VB.2015.00433
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00433
19. August 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17354)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00433
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RAI,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind seit dem Jahr 2002 verheiratet. Am 22. Juni
2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils
14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung Nr. 01 in D, Rayonverbote betreffend
die gesamte Ortschaft D und die Liegenschaft am E-Weg 02 in F sowie ein Kontaktverbot
gegenüber C an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 29. Juni
2015.
ersuchte C den Haftrichter des Bezirksgerichts G um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach der getrennten Anhörung der Parteien am 3. Juli
2015.
verlängerte der Haftrichter noch am selben Tag die Schutzmassnahmen bis
zum 6. Oktober 2015. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.
III.
A. Daraufhin
erhob A am 13. Juli 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Schutzmassnahmen in Bezug auf die Wegweisung aus der Liegenschaft
D 03 und des Rayonverbots betreffend die Ortschaft D. Eventualiter sei er in
teilweiser Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots für berechtigt zu
erklären, die Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft D 03, die nicht vermieteten
drei Wohnungen Nr. 04, 05 und 06 dieser Liegenschaft zwecks Umbau und Vermietung
und die Liegenschaft D 07 zwecks Umbau zu betreten; unter ausgangsgemässen
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Am 16. Juli
2015.
verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. Die Kantonspolizei
verzichtete am 17. Juli 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der
Beschwerde. Am 23. Juli 2015 reichte A eine weitere Eingabe ein. Am 24. Juli
2015.
erstattete C die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung.
Die Parteien liessen sich in der Folge weitere Male vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006.
(GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
Die Mitbeteiligte
begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer
am 19. Juni 2015 in D im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über eine
SMS gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrfach tätlich geworden sei. Anlässlich
einer weiteren Streitigkeit am 22. Juni 2015 habe er ihr gegenüber Todesdrohungen
ausgestossen. Konkret soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am
19.
Juni 2015 mit den Fäusten im Brustbereich geschlagen, sie in die Beine
getreten, an den Unterarmen mit beiden Händen festgehalten und sie gegen den
Oberarm geboxt haben. Zudem soll er ihr gegenüber mit dem Tod gedroht haben. In
der Folge soll er sie gegen ihren Willen für etwa 20 Minuten im Badezimmer
eingeschlossen und ihr danach mit einem Funktelefon in der Hand erneut gegen
den Brustbereich geschlagen haben. Am 22. Juni 2015 soll der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin sodann gesagt haben, dass er eine Pistole habe, die er
auch benutzen werde, dass er sie damit töten wolle. Für "eine
Million" werde er sie in Ruhe lassen, andernfalls werde er sie mit seiner
Waffe umbringen.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann neben Anderem durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende
Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der
Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten,
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,
12.
Mai 2015, VB.2015.00224, E. 2.2).
4.
Der Haftrichter erwog, es bestehe kein Anlass, an den
Aussagen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, zumal sie die Vorkommnisse
detailliert und nachvollziehbar geschildert habe. Danach sei davon auszugehen,
dass es am 19. Juni 2015 in der Liegenschaft in D zu einem handgreiflichen
Streit gekommen sei, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
von seinem Hausteil in ihren gezerrt und sodann durch ihr Schlafzimmer ins Badezimmer
gezogen habe. Dabei habe er sie mit der Faust geboxt, mit den Füssen getreten
und darauf im Badezimmer eingeschlossen. Als er sie nach 20 Minuten habe gehen
lassen, habe er ihr gedroht, sie werde nicht so einfach davon kommen und es
werde etwas Schlimmes mit ihr oder ihrer Tochter geschehen. Der Beschwerdeführer
habe der Beschwerdegegnerin auch weitere Male mit dem Tod gedroht. Darüber
hinaus habe er die Schutzmassnahmen verletzt, indem er seinen Vater beauftragt
habe, Gegenstände aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin und ihr Auto mitzunehmen.
Demgegenüber erschienen die Schilderung des Beschwerdeführers wenig glaubhaft,
da er die Vorwürfe pauschal bestritten und wenig plausible Erklärungen
vorgebracht habe. Damit sei von einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen. Vor
diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer
die Schutzmassnahmen möglicherweise bereits einmal verletzt habe und die
finanzielle Existenz des Beschwerdeführers von der Ehe respektive der
Zusammenarbeit der Parteien abhänge, erscheine es nachvollziehbar, dass die
Beschwerdegegnerin Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Da keine Hinweise
vorlägen, dass sich die Situation innerhalb von zwei Wochen beruhigen würde und
die ernsthafte Gefahr einer erneuten Eskalation bestehe, sei es angezeigt, die
Schutzmassnahmen vollumfänglich um drei Monate zu verlängern.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet wie bereits anlässlich der Einvernahmen durch die
Mitbeteiligte und die Staatsanwaltschaft sowie der Anhörung durch den Haftrichter
auch mit Beschwerde, gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich geworden zu sein
und/oder ihr gedroht zu haben. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz kann
angesichts des Arztzeugnisses vom 22. Juni 2015 und der Aussage ihres
Personenschützers jedoch nicht als rechtsverletzend bezeichnet werden. Gemäss
Ersterem passten die Befunde – multiple Prellmarken mit Suffusionen und
Hämatomen an beiden Unterarmen, an den Ober- und Unterschenkeln – zum Zeitpunkt
des "Angriffs" und zu einer Abwehrhaltung der Beschwerdegegnerin. Es
handle sich um multiple Weichteilverletzungen, die auf eine erhebliche Krafteinwirkung
hinwiesen. Es erscheint damit als höchst unwahrscheinlich, dass die Verletzungen
auf das Transportieren von Ordnern zurückzuführen sein sollen, wie dies der Beschwerdeführer
geltend macht. Sodann sagte Personenschützer klar aus, der Beschwerdeführer
habe der Beschwerdegegnerin gesagt, er habe eine Waffe und wolle sie umbringen.
Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die Umstände, dass die Beschwerdegegnerin
den 20. Juni 2015 wenigstens teilweise und die Nacht auf den 21. Juni
2015.
mit ihm verbracht, sich von ihm beim Transport von Büromaterial und der
Pferde habe helfen lassen, am 20. Juni 2015 erneut die Konfrontation
gesucht habe sowie am 22. Juni 2015 zunächst nach D zurückgekehrt sei,
sprächen klar gegen die vorgeworfenen Tätlichkeiten. Tatsächlich ist dieses
Verhalten der Beschwerdegegnerin auf den ersten Blick nur schwer verständlich.
Wohl war es aber bestimmten äusseren Umständen – der bevorstehenden Steuerrevision
und dem fehlenden Personal zur Betreuung der Pferde – geschuldet. Jedenfalls
erscheinen die aufgrund des Arztzeugnisses glaubhaft gemachten Tätlichkeiten
des Vorabends dadurch nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdegegenerin wandte sich
denn auch erst am 22. Juni 2015 nach der gleichentags erfolgten – vom
Personenschützer wie gesagt bestätigten – Drohung an die Polizei, die bereits
für sich den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. a GSG erfüllt. Dass
der Haftrichter von einem Fall häuslicher Gewalt ausging, ist demzufolge nicht
zu beanstanden. Insofern scheint der Beschwerdeführer dessen Einschätzung mit
seinen Einwänden offenbar ohnehin nur bedingt infrage stellen zu wollen.
Gleichzeitig kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die von der
Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe lediglich auf "wackligen
Beinen" stehen würden.
5.2
Ebenfalls
nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung
der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt. Diesbezüglich kann in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die entsprechenden
Erwägungen in der Verfügung vom 3. Juli 2015 verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer machte hierzu keine spezifischen Ausführungen. Von einer
andauenden Gefährdung ist namentlich aufgrund der geschäftlichen Verbindungen
und komplexen finanziellen Abhängigkeiten der Parteien auszugehen, die – wie
nicht zuletzt ihre Eingaben im Beschwerdeverfahren zeigen – erhebliches
Konfliktpotenzial zu beherbergen scheinen. Ferner stehen sich die Parteien
mittlerweile in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das zu einer weiteren
emotionalen Belastung führen dürfte.
5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer hält die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen
in Bezug auf die Wegweisung aus der Liegenschaft D 03 und das Rayonverbot
für die gesamte Ortschaft D für unverhältnismässig. Das Anwesen in D sei in
zwei Teile gegliedert, die einzeln genutzt werden könnten, wobei der eine ihm
und der andere der Beschwerdegegnerin gehöre. Die Verbindungstüre könne
verschlossen werden. Nicht gehörig seien die Schutzmassnahmen allein schon
deshalb, weil sämtliche seiner Liegenschaften mit einem Rayonverbot belegt
worden seien, während die Beschwerdegegnerin, die auch in H Liegenschaften
besitze, das Privileg habe, sich in F oder in D aufzuhalten. Das Betretverbot
für die Liegenschaft am E-Weg 02 in F sei damit ausreichend. Bleibe ihm
der Zugang zu den Liegenschaften in D verwehrt, könne er seiner Bautätigkeit
bzw. seinem Beruf nicht weiter nachgehen, da dort sämtliches Material sowie
Werkzeug und Maschinen eingelagert seien. Werde der Umbau des sich auf dem Grundstück
in D befindlichen Hauses verzögert, habe dies für ihn höchst nachteilige
finanzielle Folgen. Sodann hinderten ihn die Gewaltschutzmassnahmen daran, die
drei leer stehenden Wohnungen in seinem Teil der Liegenschaft D 03 zu
vermieten. Auch drohe ein geldmässiger Schaden insofern, als er sich nicht um
den intensiven Unterhalt der Liegenschaften und des Umschwungs kümmern könne.
Die Beschwerdeführerin setze alles daran, ihm eine Rückkehr nach D zu verunmöglichen.
Mit den Schutzmassnahmen gehe es ihr nicht um den Schutz vor weiteren Übergriffen,
sondern in erster Linie darum, ihn aus Rache für seine behauptete Untreue zu
ruinieren und mit Blick auf die Trennung bzw. Scheidung in die Knie zu zwingen.
Damit erkläre sich auch der mittlerweile erfolgte Umzug nach D, gehe es der
Beschwerdegegnerin doch nur darum, das entsprechende Rayonverbot zu
"zementieren".
5.3.2
Gemäss dem Polizeirapport vom 22. Juni 2015 war die Beschwerdegegnerin
zu diesem Zeitpunkt am E-Weg 08 in F (aktiv) angemeldet, jedoch an den E-Weg 02
umgezogen und zeitweise auch in D wohnhaft. Am 28. Juni 2015 meldete sich
die Beschwerdegegnerin vom E-Weg 08 nach D ab. Dass sie sich schon vor
Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Mitbeteiligte regelmässig in D
aufgehalten, dort bisweilen übernachtet und eine enge Verbindung zu dieser
Ortschaft hatte, ergibt sich sodann auch aus den übrigen Akten bzw. den
Aussagen der Parteien. Der Beschwerdeführer selbst führte in seiner Eingabe an
den Haftrichter vom 3. Juli 2015 aus, er wisse nicht, ob seine Frau
"noch in D wohnt". Entgegen seiner Ansicht kann damit nicht der
Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zu seinem
Schaden endgültig nach D umgezogen ist. Die Wegweisung aus der dortigen
Liegenschaft und – angesichts der sehr überschaubaren Grösse – das Rayonverbot
betreffend den gesamten Ort waren aufgrund des Umstands geboten, dass offenbar
beide Parteien faktisch wenigstens von Zeit zu Zeit ebenda wohnten und
arbeiteten, und damit ungeachtet der Tatsache, dass sich der amtliche Wohnsitz
der Beschwerdegegnerin (noch) nicht in D befand. Grundsätzlich war insofern
auch bereits deshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen angezeigt, sodass
der neuerdings erfolgte Umzug seitens der Beschwerdegegnerin nicht ins Gewicht
fällt. Von ebenso untergeordneter Bedeutung ist damit auch, dass die
Beschwerdegegnerin über weitere Liegenschaften verfügt, wo sie sich aufhalten
könnte. Es wäre stossend, ihr als gefährdeter Person den Zugang zu ihren
eigenen Wohnungen in D aufgrund eines einstweilen als ausgewiesen geltenden
Verhaltens des Beschwerdeführers zu verunmöglichen. Zudem ist es auch nicht
angezeigt, den Umfang der strittigen Schutzmassnahmen im Sinn der Eventualanträge
des Beschwerdeführers einzuschränken. Würde diesen gefolgt, wären ungewollte
Begegnungen zwischen den Parteien und damit auch eine Reduktion des
Sicherheitsgefühls und des Ruhebedürfnisses der Beschwerdegegnerin angesichts
der speziellen Wohnverhältnisse in D – örtliche Nähe bzw. der Verbundenheit der
beiden Wohnkomplexe – unvermeidbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
die Aufrechterhaltung der Wegweisung und des Rayonverbots hätte für ihn
unerträgliche finanzielle Folgen, vermag auch dies deren Verhältnismässigkeit
nicht infrage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
nicht einleuchtend ausgeführt, warum es ihm nicht möglich sein sollte,
Drittpersonen zu instruieren und mit den noch zu erledigenden Arbeiten zu beauftragen,
zumal er offenbar auch bis anhin teilweise Hilfe von Drittfirmen in Anspruch
genommen hat. Seine persönliche Anwesenheit erscheint denn auch in Bezug auf
die geplante Vermietung seiner drei Wohnungen nicht zwingend erforderlich.
Zweifellos würde dem Beschwerdeführer durch den Beizug auswärtiger Unterstützung
ein finanzieller Mehraufwand erwachsen. Dieser – zumal unbeziffert –
rechtfertigt es jedoch nicht, das Ausmass der Schutzmassnahmen zulasten der
Beschwerdegegnerin zu reduzieren.
5.3.3
Die Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen erweist sich damit als
verhältnismässig. Dem Haftrichter kann – auch in Bezug auf die Dauer derselben
– keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 3.2).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen,
wobei sich ein Betrag von Fr. 2'000.- als angemessen erweist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 1'250.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …