VB.2015.00408
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00408
21. April 2016Deutsch26 min
(URT.2016.18036)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00408
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
3.1 D,
3.2 E,
4.1 F,
4.2 G,
alle vertreten durch RA H,
Beschwerdeführende,
gegen
1. I, vertreten durch J,
2. AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner,
betreffend Lufthygienische
Massnahmen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat M erteilte I am 31. Januar 2007 die
baurechtliche Bewilligung für einen Stall-Anbau auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01, K-Strasse 02, L, bestehend aus einem Laufhof und
gedeckten Boxen mit 25 Liegeplätzen für Milchkühe. Die Baudirektion erteilte
ihm nachträglich am 16. Dezember 2008 die luftreinhalterechtliche Bewilligung.
Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde M vom 29. November 1995 (aBauO)
lag das Baugrundstück in der Kernzone; dasselbe gilt nach der neuen Bau- und
Zonenordnung vom 5. Februar 2015 (BZO; von der Baudirektion teilweise
genehmigt am 2. November 2015).
Am 30. März 2012 erhoben verschiedene Nachbarn eine
"Immissionsklage" und rügten übermässige Geruchseinwirkungen durch
den Stallbetrieb. Sie beantragten, dass der Grundeigentümer zu verpflichten
sei, die Anlage zu sanieren; mit Bezug auf den Laufstall sei ein
Benützungsverbot zu verfügen, eventuell eine Sanierung anzuordnen.
Nach Stellungnahmen beider Parteien zu den beabsichtigten
Massnahmen verfügte das AWEL (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) der
Baudirektion am 11. Oktober 2013:
"I. (Zuständigkeit
des AWEL)
Erwägungen
II. I wird zu folgenden
Massnahmen verpflichtet:
a.
Während der Aktivitätszeit der Tiere ist der Laufhof in der Regel im
Zwei-Stunden-Intervall zu entmisten. Ein längeres Intervall ist zulässig, wenn
eine Kuh kurz vor dem Kalben steht und nicht in einen separaten Bereich verlegt
werden kann.
b.
Die von den Tieren benutzten Flächen der Stallanlage sind in der Zeit
vom 1. April bis am 30. September täglich zwischen 18 und 20 Uhr
mindestens einmal gründlich von Mist zu reinigen und mit Wasser abzuspritzen.
c.
Das Gülleloch ist dauernd abgedeckt zu halten und die Güllerühranlage
darf in der Zeit vom 1. April bis am 30. September nur zwischen 8 und
18.
Uhr betrieben werden.
III. Die klägerischen Anträge 1 (Feststellung
Sanierungspflicht) und 2 (Benützungsverbot Laufstall, eventuell
Geruchssanierung) werden einstweilen abgewiesen. Vorbehalten bleibt eine mit
separater Verfügung anzuordnende Sanierungsverpflichtung zu Lasten von I für
den Fall, dass im Mindestabstandsbereich der Stallanlage Wohnbauten erstellt
werden.
IV. (keine
Umtriebsentschädigung für Kläger)
V. Der klägerische Antrag 5 auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen zur Senkung der Geruchsimmissionen während der
Verfahrensdauer wird abgewiesen.
VI. (Kostenauflage von insgesamt Fr. 2'920.- an I)
…"
II.
Gegen diese Verfügung erhoben I einerseits sowie A, B und
C, D und E sowie F und G anderseits am 11. bzw. 13. November 2013
Rekurs bei der Baudirektion. Diese entschied am 27. Mai 2015 wie folgt:
"I. Der Rekurs der
Rekurrierenden …, … und … … wird abgewiesen.
II. Der Rekurs des Rekurrenten I … wird teilweise
gutgeheissen. Die Dispositive II, III und VI der angefochtenen Verfügung lauten
neu wie folgt:
'II. I wird zur folgenden Massnahme
verpflichtet: Das Gülleloch ist dauernd abgedeckt zu halten.
III. Die klägerischen Anträge 1
(Feststellung Sanierungspflicht) und 2 (Benützungsverbot Laufstall, eventuell
Geruchssanierung) werden abgewiesen.
…
VI. Die Gebühren von Fr. 2'920.- für
diese Verfügung, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'536.- und
einer Ausfertigungsgebühr von Fr. 384.-, werden den Klägern A, B und C, D
und E sowie F und G zu je einem Viertel auferlegt, je unter solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag.'
Im Übrigen wird der Rekurs des Rekurrenten I
abgewiesen.
III. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus
einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 400.-,
werden den Rekurrierenden A, B und C, D und E sowie F und G zu je einem Viertel
auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
IV. Die Rekurrierenden …, … und … werden verpflichtet,
dem Rekurrenten I eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu
bezahlen.
…"
III.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2015 liessen A, B und C,
D und E sowie F und G dem Verwaltungsgericht beantragen:
"Hauptantrag:
1.
Es seien Dispositiv Ziff. I. - IV. aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der Liegeboxenlaufstall auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der K-Strasse 2 in L i.S.v. Art. 3 LRV (Luftreinhalte-Verordnung vom
16.
Dezember 1985) i.V.m. Art. 16 USG (Bundesgesetz [vom
7.
Oktober 1983] über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz])
sanierungspflichtig ist, weshalb dem Beschwerdegegner 1 die Benutzung des
Lauftierstalls zu verbieten sei, auch ohne dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer
… neue Wohnbauten erstellt werden.
Eventualanträge:
2.
Es sei Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben
und es sei festzustellen, dass der Liegeboxenlaufstall auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse 02 in L i.S.v. Art. 3 LRV i.V.m.
Art. 16 USG sanierungspflichtig ist.
3.
Es sei demnach Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen
Rekursentscheids insofern aufzuheben, als die vom Beschwerdegegner 2
verfügten Massnahmen aufgehoben oder reduziert werden, und es sei der Beschwerdegegner 1
ausdrücklich zu den nachfolgenden Massnahmen zu verpflichten:
3.1
Während
der Aktivitätszeit der Tiere sei der Laufhof in der Regel im
Zwei-Stunden-Intervall zu entmisten. Ein längeres Intervall sei zulässig, wenn
eine Kuh kurz vor dem Kalben steht und nicht in einen separaten Bereich verlegt
werden kann.
3.2
Die
von den Tieren benutzten Flächen der Stallanlage seien in der Zeit vom 1. April
bis am 30. September täglich zwischen 18 und 20 Uhr mindestens einmal
gründlich von Mist zu reinigen und mit Wasser abzuspritzen.
3.3
Das
Gülleloch sei dauernd abgedeckt zu halten und die Güllerühranlage dürfe in der
Zeit vom 1. April bis am 30. September nur zwischen 8 und 18 Uhr
betrieben werden.
4.
Es seien zusätzlich folgende Massnahmen zu verfügen:
4.1
Laufhof-Reinigung:
Die Reinigungsintervalle (Schieber) und die Überwachung seien so einzurichten,
dass der Harn jederzeit rasch in die Grube abfliessen kann.
Harn-/Kotaufstauungen seien zu vermeiden und durch geeignete Massnahmen rasch
zu beheben.
4.2
Liegeboxen-Reinigung:
Die Liegeboxen seien regelmässig zu entmisten und mit Wasser zu reinigen, von
April bis Ende September seien sie mindestens einmal täglich zu entmisten.
4.3
Güllegrube:
Die Güllegrube sei dauernd abgedeckt zu halten. Eine Durchmischung sei
höchstens einmal wöchentlich während ca. 30 Minuten jeweils zwischen 9 und
11.
Uhr durchzuführen. Häufigere oder andere Durchmischungsintervalle seien
nur zulässig, wenn sie begründet und vorgängig mit dem AWEL abgesprochen
wurden;
unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners 1
sowie folgende Verfahrensanträge:
1.
Es seien vorsorgliche Massnahmen zur Senkung der Geruchsimmissionen
während des Rechtsmittelverfahrens zu verfügen. Diese sollen zumindest die
Massnahmen gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 hiervor umfassen und so
lange andauern, bis ein rechtskräftiger Entscheid in der Hauptsache erfolgt
ist. Eventualiter sollen zumindest die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3
der angefochtenen Verfügung während des Verfahrens angeordnet werden.
2.
Einer allfälligen Beschwerde des Beschwerdegegners 1 sei die
aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3.
Es sei eine Vernehmlassung des Bundesamtes für Umwelt, BAFU, einzuholen,
die sich insbesondere zur Frage der anzuwendenden Mindestabstände und der Übermässigkeit
der Geruchsimmissionen im vorliegenden Fall äussern soll."
Die Vernehmlassung der Baudirektion vom 5. August
2015.
lautet auf Abweisung der Beschwerde. Das AWEL erklärte am 13. August
2015.
den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort. Der private Beschwerdegegner
liess am 7. September 2015 mit folgenden Anträgen sinngemäss ebenfalls
Abweisung der Beschwerde beantragen:
"Grundsätzlich wird an
allen Anträgen aus dem vorhergehenden Verfahren festgehalten, nämlich:
1.
Es sei festzustellen, dass der Mindestabstand nach LRV eingehalten wird.
2.
Es sei festzustellen, dass deshalb keine Sanierungspflicht besteht und
dass deshalb die Benützung des Laufstalles auch nicht verboten werden kann.
3.
Zur Beurteilung des Mindestabstandes sei die einzig gesetzlich zulässige
Grundlage, nämlich der FAT-Bericht 476 (1995) zu verwenden.
4.
I sei zu keinen Massnahmen zu verpflichten, insbesondere sei I nicht
dazu zu verpflichten,
-
den Laufhof während der Aktivitätszeit der Tiere in der Regel im
Zwei-Stunden-Intervall zu entmisten;
-
die von den Tieren benützten Flächen der Stallanlage in der Zeit vom 1. April
bis am 30. September täglich zwischen 18 und 20 Uhr mindestens einmal
gründlich von Mist zu reinigen und mit Wasser abzuspritzen;
-
das Gülleloch dauernd abgedeckt zu halten sowie die Güllerühranlage in
der Zeit vom 1. April bis am 30. September nur zwischen 8 und 18 Uhr
zu betreiben;
-
die Reinigungsintervalle (Schieber) und die Überwachung so einzurichten,
dass der Harn jederzeit rasch in die Grube abfliessen kann (unter Vermeidung
resp. Behebung von Harn-/Kotaufstauungen);
-
die Liegeboxen regelmässig zu entmisten und mit Wasser zu reinigen (von
April bis September mindestens 1x täglich);
-
die Betreibung des Güllerührwerkes an fixe Zeiten (9 bis 11 Uhr) zu
binden sowie höchstens 1x wöchentlich zu rühren sowie häufigere oder andere
Durchmischungsintervalle mit dem AWEL abzusprechen.
5.
Es sei auf eine Vernehmlassung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zu
verzichten.
6.
Eventualiter seien die Kostenfolgen für die verfügten Massnahmen der
Baudirektion oder der Gemeinde M zu überbinden.
7.
Eventualiter seien (bei einem Stallverbot) die Stallbaukosten der
Baudirektion oder der Gemeinde M zu überbinden.
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführer … et al."
Mit Replik vom 23. Oktober 2015 bzw. Duplik vom 16. November
2015.
hielten die Beschwerdeführer und der private Beschwerdegegner an ihren
Anträgen fest. Das AWEL verzichtete am 13. November 2015 auf eine Duplik.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
IV.
Am 1. September 2015 hatte die Abteilungspräsidentin
i.V. verfügt: "Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass von
vorsorglichen Massnahmen wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdegegner 1
wird für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme verpflichtet, das Gülleloch dauernd abgedeckt zu
halten."
Auf eine von I hiergegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht am 24. November 2015 nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Kraft § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 19b VRG ist das Verwaltungsgericht
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Anfechtenden sind als Eigentümer von benachbarten Liegenschaften der streitbetroffenen
Anlage gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
I führt an der K-Strasse 02
in L, M, einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dieser umfasst laut den Erwägungen
der Baudirektion zur Bewilligung vom 16. Dezember 2008 eine Nutzfläche von
18.5
ha. Es handelt sich um einen Acker- und Futterbaubetrieb mit Milchwirtschaft.
Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht weist er 1.7 Standardarbeitskräfte auf; dabei können
maximal 26 Grossvieheinheiten gehalten werden. Der ländlich geprägte
Ortsteil L ist in Form eines Haufendorfs vergleichsweise dicht überbaut.
Streitgegenstand bildet die
Frage, ob der 2007/2008 bewilligte Liegeboxen-Laufstall sanierungspflichtig
ist. Die vom AWEL auf die von verschiedenen Nachbarn erhobene "Immissionsklage"
hin am 11. Oktober 2013 verfügten Massnahmen hob die Baudirektion auf Rekurs
des Grundeigentümers im Entscheid vom 27. Mai 2015 in überwiegendem Umfang
auf. Während sich dieser mit dem Rekursentscheid abgefunden hat, beantragen die
Nachbarn im Beschwerdeverfahren, dass die Benützung des Laufstalls untersagt
oder zumindest eingeschränkt werden müsse.
3.
3.1
Kraft Art. 11
USG werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch
Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1).
Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden
verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden
(Abs. 3). Zur Begrenzung der Umweltbelastung statuiert Art. 12 USG
Emissionsbegrenzungen und setzt Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte fest. Anlagen,
die den massgebenden umweltrechtlichen Vorschriften nicht genügen, müssen nach
Art. 16 Abs. 1 USG saniert werden. Als übermässig gelten Immissionen
nach Art. 2 Abs. 5 LRV, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte
nach Anhang 7 der Verordnung überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff
keine Immissionsgrenzwerte, so gelten Immissionen als übermässig, wenn:
a.
sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre
Lebensräume gefährden;
b.
aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
…"
Bei der Errichtung von
neuen Anlagen für die Tierhaltung müssen nach Anhang 2 Ziffer 512 LRV
die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände
zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere
die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft
und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope
Reckenholz-Tänikon ART). Somit definieren die Luftreinhalte-Verordnung und der
FAT-Bericht Nr. 476 "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen"
von 1995 (im Folgenden FAT-Bericht) den Abstand der Baute zu Bauzonen oder
Nachbarliegenschaften im Sinn der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 3
LRV. Bestehende stationäre Anlagen sind kraft Art. 16 USG und Art. 8
Abs. 1 LRV zu sanieren, wenn sie den Anforderungen der Verordnung nicht
genügen.
3.2
Zunächst
gilt es zu prüfen, ob die Mindestabstandsregelung hier zum Zug kommt oder
nicht. Bei Neuanlagen der Tierhaltung trifft dies in allen Fällen zu. Bei
Änderungen, Um- oder Anbauten bestehender Anlagen ist nach Art. 2 Abs. 4
LRV zu prüfen, ob durch die Anlage höhere oder andere Emissionen zu erwarten
sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage
verursachen würde. Gilt eine bauliche Änderung nicht als Neuanlage, so ist sie
unter dem Gesichtswinkel der Lufthygiene auch bei Nichteinhaltung des
Mindestabstands gemäss FAT-Bericht bewilligungsfähig. Allerdings muss der halbe
Mindestabstand gewahrt bleiben, ansonsten mit übermässigen Geruchsimmissionen
in den Nachbarliegenschaften zu rechnen ist. Falls bereits übermässige Geruchseinwirkungen
bestehen, muss die Anlage saniert werden (Baudirektion Kanton Zürich,
Arbeitsblatt für die Ermittlung der Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen [im
Folgenden Arbeitsblatt], www.awel.zh.ch).
3.3
Der
Mindestabstand wird gemäss FAT-Bericht, Ziffer 2.1, in einem dreistufigen
Verfahren berechnet: Zunächst wird – nach Massgabe einer Formel, die
weitergehende Unterscheidungen trifft – die Geruchsbelastung nach Tierart
quantifiziert (Tabelle 1). Nach Massgabe des so ermittelten Werts erfolgt
in einem zweiten Schritt die Berechnung eines Normabstands. Daraufhin wird
dieser durch Berücksichtigung des Haltungssystems, der Lüftung und des
Standortes korrigiert (Tabelle 2) und auf diese Weise der Mindestabstand
ermittelt (Formel 4). Besteht die Tierhaltungsanlage aus mehreren
bestehenden und/oder neuen Ställen, so ist die Tabelle mit den Gebäudeabständen
(Abstände der Stallmittelpunkte) zu ergänzen.
Gegenüber reinen Wohnzonen ist der formelmässig ermittelte
Mindestabstand einzuhalten. Lässt die Bau- und Zonenordnung – wie hier (Art. 4
BZO) – mässig störende Betriebe zu, ist ein höheres Mass an Geruchsimmissionen
zumutbar. Gegenüber diesen Gebieten kann der Mindestabstand um 30 %
herabgesetzt werden; somit sind 70 % des Mindestabstandes einzuhalten. Im
umbauten Raum, das heisst bei weniger als 50 m Abstand zwischen der Tierhaltungsanlage
und dem nächstgelegenen Gebäude, ist der Abstand nicht vom Stallmittelpunkt,
sondern von dem den benachbarten Wohnbauten nächstgelegenen Emissionspunkt aus
zu messen. Dies sind die Aussenmasse des Stallgebäudes und des befestigten
Auslaufs (FAT-Bericht, Ziffern 2.2 und 2.3; Arbeitsblatt, S. 4).
4.
4.1
Die
Baudirektion erwog im Rekursentscheid, dass übermässige Immissionen im Sinn von
Art. 2 Abs. 5 LRV gewöhnlich nur dann aufträten, wenn der
Mindestabstand im Sinn des FAT-Berichts unterschritten sei. Für die Beurteilung
von nicht in der Luftreinhalte-Verordnung erfassten Schadstoffen – wie Ammoniak
(NH3) und Ammoniumverbindungen – könne vergleichsweise die
Belastungsobergrenze für gefährlichere Stoffe – wie vorliegend Stickstoff (NO2)
– herangezogen werden. Gemäss FAT-Bericht werde der Mindestabstand nicht bis
zur Grenze eines Nachbargrundstücks, sondern bis zum nächstgelegenen bewohnten
Gebäude gemessen. Den Umstand, dass offene Stallsysteme nicht ausdrücklich
erwähnt würden, berücksichtige der Bericht in der Weise, dass er auf die nächstgelegene
Austrittsöffnung abstelle. Vorliegend betrage dieser Abstand 32 m und
liege damit über dem Mindestabstand von 27.2 m. Richtigerweise habe das
AWEL einen Korrekturfaktor von 1.8 für den Kaltluftabfluss berücksichtigt, weil
die Hangneigung 11 % betrage. Sodann lasse sich der Korrekturfaktor von
1.1
zur Beurteilung der Sauberkeit des Hofs nicht beanstanden. Anzumerken
bleibe, dass selbst die im Auftrag der Rekurrenten in Sommernächten ermittelten
Immissionen nicht übermässig seien. Auch wenn eine Anlage – wie hier – den
gesetzlichen Anforderungen genüge, müsse gemäss Art. 11 Abs. 2 USG
eine Verminderung der Emissionen geprüft werden. Bei den hier anfallenden
diffusen Emissionen kämen die Grenzwerte der Anhänge 1–4 LRV nicht zum Zug,
vielmehr sei nach Art. 4 Abs. 1 LRV auf das allgemeine
Vorsorgeprinzip abzustellen. Als technisch und betrieblich möglich im Sinn von
Art. 11 Abs. 2 USG bezeichne Art. 4 Abs. 2 LRV Massnahmen
zur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- und Ausland
erfolgreich erprobt oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt worden seien und
nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden könnten. Zum
Vergleich herangezogen werden könne der Leitfaden der Vereinten Nationen vom
16.
Juli 2007 über Techniken zur Vermeidung und Verringerung von
Ammoniakemissionen (im Folgenden: Leitfaden).
Die vom AWEL verfügte Massnahme, wonach der Laufhof
während der Aktivitätszeit der Tiere in der Regel alle zwei Stunden entmistet
und regelmässig mit Wasser gereinigt werden müsse, sei nicht zweckmässig.
Gemäss Leitfaden gehörten der Einsatz eines Kotschiebers und die Reinigung
eines glatten oder geneigten Bodens durch Wasserspülungen zu jenen Techniken,
die sich als unwirksam erwiesen hätten oder aus praktischen Gründen – etwa
wegen der Gefahr, dass Tiere ausrutschen und sich dabei verletzen könnten –
ausgeschlossen seien. Der Leitfaden würdige bei der Stallhaltung von Milchvieh
und Mastrindern nur eine Massnahme zur Minderung der Ammoniakemissionen
als sinnvoll, nämlich die Verwendung eines gezahnten Kotschiebers auf einem
gerillten Boden. Weil der streitbetroffene Stall weder über einen solchen
Kotschieber noch über einen solchen Boden verfüge, sei auf die Entmistung im
Zwei-Stunden-Rhythmus zu verzichten. Ebenso unwirksam sei die allabendliche
Reinigung der von den Tieren benutzten Flächen der Stallanlagen (von April bis
September) mit Wasser; auf diese Massnahme könne daher ebenfalls verzichtet
werden. Demgegenüber stelle die Auflage, wonach die Güllegrube dauernd abzudecken
sei, eine – auch vom Leitfaden empfohlene – geeignete und tragbare Massnahme
zur Geringhaltung der Geruchsbelastung dar. Ob die verfügte Einschränkung beim
Betrieb der Güllerühranlage die Geruchsemissionen vermindere, lasse sich
mangels ausreichender praktischer Erfahrung nicht sagen. Somit sei auf eine
solche Betriebsbeschränkung zu verzichten. Der Vorbehalt des AWEL in Dispositiv
Ziffer III, wonach die Erstellung von neuen Wohnbauten im Mindestabstandsbereich
der Stallanlage eine Sanierungspflicht auslösen könnte, entfalte heute keine
Rechtswirkung und sei daher ebenfalls aufzuheben.
4.2
Zur
Begründung ihres Rechtsmittels machen die Beschwerdeführer geltend, dass der
FAT-Bericht 1995 nicht mehr dem neuesten Stand der Technik und des Wissens
entspreche; vielmehr müsse der Entwurf zum FAT-Bericht 2005, der auch die
Auffassung des BAFU wiedergebe, herangezogen werden. Danach sei nicht das
nächstgelegene Wohngebäude, sondern die Grundstücksgrenze massgeblicher
Einwirkungspunkt. Von dieser Rechtslage, die dem Sinn des Gesetzes entspreche,
gehe auch das Bundesgericht stillschweigend aus. Schliesslich spreche Anhang 2
Ziffer 512 LRV für die genannte Auslegung. Sodann habe die Vorinstanz bei
der Bestimmung der Korrekturfaktoren die örtlichen Verhältnisse zu wenig
berücksichtigt. So trage der Faktor 1.8 dem Kaltluftabfluss, der Hangneigung,
der Kanalisierung durch Gebäude und der Verschmutzung ungenügend Rechnung. Weil
die Aufenthaltsflächen der Tiere zu wenig häufig gereinigt würden, sei deren
Sauberkeit als mangelhaft zu würdigen, was zu einem Korrekturfaktor von 1.2
führe. Wenn anstelle eines Gesamt-Korrekturfaktors von 1.98 ein solcher im angemessenen
Mass von (Kaltluftabfluss 2.1; Sauberkeit 1.2 =) 2.52 verwendet werde, ergebe
sich in der Kernzone ein Mindestabstand von 34.6 m. Aufgrund der starken
Hangneigung sei die Geruchsverfrachtung namentlich von kalter Luft sehr
ausgeprägt. Nach alledem werde der erforderliche Mindestabstand um das Drei-
bis Vierfache unterschritten. Daraus müsse auf übermässige Einwirkungen
geschlossen werden, weshalb der Betrieb des offenen Laufstalls zu verbieten,
zumindest aber im Sinn der Eventualanträge einzuschränken sei. Der Rekursentscheid
gehe zu Unrecht davon aus, dass die gemessene Konzentration von Ammoniak keine
Gefährdung bedeute; diese formalistische Argumentation verkenne, dass der
offene Freilaufstall die Lebensqualität der Beschwerdeführer stark beeinträchtige.
Neben dem Mindestabstand seien auch andere Erkenntnisse zu berücksichtigen;
dazu gehörten aus lufthygienischer Sicht Ausbreitungsberechnungen, Auskünfte
und Erfahrungen von Betroffenen sowie Messungen von Leitsubstanzen. Auf dem
Grundstück N-Strasse 03/04 hätten wochenlange Messungen übermässige
Ammoniakbelastungen ergeben, insbesondere am Abend und in der Nacht. Es komme
nicht darauf an, ob Grenzwerte überschritten seien, sondern ob mittels der
Leitsubstanz Ammoniak nachgewiesen werden könne, dass die subjektiv als sehr
stark empfundenen Geruchsimmissionen auch objektiv übermässig seien. Ein
Laufstall erzeuge rund dreimal höhere Ammoniak- und damit Geruchsemissionen als
ein Anbindestall, bei dem die Luftfremdstoffe nicht bodennah diffus verteilt, sondern
über einen Kamin abgeleitet würden. Weil die Gerüche aus dem streitbetroffenen
Stall das Wohlbefinden der Nachbarn erheblich störten, seien sie übermässig im
Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV. Der von der Vorinstanz angestellte
Vergleich der Ammoniak-Konzentration mit Immissionsgrenzwerten von
Stickstoffdioxid sei wegen des unterschiedlichen Charakters dieser Stoffe nicht
schlüssig. Weil vorliegend übermässige Immissionen anfielen, müssten von
Gesetzes wegen Sanierungsmassnahmen angeordnet werden, die insbesondere in
Betriebseinschränkungen oder -vorschriften bestehen könnten. Eventuell wären
alle beantragten – technisch und betrieblich möglichen wie auch wirtschaftlich
tragbaren – Massnahmen zu treffen. Die Baudirektion habe daher zu Unrecht die
vom AWEL angeordneten Betriebsvorschriften aufgehoben.
Dem hält der private Beschwerdegegner entgegen, dass er seine
Kühe täglich während eines halben Tages weiden lasse, was die Emissionen im
Stallbereich senke. Die von den Beschwerdeführern geforderten betrieblichen Beschränkungen,
soweit sie über das im Rekursentscheid verlangte Mass hinausgingen, seien nicht
nur wirtschaftlich untragbar, sondern überhaupt unverhältnismässig. Der
FAT-Bericht berücksichtige die Laufstallhaltung durchaus. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer hätten die Vorinstanzen zu hohe
Korrekturfaktoren eingesetzt; für die Sauberkeit sei ein Faktor von 1.0 und für
den Kaltluftabfluss ein solcher von 1.2 angemessen. Hinsichtlich des letzteren
gelte es zu berücksichtigen, dass der private Beschwerdegegner gegenüber den
Liegenschaften der Beschwerdeführer eine luftundurchlässige Palisade errichtet
habe. Die vom AWEL angeordneten und von der Baudirektion im Rekursverfahren
aufgehobenen Massnahmen seien nicht nur nutzlos, sondern darüber hinaus in der
landwirtschaftlichen Praxis unüblich und wirtschaftlich nicht tragbar.
Schliesslich stelle sich grundsätzlich die Frage, ob der 2007/2008
rechtskräftig bewilligte Stallumbau im Nachhinein überhaupt infrage gestellt
werden könne und wer im Fall des vollständigen oder partiellen Widerrufs der
Bewilligung für den damit verbundenen Schaden aufkommen müsse.
5.
5.1
Das AWEL
als verfügende Amtsstelle sowie die Baudirektion als Rekursinstanz sind für die
Beurteilung der streitbetroffenen Rechtsfragen sachkundig. Die Baudirektion verfügt
über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Feststellung von Geruchsimmissionen
und anderen Einwirkungen. Es bestand daher kein Anlass, für eine weitergehende
Klärung des Sachverhalts einen Amtsbericht des BAFU einzuholen oder einen
Gutachter beizuziehen.
Sodann hätte ein Lokaltermin der Baudirektion über die
aktenkundigen Erhebungen hinaus deswegen keine schlüssigen neuen Erkenntnisse
geliefert, weil die auftretenden Gerüche jahres- und tageszeitlich starken
Schwankungen unterworfen sind. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich ein
Augenschein durch das Verwaltungsgericht (RB 1995 Nr. 12
= BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 7 N. 79).
5.2
Hat eine
kantonale Fachbehörde erstinstanzlich entschieden, muss die Rekursinstanz den
Beurteilungsspielraum der erstinstanzlichen Behörde beachten, wenn diese
erkennbar davon Gebrauch gemacht hat; andernfalls prüft sie die sich stellenden
Ermessensfragen selbständig (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00352; vgl. RB
1991.
Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen sowie
eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50
VRG in Verbindung mit § 20 VRG); die Rüge der Unangemessenheit ist –
abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – nicht zulässig (§ 50
Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht überprüft daher bei Ermessensfragen
einerseits, ob die Rekursinstanz den der erstinstanzlichen Behörde zustehenden
Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum respektiert hat, und anderseits, soweit
die Rekursinstanz zur selbständigen Ausübung von Ermessen berufen war, ob sie
dieses missbraucht oder überschritten hat. Eine eigene umfassende Beurteilung
von Ermessensfragen steht dem Gericht dagegen nicht zu.
5.3
Die für
die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits massgebenden gesetzlichen
Grundlagen sind vorne in E. 3.1 aufgeführt. Wie die Baudirektion
zutreffend festgehalten hat, ist auf den in der Verordnung genannten Bericht
von 1995 abzustellen und nicht auf eine Revisionsvorlage aus dem Jahr 2005, die
nicht in Kraft getreten ist (ebenso BGr, 2. Dezember 2010,1C_306/2010, E. 3.3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich nicht sagen, dass sich
das Bundesgericht in E. 3.2 dieses Entscheids und im Urteil 1C_534/2012
vom 16. Juli 2013, E. 3.4, bei der Berechnung des Mindestabstands für
die Massgeblichkeit der Grundstücksgrenze anstelle des nächstgelegenen
Wohnhauses ausgesprochen habe. Vielmehr hat das oberste Gericht im
erstgenannten Entscheid festgehalten (E. 3.3), dass der FAT-Bericht zwar
nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte Beurteilung erlaube, die
Revision dieses Berichts indessen noch hängig sei. Nichts anderes lässt sich
aus Anhang 2 Ziffer 512 LRV ableiten. Auch der Einwand der
Beschwerdeführer, wonach der FAT-Bericht von geschlossenen Stallsystemen mit
Zwangsentlüftung und punktförmigen Emissionsquellen (Kamine) ausgehe und für
den umstrittenen offenen Boxenlaufstall daher nicht zum Zug komme, führt in
Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung zu keinem anderen Ergebnis.
Dementsprechend misst auch die Praxis des Verwaltungsgerichts den Abstand
zwischen dem Emissionspunkt und dem nächstgelegenen Wohnhaus (VGr, 4. September
2014, VB.2014.00140, E. 4.2.3; 21. November 2012, VB.2012.00338, E. 4.3;
vgl. auch Hans Maurer, Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen
– Stellungnahmen zu ausgewählten Rechtsfragen, URP 4/2003, S. 297 ff.,
S. 319). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Richters, sondern vielmehr
des Gesetzgebers, die Interessen der Landwirtschaft und der Wohnnutzung
gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu normieren.
5.4
5.4.1
Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführer Ergebnisse und
Schlussfolgerungen einer von ihnen bei der Firma O in Auftrag gegebenen Ammoniak-Messung
ein. Bei diesem Bericht vom 25. August 2011 handelt es sich indessen um
ein Parteigutachten, dem wegen der vertraglichen Beziehung zwischen
Auftraggeber und Gutachter nach ständiger
Rechtsprechung nur die beschränkte Aussagekraft von Parteivorbringen zukommt.
Dasselbe gilt für die vom gleichen Experten durchgeführten Ammoniakmessungen
gemäss seinem Bericht vom 21. September 2012 (VGr, 28. Januar 2015,
VR.2013.00001, E. 6; 22. Januar 2014, SB.2013.00118, E. 2.2.3;
22.
November 2000, ZStP 2001, S. 148 ff., E. 4b; Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 148). Aus dem gleichen Grund lässt sich aus
zwei – kurzen und gleich lautenden – Arztzeugnissen für die Beschwerdeführer
3.1
und 3.2 vom 1. Oktober 2012 nichts ableiten.
5.4.2
Ist nach dem in E. 5.3 Gesagten der FAT-Bericht von 1995 mit der dort
vorgesehenen Abstandsregelung massgebend, so ergibt sich nach unwidersprochener
Feststellung der Vorinstanz ein Mindestabstand von 27.2 m, der hier mit 32 m
eingehalten ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführer geben keinen Anlass, die
vom AWEL festgelegten und von der Baudirektion bestätigten Korrekturfaktoren
für den Kaltluftabfluss und die Sauberkeit des Hofs zu ändern. In Anbetracht
der überzeugenden Erwägungen im Rekursentscheid liegen diese Faktoren im
Bereich des technischen Ermessens und sind zumindest vertretbar; jedenfalls
liegt darin keine Rechtsverletzung, die eine Korrektur durch das Verwaltungsgericht
erfordern würde. Gegen die Anwendung eines höheren Faktors für den Kaltluftabfluss
spricht auch der vom privaten Beschwerdegegner erwähnte Umstand, dass er
gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführer eine Palisade erstellt hat, welche
die Geruchsverfrachtung zumindest teilweise vermindert. Im Weiteren erscheint
es sachgerecht, wenn die Vorinstanz anstelle der in der
Luftreinhalte-Verordnung nicht geregelten Belastungsobergrenze für Ammoniak den
Grenzwert für Stickstoff herangezogen hat, der ein grösseres Gefährdungspotenzial
aufweist. Der Sinn von Grenzwerten besteht darin, dass diese eine objektive
Beurteilung von Belastungen erlauben. Wie die Erfahrung – gerade auch der Recht
sprechenden Instanzen – gezeigt hat, ist die subjektive Wahrnehmung von Immissionen,
wie z. B. bei nicht
ionisierender Strahlung oder Fluglärm, sehr unterschiedlich. Dies gilt auch für
die Würdigung von mit einem landwirtschaftlichen Betrieb üblicherweise
verbundenen Gerüchen, deren Lästigkeit je nach Beziehungsnähe der Betroffenen
zur bäuerlichen Tätigkeit verschieden empfunden wird. Vorliegend machen die
Beschwerdeführer nicht geltend, dass im dicht bebauten Weiler L weitere
Personen in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt seien. Ohnehin fehlt es an
einer Erhebung im Sinn von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV, wonach der
Betrieb des privaten Beschwerdegegners "einen wesentlichen Teil" der
Einwohner von L in ihrem Wohlbefinden erheblich stört.
5.4.3
Erweist sich das Stallsystem des privaten Beschwerdegegners nach dem
Gesagten insgesamt als rechtmässig, so gilt dies auch für den
Liegeboxenlaufstall. Zwar kommen aufgrund des Vorsorgeprinzips nach Art. 11
Abs. 2 USG Massnahmen zur Verminderung von Emissionen in Betracht. Wie die
Baudirektion jedoch zutreffend erwogen hat, sind vorliegend solche nicht
praktikabel. Mithin braucht das Verwaltungsgericht auch der Frage nicht weiter
nachzugehen, ob diese überdies wirtschaftlich untragbar wären.
5.4.4
Im Weiteren hat die Baudirektion im Rekursentscheid schlüssig dargelegt,
dass die vom AWEL verfügten Massnahmen (Entmistung im Zwei-Stunden-Rhythmus,
allabendliche Reinigung der Stallanlageflächen, Einschränkung beim Betrieb der
Güllerühranlage) ungeeignet, mithin unverhältnismässig und daher aufzuheben
sind. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz auf die
Technik des gezahnten Kotschiebers auf gerilltem Boden gemäss dem Leitfaden der
Vereinten Nationen Bezug nimmt (vorn E. 4.1), so ist vorliegend nicht darauf
einzugehen, nachdem eine solche Massnahme vom AWEL gar nicht angeordnet wurde
und damit nicht zum Streitgegenstand gehört. Die Verpflichtung des privaten
Beschwerdegegners, das Gülleloch dauernd abgedeckt zu halten, ergibt sich aus
dem von ihm nicht angefochtenen Rekursentscheid.
5.4.5
Nach dem Gesagten besteht ebenfalls kein Anlass für die von den
Beschwerdeführern eventuell verlangten zusätzlichen Massnahmen. Denn auch diese
wären für den Landwirtschaftskleinbetrieb des privaten Beschwerdegegners mit
massiven zeitlichen wie finanziellen Belastungen verbunden und somit – auch in
Anbetracht der schwierigen Rahmenbedingungen in der schweizerischen
Landwirtschaft – wirtschaftlich kaum tragbar.
Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich der Hauptantrag
wie die Eventualanträge als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Anzumerken bleibt, dass der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf einer
"fachlich offensichtlich nicht kompetenten Rekursinstanz" haltlos
ist; vielmehr hat sich die Vorinstanz sorgfältig mit der Streitsache befasst.
Als ungehörig erscheint in Anbetracht der dargelegten Rechtsgrundlagen auch die
Rüge einer "politisch gewollten Entscheidung".
5.5
Schliesslich
musste sich das Verwaltungsgericht wie die Vorinstanzen auf den heute
vorliegenden Sachverhalt abstützen. Ob eine künftige Bautätigkeit in der Nachbarschaft
des Betriebs eine Sanierungspflicht auszulösen vermag, kann daher offenbleiben.
Wie in Ziffer I der Prozessgeschichte festgehalten, fusst der Stallneubau auf
einer rechtskräftigen Baubewilligung von 2007/2008. Mithin handelt es sich um
eine sog. neue, nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes errichtete Anlage.
Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass das Projekt im Widerspruch zu
dieser Bewilligung ausgeführt worden sei oder der Betrieb des Stalls
irgendwelche damals statuierte Auflagen missachte. Selbst wenn der Stallumbau
zu Unrecht bewilligt worden wäre, hätte dies nicht ohne Weiteres eine Anpassung
an das geltende Recht zur Folge. Denn die von den Beschwerdeführern im vorliegenden
Verfahren verfochtene Sanierung läuft auf einen partiellen Widerruf der
Baubewilligung hinaus (Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. A., Zürich 2011, Art. 16 N. 10).
Eine solche kommt gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nach
Realisierung des Bauvorhabens nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (RB
1987.
Nr. 83 = BEZ 1987 Nr. 37).
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen solidarisch
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2
und 14 VRG) und stehen ihnen keine Parteientschädigungen zu. Vielmehr
haben sie dem obsiegenden privaten Beschwerdegegner kraft § 17 Abs. 2
lit. a VRG eine solche Vergütung im angemessenen Betrag von (insgesamt)
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 5'310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel auferlegt,
unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30
Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…