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Entscheid

VB.2015.00436

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00436

26. August 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17391)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit nachstehenden in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehlen zu folgenden

Freiheitsstrafen verurteilt:

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 7. Dezember 2014:

Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist,

wegen einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Missachtung einer Ein- oder

Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG);

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 15. Februar 2015:

Freiheitsstrafe von 45 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden

sind, wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AuG;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 23. März 2015:

Freiheitsstrafe von 60 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden

sind, wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119

Abs. 1 AuG;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 15. April 2015:

Freiheitsstrafe von 90 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden

sind, wegen Missachtung der Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1

AuG;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 19. April 2015:

Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wovon ein Tag durch Haft erstanden

ist, wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1

AuG.

B. Mit

Strafbefehl vom 30. Mai 2015 wurde A von der Staatsanwaltschaft D wegen Widerhandlung

der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 AuG zu 30 Tagen

Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.

Gleichentags bewilligte ihm die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug.

Er wurde ins Gefängnis E versetzt, wo er sich seither befindet.

C. Unter

Angabe des Rekurses als dagegen zu erhebendes Rechtsmittels teilte das Amt für

Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, A am 2. Juni 2015 mit, die unter A.

genannten Strafen direkt im Anschluss an die Haft in neuer Sache allenfalls

gemeinsam mit der zu erwartenden Strafe zu vollziehen. Zur Sicherstellung eines

geordneten und sofortigen Vollzugs sei dem Lauf der Rekursfrist sowie einer

allfälligen Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Erwägungen

II.

Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 22. Juni

2015.

liess A bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend

Direktion) Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. Juni

2015.

erheben. Da die Befragungen in eine Sprache übersetzt worden seien, die er

nicht beherrsche, bat er, den Entscheid vom 2. Juni 2015 zu annullieren

und ihn aus dem Gefängnis zu entlassen. Sinngemäss ersuchte er um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Er bat, die aufschiebende Wirkung des

Entscheids wieder gelten zu lassen und dem Rechtsvertreter die Kosten von Fr. 4'500.-

auf das angegebene Konto zu vergüten. Am 7. Juli 2015 wies die Direktion

den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde. Ebenso wurde das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren

(unentgeltliche Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands)

abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 706.- wurden A

auferlegt. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Dagegen liess A Beschwerde vom 14. Juli 2015 ans

Verwaltungsgericht einreichen und wiederholte – mit Ausnahme der

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – seine im Rahmen des

Rekursverfahrens gestellten Anträge. Er bat, dem Rechtsvertreter die Kosten von

Fr. 5'000.- auf das angegebene Konto zu vergüten. Die Direktion und das

Amt für Justizvollzug beantragten am 17. bzw. 22. Juli 2015 die Abweisung

der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen

Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in

die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist

die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu entscheiden.

2.

2.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung

enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Beide Erfordernisse sind

Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Dem Antrag muss entnommen werden

können, inwiefern der angefochtene Entscheid aufgehoben und wie das Gericht neu

entscheiden soll; er dient somit der Festlegung des Streitgegenstands. In der

Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Mangel im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b sowie Abs. 2 VRG leidet. Die Beschwerde muss keine detaillierte

Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten;

es genügt eine sum­marische Begründung. Von diesem Minimalerfordernis kann

jedoch nicht abgesehen werden. Denn das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu,

einen vorinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen zu überprüfen, ohne dass für

das Gericht wenigstens in Umrissen erkennbar wäre, weshalb der Beschwerdeführer

mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist (vgl. VGr, 24. November 2011,

VB.2011.00444, E. 1.2). Bei Laienbeschwerden sind geringere Anforderungen

an die Begründung zu stellen als bei Beschwerden, die von Rechtsanwälten oder

anderen fachkundigen Personen eingereicht werden (vgl. Alain Griffel in:

derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 und § 54

N. 1 mit Hinweisen; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.2).

2.2

Fehlt ein Antrag

oder eine Begründung im obgenannten Sinn, so ist gestützt auf § 56

Abs. 1 VRG in der Regel eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten

Beschwerdeschrift anzusetzen, unter der Androhung, dass sonst auf die

Beschwerde nicht eingetreten werde (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56

N. 22). Diese Bestimmung bezweckt, rechtsunkundige und prozessual

unbeholfene Parteien vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung zu

bewahren. Von einer Nachfristansetzung ist jedoch abzusehen, wenn die

Beschwerdeführenden von Rechtsanwälten oder wie vorliegend gegeben anderen fachkundigen

Personen vertreten sind, wird doch vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter die erwähnten

Anforderungen bekannt sind (BGE 134 II 244 E. 2.4.3; Griffel, § 23

N. 29; Donatsch, § 56 N. 16 f.).

2.3

Die vom

rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers verfassten Begehren, die als

Bitte formuliert sind, entsprechen nicht einer juristisch korrekten

Antragsweise. Das Ziel der Beschwerde – Annullierung des Entscheids vom 2. Juni

2015.

sowie Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis – ist jedoch

hinreichend erkennbar. Die Beschwerdeanträge sind folglich rechtsgenügend.

2.4

Abgesehen

vom ersten Absatz, dem weggelassenen Begehren um aufschiebende Wirkung des

Laufs der Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels sowie der höher

angesetzten Vergütung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers entspricht die

beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift wortwörtlich der Rekursschrift

vom 22. Juni 2015. Sodann ist der erste Absatz der Beschwerdeschrift als

Einleitung der nachfolgenden Auflistung von Konventions- und

Verfassungsbestimmungen samt Wortlaut zu sehen, die nach Ansicht des

Beschwerdeführers mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2015

verletzt wurde. Insgesamt erfüllt die Beschwerdeschrift die Erfordernisse einer

rechtsgenügenden Begründung somit nur sehr knapp.

3.

Der

Beschwerdeführer bringt in pauschaler Weise vor, dass im Rekursentscheid vom 7. Juli

2015.

nicht auf die von ihm vorgebrachten Argumente eingegangen worden sei. Sollte

er dabei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von

Art. 29 Abs. 2 BV rügen, das heisst insbesondere des Anspruchs auf

Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die entscheidende Behörde (vgl.

Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

8.

A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838), so ist zu entgegnen,

dass der angefochtene Entscheid sich mit den wenigen fallspezifischen Vorbringen

in der Rekursschrift – die geltend gemachten unzureichenden Französisch­kenntnisse

des Beschwerdeführers sowie seine behauptete festgestellte verminderte

Schuldfähigkeit – durchaus auseinandersetzte. Des Weiteren griff die

Vorinstanz die wesentlichen Punkte der betreffenden Angelegenheit auf und

diskutierte diese. Dabei trug sie in gebührendem Mass den Besonderheiten des

Einzelfalls Rechnung. Es kann daher offensichtlich nicht davon gesprochen werden,

die Vorinstanz hätte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente in ihrer

Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist somit nicht festzustellen.

4.

4.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren

Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen

Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug legt

nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine

angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten

Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch

erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende

Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe

infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

4.2

Gemäss der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen in Betracht. Leidet die verurteilte

Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in

der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern

vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl.

VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00253, E. 3.2; 24. September

2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung beim Vollzug einer Freiheitsstrafe

ist nur dann geboten, wenn dieser mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit

den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März

2007,1P.682/2006, E. 3.2). Selbst wenn mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder

die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und

Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen

(BGr, 26. Juli 2010,6B_580/2010, E. 2.5.2). Zudem ist zu beachten,

dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den

öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und

dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht

der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316).

5.

5.1

Mit der

bereits in der Rekursschrift vorgebrachten Behauptung, kein Französisch zu

sprechen und einen Übersetzer für die Sprachen F/Deutsch zu brauchen, widerlegt

der Beschwerdeführer die entsprechenden plausiblen und belegten Erwägungen der

Vorinstanz nicht im Geringsten. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen

werden. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als die Anträge und

Begründungen der Rekurs- und Beschwerdeschrift beinahe identisch sind. Soweit

der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Befragungen seien in eine Sprache

übersetzt worden, die er nicht beherrsche, die Verwertbarkeit der

Einvernahmeprotokolle aufgrund einer allfälligen Verletzung von Gültigkeitsvorschriften

in Zweifel zieht (vgl. Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 [StPO]; Sabine Gless, Basler Kommentar Art. 1–195

StPO, 2. A., 2014, Art. 141 N. 66 f. und 68), erweist sich

die Rüge hinsichtlich der vorliegend zu vollstreckenden Strafbefehle als verspätet.

Eine allfällige Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5

Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 3 lit. a und e der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) hätte im Rahmen einer Anfechtung dieser in

Rechtskraft erwachsenen Entscheide vorgetragen werden müssen. Die darin

angeordneten Strafen sind nun jedenfalls von den zuständigen Behörden, die

daran gebunden sind, zu vollziehen.

5.2

Nichts

daran ändert die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Behauptung der gerichtlich

festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, was von der

Vorinstanz in zutreffender Weise verneint wurde. Auf die entsprechenden Erwägungen

sowie die weiteren vorinstanzlichen Ausführungen zu dessen Schuldunfähigkeit

kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

verwiesen werden. Überdies wird bei Prüfung der Schuldfähigkeit grundsätzlich

darüber entschieden, ob beim Beschuldigten eine Strafe oder Massnahme

anzuordnen ist; bei Vorliegen von Schuldunfähigkeit wäre er somit nicht vom

Massnahmenvollzug befreit (Art. 19 StGB, insbesondere Abs. 3). Würde

im Verfahren G schliesslich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer

vermindert schuldfähig bzw. schuldunfähig wäre, würde dies im Übrigen nur

Auswirkungen auf die besagte Angelegenheit zeitigen. Um die vorliegend zu

vollziehenden Strafbefehle entsprechend zu ändern, müsste dagegen Revision im

Sinn von Art. 410 ff. StPO erhoben werden, was der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers in der Vergangenheit jedoch nicht in Betracht zog. Bei

verminderter Schuldfähigkeit würde das Gericht im Übrigen nicht von einer

Strafe absehen, sondern diese einzig mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB).

5.3

Der

Beschwerdeführer belegte bislang nicht rechtsgenügend und den Strafvollzugs­akten

ist auch nicht zu entnehmen, dass er an psychischen oder geistigen Störungen

leidet, so dass er nicht hafterstehungsfähig wäre. Unter diesen Umständen und

in Berücksichtigung, dass die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen

Strafe auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage kommt, sind die

Freiheitsstrafen gemäss den unter A. aufgeführten Strafbefehlen ohne

Weiteres zu vollziehen. Bei Auftreten allfälliger Beschwerden würde immer noch

die Möglichkeit bestehen, das Vollzugsregime anzupassen. Der Beschwerdeführer

befand sich zurzeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung vom 2. Juni

2015.

bereits im vorzeitigen Strafvollzug. Überdies gibt es keine Anhaltspunkte,

dass der Beschwerdegegner bei der Festlegung des Strafantrittstermins gemäss § 48

Abs. 2 JVV hätte beachten müssen, dem Beschwerdeführer für die

erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten eine angemessene

Zeit einzuräumen. Die Ansetzung des Vollzugs der besagten Freiheitsstrafen gleich

im Anschluss an den vorzeitigen Vollzug der im Entscheid vom 30. Mai 2015

angeordneten Freiheitsstrafe ist damit nicht zu beanstanden. Einzig mit

Wiedergabe von Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der Europäischen

Menschenrechtskonvention in der Beschwerdeschrift wird im Übrigen nicht

rechtsgenügend dargetan, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer aus dem

Strafvollzug zu entlassen sei.

5.4

Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Rechts auf unentgeltliche

Rechtspflege durch die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2015.

5.4.1

Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben

überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2).

5.4.2

Die Vorinstanz kam unter Hinweis, dass die in Vollzug gesetzten

Strafentscheide rechtskräftig und abändernde gerichtliche Anordnungen dazu

nicht ergangen seien, zum zutreffenden Schluss, dass die gestellten Rekursbegehren

von Anfang an offensichtlich aussichtslos waren. Die Abweisung des Gesuchs um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren ist demnach

rechtmässig.

6.

6.1

Damit ist

die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, wobei zur Begründung

auf das bisherige Ausgeführte verwiesen werden kann. Demnach ist das im Rahmen

des Beschwerdeverfahrens gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Sollte der

Beschwerdeführer ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in

seiner Beschwerde ersucht haben, so ist dieses Gesuch aus den gleichen Gründen

abzuweisen (vgl. E. 5.5).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.--; Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …