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Entscheid

VB.2015.00434

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00434

21. Oktober 2015Deutsch7 min

(URT.2015.17530)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1973, Staatsangehörige von Brasilien, reiste

am 28. Dezember 2009 in die Schweiz ein. Am 25. Februar 2010

heiratete sie den Schweizerischen Staatsangehörigen C, geboren 1980. In der

Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 24. Februar

2013 verlängert wurde.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 verlängerte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A nicht mehr. Als Begründung führte das

Migrationsamt sinngemäss an, die Ehegemeinschaft sei spätestens per Dezember

2011 aufgegeben und seither nicht wieder aufgenommen worden. Die

Ehegemeinschaft habe weder drei Jahre gedauert, noch würde ein nachehelicher

Härtefall wegen ehelicher Gewalt vorliegen. Schliesslich seien auch keine

Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkennbar.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Juni 2015

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich

das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

2.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend

vorbringen lässt, ist vorliegend einzig strittig, ob sie Opfer ehelicher Gewalt

im Sinn von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) geworden ist und somit einen Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wegen wichtigen persönlichen Gründen

nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hat.

3.

3.1

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforder­lich

machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AuG unter

anderem vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde.

Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50

Abs. 2 AuG bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und

Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale

Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder

psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer

gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Sie muss derart

intensiv sein, dass sie die physische oder psychische

Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft

schwer beeinträchtigen würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den

eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet

bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (BGE

138.

II 229, E. 3.2.1, 136 II 1 E. 5.4; BGr, 3. April 2014,

2C_73/2013, E. 2). Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht,

kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs­tätigkeit

[VZAE, SR 142.201]; vgl. hierzu und zum Folgenden BGE 138 II 229

E. 3.2.3). Als Hinweise auf eheliche Gewalt gelten insbesondere Arzt­zeugnisse,

Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem Gewalttätigen wie

auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6

VZAE). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts

eine weitreichende Mitwir­kungspflicht (Art. 90

AuG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein

gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit

rechnet, das sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 II 321 E. 3.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann,

wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. Thomas Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf, 2012, N. 908).

Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Span­nungen

genügen nicht.

3.2

Erstellt ist, dass es zu ehelichen Streitigkeiten

gekommen ist. Diese müssen über das gewöhnliche Mass an Streitigkeiten, welche

in einer Ehe vorkommen können, hinausgegangen sein. So ist aktenkundig

erstellt, dass die Polizei zweimal ausgerückt ist. Die erste polizeilich

dokumentierte Auseinandersetzung fand im Dezember 2010 statt, wobei gemäss

Rapport vom 22. Dezember 2010 die Wohnung verwüstet worden war und die

Beschwerdeführerin einen Kratzer im Gesicht aufwies, indessen gefasst wirkte.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin war beim Eintreffen der Polizei nicht mehr

vor Ort und die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Ehemann sei zum ersten Mal

ausgerastet und sie wolle keine Anzeige erstatten. Der zweite polizeilich

dokumentierte Streit ereignete sich im März 2011. Der entsprechende Rapport vom

31.

Mai 2011 spricht von einer ehelichen Auseinandersetzung anlässlich des

Auszuges des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung, bei der es zu einer

zertrümmerten Fensterscheibe gekommen ist. Während der Ehemann der

Beschwerdeführerin den Ablauf der Auseinandersetzung schilderte, sagte letztere

aus, es sei nicht zu einem Streit gekommen. Sowohl der Ehemann als auch die

Beschwerdeführerin verzichteten in der Folge auf Strafanträge. Weiter liegen

Berichte von drei verschiedenen Nachbarn sowie von der Psychologin der

Beschwerdeführerin vor. Neben schweren pauschalen Anschuldigungen gegenüber dem

Ehemann, bestätigen die Berichte übereinstimmend, dass es mehrere Male zu

heftigen Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei nicht eindeutig ist, ob sich

die Schilderungen auf die bereits polizeilich erfassten Auseinandersetzungen

und/oder weitere Streitigkeiten beziehen. Ob es indessen zu einer

systematischen Misshandlung mit einer gewissen Konstanz und Intensität, wie sie

die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 50

Abs. 2 AuG verlangt, gekommen ist, kann aufgrund

der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere ist

nicht klar, ob es sich bei den von der Polizei dokumentierten Auseinandersetzungen

sowie bei den von den Nachbarn und der Psychologin geschilderten Vorfällen um

einzelne Streitigkeiten handelte oder ob die Beschwerdeführerin systematisch,

über längere Dauer sei es durch körperliche Gewalt sei es durch Drohungen

misshandelt wurde, wie es in den Berichten der Nachbarn und der Psychologin

angedeutet wird. Weiter ist auch nicht klar, ob mögliche Aggressionen in erster

Linie vom Ehemann ausgingen oder ob auch die Beschwerdeführerin Gewalt

gegenüber ihrem Ehemann ausübte, was im vom Ehemann eingereichten

Eheschutzbegehren angedeutet wird. Dies gilt es im vorliegenden Fall anlässlich

weiterer Sachverhaltsabklärungen, allenfalls mittels einer Einvernahme der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, zu eruieren.

Aufgrund des Gesagten ist die

Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Untersuchung und

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Da die Beschwerdegegnerin unterliegt,

sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m

§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann

deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

vom 11. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mwst) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …