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Entscheid

VB.2015.00420

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00420

28. August 2015Deutsch17 min

(URT.2015.17389)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 18. März

2010 verurteilte das Landgericht D, Deutschland, A (geb. 1955) wegen

Wohnungseinbruchsdiebstahls etc. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Mit

rechtskräftigem Beschluss vom 24. Januar 2012 erklärte das Obergericht des

Kantons Zürich dieses Urteil für vollstreckbar und hielt fest, dass die Strafe

nach Schweizerischem Recht vollzogen würde. A wurde deshalb am 18. Juli

2012 von Deutschland in die Schweiz überstellt.

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember

2009 war A bereits wegen gewerbsmässigem Diebstahl etc. zu einer

Freiheitsstrafe (als Gesamt- und Zusatzstrafe) von viereinhalb Jahren (davon

bereits durch Haft erstanden: 522 Tage) verurteilt worden. Die Kompetenz zum

Vollzug dieser Strafe wurde vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau am 29. August

2012 an den Kanton Zürich abgetreten.

B. A

befindet sich zum Vollzug der Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) C. Das Ende der Strafen fällt gemäss Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug

vom 5. September 2012 auf den 26. Juli 2018, wovon zwei Drittel am

26. Januar 2015 verbüsst waren.

C. Ein

früheres Urlaubsgesuch von A wurde mit Verfügung der Direktion der JVA C vom

18. Januar 2013 und der dagegen von A erhobene Rekurs von der Direktion

der Justiz und des Innern am 15. März 2013 abgewiesen.

D. Mit

Verfügung vom 12. Dezember 2014 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch

von A um bedingte Entlassung ab.

E. Am 7. April

2015 stellte A bei der Direktion der JVA C ein Gesuch um Gewährung eines

Beziehungsurlaubs, welches diese mit Verfügung vom 24. April 2015 abwies.

Erwägungen

II.

Am 2. Mai 2015 rekurrierte A an die Direktion der

Justiz und des Innern und beantragte, es sei ihm in angemessenem Umfang Urlaub

zu gewähren. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 wies die Direktion der Justiz

und des Innern den Rekurs gegen die Verfügung vom 24. April 2015 ab und

auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Dagegen erhob A am 2. Juli 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung des Beziehungsurlaubs. Überdies

stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Direktion der Justiz

und des Innern beantragte am 13. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde,

wobei sie unter Verzicht auf eine Vernehmlassung auf die Begründung ihrer

Verfügung vom 10. Juni 2015 verwies. Mit Eingabe vom 3. August 2015

nahm A dazu Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die

Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern

nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung

zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu entscheiden.

1.2

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt,

wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur

dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und

durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde.

Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise

verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen

oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der

grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im

Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 24 f.; vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1;

BGE 131 II 670 E. 1.2). Dies gilt auch

für Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges

Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des

Beziehungsurlaubs überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte

Urlaubstermin (2.–3. Mai 2015) mittlerweile verstrichen ist (VGr,

3.

Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.2; VGr, 18. Dezember 2012,

VB.2012.00622, E. 1.3; VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431,

E. 1.2).

2.

2.1

Nach Art. 84

Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt,

zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem

Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht

und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

§ 61 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist in Bezug auf

die Urlaubsregelung auf die Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung. Beziehungsurlaube dienen neben therapeutischen Zwecken der

Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des Gefangenen mit der Aussenwelt

und können unter anderem bewilligt werden zum Besuch von Ehe- und

Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern oder Geschwistern (Ziff. 3.4 Abs. 2

lit. a Richtlinien).

Gemäss Ziffer 3.1 der

Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden,

wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht;

b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt;

c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu

keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie

rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die

zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des

Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend

Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf Fluchtgefahr nicht bereits angenommen

werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht

vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in

Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen

konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen

lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Gefangenen wie

beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und

finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr,

12.

Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.2; BGE 125 I 60 E. 3a).

Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person über

kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d. h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist

(VGr, 15. Februar 2010, VB.2009.00650, E. 4.2). Im Fall von

Fluchtgefahr ist eine Urlaubsgewährung ausgeschlossen (§ 61 Abs. 4 JVV).

2.3

Bei der

Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen

weiten Ermessensspielraum (BGr,1P.10/2006, 31. Januar 2006, E. 2.4).

Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,

den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren)

verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere

das Willkürverbot und das Verbot der rechts­ungleichen Behandlung, das Gebot

von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der

Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. VGr,

18.

Juli 2013, VB.2013.00285, E. 6.4; Donatsch, Kommentar VRG,

§ 50 N. 26). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und

objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte

Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr,

9.

Februar 2005,1P.622/2004, E. 3.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz wies das Urlaubsgesuch im Wesentlichen deswegen ab, da von bestehender

Wiederholungs- bzw. Fluchtgefahr auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei

mehrfach einschlägig vorbestraft und mehrmals zu langjährigen Haftstrafen

verurteilt worden, welche ihn jedoch von seiner deliktischen Tätigkeit nicht

hätten abhalten können. Er habe einen im Februar 2006 gewährten Hafturlaub

genutzt, um erneut einen Einbruchdiebstahl zu verüben und im Mai 2009 sei er

nach einem gewährten Hafturlaub nicht in die Strafanstalt zurückgekehrt,

sondern habe erst drei Wochen später verhaftet werden können, während er

zwischenzeitlich erneut delinquiert habe. Das Missverständnis bei der Überstellung

des Beschwerdeführers von Deutschland in die Schweiz habe dieser zudem sofort

genutzt, um sich ins Ausland abzusetzen, wobei es unbehelflich sei, dass er

sich davor bei seinem Anwalt gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe sich in

der Vergangenheit immer wieder als nicht vertragsfähig erwiesen. Es ergäben

sich auch keine Umstände für eine mittlerweile verbesserte Vertragsfähigkeit.

In Bezug auf die Fluchtgefahr sei die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers

und seiner Frau in B, Land E, zu erwähnen und dass er die Absicht geäussert

habe, nach seiner Pensionierung allenfalls dort zu leben. Der Beschwerdegegner

habe das Urlaubsgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei für seine Wiedereingliederung sehr wichtig,

den Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern aufrechtzuerhalten. Es stimme

zudem nicht, dass die finanzielle Situation seiner Frau nach wie vor angespannt

sei. Weder sie noch die Kinder seien von der Fürsorge abhängig. Die Kinder

hätten inzwischen auch eine Aufenthaltsbewilligung B und beabsichtigten, einer

Arbeit nachzugehen. Der Familienmittelpunkt befinde sich bis auf Weiteres hier

in der Schweiz. Bis zu seiner Pensionierung seien es noch fünf Jahre und ein

allfälliger Wegzug ins Land E sei von der Rentenhöhe abhängig. Es sei zudem

nicht verhältnismässig ihm den Beziehungsurlaub zu verwehren, da seine

Straftaten nicht mit Gewalt- oder Sexualdelikten zu vergleichen seien. Er werde

die drei restlichen Jahre Strafdauer nicht vollumfänglich absitzen müssen, da

er auf eine bedingte Entlassung hoffe und die Bewährungsdauer bewerkstelligen

werde.

4.

4.1

Bezüglich

der aktuellen Situation des Umfelds ausserhalb des Strafvollzugs des Beschwerdeführers

ist Folgendes festzuhalten: Seine Ehefrau, mit welcher der Beschwerdeführer

seit dem Jahr 2003 verheiratet ist, lebt seit 2012 wieder in der Schweiz. Nach

der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2007 war sie ins Land E zurückgekehrt,

wo sie mit den beiden vorehelichen Kindern, welche der Beschwerdeführer als

seine Kinder betrachtet, in B in der Eigentumswohnung lebte. Die heute 18- und

20-jährigen Kinder sind unterdessen ihrer Mutter in die Schweiz gefolgt.

4.2

Ob das

Vollzugsverhalten oder eine Rückfallgefahr einer Urlaubsgewährung entgegensteht,

ist nach denselben Kriterien zu prüfen, die auch im Verfahren zur Prüfung einer

bedingten Entlassung angewandt werden (Martino Imperatori in: Basler Kommentar

zum Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 84 N. 34). Allerdings kommt

der Beurteilung des Vollzugsverhaltens keine Bedeutung als selbständiges

Kriterium zu; vielmehr ist dieses lediglich als ein Element in der Gesamtwürdigung

zu beachten (Cornelia Koller in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A.

2013, Art. 86 N. 4, 10).

Als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer

Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden

und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (Cornelia Koller,

Art. 86 N. 7).

4.3

Der Beschwerdeführer verzeichnet insgesamt

acht Verurteilungen. Dabei ist festzuhalten, dass er

in Freiheit jeweils eine Vielzahl von Delikten beging. Die zur

Nichtgewährung des Urlaubs führende Rückfallgefahr lässt sich auf die

Vorkommnisse der letzten vier Anlässe abstützen, an welchen der

Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, sich ausserhalb des Vollzugs zu

bewähren, diese Chancen jedoch nicht wahrnahm. Er wurde zweimal, im Jahr 2001 in

St. Gallen und im Jahr 2007 in Bern, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Trotz angeordneter Bewährungshilfe kam es in beiden Fällen während der

Probezeit wieder zu delinquentem Verhalten. Während einem Hafturlaub am

25.

Februar 2006 beging der Beschwerdeführer einen Einbruchdiebstahl. Den ihm am 10. Mai 2009 gewährten Urlaub nutzte der

Beschwerdeführer zur Flucht, indem er nicht in die Strafanstalt zurückkehrte,

sondern sich nach Deutschland absetzte, wo er eine Vielzahl von Delikten

beging, die am 18. März 2010 zur Verurteilung durch das Landgericht D zu

einer sechsjährigen Freiheitsstrafe führten. Als er bei der Überstellung

von Deutschland in die Schweiz am 18. Juli 2012 fälschlicherweise auf

freien Fuss gesetzt wurde, ergriff er sogleich die Gelegenheit, in Richtung Land

E zu fliehen und konnte erst am 20. Juli 2012 an der Grenze zu Land F verhaftet

werden.

Insbesondere beeindruckt auch die

kurze Zeit zwischen jeder Entlassung aus dem Strafvollzug und der anschliessenden

erneuten Delinquenz. Von einer Bewährung in Freiheit kann bis anhin nicht

gesprochen werden.

4.4

Der

Beschwerdeführer war in der Vergangenheit deliktisch tätig als er sich mehrheitlich

in finanziellen Notlagen befand. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er das

deliktisch erlangte Geld auch für seinen laufenden Lebensunterhalt und den der

Familie verwendet hatte. Die Tatsache, dass die Flucht während dem Urlaub im

Mai 2009 und die Beschaffung finanzieller Mittel auf kriminelle Weise für eine

lebensnotwendige Operation seiner Ehefrau gewesen seien, ändert nichts daran.

Die Situation dürfte sich heute zwar nicht mehr derart prekär gestalten wie

damals, dennoch scheint die finanzielle Lage der Ehefrau des Beschwerdeführers

nach wie vor, auch wenn diese nun eine Stelle als Zimmermädchen im Stundenlohn

angetreten hat, als sehr angespannt. Sie lebt mit den beiden Kindern in einer

Einzimmerwohnung, da sich eine grössere Wohnung aufgrund des Betreibungsregisters

nicht finden und den Umständen entsprechend auch nicht bezahlen liesse. Selbst

wenn die Ehefrau Ausgleichszahlungen erhalten sollte, sind die ökonomischen

Mittel beschränkt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Kinder ein Einkommen

generieren oder anderweitig finanzielle Unterstützung erhalten. Die Ausführungen

der Vorinstanz sind diesbezüglich nicht zu beanstanden, da der soziale und auch

finanzielle Empfangsraum des Beschwerdeführers in der Freiheit beschränkt ist.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, regelmässig

Gespräche mit dem Pfarrer der JVA zu führen, welche unter anderem auch deliktspezifischen

Charakter hätten. Dies findet jedoch keine Stütze in den Akten und lässt nichts

über die Einsicht des Beschwerdeführers in seine Deliktstätigkeit ableiten.

Gemäss dem Beschwerdegegner sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich der

Beschwerdeführer seit dem letzten Entscheid der Direktion der Justiz und des

Innern vom 15. März 2013 mit seinen Taten und einer künftigen deliktfreien

Lebensführung auseinandergesetzt habe. Die Aufzeichnungen über ihn lassen nach

wie vor nicht den Schluss zu, er habe tatsächliche Einsicht in das Unrecht seiner

Taten. Dafür spricht auch die Aussage der Mitarbeiterin des Sozialdienstes,

welche die Vermutung äusserte, der Beschwerdeführer habe die Gespräche mit ihr

nur in Bezug auf das Erreichen der bedingten Entlassung geführt und weitere

Gespräche würden nichts bringen. Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Vollzugsplan

vom 17. April 2013 bezieht, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich in

diesem um allgemeine Zielsetzungen handelt und er daraus noch nichts über das

Erreichen dieser Ziele ableiten kann.

Die beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers sind in

der Schweiz in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und den langjährigen

Freiheitsstrafen eher beschränkt. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit ist nicht

auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren finanziellen

Engpass wieder zu deliktischen Methoden zur Mittelbeschaffung greifen wird. Es

besteht in Anbetracht dieser Umstände somit die Gefahr einer erneuten

Delinquenz, welche er bereits in einem Urlaub umsetzen könnte. Unter

Berücksichtigung der bisherigen Geschehnisse und der aktuellen Situation sind

die Bedenken des Beschwerdegegners nachvollziehbar, da eine Rückfallgefahr als

derart möglich erscheint, dass das Risiko weiterer Straftaten während einem

Urlaub derzeit nicht in Kauf zu nehmen ist.

4.5

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein

Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies

verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Gefangenen

ausreichend Rechnung getragen wird. Es entspricht zwar einem Gebot der

Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses

Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise

zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (BGr,

15.

Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.1). Da das Strafende beim

Beschwerdeführer jedoch erst auf Juli 2018 fällt, erscheint eine zurückhaltende

Beurteilung des Fluchtrisikos aus diesem Grund nicht als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer selbst ist

zwar Schweizer Staatsangehöriger, doch hat er durch seine Frau, welche erst

2012.

wieder in die Schweiz übersiedelte, seine Sprachkenntnisse der

Landessprache E und den Erwerb einer Eigentumswohnung in Land E, einen

qualifizierten Bezug zum Ausland bzw. insbesondere zu Land E. Nicht zuletzt hat

er auch Absichten geäussert, im Pensionsalter ins Land E zu ziehen. Dass

der Beschwerdeführer die sich ihm bei der Überstellung im Jahr 2012 gebotene

Chance sogleich nutzte und sich innert kürzester Zeit ins Ausland absetzen

konnte, spricht – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Anwalt darüber

informiert haben wollte – unweigerlich für eine Fluchtgefahr. Diese ist durch den Fakt, dass seine Ehefrau heute in der

Schweiz lebt zu relativieren, dennoch lassen die bisherigen Indizien eine Fluchtgefahr

für eine Urlaubsgewährung nicht ausschliessen. Aufgrund der Akten erweist sich

die Risikoeinschätzung des Beschwerdegegners als auch der Vorinstanz bezüglich

eines Urlaubes daher als überzeugend und schlüssig, da von einer nicht

unerheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszugehen ist.

4.6

Demzufolge kommt auch ein begleiteter Urlaub nicht infrage,

da die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgeschlagene

Begleitung durch den Pfarrer der JVA einen möglichen Fluchtversuch nicht zu

verhindern vermöchte. Die Vorinstanz hat auch dargelegt,

weshalb eine fachkundige Urlaubsbegleitung in Bezug auf mögliche Anstalten des

Beschwerdeführers zur Flucht derzeit nicht möglich wäre, worauf zu verweisen

ist.

4.7

Aufgrund

des Gesagten ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Das unbestrittenermassen

als gut zu qualifizierende Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers (vgl.

Qualifikationsberichte in Anstaltsakte) vermag diese Beurteilung nicht zu ändern.

Unter Berücksichtigung des den Strafvollzugsbehörden

zukommenden weiten Ermessensspielraums sowie des auf dem Spiel stehenden

erheblichen öffentlichen Interesses erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.8

Nichtsdestotrotz

ist bei dem vorliegend im Jahr 2018 liegendem Entlassungstermin und der

jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung auf das Ziel der

Resozialisierung hinzuweisen und festzuhalten, dass Vollzugslockerungen

zugunsten des Beschwerdeführers künftig verstärkt unter diesem Aspekt zu prüfen

sein werden. Besuche bei seiner Familie dürften für zur Erreichung des

Vollzugsziels der schrittweisen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen

sein. Die Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen hat gegen Ende des

ordentlichen Strafvollzugs diesem entsprechend auszufallen, wobei zunächst auch

die Prüfung eines nur stundenweisen oder eintägigen (begleiteten) Urlaubs in

Betracht gezogen werden kann.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten an

sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Dieser hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gestellt.

Gemäss § 16 Abs. 1 und

2.

VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten zu erlassen. Es ist aufgrund der aktenkundigen

Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und dass

sein Rechtsmittel nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann,

sodass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist (§ 16 Abs. 1

VRG). Abzuweisen ist demgegenüber das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, weil er seinen Standpunkt und seine

Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift begründet darlegen konnte und damit in

der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG).

Der Beschwerdeführer ist auf

§ 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Eine Entschädigung wurde nicht

verlangt und stünde dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens ohnehin

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Dem Beschwerdeführer wird die

unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …