Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00443

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00443

13. Januar 2016Deutsch18 min

(URT.2016.17792)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1971) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

12. November 2013 wegen qualifizierten Menschenhandels, mehrfacher Förderung

der Prostitution, sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung

sowie Tätlichkeiten mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs

Monaten, unter Anrechnung von 1'253 Tagen bereits erstandener Haft, sowie

einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 300.-

bestraft.

B. Seit

dem 19. Dezember 2013 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B.

Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 7. Juni 2015 verbüsst. Das

Strafende fällt auf den 7. Dezember 2017.

C. Am 11. Mai

2015 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung

von A auf den Zweidrittelstermin hin ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 26. Mai 2015 bei der

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte sinngemäss, die Verfügung

des Amts für Justizvollzug vom 11. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei ihm

die bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchsvom

21.

Dezember 1937 (StGB) per 7. Juni 2015 zu gewähren.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies die Direktion der

Justiz und des Innern den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten.

III.

Dagegen erhob A am 20. Juli 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Direktion der

Justiz und des Innern vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben und seine bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB mit Abschiebung in sein Heimatland sei

gutzuheissen. Zudem sei er von den Kosten des Rekursverfahrens zu befreien. In

prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 29. Juli

2015.

die Abweisung der Beschwerde und verwies unter Verzicht auf eine

Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 6. Juli 2015.

Das Amt für Justizvollzug beantragte am 20. August

2015.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte am

23.

September 2015 ihre Mitbeantwortung der Beschwerde ein und beantragte

die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche

Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b

Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2).

Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann

(Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizu­messen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133

IV 201 E. 2.2–3; BGr, 19. Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1). Im

Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob

die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,

gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr,

14.

August 2012, VB.2012.00450, E. 2.2).

2.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen

Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf

eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten

und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende

Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV

201.

E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch

nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des

Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für

die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5;

BGr, 19. Januar 2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I [BSK StGB I],

3.

A., Basel 2013, Art. 86 N. 5 f.).

2.4

Gemäss der Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der

Anstalt ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im

Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang

Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009,

Art. 86 N. 5). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug dürfe nicht ohne

Weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten

darstelle, sei es sogar negativ zu werten (Koller, BSK StGB I, Art. 86

N. 10). Entscheidend sei auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten

nach der Entlassung (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark

Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 8).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner führte in der Verfügung vom 11. Mai 2015 aus, eine

vertiefte Tataufarbeitung innerhalb sozialarbeiterischer Gespräche habe

aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten und der geringen Beeinflussbarkeit

des Beschwerdeführers nicht stattgefunden. In Anbetracht dessen sei auch davon

auszugehen, dass der weitere Verbleib im geschlossenen Strafvollzug die

belastete Legalprognose des Beschwerdeführers nicht günstig werde beeinflussen

können. Bei einem einschlägigen Rückfall seien jedoch hochwertige Rechtsgüter

wie die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität betroffen, weshalb in

einer Gesamtabwägung die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum

aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben seien. Am 8. Mai 2015 habe der

Beschwerdeführer in seiner Anhörung zur bedingten Entlassung ausgeführt, auch er

sei ausgenutzt worden und er habe in gegenseitigem Einverständnis mit den

Mädchen gearbeitet, denn es sei auch um ihr Überleben und Einkommen gegangen.

Er wolle sich jedoch entschuldigen und es tue ihm leid. Er wollte nach Ungarn

zurückgehen und nie mehr in die Schweiz zurückkehren. Entgegen seinen

Beteuerungen habe er keine Wiedergutmachungszahlungen an die Opfer getätigt.

Nachvollziehbare legalprognostische Veränderungen seien daher nicht erkennbar.

3.2

Die

Vorinstanz kam aufgrund einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass angesichts der

belasteten Legalprognose und der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter im Fall

eines Rückfalls eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zurzeit nicht

verantwortet werden könne. Das Rückfallrisiko sei in der Abklärung der Forensisch-Psychologischen

Abteilung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 23. August 2013 als

mittel bis hoch eingeschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe während dem

Strafverfahren keine Einsicht und Reue gezeigt. Es sei zudem von einer geringen

Problemeinsicht und Beeinflussbarkeit auszugehen. Zudem falle sein deliktisches

Vorleben zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Dieses habe ihn ausserdem nicht davon

abgehalten, weitere Delikte zu begehen. Mit der Bezahlung der Geldstrafe und

der Busse sei noch keine Veränderungsmotivation nachgewiesen. Zusammengefasst

bestünden die möglichen Vorteile einer bedingten Entlassung vorliegend nicht,

weshalb diese einer weiteren Verbüssung bzw. der Vollverbüssung nicht vorzugswürdig

sei.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine eingereichte Bestätigung einer Arbeitsstelle

sei nicht nur als Veränderungsmotivation für sein Verhalten in Freiheit,

sondern auch als Beweis seiner Bemühungen um ein deliktfreies Leben in Freiheit

mit einer geregelten Arbeit zu sehen. Er sei willig, die Schweiz zu verlassen.

Zwischen der Beurteilung seiner Rückfallgefahr durch die

Forensisch-Psychologische Abteilung vom 23. August 2013 und heute lägen

fast zwei Jahre. Die Unterstützung seiner Familie habe in der Zukunftsperspektive

sicherlich mehr Gewicht als die blosse Annahme, seine Äusserungen bezüglich

Schuld und Genugtuungszahlungen gegenüber den Opfern bei der

Vollzugskoordinationssitzung vom 13. November 2014 seien nur strategischer

Natur, um sich in einem guten Licht zu präsentieren.

3.4

Die Mitbeteiligte

wies in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2015 darauf hin, es sei

nicht ersichtlich, dass die Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden

Rückfallgefahr durch die Forensisch-Psychologische Abteilung vom 23. August

2013.

an Aussagekraft eingebüsst hätte. Den Vollzugsakten liessen sich keine

Anhaltspunkte für eine Einsicht des Beschwerdeführers in das Unrecht seiner

Taten oder eine echte Reue entnehmen. Gleichzeitig wie er sich entschuldigen

wolle, mache er geltend, ausgenutzt worden zu sein und im gegenseitigen

Einverständnis mit den Mädchen gearbeitet zu haben, was wie von der Vorinstanz

richtig ausgeführt, nicht im Geringsten auf Einsicht oder Reue schliessen

liesse. Die in ungarischer Sprache abgefasste Bestätigung einer Arbeitsstelle,

sofern es denn eine solche sei, könne in Anbetracht des Fehlens der Einsicht

und Reue sowie des Vorlebens nicht genügen, um einen Sinneswandel zu belegen

und eine positive Legalprognose zu begründen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe

verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB

erfüllt ist. Sodann steht auch sein unbestrittenermassen sehr gutes

Vollzugsverhalten im engeren Sinn (ruhiges und anständiges Verhalten gegenüber

Mitarbeitenden, gezeigte Absprachefähigkeit, solide Arbeitshaltung) einer

bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über diese hängt damit einzig

davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von

Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.2

Über das

Vorleben des Beschwerdeführer ist Folgendes bekannt: Er sei in Ungarn mit

sieben Geschwistern und fünf Stiefgeschwistern als Fahrender aufgewachsen. Er

habe acht Jahre lang die Primarschule besucht; über eine Berufslehre oder

weitere Ausbildungen verfüge er nicht. Er habe bereits als Kind

Gelegenheitsjobs erledigt und sei später als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er

habe zudem als Metzger gearbeitet, sei aber schon lange keiner geregelten Arbeit

mehr nachgegangen. 2009 sei er als Tourist in die Schweiz eingereist. Er habe zwanzig

Jahre lang eine Lebensgefährtin gehabt, mit welcher er vier Kinder habe, welche

in Ungarn in einer Sozialwohnung wohnten und staatliche Unterstützung

erhielten. 2013 beschrieb er die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin als noch

intakt.

4.3

Die

Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen hielt in ihrem Bericht vom

23.

August 2013 fest, dass bezüglich schwerwiegender Gewaltdelikte von

einem mittel-hohen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers auszugehen sei.

Rückfälligkeit sei langfristig wahrscheinlicher als Rückfallfreiheit. Der

Beschwerdeführer sei in ein prokriminelles Milieu eingebunden und weise eine

hohe Bereitschaft zu Gewaltanwendung sowie fehlendes Problembewusstsein auf. Es

sei bei ihm zudem von einer geringen Beeinflussbarkeit auszugehen, da er

geringe Veränderungsmotivation zeige. Die Vorinstanz

hielt im Übrigen die Einzelheiten aus diesem Bericht zutreffend fest, weshalb

in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (E. 5.3 der angefochtenen

Verfügung vom 6. Juli 2015). Im Rahmen der Legalprognose fallen diese

fachkundigen Feststellungen erheblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins

Gewicht. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, diese Beurteilung sei bereits

zwei Jahre her. Den übrigen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfenden Umständen

ist jedoch – wie auch im Folgenden noch zu zeigen ist – nichts zu entnehmen,

was daran zweifeln liesse, dass dieser Bericht weiterhin aktuell ist.

4.4

Während

der Untersuchung und dem Strafverfahren zeigte der Beschwerdeführer keine

Einsicht und Reue. In der Untersuchung habe er sich weder kooperativ verhalten

noch geständig gezeigt, weshalb sein Nachtatverhalten negativ zu würdigen ist.

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Obergericht des Kantons Zürich das Verhalten

des Beschwerdeführers als menschenverachtend und egoistisch wertete und in der

Strafzumessung festhielt, dass er aus reiner Profitgier delinquiert habe.

In der Anhörung betreffend bedingte Entlassung vom 8. Mai

2015.

führte der Beschwerdeführer aus, er bereue sehr, was er getan habe. Er

sei jedoch auch ausgenutzt worden und er habe im gegenseitigen Einverständnis

mit den Mädchen gearbeitet. Es sei auch um deren Überleben und Einkommen

gegangen. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser Aussage des Beschwerdeführers auf

mangelnde Einsicht schloss, ist nicht zu beanstanden. Wie auch die Mitbeteiligte

betonte, kann aus solch einer Äusserung alles andere als eine neu gewonnene

Einsichtigkeit oder Reue des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies spricht

vielmehr für ein immer noch mangelndes Problembewusstsein, wie dies bereits im

Bericht der Abteilung für Forensisch-Psychologischen Abklärungen vom 23. August

2013.

festgehalten wurde.

4.5

In seinem

Gesuch um bedingte Entlassung vom 9. Januar 2015 machte er geltend, er

leiste aus seinem Taschengeld monatliche Wiedergutmachungszahlungen. Gemäss Vollzugsbericht

vom 10. Februar 2015 hat er jedoch bis dahin keine solchen Zahlungen geleistet.

Nachdem der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Zahlungen weder belegt, noch

auch nur nähere Angaben darüber macht, muss davon ausgegangen werden, dass er

keine Widergutmachungszahlungen geleistet hat. Damit lässt sich auch die im Protokoll

der Vollzugskoordinationssitzung I vom 13. November 2014 geäusserte

Vermutung, dass es sich bei der in seinem ersten Gespräch mit der

Sozialarbeiterin vom Beschwerdeführer erstmals geäusserten Reue eher um eine

Anpassungsleistung und strategische Absichten handle, nicht widerlegen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 140; VGr, 5. November 2015,

VB.2015.00267, E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugute zu

halten, dass er unterdessen die Geldstrafe und Busse von insgesamt Fr. 1'200.-

bezahlt hat. Dies vermag wie von der Vorinstanz ausgeführt jedoch noch keine Veränderungsmotivation

oder Problemeinsicht nachzuweisen.

4.6

Der

Beschwerdegegner hielt fest, es habe bisher keine vertiefte Auseinandersetzung

des Beschwerdeführers mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen und

Verhaltensmerkmalen stattgefunden, was auch der Aktenlage entspricht. Dies kann

nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, allein

auf seine mangelnden Deutschkenntnisse zurückgeführt werden, zumal auch seine

mangelnde Veränderungsmotivation im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung

I vom 13. November 2014 dokumentiert ist. Eine blosse Bekundung, in

Zukunft straffrei mit seiner Familie leben zu wollen, kann angesichts der im

Strafverfahren gezeigten Uneinsichtigkeit nicht genügen. Angesichts der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Taten bis anhin in keiner Weise

aufgearbeitet hat, ist dieser Schluss einer belasteten Legalprognose denn auch

berechtigt. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die fehlende

Tataufarbeitung prognoserelevant erachtete und sie insofern negativ gewürdigt

hat (vgl. BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.6).

4.7

In der

Schweiz ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Er verfügt jedoch über vier

Vorstrafen im Ausland, unter anderem wegen Raub, Angriff und Körperverletzung

sowie missbräuchlicher Verwendung von Schusswaffen und Munition, wobei diese

letzte Vorstrafe im Jahr 2010 nur mit einer Busse geahndet worden sei. Zudem

soll er gemäss seinen Aussagen bereits einmal in Ungarn bedingt entlassen

worden sein. Dennoch liess er sich dadurch nicht von erneuten Straftaten

abhalten. Diese Umstände fallen bei der Legalprognose zu seinen Ungunsten ins

Gewicht.

4.8

Der

Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen, was

er auch selbst in Aussicht stellt. Er legte zudem ein in ungarischer Sprache

verfasstes und nach seinen Angaben von einem

Bürgermeister unterzeichnetes Dokument vor, welches ihm eine

Arbeitsstelle in Ungarn zusichern soll. Die Aussagekraft und Verbindlichkeit dieses

Schriftstücks mag dahingestellt bleiben. Es ist immerhin zu begrüssen, dass der

Beschwerdeführer sich um seine zukünftigen Berufsaussichten zu kümmern scheint.

Hinsichtlich der nach der Entlassung

zu erwartenden Lebensverhältnisse kann zudem durchaus positiv gewertet werden,

dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn mit der Sprache und

den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Zudem verfügt

er neben seiner Familie offenbar über ein Beziehungsnetz, welches ihm die

Bestätigung einer Arbeitsstelle einbrachte, weshalb eine Reintegration grundsätzlich

wohl keine grossen Probleme bereiten dürfte. Die Würdigung der Vorinstanz, dass

dies jedoch aufgrund des deliktischen Vorlebens und der zuvor instabilen

beruflichen Verhältnisse in Ungarn mit einer gewissen Vorsicht zu behandeln

sei, ist zutreffend und führt in der Gesamtwürdigung nicht zu einer positiven

Legalprognose.

4.9

Gemäss

Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit

auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen und

Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass mit der

nach einer Entlassung voraussichtlich anstehenden Ausweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder

Bewährungshilfe fehle. Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt

werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; VGr,

14.

August 2012, VB.2012.00450, E. 3.3.4). Er darf allerdings nicht

zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (vgl.

dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009,

S. 242 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht

ausführte, ist zu berücksichtigen, dass die für den Rückfall angedrohte

Rückversetzung wenig Abschreckung bringen dürfte, zumal der Strafrest in der

Schweiz kaum zum Vollzug angeordnet werden dürfte.

4.10

Die

Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose

über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander.

Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im

Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung

verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung

vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Schliesslich ist nicht ersichtlich,

weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und

die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige

Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose folglich

gegen eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt.

Anzumerken bleibt, dass der

Beschwerdeführer während der verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit hätte,

mit der – bisher offenbar unterbliebenen – Deliktaufarbeitung zu beginnen, und

insofern an seiner Veränderungsmotivation zu arbeiten, zumal es ihm offen stünde,

sich um die Tataufarbeitung zu bemühen.

Zuletzt ist zu erwähnen, dass für den weiteren Vollzug der

Reststrafe derzeit die Prüfung einer Überstellung nach Ungarn hängig ist,

welche der Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 beantragt hatte und wofür die

formellen Voraussetzungen gegeben sind.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Demzufolge

bleibt auch die Kostenfolge der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juli

2015.

entsprechend bestehen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung

wurde nicht verlangt und stünde dem Beschwerdeführer angesichts seines

Unterliegens ohnehin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gestellt, da seine finanziellen Mittel im Gefängnis sehr eingeschränkt seien

und er sein Begehren als nicht aussichtslos qualifiziere.

5.3

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Mittellos in diesem Sinn ist, wer die erforderlichen Gerichtskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

Allein aufgrund des Umstands, dass sich der

Beschwerdeführer seit Juni 2010 in Untersuchungshaft bzw. seit 2013 im

effektiven Strafvollzug befand, kann nicht auf seine Mittellosigkeit

geschlossen werden. Immerhin erhielt bzw. erhält er für seine dort geleistete

Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006). Am 6. Januar 2015 betrug der Saldo des Freikontos

Fr. 170.90 und derjenige des Sperrkontos Fr. 2'191.70. Seit seinem

Gewerbewechsel Anfang 2015 kann der Beschwerdeführer zudem ein höheres

Einkommen im Strafvollzug erzielen als dies bei seiner dortigen bisherigen

Tätigkeit im Haus- und Reinigungsdienst möglich war. Der Saldo seines

verfügbaren Kontos sei deshalb nicht mehr derart knapp. Der Beschwerdeführer

war zudem am 27. März 2015 offenbar in der Lage die Geldstrafe und die

Busse von insgesamt Fr. 1'200.- zu bezahlen, wobei nicht ersichtlich ist,

woher er die finanziellen Mittel dafür nahm. Im Rekursverfahren stellte der

Beschwerdeführer überdies kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Es ist somit zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer

tatsächlich mittellos ist. Aufgrund der Akten und der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer schon lange im Strafvollzug ist, ist jedoch von

Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann zudem nicht als aussichtslos

bezeichnet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge gutzuheissen.

5.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …