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Entscheid

VB.2015.00426

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00426

12. April 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18021)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde ab August 2013 von der Gemeinde C mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit Juli 2014 bezieht sie wirtschaftliche

Hilfe von der Gemeinde B (fortan: Gemeinde). Mit Beschluss vom

23. Oktober 2014 erteilte die Sozialbehörde B (fortan: Sozialbehörde) A

die Auflage, eine Erklärung über die Entbindung von med. pract. D vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu

unterzeichnen und bis am 30. November 2014 abzugeben, verbunden mit der

Androhung, dass die Leistungen bei Nichtbefolgen der Auflage

um 15 % des Grundbedarfs während maximal 12 Monaten gekürzt würden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 9. Dezember 2014 Rekurs beim

Bezirksrat G (fortan: Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der erteilten Auflage. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom

10.

Juni 2015 ab.

III.

A gelangte daraufhin am 10. Juli 2015 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats vom 10. Juni 2015 sowie die Aufhebung der Präsidialverfügung

des Bezirksrats vom 16. Juni 2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Sie legte mit ihrer Eingabe diverse Beilagen ins Recht.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2015 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. Auf die dagegen erhobene

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2015 nicht ein.

Die Gemeinde beantragte mit Beschwerdeantwort vom

3.

August 2015 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 19. Februar

2015.

zuhanden des Bezirksrats die Abweisung der Beschwerde. Am 4. August

2015.

beantragte der Bezirksrat unter Verzicht auf eine Vernehmlassung ebenfalls

die Abweisung der Beschwerde. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum

Streitgegen-stand (E. 2.2), einzutreten.

1.2

Der Streitwert bemisst sich anhand der mit der Auflage

angedrohten Kürzung des Grundbedarfs um 15 % und beträgt demnach

Fr. 1'774.80 (15 % von Fr. 986.- während maximal zwölf Monaten).

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in

die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dazu verpflichten durfte, eine

Erklärung über die Entbindung von med. pract. D, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterzeichnen. Darin wird dieser ermächtigt, der

Sozialbehörde nach Abschluss seiner Abklärungen umfassend Auskunft zu erteilen

über seine Beurteilungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin, des Beginns, Grads und der voraussichtlichen Dauer der

Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, des Beginns, Grads und der

voraussichtlichen Dauer der Einsatzunfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt sowie

des Beginns, Grads und der voraussichtlichen Dauer der Unmöglichkeit einer

Teilnahme an sozialen Integrationsmassnahmen. Zudem beinhaltet die Erklärung

die Ermächtigung des Arztes, im Bericht an die Sozialbehörde weitere

Bemerkungen anzubringen bzw. Empfehlungen abzugeben, welche ihm im Zusammenhang

mit der gesundheitlichen Situation der zu untersuchenden Person und der seitens

der Sozialbehörde angestrebten Integration angezeigt erscheinen.

2.2

Nicht

Streitgegenstand bildet hingegen die beantragte Aufhebung der Präsidialverfügung

des Bezirksrats vom 16. Juni 2015. Die erwähnte Verfügung über den Erlass

von superprovisorischen Massnahmen erging im Rahmen eines weiteren, die

Begleichung von Krankenkassenprämien betreffenden Verfahrens, wobei das

Verwaltungsgericht auf die gegen die Präsidialverfügung erhobene Beschwerde mit

Verfügung vom 7. September 2015 nicht eingetreten ist (VB.2015.00427). Auf

den diesbezüglichen Antrag ist demnach auch im vorliegenden Verfahren nicht

einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die – ebenfalls über den

Streitgegenstand hinausgehenden – Ausführungen der Beschwerdeführerin etwa mit

Bezug auf die Korrespondenz mit den Sozialdiensten C und B, die Übernahme

von Zahnbehandlungskosten sowie die Auszahlung einer minimalen Integrationszulage.

3.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit

Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers

zu verbessern (§ 21 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24

Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der

Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde

verstösst (Ziff. 1) und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung

hingewiesen worden ist (lit. b).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin führte in ihrem erstinstanzlichen – mit der Überschrift

"Auflage zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit" versehenen – Beschluss

vom 23. Oktober 2014 aus, die Beschwerdeführerin habe im Gespräch vom

22.

Oktober 2014 mitgeteilt, dass sie unter Klaustrophobie leide. Zudem

lasse ihr Verhalten Zweifel daran aufkommen, ob die Zielsetzung, eine

100.

% Arbeitsstelle im 1. Arbeitsmarkt zu finden, realisiert werden

könne. Daher sei eine vertrauensärztliche Abklärung zur Feststellung des

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im ersten und zweiten

Arbeitsmarkt angezeigt.

Soweit ersichtlich, wurde eine vertrauensärztliche

Untersuchung der Beschwerdeführerin allerdings noch nicht formell verfügt. Den

Akten sind zumindest keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen. Die Auflage,

med. pract. D vom

ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden, ist demnach vorfrageweise – im

Hinblick auf eine formell noch anzuordnende vertrauensärztliche Untersuchung –

zu prüfen.

4.2

Die

Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es bestehe eine gesetzliche Grundlage für die

Anordnung der umstrittenen Auflage. Sodann nahm sie eine Verhältnismässigkeitsprüfung

vor und gelangte zum Schluss, dass die Auflage sowohl geeignet, notwendig als

auch zumutbar sei.

4.3

Demgegenüber

bestreitet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Rekurseingabe vom

9.

Dezember 2014 die Rechtmässigkeit der ihr erteilten Auflage. Sie stellt

sich auf den Standpunkt, ihre Arbeitsfähigkeit sei belegt. Ihr

Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit würden von der allgemein

praktizierenden Ärztin Dr. med.

E eruiert. Eine umfassende Entbindung des ihr unbekannten Psychiaters von der

Schweigepflicht gegenüber der Sozialbehörde sei unzulässig. Demnach macht sie

sinngemäss geltend, weitere Abklärungen seien überflüssig und spricht damit der

Auflage insbesondere deren Erforderlichkeit ab.

5.

5.1

Die

Sozialhilfe bezweckt, neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen deren

wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die soziale und

berufliche Integration zu gewährleisten (Richtlinien

für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, Kap. A. I. [SKOS-Richtlinien]. Um

diese Ziele erreichen zu können, bedarf es der Mitwirkung des Hilfeempfängers

(vgl. § 3 Abs. 1 SHG). So darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen

und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers

zu verbessern (§ 21 SHG). In Betracht fallen dabei gemäss § 23 der

Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV] insbesondere

die ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (lit. b)

sowie Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme

einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den

Umständen angebracht erscheinen (lit. d).

5.2

Auflagen

und Weisungen greifen in die Grundrechte der betroffenen Person ein und müssen

sich daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Wie die Vorinstanz zutreffend

dargelegt hat, besteht mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV eine

gesetzliche Grundlage für die Anordnung der umstrittenen Auflage.

5.3

Zu prüfen

ist sodann, ob die Auflage dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.

5.3.1

Die Entbindung des Vertrauensarztes vom Berufsgeheimnis dient dazu, die

Ursachen der Notlage der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren

Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen

(vgl. § 5 SHG und § 30 Abs. 1 SHV). Der mit der Auflage

verbundene Zweck deckt sich demnach mit der dargelegten Zielsetzung der Sozialhilfe,

wonach die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die soziale

und berufliche Integration zu gewährleisten ist (vorn E. 5.1; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 14.1.03, Ziff. 3, 16. Januar 2016, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch).

Die im Zusammenhang mit den vertrauensärztlichen

Abklärungen stehende Auflage ist – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat –

ohne Weiteres geeignet, um in der Folge die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in den ersten und zweiten Arbeitsmarkt gestützt auf die Schlussfolgerungen

einer untersuchenden Fachperson abzuklären, allenfalls adäquate

Unterstützungsmassnahmen für sie zu finden und sie schliesslich wieder

beruflich zu integrieren und von der Sozialhilfe abzulösen. Bei fehlender

Vermittlungsfähigkeit wäre allenfalls auch eine Anmeldung der

Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung zu prüfen, sodass die

Sozialhilfe nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips im Sinn von § 2

Abs. 2 SHG durch eine allfällige Invalidenrente abgelöst werden könnte.

5.3.2

Zudem ist die Auflage auch erforderlich, da der Gesundheitszustand

und damit verbunden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – entgegen

deren Auffassung – nicht eindeutig feststeht. Die Vorinstanz hielt hierzu

zutreffend fest, dass das Arbeitszeugnis des Verein F, vom 28. Februar

2014.

unter dem Aspekt der speziellen Aufgabe, der dem Verein als Arbeitgeber

zukomme, zu betrachten und damit nicht gleichermassen aussagekräftig wie ein

Arbeitszeugnis im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Einzelarbeitsvertrages

sei. Unklar bleibt sodann, ob die Arbeit im Integrationsprogramm tatsächlich so

reibungslos verlaufen ist, nachdem die Sozialabteilung C, welche die Beschwerdeführerin

damals betreute, in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2014 an die Beschwerdegegnerin

ausführt, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Arbeitsort gemobbt gefühlt

habe und die Zusammenarbeit im Integrationsprogramm zunehmend anstrengend

geworden sei. Auch vermag die Beschwerdeführerin aus dem Empfehlungsschreiben

des Sozialarbeiters vom 28. Januar 2014 betreffend die Mietzinsübernahme

durch die Sozialabteilung C nichts abzuleiten, zumal aus dem Schreiben

weder auf den Gesundheitszustand noch auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

geschlossen werden kann. Sodann geht aus dem von der Beschwerdeführerin ins

Recht gelegten Zeugnis ihrer Hausärztin Dr. med. E vom 9. Dezember 2014 einzig hervor,

dass sie in Behandlung steht und eine weitere Diagnostik folgen wird. Auf eine

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit kann daraus selbstredend nicht geschlossen

werden. Schliesslich lässt auch der sich aus dem Gesprächsprotokoll ergebende

Anhaltspunkt, wonach die Beschwerdeführerin unter Klaustrophobie leiden soll,

Zweifel an einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufkommen.

5.3.3

Mit der Förderung der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der

Beschwerdeführerin bestehen gewichtige öffentliche Interessen, welche in der

dargelegten Konstellation die privaten Interessen der Beschwerdeführerin

überwiegen. Die Auflage erweist sich damit auch als zumutbar.

5.4

Anzumerken

bleibt, dass sich die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis auf die in der

Erklärung aufgeführten und damit auf die für die Planung des weiteren Vorgehens

wesentlichen Auskünfte beschränkt. Insbesondere beinhaltet die Erklärung –

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine umfassende Entbindung,

welche es med. pract.

D erlauben würde, der Beschwerdegegnerin sämtliche, auch über die Zielsetzung

der Sozialhilfe hinausgehende Informationen preiszugeben.

Nach dem Dargelegten ist die

Auflage, med. pract. D

vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden, nicht zu beanstanden.

5.5

Die

angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des

Grundbedarfs) erweisen sich vor dem Hintergrund von § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 SHG ebenfalls als rechtmässig.

5.6

Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie

massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine

beantragt.

6.2

Nachdem

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung bereits mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2014

abgewiesen wurde, bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

zu prüfen.

Gemäss § 16 Abs. 1

VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos ist, wer die

erforder­lichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als offensichtlich

aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

wesentlich geringer als jene auf Abweisung er­scheinen und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Nachdem

die Beschwerdeführerin massgeblich auf das bereits im Rekursverfahren Vorgebrachte

verweist und sich nur ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid, in

welchem ausführlich dargelegt wird, weshalb die Auflage rechtens ist,

auseinandersetzt, ist die Beschwerde als aussichtslos im soeben dargelegten

Sinn zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …