VB.2015.00418
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00418
24. August 2016Deutsch23 min
(URT.2016.18309)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00418
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Kanton Aargau,
vertreten durch das
Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe
(Kostenersatz nach Art. 14 ZUG),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
im Juni 2009 geborene Staatsangehörige von … lebte während der ersten Monate
nach ihrer Geburt bei ihrer (sorgeberechtigten) Mutter, B, in C im Kanton Aargau.
Am 25. September 2009 wurde Letzterer die elterliche Obhut über ihre
Tochter entzogen und für A eine Beistandschaft errichtet. Noch am selben Tag
brachte sie ihre Beiständin im Kinderhaus D in E unter, wo sie nach wie vor
lebt.
Am 1. Oktober 2010 verlegte B ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz von C (Kt. AG) nach F (Kt. ZH). Ein weiterer Wohnsitzwechsel
erfolgte per 16. Juli 2011 in die Gemeinde G (Kt. ZH), welche
darauf mit Beschluss vom 25. April 2012 die Beistandschaft für A übernahm
und deren (Fremd-)Platzierung sowie den Obhutsentzug bestätigte.
B. Bis zum Zuzug ihrer Mutter in den Kanton E
erfolgte die Finanzierung der Heimplatzierung von A nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen
vom 13. März 2002 (IVSE) durch die Gemeinde C (Kt. AG). Danach blieben
die Rechnungen des Kinderhauses D während längerer Zeit unbeglichen, weshalb
sich die Trägerschaft des Kinderheims am 8. Januar 2013 an die Gemeinde G (Kt. ZH)
wandte, um das Betreuungsverhältnis zu A per 31. März 2013 aufzulösen;
gleichentags wurde eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks H (Kt. ZH) erstattet.
C.
Am 13. März 2013 beschloss die Sozialhilfebehörde
G (Kt. ZH), die ungedeckten Heimkosten von Fr. 230.- pro
Aufenthaltstag bzw. Fr. 6'900.- monatlich ab 1. Januar 2013 "subsidiär
und unter Vorbehalt zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe" zu
übernehmen (Dispositiv–Ziff. I) und zusätzlich bis zu einem Maximalbetrag
von Fr. 155.- auch für die nicht durch Unterhaltsbeiträge gedeckten
Nebenkosten aufzukommen (Dispositiv–Ziff. I). Hierfür machte sie mit
Notfall-Unterstützungsanzeige vom 19. März 2013 beim Kantonalen Sozialamt
einen Kostenersatzanspruch gestützt auf § 44 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) geltend.
Mit Verfügung vom 26. November 2013
wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch um Kostenersatz ab. Einen hiergegen von
der Gemeinde G (Kt. ZH) erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat mit
Beschluss vom 11. März 2015 teilweise gut, hob die Verfügung des
Kantonalen Sozialamts auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und
anschliessendem Neuentscheid an dieses zurück. Den Erwägungen des Regierungsrats
zufolge sei es Aufgabe des Kantonalen Sozialamts, den strittigen Kostenersatzanspruch
zunächst nach den bundesrechtlichen Bestimmungen bei der im Kanton Aargau
zuständigen Amtsstelle geltend zu machen. Je nach Ergebnis des möglicherweise
folgenden Rechtsmittelverfahrens werde die Gemeinde G (Kt. ZH) – als
Aufenthaltsgemeinde von A (E. 6f) – die in Zusammenhang mit deren Unterbringung
übernommenen Kosten entweder von diesem oder aber gemäss § 44 Abs. 2
SHG vom Kanton Zürich erstattet erhalten (E. 7c).
D.
Unter Beilage einer Aufstellung der für die Zeit vom 1. Januar
2013 bis zum 31. März 2015 übernommenen Kosten der Fremdplatzierung von
A sowie der offenen ("sistierten") Rechnungen des Kinderhauses D
für den Zeitraum vom 17. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 reichte
der Sozialdienst der Gemeinde G (Kt. ZH) dem Kantonalen Sozialamt am
23. März 2015 eine Notfall-Unterstützungsanzeige gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes vom 24. Juni
1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
(Zuständigkeitsgesetz [ZUG]) ein, welche dieses am
Folgetag dem Sozialdienst des Kantons Aargau übermittelte.
Die gegen die Unterstützungsanzeige erhobene Einsprache
des Sozialdienstes des Kantons Aargau vom 23. April 2015 wies das
Kantonale Sozialamt mit Verfügung vom 3. Juni 2015 ab.
Erwägungen
II.
Unterm
6.
Juli 2015 führte der Kanton Aargau,
vertreten durch den Sozialdienst, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Kantonalen
Sozialamts vom 3. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass keine
Ersatzpflicht des Kantons Aargau in der vom Kanton Zürich geltend gemachten
Höhe bestehe. Namens des Kantons Zürich schloss das Kantonale Sozialamt mit
Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit
weiteren Stellungnahmen seitens des Kantons Aargau vom 21. August 2015
sowie des Kantons Zürich vom 1. September 2015 wurde
an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Da der
infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft
und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das Zuständigkeitsgesetz zur
Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 3. Juni
2015.
stützt sich auf Art. 34 Abs. 1 ZUG.
Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende Beschluss
des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht
binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des
Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid des
Kantonalen Sozialamts bildet damit eine letztinstanzliche Verwaltungsanordnung,
gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden
kann. Folglich ist dieses zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig (vgl. VGr, 20. August 2015, VB.2015.00284, E. 1.1).
1.2
Unter den übrigen Prozessvoraussetzungen
fraglich und zu verneinen ist lediglich die Schutzwürdigkeit des Interesses des
Beschwerdeführers an der beantragten Feststellung, dass seinerseits keine Ersatzpflicht in der vom
Beschwerdegegner geltend gemachten Höhe bestehe (Antrag 1, zweiter Satzteil). So bedingt der Entscheid über den Antrag, "[d]ie
Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 3. Juni 2015 […] aufzuheben"
(Antrag 1, erster Satzteil), bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gegenüber
(kosten-)ersatzpflichtig ist. Bei
einer Gutheissung seiner Beschwerde wäre der mit dem Feststellungsbegehren verfolgten Absicht des Beschwerdeführers
mithin Genüge getan (vgl. zum
Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 25). Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist daher nicht
einzutreten.
2.
Der Beschwerdegegner
verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten an die Unterbringung von A im
Kinderhaus D von Fr. 230.- pro Tag für den Zeitraum vom 1. Januar
2013.
bis zum 31. März 2015 zuzüglich "allfällige[r]
ungedeckte[r] Nebenkosten" von monatlich Fr. 155.- sowie ungedeckter
"Arzt- und Therapiekosten ab dem 1. Januar 2013 bzw. ab 17. Juli 2011". Ein noch mit
Unterstützungsanzeige vom 23. März 2015 sinngemäss geltend gemachtes
Begehren um Begleichung der Heimrechnungen für die Zeit vom 17. Juli 2011
bis zum 31. Dezember 2012 wurde im Einspracheverfahren fallengelassen.
Damit übersteigt der
Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die
Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt
(§ 38 Abs. 1 und
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
3.
3.1
Das Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die
Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in
der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von
Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Ausländers bzw.
einer Ausländerin mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich
dem Wohnkanton (Art. 20 Abs. 1 ZUG). Ist er
oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe
angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton
unterstützungspflichtig (Art. 20 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZUG).
Gemeint ist die sofort zu leistende (zeitlich dringende), nicht die bloss unvermeidliche
(sachlich, aber nicht unbedingt zeitlich dringende) Hilfe (sogenannte
Notfallhilfe). Es bleibt allerdings dem notfallhilfeleistenden Aufenthaltskanton
überlassen, was er als sofortige Hilfe betrachtet und was nicht (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über
die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 186). Der
Wohnkanton hat ihm dabei die
Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr
der unterstützten Person an
den Wohnort zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 ZUG). Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die finanziellen
Konsequenzen der Notfallunterstützung selber tragen zu müssen, wodurch ein
rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten Hilfeleistung
erleichtert wird (BBl 1989 I 49 ff., 65).
Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat der Aufenthaltskanton
dem kostenersatzpflichtigen Wohnkanton sobald als möglich anzuzeigen, dass er
einer bedürftigen Person Notfallhilfe leistet oder geleistet hat, und dass er
Kostenersatz beansprucht (sogenannte Unterstützungsanzeige; Art. 30 ZUG).
3.2
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist im Anwendungsbereich
des Zuständigkeitsgesetzes ohne Belang, in welcher Gemeinde eine
unterstützungsbedürftige Person ihren Aufenthalt hat; abzustellen ist allein
auf den Kanton ihres unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes bzw. Aufenthalts. Als
Wohnkanton wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die unterstützungsbedürftige
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; hier hat sie ihren
Unterstützungswohnsitz (Art. 4
Abs. 1 ZUG; vgl. BGE 139 V 433 E. 3.2.1
mit Hinweis).
Das minderjährige Kind teilt
grundsätzlich – unabhängig von seinem Aufenthaltsort – den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils,
unter dessen elterlicher Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die
Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es den
Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Wohnt es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat
es demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am
letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG).
Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen,
wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder
einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und
behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Gewalt (Thomet,
Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des
minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der
Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw.
Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt
künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die
Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln (vgl. zum
Ganzen BGE 139 V 433 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Parteien stimmen
vorliegend darin überein, dass der
sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz von A in C im Kanton Aargau liegt. Streitig und zu prüfen bleibt, ob der
Beschwerdeführer damit als Wohnkanton gestützt auf Art. 14
Abs. 1 ZUG für die von der
Gemeinde G (Kt. ZH) gemäss Beschluss der kommunalen
Sozialhilfebehörde vom 13. März 2013 "subsidiär
und unter Vorbehalt" übernommenen Kosten (inklusive Nebenkosten) für die
Unterbringung des Mädchens im Kinderhaus D für die Zeit vom 1. Januar 2013
bis zum 31. März 2015 aufzukommen hat.
Der Beschwerdeführer
verneint dies und stellt
sich zunächst auf den Standpunkt, die von der Gemeinde G (Kt. ZH)
erbrachten finanziellen Leistungen stellten keine Notfallhilfe im Sinn von
Art. 13 Abs. 1 ZUG dar, da hierfür innerkantonal die Stadt E als
Aufenthaltsgemeinde von A zuständig wäre. Die Sozialbehörde G (Kt. ZH)
habe dementsprechend gegenüber dem Kantonalen Sozialamt anfänglich auch nicht
einen Kostenersatz für Notfallhilfe nach Art. 14 ZUG geltend gemacht,
sondern Kostenersatz für Ausländerinnen und Ausländer gemäss § 44
Abs. 2 SHG. Zudem seien nicht nur sofort zu leistende notwendige Kosten im
Sinn von Art. 13 f. ZUG übernommen, sondern – ohne vorgängige
Konsultation des Beschwerdeführers als Wohnkanton bzw. Einholung eines
entsprechenden Auftrags – während zweier Jahre die Kosten für die
Fremdplatzierung von A bezahlt worden. Diese in Form von Mindestversorgertaxen
geschuldeten Platzierungskosten (vgl. hierzu 5.1) seien dabei nicht als ersatzfähige Unterstützungen im Sinn des
Zuständigkeitsgesetzes zu qualifizieren, weshalb eine Weiterverrechnung an den
Beschwerdeführer bzw. die Gemeinde C (Kt. AG) als Unterstützungswohnsitz
von vornherein ausser Betracht falle.
4.2
Nach Art. 7 ZUG ist der Kanton Aargau der unterstützungspflichtige
Wohnsitzkanton. Wie aus den Akten hervorgeht, ist der Beschwerdeführer bzw. die
aargauische Gemeinde C demnach zunächst auch für einen Teil der Kosten der Platzierung von A im Kinderhaus D
aufgekommen. So ist unbestritten, dass sich die Gemeinde C (Kt. AG) bzw.
der Beschwerdeführer bis zum Umzug und dem damit einhergehenden Kantonswechsel von
B gestützt auf die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale
Einrichtungen an der Finanzierung des Lebensunterhalts und der Heimplatzierung von
A beteiligt hat (vgl. Art. 19 ff. IVSE). Mit der Begründung eines
zivilrechtlichen Wohnsitzes von B und damit auch ihrer Tochter A (Art. 25
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]) im Kanton Zürich als dem
Standortkanton des von Letzterer bewohnten Kinderheims entfiel indes die
Massgeblichkeit der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, da
diese lediglich bei ausserkantonalen Platzierungen bzw. auf jene Fälle zur
Anwendung kommt, bei denen sich Wohn- und Standortkanton unterscheiden (Art. 1
IVSE in Verbindung mit Art. 4 lit. d f. IVSE; vgl. Kommentar IVSE, Art. 4, zu finden unter
www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Behindertenpolitik/IVSE/Kommentar_zur_IVSE_dt.pdf).
Obschon der sozialhilferechtliche Wohnsitz von
A und damit die Unterstützungspflicht
der Gemeinde C (Kt. AG) von der Verlegung ihres zivilrechtlichen
Wohnsitzes unberührt geblieben waren, sah sich in der Folge keines der
beteiligten Gemeinwesen in der Pflicht, finanzielle Leistungen an den
Lebensunterhalt bzw. die Platzierung von A zu erbringen und wurden so
namentlich die Rechnungen des Kinderhauses D über mehrere Monate hinweg nicht
bezahlt. Wann genau die Zahlungen der Gemeinde C (Kt. AG) bzw. des
Beschwerdeführers eingestellt wurden, kann den Akten nicht entnommen werden.
Jedenfalls sah sich die Sozialbehörde G (Kt. ZH) am 13. März
2013.
veranlasst, eine subsidiäre Kostengutsprache für die Heimplatzierung von
A im Kinderhaus D in E für die Zeit ab 1. Januar 2013 zu
erteilen. Aus dem massgeblichen Beschlussprotokoll geht diesbezüglich hervor,
dass der Sozialdienst bereits kurz nach Zuzug von B im Jahr 2012 wiederholt um
Übernahme der Heimkosten für deren Tochter ersucht worden sei. Eine
Unterstützungspflicht mangels sozialhilferechtlicher Zuständigkeit
grundsätzlich ablehnend, seien die entsprechenden Gesuche allerdings zunächst
abgewiesen worden. Erst als das Kinderhaus D am 8. Januar 2013 der zuständigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung erstattet und der
Gemeinde G (Kt. ZH) gleichentags die Auflösung des
Betreuungsverhältnisses mit A per 31. März 2013 angedroht hatte, kam es am
13.
März 2013 zur dringlichen Beschlussfassung der Gemeinde über die subsidiäre Übernahme der ungedeckten Heim- sowie Nebenkosten ab 1. Januar 2013.
Sechs Tage später machte die Gemeinde G (Kt. ZH)
gegenüber dem Beschwerdegegner einen Kostenersatzanspruch
nach § 44 Abs. 2 SHG geltend. Mit Verfügung vom 26. November 2013 lehnte das Kantonale Sozialamt das entsprechende
Gesuch mit der Begründung ab, bei der Gemeinde G (Kt. ZH) handle es
sich nicht nur nicht um die Aufenthaltsgemeinde von A
im Sinn von § 33 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SHG, sondern die von ihr gutgeschriebenen bzw. zwischenzeitlich bereits
übernommenen Tagespauschalen (Mindestversorgertaxen)
stellten auch überhaupt keine Sozialhilfeauslagen dar
und unterstünden insofern von vornherein weder dem Kostenersatz nach § 44
SHG noch der bundesrechtlichen Ersatzpflicht nach Art. 14 ZUG. Bezüglich
der übrigen (Neben-)Kosten wiederum richte sich die "Weiterverrechnung" einzig nach dem Zuständigkeitsgesetz und bestehe
kein Raum für einen Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 SHG.
Die nachfolgende Überprüfung dieser Verfügung bzw. des von
der Gemeinde G (Kt. ZH) gegenüber dem Beschwerdegegner geltend
gemachten Anspruchs durch den Regierungsrat ergab demgegenüber, dass eine
(subsidiäre) Ersatzpflicht des Beschwerdegegners gestützt auf § 44
Abs. 2 SHG grundsätzlich zu bejahen sei. So kann den Erwägungen des Regierungsrats
in dem entsprechenden (rechtskräftigen) Beschluss vom 11. März 2015 namentlich
entnommen werden, dass die umstrittene Frage, ob Versorgertaxen eines Jugendheims
– bei innerkantonalen Sachverhalten – sozialhilferechtlicher Natur seien,
zwischenzeitlich eine Klärung durch das Verwaltungsgericht erfahren habe und
von diesem bejaht worden sei (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054),
weshalb die von der Gemeinde G (Kt. ZH) erbrachten finanziellen
Leistungen an die Unterbringung von A zumindest im innerkantonalen Verhältnis
grundsätzlich ersatzfähig seien. Die Gemeinde G (Kt. ZH) habe zudem
in Anbetracht der konkreten Umstände sowie der Dringlichkeit der Situation
davon ausgehen dürfen, als Aufenthaltsgemeinde von A zu gelten und (notfall-)hilfeleistungspflichtig
zu sein. Zwar sei A dauerhaft in einem Kinderheim in der Stadt E untergebracht,
wo sie auch den Grossteil ihrer Zeit verbringe. In G (Kt. ZH) lebe
aber immerhin ihre Mutter, zu der sie eine enge Beziehung unterhalte. Dort
befinde sich auch der zivilrechtliche Wohnsitz von A (Art. 25 Abs. 1
ZGB), welcher wiederum Anknüpfungspunkt für die "Zuständigkeit zur
Anordnung von Kindesschutzmassnahmen" bilde (Art. 315 Abs. 1
ZGB). Dass die Gemeinde G (Kt. ZH), sich als Aufenthaltsgemeinde von
A verstehend, eine befristete Kostengutsprache für deren ungedeckte Neben-
sowie Unterbringungskosten (Versorgertaxen) erteilt und gestützt hierauf effektiv
Zahlungen getätigt habe, sei daher nicht zu beanstanden. Infolgedessen habe ihr
der Beschwerdegegner die Kosten für die von ihr geleistete wirtschaftliche
Hilfe nach § 44 Abs. 2 SHG zu ersetzen, soweit nicht die Wohngemeinde
ersatzpflichtig sei oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht bestehe.
4.3
Das Zuständigkeitsgesetz
enthält keine besondere Regelung für einen Fall,
in welchem der Aufenthaltskanton einstweilen (unpräjudiziell) finanzielle
Unterstützung leistet, weil sich der Kanton des Unterstützungswohnsitzes wegen
vermeintlicher Unzuständigkeit weigert, eine bedürftige Person zu unterstützen.
Da in solchen Fällen wie bei zeitlich indizierten Notfällen gemäss Art. 13
Abs. 1 ZUG keine rechtzeitige Hilfe durch den unterstützungspflichtigen
Kanton erfolgt, ist diese Bestimmung indes auf solche Fälle zumindest analog
anzuwenden. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass sich negative Kompetenzkonflikte
nicht zum Nachteil bedürftiger Personen auswirken, diesen mithin – nur wegen einem Zuständigkeitskonflikt –
die nötige Unterstützung vorenthalten wird und sie
einer existenziellen Notlage ausgesetzt bleiben (zum
Ganzen Thomet, Rz. 184; vgl.
ferner BGr, 27. Oktober 2000,2A.55/2000, E. 4b).
4.4
Der resultierende Vergütungsanspruch nach Art. 14
Abs. 1 ZUG des Beschwerdegegners
als Aufenthaltskanton ist sodann auch nicht dadurch
untergegangen, dass er die Unterstützungsanzeige der Gemeinde G (Kt. ZH)
vom 13. März 2013 nicht umgehend an die
zuständige Behörde des Beschwerdeführers weiterleitete, sondern mit der Geltendmachung seiner Ersatzforderung rund zwei Jahre bis zur Klärung
seiner eigenen (subsidiären) Ersatzpflicht sowie
Zustellung einer neuen Unterstützungsanzeige zuwartete, zumal sich die
Ermittlung des leistungspflichtigen Gemeinwesens als nicht einfach erwies.
Gestützt auf die damalige (bis
Herbst 2014) geltende Praxis des Kantonalen Sozialamts vertrat der
Beschwerdegegner gegenüber der Gemeinde G (Kt. ZH) – wie gesagt – zunächst
die Ansicht, diese habe als zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde des platzierten
Kindes für die im Zusammenhang mit der Platzierung geschuldeten Tagespauschalen
(sogenannte Mindestversorgertaxen, unten 5.1) aufzukommen, weshalb sowohl deren
Weiterverrechnung gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG wie auch ein
Kostenersatz nach Art. 14 Abs. 1 ZUG von vornherein ausser Betracht
fielen. Erst mit Vorliegen des Beschlusses des Regierungsrats vom 11. März
2015, worin die von der Gemeinde G (Kt. ZH) übernommenen Taxen –
entsprechend der zwischenzeitlich geänderten kantonalen Praxis – innerkantonal
als Leistungen der Sozialhilfe und nicht als Gemeindebeiträge qualifiziert
wurden, sah sich der Beschwerdegegner überhaupt veranlasst, an den
Beschwerdeführer zu gelangen und einen Anspruch auf Kostenersatz nach den
Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes geltend zu machen, was er dann aber umgehend
tat, indem er die am 24. März 2015 bei ihm eingegangene, vom Vortag
datierende Unterstützungsanzeige der Gemeinde G (Kt. ZH) noch am
gleichen Tag an den Beschwerdeführer weiterleitete. Insofern ist keine die
Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ausschliessende Nachlässigkeit des Beschwerdegegners
gegeben. Dies gilt umso mehr, als es sich gemäss der Botschaft zur Änderung des
ZUG vom 22. November 1989 selbst bei der in Art. 31 ZUG festgelegten
Anzeigefrist von 60 Tagen zur Anzeige "normaler" Unterstützungsfälle
nach dem Willen des Gesetzgebers um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt,
deren Missachtung keine Verwirkung des Anspruchs nach sich zieht (BBl 1990 I 49 ff.,
68). Anders als in Art. 31 Satz 2 ZUG sieht Art. 30 ZUG keine
Verwirkungsfrist vor für den Fall der Nichtbeachtung der darin statuierten
Pflicht, die (Notfall-)Unterstützung sobald als möglich anzuzeigen. Umso
weniger kann eine Verwirkungsfrist in Fällen negativer Kompetenzkonflikte wie
dem vorliegenden greifen.
5.
Ist die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Wohnkanton von
A damit grundsätzlich zu bejahen, bleibt deren Tragweite zu prüfen, das heisst,
ob bzw. inwieweit die von der Gemeinde G (Kt. ZH) übernommenen finanziellen
Leistungen überhaupt Unterstützungen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes darstellen
und als solche der interkantonalen Kostenersatzpflicht nach Art. 14
Abs. 1 ZUG unterliegen.
5.1
Nach Art. 3 Abs. 1 ZUG sind Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes Geld- und
Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige
ausgerichtet und nach den Bedürfnissen berechnet werden. Demnach sind
Sozialleistungen Unterstützungen, die von Fall zu Fall dem nach behördlichem
Ermessen bestimmten tatsächlichen Bedarf des Empfängers entsprechend
festgesetzt und nicht etwa nach formellen Kriterien, beispielsweise zwischen
der Summe vorschriftsmässig angerechneter Einkommensbestandteile und einer
gesetzlichen Bedarfsgrenze, errechnet werden (BBl 1976 III 1193 ff., 1202; Thomet, Rz. 75). Art. 3 Abs. 2 ZUG enthält einen abschliessenden Negativkatalog von Leistungen,
welche nicht als Unterstützungen gelten und daher nicht Gegenstand des
Kostenersatzes unter den Kantonen sein können (Thomet, Rz. 78). Dazu gehören etwa Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch
besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern
nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder
reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-,
Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2
lit. a ZUG; vgl. hierzu auch BBl 1976 III 1202; Thomet, Rz. 79 ff.).
Die Frage, wann einem Beitrag Subventionscharakter
zukommt, findet sich dabei weder durch einen Blick in die Gesetzesmaterialien noch durch Konsultation der herrschenden Lehre eindeutig
beantwortet, und auch das Bundesgericht hatte bis
anhin nur wenig Gelegenheit, sich mit dem Begriff auseinanderzusetzen (vgl.
BGr, 17. Juni 2016,8C_709/2015, E. 7 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Im unlängst ergangenen Urteil 8C_709/2015 vom 17. Juni 2016
hat es nun aber erwogen, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Subvention
nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG vorliege, der bundesrechtliche Begriff massgebend sei, da es
um eine Rückerstattung gestützt auf eine bundesrechtliche Norm gehe. Der vom
Bundesgericht dabei in Anlehnung an die Umschreibungen im Bundesgesetz vom
5.
Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG) gewonnene Begriff
der Subvention entspricht demjenigen der Finanzhilfe und der Abgeltung gemäss
Art. 3 SuG. Danach wird mit Finanzhilfen eine im öffentlichen Interesse
liegende Tätigkeit gefördert, die ohne Unterstützung nicht in ausreichendem
Mass ausgeübt würde (Art. 3 Abs. 1 SuG); Abgeltungen wiederum haben
zum Zweck, eine finanzielle Belastung des Empfängers, der eine staatliche
Aufgabe erfüllt, auf ein zumutbares Mass zu reduzieren (Art. 3 Abs. 2
SuG).
Mit Blick auf diese Definition des Subventionsbegriffs
in Art. 3 Abs. 2
lit. a ZUG gelangte das Bundesgericht in dem
vorzitierten Entscheid in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall zum Schluss, die nach kantonal-zürcherischem Recht als Kostenanteile qualifizierten,
gestützt auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die
Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz) in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der
Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (Jugendheimeverordnung)
von der Bildungsdirektion festgesetzten Mindestversorgertaxen seien nach Bundesrecht
Abgeltungen und damit aus bundesrechtlicher Sicht als
Subventionen zu qualifizieren, handle es sich bei
diesen Taxen doch um staatliche Beiträge an den Heimaufenthalt von Kindern und
Jugendlichen unter 18 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zürich (Zahlungen), mit welchen die Träger von Heimen, die dem
Jugendheimegesetz unterstehen, als Empfänger zu einem
Verhalten im öffentlichen Interesse (Führung von Jugendheimen) angehalten werden sollen (vgl. zum Ganzen BGr, 17. Juni 2016,8C_709/2015, E. 8.3 f.).
5.2
Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer
vorderhand Ersatz für die von der Gemeinde G (Kt. ZH) übernommen
Kosten für die Unterbringung von A im Kinderhaus D von Fr. 230.- pro Tag
für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015. Bei dieser
Tagespauschale handelt es sich unstreitig um eine Mindestversorgertaxe im Sinn
von § 7 Abs. 3 Jugendheimegesetz in Verbindung mit § 19
Abs. 1 und § 14 Abs. 1
Jugendheimeverordnung. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers bezüglich der
geltend gemachten Tagespauschalen daher zu verneinen.
Was jedoch die vom Beschwerdegegner darüber hinaus geltend
gemachten ungedeckten
"Nebenkosten" sowie die ungedeckten "Arzt- und Therapiekosten" anbelangt, stellen diese
grundsätzlich ersatzfähige Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1
ZUG dar. Wie aus der dem Beschwerdeführer mit Unterstützungsanzeige vom
23.
/24. März 2015 eingereichten Aufstellung der bislang von der Gemeinde G (Kt. ZH)
übernommenen Ausgaben hervorgeht, handelt es sich dabei um situationsbedingte
Leistungen (Gebühren Einwohnerwesen bzw. Migrationsamt sowie Ausgaben der
medizinischen Grundversorgung),
welche nicht in der von der Bildungsdirektion verfügten Versorgertaxe enthalten
sind. Gemäss kantonaler Praxis sind derartige Ausgaben bzw. Nebenkosten grundsätzlich
von der für das (fremdplatzierte) Kind sozialhilferechtlich zuständigen
Gemeinde (Unterstützungswohnsitz des Kindes) zu übernehmen, wenn die Eltern
dafür nicht aufkommen können, weil sie wie
vorliegend selbst wirtschaftliche Hilfe beziehen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 4.3.1 betreffend innerkantonale
Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen, Ziff. 3.3, Kapitel 4.3.2 betreffend ausserkantonale
Platzierungen in Kinder-
und Jugendheimen, Ziff. 2.1). Die unter dem Titel
"Nebenkosten" für A während des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März
2015.
getätigten Leistungen der Gemeinde G (Kt. ZH)
sind daher – soweit sie sich belegt finden – vom Beschwerdeführer zu übernehmen.
Diesbezüglich sei angemerkt, dass – entgegen den missverständlichen Angaben in
der Unterstützungsanzeige – auf der Kostenaufstellung der Gemeinde G (Kt. ZH)
korrekterweise lediglich ab März 2013 (nicht 17. Juli 2011) ausgerichtete
Zahlungen figurieren und sich die Summe der während der massgeblichen Periode
effektiv ungedeckt gebliebenen Kosten auf Fr. 199.20 beläuft. Diesem
Umstand gilt es auch bei der folgenden Abrechnung Rechnung zu tragen.
6.
Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom
3.
Juni 2015 ist insoweit aufzuheben, als er den Beschwerdeführer dazu verpflichtet,
Kostenersatz für die von der Gemeinde G (Kt. ZH) übernommenen
Tagespauschalen (Mindestversorgertaxen) für die Unterbringung von A im
Kinderhaus D zu leisten.
7.
7.1
In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Hauptpunkt durchgedrungen ist,
nämlich hinsichtlich seiner Weigerung, der Ersatzforderung
des Beschwerdegegners im geltend gemachten Umfang nachzukommen, ist er insgesamt als überwiegend
obsiegend zu betrachten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs.
2.
lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen
Anspruch auf Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur
üblichen Amtstätigkeit gehört (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51).
Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der seitens
des
Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand erscheint
nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Kantonalen Sozialamts vom 3. Juni
2015.
wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Übernahme der
Kosten an die Unterbringung von A im Kinderhaus D von Fr. 230.- pro Tag für den
Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 verpflichtet wird.
Im Übrigen ist sie abzuweisen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 8'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …