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Entscheid

VB.2015.00445

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00445

16. Oktober 2015Deutsch11 min

(URT.2015.17520)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 16. Juli 2014 stellte der Sozialvorstand der

Gemeinde C die A gemäss Beschluss vom 8. Januar 2014 gewährte

Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für ihre Söhne D und E von je

Fr. 650.- pro Monat per 1. Mai 2014 ein. Als Rechtsmittel wurde die

Einsprache beim Sozialausschuss des Gemeinderats angegeben.

Erwägungen

II.

A. Am 18. August

2014.

gelangte A, vertreten durch RA B, an den Sozialausschuss und beantragte

die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Juli 2014. Der Sozialausschuss überwies

die Eingabe an den Bezirksrat C, der diese mangels gesetzlich vorgesehener

Einsprachemöglichkeit als Rekurs entgegennahm. Am 8. September 2014

ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf ihren Antrag hin

wurde das Rekursverfahren in der Folge bis 12. März 2015 sistiert. Am

26.

Mai 2015 wiederholte A ihren Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom

16.

Juli 2014 und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

B. Mit

Verfügung vom 17. Juni 2015 schrieb der Präsident des Bezirksrats das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden ab, während

er dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit

abwies (Dispositivziffern I und II).

III.

A. Daraufhin

erhob A am 20. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,

Dispositiv

Dispositivziffer II sei aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem

Bezirksrat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, bzw. es sei die

Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu ihren Gunsten. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Am

12. August 2015 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut und wies den

Sozialvorstand der Gemeinde C an, A die Alimente für D und E ab dem 1. Mai

2014 rückwirkend zu bevorschussen, unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen

hierfür erfüllt seien. Weiter verpflichtete der Bezirksrat den Sozialvorstand,

A eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- für das Rekursverfahren zu

bezahlen. Verfahrenskosten erhob er keine.

C. Mit

Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 verwies der Bezirksrat innert

erstreckter Frist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Ebenfalls innert erstreckter Frist

machte A am 30. September 2015 mit Verweis auf den Beschluss vom

12. August 2015 geltend, die Beschwerde gegen die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege sei gegenstandslos geworden und sie sei auch für

die Anwaltskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, dessen Kosten auf

die Staatskasse zu nehmen seien, angemessen zu entschädigen. Der Bezirksrat

verzichtete am 14. Oktober 2015 auf eine Vernehmlassung hierzu.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Bei der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015, womit das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde, handelt es sich

um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 70 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nach den Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Demgemäss sind

Zwischenentscheide unter anderem dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG). Die hier zu beurteilende Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung gilt als solcher Nachteil (Felix Uhlmann, Basler Kommentar

BGG, 2. A., 2011, Art. 93 N. 5; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48).

Die Beschwerde ist damit zulässig.

Der Streitwert lässt sich nicht exakt bestimmen (vgl. unten

E. 4.2). Es ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass dieser

Fr. 20'000.- nicht übersteigt, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Entgegen

der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. September 2012

vertretenen Ansicht wurde das Beschwerdeverfahren mit dem Beschluss des Bezirksrats

vom 12. August 2015 nicht gegenstandslos, da die damit zugesprochene

Parteientschädigung den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin im Rekursverfahren

anscheinend nicht deckt (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a

N. 11; VGr, 23. August 2007, VB.2007.00217, E. 6.3).

2.

Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen

die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

3.

3.1 Gegenstand

des Rekursverfahrens bildete die seitens der Sozialbehörde verfügte Einstellung

der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Söhne der Beschwerdeführerin

aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ex-Partner, wonach die

Kinderalimente gemäss der abgeänderten Eheschutzverfügung bis zum Ergehen eines

Abänderungsurteils zu stunden seien. Im Beschluss vom 12. August 2015

setzte sich der Beschwerdegegner ausführlich mit den massgeblichen rechtlichen

Grundlagen und gestützt darauf mit der Gültigkeit der Stundungsvereinbarung

auseinander und kam zum Schluss, dass diese mangels Verfügungsmacht der

Beschwerdeführerin nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, weshalb der

Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge nichts im Weg stehe und die Alimente

weiterhin zu bevorschussen seien.

3.2 In der

Verfügung vom 17. Juni 2015 erwog der Beschwerdegegner hinsichtlich des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung, eine solche sei nicht notwendig.

Das Verfahren bereite keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten,

denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre. Sie sei in der Lage, ihren

Standpunkt eigenständig zu vertreten. Dies ergebe sich beispielsweise aus der

Stellungnahme vom 24. April 2014, worin die Beschwerdeführerin unter

anderem sinngemäss darlege, dass sie eine Einstellung der

Alimentenbevorschussung aufgrund der Stundungsvereinbarung nicht akzeptieren

könne. Auch im Sinn der Waffengleichheit sei der Beschwerdeführerin keine

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, da die Gegenpartei nicht

anwaltlich vertreten sei. In der Folge verzichtete der Beschwerdegegner auf die

Prüfung der Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Aussichtslosigkeit.

4.

4.1 Im Bereich

des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung zwar nur mit Zurückhaltung von

der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus. Je nach den persönlichen

Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich stellenden tatsächlichen

und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit aber auch hier bejaht

(Plüss, § 16 N. 83). Nach dem Gesagten (vorn E. 3.1) wies die

Angelegenheit jedenfalls im Vergleich mit anderen sozialhilferechtlichen

Streitigkeiten entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners eine weit

überdurchschnittliche Komplexität der Rechtsfragen auf. Zudem waren die Interessen

der Beschwerdeführerin durch die Einstellung der Alimentenbevorschussung durchaus

schwer betroffen. Der Beizug einer Rechtsvertreterin erscheint deshalb als

gerechtfertigt, auch wenn dem Beschwerdegegner insofern beizupflichten ist, als

die Beschwerdeführerin tatsächlich bis zu einem gewissen, vorliegend jedoch

überschrittenen Grad in der Lage gewesen sein dürfte, sich im Verfahren

selbständig zurechtzufinden.

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist

aufgrund der eingereichten Unterlagen auszugehen. Daraus ist ersichtlich, dass

sie über kein Erwerbseinkommen verfügt und offensichtlich nicht (mehr) in der

Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und insbesondere die

Mietzinsen und die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Zudem scheint eine

Anmeldung bei der Sozialbehörde zum Bezug wirtschaftlicher Hilfe anzustehen.

Der Rekurs war sodann nicht aussichtslos, nachdem der

Beschwerdegegner diesen mit Beschluss vom 12. August 2015 guthiess.

4.2 Der

Beschwerdegegner hätte der Beschwerdeführerin somit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

für das Rekursverfahren gewähren und ihr in der Person von RA B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellen müssen. Demgemäss ist

Dispositivziffer II der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015

aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Rechtsvertreterin nach

Einholung der Honorarnote für ihre Bemühungen und die entstandenen Barauslagen

im Rekursverfahren zu entschädigen. Die mit Beschluss vom 12. August 2015

zugesprochene Parteientschädigung ist an die noch festzulegende Entschädigung

der Rechtsvertreterin anzurechnen.

5.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind

dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist zudem zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von

Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint, da vor Verwaltungsgericht

nur noch die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren

streitig war. Die Parteientschädigung ist der Vertreterin der

Beschwerdeführerin direkt und in Anrechnung auf ihr Honorar als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zuzusprechen (Plüss, § 16 N. 104, § 17

N. 45; vgl. unten E. 6.2).

6.

6.1 Mit der

Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es bleibt, deren Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten

rechtlichen Grundlagen (vorn E. 2) zu prüfen.

6.2 Die

Beschwerdeführerin hat wie erwähnt als mittellos zu gelten (vorn E. 4.1).

Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich

aussichtslos gelten. Sodann ist nach dem Ausgeführten auch von der Notwendigkeit

der rechtlichen Vertretung auszugehen. Selbst wenn im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nur noch die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung und die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren

strittig war, bedingte doch die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom

17. Juni 2015 zur Darlegung der Notwendigkeit der Rechtsvertretung eine

Auseinandersetzung mit dem komplexen Streitgegenstand. Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in

der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Nachdem RA B in der Eingabe vom 30. September 2015 die

Höhe der Entschädigung für die Beschwerdeschrift und deren Auslagen in das Ermessen

des Verwaltungsgerichts stellte, ist darauf zu verzichten, sie zur Einreichung

einer detaillierten Honorarnote aufzufordern (§ 9 Abs. 2 und 3 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGR]). Vielmehr ist ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bereits im Rahmen des vorliegenden Urteils festzulegen. Gemäss § 9

Abs. 1 GebV VGr wird einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des

Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss

§ 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt

der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der

Regel Fr. 220.-. Demzufolge und unter Berücksichtigung des beschränkten

Streitgegenstands erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)

als angemessen. Daran ist die vom Beschwerdegegner zu leistende

Parteientschädigung von Fr. 600.- anzurechnen (vorn E. 5), weshalb

sie mit Fr. 400.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

6.3 Die

Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4

VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositivziffer II des Beschlusses des

Beschwerdegegners vom 17. Juni 2015 wird aufgehoben. Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für

das Rekursverfahren wird gutgeheissen, und es wird ihr für das Rekursverfahren

in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, diese für ihre Bemühungen und die entstandenen

Barauslagen im Rekursverfahren zu entschädigen. Die mit Beschluss vom

12. August 2015 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'000.- ist

an diese Entschädigung anzurechnen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

6. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird

gutgeheissen. RA B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit

Fr. 400.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …