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Entscheid

VB.2015.00432

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00432

5. November 2015Deutsch17 min

(URT.2015.17586)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein ursprünglich in Italien zugelassener Anwalt. Seit dem 1. März

2007 war er in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) des

Kantons Zürich eingetragen und betrieb in Zürich eine Anwaltskanzlei.

B. Aufgrund

seines am 4. April 2015 gestellten Antrags auf Löschung seines Eintrags in

der Anwaltsliste nach Art. 28 BGFA wurde A mit Verfügung der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte vom 9. April 2015 gelöscht.

C.

Am 10. April 2015 wurde A vom Strassenverkehrsamt

des Kantons Aargau schriftlich bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte verzeigt, weil er vom Amt empfangene Originalakten auch nach

mehrfacher Mahnung nicht retourniert hatte.

D.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2015 eröffnete die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission) aufgrund der

Verzeigung ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12

lit. a BGFA). Gleichzeitig setzte sie A Frist zur Stellungnahme zu den

gegen ihn erhobenen Vorwürfen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 9. Juli 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Mai

2015.

sei aufzuheben und das eröffnete Disziplinarverfahren einzustellen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 16. Juli 2015

auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz,

AnwG) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen beim

Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe von §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG.

1.2

Der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2015 stellt einen Zwischenentscheid

dar. Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden

sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Zwischenentscheide sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Da vorliegend im Fall einer Gutheissung der Beschwerde ein

sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, ist die Anfechtung des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2015 zulässig.

2.

2.1

Gemäss

Art. 12 BGFA gelten für Anwältinnen und Anwälte verschiedene Berufsregeln,

darunter die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufes (lit. a).

Die Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unterstehen gemäss

Art. 14 BGFA der Aufsicht einer durch den Kanton bezeichneten Behörde. Im

Kanton Zürich beaufsichtigt die Aufsichtskommission die Anwältinnen und Anwälte,

und zwar unabhängig davon, ob sie forensisch oder nur beratend tätig sind

(§ 13 und § 21 Abs. 1 AnwG). Ihr obliegt auch die Durchführung

von Disziplinarverfahren (§ 21 Abs. lit. c AnwG). Ergibt sich,

dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die

Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA

anordnen. In Betracht kommen dabei eine Verwarnung (lit. a), ein Verweis

(lit. b), eine Busse bis Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes

Berufsausübungsverbot (lit. d) und schliesslich ein dauerndes

Berufsausübungsverbot (lit. e).

2.2

Nach

Art. 28 Abs. 1 BGFA führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste

der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz

unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor

Gericht vertreten dürfen. Mit dieser Eintragung unterstehen Anwältinnen und

Anwälte dem BGFA mitsamt seinen Berufsregeln und möglichen

Disziplinarmassnahmen (Hans Nater in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 2

N. 18).

3.

3.1

Strittig

ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens

gegen den Beschwerdeführer befugt war, nachdem dieser seine Löschung aus dem

Anwaltsregister beantragt hatte, welcher die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 9. April 2015 nachkam.

3.2

Der

Beschwerdeführer machte geltend, nachdem seinem Antrag vom 4. April 2015

um Löschung aus dem Anwaltsregister entsprochen worden sei, habe kein Anlass

und kein Recht der Beschwerdegegnerin mehr bestanden, ein Disziplinarverfahren

gegen ihn zu eröffnen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt,

die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anwalt nach Streichung aus dem

Anwaltsregister nicht mehr der Disziplinargewalt unterstehe, vermöge nicht zu

überzeugen. Solange nicht sichergestellt sei, dass ein Anwalt in Zukunft nie

mehr praktizieren werde, sei der Publikumsschutz nicht gewährleistet, wenn sich

ein Anwalt einem Disziplinarverfahren mit einer Löschung entziehen könne.

4.

4.1

Das

Verwaltungsgericht hat in zwei Fällen aufgrund der Löschung aus dem Anwaltsregister

bzw. wegen der Aufgabe der Tätigkeit im Monopolbereich die Zulässigkeit einer

Disziplinarmassnahme verneint. Im ersten Fall waren seit der Löschung des

Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zweieinhalb

Jahre und bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund dreieinhalb Jahre

vergangen. Zudem ging das Verwaltungsgericht in jenem Fall davon aus, dass es

dem Anwalt aufgrund eines gegen ihn ergangenen Strafurteils ohnehin auf

absehbare Zeit weiterhin verwehrt sei, sich in das Anwaltsregister eintragen zu

lassen. Aus diesem Grund nahm es an, dass in jenem Fall kein Bedürfnis an der

Anordnung eines Berufsausübungsverbots bestand (VGr, 20. Mai 2009,

VB.2009.00148, E. 4). Im zweiten Fall waren seit der Löschung des

Registereintrags bis zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gut zwei Jahre und

bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil rund drei Jahre vergangen. In diesem

Fall war der Registereintrag aufgrund zahlreicher Verlustscheine gelöscht

worden. Zudem wurde dem Anwalt aufgrund fehlender Zutrauenswürdigkeit das Recht

zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (Anwaltspatent) entzogen (VGr,

9.

Dezember 2010, VB.2010.00591, Sachverhalt I, E. 3.2, 3.4). Diese Entscheide

des Verwaltungsgerichts betrafen somit Fälle, in welchen der Anwalt schon längere

Zeit nicht mehr im Monopolbereich tätig war und zudem objektive Verhältnisse vorlagen,

aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit –

ausgeschlossen war.

Demgegenüber liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall

in mehrfacher Hinsicht anders: Die Löschung im Anwaltsregister ist auf Antrag

des Beschwerdeführers erfolgt. Es sind keine Strafurteile bekannt, die ihn an

der Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit in der Schweiz hindern würden. Auch das

Anwaltspatent wurde ihm nicht entzogen. Zudem erfolgte die Löschung aus dem

Register während eines anderen bereits hängigen Disziplinarverfahrens sowie nur

einen knappen Monat vor Eröffnung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens,

und zwar, nachdem ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau eine letzte

Frist zur Rückgabe von Originalakten angesetzt und für den Fall deren Nichteinhaltung

die Anzeige bei der Aufsichtskommission angedroht hatte. Es kann somit zumindest

nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Löschung nur deshalb

veranlasste, weil er der Ansicht war, sich auf diese Weise mehreren gegen ihn

laufenden Disziplinarverfahren entziehen zu können (vgl. VB.2015.00320 und

VB.2015.00321). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der

Beschwerdeführer seine Anwaltstätigkeit künftig zumindest für längere Zeit

nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der Schweiz ausüben will. Objektive

Umstände, die ihm dies und eine Wiedereintragung in einem kantonalen Register

nach Art. 28 BGFA auf absehbare Zeit verwehren würden, sind aus den Akten

nicht ersichtlich. Somit besteht mit dem Ziel des Publikumsschutzes ein

erhebliches Interesse, im Disziplinarverfahren zu klären, ob der

Beschwerdeführer gegen die disziplinarrechtlich geschützten Sorgfaltspflichten

verstossen hat, und gegebenenfalls die angebrachten Disziplinarmassnahmen

anzuordnen. Es kann deshalb im vorliegenden Fall einerseits nicht ohne Weiteres

auf die erwähnte Praxis des Verwaltungsgerichts abgestellt werden. Andererseits

nimmt das Verwaltungsgericht diesen Entscheid zum Anlass, seine bisherige

Praxis zu überprüfen.

4.2

Die Lehre

geht weitgehend mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin einig, wonach die Streichung

aus dem Anwaltsregister die Disziplinargewalt bezüglich des Verhaltens vor der

Streichung nicht erlöschen lässt. Tomas Poledna führt aus, dass es für die

Anordnung einer Disziplinarmassnahme nicht erforderlich sei, dass die

betroffene Person im Zeitpunkt der Disziplinierung noch dem BGFA unterstehe,

die Aufsichtsbehörde jedoch stets unter dem Blickwinkel des

Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden habe, ob die Massnahme geeignet und

erforderlich sei, um die mit der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu

erreichen (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6 mit weiteren

Hinweisen). Ernst Staehelin und Christian Oetiker halten fest, der Antrag eines

Anwalts auf Streichung aus dem Anwaltsregister verhindere die Eröffnung bzw.

Weiterführung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit einem Vorfall,

der sich vor der Streichung ereignet hat, nicht. Dazu verweisen sie auf

Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes des Kantons Tessin (Staehelin/Oetiker,

Kommentar BGFA, Art. 9 N. 9). Kaspar Schiller hält fest, dass für das Ende

der Geltungsdauer des BGFA nach Funktion und Ziel der jeweiligen Berufsregel zu

unterscheiden ist. Dabei endeten die meisten Berufspflichten mit der Aufgabe

der Anwaltstätigkeit, einzelne gelten dagegen zeitlich unbegrenzt, so

namentlich die Pflichten, welche den Schutz der Vertraulichkeit sicherstellten

(Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich

etc. 2009, N. 360 ff.). Alexander Brunner, Matthias-Christoph Henn

und Kathrin Kriesi sprechen sich in der neuesten Erscheinung in der Literatur

zum Anwaltsrecht für eine Anknüpfung an die anwaltliche Tätigkeit aus, womit

die Aufsichts- und Disziplinarkompetenz nicht grundsätzlich von einem

Registereintrag abhängig sei (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc.

2015, S. 235 ff.). Demgegenüber verweisen Lucien Valloni und Marcel

C. Steinegger ohne weitere Ausführungen auf die Botschaft (Valloni/Steinegger,

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich etc.

2002, Einführung Ziff. 6.5).

4.3

Für die in

den erwähnten Entscheiden vertretene Auffassung hatte sich das Verwaltungsgericht

einerseits auf die historische Auslegung und anderseits auf den Gesetzeswortlaut

gestützt. Besteht über den Inhalt eines

Rechtssatzes Unklarheit, so ist sein Sinn durch Auslegung zu ermitteln (hierzu

und zum Folgenden: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.

214.

ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 75 ff.).

In der Praxis gelangen mehrere Auslegungsmethoden zur Anwendung: die

grammatikalische, die systematische, die historische, die zeitgemässe und die

teleologische. Lehre und Rechtsprechung sprechen sich für die Anwendung des

sogenannten Methodenpluralismus aus, wonach keiner der Auslegungsmethoden

Vorrang zukommt. Bei der Anwendung auf den einzelnen Fall sollen vielmehr jene

Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein

vernünftiges und praktikables, d. h. ohne

unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis, am

meisten Überzeugungskraft haben. Faktisch steht jedoch die teleologische Auslegungsmethode

im Vordergrund, wobei einschränkend anzufügen ist, dass insbesondere bei

verhältnismässig jungen Erlassen der Wille des historischen Gesetzgebers nicht

übergangen werden darf. Allerdings kann dem subjektiven Willen des

Gesetzgebers, wie er namentlich in den Materialien zum Ausdruck kommt,

grundsätzlich nur dort entscheidendes Gewicht zukommen, wo er im Gesetzeswortlaut

einen Niederschlag gefunden hat (BGE 123 V 290 E. 6.a; BGE 138 III 694 E. 2.10).

4.4

Gemäss

Art. 14 BGFA bezieht sich die Aufsicht auf die anwaltliche Tätigkeit der Vertretung

von Parteien vor Gerichtsbehörden. Dass die Aufsichtsbefugnis der Aufsichtskommission

über eine solche Tätigkeit nachträglich dahinfällt, wenn der Registereintrag

gelöscht wird oder die Monopoltätigkeit für die Zukunft aufgegeben wird, ist

dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Sodann folgt aus dem Wortlaut

von Art. 2 BGFA zunächst, dass dieses Gesetz für Personen gilt, die über

ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols

Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Es bestimmt zudem die Modalitäten für

die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte,

die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind. Damit wird gemäss der Sachüberschrift

des Artikels der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes geregelt; diese

Bestimmung handelt hingegen nicht von der zeitlichen Begrenzung der

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Auch eine zeitliche Begrenzung des persönlichen

Geltungsbereichs auf die Dauer der Wahrnehmung von Parteivertretungen vor Gericht

ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Dass die Geltung des Gesetzes für eine von

ihm erfasste Person nicht gänzlich erlischt, wenn diese künftig keine Parteien

mehr vor Gericht vertritt, ergibt sich indes klar aus dem systematischen

Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Gesetzes. Beispielsweise dauert

gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 13 BGFA die Pflicht zur Wahrung des

Anwaltsgeheimnisses, um die es auch vorliegend geht, zeitlich unbeschränkt an.

Aber auch gewisse Sorgfaltspflichten, wie etwa die Aktenaufbewahrung, dauern

über das Ende der Tätigkeit im Monopolbereich an (vgl. Schiller N. 361).

Die Aufgabe der Aufsichtskommission besteht nach Art. 14

BGFA darin, die Anwälte zu beaufsichtigen, die auf ihrem Gebiet tätig sind. Aus

dem Zweck der Bestimmung folgt, dass die Aufsichtskompetenz mit den

öffentlich-rechtlichen Pflichten der Anwälte übereinstimmen muss, auch in

zeitlicher Hinsicht. Somit erstreckt sich die Aufsichtskompetenz auf alle

Tätigkeiten und Unterlassungen, die sich aus den Berufspflichten nach Art. 12

und 13 BGFA ergeben. Somit dauert die Aufsichtstätigkeit über den Zeitraum der

Parteivertretung vor Gericht hinaus an.

In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass die im

BGFA vorgesehene Aufsicht primär eine nachträgliche ist, die überhaupt erst

greift, wenn Verletzungen der Berufspflichten bereits

erfolgt sind. Dies gilt namentlich für die in Art. 17 BGFA vorgesehenen

Disziplinarmassnahmen, welche ihrer Natur gemäss rückblickend angewendet

werden. Soll die Disziplinaraufsicht so lange wirksam sein, als Tätigkeiten im

Monopolbereich ausgeübt werden bzw. als die damit verbundenen Berufspflichten

weiterdauern, muss die Aufsichtskommission die während der Tätigkeit im Monopolbereich

begangenen Verletzungen auch dann noch disziplinarisch ahnden können, wenn die

betreffende Person diese Tätigkeit in der Folge aufgegeben hat. Andernfalls

könnten die gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmassnahmen auf

Pflichtverletzungen gegen Ende der Berufstätigkeit nicht mehr greifen. Diesem

systematischen Auslegungselement kommt umso grösseres Gewicht zu, als das BGFA neben

diesen repressiven Disziplinarmassnahmen keine anderen Mittel zur Durchsetzung

der Berufspflichten vorsieht. Zu beachten ist, dass die repressiven Massnahmen

nicht nur dadurch wirken, dass der Betroffene durch die erfolgte Verhängung der

Massnahmen von künftigen Pflichtverletzungen abgehalten werden soll. Vielmehr

wirkt bereits die gesetzliche Drohung mit Disziplinarmassnahmen

generalpräventiv (Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 6, insbesondere

Fussnote 12 mit weiteren Hinweisen). Würden jegliche Disziplinarbefugnisse

auch für vorausgehende Pflichtverletzungen enden, sobald der Betreffende seine

Tätigkeit im Monopolbereich aufgibt, würde gegen Ende der Monopoltätigkeit

jedes Durchsetzungsinstrument für die Berufspflichten fehlen. Der Zweck von

Art. 14 BGFA und dessen systematischer Zusammenhang mit den in Art. 12 f.

BGFA geregelten Berufspflichten sowie den in Art. 17 BGFA vorgesehenen

Disziplinarmassnahmen sprechen somit klar dafür, dass die Aufsichts- und

Disziplinarzuständigkeit der Aufsichtskommission auch nach Aufgabe der

Tätigkeit im Monopolbereich und unabhängig vom Fortbestand eines Registereintrages

andauert, sofern die Pflichtverletzung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der

oder die Betreffende im Monopolbereich tätig war.

Was die historischen Auslegungsargumente anbelangt, führt

die Botschaft vom 28. April 1999 zum BGFA (BBl. 1999, S. 6013 ff.)

zwar aus, dass eine Disziplinarmassnahme nur angeordnet werden könne, wenn der

Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der Aufsichtsbehörde

unterstellt sei. Drohe einem Anwalt ein Disziplinarverfahren, könne er deshalb

die Streichung im Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung zu

entgehen, wobei allfällige straf- oder zivilrechtliche Verfolgungen vorbehalten

blieben. Allerdings wird diese Auffassung nicht begründet, und es ist auch

nicht nachvollziehbar, weshalb diese Erläuterung zur Gesetzesbestimmung über

die Verjährung und nicht im Zusammenhang mit der Aufsichtskompetenz der

kantonalen Aufsichtsbehörde gemacht wurde. Sodann sind auch im Parlament keine

Äusserungen in dieser Hinsicht erfolgt (Amtliches Bulletin, Geschäftsnummer

99.

, Nationalrat 1.9.1999, 7.3.2000, 14.6.2000, 23.6.2000, Ständerat

20.12

, 16.3.2000, 5.6.2000, 20.6.2000, 23.6.2000, www.parlament.ch, Curia

Vista Suche). Wesentlich ist sodann, dass die erwähnte in der Botschaft

vertretene Auffassung keinen Ausdruck im Gesetz gefunden hat, weshalb ihr kein entscheidendes Gewicht zukommen kann.

Dass der von der Regierung des Kantons Bern und dem

Kantonsgericht Obwalden im Vernehmlassungsverfahren zum BGFA gemachte

Vorschlag, die Streichung im Register nach Eröffnung eines

Disziplinarverfahrens bis zu dessen Erledigung auszuschliessen, nicht ins

Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Auswertung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

zum Bundesgesetz über die Anwältinnen und Anwälte [BGFA], 12.12.1997, www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/archiv/anwaltsgesetz-freizuegigkeit/vn1-erg-d.pdf),

spricht nicht gegen das Fortdauern der Disziplinarzuständigkeit nach Aufgabe

der Tätigkeit im Monopolbereich. Denn das Gesetz knüpft, wie erwähnt, nicht an den

Registereintrag an, sondern direkt an die Tätigkeit im Monopolbereich, sodass

die Verweigerung der Löschung für die Möglichkeit der Anordnung von

Disziplinarmassnahmen ohnehin nicht relevant wäre.

Diese Umstände relativieren das Gewicht der in der Botschaft

gemachten Äusserung. In der Gesamtbetrachtung der Auslegungsargumente ergibt

sich somit, dass die Aufsichtskompetenz und Disziplinargewalt der

Aufsichtskommission für Tätigkeiten, die unter das BGFA fallen, nicht

automatisch erlöschen, wenn diese Tätigkeit aufgegeben wird.

Dies bedeutet nicht, dass die Aufgabe der Tätigkeit im

Monopolbereich in Bezug auf Disziplinarmassnahmen völlig unbedeutend wäre.

Vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der

Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen.

4.5

Demzufolge

ist diese Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass die Aufgabe der Tätigkeit

im Monopolbereich und die Löschung des Registereintrags die Aufsichtskompetenz

und die Disziplinarbefugnis der Aufsichtskommission nicht untergehen lassen.

Hingegen sind diese Umstände in die Prüfung der Geeignetheit, Notwendigkeit und

Angemessenheit von Disziplinarmassnahmen einzubeziehen. Für den vorliegenden

Fall bedeutet dies, dass die Eröffnung des Disziplinarverfahrens durch die

Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer, der keine weiteren materiell

stichhaltigen Argumente gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens

vorbringt, nicht zu beanstanden ist.

4.6

Dazu

kommt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden

kann, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung aus dem Register nach

Art. 28 BGFA Ausdruck seines Willen ist, künftig nicht mehr im Rahmen des

Anwaltsmonopols tätig zu sein, oder ob er durch eine bloss vorübergehende

Abstandnahme von dieser Tätigkeit die Disziplinarmassnahmen zum Erliegen

bringen will. Der Beschwerdeführer führt aus, er rechne nicht mit einer

Verurteilung in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren. Ein entsprechender – vorliegend

noch nicht bekannter – Ausgang des Strafverfahrens könnte dafür sprechen, dass

einer Wiedereintragung objektiv nichts entgegenstünde. Die Tatsache, dass drei

Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

hängig sind, zu welchen verschiedene Verzeiger und verschiedene mögliche Berufsregelverletzungen

Anlass gaben (vgl. VB.2015.00320 und VB.2015.00321), lassen immerhin die hier

nicht abschliessend zu prüfenden Vermutung zu, dass die Löschung des

Registereintrags ausschliesslich oder primär bezweckt haben könnte, ein

Disziplinarverfahren zu verunmöglichen. Ein solches Vorgehen wäre als

rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. Diese Vermutung wird auch dadurch bestärkt,

dass der Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren, in welchem er von der

Aufsichtskommission mangels Berufshaftpflichtversicherung – anstatt der

Eröffnung eines Disziplinarverfahrens – aus dem Anwaltsregister gelöscht wurde,

sich sofort wieder eintragen liess, nachdem der verlangte Versicherungsschutz

wieder hergestellt worden und demzufolge der Beschluss der Löschung entsprechend

aufzuheben war (vgl. VB.2011.00298). Der zukünftige Publikumsschutz wäre somit ohne

Möglichkeit zur Disziplinierung nicht gewährleistet.

4.7

Demzufolge

war die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer trotz

dessen bereits am Tag vor der Verzeigung erfolgten Löschung aus dem Anwaltsregister

zulässig.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin eröffnete aufgrund der Anzeige einer Behörde ein Disziplinarverfahren,

da nach Darstellung des Verzeigers der Verdacht entstanden war, der Beschwerdeführer

könnte gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen haben. Laut Verzeiger

soll der Beschwerdeführer seinem Klienten Originalakten aus einem Verfahren überlassen

haben und diese in der Folge dem Amt nicht mehr retourniert haben können,

worauf die Behörde die Akten habe neu erstellen müssen.

Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch gar nicht, dass

ihm die Aktenrückgabe an das Amt nicht mehr möglich gewesen sei, da sein

Mitarbeiter die Originalakten einem Klienten überlassen habe, welcher diese

nicht mehr habe zurückgeben können. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich

zudem gegenüber der Behörde bereit erklärt haben möchte, alle anfallenden

Kosten zu übernehmen, kann jedoch nicht von einem Disziplinarverfahren abgesehen

werden.

5.2

Dieses

Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

demzufolge abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Beschwerdeentscheid ist ebenfalls ein Zwischenentscheid

im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 19a N. 32; BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008,

E. 1; 4. Dezember 2009,5A_574/2009, E. 1). Er lässt sich damit

nur unter den in E. 1.2 genannten Voraussetzungen anfechten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an