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Entscheid

VB.2015.00433

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00433

19. August 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17354)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C sind seit dem Jahr 2002 verheiratet. Am 22. Juni

2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils

14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung Nr. 01 in D, Rayonverbote betreffend

die gesamte Ortschaft D und die Liegenschaft am E-Weg 02 in F sowie ein Kontaktverbot

gegenüber C an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 29. Juni

2015.

ersuchte C den Haftrichter des Bezirksgerichts G um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach der getrennten Anhörung der Parteien am 3. Juli

2015.

verlängerte der Haftrichter noch am selben Tag die Schutzmassnahmen bis

zum 6. Oktober 2015. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.

III.

A. Daraufhin

erhob A am 13. Juli 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung der Schutzmassnahmen in Bezug auf die Wegweisung aus der Liegenschaft

D 03 und des Rayonverbots betreffend die Ortschaft D. Eventualiter sei er in

teilweiser Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots für berechtigt zu

erklären, die Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft D 03, die nicht vermieteten

drei Wohnungen Nr. 04, 05 und 06 dieser Liegenschaft zwecks Umbau und Vermietung

und die Liegenschaft D 07 zwecks Umbau zu betreten; unter ausgangsgemässen

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Am 16. Juli

2015.

verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. Die Kantonspolizei

verzichtete am 17. Juli 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der

Beschwerde. Am 23. Juli 2015 reichte A eine weitere Eingabe ein. Am 24. Juli

2015.

erstattete C die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung.

Die Parteien liessen sich in der Folge weitere Male vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

(GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung

ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

Die Mitbeteiligte

begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer

am 19. Juni 2015 in D im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über eine

SMS gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrfach tätlich geworden sei. Anlässlich

einer weiteren Streitigkeit am 22. Juni 2015 habe er ihr gegenüber Todesdrohungen

ausgestossen. Konkret soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am

19.

Juni 2015 mit den Fäusten im Brustbereich geschlagen, sie in die Beine

getreten, an den Unterarmen mit beiden Händen festgehalten und sie gegen den

Oberarm geboxt haben. Zudem soll er ihr gegenüber mit dem Tod gedroht haben. In

der Folge soll er sie gegen ihren Willen für etwa 20 Minuten im Badezimmer

eingeschlossen und ihr danach mit einem Funktelefon in der Hand erneut gegen

den Brustbereich geschlagen haben. Am 22. Juni 2015 soll der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin sodann gesagt haben, dass er eine Pistole habe, die er

auch benutzen werde, dass er sie damit töten wolle. Für "eine

Million" werde er sie in Ruhe lassen, andernfalls werde er sie mit seiner

Waffe umbringen.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann neben Anderem durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende

Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der

Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten,

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,

12.

Mai 2015, VB.2015.00224, E. 2.2).

4.

Der Haftrichter erwog, es bestehe kein Anlass, an den

Aussagen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, zumal sie die Vorkommnisse

detailliert und nachvollziehbar geschildert habe. Danach sei davon auszugehen,

dass es am 19. Juni 2015 in der Liegenschaft in D zu einem handgreiflichen

Streit gekommen sei, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

von seinem Hausteil in ihren gezerrt und sodann durch ihr Schlafzimmer ins Badezimmer

gezogen habe. Dabei habe er sie mit der Faust geboxt, mit den Füssen getreten

und darauf im Badezimmer eingeschlossen. Als er sie nach 20 Minuten habe gehen

lassen, habe er ihr gedroht, sie werde nicht so einfach davon kommen und es

werde etwas Schlimmes mit ihr oder ihrer Tochter geschehen. Der Beschwerdeführer

habe der Beschwerdegegnerin auch weitere Male mit dem Tod gedroht. Darüber

hinaus habe er die Schutzmassnahmen verletzt, indem er seinen Vater beauftragt

habe, Gegenstände aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin und ihr Auto mitzunehmen.

Demgegenüber erschienen die Schilderung des Beschwerdeführers wenig glaubhaft,

da er die Vorwürfe pauschal bestritten und wenig plausible Erklärungen

vorgebracht habe. Damit sei von einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen. Vor

diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer

die Schutzmassnahmen möglicherweise bereits einmal verletzt habe und die

finanzielle Existenz des Beschwerdeführers von der Ehe respektive der

Zusammenarbeit der Parteien abhänge, erscheine es nachvollziehbar, dass die

Beschwerdegegnerin Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Da keine Hinweise

vorlägen, dass sich die Situation innerhalb von zwei Wochen beruhigen würde und

die ernsthafte Gefahr einer erneuten Eskalation bestehe, sei es angezeigt, die

Schutzmassnahmen vollumfänglich um drei Monate zu verlängern.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet wie bereits anlässlich der Einvernahmen durch die

Mitbeteiligte und die Staatsanwaltschaft sowie der Anhörung durch den Haftrichter

auch mit Beschwerde, gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich geworden zu sein

und/oder ihr gedroht zu haben. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz kann

angesichts des Arztzeugnisses vom 22. Juni 2015 und der Aussage ihres

Personenschützers jedoch nicht als rechtsverletzend bezeichnet werden. Gemäss

Ersterem passten die Befunde – multiple Prellmarken mit Suffusionen und

Hämatomen an beiden Unterarmen, an den Ober- und Unterschenkeln – zum Zeitpunkt

des "Angriffs" und zu einer Abwehrhaltung der Beschwerdegegnerin. Es

handle sich um multiple Weichteilverletzungen, die auf eine erhebliche Krafteinwirkung

hinwiesen. Es erscheint damit als höchst unwahrscheinlich, dass die Verletzungen

auf das Transportieren von Ordnern zurückzuführen sein sollen, wie dies der Beschwerdeführer

geltend macht. Sodann sagte Personenschützer klar aus, der Beschwerdeführer

habe der Beschwerdegegnerin gesagt, er habe eine Waffe und wolle sie umbringen.

Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die Umstände, dass die Beschwerdegegnerin

den 20. Juni 2015 wenigstens teilweise und die Nacht auf den 21. Juni

2015.

mit ihm verbracht, sich von ihm beim Transport von Büromaterial und der

Pferde habe helfen lassen, am 20. Juni 2015 erneut die Konfrontation

gesucht habe sowie am 22. Juni 2015 zunächst nach D zurückgekehrt sei,

sprächen klar gegen die vorgeworfenen Tätlichkeiten. Tatsächlich ist dieses

Verhalten der Beschwerdegegnerin auf den ersten Blick nur schwer verständlich.

Wohl war es aber bestimmten äusseren Umständen – der bevorstehenden Steuerrevision

und dem fehlenden Personal zur Betreuung der Pferde – geschuldet. Jedenfalls

erscheinen die aufgrund des Arztzeugnisses glaubhaft gemachten Tätlichkeiten

des Vorabends dadurch nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdegegenerin wandte sich

denn auch erst am 22. Juni 2015 nach der gleichentags erfolgten – vom

Personenschützer wie gesagt bestätigten – Drohung an die Polizei, die bereits

für sich den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. a GSG erfüllt. Dass

der Haftrichter von einem Fall häuslicher Gewalt ausging, ist demzufolge nicht

zu beanstanden. Insofern scheint der Beschwerdeführer dessen Einschätzung mit

seinen Einwänden offenbar ohnehin nur bedingt infrage stellen zu wollen.

Gleichzeitig kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die von der

Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe lediglich auf "wackligen

Beinen" stehen würden.

5.2

Ebenfalls

nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung

der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt. Diesbezüglich kann in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die entsprechenden

Erwägungen in der Verfügung vom 3. Juli 2015 verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer machte hierzu keine spezifischen Ausführungen. Von einer

andauenden Gefährdung ist namentlich aufgrund der geschäftlichen Verbindungen

und komplexen finanziellen Abhängigkeiten der Parteien auszugehen, die – wie

nicht zuletzt ihre Eingaben im Beschwerdeverfahren zeigen – erhebliches

Konfliktpotenzial zu beherbergen scheinen. Ferner stehen sich die Parteien

mittlerweile in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das zu einer weiteren

emotionalen Belastung führen dürfte.

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer hält die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen

in Bezug auf die Wegweisung aus der Liegenschaft D 03 und das Rayonverbot

für die gesamte Ortschaft D für unverhältnismässig. Das Anwesen in D sei in

zwei Teile gegliedert, die einzeln genutzt werden könnten, wobei der eine ihm

und der andere der Beschwerdegegnerin gehöre. Die Verbindungstüre könne

verschlossen werden. Nicht gehörig seien die Schutzmassnahmen allein schon

deshalb, weil sämtliche seiner Liegenschaften mit einem Rayonverbot belegt

worden seien, während die Beschwerdegegnerin, die auch in H Liegenschaften

besitze, das Privileg habe, sich in F oder in D aufzuhalten. Das Betretverbot

für die Liegenschaft am E-Weg 02 in F sei damit ausreichend. Bleibe ihm

der Zugang zu den Liegenschaften in D verwehrt, könne er seiner Bautätigkeit

bzw. seinem Beruf nicht weiter nachgehen, da dort sämtliches Material sowie

Werkzeug und Maschinen eingelagert seien. Werde der Umbau des sich auf dem Grundstück

in D befindlichen Hauses verzögert, habe dies für ihn höchst nachteilige

finanzielle Folgen. Sodann hinderten ihn die Gewaltschutzmassnahmen daran, die

drei leer stehenden Wohnungen in seinem Teil der Liegenschaft D 03 zu

vermieten. Auch drohe ein geldmässiger Schaden insofern, als er sich nicht um

den intensiven Unterhalt der Liegenschaften und des Umschwungs kümmern könne.

Die Beschwerdeführerin setze alles daran, ihm eine Rückkehr nach D zu verunmöglichen.

Mit den Schutzmassnahmen gehe es ihr nicht um den Schutz vor weiteren Übergriffen,

sondern in erster Linie darum, ihn aus Rache für seine behauptete Untreue zu

ruinieren und mit Blick auf die Trennung bzw. Scheidung in die Knie zu zwingen.

Damit erkläre sich auch der mittlerweile erfolgte Umzug nach D, gehe es der

Beschwerdegegnerin doch nur darum, das entsprechende Rayonverbot zu

"zementieren".

5.3.2

Gemäss dem Polizeirapport vom 22. Juni 2015 war die Beschwerdegegnerin

zu diesem Zeitpunkt am E-Weg 08 in F (aktiv) angemeldet, jedoch an den E-Weg 02

umgezogen und zeitweise auch in D wohnhaft. Am 28. Juni 2015 meldete sich

die Beschwerdegegnerin vom E-Weg 08 nach D ab. Dass sie sich schon vor

Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Mitbeteiligte regelmässig in D

aufgehalten, dort bisweilen übernachtet und eine enge Verbindung zu dieser

Ortschaft hatte, ergibt sich sodann auch aus den übrigen Akten bzw. den

Aussagen der Parteien. Der Beschwerdeführer selbst führte in seiner Eingabe an

den Haftrichter vom 3. Juli 2015 aus, er wisse nicht, ob seine Frau

"noch in D wohnt". Entgegen seiner Ansicht kann damit nicht der

Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zu seinem

Schaden endgültig nach D umgezogen ist. Die Wegweisung aus der dortigen

Liegenschaft und – angesichts der sehr überschaubaren Grösse – das Rayonverbot

betreffend den gesamten Ort waren aufgrund des Umstands geboten, dass offenbar

beide Parteien faktisch wenigstens von Zeit zu Zeit ebenda wohnten und

arbeiteten, und damit ungeachtet der Tatsache, dass sich der amtliche Wohnsitz

der Beschwerdegegnerin (noch) nicht in D befand. Grundsätzlich war insofern

auch bereits deshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen angezeigt, sodass

der neuerdings erfolgte Umzug seitens der Beschwerdegegnerin nicht ins Gewicht

fällt. Von ebenso untergeordneter Bedeutung ist damit auch, dass die

Beschwerdegegnerin über weitere Liegenschaften verfügt, wo sie sich aufhalten

könnte. Es wäre stossend, ihr als gefährdeter Person den Zugang zu ihren

eigenen Wohnungen in D aufgrund eines einstweilen als ausgewiesen geltenden

Verhaltens des Beschwerdeführers zu verunmöglichen. Zudem ist es auch nicht

angezeigt, den Umfang der strittigen Schutzmassnahmen im Sinn der Eventualanträge

des Beschwerdeführers einzuschränken. Würde diesen gefolgt, wären ungewollte

Begegnungen zwischen den Parteien und damit auch eine Reduktion des

Sicherheitsgefühls und des Ruhebedürfnisses der Beschwerdegegnerin angesichts

der speziellen Wohnverhältnisse in D – örtliche Nähe bzw. der Verbundenheit der

beiden Wohnkomplexe – unvermeidbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,

die Aufrechterhaltung der Wegweisung und des Rayonverbots hätte für ihn

unerträgliche finanzielle Folgen, vermag auch dies deren Verhältnismässigkeit

nicht infrage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer

nicht einleuchtend ausgeführt, warum es ihm nicht möglich sein sollte,

Drittpersonen zu instruieren und mit den noch zu erledigenden Arbeiten zu beauftragen,

zumal er offenbar auch bis anhin teilweise Hilfe von Drittfirmen in Anspruch

genommen hat. Seine persönliche Anwesenheit erscheint denn auch in Bezug auf

die geplante Vermietung seiner drei Wohnungen nicht zwingend erforderlich.

Zweifellos würde dem Beschwerdeführer durch den Beizug auswärtiger Unterstützung

ein finanzieller Mehraufwand erwachsen. Dieser – zumal unbeziffert –

rechtfertigt es jedoch nicht, das Ausmass der Schutzmassnahmen zulasten der

Beschwerdegegnerin zu reduzieren.

5.3.3

Die Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen erweist sich damit als

verhältnismässig. Dem Haftrichter kann – auch in Bezug auf die Dauer derselben

– keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 3.2).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen,

wobei sich ein Betrag von Fr. 2'000.- als angemessen erweist.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 1'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …