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Entscheid

VB.2015.00407

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00407

12. Mai 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18088)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A hat sich am 3. September 2007 mit dem Schweizer

Bürger C verheiratet und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann am 8. Oktober

2007 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2014

wies das Migrationsamt das Gesuch von A um eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs ab.

Erwägungen

II.

Am 28. Mai 2015 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs

von A ab.

III.

Am 29. Juni 2015 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei

aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und

zur erweiterten Beweisabnahme an die Vorinstanz respektive das Migrationsamt

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Staatskasse.

Das Migrationsamt liess sich zur

Beschwerde nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

verzichtete mit Schreiben vom 10. Juli 2015 auf Vernehmlassung.

Am 24. Dezember

2015.

reichte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt ein Wieder­erwägungsgesuch ein, da sie am 4. Dezember 2015 D geheiratet habe. Die Be­schwerdeführerin

liess sich dazu nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist

gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

in ausländer­rechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunter­schreitung, und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung

und Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange,

als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger

Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2; 137

II 345 E. 3.1.2). Nach Auflösung der

Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn diese

mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration dargetan

wird (lit. a) oder wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Die Ansprüche nach den Art. 42 und 50 AuG

erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um

Vorschriften des Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen

(Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AuG). Dies ist beispielsweise

dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die

sich der Ausländer für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung beruft, als Scheinehe

oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe

erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1). Der

entsprechende Rechtsmissbrauch führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs.

2.2

Eine Scheinehe liegt dann vor, wenn eine Ehe einzig und allein eingegangen

wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten

von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigten

(Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 51 N. 9). Demgegenüber spricht man von einer rechtsmissbräuchlich

aufrechterhaltenen Ehe, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die zwar

formell noch besteht, aber ohne Aussicht auf (Wieder-)Aufnahme einer wirk­lichen ehelichen Gemeinschaft (BGE 131 II 265 E. 4.2; 130 II 113 E. 4.2). Eine relevante Ehegemeinschaft ist

gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli

2011,2C_155/2011, E. 3).

2.3

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen

einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise

Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel jedoch einem direkten Beweis,

weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt

oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu

erstellen (BGr, 31. August 2011,2C_125/2011,

E. 3.3; BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere

Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der

Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die

Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober

2011,2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3;VGr,

1.

September 2015, VB.2015.00470 E. 1.3). Als Indiz

für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass

dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien

können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende

Verständigungs­möglichkeiten sowie insbesondere die

Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohnge­mein­schaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die

Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher

Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der

Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu

eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Be­gründung

einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon

daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusam­menlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten

kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 4. Februar

2011,2C_841/2010, E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt

demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländer­rechtliche

Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich,

dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der

Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 31. August 2011,2C_125/2011,

E. 3.4; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289 E. 2b).

3.

3.1

Da die

Beschwerdeführerin inzwischen unbestritten von C

geschieden ist und seit dem 4. Dezember 2015 mit D

verheiratet ist, hat sie gestützt auf die Ehe mit C keinen Anspruch gemäss

Art. 42 AuG mehr auf eine Aufenthalts­bewilligung. Wie es sich mit einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf

die neue Ehe mit D verhält, ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Zu

prüfen gilt es indessen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf

Verlängerung ihrer Bewilligung gestützt auf Art. 50 AuG erworben hat bzw.

ob dieser gestützt auf Art. 51 AuG wegen Berufung auf eine Scheinehe erloschen

ist.

3.2

Die Vorinstanz führte aus, dass

der (nunmehr von der Beschwerdeführerin geschiedene) Ehemann bei der Heirat über Schulden in

der Höhe von Fr. 22'000.-

verfügt habe. Er habe schliesslich zugegeben, die Beschwerdeführerin gegen

Entgelt geheiratet zu haben. Für eine Scheinehe spreche

weiter, dass das Paar sich erst kurz vor der Heirat kennengelernt habe und sprachliche Verständigungsprobleme bestanden hätten. Bei den zwei im Jahr 2008 durchgeführten

Kontrollen in der Wohnung der Ehegatten, welche angaben, gemeinsam bei den

Eltern des Ehemannes zu wohnen, sei die Ehefrau nicht

angetroffen worden. Die Eheleute hätten damals ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin öfters bei ihrer Schwester

übernachten würde. Der Ehemann würde häufig mit ihr dort übernachten. Der

Ehemann der Schwester hätte jedoch im Jahr 2009

ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin sehr selten bei ihnen übernachten würde

und er deren Ehemann noch nie gesehen habe. Im Herbst 2010 habe die Polizei erneut vier Wohnungskontrollen an der Adresse der

Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes durchgeführt, bei welchen die Beschwerdeführerin nie angetroffen worden sei.

Persönliche Gegenstände oder Dokumente der Beschwerdeführerin seien in der ehelichen Wohnung keine gesichtet worden. Die der

Polizei gezeigten Damenkleider seien im Gästezimmer in Plastik eingepackt

gewesen. Die Mutter des Mannes der Beschwerdeführerin

habe bei ihrer Befragung am 2. November 2010

gesagt, dass die Beschwerdeführerin nun im Restaurant E arbeiten und bei Spätdienst dort übernachten würde,

sie sei nur am Donnerstag und Freitag und an den Wochenenden, an denen ihre Enkel

nicht bei ihnen seien, in der gemeinsamen Wohnung. Der Geschäftsführer des Restaurant E

und heutige Ehemann der Beschwerdeführerin, D, habe am

4.

November 2010 angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr bei ihm arbeiten

würde, um die Schulden ihres Ehemannes abzuarbeiten. Während der Woche würde sie

im Personalzimmer übernachten. Die Eheleute hätten

Probleme, die Beschwerdeführerin hätte ihn gebeten,

ein Studio für sie zu suchen. Sodann erwägte die Vorinstanz, dass die Angaben der Eheleute zu ihrer Hochzeit zum Teil widersprüchlich

gewesen seien und sie hätten auch die Namen und das Alter der vor­ehelichen

Kinder des jeweiligen Partners nicht gewusst. Am 11. Oktober 2011 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin schliesslich

zugegeben, mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe gegen Bezahlung

eingegangen zu sein. Er hätte Schulden beim Geschäfts­führer

des Restaurant E Schulden gehabt und hätte dann

auf Vermittlung eines Arbeitskollegen, F, die

Beschwerdeführerin geheiratet. Im 2008 hätte er erfahren, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit D habe.

Auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin diese

Aussage später zurückgenommen und angegeben habe, bei

der Befragung wegen Medikamenten vermindert zurechnungsfähig gewesen zu sein, seien diese trotzdem verwertbar, da er

ausdrücklich freiwillig ausgesagt habe.

3.3

Die Beschwerdeführerin erhebt

die Rüge, dass der massgebliche Sachverhalt unrichtig, ungenügend,

willkürlich und in Verletzung des verfahrensrechtlichen

Anspruchs auf rechtliches Gehörs und ein faires Verfahren vom Migrationsamt ermittelt und von

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion festgestellt

worden sei. Konkret wird beanstandet, die Vorinstanzen würden sich auf

Untersuchungsergebnisse stützen, welche vor fünf Jahren durchgeführt worden

seien. Die Aussage des Ehemannes am 11. Oktober 2011 sei nicht verwertbar,

da der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nicht vorgängig über die Einvernahme

informiert worden und der Ehemann auch nicht über seine Rechte aufgeklärt worden

sei. Ausserdem sei er zum Zeitpunkt seiner Aussage vermindert zurechnungsfähig

gewesen. Er habe seine Aussagen widerrufen. Ebenso sei die Mutter des damaligen

Ehemannes vor ihrer Aussage nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt

worden. Eine klare Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren sei

nicht vorgenommen worden. Für die Beteiligten sei deshalb nicht erkennbar

gewesen, ob sie als Auskunftspersonen in einem Verwaltungsverfahren oder als

Zeugen in einem Strafverfahren einvernommen worden seien. Eine Befragung von F,

dem mutmasslichen Scheinehevermittler, sei nie durchgeführt worden. Die

Anzeigeerstatterin der Scheinehe, G, die Ex-Freundin des Ehemannes, sei nie

formell korrekt befragt worden, sondern sei nur mehrmals von der Sachbearbeiterin

des Migrationsamts angerufen worden. Diese Telefonate seien nicht protokolliert

worden. Schriftlichen Aussagen habe sich G verweigert. Der Beschwerdeführerin

sei es derart verwehrt gewesen, zu ihren Belastungen Stellung zu nehmen. Die

Vorinstanz sei auf diese vorgebrachten Verfahrensverletzungen nicht eingegangen

und habe somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erneut verletzt. Das

Vorliegen einer Scheinehe sei nicht bewiesen.

4.

4.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist der

betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig

ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d;

126.

V 130 E. 2b; VGr, 9. Mai 2012, VB.2012.00052, E. 3.2). Die

von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverletzungen sind deshalb

vorweg zu prüfen.

4.2

Dabei ist die Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Voraussetzungen

möglich. Sie bedingt, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechts­mittelinstanz äussern kann, welche die gleiche Überprüfungsbefugnis

hat (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,

E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der

formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377,

381.

ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von

Verfahrensgrund­rechten. Verfahrensfehlerfolgen im

Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der

"Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff., 188 ff.). Sodann

setzt eine Heilung des Mangels voraus, dass die Verletzung entweder nicht

schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur

zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387

E. 5.1).

5.

5.1

Die Verwaltungsbehörde

untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und

von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1

VRG). Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die

Verwaltungs­behörden im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes für die

Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials

verantwortlich sind. Der Behörde obliegt trotz

Mitwirkungspflicht der Beteiligten von Amtes wegen eine

Beweisführungslast in Bezug auf Sachverhaltsabklärungen. Das gilt auch für die

Abklärung von Tatsachen, die sich zugunsten einer mitwirkungs- oder

beweisbelasteten Verfahrenspartei auswirken (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 Rz. 90 f.). Rechts­erheblich sind alle Tatsachen, von deren

Vorliegen es abhängt, ob über einen streitigen Anspruch so oder anders zu

entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche Abklärungen

stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der

Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48

E. 4a mit Hinweisen).

5.2

Die Befragung der Beteiligten

und Auskunftspersonen kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Im verwaltungsinternen Verfahren können

Auskunftspersonen nicht als Zeugen befragt werden und eine

förmliche Parteiaussage ist nicht möglich, d. h. es besteht weder für Drittpersonen noch für die Beteiligten eine Rechtspflicht zur

wahrheitsgemässen Aussage. Praxisgemäss werden Beteiligte in einem

Verwaltungsverfahren schriftlich einvernommen. Eine mündliche Befragung ist in

der Regel bloss dann angezeigt, wenn sich die betroffenen Personen schriftlich

nicht genügend klar ausdrücken können, was nicht der Fall ist, wenn sie anwaltlich

vertreten sind (VGr, 5. April 2013,

VB.2012.00804, E. 1.4). Werden von Drittpersonen

Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechts­erheblichen

Sachverhalts eingeholt, so hat dies auch im Rahmen einer schriftlichen Anfrage

zu erfolgen. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Fragen

trotzdem mündlich befragt, so ist eine Einvernahme durchzuführen; zur Wahrung

des rechtlichen Gehörs ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen und den

Verfahrens­beteiligten zur Stellungnahme zukommen zu

lassen. Die Behörde trifft eine Proto­kollierungs- und

Aktenführungspflicht (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 Rz. 5). Telefonische Auskünfte sind

nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel, als damit blosse Nebenpunkte

festgestellt werden (BGE 117 V 282, E. 4c). Die

Verfahrens­beteiligten haben im Zusammenhang mit der

Anhörung von Auskunftspersonen nach zürcherischem Verwaltungsrecht kein

Anwesenheits- und Fragerecht; es besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit

der Befragung einer Auskunftsperson (RB 1997 Nr. 1;

VGr, 19. März 2012, VB.2012.00069, 2.3.1). Den

Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV ist Genüge getan, wenn sich die Parteien im Zusammenhang mit

der Einvernahme von Auskunftspersonen zum Befragungsprotokoll äussern können

(VGr, 9. Februar 2010, VB.2010.00646, E. 7.2 und 7.3).

5.3

Die Vorinstanzen haben sich bei ihrer Beurteilung zum

Vorliegen einer Scheinehe zunächst auf die

mündlichen Aussagen von G, Ex-Freundin von C, abgestützt. G wurde mehrfach vom Migrationsamt telefonisch

befragt und deren Beobachtungen als Beweis für das Vorliegen

einer Scheinehe angeführt. Obwohl G zu

wesentlichen Punkten des Sachverhalts befragt wurde, wurde keine Einvernahme

durchgeführt. Protokolle ihrer mündlichen Aussagen finden sich nicht bei den

Akten. Gleich verhält es sich mit den Aussagen von H, dem Ehemann der Schwester

der Beschwerdeführerin. Auch dieser wurde offenbar nur mündlich befragt und die

Fragen und Antworten sind nicht protokolliert worden. Gleichwohl wurden seine

Aussagen zu nicht unwesentlichen Umständen (die Beschwerdeführerin habe einen

Freund, ihre Ehe sei nicht intakt) der Beschwerdeführerin vorgehalten. F und D

wurden nie einvernommen. D wurde lediglich formlos als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin

befragt. Weder er noch die Beschwerdeführerin wurden jemals mit dem Vorwurf

konfrontiert, seit 2008 eine Liebesbeziehung miteinander zu pflegen. Durch

diese Vorgehensweise wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin

verletzt. Es war ihr unter diesen Umständen nicht möglich, zu den konkreten

Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sodann rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass

es für die einvernommenen Personen wegen teilweise irreführender

Rechtsbelehrung nicht klar war, ob sie als Zeugen in einem Strafprozess oder

als Auskunftspersonen in einem Verwaltungsverfahren einvernommen wurden.

Insbesondere wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Einvernahme

durch die Sachbearbeiterin des Migrationsamts am 11. Oktober 2011 mehrfach

auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen, ohne ihn vorgängig auf sein

Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen oder ihn darauf aufmerksam gemacht zu

haben, dass er gegen seine Ehefrau nicht aussagen müsse. Es ist nicht von der

Hand zu weisen, dass er durch diese falsche Rechtsbelehrung unter Druck gesetzt

worden ist. Kommt hinzu, dass die Sachbearbeiterin des Migrationsamts vorgängig

mit der Ex-Freundin des Ehemannes telefoniert hatte und diese offenbar

angeleitet hatte, dem Ehemann bzw. seiner Mutter mitzuteilen, dass sie nicht

strafrechtlich belangt werden könnten, wenn sie die Scheinehe eingestehen

würden. Dieses Vorgehen lässt ein faires Verfahren vermissen. Eine Pflicht, die

Einvernahme des Ehemanns vorgängig dem Anwalt der Beschwerdeführerin

mitzuteilen oder ihr eine Teilnahme an der Einvernahme ihres Mannes zu

ermöglichen, besteht im Verwaltungsverfahren jedoch nicht. Der Ehemann selber

war nicht anwaltlich vertreten, sodass sich ein Einbezug seines Anwalts ohnehin

erübrigte. Da dieses Gespräch protokolliert wurde und der Beschwerdeführerin

zugänglich war, wurde ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es stellt

sich jedoch die Frage, ob die nicht korrekt erhobenen Beweise und insbesondere

das widerrufene Eingeständnis des Eingehens einer Scheinehe verwertet werden dürfen.

5.4

Rechtswidrig erlangte

Beweismittel dürfen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht verwertet

werden. Das Verwertungsverbot gilt jedoch nicht absolut. Es ist vielmehr eine

Güterabwägung vorzunehmen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 Rz. 155). Dabei stehen sich das Interesse an der korrekten

Durchführung des Beweisverfahrens und jenes an der Wahrheitsfindung gegenüber.

Beweise, die rechtswidrig erhoben wurden, dürfen nur verwertet werden, wenn

ihre Verwertung zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen wie zum

Beispiel Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltinteressen erfolgt (BGE 139 II

95, E. 3.1 und 3.5). Da kein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse an

der Verfolgung einer Scheinehe besteht, rechtfertigt es sich nicht, dass

rechtswidrig erlangte Beweismittel berücksichtigt werden dürfen.

5.5

Es steht damit fest, dass das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführerin durch die nicht protokollierten und mündlich eingeholten

Auskünfte zu wesentlichen Sachverhaltselementen schwerwiegend verletzt wurde.

Indem die Vorinstanz auf die entsprechenden Vorbringen und Beweisanträge der

Beschwerdeführerin nicht eingegangen ist, hat sie deren rechtliches Gehör

erneut verletzt. Sodann ermittelte das Migrationsamt den Sachverhalt einseitig

zu Ungunsten der Beschwerde­führerin, sodass

ein faires Verfahren nicht gewährleistet war. Die Aussage des Ehemannes vom

11.

Oktober 2011 darf nicht verwertet werden. Es ist

vorliegend von einer für den Entscheid ungenügenden Feststellung des

Sachverhalts auszugehen. Daher rechtfertigt sich, eine

Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren

Untersuchung und zur korrekten Befragung und

Dokumentation der Aussagen der Auskunftspersonen sowie zur

neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Dabei steht es ihr frei, das

Migrationsamt mit der entsprechenden Ergänzung des Sachverhalts zu betrauen und

die Sache deshalb an dieses zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss sind die

Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Gerichtsverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a und b VRG). Über die Kosten und Entschädigung

für das Rekursverfahren hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

6.2

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weit­läufiges Beweisverfahren ersparen würde

(Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren

Sachverhalts­abklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …