VB.2015.00444
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00444
6. Januar 2016Deutsch10 min
(URT.2016.17769)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00444
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. Interkantonale Strafanstalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 26. Januar 2004 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der
mehrfachen vorsätzlichen Tötung etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 17 Jahren, abzüglich 751 Tage erstandenen Freiheitsentzugs.
Zudem ordnete das Obergericht eine ambulante Massnahme nach Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in
der bis Ende 2006 gültigen Fassung, aStGB) an, die es mit Beschluss vom
24. Januar 2009 um fünf Jahre verlängerte, die das Amt für Justizvollzug
am 29. Juli 2010 jedoch wegen Aussichtslosigkeit aufhob. Zum Vollzug der
Strafe befindet sich A in der Interkantonalen Strafanstalt (IKS) B. Zwei
Drittel der Strafe waren am 5. Mai 2013 verbüsst; das reguläre Strafende
fällt auf den 4. Januar 2019.
B. Am
10. Juni 2015 lehnte das Amt für Justizvollzug im Rahmen der jährlich
vorzunehmenden Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug
nach Art. 86 StGB wie zuvor schon in den Jahren 2013 und 2014 ab. Damals
waren die von A gegen die Verfügung vom 5. April 2013 erhobenen
Rechtsmittel erfolglos geblieben; zuletzt hatte das Bundesgericht mit Urteil
vom 31. März 2014 die Beschwerde in Strafsachen abgewiesen. Die eine
bedingte Entlassung erneut ablehnende Verfügung vom 26. Juni 2014 hatte A
nicht angefochten.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom
10.
Juni 2015 erhob A am 12. Juni 2015 Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte
deren Aufhebung und seine bedingte Entlassung. Daneben ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Am 16. Juli 2015 wies die Justizdirektion
den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die
Verfahrenskosten. Ebenso wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 21. Juli 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte, die Verfügung vom 16. Juli 2015 sei aufzuheben, und er sei
bedingt zu entlassen. Daneben ersuchte er wiederum um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
B. Am
29.
Juli 2015 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellten das Amt für Justizvollzug am 20. August 2015
bzw. die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 22. September 2015. A
liess sich hierzu nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizu-messen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133
IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1).
Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob
die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben
oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 7. Oktober 2015,
VB.2015.00302, E. 2.2).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken erweckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2;
BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 4.1). Aus dem gleichen Grund darf
eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger
Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden,
wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr,
12.
Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010,
6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht
I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 7).
3.
3.1
Die
Vorinstanz nahm Bezug auf das Strafurteil vom 26. Januar 2004, das psychiatrische
Gutachten vom 19. Oktober 2002, die Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen
Diensts des Beschwerdegegners zur Aufhebung der ambulanten Massnahme vom
22.
Juni 2010, die Ziele gemäss der Vollzugsplanungssitzung vom
25.
Juni 2014, den Vollzugsbericht der IKS B vom 19. März 2015 sowie
die Anhörung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2015. Sie erwog
zusammengefasst, seit dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 erstmals die bedingte
Entlassung verweigert worden sei, hätten sich keine massgeblichen Änderungen
ergeben. Der Beschwerdeführer habe weiterhin nicht an deliktpräventiven
Strategien gearbeitet, keine aktiven Resozialisierungsbemühungen erkennen
lassen und sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Nach wie vor sehe
er nicht davon ab, Cannabis zu konsumieren, und habe er sich nicht entschieden
vom Milieu distanziert, auch wenn er – in der kontrollierenden Umgebung der IKS
– keine harten Drogen mehr zu sich nehme. Nachdem ihn das Bundesgericht mit
Urteil vom 31. März 2014 ebenfalls zur Mitwirkung ermahnt habe, zeuge die
Haltung des Beschwerdeführers – auch seine neuerlichen bagatellisierenden
Äusserungen zum Drogenkonsum – von Uneinsichtigkeit. Desgleichen ergebe sich in
Bezug auf die künftige Lebenssituation nichts Neues: der Beschwerdeführer
verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz. Dass der Beschwerdegegner angesichts der fehlenden Mitwirkung
an Sozialisierungsbemühungen bzw. Entlassungsvorbereitungen den Schluss gezogen
habe, der Beschwerdeführer werde bei einer vorzeitigen Entlassung möglicherweise
seinen früheren kriminogenen Lebensstil wieder aufnehmen, sei nachvollziehbar.
Mangels eingetretener Veränderungen sei das Rückfallrisiko nach wie vor gering
bis moderat, was mit Rücksicht auf die infrage stehenden hohen Rechtsgüter
nicht in Kauf genommen werden müsse. Hinzu komme, dass angesichts der
Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgegangen
werden könne, dass er mit der bedingten Entlassung verbundene Weisungen und/oder
eine Bewährungshilfe einhalten würde. Es könne nicht erwartet werden, dass die
bedingte Entlassung zur Resozialisierung eher einen Beitrag leisten würde als
die weitere Verbüssung der Strafe. Ohnehin habe der Beschwerdeführer zunächst
weniger weit gehende Vollzugslockerungsstufen zu durchlaufen. Für eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in Bezug auf andere Insassen bestünden
schliesslich keine Anhaltspunkte.
3.2
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers – zumal sie denjenigen des Rekurses entsprechen
– vermögen diese ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz nicht
infrage zu stellen. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG kann vollumfänglich auf dieselben verwiesen werden. Tatsächlich
hat der Beschwerdeführer in Unterlassung seiner Mitwirkungspflichten nach wie
vor keine aktiven Resozialisierungsbemühungen unternommen. Wie jedoch schon das
Bundesgericht in E. 3 seines Urteils vom 31. März 2014 erwog, stellen
die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat und seinem
Verhalten im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines
deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar und kann daher die Weigerung,
an den Resozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken, als negatives
Prognoseelement gewürdigt werden. Freilich kann der Beschwerdeführer zu solchen
nicht gezwungen werden; die sich daraus ergebenden Konsequenzen hat er jedoch
selbst zu verantworten, ohne dass deswegen von Erpressung durch den
Beschwerdegegner gesprochen werden müsste, wie das der Beschwerdeführer tut. Im
Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung durften die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner jedenfalls von einer negativen Prognose hinsichtlich des
Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bei einer allfälligen bedingten Entlassung
ausgehen.
Die in der Vergangenheit
unterbliebenen Vollzugslockerungen bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Solche scheinen immerhin geplant zu sein.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei bedingt zu
entlassen, ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
4.
4.1
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren zu Recht
abwies, wobei der Beschwerdeführer hierzu keine Ausführungen macht. Die Vorinstanz
erwog, seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 31. März 2014 seien noch nicht
einmal anderthalb Jahre vergangen und keine massgeblichen Veränderungen eingetreten.
Der Beschwerdeführer habe deswegen nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass
er bedingt entlassen werde. Infolge Aussichtslosigkeit sei daher das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
4.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46).
In Anbetracht der obgenannten Überlegungen
(E. 3.1 f.) ist der Schluss der Vorinstanz, der Rekurs sei
aussichtslos gewesen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher
auch insofern als unbegründet.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er
nicht verlangt.
5.2
Der
Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und da er
sich nicht eingehend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und im
Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente
wiederholt (vorn E. 3.2), hat die Beschwerde indes als offensichtlich
aussichtslos zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …