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Entscheid

VB.2015.00429

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00429

1. Oktober 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17496)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 forderte der

Bauvorsteher der Gemeinde Hinwil A und B auf, diverse Mängel im Zusammenhang

mit dem Ersatz von Geländestützmauern sowie einer Terrassierung des

Grundstückes Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 01 in Wernetshausen zu

beheben.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 30. Dezember 2014 an

das Baurekursgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

2.

Dezember 2014. Das Baurekursgericht hiess mit Entscheid vom

17.

Juni 2015 ihr Rechtsmittel teilweise gut und setzte ihnen eine längere

Frist an, um die Mängel zu beheben.

III.

Am 13. Juli 2015 führten A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Rekursentscheides. Die Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Hinwil beantragte

am 10. August 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Das Baurekursgericht liess sich am 19. August 2015 ebenfalls mit dem

Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Bauherrschaft ist Eigentümerin des Grundstückes Kat.-Nr. 01 an der

C-Strasse 01 in Wernetshausen. An diese Parzelle grenzt die tiefer

gelegene Parzelle Kat.-Nr. 02. Im Jahr 2013 ersetzte die Bauherrschaft die

auf der Grenze zur Nachbarparzelle stehende Geländestützmauer aus

Eisenbahnschwellen durch eine solche aus Granitblocksteinen. Diese neue

Geländestützmauer besteht aus vier übereinander geschichteten Granitquaderreihen

und ist insgesamt ca. 1,7 bis 1,8 Meter hoch. Sodann terrassierte die

Bauherrschaft einen anderen Teil ihres Grundstückes mit Hilfe dreier versetzt

übereinander angeordneten Natursteinquaderstufen, welche insgesamt je

1,2 Meter, 0,8 Meter sowie 1 Meter hoch sind. Die Bauherrschaft

holte für diese Gartenumgestaltung vorgängig keine Baubewilligung ein, da sie

davon ausging, dass solche Ersatzmassnahmen nicht bewilligungspflichtig seien.

1.2

Am

17.

Februar 2014 reichte die Bauherrschaft bei der Beschwerdegegnerin ein

nachträgliches Baubewilligungsgesuch ein. Mit Beschluss vom 10. März 2014

erteilte diese der Bauherrschaft die nachträgliche Bewilligung für die

Grundstückterrassierung und den Ersatz der Geländestützmauer und. Dabei erliess

sie unter anderem folgende zwei Nebenbestimmungen:

"1.1

Um die Mauer möglichst stark zu kaschieren ist eine geeignete Bepflanzung

anzubringen. Im Bereich der Terrassierung sind unterhalb der Mauer Sträucher zu

setzen und im Bereich Grenzmauer sind über der Mauer Hängepflanzen zu

setzen."

"3.

Über der Mauer ist eine Schutzeinrichtung (Zaun od. dgl.) anzubringen, welche

der SIA-Norm 358 entspricht."

1.3

Mit

Schreiben vom 20. November 2014 wies die Beschwerdegegnerin die Bauherrschaft

darauf hin, dass gemäss Baubewilligung vom 10. März 2014 noch eine

geeignete Absturzsicherung an die Stützmauer anzubringen sei. Da die

Bauherrschaft dieser Aufforderung keine Folge leistete, erliess die

Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2014 folgende Anordnungen:

"1. An

der Stützmauer entlang der Parzellengrenze (Fallhöhe ca. 1.8 m) ist ein

Schutzelement anzubringen, welches der SIA Norm 358 entspricht.

2.

Die

Grenzmauer ist mit einer geeigneten Bepflanzung, z.B. Hängepflanzen, zu

kaschieren.

3.

Bis zu

einer Fallhöhe von 1.5 m kann das Schutzelement mit einer dichten

Bepflanzung erfolgen. Ein geeignetes Schutzelement gegen Absturzgefahr ist bei

der Terrassierung anzubringen (Fallhöhe > 1.0 m)."

2.

2.1

Die

Baubewilligung vom 10. März 2014 verpflichtet die Bauherrschaft unter

anderem dazu, bei der Grenzmauer eine Schutzeinrichtung im Sinn von

SIA-Norm 358 anzubringen und die Grenzmauer mittels Hängepflanzen zu kaschieren.

Die Bauherrschaft hat die Baubewilligung vom 10. März 2014 nicht

angefochten. Damit sind die strittigen beiden Anordnungen in Rechtskraft

erwachsen und können im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden.

2.2

Selbst

wenn die Bauherrschaft ihre Rügen rechtzeitig erhoben hätte, würde ihr dies

nicht weiterhelfen. Die Bauherrschaft begründet ihren Standpunkt im

Wesentlichen wie folgt: Sowohl auf privatem wie auch auf öffentlichem Grund

stünden zahlreiche andere Mauern, welche ebenfalls weder Absturzsicherungen

noch Kaschierungen aufwiesen und trotzdem bewilligt worden seien. Aus diesem

Grund habe die Bauherrschaft denn auch verlangt, dass ihr die

Beschwerdegegnerin die Grundlagen und Befugnisse zu den Bauausführungen dieser

dokumentierten Vergleichsbeispiele bekannt gebe. Leider habe die Vorinstanz

keine entsprechende Verfügung erlassen.

2.3

Sinngemäss

macht die Bauherrschaft mit ihren Ausführungen einen Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Dazu ist Folgendes festzuhalten: In der

Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem

Rechtsgleichheitsprinzip vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen

nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt grundsätzlich keinen

Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 135

IV 191 E. 3.3). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird erst

dann anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden

Behörde vorliegt und die betreffende Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in

Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt. Sodann ist im Rahmen einer

Interessenabwägung zu befinden, ob durch die rechtswidrige Praxis nicht andere

legitime private oder öffentliche Interessen verletzt werden (René

Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I,

Bern 2012, Rz. 1691–1693 mit Nachweisen). Weiter ist darauf hinzuweisen,

dass es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei obliegt, den Nachweis

dafür zu erbringen, dass die Behörde das Gesetz in ständiger Praxis missachtet

(Wiederkehr/Richli, Rz. 1713). Schliesslich ist von einer rechtswidrigen

Praxis nicht bereits dann auszugehen, wenn in einem einzigen Fall oder in

einigen wenigen Fällen das Recht falsch angewandt wurde.

2.4

Die

Bauherrschaft legte eine Fotodokumentation zu den Akten, auf welcher zwölf verschiedene

Garten- bzw. Grundstücksmauern aus der Gemeinde Hinwil abgebildet sind. Diese

Mauern weisen – wie die Bauherrschaft zu Recht betont – keine Kaschierungen

und/oder Absturzsicherungen auf. Ob eine Mauer begrünt werden muss oder nicht,

ist eine bauästhetische Frage, welche stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles

abhängt. Die abgebildeten Mauern dokumentieren somit nicht notwendigerweise

Baurechtswidrigkeiten. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, liesse sich daraus

keine eigentliche gesetzeswidrige Praxis ableiten: In der Gemeinde Hinwil gibt

es mehrere grössere Einfamilienhausquartiere. Die Fotodokumentation mit den

vorschriftswidrigen Bauten kann unter diesen Umständen nicht als repräsentativ

für die ganze Gemeinde bezeichnet werden. Abgesehen davon erklärte die

Beschwerdegegnerin weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren, bei der

Bewilligung von Grundstücksmauern sowie Geländeterrassierungen inskünftig auf

Absturzsicherungen bzw. Mauerkaschierungen verzichten zu wollen. Damit sind die

oben umschriebenen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht

erfüllt.

3.

3.1

Weiter

macht die Bauherrschaft geltend, die Schlussabnahmeverfügung vom

2.

Dezember 2014 verpflichte sie, ein geeignetes Schutzelement gegen

Absturzgefahr zusätzlich auch bei der Terrassierung anzubringen. Die ursprüngliche

Baubewilligung vom 10. März 2015 habe keine solche Pflicht enthalten. Es

sei kein Grund ersichtlich, der eine derartige Massnahme rechtfertige.

Insbesondere sei keine nachträgliche Gefahrensituation entstanden, welche nicht

schon zum Zeitpunkt der Baubewilligung bekannt gewesen wäre. Vielmehr sei die

ursprüngliche Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen und könne deshalb

nachträglich nicht mehr verändert werden. Die eingereichte Fotodokumentation zeige

in der nächsten Nähe vergleichbare Gefahrenpotenziale. Trotzdem werde bei

diesen benachbarten Grundstücken keine nachträgliche Gefahrenbehebung

angeordnet.

3.2

Entgegen

der in der Beschwerde vertretenen Auffassung regelt eine Baubewilligung den

Zustand auf einem Grundstück nicht abschliessend und in unveränderbarer Weise.

Vielmehr ermächtigt § 358 PBG die Baubehörden dazu, Verbesserungen unabhängig

von einem Umbauvorhaben des Grundeigentümers anzuordnen, wenn dadurch

erhebliche polizeiliche Missstände beseitigt werden. Nicht entscheidend ist

dabei, ob auf allfälligen anderen Grundstücken ebenfalls baurechtswidrige

Zustände herrschen oder nicht. Die Verbesserungsanordnungen müssen allerdings

stets im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

entsprechen. Dabei ist § 358 PBG vor allem im Kontext mit § 228

Abs. 1 PBG zu lesen, wonach Grundstücke und Bauten so zu unterhalten

sind, dass weder Personen noch das Eigentum Dritter gefährdet wird. Ebenso

sieht § 239 Abs. 1 PBG vor, dass Bauten den anerkannten Regeln

der Baukunde entsprechen müssen und keine Personen oder Sachen gefährden dürfen.

Zu diesem Zweck ist die Baubehörde berechtigt und verpflichtet, die gebotenen

Anordnungen zur Behebung von Missständen zu treffen (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 1145). Die Sicherheitsbestimmungen von § 228 Abs. 1 PBG

und § 239 Abs. 1 PBG werden durch § 20 der Besonderen

Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) konkretisiert. Danach

sind unter anderem überhöhte Stellen so zu sichern, dass insbesondere für

Kinder keine Absturzgefahr besteht.

3.3

Die

Bauherrschaft terrassierte einen Teil ihres Grundstückes mit drei Blocksteinmauern.

Dabei ist die oberste Stufe 1,2 Meter, die mittlere 0,8 Meter und die

tiefste 1 Meter hoch. Bei einem Sturz aus einer Höhe von 1,2 Meter

auf einen Granituntergrund können sich nicht nur Kinder, sondern auch

Erwachsene erhebliche, mitunter sogar lebensgefährliche Verletzungen zuziehen.

Insofern spielt es keine Rolle, ob das Grundstück einzig von erwachsenen

Personen betreten wird, wie die Bauherrschaft geltend macht. Es besteht ein

grosses Sicherheitsinteresse an der Verhinderung solcher Unfälle. Da die

oberste Granitstufe als überhöhte Stelle im Sinn von § 20 BBV I

zu qualifizieren ist, muss sie durch ein Schutzelement gesichert werden.

Letztlich liegt es auch im wohlverstandenen Interesse der Bauherrschaft, dass

ihr Garten gefahrlos betreten werden kann: Im Fall eines mangelhaft errichteten

oder unterhaltenen Bauwerks müssten sie nämlich für den daraus resultierenden

Personen- und Sachschaden aufkommen (sogenannte Werkeigentümerhaftung gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911).

4.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG). Mangels erheblicher Umtriebe sowie eines

entsprechenden Antrages ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten;

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an …