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Entscheid

VB.2015.00425

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00425

18. September 2015Deutsch17 min

(URT.2015.17448)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (geb.

1969) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August

2014 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951 (BetmG), der mehrfachen Geldwäscherei im Sinn von Art. 305bis des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB), der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vom

16. Dezember 2005 (AuG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG

schuldig gesprochen. Mit diesem Urteil wurde auch die vom Departement für

Justiz und Sicherheit, Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons C mit Entscheid

vom 29. Juni 2010 unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte

bedingte Entlassung widerrufen und die Reststrafe von 246 Tagen

Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt.

A wurde unter Einbezug der Reststrafe von 246 Tagen

Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 4 ⅔ Jahren bestraft,

wovon 956 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren.

Zudem wurde ihm eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.- auferlegt.

B. A

befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B zum Vollzug. Zwei Drittel

der Freiheitsstrafe waren am 27. November 2014 verbüsst. Das Strafende

fällt gemäss Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug vom 28. Oktober

2014 auf den 7. Mai 2016.

C. Das Amt

für Justizvollzug wies mit Verfügung vom 7. November 2014 das von A gestellte

Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin ab. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D. Am 7. April

2015 ersuchte A um sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Das Amt

für Justizvollzug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2015 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 7. Mai

2015.

bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, er sei bedingt

zu entlassen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wies die Direktion der Justiz

und des Innern den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens.

III.

Dagegen erhob A am 9. Juli 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, er sei bedingt zu entlassen. Die Direktion

der Justiz und des Innern beantragte am 15. Juli 2015 die Abweisung der

Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf die

Begründung ihrer Verfügung vom 5. Juni 2015. Das Amt für Justizvollzug

beantragte am 28. Juli 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter

Verzicht auf weitere Ausführungen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2).

Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann

(Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte

Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen

bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des

Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizu­messen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung

zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2–3;

BGr, 19. Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer

Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der

Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die

Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des

Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder

zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. August 2012,

VB.2012.00450, E. 2.2).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige

Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom

Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).

Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund

einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im

Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5;

BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler

Kommentar Strafrecht I [BSK], 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 5 f.).

2.4

Gemäss der

Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso wenig für künftige

Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten

indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 N. 5). Blosses

Wohlverhalten im Strafvollzug dürfe nicht ohne Weiteres prognostisch positiv

gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstelle, sei es

sogar negativ zu werten (Cornelia Koller, BSK, Art. 86 N. 10).

Entscheidend sei auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung

(Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen

2013, Art. 86 N. 8).

3.

3.1

Das Amt für

Justizvollzug würdigte sowohl die kriminelle Vorgeschichte des Beschwerdeführers

als auch dessen gutes Vollzugsverhalten und seine zu erwartenden Lebensumstände

nach der Entlassung. Aufgrund der Reue und des Geständnisses im letzten Strafverfahren

könne jedoch nicht auf einen Sinneswandel geschlossen werden, zumal sich der

Beschwerdeführer schon bei seiner ersten Verurteilung durch das Bezirksgericht D

vom 26. März 2003 geständig gezeigt habe, ihn dies jedoch nicht von

weiteren Straftaten abgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe in der

Vergangenheit zu oft bewiesen, dass er nicht willens oder nicht in der Lage

sei, sich dem Gesetz angepasst zu verhalten. Demzufolge sei nach wie vor von

einer schlechten Legalprognose auszugehen.

3.2

Die Vorinstanz

schützte den angefochtenen Entscheid aufgrund der erheblich belasteten

Legalprognose. In tatsächlicher Hinsicht bringe der Beschwerdeführer,

abgesehen davon, dass er mittlerweile ein weiteres halbes Jahr seiner

Freiheitsstrafe verbüsst habe, seit der letzten Abweisung des Gesuchs um

bedingte Entlassung nichts Neues vor. Es sei zudem nicht nur das deliktische

Vorleben, sondern auch das gute Vollzugsverhalten berücksichtigt worden. Da

davon auszugehen sei, dass dieses anhaltend gut sei, würde dies für sich allein

nicht gegen eine bedingte Entlassung sprechen. Es könne jedoch nicht allein aus

gutem Verhalten im Strafvollzug darauf geschlossen werden, dass der

Beschwerdeführer eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht habe. Er

sei mehrfach vorbestraft, was sich legalprognostisch sehr ungünstig auswirke.

Er habe bereits zweimal eine längere Freiheitsstrafe verbüssen müssen, woraus

er offenbar nicht die notwendigen Lehren gezogen habe. Die Vorstellungen über

seine Lebensverhältnisse nach der Entlassung seien zudem nur sehr vage.

3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen der

Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe als auch der guten Führung im Vollzug

seien erfüllt. Der Beschwerdegegner habe die Ablehnung des Gesuchs einzig auf

sein Vorleben gestützt. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum

nach sieben Monaten seit einer möglichen bedingten Entlassung überschritten. Da

seine Straftaten schon länger zurücklägen, sei seine momentane Situation anders

zu bewerten. In den Führungsberichten über ihn sei nur Positives festgestellt

worden. Es gebe zudem keine Hinweise, dass das Rückfallrisiko nach einer Vollverbüssung

der Strafe geringer werde, während die bedingte Entlassung mit einer Probezeit

eine echte Motivation zum Wohlverhalten entstehen lasse. Ausserdem sei mit

Überschreitung des Zwei-Drittel-Termins um sieben Monate ein gewisser Ausgleich

zustande gekommen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche

Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB unbestrittenermassen erfüllt

ist. Sodann steht auch sein als gutes bzw. in Bezug auf die Arbeitsleistung

sehr gutes dokumentiertes Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung nicht

entgegen. Von einem reinen Anpassungsverhalten ist dabei nicht auszugehen (vgl.

E. 2.4). Dies wurde von der Vorinstanz auch entsprechend gewürdigt. Der

Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem

Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1

StGB gestellt werden kann, was im Folgenden zu prüfen ist.

4.2

Negativ zu

werten sind die Vorstrafen und die Rückfälligkeit des Beschwerdeführers. Er wurde vor der letzten Verurteilung bereits zweimal wegen

Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Er wurde zudem aus dem letzten Strafvollzug

bedingt entlassen, ohne die ihm gewährte Chance zu nutzen, zumal er während

laufender Probezeit erneut Betäubungsmitteldelikte beging. An eine bedingte Entlassung nach einer Rückversetzung in

den Strafvollzug müssen grundsätzlich strengere Anforderungen an eine günstige

Prognose gestellt werden (vgl. Trechsel/Aebersold, Art. 86 N. 10).

Die Vorinstanz durfte demnach berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von

den Vorstrafen unbeeindruckt blieb. Angesichts der wiederholten Delinquenz

stellt das Vorleben einen relevanten Faktor dar, der sich in Bezug auf die

Legalprognose ungünstig auswirkt. Allerdings

kann im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht nur auf die Vorstrafen und die

Rückfälligkeit abgestellt werden (BGE 104 IV 281 E. 4). Das

deliktische Vorleben ist insoweit beachtlich, als es Rückschlüsse auf die

Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaubt (BGE 103

Ib 27 E. 1).

4.3

Der Beschwerdeführer

zeigte sich im Strafverfahren in Bezug auf einen Teil der Kokainsendungen

geständig, stritt jedoch bezüglich einiger von den Zollbehörden abgefangenen

Lieferungen seine Mitverantwortung ab. Das Obergericht des Kantons Zürich anerkannte

ihm dennoch eine gewisse gezeigte Reue zu und würdigte das Nachtatverhalten des

Beschwerdeführers mit einer merklichen Strafminderung. Die Vorinstanz schloss

jedoch aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorherigen Strafverfahren

vor dem Bezirksgericht D, von welchem er am 26. März 2003 verurteilt

wurde, geständig war, und wie er sich daraufhin verhielt, darauf, dass kein

Sinneswandel stattgefunden haben dürfte. Es sei überdies von einer

Bagatellisierung seinerseits auszugehen, wenn er ausführte, er habe sich selbst

auch mit dem Drogenkonsum geschadet. Der Beschwerdeführer führte in seinem

Antrag hingegen aus, es seien ihm dieses Mal die Augen geöffnet worden, was

seine Einstellung zu Drogen grundlegend geändert habe. Diese Äusserungen deuten

zumindest auf einen gewissen Sinneswandel des Beschwerdeführers hin, zumal

nicht auf irgendwelche Feststellungen aus anderen Massnahmen oder Therapien zur

Verbesserung der Rückfallgefahr zurückgegriffen werden kann.

4.4

Der

Beschwerdeführer hat die Schweiz nach der Haftentlassung zu verlassen. Bezüglich

den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen führte er aus, er

beabsichtige, in X ein neues Leben zu beginnen. Er lebte seit seiner Geburt (1969)

in der Schweiz. Obwohl eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland, wo er

sich nur als Kleinkind kurz aufhielt, mit Unsicherheiten verbunden sein dürfte,

machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm bei seiner Tante in E eine

Unterkunft und womöglich auch Arbeit bei einem seiner Cousins in deren

Restaurant oder Baufirma zur Verfügung stünden. Er räumte zwar selbst ein, er

habe gesehen, dass es in X etwas schwieriger sei, zu arbeiten, doch er würde

sich langfristig gerne selbstständig machen und ein Restaurant oder eine Bar in

einem – allenfalls auch ausländischem – Touristenort führen. Die zu erwartenden

Lebensverhältnisse lassen sich notorischerweise nicht verifizieren. Der Beschwerdeführer

bringt jedoch vor, mit seiner Tante und seinem Cousin gesprochen zu haben und

diese hätten ihm bestätigt, er könne sich nach seiner Entlassung an diese

wenden. In einem Schreiben vom 25. August 2014 hatte der Beschwerdeführer

hingegen noch ausgeführt, in X "nicht überlebensfähig" zu sein, da er

dort völlig fremd sei, kein soziales Umfeld habe und seit über 20 Jahren

keinen Kontakt mit den dort lebenden Verwandten gehabt habe. Mit der Vorinstanz

ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Beziehungen zu den Verwandten in X

legalprognostisch nicht überbewertet werden dürfen, zumal er bereits nach der

letzten bedingten Entlassung beabsichtigt hatte, sich in X niederzulassen und

beruflich zu betätigen, jedoch kurz darauf wieder illegal in die Schweiz

einreiste und erneut Betäubungsmitteldelikte beging. Dennoch ist positiv zu

beurteilen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu den Verwandten nun jedoch

gesucht zu haben scheint und sich tatsächlich eine gewisse Perspektive für die

Zukunft eröffnet. Dies verbessert seine Aussichten im Gegensatz zur letzten

bedingten Entlassung, auch wenn in diesem Zeitpunkt noch nicht von einem stabilen

sozialen Empfangsnetz gesprochen werden kann. Es bestehen somit immerhin

konkretere Anhaltspunkte, was der Beschwerdeführer in Freiheit zu tun beabsichtigt

und dass er bereit ist, sich in X eine legale Existenz aufzubauen.

Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass es fraglich

erscheint, ob es dem Beschwerdeführer in Freiheit gelingen wird, sich vom

Drogenkonsum zu distanzieren. Diese Problematik würde sich jedoch in gleicher

Weise nach einer Vollverbüssung der Strafe im Mai 2016 stellen, weshalb dies

vorliegend nicht ausschlaggebend sei kann. Zudem führte der Beschwerdeführer in

seinem Antrag aus, er habe seinen Drogenkonsum aus eigenem Willen verarbeitet,

weshalb es ihm heute sehr gut gehe und das Kapitel Drogen somit für ihn

abgeschlossen sei. Er habe in der JVA Disziplin und Gehorsam gelernt. Das Bundesgericht hält denn auch in einem ähnlich

gelagerten Fall fest, dass eine günstige Legalprognose nicht allein gestützt

auf ein bedenkliches Vorleben verneint werden darf, da die bedingte Entlassung

nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden soll (BGE 133 IV 201

E. 3.2; vgl. auch Andrea Baechtold, Die bedingte Entlassung ist und bleibt

die Regel in: SZK 2/2008 S. 38 ff.). Vorliegend ist neben dem

Vorleben des Beschwerdeführers kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Regel

abgewichen werden sollte.

4.5

Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte

dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug,

welcher noch bis am 7. Mai 2016 dauert, eine wesentliche Veränderung mit

sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen würde.

Massnahmen zur Verbesserung der Rückfallgefahr bis zum definitiven Strafende

sind offenkundig nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer führte auch aus,

während dem Vollzug hätten keine Therapien oder Sozialprogramme stattgefunden. Der

Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in der Zeit bis zum effektiven

Strafende im Mai 2016 aus Gründen, die nicht ersichtlich sind, steht mindestens

gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und

die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber (vgl. dazu BGE 124

IV 193 E. 4d mit weiteren Hinweisen). Die blosse weitere Verbüssung der

Strafe führt damit nicht per se zur Vermeidung allfälliger Straftaten, sondern

verschiebt das Problem möglicher Straftatenbegehung wenn dann bloss auf einen

späteren Zeitpunkt.

4.6

Bei der

Abwägung, ob das Restrisiko eines Rückfalls einzugehen ist, ist nicht nur die

Wahrscheinlichkeit eines neuen Delikts zu berücksichtigen, sondern auch dessen Schwere

(Stratenwerth/Wohlers, Art. 86 N. 7). Der Vorinstanz ist durchaus

zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit der Einführung, dem Verkauf oder dem

beabsichtigten Verkauf bzw. dem Konsum einer nicht unbeachtlichen Menge reinen

Kokains das Rechtsgut "menschliche Gesundheit" beeinträchtigt hat.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen,

was hier nicht zu verharmlosen ist. Der Beschwerdeführer führte denn auch aus,

seine Drogendelikte seien sicher nicht zu bagatellisieren, jedoch bewirkten

diese in der Regel auch keine konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter. Dem ist

insofern zuzustimmen, als solche Delikte meistens tatsächlich keine unmittelbare,

konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die

sexuelle Integrität mit sich bringen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Bei der

Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches

Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGr,

12.

Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5). Einhergehend mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei der Gewährung der bedingten Entlassung in

solch einem Fall eine restriktivere Praxis als beispielsweise bei unbedeutenden

Vermögensdelikten angebracht ist. Jedoch genügt das Schutzbedürfnis der

Allgemeinheit allein neben einem negativ zu wertenden Vorleben des

Beschwerdeführers nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung, da –

wie das Bundesgericht ausführt – mit dieser Argumentation die bedingte

Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Drogenhändler von vornherein

ausgeschlossen wäre (BGE 133 IV 201 E. 3.2).

4.7

Gemäss

Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit

auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen und

Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass mit der

nach einer Entlassung anstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers aus der

Schweiz die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfe fehle.

Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli

2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450,

E. 3.3.4). Er darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung

ausländischer Strafgefangener führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug,

2.

A., Bern 2009, S. 242 f.). Immerhin ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine Verknüpfung von bedingter

Entlassung und einer Landesverweisung zulässig, wenn die Prognose für die

Lebensumstände im Ausland günstiger ist als bei einem Verbleib in der Schweiz

(BGr, 13. Juli 2006,6A_51/2006, E. 2.1), ohne dass weitere Weisungen

erteilt werden. Gemäss Art. 94 StGB betreffen Weisungen insbesondere die Berufsausübung,

den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die

ärztliche und psychologische Betreuung. Die Vorinstanz als auch der

Beschwerdegegner äusserten sich nicht über Weisungen, die sie hier als erforderlich

erachteten. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, welche Weisungen der

Gefahr einer Begehung neuer Straftaten in dieser Situation vorbeugen könnten

(vgl. zum spezialpräventiven Zweck von Weisungen Martino Imperatori, BSK,

Art. 94 N. 1 ff.). Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der

Schweiz ist deshalb in diesem Fall legalprognostisch nicht negativ zu werten.

4.8

Zusammengefasst spricht die Differenzialprognose im

Resultat nicht gegen eine bedingte Entlassung. Nach Berücksichtigung der

Gesamtheit der massgebenden Umstände ist dem Beschwerdeführer diese folglich zu

gewähren. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Verfügung

des Amts für Justizvollzug vom 14. April 2015 sowie die Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni 2015 sind aufzuheben.

Es ist nicht am Verwaltungsgericht, die mit der bedingten

Entlassung allenfalls zu verbindenden Modalitäten der Ausweisung zu bestimmen

und die Probezeit festzulegen. Daher ist die Sache an das Amt für Justizvollzug

zurückzuweisen mit der Weisung, den Beschwerdeführer umgehend bedingt zu

entlassen und die Modalitäten zu regeln.

5.

Da antragsgemäss der gesamte vorinstanzliche Entscheid

aufgehoben wird, ist über die Kostenfolgen jenes Verfahrens neu zu entscheiden.

Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nunmehr obsiegt, sind die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.- vollständig dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine

verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. April

2015.

und die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni

2015.

werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen

an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

2.

Die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.- werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …