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Entscheid

VB.2015.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00417

5. Januar 2016Deutsch9 min

(URT.2016.17765)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit dem 1. Dezember 2013 von der Sozialbehörde der Stadt B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit dem 1. November 2013 wohnt A mit

einer Mitbewohnerin in deren 2½-Zimmerwohnung. Die monatliche Miete beträgt Fr. 1'975.-,

wovon gemäss Untermietvertrag die Hälfte (Fr. 987.50) von A zu entrichten

wäre, was vorerst von der Sozialbehörde B übernommen wurde.

Da von der Mitbewohnerin von A trotz Aufforderung keine

Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht wurden,

zog die Sozialbehörde B A ab 1. Dezember 2014 im Budget die maximale

Haushaltsentschädigung in Höhe von monatlich Fr. 950.- ab.

B. Dagegen

erhob A am 9. Dezember 2014 Einsprache bei der Sozialbehörde mit der Begründung,

ihre Mitbewohnerin führe den Haushalt allein und erhalte keinerlei Hilfe von

ihr. Weiter bemängelte sie die Festlegung einer Haushaltsentschädigung ohne

dass die Verhältnisse vor Ort untersucht worden seien.

Bei einem Hausbesuch durch

zwei Mitarbeiter der Stelle Rechtsdienst und Controlling der Stadt B am 22. Januar

2015 wurde festgestellt, dass A in der Wohnung auf dem Sofa im Wohnzimmer

nächtige und ihr kein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe.

Die Sozialbehörde hiess die

Einsprache von A mit Entscheid vom 3. Februar 2015 gut und hob die

Verfügung vom 1. Dezember 2014 teilweise auf. Weiter wurde ab sofort keine

Haushaltsentschädigung mehr angerechnet. Die Übernahme der Mietkosten wurde im

selben Entscheid um Fr. 387.50 reduziert und auf monatlich Fr. 600.-

festgelegt.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 16. Februar 2015 beim

Bezirksrat B und beantragte die volle Übernahme ihres Mietanteils durch die

Sozialbehörde B.

Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom 10. Juni

2015.

ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Dagegen erhob A am 3. Juli 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Sozialbehörde B vom

3.

Februar 2015 sei aufzuheben und die gekürzten Beträge seien ihr

nachzuzahlen.

Der Bezirksrat B verzichtete am 10. August 2015 auf

eine Vernehmlassung. Die Stadt B verzichtete am 4. September 2015 auf eine

Beschwerdeantwort und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 25. Februar 2015

sowie den angefochtenen Beschluss.

Diese beiden Eingaben des Bezirksrats und der Stadt B

wurden A zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Die

Sendung wurde jedoch von der Post als nicht abgeholt retourniert.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Im Streit liegt die Reduktion der von der Sozialhilfe übernommenen

Wohnkosten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 387.50. Da bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von

zwölf Monaten gleichzusetzen ist, liegt der Streitwert vorliegend unter Fr. 20'000.-

(VGr, 23. April 2015, VB.2015.00022, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da

zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin

zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatz

wird Sozialhilfe dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen

kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich

ist (§§ 2 und 14 SHG; § 16 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst

sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

vom 1. April 2005 (4. überarbeitete Auflage mit Ergänzungen 12/15,

geltend ab 1. Januar 2016 [SKOS-Richtlinien]), wobei begründete Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Nach den SKOS-Richtlinien

gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im

sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere

Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus

empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten

verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1

und B.3).

2.2

Bei Zweck-Wohngemeinschaften mit Untermietvertrag ist, wenn nur eine

Person im Haushalt wirtschaftlich unterstützt werden muss, grundsätzlich der im

Untermietvertrag festgehaltene Mietzins ins Unterstützungsbudget einzubeziehen.

Der Gesamtmietzins muss aber mitberücksichtigt werden. Ist der im

Untermietvertrag vereinbarte Mietzins unverhältnismässig (im Sinne von um

Einiges höher als es der aufgrund der Haushaltsgrösse und der Zimmergrösse

anteilmässige Betrag wäre), so ist die betroffene Person aufzufordern, eine

Anpassung des Untermietvertrags bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu

verlangen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich, Kap. 7.2.02 Ziff. 2.c., Version

vom 5. Januar 2015, www.sozialhilfe.zh.ch).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin mangels

eines eigenen Zimmers nicht die Hälfte der Wohnung zur Verfügung stehe, ihr

auch nicht der hälftige Mietzins angerechnet werden könne. Der Entscheid der

Beschwerdegegnerin, den Mietzins nur in reduziertem Umfang anzuerkennen, stelle

somit weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Unter- oder Überschreitung

ihres Ermessens dar. Bei der Vermieterin handle es sich um eine Kollegin der

Beschwerdeführerin und deren Gefälligkeiten, welche diese gegenüber der Beschwerdeführerin

erbringe, könnten nicht an den Mietzins angerechnet werden. Demzufolge sei nur

auf die effektiven Wohnungsumstände abzustellen, wobei die Beschwerdeführerin

nicht denselben Raum in Anspruch nehmen könne wie die Vermieterin. Daran ändere

auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin ab und zu allein in der Wohnung sein

und auch im Bett der Vermieterin schlafen könne. Die Wohnung bestehe aus dem

Schlafzimmer der Vermieterin und einem tagsüber von beiden genutzten Wohnzimmer

sowie gemeinsam benutzter Küche und Badezimmer. Bei der Reduktion des hälftigen

Mietzinses seien die anteilsmässige Aufteilung und der effektive Gebrauch der

Wohnung, mithin sachliche Kriterien, berücksichtigt worden. Damit habe die

Beschwerdegegnerin ihr Ermessen auch innerhalb ihres Ermessensspielraums

richtig, also zweckmässig ausgeübt.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe viele Wohnungen besichtigt, die jedoch

zu teuer gewesen seien oder die sie nicht erhalten habe, da sie vom Sozialamt

unterstützt werde und Schulden habe. Sie sei gezwungen gewesen, umzuziehen. Sie

habe zwar kein eigenes Zimmer in der Wohnung, doch habe sie die Wohnung meist

für sich allein, da die Mitbewohnerin zu 100 % arbeite und tagsüber

abwesend sei. Zudem übernachte sie, die Mitbewohnerin, an Wochenenden sowie

mehrere Nächte unter der Woche bei ihrem Freund. Die Wohnung würde sie überdies

in absehbarer Zeit künden. Die Mitbewohnerin habe ihr helfen wollen, wofür sie

auch Einschränkungen in Kauf nehme. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, sie

finanziell zu unterstützen oder ihr die Miete zu erlassen.

4.

4.1

Im Streit

liegt vorliegend einzig die Reduktion der Wohnkosten von Fr. 987.50 auf

Fr. 600.- im Sozialhilfe-Budget der Beschwerdeführerin.

4.2

Bei der

Wohnungsbesichtigung konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in

der Wohnung, in welcher sie als Untermieterin wohnt, kein eigenes Zimmer zur Verfügung

steht, sondern sie vielmehr auf dem Sofa im Wohnzimmer zu nächtigen scheint.

Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellung denn auch gar nicht. Sie

macht jedoch geltend, die Wohnung meist für sich allein zur Verfügung zu haben,

da die Mitbewohnerin oft ausser Haus sei. Dies ist jedoch eine Behauptung,

welche einerseits nicht überprüft werden und andererseits nicht ausschlaggebend

sein kann. Allein deswegen weil ein Mitbewohner zu 100 % arbeitstätig ist

und teilweise auswärts übernachtet, kann die Wohnung noch nicht in grösserem

Umfang dem anderen Mitbewohner, welcher keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht,

zugeschrieben werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind

somit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdegegnerin machte überdies geltend, sie achte bei

Untermietverträgen generell auf die tatsächlichen (Platz-)Verhältnisse und

übernehme keine missbräuchlichen Untermieten. Sie schätze die Wohnung mit einer

Grösse von knapp 80 m2

für zwei Personen als eher klein ein. Aus dem Hauptmietvertrag ist ersichtlich,

dass die Wohnung zudem für eine Person vorgesehen ist. Selbst wenn das

Wohnzimmer eine gewisse Grösse aufweisen dürfte, handelt es sich um einen

gemeinsam benutzten Raum, über welchen die Beschwerdeführerin nicht allein

verfügen kann. Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin kann folglich auch

nicht mit dem Bewohnen eines Zimmers in einer typischen Wohngemeinschaft

verglichen werden, zumal dort einem Mitbewohner in der Regel ein ausschliesslich

zu seiner eigenen Benutzung und als Rückzugsort vorgesehenes und abschliessbares

Zimmer zur Verfügung steht. Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zudem zu

berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als

familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse (vgl.

SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die

Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid sachliche Kriterien zugrundegelegt, indem

sie die anteilsmässige Aufteilung und den effektiven Gebrauch der Wohnung

berücksichtigte. Dass die Vorinstanz deren Ermessensausübung innerhalb des

gegebenen Spielraums als richtig beurteilte, ist somit nicht zu beanstanden.

4.3

Daraus,

dass der hälftige Mietanteil unter dem Maximalbetrag in Höhe von

Fr. 1'100.- für einen Ein-Personenhaushalt (beispielsweise Richtlinie für

die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget der Sozialbehörde der

Stadt Zürich vom 10. September 2015, www.stadt-zuerich.ch/sozialbehoerde)

liegt, kann die Beschwerdeführerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Die von einer Sozialbehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von

Logiskosten sind rechtlich als (einer einheitlichen Praxis bzw. der

Rechtsgleichheit dienende) Dienstanleitung zu qualifizieren und haben gegenüber

den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03., Version vom 31. Januar 2013). In

einem Zwei-Personenhaushalt beträgt gemäss der erwähnten Richtlinie der

übernommene Wohnkostenanteil zudem Fr. 700.- pro Person, sodass die vorliegend

auf Fr. 600.- reduzierten Wohnkosten auch aus dieser Sicht nicht zu

beanstanden sind.

4.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Entsprechend dem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund

ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss,

§ 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …