VB.2015.00445
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00445
16. Oktober 2015Deutsch11 min
(URT.2015.17520)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00445
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Oktober 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksrat C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Alimentenbevorschussung/Verweigerung URB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 16. Juli 2014 stellte der Sozialvorstand der
Gemeinde C die A gemäss Beschluss vom 8. Januar 2014 gewährte
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für ihre Söhne D und E von je
Fr. 650.- pro Monat per 1. Mai 2014 ein. Als Rechtsmittel wurde die
Einsprache beim Sozialausschuss des Gemeinderats angegeben.
Erwägungen
II.
A. Am 18. August
2014.
gelangte A, vertreten durch RA B, an den Sozialausschuss und beantragte
die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Juli 2014. Der Sozialausschuss überwies
die Eingabe an den Bezirksrat C, der diese mangels gesetzlich vorgesehener
Einsprachemöglichkeit als Rekurs entgegennahm. Am 8. September 2014
ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf ihren Antrag hin
wurde das Rekursverfahren in der Folge bis 12. März 2015 sistiert. Am
26.
Mai 2015 wiederholte A ihren Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom
16.
Juli 2014 und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
B. Mit
Verfügung vom 17. Juni 2015 schrieb der Präsident des Bezirksrats das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden ab, während
er dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit
abwies (Dispositivziffern I und II).
III.
A. Daraufhin
erhob A am 20. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,
Dispositiv
Dispositivziffer II sei aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem
Bezirksrat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, bzw. es sei die
Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu ihren Gunsten. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
B. Am
12. August 2015 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut und wies den
Sozialvorstand der Gemeinde C an, A die Alimente für D und E ab dem 1. Mai
2014 rückwirkend zu bevorschussen, unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen
hierfür erfüllt seien. Weiter verpflichtete der Bezirksrat den Sozialvorstand,
A eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- für das Rekursverfahren zu
bezahlen. Verfahrenskosten erhob er keine.
C. Mit
Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 verwies der Bezirksrat innert
erstreckter Frist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Ebenfalls innert erstreckter Frist
machte A am 30. September 2015 mit Verweis auf den Beschluss vom
12. August 2015 geltend, die Beschwerde gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege sei gegenstandslos geworden und sie sei auch für
die Anwaltskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, dessen Kosten auf
die Staatskasse zu nehmen seien, angemessen zu entschädigen. Der Bezirksrat
verzichtete am 14. Oktober 2015 auf eine Vernehmlassung hierzu.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Bei der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015, womit das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde, handelt es sich
um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 70 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nach den Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Demgemäss sind
Zwischenentscheide unter anderem dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG). Die hier zu beurteilende Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gilt als solcher Nachteil (Felix Uhlmann, Basler Kommentar
BGG, 2. A., 2011, Art. 93 N. 5; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48).
Die Beschwerde ist damit zulässig.
Der Streitwert lässt sich nicht exakt bestimmen (vgl. unten
E. 4.2). Es ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass dieser
Fr. 20'000.- nicht übersteigt, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Entgegen
der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. September 2012
vertretenen Ansicht wurde das Beschwerdeverfahren mit dem Beschluss des Bezirksrats
vom 12. August 2015 nicht gegenstandslos, da die damit zugesprochene
Parteientschädigung den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin im Rekursverfahren
anscheinend nicht deckt (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a
N. 11; VGr, 23. August 2007, VB.2007.00217, E. 6.3).
2.
Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen
die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
3.
3.1 Gegenstand
des Rekursverfahrens bildete die seitens der Sozialbehörde verfügte Einstellung
der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Söhne der Beschwerdeführerin
aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ex-Partner, wonach die
Kinderalimente gemäss der abgeänderten Eheschutzverfügung bis zum Ergehen eines
Abänderungsurteils zu stunden seien. Im Beschluss vom 12. August 2015
setzte sich der Beschwerdegegner ausführlich mit den massgeblichen rechtlichen
Grundlagen und gestützt darauf mit der Gültigkeit der Stundungsvereinbarung
auseinander und kam zum Schluss, dass diese mangels Verfügungsmacht der
Beschwerdeführerin nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, weshalb der
Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge nichts im Weg stehe und die Alimente
weiterhin zu bevorschussen seien.
3.2 In der
Verfügung vom 17. Juni 2015 erwog der Beschwerdegegner hinsichtlich des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung, eine solche sei nicht notwendig.
Das Verfahren bereite keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten,
denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre. Sie sei in der Lage, ihren
Standpunkt eigenständig zu vertreten. Dies ergebe sich beispielsweise aus der
Stellungnahme vom 24. April 2014, worin die Beschwerdeführerin unter
anderem sinngemäss darlege, dass sie eine Einstellung der
Alimentenbevorschussung aufgrund der Stundungsvereinbarung nicht akzeptieren
könne. Auch im Sinn der Waffengleichheit sei der Beschwerdeführerin keine
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, da die Gegenpartei nicht
anwaltlich vertreten sei. In der Folge verzichtete der Beschwerdegegner auf die
Prüfung der Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Aussichtslosigkeit.
4.
4.1 Im Bereich
des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung zwar nur mit Zurückhaltung von
der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus. Je nach den persönlichen
Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich stellenden tatsächlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit aber auch hier bejaht
(Plüss, § 16 N. 83). Nach dem Gesagten (vorn E. 3.1) wies die
Angelegenheit jedenfalls im Vergleich mit anderen sozialhilferechtlichen
Streitigkeiten entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners eine weit
überdurchschnittliche Komplexität der Rechtsfragen auf. Zudem waren die Interessen
der Beschwerdeführerin durch die Einstellung der Alimentenbevorschussung durchaus
schwer betroffen. Der Beizug einer Rechtsvertreterin erscheint deshalb als
gerechtfertigt, auch wenn dem Beschwerdegegner insofern beizupflichten ist, als
die Beschwerdeführerin tatsächlich bis zu einem gewissen, vorliegend jedoch
überschrittenen Grad in der Lage gewesen sein dürfte, sich im Verfahren
selbständig zurechtzufinden.
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist
aufgrund der eingereichten Unterlagen auszugehen. Daraus ist ersichtlich, dass
sie über kein Erwerbseinkommen verfügt und offensichtlich nicht (mehr) in der
Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und insbesondere die
Mietzinsen und die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Zudem scheint eine
Anmeldung bei der Sozialbehörde zum Bezug wirtschaftlicher Hilfe anzustehen.
Der Rekurs war sodann nicht aussichtslos, nachdem der
Beschwerdegegner diesen mit Beschluss vom 12. August 2015 guthiess.
4.2 Der
Beschwerdegegner hätte der Beschwerdeführerin somit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
für das Rekursverfahren gewähren und ihr in der Person von RA B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellen müssen. Demgemäss ist
Dispositivziffer II der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015
aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Rechtsvertreterin nach
Einholung der Honorarnote für ihre Bemühungen und die entstandenen Barauslagen
im Rekursverfahren zu entschädigen. Die mit Beschluss vom 12. August 2015
zugesprochene Parteientschädigung ist an die noch festzulegende Entschädigung
der Rechtsvertreterin anzurechnen.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind
dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist zudem zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von
Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint, da vor Verwaltungsgericht
nur noch die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren
streitig war. Die Parteientschädigung ist der Vertreterin der
Beschwerdeführerin direkt und in Anrechnung auf ihr Honorar als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zuzusprechen (Plüss, § 16 N. 104, § 17
N. 45; vgl. unten E. 6.2).
6.
6.1 Mit der
Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es bleibt, deren Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten
rechtlichen Grundlagen (vorn E. 2) zu prüfen.
6.2 Die
Beschwerdeführerin hat wie erwähnt als mittellos zu gelten (vorn E. 4.1).
Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich
aussichtslos gelten. Sodann ist nach dem Ausgeführten auch von der Notwendigkeit
der rechtlichen Vertretung auszugehen. Selbst wenn im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nur noch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung und die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren
strittig war, bedingte doch die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom
17. Juni 2015 zur Darlegung der Notwendigkeit der Rechtsvertretung eine
Auseinandersetzung mit dem komplexen Streitgegenstand. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in
der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Nachdem RA B in der Eingabe vom 30. September 2015 die
Höhe der Entschädigung für die Beschwerdeschrift und deren Auslagen in das Ermessen
des Verwaltungsgerichts stellte, ist darauf zu verzichten, sie zur Einreichung
einer detaillierten Honorarnote aufzufordern (§ 9 Abs. 2 und 3 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGR]). Vielmehr ist ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bereits im Rahmen des vorliegenden Urteils festzulegen. Gemäss § 9
Abs. 1 GebV VGr wird einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss
§ 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt
der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der
Regel Fr. 220.-. Demzufolge und unter Berücksichtigung des beschränkten
Streitgegenstands erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)
als angemessen. Daran ist die vom Beschwerdegegner zu leistende
Parteientschädigung von Fr. 600.- anzurechnen (vorn E. 5), weshalb
sie mit Fr. 400.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
6.3 Die
Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4
VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositivziffer II des Beschlusses des
Beschwerdegegners vom 17. Juni 2015 wird aufgehoben. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für
das Rekursverfahren wird gutgeheissen, und es wird ihr für das Rekursverfahren
in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, diese für ihre Bemühungen und die entstandenen
Barauslagen im Rekursverfahren zu entschädigen. Die mit Beschluss vom
12. August 2015 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'000.- ist
an diese Entschädigung anzurechnen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
6. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird
gutgeheissen. RA B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit
Fr. 400.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …