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Entscheid

VB.2015.00444

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00444

6. Januar 2016Deutsch10 min

(URT.2016.17769)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 26. Januar 2004 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der

mehrfachen vorsätzlichen Tötung etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer

Freiheitsstrafe von 17 Jahren, abzüglich 751 Tage erstandenen Freiheitsentzugs.

Zudem ordnete das Obergericht eine ambulante Massnahme nach Art. 43

Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in

der bis Ende 2006 gültigen Fassung, aStGB) an, die es mit Beschluss vom

24. Januar 2009 um fünf Jahre verlängerte, die das Amt für Justizvollzug

am 29. Juli 2010 jedoch wegen Aussichtslosigkeit aufhob. Zum Vollzug der

Strafe befindet sich A in der Interkantonalen Strafanstalt (IKS) B. Zwei

Drittel der Strafe waren am 5. Mai 2013 verbüsst; das reguläre Strafende

fällt auf den 4. Januar 2019.

B. Am

10. Juni 2015 lehnte das Amt für Justizvollzug im Rahmen der jährlich

vorzunehmenden Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug

nach Art. 86 StGB wie zuvor schon in den Jahren 2013 und 2014 ab. Damals

waren die von A gegen die Verfügung vom 5. April 2013 erhobenen

Rechtsmittel erfolglos geblieben; zuletzt hatte das Bundesgericht mit Urteil

vom 31. März 2014 die Beschwerde in Strafsachen abgewiesen. Die eine

bedingte Entlassung erneut ablehnende Verfügung vom 26. Juni 2014 hatte A

nicht angefochten.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom

10.

Juni 2015 erhob A am 12. Juni 2015 Rekurs bei der Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte

deren Aufhebung und seine bedingte Entlassung. Daneben ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung. Am 16. Juli 2015 wies die Justizdirektion

den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die

Verfahrenskosten. Ebenso wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ab.

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 21. Juli 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er

beantragte, die Verfügung vom 16. Juli 2015 sei aufzuheben, und er sei

bedingt zu entlassen. Daneben ersuchte er wiederum um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

B. Am

29.

Juli 2015 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellten das Amt für Justizvollzug am 20. August 2015

bzw. die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 22. September 2015. A

liess sich hierzu nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann

(Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizu-messen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133

IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1).

Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob

die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben

oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 7. Oktober 2015,

VB.2015.00302, E. 2.2).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige

Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken erweckende Vorleben der vom

Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2;

BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1). Aus dem gleichen Grund darf

eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger

Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden,

wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr,

12.

Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010,

6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht

I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 7).

3.

3.1

Die

Vorinstanz nahm Bezug auf das Strafurteil vom 26. Januar 2004, das psychiatrische

Gutachten vom 19. Oktober 2002, die Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen

Diensts des Beschwerdegegners zur Aufhebung der ambulanten Massnahme vom

22.

Juni 2010, die Ziele gemäss der Vollzugsplanungssitzung vom

25.

Juni 2014, den Vollzugsbericht der IKS B vom 19. März 2015 sowie

die Anhörung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2015. Sie erwog

zusammengefasst, seit dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 erstmals die bedingte

Entlassung verweigert worden sei, hätten sich keine massgeblichen Änderungen

ergeben. Der Beschwerdeführer habe weiterhin nicht an deliktpräventiven

Strategien gearbeitet, keine aktiven Resozialisierungsbemühungen erkennen

lassen und sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Nach wie vor sehe

er nicht davon ab, Cannabis zu konsumieren, und habe er sich nicht entschieden

vom Milieu distanziert, auch wenn er – in der kontrollierenden Umgebung der IKS

– keine harten Drogen mehr zu sich nehme. Nachdem ihn das Bundesgericht mit

Urteil vom 31. März 2014 ebenfalls zur Mitwirkung ermahnt habe, zeuge die

Haltung des Beschwerdeführers – auch seine neuerlichen bagatellisierenden

Äusserungen zum Drogenkonsum – von Uneinsichtigkeit. Desgleichen ergebe sich in

Bezug auf die künftige Lebenssituation nichts Neues: der Beschwerdeführer

verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch ein tragfähiges soziales

Beziehungsnetz. Dass der Beschwerdegegner angesichts der fehlenden Mitwirkung

an Sozialisierungsbemühungen bzw. Entlassungsvorbereitungen den Schluss gezogen

habe, der Beschwerdeführer werde bei einer vorzeitigen Entlassung möglicherweise

seinen früheren kriminogenen Lebensstil wieder aufnehmen, sei nachvollziehbar.

Mangels eingetretener Veränderungen sei das Rückfallrisiko nach wie vor gering

bis moderat, was mit Rücksicht auf die infrage stehenden hohen Rechtsgüter

nicht in Kauf genommen werden müsse. Hinzu komme, dass angesichts der

Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgegangen

werden könne, dass er mit der bedingten Entlassung verbundene Weisungen und/oder

eine Bewährungshilfe einhalten würde. Es könne nicht erwartet werden, dass die

bedingte Entlassung zur Resozialisierung eher einen Beitrag leisten würde als

die weitere Verbüssung der Strafe. Ohnehin habe der Beschwerdeführer zunächst

weniger weit gehende Vollzugslockerungsstufen zu durchlaufen. Für eine

Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in Bezug auf andere Insassen bestünden

schliesslich keine Anhaltspunkte.

3.2

Die

Vorbringen des Beschwerdeführers – zumal sie denjenigen des Rekurses entsprechen

– vermögen diese ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz nicht

infrage zu stellen. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG kann vollumfänglich auf dieselben verwiesen werden. Tatsächlich

hat der Beschwerdeführer in Unterlassung seiner Mitwirkungspflichten nach wie

vor keine aktiven Resozialisierungsbemühungen unternommen. Wie jedoch schon das

Bundesgericht in E. 3 seines Urteils vom 31. März 2014 erwog, stellen

die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat und seinem

Verhalten im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines

deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar und kann daher die Weigerung,

an den Resozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken, als negatives

Prognoseelement gewürdigt werden. Freilich kann der Beschwerdeführer zu solchen

nicht gezwungen werden; die sich daraus ergebenden Konsequenzen hat er jedoch

selbst zu verantworten, ohne dass deswegen von Erpressung durch den

Beschwerdegegner gesprochen werden müsste, wie das der Beschwerdeführer tut. Im

Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung durften die Vorinstanz und der

Beschwerdegegner jedenfalls von einer negativen Prognose hinsichtlich des

Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bei einer allfälligen bedingten Entlassung

ausgehen.

Die in der Vergangenheit

unterbliebenen Vollzugslockerungen bilden nicht Streitgegen­stand des vorliegenden

Verfahrens. Solche scheinen immerhin geplant zu sein.

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei bedingt zu

entlassen, ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

4.

4.1

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren zu Recht

abwies, wobei der Beschwerdeführer hierzu keine Ausführungen macht. Die Vorinstanz

erwog, seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 31. März 2014 seien noch nicht

einmal anderthalb Jahre vergangen und keine massgeblichen Veränderungen eingetreten.

Der Beschwerdeführer habe deswegen nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass

er bedingt entlassen werde. Infolge Aussichtslosigkeit sei daher das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

4.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46).

In Anbetracht der obgenannten Überlegungen

(E. 3.1 f.) ist der Schluss der Vorinstanz, der Rekurs sei

aussichtslos gewesen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher

auch insofern als unbegründet.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht verlangt.

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und da er

sich nicht eingehend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und im

Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente

wiederholt (vorn E. 3.2), hat die Beschwerde indes als offensichtlich

aussichtslos zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …