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Entscheid

VB.2015.00408

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00408

21. April 2016Deutsch26 min

(URT.2016.18036)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat M erteilte I am 31. Januar 2007 die

baurechtliche Bewilligung für einen Stall-Anbau auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01, K-Strasse 02, L, bestehend aus einem Laufhof und

gedeckten Boxen mit 25 Liegeplätzen für Milchkühe. Die Baudirektion erteilte

ihm nachträglich am 16. Dezember 2008 die luftreinhalterechtliche Bewilligung.

Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde M vom 29. November 1995 (aBauO)

lag das Baugrundstück in der Kernzone; dasselbe gilt nach der neuen Bau- und

Zonenordnung vom 5. Februar 2015 (BZO; von der Baudirektion teilweise

genehmigt am 2. November 2015).

Am 30. März 2012 erhoben verschiedene Nachbarn eine

"Immissionsklage" und rügten übermässige Geruchseinwirkungen durch

den Stallbetrieb. Sie beantragten, dass der Grundeigentümer zu verpflichten

sei, die Anlage zu sanieren; mit Bezug auf den Laufstall sei ein

Benützungsverbot zu verfügen, eventuell eine Sanierung anzuordnen.

Nach Stellungnahmen beider Parteien zu den beabsichtigten

Massnahmen verfügte das AWEL (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) der

Baudirektion am 11. Oktober 2013:

"I. (Zuständigkeit

des AWEL)

Erwägungen

II. I wird zu folgenden

Massnahmen verpflichtet:

a.

Während der Aktivitätszeit der Tiere ist der Laufhof in der Regel im

Zwei-Stunden-Intervall zu entmisten. Ein längeres Intervall ist zulässig, wenn

eine Kuh kurz vor dem Kalben steht und nicht in einen separaten Bereich verlegt

werden kann.

b.

Die von den Tieren benutzten Flächen der Stallanlage sind in der Zeit

vom 1. April bis am 30. September täglich zwischen 18 und 20 Uhr

mindestens einmal gründlich von Mist zu reinigen und mit Wasser abzuspritzen.

c.

Das Gülleloch ist dauernd abgedeckt zu halten und die Güllerühranlage

darf in der Zeit vom 1. April bis am 30. September nur zwischen 8 und

18.

Uhr betrieben werden.

III. Die klägerischen Anträge 1 (Feststellung

Sanierungspflicht) und 2 (Benützungsverbot Laufstall, eventuell

Geruchssanierung) werden einstweilen abgewiesen. Vorbehalten bleibt eine mit

separater Verfügung anzuordnende Sanierungsverpflichtung zu Lasten von I für

den Fall, dass im Mindestabstandsbereich der Stallanlage Wohnbauten erstellt

werden.

IV. (keine

Umtriebsentschädigung für Kläger)

V. Der klägerische Antrag 5 auf Erlass

vorsorglicher Massnahmen zur Senkung der Geruchsimmissionen während der

Verfahrensdauer wird abgewiesen.

VI. (Kostenauflage von insgesamt Fr. 2'920.- an I)

…"

II.

Gegen diese Verfügung erhoben I einerseits sowie A, B und

C, D und E sowie F und G anderseits am 11. bzw. 13. November 2013

Rekurs bei der Baudirektion. Diese entschied am 27. Mai 2015 wie folgt:

"I. Der Rekurs der

Rekurrierenden …, … und … … wird abgewiesen.

II. Der Rekurs des Rekurrenten I … wird teilweise

gutgeheissen. Die Dispositive II, III und VI der angefochtenen Verfügung lauten

neu wie folgt:

'II. I wird zur folgenden Massnahme

verpflichtet: Das Gülleloch ist dauernd abgedeckt zu halten.

III. Die klägerischen Anträge 1

(Feststellung Sanierungspflicht) und 2 (Benützungsverbot Laufstall, eventuell

Geruchssanierung) werden abgewiesen.

VI. Die Gebühren von Fr. 2'920.- für

diese Verfügung, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'536.- und

einer Ausfertigungsgebühr von Fr. 384.-, werden den Klägern A, B und C, D

und E sowie F und G zu je einem Viertel auferlegt, je unter solidarischer

Haftung für den gesamten Betrag.'

Im Übrigen wird der Rekurs des Rekurrenten I

abgewiesen.

III. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus

einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 400.-,

werden den Rekurrierenden A, B und C, D und E sowie F und G zu je einem Viertel

auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

IV. Die Rekurrierenden …, … und … werden verpflichtet,

dem Rekurrenten I eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu

bezahlen.

…"

III.

Mit Beschwerde vom 29. Juni 2015 liessen A, B und C,

D und E sowie F und G dem Verwaltungsgericht beantragen:

"Hauptantrag:

1.

Es seien Dispositiv Ziff. I. - IV. aufzuheben und es sei

festzustellen, dass der Liegeboxenlaufstall auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der K-Strasse 2 in L i.S.v. Art. 3 LRV (Luftreinhalte-Verordnung vom

16.

Dezember 1985) i.V.m. Art. 16 USG (Bundesgesetz [vom

7.

Oktober 1983] über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz])

sanierungspflichtig ist, weshalb dem Beschwerdegegner 1 die Benutzung des

Lauftierstalls zu verbieten sei, auch ohne dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer

… neue Wohnbauten erstellt werden.

Eventualanträge:

2.

Es sei Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben

und es sei festzustellen, dass der Liegeboxenlaufstall auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse 02 in L i.S.v. Art. 3 LRV i.V.m.

Art. 16 USG sanierungspflichtig ist.

3.

Es sei demnach Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen

Rekursentscheids insofern aufzuheben, als die vom Beschwerdegegner 2

verfügten Massnahmen aufgehoben oder reduziert werden, und es sei der Beschwerdegegner 1

ausdrücklich zu den nachfolgenden Massnahmen zu verpflichten:

3.1

Während

der Aktivitätszeit der Tiere sei der Laufhof in der Regel im

Zwei-Stunden-Intervall zu entmisten. Ein längeres Intervall sei zulässig, wenn

eine Kuh kurz vor dem Kalben steht und nicht in einen separaten Bereich verlegt

werden kann.

3.2

Die

von den Tieren benutzten Flächen der Stallanlage seien in der Zeit vom 1. April

bis am 30. September täglich zwischen 18 und 20 Uhr mindestens einmal

gründlich von Mist zu reinigen und mit Wasser abzuspritzen.

3.3

Das

Gülleloch sei dauernd abgedeckt zu halten und die Güllerühranlage dürfe in der

Zeit vom 1. April bis am 30. September nur zwischen 8 und 18 Uhr

betrieben werden.

4.

Es seien zusätzlich folgende Massnahmen zu verfügen:

4.1

Laufhof-Reinigung:

Die Reinigungsintervalle (Schieber) und die Überwachung seien so einzurichten,

dass der Harn jederzeit rasch in die Grube abfliessen kann.

Harn-/Kotaufstauungen seien zu vermeiden und durch geeignete Massnahmen rasch

zu beheben.

4.2

Liegeboxen-Reinigung:

Die Liegeboxen seien regelmässig zu entmisten und mit Wasser zu reinigen, von

April bis Ende September seien sie mindestens einmal täglich zu entmisten.

4.3

Güllegrube:

Die Güllegrube sei dauernd abgedeckt zu halten. Eine Durchmischung sei

höchstens einmal wöchentlich während ca. 30 Minuten jeweils zwischen 9 und

11.

Uhr durchzuführen. Häufigere oder andere Durchmischungsintervalle seien

nur zulässig, wenn sie begründet und vorgängig mit dem AWEL abgesprochen

wurden;

unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners 1

sowie folgende Verfahrensanträge:

1.

Es seien vorsorgliche Massnahmen zur Senkung der Geruchsimmissionen

während des Rechtsmittelverfahrens zu verfügen. Diese sollen zumindest die

Massnahmen gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 hiervor umfassen und so

lange andauern, bis ein rechtskräftiger Entscheid in der Hauptsache erfolgt

ist. Eventualiter sollen zumindest die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3

der angefochtenen Verfügung während des Verfahrens angeordnet werden.

2.

Einer allfälligen Beschwerde des Beschwerdegegners 1 sei die

aufschiebende Wirkung zu entziehen.

3.

Es sei eine Vernehmlassung des Bundesamtes für Umwelt, BAFU, einzuholen,

die sich insbesondere zur Frage der anzuwendenden Mindestabstände und der Übermässigkeit

der Geruchsimmissionen im vorliegenden Fall äussern soll."

Die Vernehmlassung der Baudirektion vom 5. August

2015.

lautet auf Abweisung der Beschwerde. Das AWEL erklärte am 13. August

2015.

den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort. Der private Beschwerdegegner

liess am 7. September 2015 mit folgenden Anträgen sinngemäss ebenfalls

Abweisung der Beschwerde beantragen:

"Grundsätzlich wird an

allen Anträgen aus dem vorhergehenden Verfahren festgehalten, nämlich:

1.

Es sei festzustellen, dass der Mindestabstand nach LRV eingehalten wird.

2.

Es sei festzustellen, dass deshalb keine Sanierungspflicht besteht und

dass deshalb die Benützung des Laufstalles auch nicht verboten werden kann.

3.

Zur Beurteilung des Mindestabstandes sei die einzig gesetzlich zulässige

Grundlage, nämlich der FAT-Bericht 476 (1995) zu verwenden.

4.

I sei zu keinen Massnahmen zu verpflichten, insbesondere sei I nicht

dazu zu verpflichten,

-

den Laufhof während der Aktivitätszeit der Tiere in der Regel im

Zwei-Stunden-Intervall zu entmisten;

-

die von den Tieren benützten Flächen der Stallanlage in der Zeit vom 1. April

bis am 30. September täglich zwischen 18 und 20 Uhr mindestens einmal

gründlich von Mist zu reinigen und mit Wasser abzuspritzen;

-

das Gülleloch dauernd abgedeckt zu halten sowie die Güllerühranlage in

der Zeit vom 1. April bis am 30. September nur zwischen 8 und 18 Uhr

zu betreiben;

-

die Reinigungsintervalle (Schieber) und die Überwachung so einzurichten,

dass der Harn jederzeit rasch in die Grube abfliessen kann (unter Vermeidung

resp. Behebung von Harn-/Kotaufstauungen);

-

die Liegeboxen regelmässig zu entmisten und mit Wasser zu reinigen (von

April bis September mindestens 1x täglich);

-

die Betreibung des Güllerührwerkes an fixe Zeiten (9 bis 11 Uhr) zu

binden sowie höchstens 1x wöchentlich zu rühren sowie häufigere oder andere

Durchmischungsintervalle mit dem AWEL abzusprechen.

5.

Es sei auf eine Vernehmlassung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zu

verzichten.

6.

Eventualiter seien die Kostenfolgen für die verfügten Massnahmen der

Baudirektion oder der Gemeinde M zu überbinden.

7.

Eventualiter seien (bei einem Stallverbot) die Stallbaukosten der

Baudirektion oder der Gemeinde M zu überbinden.

8.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführer … et al."

Mit Replik vom 23. Oktober 2015 bzw. Duplik vom 16. November

2015.

hielten die Beschwerdeführer und der private Beschwerdegegner an ihren

Anträgen fest. Das AWEL verzichtete am 13. November 2015 auf eine Duplik.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

IV.

Am 1. September 2015 hatte die Abteilungspräsidentin

i.V. verfügt: "Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass von

vorsorglichen Massnahmen wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdegegner 1

wird für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme verpflichtet, das Gülleloch dauernd abgedeckt zu

halten."

Auf eine von I hiergegen erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht am 24. November 2015 nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Kraft § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 19b VRG ist das Verwaltungsgericht

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Anfechtenden sind als Eigentümer von benachbarten Liegenschaften der streitbetroffenen

Anlage gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

I führt an der K-Strasse 02

in L, M, einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dieser umfasst laut den Erwägungen

der Baudirektion zur Bewilligung vom 16. Dezember 2008 eine Nutzfläche von

18.5

ha. Es handelt sich um einen Acker- und Futterbaubetrieb mit Milchwirtschaft.

Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das

bäuerliche Bodenrecht weist er 1.7 Standardarbeitskräfte auf; dabei können

maximal 26 Grossvieheinheiten gehalten werden. Der ländlich geprägte

Ortsteil L ist in Form eines Haufendorfs vergleichsweise dicht überbaut.

Streitgegenstand bildet die

Frage, ob der 2007/2008 bewilligte Liegeboxen-Laufstall sanierungspflichtig

ist. Die vom AWEL auf die von verschiedenen Nachbarn erhobene "Immissionsklage"

hin am 11. Oktober 2013 verfügten Massnahmen hob die Baudirektion auf Rekurs

des Grundeigentümers im Entscheid vom 27. Mai 2015 in überwiegendem Umfang

auf. Während sich dieser mit dem Rekursentscheid abgefunden hat, beantragen die

Nachbarn im Beschwerdeverfahren, dass die Benützung des Laufstalls untersagt

oder zumindest eingeschränkt werden müsse.

3.

3.1

Kraft Art. 11

USG werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch

Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1).

Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der

Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden

verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter

Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden

(Abs. 3). Zur Begrenzung der Umweltbelastung statuiert Art. 12 USG

Emissionsbegrenzungen und setzt Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte fest. Anlagen,

die den massgebenden umweltrechtlichen Vorschriften nicht genügen, müssen nach

Art. 16 Abs. 1 USG saniert werden. Als übermässig gelten Immissionen

nach Art. 2 Abs. 5 LRV, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte

nach Anhang 7 der Verordnung überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff

keine Immissionsgrenzwerte, so gelten Immissionen als übermässig, wenn:

a.

sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre

Lebensräume gefährden;

b.

aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;

…"

Bei der Errichtung von

neuen Anlagen für die Tierhaltung müssen nach Anhang 2 Ziffer 512 LRV

die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände

zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere

die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft

und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope

Reckenholz-Tänikon ART). Somit definieren die Luftreinhalte-Verordnung und der

FAT-Bericht Nr. 476 "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen"

von 1995 (im Folgenden FAT-Bericht) den Abstand der Baute zu Bauzonen oder

Nachbarliegenschaften im Sinn der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 3

LRV. Bestehende stationäre Anlagen sind kraft Art. 16 USG und Art. 8

Abs. 1 LRV zu sanieren, wenn sie den Anforderungen der Verordnung nicht

genügen.

3.2

Zunächst

gilt es zu prüfen, ob die Mindestabstandsregelung hier zum Zug kommt oder

nicht. Bei Neuanlagen der Tierhaltung trifft dies in allen Fällen zu. Bei

Änderungen, Um- oder Anbauten bestehender Anlagen ist nach Art. 2 Abs. 4

LRV zu prüfen, ob durch die Anlage höhere oder andere Emissionen zu erwarten

sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage

verursachen würde. Gilt eine bauliche Änderung nicht als Neuanlage, so ist sie

unter dem Gesichtswinkel der Lufthygiene auch bei Nichteinhaltung des

Mindestabstands gemäss FAT-Bericht bewilligungsfähig. Allerdings muss der halbe

Mindestabstand gewahrt bleiben, ansonsten mit übermässigen Geruchsimmissionen

in den Nachbarliegenschaften zu rechnen ist. Falls bereits übermässige Geruchseinwirkungen

bestehen, muss die Anlage saniert werden (Baudirektion Kanton Zürich,

Arbeitsblatt für die Ermittlung der Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen [im

Folgenden Arbeitsblatt], www.awel.zh.ch).

3.3

Der

Mindestabstand wird gemäss FAT-Bericht, Ziffer 2.1, in einem dreistufigen

Verfahren berechnet: Zunächst wird – nach Massgabe einer Formel, die

weitergehende Unterscheidungen trifft – die Geruchsbelastung nach Tierart

quantifiziert (Tabelle 1). Nach Massgabe des so ermittelten Werts erfolgt

in einem zweiten Schritt die Berechnung eines Normabstands. Daraufhin wird

dieser durch Berücksichtigung des Haltungssystems, der Lüftung und des

Standortes korrigiert (Tabelle 2) und auf diese Weise der Mindestabstand

ermittelt (Formel 4). Besteht die Tierhaltungsanlage aus mehreren

bestehenden und/oder neuen Ställen, so ist die Tabelle mit den Gebäudeabständen

(Abstände der Stallmittelpunkte) zu ergänzen.

Gegenüber reinen Wohnzonen ist der formelmässig ermittelte

Mindestabstand einzuhalten. Lässt die Bau- und Zonenordnung – wie hier (Art. 4

BZO) – mässig störende Betriebe zu, ist ein höheres Mass an Geruchsimmissionen

zumutbar. Gegenüber diesen Gebieten kann der Mindestabstand um 30 %

herabgesetzt werden; somit sind 70 % des Mindestabstandes einzuhalten. Im

umbauten Raum, das heisst bei weniger als 50 m Abstand zwischen der Tierhaltungsanlage

und dem nächstgelegenen Gebäude, ist der Abstand nicht vom Stallmittelpunkt,

sondern von dem den benachbarten Wohnbauten nächstgelegenen Emissionspunkt aus

zu messen. Dies sind die Aussenmasse des Stallgebäudes und des befestigten

Auslaufs (FAT-Bericht, Ziffern 2.2 und 2.3; Arbeitsblatt, S. 4).

4.

4.1

Die

Baudirektion erwog im Rekursentscheid, dass übermässige Immissionen im Sinn von

Art. 2 Abs. 5 LRV gewöhnlich nur dann aufträten, wenn der

Mindestabstand im Sinn des FAT-Berichts unterschritten sei. Für die Beurteilung

von nicht in der Luftreinhalte-Verordnung erfassten Schadstoffen – wie Ammoniak

(NH3) und Ammoniumverbindungen – könne vergleichsweise die

Belastungsobergrenze für gefährlichere Stoffe – wie vorliegend Stickstoff (NO2)

– herangezogen werden. Gemäss FAT-Bericht werde der Mindestabstand nicht bis

zur Grenze eines Nachbargrundstücks, sondern bis zum nächstgelegenen bewohnten

Gebäude gemessen. Den Umstand, dass offene Stallsysteme nicht ausdrücklich

erwähnt würden, berücksichtige der Bericht in der Weise, dass er auf die nächstgelegene

Austrittsöffnung abstelle. Vorliegend betrage dieser Abstand 32 m und

liege damit über dem Mindestabstand von 27.2 m. Richtigerweise habe das

AWEL einen Korrekturfaktor von 1.8 für den Kaltluftabfluss berücksichtigt, weil

die Hangneigung 11 % betrage. Sodann lasse sich der Korrekturfaktor von

1.1

zur Beurteilung der Sauberkeit des Hofs nicht beanstanden. Anzumerken

bleibe, dass selbst die im Auftrag der Rekurrenten in Sommernächten ermittelten

Immissionen nicht übermässig seien. Auch wenn eine Anlage – wie hier – den

gesetzlichen Anforderungen genüge, müsse gemäss Art. 11 Abs. 2 USG

eine Verminderung der Emissionen geprüft werden. Bei den hier anfallenden

diffusen Emissionen kämen die Grenzwerte der Anhänge 1–4 LRV nicht zum Zug,

vielmehr sei nach Art. 4 Abs. 1 LRV auf das allgemeine

Vorsorgeprinzip abzustellen. Als technisch und betrieblich möglich im Sinn von

Art. 11 Abs. 2 USG bezeichne Art. 4 Abs. 2 LRV Massnahmen

zur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- und Ausland

erfolgreich erprobt oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt worden seien und

nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden könnten. Zum

Vergleich herangezogen werden könne der Leitfaden der Vereinten Nationen vom

16.

Juli 2007 über Techniken zur Vermeidung und Verringerung von

Ammoniakemissionen (im Folgenden: Leitfaden).

Die vom AWEL verfügte Massnahme, wonach der Laufhof

während der Aktivitätszeit der Tiere in der Regel alle zwei Stunden entmistet

und regelmässig mit Wasser gereinigt werden müsse, sei nicht zweckmässig.

Gemäss Leitfaden gehörten der Einsatz eines Kotschiebers und die Reinigung

eines glatten oder geneigten Bodens durch Wasserspülungen zu jenen Techniken,

die sich als unwirksam erwiesen hätten oder aus praktischen Gründen – etwa

wegen der Gefahr, dass Tiere ausrutschen und sich dabei verletzen könnten –

ausgeschlossen seien. Der Leitfaden würdige bei der Stallhaltung von Milchvieh

und Mastrindern nur eine Massnahme zur Minderung der Ammoniakemissionen

als sinnvoll, nämlich die Verwendung eines gezahnten Kotschiebers auf einem

gerillten Boden. Weil der streitbetroffene Stall weder über einen solchen

Kotschieber noch über einen solchen Boden verfüge, sei auf die Entmistung im

Zwei-Stunden-Rhythmus zu verzichten. Ebenso unwirksam sei die allabendliche

Reinigung der von den Tieren benutzten Flächen der Stallanlagen (von April bis

September) mit Wasser; auf diese Massnahme könne daher ebenfalls verzichtet

werden. Demgegenüber stelle die Auflage, wonach die Güllegrube dauernd abzudecken

sei, eine – auch vom Leitfaden empfohlene – geeignete und tragbare Massnahme

zur Geringhaltung der Geruchsbelastung dar. Ob die verfügte Einschränkung beim

Betrieb der Güllerühranlage die Geruchsemissionen vermindere, lasse sich

mangels ausreichender praktischer Erfahrung nicht sagen. Somit sei auf eine

solche Betriebsbeschränkung zu verzichten. Der Vorbehalt des AWEL in Dispositiv

Ziffer III, wonach die Erstellung von neuen Wohnbauten im Mindestabstandsbereich

der Stallanlage eine Sanierungspflicht auslösen könnte, entfalte heute keine

Rechtswirkung und sei daher ebenfalls aufzuheben.

4.2

Zur

Begründung ihres Rechtsmittels machen die Beschwerdeführer geltend, dass der

FAT-Bericht 1995 nicht mehr dem neuesten Stand der Technik und des Wissens

entspreche; vielmehr müsse der Entwurf zum FAT-Bericht 2005, der auch die

Auffassung des BAFU wiedergebe, herangezogen werden. Danach sei nicht das

nächstgelegene Wohngebäude, sondern die Grundstücksgrenze massgeblicher

Einwirkungspunkt. Von die­ser Rechtslage, die dem Sinn des Gesetzes entspreche,

gehe auch das Bundesgericht stillschweigend aus. Schliesslich spreche Anhang 2

Ziffer 512 LRV für die genannte Auslegung. Sodann habe die Vorinstanz bei

der Bestimmung der Korrekturfaktoren die örtlichen Verhältnisse zu wenig

berücksichtigt. So trage der Faktor 1.8 dem Kaltluftabfluss, der Hangneigung,

der Kanalisierung durch Gebäude und der Verschmutzung ungenügend Rechnung. Weil

die Aufenthaltsflächen der Tiere zu wenig häufig gereinigt würden, sei deren

Sauberkeit als mangelhaft zu würdigen, was zu einem Korrekturfaktor von 1.2

führe. Wenn anstelle eines Gesamt-Korrekturfaktors von 1.98 ein solcher im angemessenen

Mass von (Kaltluftabfluss 2.1; Sauberkeit 1.2 =) 2.52 verwendet werde, ergebe

sich in der Kernzone ein Mindestabstand von 34.6 m. Aufgrund der starken

Hangneigung sei die Geruchsverfrachtung namentlich von kalter Luft sehr

ausgeprägt. Nach alledem werde der erforderliche Mindestabstand um das Drei-

bis Vierfache unterschritten. Daraus müsse auf übermässige Einwirkungen

geschlossen werden, weshalb der Betrieb des offenen Laufstalls zu verbieten,

zumindest aber im Sinn der Eventualanträge einzuschränken sei. Der Rekursentscheid

gehe zu Unrecht davon aus, dass die gemessene Konzentration von Ammoniak keine

Gefährdung bedeute; diese formalistische Argumentation verkenne, dass der

offene Freilaufstall die Lebensqualität der Beschwerdeführer stark beeinträchtige.

Neben dem Mindestabstand seien auch andere Erkenntnisse zu berücksichtigen;

dazu gehörten aus lufthygienischer Sicht Ausbreitungsberechnungen, Auskünfte

und Erfahrungen von Betroffenen sowie Messungen von Leitsubstanzen. Auf dem

Grundstück N-Strasse 03/04 hätten wochenlange Messungen übermässige

Ammoniakbelastungen ergeben, insbesondere am Abend und in der Nacht. Es komme

nicht darauf an, ob Grenzwerte überschritten seien, sondern ob mittels der

Leitsubstanz Ammoniak nachgewiesen werden könne, dass die subjektiv als sehr

stark empfundenen Geruchsimmissionen auch objektiv übermässig seien. Ein

Laufstall erzeuge rund dreimal höhere Ammoniak- und damit Geruchsemissionen als

ein Anbindestall, bei dem die Luftfremdstoffe nicht bodennah diffus verteilt, sondern

über einen Kamin abgeleitet würden. Weil die Gerüche aus dem streitbetroffenen

Stall das Wohlbefinden der Nachbarn erheblich störten, seien sie übermässig im

Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV. Der von der Vorinstanz angestellte

Vergleich der Ammoniak-Konzentration mit Immissionsgrenzwerten von

Stickstoffdioxid sei wegen des unterschiedlichen Charakters dieser Stoffe nicht

schlüssig. Weil vorliegend übermässige Immissionen anfielen, müssten von

Gesetzes wegen Sanierungsmassnahmen angeordnet werden, die insbesondere in

Betriebseinschränkungen oder -vorschriften bestehen könnten. Eventuell wären

alle beantragten – technisch und betrieblich möglichen wie auch wirtschaftlich

tragbaren – Massnahmen zu treffen. Die Baudirektion habe daher zu Unrecht die

vom AWEL angeordneten Betriebsvorschriften aufgehoben.

Dem hält der private Beschwerdegegner entgegen, dass er seine

Kühe täglich während eines halben Tages weiden lasse, was die Emissionen im

Stallbereich senke. Die von den Beschwerdeführern geforderten betrieblichen Beschränkungen,

soweit sie über das im Rekursentscheid verlangte Mass hinausgingen, seien nicht

nur wirtschaftlich untragbar, sondern überhaupt unverhältnismässig. Der

FAT-Bericht berücksichtige die Laufstallhaltung durchaus. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführer hätten die Vorinstanzen zu hohe

Korrekturfaktoren eingesetzt; für die Sauberkeit sei ein Faktor von 1.0 und für

den Kaltluftabfluss ein solcher von 1.2 angemessen. Hinsichtlich des letzteren

gelte es zu berücksichtigen, dass der private Beschwerdegegner gegenüber den

Liegenschaften der Beschwerdeführer eine luftundurchlässige Palisade errichtet

habe. Die vom AWEL angeordneten und von der Baudirektion im Rekursverfahren

aufgehobenen Massnahmen seien nicht nur nutzlos, sondern darüber hinaus in der

landwirtschaftlichen Praxis unüblich und wirtschaftlich nicht tragbar.

Schliesslich stelle sich grundsätzlich die Frage, ob der 2007/2008

rechtskräftig bewilligte Stallumbau im Nachhinein überhaupt infrage gestellt

werden könne und wer im Fall des vollständigen oder partiellen Widerrufs der

Bewilligung für den damit verbundenen Schaden aufkommen müsse.

5.

5.1

Das AWEL

als verfügende Amtsstelle sowie die Baudirektion als Rekursinstanz sind für die

Beurteilung der streitbetroffenen Rechtsfragen sachkundig. Die Baudirektion verfügt

über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Feststellung von Geruchsimmissionen

und anderen Einwirkungen. Es bestand daher kein Anlass, für eine weitergehende

Klärung des Sachverhalts einen Amtsbericht des BAFU einzuholen oder einen

Gutachter beizuziehen.

Sodann hätte ein Lokaltermin der Baudirektion über die

aktenkundigen Erhebungen hinaus deswegen keine schlüssigen neuen Erkenntnisse

geliefert, weil die auftretenden Gerüche jahres- und tageszeitlich starken

Schwankungen unterworfen sind. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich ein

Augenschein durch das Verwaltungsgericht (RB 1995 Nr. 12

= BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 7 N. 79).

5.2

Hat eine

kantonale Fachbehörde erstinstanzlich entschieden, muss die Rekursinstanz den

Beurteilungsspielraum der erstinstanzlichen Behörde beachten, wenn diese

erkennbar davon Gebrauch gemacht hat; andernfalls prüft sie die sich stellenden

Ermessensfragen selbständig (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00352; vgl. RB

1991.

Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen sowie

eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50

VRG in Verbindung mit § 20 VRG); die Rüge der Unangemessenheit ist –

abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – nicht zulässig (§ 50

Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht überprüft daher bei Ermessensfragen

einerseits, ob die Rekursinstanz den der erstinstanzlichen Behörde zustehenden

Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum respektiert hat, und anderseits, soweit

die Rekursinstanz zur selbständigen Ausübung von Ermessen berufen war, ob sie

dieses missbraucht oder überschritten hat. Eine eigene umfassende Beurteilung

von Ermessensfragen steht dem Gericht dagegen nicht zu.

5.3

Die für

die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits massgebenden gesetzlichen

Grundlagen sind vorne in E. 3.1 aufgeführt. Wie die Baudirektion

zutreffend festgehalten hat, ist auf den in der Verordnung genannten Bericht

von 1995 abzustellen und nicht auf eine Revisionsvorlage aus dem Jahr 2005, die

nicht in Kraft getreten ist (ebenso BGr, 2. Dezember 2010,1C_306/2010, E. 3.3).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich nicht sagen, dass sich

das Bundesgericht in E. 3.2 dieses Entscheids und im Urteil 1C_534/2012

vom 16. Juli 2013, E. 3.4, bei der Berechnung des Mindestabstands für

die Massgeblichkeit der Grundstücksgrenze anstelle des nächstgelegenen

Wohnhauses ausgesprochen habe. Vielmehr hat das oberste Gericht im

erstgenannten Entscheid festgehalten (E. 3.3), dass der FAT-Bericht zwar

nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte Beurteilung erlaube, die

Revision dieses Berichts indessen noch hängig sei. Nichts anderes lässt sich

aus Anhang 2 Ziffer 512 LRV ableiten. Auch der Einwand der

Beschwerdeführer, wonach der FAT-Bericht von geschlossenen Stallsystemen mit

Zwangsentlüftung und punktförmigen Emissionsquellen (Kamine) ausgehe und für

den umstrittenen offenen Boxenlaufstall daher nicht zum Zug komme, führt in

Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung zu keinem anderen Ergebnis.

Dementsprechend misst auch die Praxis des Verwaltungsgerichts den Abstand

zwischen dem Emissionspunkt und dem nächstgelegenen Wohnhaus (VGr, 4. September

2014, VB.2014.00140, E. 4.2.3; 21. November 2012, VB.2012.00338, E. 4.3;

vgl. auch Hans Maurer, Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen

– Stellungnahmen zu ausgewählten Rechtsfragen, URP 4/2003, S. 297 ff.,

S. 319). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Richters, sondern vielmehr

des Gesetzgebers, die Interessen der Landwirtschaft und der Wohnnutzung

gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu normieren.

5.4

5.4.1

Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführer Ergebnisse und

Schlussfolgerungen einer von ihnen bei der Firma O in Auftrag gegebenen Ammoniak-Messung

ein. Bei diesem Bericht vom 25. August 2011 handelt es sich indessen um

ein Parteigutachten, dem wegen der vertraglichen Beziehung zwischen

Auftraggeber und Gutachter nach ständiger

Rechtsprechung nur die beschränkte Aussagekraft von Parteivorbringen zukommt.

Dasselbe gilt für die vom gleichen Experten durchgeführten Ammoniakmessungen

gemäss seinem Bericht vom 21. September 2012 (VGr, 28. Januar 2015,

VR.2013.00001, E. 6; 22. Januar 2014, SB.2013.00118, E. 2.2.3;

22.

November 2000, ZStP 2001, S. 148 ff., E. 4b; Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 148). Aus dem gleichen Grund lässt sich aus

zwei – kurzen und gleich lautenden – Arztzeugnissen für die Beschwerdeführer

3.1

und 3.2 vom 1. Oktober 2012 nichts ableiten.

5.4.2

Ist nach dem in E. 5.3 Gesagten der FAT-Bericht von 1995 mit der dort

vorgesehenen Abstandsregelung massgebend, so ergibt sich nach unwidersprochener

Feststellung der Vorinstanz ein Mindestabstand von 27.2 m, der hier mit 32 m

eingehalten ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführer geben keinen Anlass, die

vom AWEL festgelegten und von der Baudirektion bestätigten Korrekturfaktoren

für den Kaltluftabfluss und die Sauberkeit des Hofs zu ändern. In Anbetracht

der überzeugenden Erwägungen im Rekursentscheid liegen diese Faktoren im

Bereich des technischen Ermessens und sind zumindest vertretbar; jedenfalls

liegt darin keine Rechtsverletzung, die eine Korrektur durch das Verwaltungsgericht

erfordern würde. Gegen die Anwendung eines höheren Faktors für den Kaltluftabfluss

spricht auch der vom privaten Beschwerdegegner erwähnte Umstand, dass er

gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführer eine Palisade erstellt hat, welche

die Geruchsverfrachtung zumindest teilweise vermindert. Im Weiteren erscheint

es sachgerecht, wenn die Vorinstanz anstelle der in der

Luftreinhalte-Verordnung nicht geregelten Belastungsobergrenze für Ammoniak den

Grenzwert für Stickstoff herangezogen hat, der ein grösseres Gefährdungspotenzial

aufweist. Der Sinn von Grenzwerten besteht darin, dass diese eine objektive

Beurteilung von Belastungen erlauben. Wie die Erfahrung – gerade auch der Recht

sprechenden Instanzen – gezeigt hat, ist die subjektive Wahrnehmung von Immissionen,

wie z. B. bei nicht

ionisierender Strahlung oder Fluglärm, sehr unterschiedlich. Dies gilt auch für

die Würdigung von mit einem landwirtschaftlichen Betrieb üblicherweise

verbundenen Gerüchen, deren Lästigkeit je nach Beziehungsnähe der Betroffenen

zur bäuerlichen Tätigkeit verschieden empfunden wird. Vorliegend machen die

Beschwerdeführer nicht geltend, dass im dicht bebauten Weiler L weitere

Personen in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt seien. Ohnehin fehlt es an

einer Erhebung im Sinn von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV, wonach der

Betrieb des privaten Beschwerdegegners "einen wesentlichen Teil" der

Einwohner von L in ihrem Wohlbefinden erheblich stört.

5.4.3

Erweist sich das Stallsystem des privaten Beschwerdegegners nach dem

Gesagten insgesamt als rechtmässig, so gilt dies auch für den

Liegeboxenlaufstall. Zwar kommen aufgrund des Vorsorgeprinzips nach Art. 11

Abs. 2 USG Massnahmen zur Verminderung von Emissionen in Betracht. Wie die

Baudirektion jedoch zutreffend erwogen hat, sind vorliegend solche nicht

praktikabel. Mithin braucht das Verwaltungsgericht auch der Frage nicht weiter

nachzugehen, ob diese überdies wirtschaftlich untragbar wären.

5.4.4

Im Weiteren hat die Baudirektion im Rekursentscheid schlüssig dargelegt,

dass die vom AWEL verfügten Massnahmen (Entmistung im Zwei-Stunden-Rhythmus,

allabendliche Reinigung der Stallanlageflächen, Einschränkung beim Betrieb der

Güllerühranlage) ungeeignet, mithin unverhältnismässig und daher aufzuheben

sind. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz auf die

Technik des gezahnten Kotschiebers auf gerilltem Boden gemäss dem Leitfaden der

Vereinten Nationen Bezug nimmt (vorn E. 4.1), so ist vorliegend nicht darauf

einzugehen, nachdem eine solche Massnahme vom AWEL gar nicht angeordnet wurde

und damit nicht zum Streitgegenstand gehört. Die Verpflichtung des privaten

Beschwerdegegners, das Gülleloch dauernd abgedeckt zu halten, ergibt sich aus

dem von ihm nicht angefochtenen Rekursentscheid.

5.4.5

Nach dem Gesagten besteht ebenfalls kein Anlass für die von den

Beschwerdeführern eventuell verlangten zusätzlichen Massnahmen. Denn auch diese

wären für den Landwirtschaftskleinbetrieb des privaten Beschwerdegegners mit

massiven zeitlichen wie finanziellen Belastungen verbunden und somit – auch in

Anbetracht der schwierigen Rahmenbedingungen in der schweizerischen

Landwirtschaft – wirtschaftlich kaum tragbar.

Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich der Hauptantrag

wie die Eventualanträge als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Anzumerken bleibt, dass der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf einer

"fachlich offensichtlich nicht kompetenten Rekursinstanz" haltlos

ist; vielmehr hat sich die Vorinstanz sorgfältig mit der Streitsache befasst.

Als ungehörig erscheint in Anbetracht der dargelegten Rechtsgrundlagen auch die

Rüge einer "politisch gewollten Entscheidung".

5.5

Schliesslich

musste sich das Verwaltungsgericht wie die Vorinstanzen auf den heute

vorliegenden Sachverhalt abstützen. Ob eine künftige Bautätigkeit in der Nachbarschaft

des Betriebs eine Sanierungspflicht auszulösen vermag, kann daher offenbleiben.

Wie in Ziffer I der Prozessgeschichte festgehalten, fusst der Stallneubau auf

einer rechtskräftigen Baubewilligung von 2007/2008. Mithin handelt es sich um

eine sog. neue, nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes errichtete Anlage.

Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass das Projekt im Widerspruch zu

dieser Bewilligung ausgeführt worden sei oder der Betrieb des Stalls

irgendwelche damals statuierte Auflagen missachte. Selbst wenn der Stallumbau

zu Unrecht bewilligt worden wäre, hätte dies nicht ohne Weiteres eine Anpassung

an das geltende Recht zur Folge. Denn die von den Beschwerdeführern im vorliegenden

Verfahren verfochtene Sanierung läuft auf einen partiellen Widerruf der

Baubewilligung hinaus (Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. A., Zürich 2011, Art. 16 N. 10).

Eine solche kommt gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nach

Realisierung des Bauvorhabens nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (RB

1987.

Nr. 83 = BEZ 1987 Nr. 37).

6.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens werden die Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen solidarisch

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2

und 14 VRG) und stehen ihnen keine Parteientschädigungen zu. Vielmehr

haben sie dem obsiegenden privaten Beschwerdegegner kraft § 17 Abs. 2

lit. a VRG eine solche Vergütung im angemessenen Betrag von (insgesamt)

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 5'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel auferlegt,

unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30

Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an