VB.2015.00443
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00443
13. Januar 2016Deutsch18 min
(URT.2016.17792)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00443
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1971) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
12. November 2013 wegen qualifizierten Menschenhandels, mehrfacher Förderung
der Prostitution, sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung
sowie Tätlichkeiten mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten, unter Anrechnung von 1'253 Tagen bereits erstandener Haft, sowie
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 300.-
bestraft.
B. Seit
dem 19. Dezember 2013 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B.
Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 7. Juni 2015 verbüsst. Das
Strafende fällt auf den 7. Dezember 2017.
C. Am 11. Mai
2015 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung
von A auf den Zweidrittelstermin hin ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 26. Mai 2015 bei der
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte sinngemäss, die Verfügung
des Amts für Justizvollzug vom 11. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei ihm
die bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchsvom
21.
Dezember 1937 (StGB) per 7. Juni 2015 zu gewähren.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies die Direktion der
Justiz und des Innern den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten.
III.
Dagegen erhob A am 20. Juli 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Direktion der
Justiz und des Innern vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben und seine bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB mit Abschiebung in sein Heimatland sei
gutzuheissen. Zudem sei er von den Kosten des Rekursverfahrens zu befreien. In
prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 29. Juli
2015.
die Abweisung der Beschwerde und verwies unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 6. Juli 2015.
Das Amt für Justizvollzug beantragte am 20. August
2015.
die Abweisung der Beschwerde.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte am
23.
September 2015 ihre Mitbeantwortung der Beschwerde ein und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b
Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2).
Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133
IV 201 E. 2.2–3; BGr, 19. Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1). Im
Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob
die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr,
14.
August 2012, VB.2012.00450, E. 2.2).
2.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen
Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf
eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten
und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende
Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV
201.
E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch
nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des
Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für
die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5;
BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I [BSK StGB I],
3.
A., Basel 2013, Art. 86 N. 5 f.).
2.4
Gemäss der Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der
Anstalt ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im
Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang
Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009,
Art. 86 N. 5). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug dürfe nicht ohne
Weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten
darstelle, sei es sogar negativ zu werten (Koller, BSK StGB I, Art. 86
N. 10). Entscheidend sei auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten
nach der Entlassung (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark
Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 8).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner führte in der Verfügung vom 11. Mai 2015 aus, eine
vertiefte Tataufarbeitung innerhalb sozialarbeiterischer Gespräche habe
aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten und der geringen Beeinflussbarkeit
des Beschwerdeführers nicht stattgefunden. In Anbetracht dessen sei auch davon
auszugehen, dass der weitere Verbleib im geschlossenen Strafvollzug die
belastete Legalprognose des Beschwerdeführers nicht günstig werde beeinflussen
können. Bei einem einschlägigen Rückfall seien jedoch hochwertige Rechtsgüter
wie die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität betroffen, weshalb in
einer Gesamtabwägung die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum
aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben seien. Am 8. Mai 2015 habe der
Beschwerdeführer in seiner Anhörung zur bedingten Entlassung ausgeführt, auch er
sei ausgenutzt worden und er habe in gegenseitigem Einverständnis mit den
Mädchen gearbeitet, denn es sei auch um ihr Überleben und Einkommen gegangen.
Er wolle sich jedoch entschuldigen und es tue ihm leid. Er wollte nach Ungarn
zurückgehen und nie mehr in die Schweiz zurückkehren. Entgegen seinen
Beteuerungen habe er keine Wiedergutmachungszahlungen an die Opfer getätigt.
Nachvollziehbare legalprognostische Veränderungen seien daher nicht erkennbar.
3.2
Die
Vorinstanz kam aufgrund einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass angesichts der
belasteten Legalprognose und der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter im Fall
eines Rückfalls eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zurzeit nicht
verantwortet werden könne. Das Rückfallrisiko sei in der Abklärung der Forensisch-Psychologischen
Abteilung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 23. August 2013 als
mittel bis hoch eingeschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe während dem
Strafverfahren keine Einsicht und Reue gezeigt. Es sei zudem von einer geringen
Problemeinsicht und Beeinflussbarkeit auszugehen. Zudem falle sein deliktisches
Vorleben zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Dieses habe ihn ausserdem nicht davon
abgehalten, weitere Delikte zu begehen. Mit der Bezahlung der Geldstrafe und
der Busse sei noch keine Veränderungsmotivation nachgewiesen. Zusammengefasst
bestünden die möglichen Vorteile einer bedingten Entlassung vorliegend nicht,
weshalb diese einer weiteren Verbüssung bzw. der Vollverbüssung nicht vorzugswürdig
sei.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine eingereichte Bestätigung einer Arbeitsstelle
sei nicht nur als Veränderungsmotivation für sein Verhalten in Freiheit,
sondern auch als Beweis seiner Bemühungen um ein deliktfreies Leben in Freiheit
mit einer geregelten Arbeit zu sehen. Er sei willig, die Schweiz zu verlassen.
Zwischen der Beurteilung seiner Rückfallgefahr durch die
Forensisch-Psychologische Abteilung vom 23. August 2013 und heute lägen
fast zwei Jahre. Die Unterstützung seiner Familie habe in der Zukunftsperspektive
sicherlich mehr Gewicht als die blosse Annahme, seine Äusserungen bezüglich
Schuld und Genugtuungszahlungen gegenüber den Opfern bei der
Vollzugskoordinationssitzung vom 13. November 2014 seien nur strategischer
Natur, um sich in einem guten Licht zu präsentieren.
3.4
Die Mitbeteiligte
wies in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2015 darauf hin, es sei
nicht ersichtlich, dass die Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden
Rückfallgefahr durch die Forensisch-Psychologische Abteilung vom 23. August
2013.
an Aussagekraft eingebüsst hätte. Den Vollzugsakten liessen sich keine
Anhaltspunkte für eine Einsicht des Beschwerdeführers in das Unrecht seiner
Taten oder eine echte Reue entnehmen. Gleichzeitig wie er sich entschuldigen
wolle, mache er geltend, ausgenutzt worden zu sein und im gegenseitigen
Einverständnis mit den Mädchen gearbeitet zu haben, was wie von der Vorinstanz
richtig ausgeführt, nicht im Geringsten auf Einsicht oder Reue schliessen
liesse. Die in ungarischer Sprache abgefasste Bestätigung einer Arbeitsstelle,
sofern es denn eine solche sei, könne in Anbetracht des Fehlens der Einsicht
und Reue sowie des Vorlebens nicht genügen, um einen Sinneswandel zu belegen
und eine positive Legalprognose zu begründen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe
verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB
erfüllt ist. Sodann steht auch sein unbestrittenermassen sehr gutes
Vollzugsverhalten im engeren Sinn (ruhiges und anständiges Verhalten gegenüber
Mitarbeitenden, gezeigte Absprachefähigkeit, solide Arbeitshaltung) einer
bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über diese hängt damit einzig
davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von
Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
4.2
Über das
Vorleben des Beschwerdeführer ist Folgendes bekannt: Er sei in Ungarn mit
sieben Geschwistern und fünf Stiefgeschwistern als Fahrender aufgewachsen. Er
habe acht Jahre lang die Primarschule besucht; über eine Berufslehre oder
weitere Ausbildungen verfüge er nicht. Er habe bereits als Kind
Gelegenheitsjobs erledigt und sei später als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er
habe zudem als Metzger gearbeitet, sei aber schon lange keiner geregelten Arbeit
mehr nachgegangen. 2009 sei er als Tourist in die Schweiz eingereist. Er habe zwanzig
Jahre lang eine Lebensgefährtin gehabt, mit welcher er vier Kinder habe, welche
in Ungarn in einer Sozialwohnung wohnten und staatliche Unterstützung
erhielten. 2013 beschrieb er die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin als noch
intakt.
4.3
Die
Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen hielt in ihrem Bericht vom
23.
August 2013 fest, dass bezüglich schwerwiegender Gewaltdelikte von
einem mittel-hohen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers auszugehen sei.
Rückfälligkeit sei langfristig wahrscheinlicher als Rückfallfreiheit. Der
Beschwerdeführer sei in ein prokriminelles Milieu eingebunden und weise eine
hohe Bereitschaft zu Gewaltanwendung sowie fehlendes Problembewusstsein auf. Es
sei bei ihm zudem von einer geringen Beeinflussbarkeit auszugehen, da er
geringe Veränderungsmotivation zeige. Die Vorinstanz
hielt im Übrigen die Einzelheiten aus diesem Bericht zutreffend fest, weshalb
in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (E. 5.3 der angefochtenen
Verfügung vom 6. Juli 2015). Im Rahmen der Legalprognose fallen diese
fachkundigen Feststellungen erheblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins
Gewicht. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, diese Beurteilung sei bereits
zwei Jahre her. Den übrigen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfenden Umständen
ist jedoch – wie auch im Folgenden noch zu zeigen ist – nichts zu entnehmen,
was daran zweifeln liesse, dass dieser Bericht weiterhin aktuell ist.
4.4
Während
der Untersuchung und dem Strafverfahren zeigte der Beschwerdeführer keine
Einsicht und Reue. In der Untersuchung habe er sich weder kooperativ verhalten
noch geständig gezeigt, weshalb sein Nachtatverhalten negativ zu würdigen ist.
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Obergericht des Kantons Zürich das Verhalten
des Beschwerdeführers als menschenverachtend und egoistisch wertete und in der
Strafzumessung festhielt, dass er aus reiner Profitgier delinquiert habe.
In der Anhörung betreffend bedingte Entlassung vom 8. Mai
2015.
führte der Beschwerdeführer aus, er bereue sehr, was er getan habe. Er
sei jedoch auch ausgenutzt worden und er habe im gegenseitigen Einverständnis
mit den Mädchen gearbeitet. Es sei auch um deren Überleben und Einkommen
gegangen. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser Aussage des Beschwerdeführers auf
mangelnde Einsicht schloss, ist nicht zu beanstanden. Wie auch die Mitbeteiligte
betonte, kann aus solch einer Äusserung alles andere als eine neu gewonnene
Einsichtigkeit oder Reue des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies spricht
vielmehr für ein immer noch mangelndes Problembewusstsein, wie dies bereits im
Bericht der Abteilung für Forensisch-Psychologischen Abklärungen vom 23. August
2013.
festgehalten wurde.
4.5
In seinem
Gesuch um bedingte Entlassung vom 9. Januar 2015 machte er geltend, er
leiste aus seinem Taschengeld monatliche Wiedergutmachungszahlungen. Gemäss Vollzugsbericht
vom 10. Februar 2015 hat er jedoch bis dahin keine solchen Zahlungen geleistet.
Nachdem der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Zahlungen weder belegt, noch
auch nur nähere Angaben darüber macht, muss davon ausgegangen werden, dass er
keine Widergutmachungszahlungen geleistet hat. Damit lässt sich auch die im Protokoll
der Vollzugskoordinationssitzung I vom 13. November 2014 geäusserte
Vermutung, dass es sich bei der in seinem ersten Gespräch mit der
Sozialarbeiterin vom Beschwerdeführer erstmals geäusserten Reue eher um eine
Anpassungsleistung und strategische Absichten handle, nicht widerlegen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 140; VGr, 5. November 2015,
VB.2015.00267, E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugute zu
halten, dass er unterdessen die Geldstrafe und Busse von insgesamt Fr. 1'200.-
bezahlt hat. Dies vermag wie von der Vorinstanz ausgeführt jedoch noch keine Veränderungsmotivation
oder Problemeinsicht nachzuweisen.
4.6
Der
Beschwerdegegner hielt fest, es habe bisher keine vertiefte Auseinandersetzung
des Beschwerdeführers mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen und
Verhaltensmerkmalen stattgefunden, was auch der Aktenlage entspricht. Dies kann
nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, allein
auf seine mangelnden Deutschkenntnisse zurückgeführt werden, zumal auch seine
mangelnde Veränderungsmotivation im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung
I vom 13. November 2014 dokumentiert ist. Eine blosse Bekundung, in
Zukunft straffrei mit seiner Familie leben zu wollen, kann angesichts der im
Strafverfahren gezeigten Uneinsichtigkeit nicht genügen. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Taten bis anhin in keiner Weise
aufgearbeitet hat, ist dieser Schluss einer belasteten Legalprognose denn auch
berechtigt. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die fehlende
Tataufarbeitung prognoserelevant erachtete und sie insofern negativ gewürdigt
hat (vgl. BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.6).
4.7
In der
Schweiz ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Er verfügt jedoch über vier
Vorstrafen im Ausland, unter anderem wegen Raub, Angriff und Körperverletzung
sowie missbräuchlicher Verwendung von Schusswaffen und Munition, wobei diese
letzte Vorstrafe im Jahr 2010 nur mit einer Busse geahndet worden sei. Zudem
soll er gemäss seinen Aussagen bereits einmal in Ungarn bedingt entlassen
worden sein. Dennoch liess er sich dadurch nicht von erneuten Straftaten
abhalten. Diese Umstände fallen bei der Legalprognose zu seinen Ungunsten ins
Gewicht.
4.8
Der
Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen, was
er auch selbst in Aussicht stellt. Er legte zudem ein in ungarischer Sprache
verfasstes und nach seinen Angaben von einem
Bürgermeister unterzeichnetes Dokument vor, welches ihm eine
Arbeitsstelle in Ungarn zusichern soll. Die Aussagekraft und Verbindlichkeit dieses
Schriftstücks mag dahingestellt bleiben. Es ist immerhin zu begrüssen, dass der
Beschwerdeführer sich um seine zukünftigen Berufsaussichten zu kümmern scheint.
Hinsichtlich der nach der Entlassung
zu erwartenden Lebensverhältnisse kann zudem durchaus positiv gewertet werden,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn mit der Sprache und
den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Zudem verfügt
er neben seiner Familie offenbar über ein Beziehungsnetz, welches ihm die
Bestätigung einer Arbeitsstelle einbrachte, weshalb eine Reintegration grundsätzlich
wohl keine grossen Probleme bereiten dürfte. Die Würdigung der Vorinstanz, dass
dies jedoch aufgrund des deliktischen Vorlebens und der zuvor instabilen
beruflichen Verhältnisse in Ungarn mit einer gewissen Vorsicht zu behandeln
sei, ist zutreffend und führt in der Gesamtwürdigung nicht zu einer positiven
Legalprognose.
4.9
Gemäss
Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit
auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen und
Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass mit der
nach einer Entlassung voraussichtlich anstehenden Ausweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder
Bewährungshilfe fehle. Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt
werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; VGr,
14.
August 2012, VB.2012.00450, E. 3.3.4). Er darf allerdings nicht
zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (vgl.
dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009,
S. 242 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführte, ist zu berücksichtigen, dass die für den Rückfall angedrohte
Rückversetzung wenig Abschreckung bringen dürfte, zumal der Strafrest in der
Schweiz kaum zum Vollzug angeordnet werden dürfte.
4.10
Die
Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose
über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander.
Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im
Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung
verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung
vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Schliesslich ist nicht ersichtlich,
weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und
die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige
Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose folglich
gegen eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt.
Anzumerken bleibt, dass der
Beschwerdeführer während der verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit hätte,
mit der – bisher offenbar unterbliebenen – Deliktaufarbeitung zu beginnen, und
insofern an seiner Veränderungsmotivation zu arbeiten, zumal es ihm offen stünde,
sich um die Tataufarbeitung zu bemühen.
Zuletzt ist zu erwähnen, dass für den weiteren Vollzug der
Reststrafe derzeit die Prüfung einer Überstellung nach Ungarn hängig ist,
welche der Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 beantragt hatte und wofür die
formellen Voraussetzungen gegeben sind.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Demzufolge
bleibt auch die Kostenfolge der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juli
2015.
entsprechend bestehen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung
wurde nicht verlangt und stünde dem Beschwerdeführer angesichts seines
Unterliegens ohnehin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gestellt, da seine finanziellen Mittel im Gefängnis sehr eingeschränkt seien
und er sein Begehren als nicht aussichtslos qualifiziere.
5.3
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Mittellos in diesem Sinn ist, wer die erforderlichen Gerichtskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
Allein aufgrund des Umstands, dass sich der
Beschwerdeführer seit Juni 2010 in Untersuchungshaft bzw. seit 2013 im
effektiven Strafvollzug befand, kann nicht auf seine Mittellosigkeit
geschlossen werden. Immerhin erhielt bzw. erhält er für seine dort geleistete
Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006). Am 6. Januar 2015 betrug der Saldo des Freikontos
Fr. 170.90 und derjenige des Sperrkontos Fr. 2'191.70. Seit seinem
Gewerbewechsel Anfang 2015 kann der Beschwerdeführer zudem ein höheres
Einkommen im Strafvollzug erzielen als dies bei seiner dortigen bisherigen
Tätigkeit im Haus- und Reinigungsdienst möglich war. Der Saldo seines
verfügbaren Kontos sei deshalb nicht mehr derart knapp. Der Beschwerdeführer
war zudem am 27. März 2015 offenbar in der Lage die Geldstrafe und die
Busse von insgesamt Fr. 1'200.- zu bezahlen, wobei nicht ersichtlich ist,
woher er die finanziellen Mittel dafür nahm. Im Rekursverfahren stellte der
Beschwerdeführer überdies kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Es ist somit zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich mittellos ist. Aufgrund der Akten und der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer schon lange im Strafvollzug ist, ist jedoch von
Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann zudem nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge gutzuheissen.
5.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …