VB.2015.00417
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00417
5. Januar 2016Deutsch9 min
(URT.2016.17765)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00417
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit dem 1. Dezember 2013 von der Sozialbehörde der Stadt B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit dem 1. November 2013 wohnt A mit
einer Mitbewohnerin in deren 2½-Zimmerwohnung. Die monatliche Miete beträgt Fr. 1'975.-,
wovon gemäss Untermietvertrag die Hälfte (Fr. 987.50) von A zu entrichten
wäre, was vorerst von der Sozialbehörde B übernommen wurde.
Da von der Mitbewohnerin von A trotz Aufforderung keine
Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht wurden,
zog die Sozialbehörde B A ab 1. Dezember 2014 im Budget die maximale
Haushaltsentschädigung in Höhe von monatlich Fr. 950.- ab.
B. Dagegen
erhob A am 9. Dezember 2014 Einsprache bei der Sozialbehörde mit der Begründung,
ihre Mitbewohnerin führe den Haushalt allein und erhalte keinerlei Hilfe von
ihr. Weiter bemängelte sie die Festlegung einer Haushaltsentschädigung ohne
dass die Verhältnisse vor Ort untersucht worden seien.
Bei einem Hausbesuch durch
zwei Mitarbeiter der Stelle Rechtsdienst und Controlling der Stadt B am 22. Januar
2015 wurde festgestellt, dass A in der Wohnung auf dem Sofa im Wohnzimmer
nächtige und ihr kein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe.
Die Sozialbehörde hiess die
Einsprache von A mit Entscheid vom 3. Februar 2015 gut und hob die
Verfügung vom 1. Dezember 2014 teilweise auf. Weiter wurde ab sofort keine
Haushaltsentschädigung mehr angerechnet. Die Übernahme der Mietkosten wurde im
selben Entscheid um Fr. 387.50 reduziert und auf monatlich Fr. 600.-
festgelegt.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 16. Februar 2015 beim
Bezirksrat B und beantragte die volle Übernahme ihres Mietanteils durch die
Sozialbehörde B.
Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom 10. Juni
2015.
ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Dagegen erhob A am 3. Juli 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Sozialbehörde B vom
3.
Februar 2015 sei aufzuheben und die gekürzten Beträge seien ihr
nachzuzahlen.
Der Bezirksrat B verzichtete am 10. August 2015 auf
eine Vernehmlassung. Die Stadt B verzichtete am 4. September 2015 auf eine
Beschwerdeantwort und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 25. Februar 2015
sowie den angefochtenen Beschluss.
Diese beiden Eingaben des Bezirksrats und der Stadt B
wurden A zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Die
Sendung wurde jedoch von der Post als nicht abgeholt retourniert.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Im Streit liegt die Reduktion der von der Sozialhilfe übernommenen
Wohnkosten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 387.50. Da bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von
zwölf Monaten gleichzusetzen ist, liegt der Streitwert vorliegend unter Fr. 20'000.-
(VGr, 23. April 2015, VB.2015.00022, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da
zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin
zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatz
wird Sozialhilfe dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen
kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich
ist (§§ 2 und 14 SHG; § 16 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst
sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
vom 1. April 2005 (4. überarbeitete Auflage mit Ergänzungen 12/15,
geltend ab 1. Januar 2016 [SKOS-Richtlinien]), wobei begründete Abweichungen
im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Nach den SKOS-Richtlinien
gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im
sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus
empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten
verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1
und B.3).
2.2
Bei Zweck-Wohngemeinschaften mit Untermietvertrag ist, wenn nur eine
Person im Haushalt wirtschaftlich unterstützt werden muss, grundsätzlich der im
Untermietvertrag festgehaltene Mietzins ins Unterstützungsbudget einzubeziehen.
Der Gesamtmietzins muss aber mitberücksichtigt werden. Ist der im
Untermietvertrag vereinbarte Mietzins unverhältnismässig (im Sinne von um
Einiges höher als es der aufgrund der Haushaltsgrösse und der Zimmergrösse
anteilmässige Betrag wäre), so ist die betroffene Person aufzufordern, eine
Anpassung des Untermietvertrags bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu
verlangen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, Kap. 7.2.02 Ziff. 2.c., Version
vom 5. Januar 2015, www.sozialhilfe.zh.ch).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin mangels
eines eigenen Zimmers nicht die Hälfte der Wohnung zur Verfügung stehe, ihr
auch nicht der hälftige Mietzins angerechnet werden könne. Der Entscheid der
Beschwerdegegnerin, den Mietzins nur in reduziertem Umfang anzuerkennen, stelle
somit weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Unter- oder Überschreitung
ihres Ermessens dar. Bei der Vermieterin handle es sich um eine Kollegin der
Beschwerdeführerin und deren Gefälligkeiten, welche diese gegenüber der Beschwerdeführerin
erbringe, könnten nicht an den Mietzins angerechnet werden. Demzufolge sei nur
auf die effektiven Wohnungsumstände abzustellen, wobei die Beschwerdeführerin
nicht denselben Raum in Anspruch nehmen könne wie die Vermieterin. Daran ändere
auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin ab und zu allein in der Wohnung sein
und auch im Bett der Vermieterin schlafen könne. Die Wohnung bestehe aus dem
Schlafzimmer der Vermieterin und einem tagsüber von beiden genutzten Wohnzimmer
sowie gemeinsam benutzter Küche und Badezimmer. Bei der Reduktion des hälftigen
Mietzinses seien die anteilsmässige Aufteilung und der effektive Gebrauch der
Wohnung, mithin sachliche Kriterien, berücksichtigt worden. Damit habe die
Beschwerdegegnerin ihr Ermessen auch innerhalb ihres Ermessensspielraums
richtig, also zweckmässig ausgeübt.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe viele Wohnungen besichtigt, die jedoch
zu teuer gewesen seien oder die sie nicht erhalten habe, da sie vom Sozialamt
unterstützt werde und Schulden habe. Sie sei gezwungen gewesen, umzuziehen. Sie
habe zwar kein eigenes Zimmer in der Wohnung, doch habe sie die Wohnung meist
für sich allein, da die Mitbewohnerin zu 100 % arbeite und tagsüber
abwesend sei. Zudem übernachte sie, die Mitbewohnerin, an Wochenenden sowie
mehrere Nächte unter der Woche bei ihrem Freund. Die Wohnung würde sie überdies
in absehbarer Zeit künden. Die Mitbewohnerin habe ihr helfen wollen, wofür sie
auch Einschränkungen in Kauf nehme. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, sie
finanziell zu unterstützen oder ihr die Miete zu erlassen.
4.
4.1
Im Streit
liegt vorliegend einzig die Reduktion der Wohnkosten von Fr. 987.50 auf
Fr. 600.- im Sozialhilfe-Budget der Beschwerdeführerin.
4.2
Bei der
Wohnungsbesichtigung konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in
der Wohnung, in welcher sie als Untermieterin wohnt, kein eigenes Zimmer zur Verfügung
steht, sondern sie vielmehr auf dem Sofa im Wohnzimmer zu nächtigen scheint.
Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellung denn auch gar nicht. Sie
macht jedoch geltend, die Wohnung meist für sich allein zur Verfügung zu haben,
da die Mitbewohnerin oft ausser Haus sei. Dies ist jedoch eine Behauptung,
welche einerseits nicht überprüft werden und andererseits nicht ausschlaggebend
sein kann. Allein deswegen weil ein Mitbewohner zu 100 % arbeitstätig ist
und teilweise auswärts übernachtet, kann die Wohnung noch nicht in grösserem
Umfang dem anderen Mitbewohner, welcher keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht,
zugeschrieben werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind
somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin machte überdies geltend, sie achte bei
Untermietverträgen generell auf die tatsächlichen (Platz-)Verhältnisse und
übernehme keine missbräuchlichen Untermieten. Sie schätze die Wohnung mit einer
Grösse von knapp 80 m2
für zwei Personen als eher klein ein. Aus dem Hauptmietvertrag ist ersichtlich,
dass die Wohnung zudem für eine Person vorgesehen ist. Selbst wenn das
Wohnzimmer eine gewisse Grösse aufweisen dürfte, handelt es sich um einen
gemeinsam benutzten Raum, über welchen die Beschwerdeführerin nicht allein
verfügen kann. Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin kann folglich auch
nicht mit dem Bewohnen eines Zimmers in einer typischen Wohngemeinschaft
verglichen werden, zumal dort einem Mitbewohner in der Regel ein ausschliesslich
zu seiner eigenen Benutzung und als Rückzugsort vorgesehenes und abschliessbares
Zimmer zur Verfügung steht. Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zudem zu
berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als
familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die
Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid sachliche Kriterien zugrundegelegt, indem
sie die anteilsmässige Aufteilung und den effektiven Gebrauch der Wohnung
berücksichtigte. Dass die Vorinstanz deren Ermessensausübung innerhalb des
gegebenen Spielraums als richtig beurteilte, ist somit nicht zu beanstanden.
4.3
Daraus,
dass der hälftige Mietanteil unter dem Maximalbetrag in Höhe von
Fr. 1'100.- für einen Ein-Personenhaushalt (beispielsweise Richtlinie für
die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget der Sozialbehörde der
Stadt Zürich vom 10. September 2015, www.stadt-zuerich.ch/sozialbehoerde)
liegt, kann die Beschwerdeführerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Die von einer Sozialbehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von
Logiskosten sind rechtlich als (einer einheitlichen Praxis bzw. der
Rechtsgleichheit dienende) Dienstanleitung zu qualifizieren und haben gegenüber
den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03., Version vom 31. Januar 2013). In
einem Zwei-Personenhaushalt beträgt gemäss der erwähnten Richtlinie der
übernommene Wohnkostenanteil zudem Fr. 700.- pro Person, sodass die vorliegend
auf Fr. 600.- reduzierten Wohnkosten auch aus dieser Sicht nicht zu
beanstanden sind.
4.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund
ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss,
§ 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …