VB.2015.00436
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00436
26. August 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17391)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00436
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. August 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit nachstehenden in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehlen zu folgenden
Freiheitsstrafen verurteilt:
–
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 7. Dezember 2014:
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist,
wegen einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Missachtung einer Ein- oder
Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG);
–
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 15. Februar 2015:
Freiheitsstrafe von 45 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden
sind, wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AuG;
–
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 23. März 2015:
Freiheitsstrafe von 60 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden
sind, wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119
Abs. 1 AuG;
–
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 15. April 2015:
Freiheitsstrafe von 90 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden
sind, wegen Missachtung der Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1
AuG;
–
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 19. April 2015:
Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wovon ein Tag durch Haft erstanden
ist, wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1
AuG.
B. Mit
Strafbefehl vom 30. Mai 2015 wurde A von der Staatsanwaltschaft D wegen Widerhandlung
der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 AuG zu 30 Tagen
Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.
Gleichentags bewilligte ihm die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug.
Er wurde ins Gefängnis E versetzt, wo er sich seither befindet.
C. Unter
Angabe des Rekurses als dagegen zu erhebendes Rechtsmittels teilte das Amt für
Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, A am 2. Juni 2015 mit, die unter A.
genannten Strafen direkt im Anschluss an die Haft in neuer Sache allenfalls
gemeinsam mit der zu erwartenden Strafe zu vollziehen. Zur Sicherstellung eines
geordneten und sofortigen Vollzugs sei dem Lauf der Rekursfrist sowie einer
allfälligen Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Erwägungen
II.
Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 22. Juni
2015.
liess A bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend
Direktion) Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. Juni
2015.
erheben. Da die Befragungen in eine Sprache übersetzt worden seien, die er
nicht beherrsche, bat er, den Entscheid vom 2. Juni 2015 zu annullieren
und ihn aus dem Gefängnis zu entlassen. Sinngemäss ersuchte er um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Er bat, die aufschiebende Wirkung des
Entscheids wieder gelten zu lassen und dem Rechtsvertreter die Kosten von Fr. 4'500.-
auf das angegebene Konto zu vergüten. Am 7. Juli 2015 wies die Direktion
den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde. Ebenso wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren
(unentgeltliche Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands)
abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 706.- wurden A
auferlegt. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Dagegen liess A Beschwerde vom 14. Juli 2015 ans
Verwaltungsgericht einreichen und wiederholte – mit Ausnahme der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – seine im Rahmen des
Rekursverfahrens gestellten Anträge. Er bat, dem Rechtsvertreter die Kosten von
Fr. 5'000.- auf das angegebene Konto zu vergüten. Die Direktion und das
Amt für Justizvollzug beantragten am 17. bzw. 22. Juli 2015 die Abweisung
der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen
Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in
die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu entscheiden.
2.
2.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung
enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Beide Erfordernisse sind
Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Dem Antrag muss entnommen werden
können, inwiefern der angefochtene Entscheid aufgehoben und wie das Gericht neu
entscheiden soll; er dient somit der Festlegung des Streitgegenstands. In der
Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Mangel im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b sowie Abs. 2 VRG leidet. Die Beschwerde muss keine detaillierte
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten;
es genügt eine summarische Begründung. Von diesem Minimalerfordernis kann
jedoch nicht abgesehen werden. Denn das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu,
einen vorinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen zu überprüfen, ohne dass für
das Gericht wenigstens in Umrissen erkennbar wäre, weshalb der Beschwerdeführer
mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist (vgl. VGr, 24. November 2011,
VB.2011.00444, E. 1.2). Bei Laienbeschwerden sind geringere Anforderungen
an die Begründung zu stellen als bei Beschwerden, die von Rechtsanwälten oder
anderen fachkundigen Personen eingereicht werden (vgl. Alain Griffel in:
derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 und § 54
N. 1 mit Hinweisen; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.2).
2.2
Fehlt ein Antrag
oder eine Begründung im obgenannten Sinn, so ist gestützt auf § 56
Abs. 1 VRG in der Regel eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten
Beschwerdeschrift anzusetzen, unter der Androhung, dass sonst auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56
N. 22). Diese Bestimmung bezweckt, rechtsunkundige und prozessual
unbeholfene Parteien vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung zu
bewahren. Von einer Nachfristansetzung ist jedoch abzusehen, wenn die
Beschwerdeführenden von Rechtsanwälten oder wie vorliegend gegeben anderen fachkundigen
Personen vertreten sind, wird doch vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter die erwähnten
Anforderungen bekannt sind (BGE 134 II 244 E. 2.4.3; Griffel, § 23
N. 29; Donatsch, § 56 N. 16 f.).
2.3
Die vom
rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers verfassten Begehren, die als
Bitte formuliert sind, entsprechen nicht einer juristisch korrekten
Antragsweise. Das Ziel der Beschwerde – Annullierung des Entscheids vom 2. Juni
2015.
sowie Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis – ist jedoch
hinreichend erkennbar. Die Beschwerdeanträge sind folglich rechtsgenügend.
2.4
Abgesehen
vom ersten Absatz, dem weggelassenen Begehren um aufschiebende Wirkung des
Laufs der Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels sowie der höher
angesetzten Vergütung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers entspricht die
beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift wortwörtlich der Rekursschrift
vom 22. Juni 2015. Sodann ist der erste Absatz der Beschwerdeschrift als
Einleitung der nachfolgenden Auflistung von Konventions- und
Verfassungsbestimmungen samt Wortlaut zu sehen, die nach Ansicht des
Beschwerdeführers mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2015
verletzt wurde. Insgesamt erfüllt die Beschwerdeschrift die Erfordernisse einer
rechtsgenügenden Begründung somit nur sehr knapp.
3.
Der
Beschwerdeführer bringt in pauschaler Weise vor, dass im Rekursentscheid vom 7. Juli
2015.
nicht auf die von ihm vorgebrachten Argumente eingegangen worden sei. Sollte
er dabei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von
Art. 29 Abs. 2 BV rügen, das heisst insbesondere des Anspruchs auf
Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die entscheidende Behörde (vgl.
Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8.
A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838), so ist zu entgegnen,
dass der angefochtene Entscheid sich mit den wenigen fallspezifischen Vorbringen
in der Rekursschrift – die geltend gemachten unzureichenden Französischkenntnisse
des Beschwerdeführers sowie seine behauptete festgestellte verminderte
Schuldfähigkeit – durchaus auseinandersetzte. Des Weiteren griff die
Vorinstanz die wesentlichen Punkte der betreffenden Angelegenheit auf und
diskutierte diese. Dabei trug sie in gebührendem Mass den Besonderheiten des
Einzelfalls Rechnung. Es kann daher offensichtlich nicht davon gesprochen werden,
die Vorinstanz hätte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente in ihrer
Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist somit nicht festzustellen.
4.
4.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren
Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen
Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug legt
nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine
angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten
Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch
erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende
Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe
infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
4.2
Gemäss der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen in Betracht. Leidet die verurteilte
Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in
der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern
vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl.
VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00253, E. 3.2; 24. September
2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung beim Vollzug einer Freiheitsstrafe
ist nur dann geboten, wenn dieser mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit
den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März
2007,1P.682/2006, E. 3.2). Selbst wenn mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder
die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und
Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen
(BGr, 26. Juli 2010,6B_580/2010, E. 2.5.2). Zudem ist zu beachten,
dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den
öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und
dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht
der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316).
5.
5.1
Mit der
bereits in der Rekursschrift vorgebrachten Behauptung, kein Französisch zu
sprechen und einen Übersetzer für die Sprachen F/Deutsch zu brauchen, widerlegt
der Beschwerdeführer die entsprechenden plausiblen und belegten Erwägungen der
Vorinstanz nicht im Geringsten. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen
werden. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als die Anträge und
Begründungen der Rekurs- und Beschwerdeschrift beinahe identisch sind. Soweit
der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Befragungen seien in eine Sprache
übersetzt worden, die er nicht beherrsche, die Verwertbarkeit der
Einvernahmeprotokolle aufgrund einer allfälligen Verletzung von Gültigkeitsvorschriften
in Zweifel zieht (vgl. Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 [StPO]; Sabine Gless, Basler Kommentar Art. 1–195
StPO, 2. A., 2014, Art. 141 N. 66 f. und 68), erweist sich
die Rüge hinsichtlich der vorliegend zu vollstreckenden Strafbefehle als verspätet.
Eine allfällige Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5
Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 3 lit. a und e der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) hätte im Rahmen einer Anfechtung dieser in
Rechtskraft erwachsenen Entscheide vorgetragen werden müssen. Die darin
angeordneten Strafen sind nun jedenfalls von den zuständigen Behörden, die
daran gebunden sind, zu vollziehen.
5.2
Nichts
daran ändert die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Behauptung der gerichtlich
festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, was von der
Vorinstanz in zutreffender Weise verneint wurde. Auf die entsprechenden Erwägungen
sowie die weiteren vorinstanzlichen Ausführungen zu dessen Schuldunfähigkeit
kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
verwiesen werden. Überdies wird bei Prüfung der Schuldfähigkeit grundsätzlich
darüber entschieden, ob beim Beschuldigten eine Strafe oder Massnahme
anzuordnen ist; bei Vorliegen von Schuldunfähigkeit wäre er somit nicht vom
Massnahmenvollzug befreit (Art. 19 StGB, insbesondere Abs. 3). Würde
im Verfahren G schliesslich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer
vermindert schuldfähig bzw. schuldunfähig wäre, würde dies im Übrigen nur
Auswirkungen auf die besagte Angelegenheit zeitigen. Um die vorliegend zu
vollziehenden Strafbefehle entsprechend zu ändern, müsste dagegen Revision im
Sinn von Art. 410 ff. StPO erhoben werden, was der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers in der Vergangenheit jedoch nicht in Betracht zog. Bei
verminderter Schuldfähigkeit würde das Gericht im Übrigen nicht von einer
Strafe absehen, sondern diese einzig mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB).
5.3
Der
Beschwerdeführer belegte bislang nicht rechtsgenügend und den Strafvollzugsakten
ist auch nicht zu entnehmen, dass er an psychischen oder geistigen Störungen
leidet, so dass er nicht hafterstehungsfähig wäre. Unter diesen Umständen und
in Berücksichtigung, dass die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen
Strafe auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage kommt, sind die
Freiheitsstrafen gemäss den unter A. aufgeführten Strafbefehlen ohne
Weiteres zu vollziehen. Bei Auftreten allfälliger Beschwerden würde immer noch
die Möglichkeit bestehen, das Vollzugsregime anzupassen. Der Beschwerdeführer
befand sich zurzeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung vom 2. Juni
2015.
bereits im vorzeitigen Strafvollzug. Überdies gibt es keine Anhaltspunkte,
dass der Beschwerdegegner bei der Festlegung des Strafantrittstermins gemäss § 48
Abs. 2 JVV hätte beachten müssen, dem Beschwerdeführer für die
erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten eine angemessene
Zeit einzuräumen. Die Ansetzung des Vollzugs der besagten Freiheitsstrafen gleich
im Anschluss an den vorzeitigen Vollzug der im Entscheid vom 30. Mai 2015
angeordneten Freiheitsstrafe ist damit nicht zu beanstanden. Einzig mit
Wiedergabe von Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der Europäischen
Menschenrechtskonvention in der Beschwerdeschrift wird im Übrigen nicht
rechtsgenügend dargetan, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer aus dem
Strafvollzug zu entlassen sei.
5.4
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege durch die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2015.
5.4.1
Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben
überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2).
5.4.2
Die Vorinstanz kam unter Hinweis, dass die in Vollzug gesetzten
Strafentscheide rechtskräftig und abändernde gerichtliche Anordnungen dazu
nicht ergangen seien, zum zutreffenden Schluss, dass die gestellten Rekursbegehren
von Anfang an offensichtlich aussichtslos waren. Die Abweisung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren ist demnach
rechtmässig.
6.
6.1
Damit ist
die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, wobei zur Begründung
auf das bisherige Ausgeführte verwiesen werden kann. Demnach ist das im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Sollte der
Beschwerdeführer ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in
seiner Beschwerde ersucht haben, so ist dieses Gesuch aus den gleichen Gründen
abzuweisen (vgl. E. 5.5).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.--; Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …