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Entscheid

VB.2015.00447

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00447

19. August 2015Deutsch6 min

(URT.2015.17353)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich änderte den

Eintrag der B GmbH dahingehend, dass A als Geschäftsführer der Gesellschaft

ausgeschieden und seine Unterschrift erloschen sei, und trug C als neuen

Geschäftsführer im Handelsregister ein; diese Mutation wurde im Schweizerischen

Handelsamtsblatt publiziert.

Erwägungen

II.

A wandte sich am 23. Juli 2015 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, er sei als Geschäftsführer der B GmbH wieder

ins Handelsregister einzutragen. Am 22./24. Juli 2015 beantragte er sodann

sinngemäss, dies bereits für die Dauer des Verfahrens vorsorglich anzuordnen.

Am 4. August 2015 nahm D unaufgefordert Stellung zum Verfahren. Das

Verwaltungsgericht zog in der Folge die der Mutation zugrundeliegenden Akten

bei. A reichte unter dem 14. August 2015 unaufgefordert weitere Dokumente

zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht

für Beschwerden betreffend Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig

(§ 1, § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie

§§ 42–44 VRG; VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1 –

17.

Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3 – 13. Juli 2011, VB.2010.00372,

E. 1.2 – 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 1.2).

1.2

Vorliegend

ist keine Verfügung des Beschwerdegegners angefochten, sondern einzig die

bereits vollzogene Änderung im Handelsregister. Es stellte sich deshalb die

Frage, ob überhaupt eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Wie es sich damit

verhält, kann indes offenbleiben, weil die Beschwerde in der Sache – wie sich

sogleich zeigt – ohnehin abzuweisen ist.

Aus dem gleichen Grund kann offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer nach Art. 165 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung

vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) überhaupt zur Beschwerde

legitimiert ist.

1.3

D, der dem

Verwaltungsgericht am 4. August 2015 unaufgefordert eine Stellungnahme

einreichte, ist weder Verfahrenspartei oder Parteivertreter noch für die B GmbH

zeichnungsberechtigt. Er ist damit offensichtlich nicht legitimiert, sich zum

Verfahren zu äussern, weshalb dieses Schreiben unbeachtet bleiben muss.

2.

Mit dem heutigen Entscheid wird das Begehren um

vorsorgliche Massnahmen gegen­standslos.

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner hat die Änderung des Handelsregistereintrags aufgrund einer

Mitteilung des neuen Geschäftsführers sowie des Protokolls einer

Gesellschafterversammlung vom 16. Juni 2015 vorgenommen. An dieser

Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, den Beschwerdeführer als

Geschäftsführer abzuberufen.

Der Beschwerdeführer macht

im Wesentlichen geltend, der Beschluss der Gesellschafterversammlung verstosse

gegen eine zwischen den Gesellschaftern geschlossene Zusatzvereinbarung und die

Einladung zur Gesellschafterversammlung sei nicht den Statuten entsprechend

erfolgt.

3.2

Gemäss

Art. 940 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) hat der

Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die

Eintragung (einer Änderung) erfüllt sind. Die Kognition des Handelsregisteramts

zur Prüfung der materiellrechtlichen Gültigkeit eines im Handelsregister

einzutragenden Beschlusses ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

jedoch eng begrenzt (vgl. Martin Eckert, Basler

Kommentar, 2012, Art. 940 OR N. 1 mit Hinweisen). Das

Handelsregisteramt darf ein Eintragungsgesuch nur in offensichtlichen und

klaren Fällen abweisen respektive die Eintragung löschen. So hat der

Registerführer insbesondere einen durch die ihm vorgelegten Unterlagen gültig

ausgewiesenen Beschluss der Aktionäre entgegenzunehmen, ohne zu prüfen, ob die

Generalversammlung ordnungsgemäss einberufen und zusammengesetzt war (BGr, 22.

Juni 2007,4A_24/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinn darf auch ein

Eintragungsbegehren, dem ein bloss statutenwidriger Gesellschaftsbeschluss

zugrunde liegt, nicht abgelehnt werden (BGE 91 I 360 E. 2). Ist in solchen

Fällen der Eintrag – wie hier – bereits ins Tagesregister aufgenommen worden,

sind Dritte, die dagegen vorgehen wollen, an das Zivilgericht zu verweisen

(Art. 162 Abs. 5 HRegV).

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche darauf schliessen liessen,

dass der Gesellschafterbeschluss vom 16. Juni 2015 nichtig wäre oder gegen

zwingendes Gesetzesrecht verstiesse. Im Wesentlichen rügt er einzig die

Verletzung einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung sowie

sinngemäss eine Verletzung statutarischer Vorschriften. Solches führt nach dem

vorgängig Ausgeführten nicht dazu, dass der Beschwerdegegner die Eintragung

hätte verweigern bzw. diese nachträglich wieder löschen dürfen. Will der

Beschwerdeführer sich gegen seine Abberufung zur Wehr setzen, kann er dies

nicht auf dem hier eingeschlagenen Weg tun, sondern hat er die gegen den

Beschluss der Gesellschafter zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen.

3.4

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in

Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters

(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]). Soweit es sich nicht um einen vermögensrechtlichen

Fall handelt, kann demnach Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

In vermögensrechtlichen Fällen ist die ordentliche

Beschwerde grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens

Fr. 30'000.- zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend

für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund

des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich

und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E.

2c). Das Bundesgericht betrachtet etwa eine Streitigkeit über einen

Registereintrag betreffend unter anderem die Abwahl eines Verwaltungsrats als

vermögensrechtliche Zivilsache (BGr, 22. Juni 2007,4A_24/2007,

E. 1.3).

Soweit in diesem Sinn vorliegend eine vermögensrechtliche

Zivilsache vorliegt und der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

lässt sich dennoch ordentliche Beschwerde führen, wenn sich eine Rechtsfrage

grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In den

übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG zu erheben.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…