VB.2015.00420
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00420
28. August 2015Deutsch17 min
(URT.2015.17389)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00420
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Urlaub.
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 18. März
2010 verurteilte das Landgericht D, Deutschland, A (geb. 1955) wegen
Wohnungseinbruchsdiebstahls etc. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Mit
rechtskräftigem Beschluss vom 24. Januar 2012 erklärte das Obergericht des
Kantons Zürich dieses Urteil für vollstreckbar und hielt fest, dass die Strafe
nach Schweizerischem Recht vollzogen würde. A wurde deshalb am 18. Juli
2012 von Deutschland in die Schweiz überstellt.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember
2009 war A bereits wegen gewerbsmässigem Diebstahl etc. zu einer
Freiheitsstrafe (als Gesamt- und Zusatzstrafe) von viereinhalb Jahren (davon
bereits durch Haft erstanden: 522 Tage) verurteilt worden. Die Kompetenz zum
Vollzug dieser Strafe wurde vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau am 29. August
2012 an den Kanton Zürich abgetreten.
B. A
befindet sich zum Vollzug der Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) C. Das Ende der Strafen fällt gemäss Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug
vom 5. September 2012 auf den 26. Juli 2018, wovon zwei Drittel am
26. Januar 2015 verbüsst waren.
C. Ein
früheres Urlaubsgesuch von A wurde mit Verfügung der Direktion der JVA C vom
18. Januar 2013 und der dagegen von A erhobene Rekurs von der Direktion
der Justiz und des Innern am 15. März 2013 abgewiesen.
D. Mit
Verfügung vom 12. Dezember 2014 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch
von A um bedingte Entlassung ab.
E. Am 7. April
2015 stellte A bei der Direktion der JVA C ein Gesuch um Gewährung eines
Beziehungsurlaubs, welches diese mit Verfügung vom 24. April 2015 abwies.
Erwägungen
II.
Am 2. Mai 2015 rekurrierte A an die Direktion der
Justiz und des Innern und beantragte, es sei ihm in angemessenem Umfang Urlaub
zu gewähren. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 wies die Direktion der Justiz
und des Innern den Rekurs gegen die Verfügung vom 24. April 2015 ab und
auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Dagegen erhob A am 2. Juli 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung des Beziehungsurlaubs. Überdies
stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Direktion der Justiz
und des Innern beantragte am 13. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde,
wobei sie unter Verzicht auf eine Vernehmlassung auf die Begründung ihrer
Verfügung vom 10. Juni 2015 verwies. Mit Eingabe vom 3. August 2015
nahm A dazu Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die
Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern
nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung
zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu entscheiden.
1.2
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur
dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und
durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde.
Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise
verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im
Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 24 f.; vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1;
BGE 131 II 670 E. 1.2). Dies gilt auch
für Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des
Beziehungsurlaubs überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte
Urlaubstermin (2.–3. Mai 2015) mittlerweile verstrichen ist (VGr,
3.
Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.2; VGr, 18. Dezember 2012,
VB.2012.00622, E. 1.3; VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431,
E. 1.2).
2.
2.1
Nach Art. 84
Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt,
zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem
Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht
und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
§ 61 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist in Bezug auf
die Urlaubsregelung auf die Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung. Beziehungsurlaube dienen neben therapeutischen Zwecken der
Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des Gefangenen mit der Aussenwelt
und können unter anderem bewilligt werden zum Besuch von Ehe- und
Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern oder Geschwistern (Ziff. 3.4 Abs. 2
lit. a Richtlinien).
Gemäss Ziffer 3.1 der
Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden,
wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht;
b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt;
c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu
keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie
rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die
zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des
Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend
Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf Fluchtgefahr nicht bereits angenommen
werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht
vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in
Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen
konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen
lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Gefangenen wie
beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und
finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr,
12.
Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.2; BGE 125 I 60 E. 3a).
Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person über
kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d. h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist
(VGr, 15. Februar 2010, VB.2009.00650, E. 4.2). Im Fall von
Fluchtgefahr ist eine Urlaubsgewährung ausgeschlossen (§ 61 Abs. 4 JVV).
2.3
Bei der
Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen
weiten Ermessensspielraum (BGr,1P.10/2006, 31. Januar 2006, E. 2.4).
Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren)
verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere
das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot
von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der
Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. VGr,
18.
Juli 2013, VB.2013.00285, E. 6.4; Donatsch, Kommentar VRG,
§ 50 N. 26). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und
objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte
Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr,
9.
Februar 2005,1P.622/2004, E. 3.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz wies das Urlaubsgesuch im Wesentlichen deswegen ab, da von bestehender
Wiederholungs- bzw. Fluchtgefahr auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei
mehrfach einschlägig vorbestraft und mehrmals zu langjährigen Haftstrafen
verurteilt worden, welche ihn jedoch von seiner deliktischen Tätigkeit nicht
hätten abhalten können. Er habe einen im Februar 2006 gewährten Hafturlaub
genutzt, um erneut einen Einbruchdiebstahl zu verüben und im Mai 2009 sei er
nach einem gewährten Hafturlaub nicht in die Strafanstalt zurückgekehrt,
sondern habe erst drei Wochen später verhaftet werden können, während er
zwischenzeitlich erneut delinquiert habe. Das Missverständnis bei der Überstellung
des Beschwerdeführers von Deutschland in die Schweiz habe dieser zudem sofort
genutzt, um sich ins Ausland abzusetzen, wobei es unbehelflich sei, dass er
sich davor bei seinem Anwalt gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe sich in
der Vergangenheit immer wieder als nicht vertragsfähig erwiesen. Es ergäben
sich auch keine Umstände für eine mittlerweile verbesserte Vertragsfähigkeit.
In Bezug auf die Fluchtgefahr sei die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers
und seiner Frau in B, Land E, zu erwähnen und dass er die Absicht geäussert
habe, nach seiner Pensionierung allenfalls dort zu leben. Der Beschwerdegegner
habe das Urlaubsgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei für seine Wiedereingliederung sehr wichtig,
den Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern aufrechtzuerhalten. Es stimme
zudem nicht, dass die finanzielle Situation seiner Frau nach wie vor angespannt
sei. Weder sie noch die Kinder seien von der Fürsorge abhängig. Die Kinder
hätten inzwischen auch eine Aufenthaltsbewilligung B und beabsichtigten, einer
Arbeit nachzugehen. Der Familienmittelpunkt befinde sich bis auf Weiteres hier
in der Schweiz. Bis zu seiner Pensionierung seien es noch fünf Jahre und ein
allfälliger Wegzug ins Land E sei von der Rentenhöhe abhängig. Es sei zudem
nicht verhältnismässig ihm den Beziehungsurlaub zu verwehren, da seine
Straftaten nicht mit Gewalt- oder Sexualdelikten zu vergleichen seien. Er werde
die drei restlichen Jahre Strafdauer nicht vollumfänglich absitzen müssen, da
er auf eine bedingte Entlassung hoffe und die Bewährungsdauer bewerkstelligen
werde.
4.
4.1
Bezüglich
der aktuellen Situation des Umfelds ausserhalb des Strafvollzugs des Beschwerdeführers
ist Folgendes festzuhalten: Seine Ehefrau, mit welcher der Beschwerdeführer
seit dem Jahr 2003 verheiratet ist, lebt seit 2012 wieder in der Schweiz. Nach
der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2007 war sie ins Land E zurückgekehrt,
wo sie mit den beiden vorehelichen Kindern, welche der Beschwerdeführer als
seine Kinder betrachtet, in B in der Eigentumswohnung lebte. Die heute 18- und
20-jährigen Kinder sind unterdessen ihrer Mutter in die Schweiz gefolgt.
4.2
Ob das
Vollzugsverhalten oder eine Rückfallgefahr einer Urlaubsgewährung entgegensteht,
ist nach denselben Kriterien zu prüfen, die auch im Verfahren zur Prüfung einer
bedingten Entlassung angewandt werden (Martino Imperatori in: Basler Kommentar
zum Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 84 N. 34). Allerdings kommt
der Beurteilung des Vollzugsverhaltens keine Bedeutung als selbständiges
Kriterium zu; vielmehr ist dieses lediglich als ein Element in der Gesamtwürdigung
zu beachten (Cornelia Koller in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A.
2013, Art. 86 N. 4, 10).
Als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer
Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden
und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (Cornelia Koller,
Art. 86 N. 7).
4.3
Der Beschwerdeführer verzeichnet insgesamt
acht Verurteilungen. Dabei ist festzuhalten, dass er
in Freiheit jeweils eine Vielzahl von Delikten beging. Die zur
Nichtgewährung des Urlaubs führende Rückfallgefahr lässt sich auf die
Vorkommnisse der letzten vier Anlässe abstützen, an welchen der
Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, sich ausserhalb des Vollzugs zu
bewähren, diese Chancen jedoch nicht wahrnahm. Er wurde zweimal, im Jahr 2001 in
St. Gallen und im Jahr 2007 in Bern, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Trotz angeordneter Bewährungshilfe kam es in beiden Fällen während der
Probezeit wieder zu delinquentem Verhalten. Während einem Hafturlaub am
25.
Februar 2006 beging der Beschwerdeführer einen Einbruchdiebstahl. Den ihm am 10. Mai 2009 gewährten Urlaub nutzte der
Beschwerdeführer zur Flucht, indem er nicht in die Strafanstalt zurückkehrte,
sondern sich nach Deutschland absetzte, wo er eine Vielzahl von Delikten
beging, die am 18. März 2010 zur Verurteilung durch das Landgericht D zu
einer sechsjährigen Freiheitsstrafe führten. Als er bei der Überstellung
von Deutschland in die Schweiz am 18. Juli 2012 fälschlicherweise auf
freien Fuss gesetzt wurde, ergriff er sogleich die Gelegenheit, in Richtung Land
E zu fliehen und konnte erst am 20. Juli 2012 an der Grenze zu Land F verhaftet
werden.
Insbesondere beeindruckt auch die
kurze Zeit zwischen jeder Entlassung aus dem Strafvollzug und der anschliessenden
erneuten Delinquenz. Von einer Bewährung in Freiheit kann bis anhin nicht
gesprochen werden.
4.4
Der
Beschwerdeführer war in der Vergangenheit deliktisch tätig als er sich mehrheitlich
in finanziellen Notlagen befand. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er das
deliktisch erlangte Geld auch für seinen laufenden Lebensunterhalt und den der
Familie verwendet hatte. Die Tatsache, dass die Flucht während dem Urlaub im
Mai 2009 und die Beschaffung finanzieller Mittel auf kriminelle Weise für eine
lebensnotwendige Operation seiner Ehefrau gewesen seien, ändert nichts daran.
Die Situation dürfte sich heute zwar nicht mehr derart prekär gestalten wie
damals, dennoch scheint die finanzielle Lage der Ehefrau des Beschwerdeführers
nach wie vor, auch wenn diese nun eine Stelle als Zimmermädchen im Stundenlohn
angetreten hat, als sehr angespannt. Sie lebt mit den beiden Kindern in einer
Einzimmerwohnung, da sich eine grössere Wohnung aufgrund des Betreibungsregisters
nicht finden und den Umständen entsprechend auch nicht bezahlen liesse. Selbst
wenn die Ehefrau Ausgleichszahlungen erhalten sollte, sind die ökonomischen
Mittel beschränkt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Kinder ein Einkommen
generieren oder anderweitig finanzielle Unterstützung erhalten. Die Ausführungen
der Vorinstanz sind diesbezüglich nicht zu beanstanden, da der soziale und auch
finanzielle Empfangsraum des Beschwerdeführers in der Freiheit beschränkt ist.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, regelmässig
Gespräche mit dem Pfarrer der JVA zu führen, welche unter anderem auch deliktspezifischen
Charakter hätten. Dies findet jedoch keine Stütze in den Akten und lässt nichts
über die Einsicht des Beschwerdeführers in seine Deliktstätigkeit ableiten.
Gemäss dem Beschwerdegegner sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich der
Beschwerdeführer seit dem letzten Entscheid der Direktion der Justiz und des
Innern vom 15. März 2013 mit seinen Taten und einer künftigen deliktfreien
Lebensführung auseinandergesetzt habe. Die Aufzeichnungen über ihn lassen nach
wie vor nicht den Schluss zu, er habe tatsächliche Einsicht in das Unrecht seiner
Taten. Dafür spricht auch die Aussage der Mitarbeiterin des Sozialdienstes,
welche die Vermutung äusserte, der Beschwerdeführer habe die Gespräche mit ihr
nur in Bezug auf das Erreichen der bedingten Entlassung geführt und weitere
Gespräche würden nichts bringen. Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Vollzugsplan
vom 17. April 2013 bezieht, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich in
diesem um allgemeine Zielsetzungen handelt und er daraus noch nichts über das
Erreichen dieser Ziele ableiten kann.
Die beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers sind in
der Schweiz in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und den langjährigen
Freiheitsstrafen eher beschränkt. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit ist nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren finanziellen
Engpass wieder zu deliktischen Methoden zur Mittelbeschaffung greifen wird. Es
besteht in Anbetracht dieser Umstände somit die Gefahr einer erneuten
Delinquenz, welche er bereits in einem Urlaub umsetzen könnte. Unter
Berücksichtigung der bisherigen Geschehnisse und der aktuellen Situation sind
die Bedenken des Beschwerdegegners nachvollziehbar, da eine Rückfallgefahr als
derart möglich erscheint, dass das Risiko weiterer Straftaten während einem
Urlaub derzeit nicht in Kauf zu nehmen ist.
4.5
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein
Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies
verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Gefangenen
ausreichend Rechnung getragen wird. Es entspricht zwar einem Gebot der
Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses
Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise
zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (BGr,
15.
Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.1). Da das Strafende beim
Beschwerdeführer jedoch erst auf Juli 2018 fällt, erscheint eine zurückhaltende
Beurteilung des Fluchtrisikos aus diesem Grund nicht als gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer selbst ist
zwar Schweizer Staatsangehöriger, doch hat er durch seine Frau, welche erst
2012.
wieder in die Schweiz übersiedelte, seine Sprachkenntnisse der
Landessprache E und den Erwerb einer Eigentumswohnung in Land E, einen
qualifizierten Bezug zum Ausland bzw. insbesondere zu Land E. Nicht zuletzt hat
er auch Absichten geäussert, im Pensionsalter ins Land E zu ziehen. Dass
der Beschwerdeführer die sich ihm bei der Überstellung im Jahr 2012 gebotene
Chance sogleich nutzte und sich innert kürzester Zeit ins Ausland absetzen
konnte, spricht – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Anwalt darüber
informiert haben wollte – unweigerlich für eine Fluchtgefahr. Diese ist durch den Fakt, dass seine Ehefrau heute in der
Schweiz lebt zu relativieren, dennoch lassen die bisherigen Indizien eine Fluchtgefahr
für eine Urlaubsgewährung nicht ausschliessen. Aufgrund der Akten erweist sich
die Risikoeinschätzung des Beschwerdegegners als auch der Vorinstanz bezüglich
eines Urlaubes daher als überzeugend und schlüssig, da von einer nicht
unerheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszugehen ist.
4.6
Demzufolge kommt auch ein begleiteter Urlaub nicht infrage,
da die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgeschlagene
Begleitung durch den Pfarrer der JVA einen möglichen Fluchtversuch nicht zu
verhindern vermöchte. Die Vorinstanz hat auch dargelegt,
weshalb eine fachkundige Urlaubsbegleitung in Bezug auf mögliche Anstalten des
Beschwerdeführers zur Flucht derzeit nicht möglich wäre, worauf zu verweisen
ist.
4.7
Aufgrund
des Gesagten ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Das unbestrittenermassen
als gut zu qualifizierende Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers (vgl.
Qualifikationsberichte in Anstaltsakte) vermag diese Beurteilung nicht zu ändern.
Unter Berücksichtigung des den Strafvollzugsbehörden
zukommenden weiten Ermessensspielraums sowie des auf dem Spiel stehenden
erheblichen öffentlichen Interesses erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.8
Nichtsdestotrotz
ist bei dem vorliegend im Jahr 2018 liegendem Entlassungstermin und der
jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung auf das Ziel der
Resozialisierung hinzuweisen und festzuhalten, dass Vollzugslockerungen
zugunsten des Beschwerdeführers künftig verstärkt unter diesem Aspekt zu prüfen
sein werden. Besuche bei seiner Familie dürften für zur Erreichung des
Vollzugsziels der schrittweisen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen
sein. Die Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen hat gegen Ende des
ordentlichen Strafvollzugs diesem entsprechend auszufallen, wobei zunächst auch
die Prüfung eines nur stundenweisen oder eintägigen (begleiteten) Urlaubs in
Betracht gezogen werden kann.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Dieser hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt.
Gemäss § 16 Abs. 1 und
2.
VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten zu erlassen. Es ist aufgrund der aktenkundigen
Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und dass
sein Rechtsmittel nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann,
sodass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist (§ 16 Abs. 1
VRG). Abzuweisen ist demgegenüber das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, weil er seinen Standpunkt und seine
Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift begründet darlegen konnte und damit in
der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdeführer ist auf
§ 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Eine Entschädigung wurde nicht
verlangt und stünde dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens ohnehin
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …