VB.2015.00426
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00426
12. April 2016Deutsch11 min
(URT.2016.18021)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00426
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde ab August 2013 von der Gemeinde C mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit Juli 2014 bezieht sie wirtschaftliche
Hilfe von der Gemeinde B (fortan: Gemeinde). Mit Beschluss vom
23. Oktober 2014 erteilte die Sozialbehörde B (fortan: Sozialbehörde) A
die Auflage, eine Erklärung über die Entbindung von med. pract. D vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu
unterzeichnen und bis am 30. November 2014 abzugeben, verbunden mit der
Androhung, dass die Leistungen bei Nichtbefolgen der Auflage
um 15 % des Grundbedarfs während maximal 12 Monaten gekürzt würden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 9. Dezember 2014 Rekurs beim
Bezirksrat G (fortan: Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der erteilten Auflage. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom
10.
Juni 2015 ab.
III.
A gelangte daraufhin am 10. Juli 2015 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats vom 10. Juni 2015 sowie die Aufhebung der Präsidialverfügung
des Bezirksrats vom 16. Juni 2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Sie legte mit ihrer Eingabe diverse Beilagen ins Recht.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2015 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. Auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2015 nicht ein.
Die Gemeinde beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3.
August 2015 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 19. Februar
2015.
zuhanden des Bezirksrats die Abweisung der Beschwerde. Am 4. August
2015.
beantragte der Bezirksrat unter Verzicht auf eine Vernehmlassung ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum
Streitgegen-stand (E. 2.2), einzutreten.
1.2
Der Streitwert bemisst sich anhand der mit der Auflage
angedrohten Kürzung des Grundbedarfs um 15 % und beträgt demnach
Fr. 1'774.80 (15 % von Fr. 986.- während maximal zwölf Monaten).
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in
die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dazu verpflichten durfte, eine
Erklärung über die Entbindung von med. pract. D, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterzeichnen. Darin wird dieser ermächtigt, der
Sozialbehörde nach Abschluss seiner Abklärungen umfassend Auskunft zu erteilen
über seine Beurteilungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin, des Beginns, Grads und der voraussichtlichen Dauer der
Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, des Beginns, Grads und der
voraussichtlichen Dauer der Einsatzunfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt sowie
des Beginns, Grads und der voraussichtlichen Dauer der Unmöglichkeit einer
Teilnahme an sozialen Integrationsmassnahmen. Zudem beinhaltet die Erklärung
die Ermächtigung des Arztes, im Bericht an die Sozialbehörde weitere
Bemerkungen anzubringen bzw. Empfehlungen abzugeben, welche ihm im Zusammenhang
mit der gesundheitlichen Situation der zu untersuchenden Person und der seitens
der Sozialbehörde angestrebten Integration angezeigt erscheinen.
2.2
Nicht
Streitgegenstand bildet hingegen die beantragte Aufhebung der Präsidialverfügung
des Bezirksrats vom 16. Juni 2015. Die erwähnte Verfügung über den Erlass
von superprovisorischen Massnahmen erging im Rahmen eines weiteren, die
Begleichung von Krankenkassenprämien betreffenden Verfahrens, wobei das
Verwaltungsgericht auf die gegen die Präsidialverfügung erhobene Beschwerde mit
Verfügung vom 7. September 2015 nicht eingetreten ist (VB.2015.00427). Auf
den diesbezüglichen Antrag ist demnach auch im vorliegenden Verfahren nicht
einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die – ebenfalls über den
Streitgegenstand hinausgehenden – Ausführungen der Beschwerdeführerin etwa mit
Bezug auf die Korrespondenz mit den Sozialdiensten C und B, die Übernahme
von Zahnbehandlungskosten sowie die Auszahlung einer minimalen Integrationszulage.
3.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers
zu verbessern (§ 21 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24
Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der
Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde
verstösst (Ziff. 1) und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung
hingewiesen worden ist (lit. b).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin führte in ihrem erstinstanzlichen – mit der Überschrift
"Auflage zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit" versehenen – Beschluss
vom 23. Oktober 2014 aus, die Beschwerdeführerin habe im Gespräch vom
22.
Oktober 2014 mitgeteilt, dass sie unter Klaustrophobie leide. Zudem
lasse ihr Verhalten Zweifel daran aufkommen, ob die Zielsetzung, eine
100.
% Arbeitsstelle im 1. Arbeitsmarkt zu finden, realisiert werden
könne. Daher sei eine vertrauensärztliche Abklärung zur Feststellung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im ersten und zweiten
Arbeitsmarkt angezeigt.
Soweit ersichtlich, wurde eine vertrauensärztliche
Untersuchung der Beschwerdeführerin allerdings noch nicht formell verfügt. Den
Akten sind zumindest keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen. Die Auflage,
med. pract. D vom
ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden, ist demnach vorfrageweise – im
Hinblick auf eine formell noch anzuordnende vertrauensärztliche Untersuchung –
zu prüfen.
4.2
Die
Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es bestehe eine gesetzliche Grundlage für die
Anordnung der umstrittenen Auflage. Sodann nahm sie eine Verhältnismässigkeitsprüfung
vor und gelangte zum Schluss, dass die Auflage sowohl geeignet, notwendig als
auch zumutbar sei.
4.3
Demgegenüber
bestreitet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Rekurseingabe vom
9.
Dezember 2014 die Rechtmässigkeit der ihr erteilten Auflage. Sie stellt
sich auf den Standpunkt, ihre Arbeitsfähigkeit sei belegt. Ihr
Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit würden von der allgemein
praktizierenden Ärztin Dr. med.
E eruiert. Eine umfassende Entbindung des ihr unbekannten Psychiaters von der
Schweigepflicht gegenüber der Sozialbehörde sei unzulässig. Demnach macht sie
sinngemäss geltend, weitere Abklärungen seien überflüssig und spricht damit der
Auflage insbesondere deren Erforderlichkeit ab.
5.
5.1
Die
Sozialhilfe bezweckt, neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen deren
wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die soziale und
berufliche Integration zu gewährleisten (Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, Kap. A. I. [SKOS-Richtlinien]. Um
diese Ziele erreichen zu können, bedarf es der Mitwirkung des Hilfeempfängers
(vgl. § 3 Abs. 1 SHG). So darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen
und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers
zu verbessern (§ 21 SHG). In Betracht fallen dabei gemäss § 23 der
Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV] insbesondere
die ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (lit. b)
sowie Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den
Umständen angebracht erscheinen (lit. d).
5.2
Auflagen
und Weisungen greifen in die Grundrechte der betroffenen Person ein und müssen
sich daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat, besteht mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV eine
gesetzliche Grundlage für die Anordnung der umstrittenen Auflage.
5.3
Zu prüfen
ist sodann, ob die Auflage dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.
5.3.1
Die Entbindung des Vertrauensarztes vom Berufsgeheimnis dient dazu, die
Ursachen der Notlage der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren
Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen
(vgl. § 5 SHG und § 30 Abs. 1 SHV). Der mit der Auflage
verbundene Zweck deckt sich demnach mit der dargelegten Zielsetzung der Sozialhilfe,
wonach die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die soziale
und berufliche Integration zu gewährleisten ist (vorn E. 5.1; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 14.1.03, Ziff. 3, 16. Januar 2016, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch).
Die im Zusammenhang mit den vertrauensärztlichen
Abklärungen stehende Auflage ist – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat –
ohne Weiteres geeignet, um in der Folge die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in den ersten und zweiten Arbeitsmarkt gestützt auf die Schlussfolgerungen
einer untersuchenden Fachperson abzuklären, allenfalls adäquate
Unterstützungsmassnahmen für sie zu finden und sie schliesslich wieder
beruflich zu integrieren und von der Sozialhilfe abzulösen. Bei fehlender
Vermittlungsfähigkeit wäre allenfalls auch eine Anmeldung der
Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung zu prüfen, sodass die
Sozialhilfe nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips im Sinn von § 2
Abs. 2 SHG durch eine allfällige Invalidenrente abgelöst werden könnte.
5.3.2
Zudem ist die Auflage auch erforderlich, da der Gesundheitszustand
und damit verbunden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – entgegen
deren Auffassung – nicht eindeutig feststeht. Die Vorinstanz hielt hierzu
zutreffend fest, dass das Arbeitszeugnis des Verein F, vom 28. Februar
2014.
unter dem Aspekt der speziellen Aufgabe, der dem Verein als Arbeitgeber
zukomme, zu betrachten und damit nicht gleichermassen aussagekräftig wie ein
Arbeitszeugnis im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Einzelarbeitsvertrages
sei. Unklar bleibt sodann, ob die Arbeit im Integrationsprogramm tatsächlich so
reibungslos verlaufen ist, nachdem die Sozialabteilung C, welche die Beschwerdeführerin
damals betreute, in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2014 an die Beschwerdegegnerin
ausführt, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Arbeitsort gemobbt gefühlt
habe und die Zusammenarbeit im Integrationsprogramm zunehmend anstrengend
geworden sei. Auch vermag die Beschwerdeführerin aus dem Empfehlungsschreiben
des Sozialarbeiters vom 28. Januar 2014 betreffend die Mietzinsübernahme
durch die Sozialabteilung C nichts abzuleiten, zumal aus dem Schreiben
weder auf den Gesundheitszustand noch auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
geschlossen werden kann. Sodann geht aus dem von der Beschwerdeführerin ins
Recht gelegten Zeugnis ihrer Hausärztin Dr. med. E vom 9. Dezember 2014 einzig hervor,
dass sie in Behandlung steht und eine weitere Diagnostik folgen wird. Auf eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit kann daraus selbstredend nicht geschlossen
werden. Schliesslich lässt auch der sich aus dem Gesprächsprotokoll ergebende
Anhaltspunkt, wonach die Beschwerdeführerin unter Klaustrophobie leiden soll,
Zweifel an einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufkommen.
5.3.3
Mit der Förderung der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der
Beschwerdeführerin bestehen gewichtige öffentliche Interessen, welche in der
dargelegten Konstellation die privaten Interessen der Beschwerdeführerin
überwiegen. Die Auflage erweist sich damit auch als zumutbar.
5.4
Anzumerken
bleibt, dass sich die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis auf die in der
Erklärung aufgeführten und damit auf die für die Planung des weiteren Vorgehens
wesentlichen Auskünfte beschränkt. Insbesondere beinhaltet die Erklärung –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine umfassende Entbindung,
welche es med. pract.
D erlauben würde, der Beschwerdegegnerin sämtliche, auch über die Zielsetzung
der Sozialhilfe hinausgehende Informationen preiszugeben.
Nach dem Dargelegten ist die
Auflage, med. pract. D
vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden, nicht zu beanstanden.
5.5
Die
angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des
Grundbedarfs) erweisen sich vor dem Hintergrund von § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 SHG ebenfalls als rechtmässig.
5.6
Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie
massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine
beantragt.
6.2
Nachdem
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung bereits mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2014
abgewiesen wurde, bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu prüfen.
Gemäss § 16 Abs. 1
VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos ist, wer die
erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als offensichtlich
aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
wesentlich geringer als jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Nachdem
die Beschwerdeführerin massgeblich auf das bereits im Rekursverfahren Vorgebrachte
verweist und sich nur ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid, in
welchem ausführlich dargelegt wird, weshalb die Auflage rechtens ist,
auseinandersetzt, ist die Beschwerde als aussichtslos im soeben dargelegten
Sinn zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …