VB.2015.00431
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00431
3. Dezember 2015Deutsch15 min
(URT.2015.17666)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00431
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 16. Januar 2015 verfügte das Migrationsamt die
Wegweisung von A, geboren 1980, irakischer Staatsangehöriger, aus der Schweiz
wegen mangelnder Integration nach geschiedener Ehe.
Erwägungen
II.
Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wies die Sicherheitsdirektion
am 10. Juni 2015 ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. Juli 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung
der vorinstanzlichen Entscheide, mit Ausnahme des jeweiligen Entscheids über
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung,
sowie die erneute Erteilung einer für den Verbleib im Kanton Zürich gültigen
Aufenthaltsbewilligung. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und
Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter im
Beschwerdeverfahren sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2015 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 23. Juli
2015.
auf Vernehmlassung und das Migrationsamt liess sich zur Sache nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer,
insbesondere mit Blick auf seine beiden hier lebenden Schweizer Kinder, erneut
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder er wegen mangelnder Integration
nach aufgelöster Ehe aus der Schweiz wegzuweisen ist.
1.2
Der
Beschwerdeführer reiste am 15. Mai 2003 unter falschem Namen in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge am 31. Oktober 2005 unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme
abwies. Im August 2007 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin ihm eine
Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B erteilt wurde. Aus der Ehe gingen
zwei Kinder hervor, Sohn C (geboren 2008) und Tochter D (geboren 2011). Die
Kinder verfügen dank der Mutter über das Schweizer Bürgerrecht. Am 1. November
2012.
wurde der Beschwerdeführer wegen Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich
verwarnt. Sodann wurde mit Entscheid vom 12. August 2013 das Getrenntleben
festgestellt, wobei der Mutter die Obhut über die Kinder zugeteilt und dem Beschwerdeführer
ein Besuchsrecht für jeden zweiten Samstag von 10 bis 16 Uhr, ab Eintritt
der Schulpflicht für jedes zweite Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag
18.
Uhr, eingeräumt wurde (hier ohne Nennung der Ferienregelung). Die Ehe
ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids (noch) nicht geschieden.
2.
Zufolge Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) besteht nach
Auflösung der Ehe und Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 f. weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte und eine erfolgreiche
Integration vorliegt (lit. a; sogenannte Integrationsklausel) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b; sogenannt nachehelicher Härtefall). Die
Integration soll es längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländern
ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft
teilzuhaben. Dazu ist erforderlich, dass sich der Ausländer mit den
gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz
auseinandersetzt und insbesondere eine Landessprache erlernt (Art. 4
Abs. 2 und 4 AuG; vgl. BGr, 30. März 2015,2C_795/2014, E. 3.1).
2.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er
erfülle die Voraussetzungen der Integrationsklausel, denn er sei über drei
Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, spreche ausreichend Deutsch und
habe für verschiedene Arbeitgeber gearbeitet. Einen nachehelichen Härtefall
macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend. In
diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass die Vorinstanzen unumstritten eine
über dreijährige Ehedauer feststellten. Strittig sind indes die
Integrationserfolge des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] liegt eine erfolgreiche Integration im
Sinn der eingangs genannten Gesetzesbestimmungen vor, wenn der Ausländer
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).
Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration
von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) zeigt sich der Beitrag einer
ausländischen Person zur Integration neben dem Angeführten namentlich auch in
der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c).
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; massgebend ist stets eine umfassende
Würdigung der Umstände des Einzelfalls (siehe BGr, 30. November 2011,
2C_426/2011, E. 3.2).
2.2
Bei der Prüfung der Integrationskriterien besitzen die
zuständigen Verwaltungsbehörden einen grossen Ermessensspielraum (Art. 96
Abs. 1 AuG; vgl. BGr, 30. März 2015,2C_795/2014, E. 3.1;
VGr, 26. August 2015, VB.2015.00347, E. 4.2).
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid lediglich auf
Rechtsverletzungen hin, nicht aber auf dessen Unangemessenheit (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Gemäss konstanter Bundesgerichtsrechtsprechung müssen
bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist, zu keinem
Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen hat, nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen
hat und die an seinem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, ernsthafte Gründe
vorliegen, damit seine erfolgreiche Integration verneint werden darf (BGr, 9. September
2015,2C_1125/2014, E. 3.2.2; BGr, 30. März 2C_795/2014, E. 3.2).
Keine erfolgreiche Integration liegt hingegen vor, wenn der Ausländer kein
Erwerbseinkommen erwirtschaftet, das seinen Lebensunterhalt und seine
finanziellen Verpflichtungen zu decken vermag, und er während einer substanziellen
Zeitdauer von Sozialleistungen profitierte (BGr, 9. September 2015,
2C_1125/2014, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im
Lichte der zitierten Rechtsprechung sind im Folgenden die Integrationserfolge
des Beschwerdeführers genauer zu prüfen.
2.2.1
Als das Getrenntleben der Eheleute gerichtlich festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer
arbeitslos und wurde vollumfänglich mit Sozialhilfebeiträgen unterstützt. Zwar
war er während der Ehe teilweise arbeitstätig, so etwa vom 3. März 2008
bis zum 31. Mai 2009 als Vollzeit-Küchenhilfe sowie vom 1. Juli 2011
bis zum 30. Juni 2012 zu 70 % im Rahmen eines Integrationsprogramms
als Mitarbeiter im Aufsichtsdienst, dennoch wurde er (überwiegend zusammen mit
seiner Familie) vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2014 mit
einem Betrag von rund Fr. 195'000.- an Sozialhilfe unterstützt; am 1. November
2012.
war er mit Blick auf die Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich
verwarnt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Die Vorinstanzen
erwogen deswegen korrekterweise, dass er in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als
integriert gelten könne. Dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar
2015.
eine Stelle als Buffetmitarbeiter innehat und zurzeit keine Sozialhilfe
mehr bezieht, spricht grundsätzlich für eine verbesserte berufliche Situation.
Angesichts der lang andauernden Sozialhilfeabhängigkeit lässt dieser
Stellantritt allerdings nicht den Schluss auf eine nachhaltige Änderung zu, zumal
auch die früheren Arbeitstätigkeiten jeweils nur von beschränkter Dauer waren.
Eine erfolgreiche Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ist bei einer
Gesamtbetrachtung zu verneinen.
2.2.2
Ferner erwogen die Vorinstanzen, was unbestritten geblieben ist, dass der
Beschwerdeführer die Integrationsvoraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht
erfülle.
2.2.3
Umstritten ist, inwiefern der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht
als genügend integriert gelten kann. In diesem Zusammenhang bringt der
Beschwerdeführer vor, er verfüge über sehr gute mündliche Deutschkenntnisse.
Dass er lediglich Diplome der Niveaustufe A ausweisen könne, sei auf die
Schwierigkeit der geschriebenen Sprache zurückzuführen. Die Vorinstanzen hegten
mangels Sprachdiplomen höherer Niveaustufen jedoch Zweifel an seinen
Deutschkenntnissen. Deswegen beantragte der Beschwerdeführer, er sei persönlich
anzuhören, damit sich das Verwaltungsgericht von seinen sprachlichen
Fähigkeiten ein eigenes Bild machen könne. Der Frage der sprachlichen
Integration kommt im vorliegenden Fall allerdings keine ausschlaggebende
Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen einer
erfolgreichen Integration nicht erfüllt, wie sich bereits aus den vorangegangen
Erwägungen ergibt. Dies trifft umso mehr zu, da sich der Beschwerdeführer, wie
nachfolgend zu zeigen, auch nicht auf die familiäre Beziehung zu seinen beiden
Kindern berufen kann, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten. Eine
Anhörung des Beschwerdeführers ist damit nicht notwendig.
2.2.4
Mit Blick auf die öffentliche Ordnung ist dem Strafregisterauszug
des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er in sechs Fällen gegen die
Verkehrsregeln verstiess. So wurde er beispielsweise mit Strafbefehl vom 4. Juni
2014.
wegen fahrlässiger und grober Verkehrsregelverletzung, wegen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens
bei einem Unfall sowie einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
verurteilt und am 28. August 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung
bestraft. Im Zuge des Eheschutzverfahrens kam es zu mehreren Strafverfahren
häuslicher Gewalt, unter anderem wegen Drohung und Nötigung, die jedoch
allesamt eingestellt wurden.
2.2.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht als
erfolgreich integriert im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
gelten kann.
2.3
Der
Beschwerdeführer beruft sich nicht explizit auf wichtige persönliche Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus dem
kurdisch kontrollierten Hoheitsgebiet E im Nordirak, wo er 22 Jahre lebte,
und verfügt noch immer über familiäre Beziehungen, weshalb das
Staatssekretariat für Migration auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin seine Rückkehr
als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, die
Lage sei zurzeit sicher und "die Kurden im Irak hielten sich gut". Er
weist jedoch auf die Gefahr hin, dass sich die Lage rasch ändern könne und
damit eine mögliche Verletzung von Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK] drohe. Der Anwendungsbereich der genannten
Bestimmung ist jedoch erst im Falle eine konkret drohenden Gefahr ("real
risk") an Leib und Leben eröffnet, nicht aber bei einer allgemein instabilen
Sicherheitslage im Herkunftsland (BGE 139 II 65 E. 6.4; BGr, 14. Juli
2015,2C_561/2015, E. 2.3; BGr, 11. Februar 2014,2C_792/2013,
E. 5.4), weshalb sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht
auf Art. 3 EMRK berufen kann und ihm die Rückkehr in sein Heimatland
zumutbar ist.
3.
Im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG verbleibt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Vater zweier
Schweizer Kinder ist, weil gemäss der Rechtsprechung der Fortbestand der
elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind mit
Blick auf Art. 13 der Bundesverfassung [BV] und Art. 8 EMRK einen
wichtigen Grund zum Verbleib im Land darstellen kann (vgl. BGE 140 II 289
E. 3.4.1; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGr, 9. September
2015,2C_1125/2014, E. 4.1).
3.1
Das Hauptargument des Beschwerdeführers
besteht darin, dass seine Situation mit derjenigen im Fall Udeh (EGMR, 16. April 2013, 12020/09) vergleichbar sei und
seine Aufenthaltsbewilligung wegen des Privat- und Familienlebens mit seinen
beiden hier lebenden Schweizer Kindern verlängert werden müsse. Der EGMR hat im
genannten Fall jedoch keinen Grundsatzentscheid gefällt, sondern die Umstände
des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung
durch das Bundesgericht eintraten und in verschiedener Hinsicht (u. a. Gesundheitszustand des dortigen Beschwerdeführers [Tuberkulose],
ausländisches Kind, etc.) nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar
sind, weshalb der heutige Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag und es dazu auch keiner weiteren Ausführungen bedarf (vgl.
BGE 141 II 169 E. 5.1; BGr, 5. Mai 2015,2C_614/2014 E. 5.3;
BGr, 2. Februar 2015,2C_734/2014, E. 4.2.4; ferner VGr, 27. Februar
2014, VB.2013.00785, E. 4.3).
3.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an einen – wie hier – weder sorge- noch obhutsberechtigten Elternteil zur
Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich (BGr, 30. März
2015,2C_795/2014, E. 5.1; BGr, 5. Januar 2015,2C_547/2014, E. 3.2).
Der Beschwerdeführer verfügt, wie eingangs erwähnt (E. 1.2), lediglich
über ein "übliches Besuchsrecht". Ein weitergehendes Recht fiele nur
in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders
enge Beziehung zum Kind bestünde, diese Beziehung wegen der Distanz zum
Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und
dessen bisheriges Verhalten zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat
(sogenannt tadelloses Verhalten; vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen).
3.2.1
Die Vorinstanz legte eingehend und nachvollziehbar dar, dass der
Beschwerdeführer die beiden Kinder alle zwei Wochen, manchmal auch jede Woche
am Sonntag, zu sich nehme und insofern eine ausreichend affektive Beziehung zu
bejahen sei. Die Beschwerdegegnerin bestritt dies vor Verwaltungsgericht nicht.
Im Lichte der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 70 VRG; ferner BGr, 5. Mai 2015,2C_614/2014,
E. 5.1.1) ist im Folgenden von einer intakten Eltern-Kind-Beziehung
auszugehen. Auf die beantragten Einvernahmen der Kindsmutter und der
Grossmutter kann daher verzichtet werden.
3.2.2
In wirtschaftlicher Hinsicht ist mit Bezug auf die beiden Kinder bedeutend,
dass der Beschwerdeführer die monatlich geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge
von Fr. 575.- bislang nie bezahlte. Die Alimente werden von der
öffentlichen Hand bevorschusst. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Das
Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht nur Geld-,
sondern auch Naturalleistungen zu berücksichtigen sind. Selbst symbolische
Beiträge können im Gesamtzusammenhang aller Umstände wesentlich ins Gewicht
fallen – insbesondere, wenn die affektiven Beziehungen eng sind und sich der
Elternteil intensiv um das Kind kümmert, damit etwa der andere seiner Arbeit
nachgehen kann (vgl. BGr, 9. September 2015,
2C_1125/2014, E. 4.6.1; BGE 140 I 145 E. 4.2; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00318, E. 2.4). Dass der Beschwerdeführer sich über die Ausübung seines üblichen
Besuchsrechts hinausgehend intensiv um die Kinder kümmere und sie mehrmals
wöchentlich sehe, um damit die Kindsmutter zu entlasten, macht er nicht
geltend.
3.2.3
Den Ausländer trifft bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts
eine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG; siehe BGE 138 II 229 E. 3.2.3;
BGr, 21. Juli 2015,2C_20/2015, E. 4.1; BGr, 9. Juli 2014,
2C_1072/2014, E. 2.4). Der Beschwerdeführer bestreitet weder das
Nichtbezahlen der Unterhaltsbeiträge oder die Bevorschussung der Alimente durch
die öffentliche Hand noch zeigt er eine andere wirtschaftliche Beziehung zu
seinen Kindern auf. Die Vorinstanz ging daher mit Blick auf die vorzunehmende
Interessenabwägung zu Recht davon aus, dass keine – oder zumindest keine
ausreichende – wirtschaftliche Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern
besteht.
3.3
Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ist nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch seinen
Kindern zumutbar: Der Beschwerdeführer nahm die beiden Kinder bereits zwei Mal
mit zu seiner Familie in den Irak. Solange sich die Sicherheitslage nicht
verschlechtert, ist nicht ersichtlich, warum gelegentliche Ferienaufenthalte
oder Besuche in der Schweiz in Absprache mit der Kindsmutter nicht auch in
Zukunft möglich sein sollten. Der Beschwerdeführer kann mit den Kindern durch
Briefe, Telefonate und andere Kommunikationsmittel den Kontakt pflegen. Ein
solch erhöhter Koordinationsaufwand kann den Beteiligten zugemutet werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt
sind. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen und die
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, wenn sie nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Begehren gelten dann als
aussichtslos, wenn die Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene
auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, Art. 16 N. 42 ff., 46, 74, 76). Bereits
die Vorinstanzen haben detailliert – und mehrmals – aufgezeigt, weshalb die
Integrationserfolge des Beschwerdeführers nicht ausreichen und ein Gesuch um
erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht bewilligt werden kann. Die
dagegen gerichtete Beschwerde erscheint als aussichtlos im Sinn des Gesuches.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens zu tragen und eine Parteientschädigung steht ihm von
vornherein nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
6.1
Nachdem
die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung
von Art. 64d Abs. 1 AuG eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
anzusetzen. Vorliegend erscheint eine Ausreisefrist von drei Monaten ab
Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen.
6.2
Falls
gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wird und dieses
einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst,
würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der
Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen
(VGr, 1. September 2015, VB.2015.00230, E. 8).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch
Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in derselben Rechtsschrift
einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von drei Monaten
ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs
an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
erhoben werden. Sofern kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …