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Entscheid

VB.2015.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00431

3. Dezember 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17666)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 16. Januar 2015 verfügte das Migrationsamt die

Wegweisung von A, geboren 1980, irakischer Staatsangehöriger, aus der Schweiz

wegen man­gelnder Integration nach geschiedener Ehe.

Erwägungen

II.

Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wies die Sicherheitsdirektion

am 10. Juni 2015 ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. Juli 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung

der vorinstanzlichen Entscheide, mit Ausnahme des jeweiligen Entscheids über

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung,

sowie die erneute Erteilung einer für den Verbleib im Kanton Zürich gültigen

Aufenthaltsbewilligung. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und

Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter im

Beschwerdeverfahren sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2015 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 23. Juli

2015.

auf Vernehmlassung und das Migrationsamt liess sich zur Sache nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer,

insbesondere mit Blick auf seine beiden hier lebenden Schweizer Kinder, erneut

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder er wegen mangelnder Integration

nach aufgelöster Ehe aus der Schweiz wegzuweisen ist.

1.2

Der

Beschwerdeführer reiste am 15. Mai 2003 unter falschem Namen in die

Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für

Flüchtlinge am 31. Oktober 2005 unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme

abwies. Im August 2007 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin ihm eine

Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B erteilt wurde. Aus der Ehe gingen

zwei Kinder hervor, Sohn C (geboren 2008) und Tochter D (geboren 2011). Die

Kinder verfügen dank der Mutter über das Schweizer Bürgerrecht. Am 1. November

2012.

wurde der Beschwerdeführer wegen Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich

verwarnt. Sodann wurde mit Entscheid vom 12. August 2013 das Getrenntleben

festgestellt, wobei der Mutter die Obhut über die Kinder zugeteilt und dem Beschwerdeführer

ein Besuchsrecht für jeden zweiten Samstag von 10 bis 16 Uhr, ab Eintritt

der Schulpflicht für jedes zweite Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag

18.

Uhr, eingeräumt wurde (hier ohne Nennung der Ferienregelung). Die Ehe

ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids (noch) nicht geschieden.

2.

Zufolge Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) besteht nach

Auflösung der Ehe und Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 f. weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte und eine erfolgreiche

Integration vorliegt (lit. a; sogenannte Integrationsklausel) oder wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b; sogenannt nachehelicher Härtefall). Die

Integration soll es längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländern

ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft

teilzuhaben. Dazu ist erforderlich, dass sich der Ausländer mit den

gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz

auseinandersetzt und insbesondere eine Landessprache erlernt (Art. 4

Abs. 2 und 4 AuG; vgl. BGr, 30. März 2015,2C_795/2014, E. 3.1).

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er

erfülle die Voraussetzungen der Integrationsklausel, denn er sei über drei

Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, spreche ausreichend Deutsch und

habe für verschiedene Arbeitgeber gearbeitet. Einen nachehelichen Härtefall

macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend. In

diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass die Vorinstanzen unumstritten eine

über dreijährige Ehedauer feststellten. Strittig sind indes die

Integrationserfolge des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] liegt eine erfolgreiche Integration im

Sinn der eingangs genannten Gesetzesbestimmungen vor, wenn der Ausländer

namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung

respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben

und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).

Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration

von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) zeigt sich der Beitrag einer

ausländischen Person zur Integration neben dem Angeführten namentlich auch in

der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c).

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; massgebend ist stets eine umfassende

Würdigung der Umstände des Einzelfalls (siehe BGr, 30. November 2011,

2C_426/2011, E. 3.2).

2.2

Bei der Prüfung der Integrationskriterien besitzen die

zuständigen Verwaltungsbehörden einen grossen Ermessensspielraum (Art. 96

Abs. 1 AuG; vgl. BGr, 30. März 2015,2C_795/2014, E. 3.1;

VGr, 26. August 2015, VB.2015.00347, E. 4.2).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid lediglich auf

Rechtsverletzungen hin, nicht aber auf dessen Unangemessenheit (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Gemäss konstanter Bundesgerichtsrechtsprechung müssen

bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist, zu keinem

Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen hat, nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen

hat und die an seinem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, ernsthafte Gründe

vorliegen, damit seine erfolgreiche Integration verneint werden darf (BGr, 9. September

2015,2C_1125/2014, E. 3.2.2; BGr, 30. März 2C_795/2014, E. 3.2).

Keine erfolgreiche Integration liegt hingegen vor, wenn der Ausländer kein

Erwerbseinkommen erwirtschaftet, das seinen Lebensunterhalt und seine

finanziellen Verpflichtungen zu decken vermag, und er während einer substanziellen

Zeitdauer von Sozialleistungen profitierte (BGr, 9. Sep­tember 2015,

2C_1125/2014, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im

Lichte der zitierten Rechtsprechung sind im Folgenden die Integrationserfolge

des Beschwerdeführers genauer zu prüfen.

2.2.1

Als das Getrenntleben der Eheleute gerichtlich festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer

arbeitslos und wurde vollumfänglich mit Sozialhilfebeiträgen unterstützt. Zwar

war er während der Ehe teilweise arbeitstätig, so etwa vom 3. März 2008

bis zum 31. Mai 2009 als Vollzeit-Küchenhilfe sowie vom 1. Juli 2011

bis zum 30. Juni 2012 zu 70 % im Rahmen eines Integrationsprogramms

als Mitarbeiter im Aufsichtsdienst, dennoch wurde er (überwiegend zusammen mit

seiner Familie) vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2014 mit

einem Betrag von rund Fr. 195'000.- an Sozialhilfe unterstützt; am 1. November

2012.

war er mit Blick auf die So­zialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich

verwarnt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Die Vorinstanzen

erwogen deswegen korrekterweise, dass er in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als

integriert gelten könne. Dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar

2015.

eine Stelle als Buffetmitarbeiter innehat und zurzeit keine Sozialhilfe

mehr bezieht, spricht grundsätzlich für eine verbesserte berufliche Situation.

Angesichts der lang andauernden Sozialhilfeabhängigkeit lässt dieser

Stellantritt allerdings nicht den Schluss auf eine nachhaltige Änderung zu, zumal

auch die früheren Arbeitstätigkeiten jeweils nur von beschränkter Dauer waren.

Eine erfolgreiche Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ist bei einer

Gesamtbetrachtung zu verneinen.

2.2.2

Ferner erwogen die Vorinstanzen, was unbestritten geblieben ist, dass der

Beschwerdeführer die Integrationsvoraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht

erfülle.

2.2.3

Umstritten ist, inwiefern der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht

als genügend integriert gelten kann. In diesem Zusammenhang bringt der

Beschwerdeführer vor, er verfüge über sehr gute mündliche Deutschkenntnisse.

Dass er lediglich Diplome der Niveaustufe A ausweisen könne, sei auf die

Schwierigkeit der geschriebenen Sprache zurückzuführen. Die Vorinstanzen hegten

mangels Sprachdiplomen höherer Niveaustufen jedoch Zweifel an seinen

Deutschkenntnissen. Deswegen beantragte der Beschwerdeführer, er sei persönlich

anzuhören, damit sich das Verwaltungsgericht von seinen sprachlichen

Fähigkeiten ein eigenes Bild machen könne. Der Frage der sprachlichen

Integration kommt im vorliegenden Fall allerdings keine ausschlaggebende

Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen einer

erfolgreichen Integration nicht erfüllt, wie sich bereits aus den vorangegangen

Erwägungen ergibt. Dies trifft umso mehr zu, da sich der Beschwerdeführer, wie

nachfolgend zu zeigen, auch nicht auf die familiäre Beziehung zu seinen beiden

Kindern berufen kann, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten. Eine

Anhörung des Beschwerdeführers ist damit nicht notwendig.

2.2.4

Mit Blick auf die öffentliche Ordnung ist dem Strafregisterauszug

des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er in sechs Fällen gegen die

Verkehrsregeln verstiess. So wurde er beispielsweise mit Strafbefehl vom 4. Juni

2014.

wegen fahrlässiger und grober Verkehrsregelverletzung, wegen Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens

bei einem Unfall sowie einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

verurteilt und am 28. August 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung

bestraft. Im Zuge des Eheschutzverfahrens kam es zu mehreren Strafverfahren

häuslicher Gewalt, unter anderem wegen Drohung und Nötigung, die jedoch

allesamt eingestellt wurden.

2.2.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht als

erfolgreich inte­griert im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

gelten kann.

2.3

Der

Beschwerdeführer beruft sich nicht explizit auf wichtige persönliche Gründe im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus dem

kurdisch kontrollierten Hoheitsgebiet E im Nordirak, wo er 22 Jahre lebte,

und verfügt noch immer über familiäre Beziehungen, weshalb das

Staatssekretariat für Migration auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin seine Rückkehr

als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, die

Lage sei zurzeit sicher und "die Kurden im Irak hielten sich gut". Er

weist jedoch auf die Gefahr hin, dass sich die Lage rasch ändern könne und

damit eine mögliche Verletzung von Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK] drohe. Der Anwendungsbereich der genannten

Bestimmung ist jedoch erst im Falle eine konkret drohenden Gefahr ("real

risk") an Leib und Leben eröffnet, nicht aber bei einer allgemein instabilen

Sicherheitslage im Herkunftsland (BGE 139 II 65 E. 6.4; BGr, 14. Juli

2015,2C_561/2015, E. 2.3; BGr, 11. Februar 2014,2C_792/2013,

E. 5.4), weshalb sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht

auf Art. 3 EMRK berufen kann und ihm die Rückkehr in sein Heimatland

zumutbar ist.

3.

Im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG verbleibt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Vater zweier

Schweizer Kinder ist, weil gemäss der Rechtsprechung der Fortbestand der

elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind mit

Blick auf Art. 13 der Bundesverfassung [BV] und Art. 8 EMRK einen

wichtigen Grund zum Verbleib im Land darstellen kann (vgl. BGE 140 II 289

E. 3.4.1; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGr, 9. September

2015,2C_1125/2014, E. 4.1).

3.1

Das Hauptargument des Beschwerdeführers

besteht darin, dass seine Situation mit derjenigen im Fall Udeh (EGMR, 16. April 2013, 12020/09) vergleichbar sei und

seine Aufenthaltsbewilligung wegen des Privat- und Familienlebens mit seinen

beiden hier lebenden Schweizer Kindern verlängert werden müsse. Der EGMR hat im

genannten Fall jedoch keinen Grundsatzentscheid gefällt, sondern die Umstände

des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung

durch das Bundesgericht eintraten und in verschiedener Hinsicht (u. a. Gesundheitszustand des dortigen Beschwerdeführers [Tuberkulose],

ausländisches Kind, etc.) nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar

sind, weshalb der heutige Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten vermag und es dazu auch keiner weiteren Ausführungen bedarf (vgl.

BGE 141 II 169 E. 5.1; BGr, 5. Mai 2015,2C_614/2014 E. 5.3;

BGr, 2. Februar 2015,2C_734/2014, E. 4.2.4; ferner VGr, 27. Februar

2014, VB.2013.00785, E. 4.3).

3.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an einen – wie hier – weder sorge- noch obhutsberechtigten Elternteil zur

Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich (BGr, 30. März

2015,2C_795/2014, E. 5.1; BGr, 5. Januar 2015,2C_547/2014, E. 3.2).

Der Beschwerdeführer verfügt, wie eingangs erwähnt (E. 1.2), lediglich

über ein "übliches Besuchsrecht". Ein weitergehendes Recht fiele nur

in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders

enge Beziehung zum Kind bestünde, diese Beziehung wegen der Distanz zum

Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und

dessen bisheriges Verhalten zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat

(sogenannt tadelloses Verhalten; vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 mit weiteren

Hinweisen).

3.2.1

Die Vorinstanz legte eingehend und nachvollziehbar dar, dass der

Beschwerdeführer die beiden Kinder alle zwei Wochen, manchmal auch jede Woche

am Sonntag, zu sich nehme und insofern eine ausreichend affektive Beziehung zu

bejahen sei. Die Beschwerdegegnerin bestritt dies vor Verwaltungsgericht nicht.

Im Lichte der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 70 VRG; ferner BGr, 5. Mai 2015,2C_614/2014,

E. 5.1.1) ist im Folgenden von einer intakten Eltern-Kind-Beziehung

auszugehen. Auf die beantragten Einvernahmen der Kindsmutter und der

Grossmutter kann daher verzichtet werden.

3.2.2

In wirtschaftlicher Hinsicht ist mit Bezug auf die beiden Kinder bedeutend,

dass der Beschwerdeführer die monatlich geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge

von Fr. 575.- bislang nie bezahlte. Die Alimente werden von der

öffentlichen Hand bevorschusst. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Das

Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht nur Geld-,

sondern auch Naturalleistungen zu berücksichtigen sind. Selbst symbolische

Beiträge können im Gesamtzusammenhang aller Umstände wesentlich ins Gewicht

fallen – insbesondere, wenn die affektiven Beziehungen eng sind und sich der

Elternteil intensiv um das Kind kümmert, damit etwa der andere seiner Arbeit

nachgehen kann (vgl. BGr, 9. Sep­tember 2015,

2C_1125/2014, E. 4.6.1; BGE 140 I 145 E. 4.2; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00318, E. 2.4). Dass der Beschwerdeführer sich über die Ausübung seines üblichen

Besuchsrechts hinausgehend intensiv um die Kinder kümmere und sie mehrmals

wöchentlich sehe, um damit die Kindsmutter zu entlasten, macht er nicht

geltend.

3.2.3

Den Ausländer trifft bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts

eine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG; siehe BGE 138 II 229 E. 3.2.3;

BGr, 21. Juli 2015,2C_20/2015, E. 4.1; BGr, 9. Juli 2014,

2C_1072/2014, E. 2.4). Der Beschwerdeführer bestreitet weder das

Nichtbezahlen der Unterhaltsbeiträge oder die Bevorschussung der Alimente durch

die öffentliche Hand noch zeigt er eine andere wirtschaftliche Beziehung zu

seinen Kindern auf. Die Vorinstanz ging daher mit Blick auf die vorzunehmende

Interessenabwägung zu Recht davon aus, dass keine – oder zumindest keine

ausreichende – wirtschaftliche Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern

besteht.

3.3

Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ist nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch seinen

Kindern zumutbar: Der Beschwerdeführer nahm die beiden Kinder bereits zwei Mal

mit zu seiner Familie in den Irak. Solange sich die Sicherheitslage nicht

verschlechtert, ist nicht ersichtlich, warum gelegentliche Ferienaufenthalte

oder Besuche in der Schweiz in Absprache mit der Kindsmutter nicht auch in

Zukunft möglich sein sollten. Der Beschwerdeführer kann mit den Kindern durch

Briefe, Telefonate und andere Kommunikationsmittel den Kontakt pflegen. Ein

solch erhöhter Koordinationsaufwand kann den Beteiligten zugemutet werden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt

sind. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen und die

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, wenn sie nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Begehren gelten dann als

aussichtslos, wenn die Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene

auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, Art. 16 N. 42 ff., 46, 74, 76). Bereits

die Vorinstanzen haben detailliert – und mehrmals – aufgezeigt, weshalb die

Integrationserfolge des Beschwerdeführers nicht ausreichen und ein Gesuch um

erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht bewilligt werden kann. Die

dagegen gerichtete Beschwerde erscheint als aussichtlos im Sinn des Gesuches.

Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens zu tragen und eine Parteientschädigung steht ihm von

vornherein nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

6.1

Nachdem

die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung

von Art. 64d Abs. 1 AuG eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

anzusetzen. Vorliegend erscheint eine Ausreisefrist von drei Monaten ab

Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen.

6.2

Falls

gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wird und dieses

einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst,

würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der

Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen

(VGr, 1. September 2015, VB.2015.00230, E. 8).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch

Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in derselben Rechtsschrift

einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von drei Monaten

ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs

an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

erhoben werden. Sofern kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …