei den Akten liegen, entsteht den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil
und ist ihnen entsprechend keine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen
(§ 56 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden
(§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Nach
§ 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und
wahrheitsgemäss Auskunft unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im
In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a),
sowie über seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist (lit. d). Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine
Unterlagen (§ 18 Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen
der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese
Informationspflicht behält ihre Geltung während der gesamten Dauer der
Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142).
2.3
Eine
verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen
Verhältnisse etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall
gekürzt oder eingestellt werde, ist als Anordnung zur Klärung des Sachverhalts
im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich
nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a
Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren
Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146,
E. 4.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 7. Oktober
2010, VB.2010.00379, E. 3.3; 10. August 2010, VB.2010.00194,
E. 1.3; 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2; 4. Dezember
2008, VB.2008.00478, E. 2; RB 1998 Nr. 35; BGr, 21. Januar 2010,
8C_650/2009, E. 6.2.2; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48;
Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01
Ziff. 3, Version vom 25. September 2015, und Kap. 14.1.03
Ziff. 2, Version vom 30. Januar 2013). Vorbehalten bleiben solche
Anordnungen, die in schwerwiegender Weise in Grundrechte (insbesondere
persönliche Freiheit und Privatsphäre) eingreifen, wenn aufgrund der Schwere
der angedrohten Sanktion die Gewährung des Rechtsschutzes erst mit dem
Endentscheid nicht zumutbar wäre, wie z. B. eine medizinische Begutachtung.
Anders verhält es sich dagegen
nach gefestigter Praxis des
Verwaltungsgerichts bei Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die
auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers oder präventiv auf die
richtige Verwendung der Sozialhilfe abzielen (§ 21 SHV; Hänzi,
S. 146). Dabei handelt es sich um anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform
erlassen werden müssen. Unterstützte Personen können ein schutzwürdiges
Interesse daran haben, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im
Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht
erst mittels Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der
Folge wegen Missachtung der Weisung ergeht (VGr, 18. November 2009,
VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4;
RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34).
3.
3.1
Die
Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Auflagen seien nicht zu beanstanden.
Es liege ein schwankendes Einkommen vor, weshalb zwingend monatlich eine neue
Bedarfsberechnung unter Berücksichtigung der effektiven Einkünfte zu erstellen
sei. Das nicht deklarierte Einkommen sei nachträglich zu berücksichtigen und an
die Beschwerdegegnerin zurückzubezahlen. Die Weisungen zur Einreichung eines
Arztzeugnisses (Dispositiv-Ziffer 3c des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2015), zur monatlichen Vorlage der
Kontoauszüge (3h) und zur Belegung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (3i)
fielen unter die Informationspflicht der Beschwerdeführenden. Nach den
teilweise negativen Erfahrungen sei gegen die Weisung, dass die
Beschwerdegegnerin die Einkünfte nun monatlich prüfen wolle, nichts
einzuwenden. Die Weisung zur Einreichung eines Arztzeugnisses (3c), zur
Teilnahme am Beschäftigungsprogramm (3d) sowie zur Stellensuche (3e) fielen
unter die Mitwirkungspflicht.
3.2
Die
Beschwerdeführenden bemängeln insbesondere, dass ihnen unterstellt werde, ein
schwankendes Einkommen zu erzielen, während die Beschwerdeführerin 1 seit
Oktober 2014 ein regelmässiges Einkommen erziele. Zudem würde ihnen jeden Monat
eine andere Abrechnung zugestellt. Der Beschwerdeführer 2 habe sich zudem
um Arbeit bemüht, indem er pro Jahr durchschnittlich ca. 23 Bewerbungen
verschicke. Ihre geringen Einnahmen stammten zudem aus Privatverkäufen, womit
sie dann Kleider und Unvorhergesehenes finanzierten. Sie seien nicht
verpflichtet, diese geringen Einkommen der Beschwerdegegnerin weiterzugeben.
Nach ihrem Wissen hätten sie zudem die Lohnabrechnung der E AG abgegeben,
welche die zuständige Sozialarbeiterin jedoch verlegt haben müsse. Es sei ihnen
zudem nie erklärt worden, weshalb monatlich ein Lohnauszug erforderlich sei,
und sie fühlten sich dadurch schikaniert.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden stellen keine konkreten Anträge. Die
Anforderungen an den Antrag und die Begründung sind allerdings weniger streng,
wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Es kann genügen,
wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss
klar wird, was die Beschwerde führende Person will (Griffel, VRG-Kommentar, § 23 N. 12 und § 54 N. 1).
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden
geht hervor, dass sie insbesondere die monatliche Neuberechnung ihrer
Unterstützungsleistungen unter Annahme eines schwankenden Einkommens rügen. Da
die Beschwerdeführerin 1 bei Stellung des Antrags auf wirtschaftliche
Hilfe im Juni 2013 im Stundenlohn tätig war, diese Stelle jedoch kündete,
danach bei der Arbeitslosenversicherung Sperrtage verzeichnen musste und
unterdessen bei einem anderen Arbeitgeber in einem 50 %-Pensum angestellt
ist, konnte bei ihr während der bisherigen Unterstützungsdauer nicht ohne
Weiteres von einem regelmässigen Fix-Einkommen ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer 2 erhielt letztmals im Mai 2011 Arbeitslosengelder. Seit
März 2011 ist er als Zeitungsverträger tätig und konnte einen
Saison-Arbeitsvertrag für die Wintersaison 2013/2014 bei der E AG
antreten. Die daraus erzielten Einkünfte waren einerseits nur saisonbeschränkt
und andererseits ebenfalls aufgrund von Zuschlägen und je nach verteilter Menge
variabel.
Erzielt die unterstützte Person ein unregelmässiges
Einkommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder
werden Vorschusszahlungen geleistet, und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage
der monatlichen Lohnabrechnung; oder der Anspruch wird nach Vorlage der
monatlichen Lohnabrechnung für den kommenden Monat berechnet, und die
unterstützte Person erhält die entsprechende Auszahlung (Behörden-Handbuch Kap.
9.1.01
Ziff. 1.1., Version vom 28. November 2013).
Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführenden konnten
bisher und können – mindestens soweit sie den Beschwerdeführer 2 betreffen
und aus den Akten ersichtlich sind – auch derzeit nicht als konstant bezeichnet
werden. Zumal die sozialhilferechtliche Budgetberechnung für die gesamte
Familie erfolgt, spielt es keine Rolle, wenn das Einkommen der
Beschwerdeführerin 1 seit der aktuellen Anstellung seit Oktober 2014 konstant
geblieben ist. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, monatlich eine neue
Abrechnung zu erstellen, und die bezüglich des schwankenden Einkommens vorgenommene
Beurteilung der Vorinstanz sind folglich nicht zu beanstanden.
4.2
Die
Beschwerdeführenden stellen weiter infrage, weshalb sie die verlangten Unterlagen
einzureichen hätten, womit sie sinngemäss die folgenden Weisungen als
unzulässig bzw. unzumutbar rügen.
Die Weisungen der Beschwerdegegnerin, den Nachweis über die
Lohneinnahmen der E AG (3a) sowie über nicht zuordenbare Einnahmen (3b) zu
erbringen und die fehlenden Konto-Unterlagen (3f) als auch weiterhin monatlich
unaufgefordert alle Kontoauszüge (3h) einzureichen, dienen der Ermittlung der
finanziellen Verhältnisse. Dies gilt auch für die Weisungen, dass der
Beschwerdeführer 2 ein Arztzeugnis beizubringen hat, welches sich über seine
konkrete Arbeitsfähigkeit äussert (3c) und dass er lückenlos entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
einzureichen hat (3i). Deshalb fallen diese Weisungen unter die
Auskunftspflicht des Hilfesuchenden gemäss § 18 Abs. 1 lit. a
SHG mit dem Ziel der Abklärung der finanziellen Verhältnisse. Demzufolge wären
sie nicht mit Rekurs anfechtbar gewesen (vgl. E. 2.3). Die Vorinstanz
beurteilte diese trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell. Diesbezüglich
müsste der angefochtene Entscheid deshalb aufgehoben werden (Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 57), womit die ursprünglich
angefochtene Verfügung (hier vom 20. Januar 2015) in diesem Umfang bestehen
bliebe. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Rekurs der Beschwerdeführenden
im Entscheid der Vorinstanz vollständig abgewiesen wurde. Damit gelten die der
blossen Ermittlung der Verhältnisse dienenden Anordnungen (3a/b/f und h)
ebenfalls weiterhin, wie sie in der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 20. Januar 2015 enthalten sind. Sie werden vorliegend auch nicht
überprüft (vorn E. 2.3 Abs. 2). Entsprechend kann von der formellen
Aufhebung von Teilen des Rekursentscheids abgesehen werden.
Dennoch ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden
Folgendes zu erwähnen: Die Beschwerdeführenden machen geltend, die zuständige
Sozialarbeiterin soll die von ihnen bereits eingereichte Lohnabrechnung der E AG
verlegt haben. Es ist jedoch aufgrund des umfangreichen Aktendossiers davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin alle Aktenstücke der
Beschwerdeführenden darin ordnungsgemäss sammelt. Da die Beschwerdeführenden
zudem über diese Lohnabrechnung zu verfügen scheinen und sie überdies nicht
bestreiten, dass diese der Beschwerdegegnerin vorzulegen ist, dürfte es ihnen
auch ohne Weiteres möglich sein, diese – allenfalls erneut – einzureichen.
Bezüglich der weiteren nicht zuordenbaren Einnahmen, welche gemäss den
Beschwerdeführenden Einnahmen aus Privatverkäufen seien, handelt es sich um
mehrere und teilweise auch höhere Eingänge auf dem Konto. Es ist demzufolge
nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin nach der Herkunft dieser
Beträge erkundigt.
4.3
Die Weisungen zur Teilnahme an einem
Beschäftigungsprogramm (3d) und zur Stellensuche (3e) sind praxisübliche
Weisungen, welche auf eine Verbesserung der Lage des
Hilfeempfängers gerichtet sind.
Die Weisung, an einem
Arbeitsintegrations- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, muss als
zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt
und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die
Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine
spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d
SHV; vgl. VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4). Die
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen
(Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25.
Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen
Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und
bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot
kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten;
diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr,
13.
Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen;
Behörden-Handbuch, Kap. 14.1.02, Version vom 26. Januar 2014).
Die Teilnahme am
Integrationsprogramm Reissverschluss würde gemäss der Beschwerdegegnerin dem
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 angepasst. Zudem scheint sich die
Teilnahme auf zwei Tage pro Woche zu beschränken. Es ist auch aufgrund seiner
früheren Tätigkeiten als Koch und zuletzt als Zeitungsverträger davon auszugehen,
dass ihm die Arbeit dort zumutbar ist, was die Beschwerdeführenden auch gar
nicht bestreiten.
Bezüglich der Stellensuche
geht aus den Erwägungen des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar
2015.
hervor, dass der Beschwerdeführer 2 sich "sobald er wieder
arbeitsfähig ist", aktiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen habe. Die
Weisung im Rahmen der jährlichen Überprüfung legt die Anzahl Bewerbungen pro
Monat jedoch nicht fest, sondern überlässt diesen Entscheid der zuständigen
Sozialarbeiterin. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 2
schreibe Bewerbungen und bemühe sich um eine Stelle. Es handelt sich demzufolge bei den Weisungen, an dem
Integrationsprogramm teilzunehmen und sich um eine Stelle zu bemühen, um
zulässige und dem Beschwerdeführer 2 zumutbare Verhaltensanordnungen.
4.4
Zu der
Weisung betreffend die Rückzahlungsverpflichtung (3j) äusserte sich die Vorinstanz
nicht. Die Beschwerdeführenden teilen lediglich mit, dass sie die übernommene
Miete in monatlichen Raten à Fr. 50.- abbezahlen, weshalb sich hierzu
weitere Ausführungen erübrigen. Die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführenden, dass ihnen Essensgeld abgezogen würde, weil ihr Sohn zwei
Mal wöchentlich im Kindergarten esse, sowie die Anrechnung von IPV-Beträgen,
sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, da sich das Budget von Fr. 3'264.-
nur aus dem ordentlichen Grundbetrag für einen Drei-Personen-Haushalt und den
Mietanteil errechnet (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a,
N. 44 ff.), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.5
Wenn die
Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, sich schikaniert zu fühlen,
ist – wie es bereits die Vorinstanz tat – darauf zu verweisen, dass es in der
Mitwirkungspflicht der Hilfesuchenden steht, mitzuhelfen, ihre Situation
vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen (§ 18 SHG) und nach Möglichkeit
alles zu tun, um ihre Bedürftigkeit zu mindern. Dass die Sozialbehörde dies
mittels Weisungen, welche vorliegend soweit zu beurteilen, nicht zu beanstanden
sind, durchzusetzen hat, ist somit nicht als Schikane zu bezeichnen.
4.6
Zusammengefasst
erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind
die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Da sich der Streitwert, welcher u. a. für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebend ist
(vgl. § 65a VRG), vorliegend aus der angedrohten Einstellung ergibt, wobei
zumindest für einen Teil der Weisungen zunächst eine Kürzung hätte angedroht
werden müssen (vgl. E. 1.2), wäre es unbillig, dies den
Beschwerdeführenden anzulasten, weshalb die Gerichtsgebühr zu reduzieren ist.
Damit wird auch ihrer angespannten finanziellen Situation Rechnung getragen
(Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden
nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …