VB.2015.00434
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00434
21. Oktober 2015Deutsch7 min
(URT.2015.17530)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00434
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1973, Staatsangehörige von Brasilien, reiste
am 28. Dezember 2009 in die Schweiz ein. Am 25. Februar 2010
heiratete sie den Schweizerischen Staatsangehörigen C, geboren 1980. In der
Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 24. Februar
2013 verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A nicht mehr. Als Begründung führte das
Migrationsamt sinngemäss an, die Ehegemeinschaft sei spätestens per Dezember
2011 aufgegeben und seither nicht wieder aufgenommen worden. Die
Ehegemeinschaft habe weder drei Jahre gedauert, noch würde ein nachehelicher
Härtefall wegen ehelicher Gewalt vorliegen. Schliesslich seien auch keine
Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkennbar.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Juni 2015
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich
das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
vorbringen lässt, ist vorliegend einzig strittig, ob sie Opfer ehelicher Gewalt
im Sinn von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) geworden ist und somit einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wegen wichtigen persönlichen Gründen
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hat.
3.
3.1
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AuG unter
anderem vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde.
Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50
Abs. 2 AuG bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale
Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Sie muss derart
intensiv sein, dass sie die physische oder psychische
Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft
schwer beeinträchtigen würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den
eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet
bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (BGE
138.
II 229, E. 3.2.1, 136 II 1 E. 5.4; BGr, 3. April 2014,
2C_73/2013, E. 2). Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht,
kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]; vgl. hierzu und zum Folgenden BGE 138 II 229
E. 3.2.3). Als Hinweise auf eheliche Gewalt gelten insbesondere Arztzeugnisse,
Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem Gewalttätigen wie
auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6
VZAE). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts
eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90
AuG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, das sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 II 321 E. 3.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann,
wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. Thomas Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf, 2012, N. 908).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen nicht.
3.2
Erstellt ist, dass es zu ehelichen Streitigkeiten
gekommen ist. Diese müssen über das gewöhnliche Mass an Streitigkeiten, welche
in einer Ehe vorkommen können, hinausgegangen sein. So ist aktenkundig
erstellt, dass die Polizei zweimal ausgerückt ist. Die erste polizeilich
dokumentierte Auseinandersetzung fand im Dezember 2010 statt, wobei gemäss
Rapport vom 22. Dezember 2010 die Wohnung verwüstet worden war und die
Beschwerdeführerin einen Kratzer im Gesicht aufwies, indessen gefasst wirkte.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin war beim Eintreffen der Polizei nicht mehr
vor Ort und die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Ehemann sei zum ersten Mal
ausgerastet und sie wolle keine Anzeige erstatten. Der zweite polizeilich
dokumentierte Streit ereignete sich im März 2011. Der entsprechende Rapport vom
31.
Mai 2011 spricht von einer ehelichen Auseinandersetzung anlässlich des
Auszuges des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung, bei der es zu einer
zertrümmerten Fensterscheibe gekommen ist. Während der Ehemann der
Beschwerdeführerin den Ablauf der Auseinandersetzung schilderte, sagte letztere
aus, es sei nicht zu einem Streit gekommen. Sowohl der Ehemann als auch die
Beschwerdeführerin verzichteten in der Folge auf Strafanträge. Weiter liegen
Berichte von drei verschiedenen Nachbarn sowie von der Psychologin der
Beschwerdeführerin vor. Neben schweren pauschalen Anschuldigungen gegenüber dem
Ehemann, bestätigen die Berichte übereinstimmend, dass es mehrere Male zu
heftigen Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei nicht eindeutig ist, ob sich
die Schilderungen auf die bereits polizeilich erfassten Auseinandersetzungen
und/oder weitere Streitigkeiten beziehen. Ob es indessen zu einer
systematischen Misshandlung mit einer gewissen Konstanz und Intensität, wie sie
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 50
Abs. 2 AuG verlangt, gekommen ist, kann aufgrund
der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere ist
nicht klar, ob es sich bei den von der Polizei dokumentierten Auseinandersetzungen
sowie bei den von den Nachbarn und der Psychologin geschilderten Vorfällen um
einzelne Streitigkeiten handelte oder ob die Beschwerdeführerin systematisch,
über längere Dauer sei es durch körperliche Gewalt sei es durch Drohungen
misshandelt wurde, wie es in den Berichten der Nachbarn und der Psychologin
angedeutet wird. Weiter ist auch nicht klar, ob mögliche Aggressionen in erster
Linie vom Ehemann ausgingen oder ob auch die Beschwerdeführerin Gewalt
gegenüber ihrem Ehemann ausübte, was im vom Ehemann eingereichten
Eheschutzbegehren angedeutet wird. Dies gilt es im vorliegenden Fall anlässlich
weiterer Sachverhaltsabklärungen, allenfalls mittels einer Einvernahme der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, zu eruieren.
Aufgrund des Gesagten ist die
Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Untersuchung und
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Da die Beschwerdegegnerin unterliegt,
sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m
§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann
deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 11. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mwst) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …