VB.2015.00447
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00447
19. August 2015Deutsch6 min
(URT.2015.17353)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00447
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. August 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
B GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend
Eintragung als Geschäftsführer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich änderte den
Eintrag der B GmbH dahingehend, dass A als Geschäftsführer der Gesellschaft
ausgeschieden und seine Unterschrift erloschen sei, und trug C als neuen
Geschäftsführer im Handelsregister ein; diese Mutation wurde im Schweizerischen
Handelsamtsblatt publiziert.
Erwägungen
II.
A wandte sich am 23. Juli 2015 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, er sei als Geschäftsführer der B GmbH wieder
ins Handelsregister einzutragen. Am 22./24. Juli 2015 beantragte er sodann
sinngemäss, dies bereits für die Dauer des Verfahrens vorsorglich anzuordnen.
Am 4. August 2015 nahm D unaufgefordert Stellung zum Verfahren. Das
Verwaltungsgericht zog in der Folge die der Mutation zugrundeliegenden Akten
bei. A reichte unter dem 14. August 2015 unaufgefordert weitere Dokumente
zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht
für Beschwerden betreffend Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig
(§ 1, § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie
§§ 42–44 VRG; VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1 –
17.
Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3 – 13. Juli 2011, VB.2010.00372,
E. 1.2 – 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 1.2).
1.2
Vorliegend
ist keine Verfügung des Beschwerdegegners angefochten, sondern einzig die
bereits vollzogene Änderung im Handelsregister. Es stellte sich deshalb die
Frage, ob überhaupt eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Wie es sich damit
verhält, kann indes offenbleiben, weil die Beschwerde in der Sache – wie sich
sogleich zeigt – ohnehin abzuweisen ist.
Aus dem gleichen Grund kann offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer nach Art. 165 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung
vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) überhaupt zur Beschwerde
legitimiert ist.
1.3
D, der dem
Verwaltungsgericht am 4. August 2015 unaufgefordert eine Stellungnahme
einreichte, ist weder Verfahrenspartei oder Parteivertreter noch für die B GmbH
zeichnungsberechtigt. Er ist damit offensichtlich nicht legitimiert, sich zum
Verfahren zu äussern, weshalb dieses Schreiben unbeachtet bleiben muss.
2.
Mit dem heutigen Entscheid wird das Begehren um
vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner hat die Änderung des Handelsregistereintrags aufgrund einer
Mitteilung des neuen Geschäftsführers sowie des Protokolls einer
Gesellschafterversammlung vom 16. Juni 2015 vorgenommen. An dieser
Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, den Beschwerdeführer als
Geschäftsführer abzuberufen.
Der Beschwerdeführer macht
im Wesentlichen geltend, der Beschluss der Gesellschafterversammlung verstosse
gegen eine zwischen den Gesellschaftern geschlossene Zusatzvereinbarung und die
Einladung zur Gesellschafterversammlung sei nicht den Statuten entsprechend
erfolgt.
3.2
Gemäss
Art. 940 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) hat der
Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Eintragung (einer Änderung) erfüllt sind. Die Kognition des Handelsregisteramts
zur Prüfung der materiellrechtlichen Gültigkeit eines im Handelsregister
einzutragenden Beschlusses ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
jedoch eng begrenzt (vgl. Martin Eckert, Basler
Kommentar, 2012, Art. 940 OR N. 1 mit Hinweisen). Das
Handelsregisteramt darf ein Eintragungsgesuch nur in offensichtlichen und
klaren Fällen abweisen respektive die Eintragung löschen. So hat der
Registerführer insbesondere einen durch die ihm vorgelegten Unterlagen gültig
ausgewiesenen Beschluss der Aktionäre entgegenzunehmen, ohne zu prüfen, ob die
Generalversammlung ordnungsgemäss einberufen und zusammengesetzt war (BGr, 22.
Juni 2007,4A_24/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinn darf auch ein
Eintragungsbegehren, dem ein bloss statutenwidriger Gesellschaftsbeschluss
zugrunde liegt, nicht abgelehnt werden (BGE 91 I 360 E. 2). Ist in solchen
Fällen der Eintrag – wie hier – bereits ins Tagesregister aufgenommen worden,
sind Dritte, die dagegen vorgehen wollen, an das Zivilgericht zu verweisen
(Art. 162 Abs. 5 HRegV).
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche darauf schliessen liessen,
dass der Gesellschafterbeschluss vom 16. Juni 2015 nichtig wäre oder gegen
zwingendes Gesetzesrecht verstiesse. Im Wesentlichen rügt er einzig die
Verletzung einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung sowie
sinngemäss eine Verletzung statutarischer Vorschriften. Solches führt nach dem
vorgängig Ausgeführten nicht dazu, dass der Beschwerdegegner die Eintragung
hätte verweigern bzw. diese nachträglich wieder löschen dürfen. Will der
Beschwerdeführer sich gegen seine Abberufung zur Wehr setzen, kann er dies
nicht auf dem hier eingeschlagenen Weg tun, sondern hat er die gegen den
Beschluss der Gesellschafter zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen.
3.4
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG, SR 173.110]). Soweit es sich nicht um einen vermögensrechtlichen
Fall handelt, kann demnach Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
In vermögensrechtlichen Fällen ist die ordentliche
Beschwerde grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens
Fr. 30'000.- zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend
für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund
des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich
und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E.
2c). Das Bundesgericht betrachtet etwa eine Streitigkeit über einen
Registereintrag betreffend unter anderem die Abwahl eines Verwaltungsrats als
vermögensrechtliche Zivilsache (BGr, 22. Juni 2007,4A_24/2007,
E. 1.3).
Soweit in diesem Sinn vorliegend eine vermögensrechtliche
Zivilsache vorliegt und der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
lässt sich dennoch ordentliche Beschwerde führen, wenn sich eine Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In den
übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG zu erheben.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…