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Entscheid

VB.2015.00454

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00454

30. Juni 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18191)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat B bewilligte A und C mit Beschluss vom 13. August

2013 und Beschluss vom 22. Oktober 2013 die Ausrichtung von

Kleinkinderbetreuungsbeiträgen (KKBB). Am 19. Februar 2015 verfügte der

Sozialvorstand B eine rückwirkende Reduktion der Kleinkinderbetreuungsbeiträge,

wobei die Leistungen per 1. Juli 2013 auf Fr. 1'086.- pro Monat, ab

27. September 2013 auf Fr. 1'920.- pro Monat und ab 1. Januar

2014 auf Fr. 1'833.- pro Monat reduziert wurden. Per 1. Juli 2014

wurde der Anspruch eingestellt, da die Familie aus der Gemeinde B weggezogen

ist. Gleichzeitig forderte der Sozialvorstand die zu viel ausbezahlten Beiträge

im Umfang von Fr. 7'642.- zurück.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 6. März 2015 Rekurs

beim Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der Verfügung.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom

2.

Juli 2015 im Sinn der Erwägungen ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 3. August 2015 ans

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Er legte mit seiner Eingabe diverse Kontoauszüge ins Recht. Die Gemeinde B erstattete

am 18. August 2015 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der

Beschwerde. Der Bezirksrat verwies am 1. September 2015 auf die Begründung

des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von Kleinkinder­betreuungsbeiträgen

in Höhe von insgesamt Fr. 7'642.-. Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die

einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b

Abs. 2 VRG).

1.3

Streitgegenstand

bildet vorliegend einzig die Frage, ob die rückwirkende Reduktion der

Kleinkinderbetreuungsbeiträge von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2014 und

die gestützt darauf verfügte Rückerstattung rechtmässig ist. Ob dem

Beschwerdeführer – wie er geltend macht – für die ersten 14 Monate nach

der Geburt seines Sohnes zu Unrecht keine Leistungen ausgerichtet worden sind,

bildet demgegenüber nicht Streitgegenstand. Auf das diesbezügliche Vorbringen

ist folglich nicht einzugehen.

2.

2.1

Eltern,

die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmen möchten,

dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, haben Anspruch

auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge (§ 25 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

vom 14. März 2011 [KJHG]; in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen

Fassung [OS 71, 111]). Die Beiträge werden durch die Gemeinden geleistet

und gewährt, wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel der Gesuchsteller zur

Deckung der anerkannten Lebens­kosten nicht ausreichen (§ 21 Abs. 1

und Abs. 2 KJHG in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung).

Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten

Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen (§§

13.

f. der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge

vom 21. November 2012 [AKV]; in der bis 31. März 2016 in Kraft

gewesenen Fassung [OS 71, 113]). Die Beiträge werden frühestens ab der Geburt

des Kindes bis längstens zur Vollendung des zweiten Altersjahres ausgerichtet

(§ 25 Abs. 3 KJHG in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung).

2.2

Wechselt

die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons, gewährt

ihr die neue Wohngemeinde die finanziellen Leistungen rückwirkend ab Beginn des

ersten vollen Monats der Wohnsitznahme, wenn innerhalb von drei Monaten seit

der Wohnsitznahme bei der zuständigen Jugendhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung

der finanziellen Leistungen gestellt wird und die Voraussetzungen weiterhin

erfüllt sind (§ 32 AKV in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung).

2.3

Die

Jugendhilfestelle nimmt jährlich eine ordentliche Überprüfung des Anspruchs auf

Kleinkinderbetreuungsbeiträge vor (§ 15 Abs. 1 AKV in der bis

31.

März 2016 in Kraft gewesenen Fassung). Bei Veränderungen der Verhältnisse

und bei Verdacht auf unkorrekte Angaben nimmt sie eine ausserordentliche Überprüfung

vor (Abs. 2).

2.4

Gemäss § 27

Abs. 2 KJHG werden zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von der gesuchstellenden

Person zurückgefordert. Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich

(§ 31 Abs. 1 AKV in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen

Fassung).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Entscheid fest, bei der Überprüfung der Verhältnisse

sei festgestellt worden, dass auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers mehrere

Gutschriften mit unklarer Herkunft der Zahlungen aufgeführt gewesen seien. Der

Beschwerdeführer habe bei den meisten Gutschriften nicht oder nur ungenügend

belegen können, woher diese gekommen bzw. wofür sie gewesen seien. Daher sei

von zusätzlichen Einnahmen auszugehen, wodurch sich das Haushaltseinkommen

deutlich erhöht habe und der Anspruch rückwirkend tiefer festzusetzen sei.

Zudem sei die Familie per 1. Juli 2014 aus der Gemeinde weggezogen,

weshalb der Anspruch per 30. Juni 2014 ganz einzustellen sei. Insgesamt

belaufe sich der zu viel ausbezahlte Betrag für die Zeit vom 1. Juli 2013

bis 31. Juli 2014 auf Fr. 7'642.-.

3.2

Der

Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 7'642.- setzt sich wie folgt zusammen:

Der Betrag von Fr. 5'322.- entspricht der Differenz zwischen den Beträgen

gemäss den ursprünglichen Verfügungen und denjenigen Beträgen, welche dem

Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von nicht oder ungenügend deklarierter

Einkünfte von insgesamt Fr. 11'830.- ausgerichtet worden wären. Der

weitere Betrag von Fr. 2'320.- resultiert aus den für Juli 2014 ausgerichteten

Leistungen, auf welche der Beschwerdeführer aufgrund des Wegzugs aus der

Gemeinde per Ende Juni 2014 keinen Anspruch mehr gehabt hätte.

3.3

Die

Vorinstanz erwog mit Bezug auf die nicht bzw. ungenügend deklarierten Einkünfte,

im massgebenden Zeitraum von Juli 2013 bis Juli 2014 seien

ca. 450 Kontobewegungen auf dem UBS Privatkonto des Beschwerdeführers

zu verzeichnen. Für viele der Transaktionen habe der Beschwerdeführer zwar

Erklärungen und Behauptungen geliefert, allerdings bleibe dennoch meist unklar,

ob diese den Tatsachen entsprächen bzw. welches die Hintergründe für die

Gutschriften und Belastungen seien. Jedenfalls sei es dem Beschwerdeführer

nicht gelungen, die Bedenken betreffend die undeklarierten Einkünfte zu

widerlegen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass gewisse Behauptungen des

Beschwerdeführers zutreffen mögen, doch könne es nicht Aufgabe des Bezirksrats

sein, jede Kontobewegung einzeln nachzuprüfen. Vielmehr hätte der

Beschwerdeführer im Rahmen der jährlichen Überprüfung oder spätestens im

Rekursverfahren die nötigen Beweise liefern müssen. Zudem habe das Kinder- und

Jugendzentrum (kjz) die vom Beschwerdeführer bezahlten Kinderalimente im Betrag

von Fr. 7'032.- berücksichtigt. Hinsichtlich der bereits ausbezahlten

Kleinkinderbetreuungsbeiträgen für Juli 2014 (Fr. 2'320.-) hielt die

Vorinstanz fest, diese seien offensichtlich zurückzuerstatten, da die Familie

damals nicht mehr in der Gemeinde gewohnt habe. Insgesamt erweise sich die in

drei Zeitabschnitte unterteilte Berechnung als korrekt und ergebe eine

Differenz zwischen den Auszahlungen gemäss den ursprünglichen Beschlüssen und

Anspruch gemäss Neuberechnung von Fr. 7'642.-.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei bei ihren Berechnungen zu

Unrecht von einem zusätzlichen Einkommen aus unbekannter Herkunft von

Fr. 11'830.- ausgegangen. Bei diesem Betrag handle es sich nicht um

generiertes Einkommen, sondern lediglich um von ihm an Bekannte und

Familienmitglieder geliehene und später an ihn zurückerstattete Beträge oder um

Beträge, die er von seinem Konto abgehoben und wegen Nichtgebrauchs

gleichentags wieder auf dasselbe Konto einbezahlt habe. Er dürfe mit seinem

Geld grundsätzlich machen, was er wolle, solange nichts Illegales damit geschehe.

4.

4.1

Im

Verwaltungsverfahren und damit auch im Jugendhilferecht gilt grundsätzlich das

Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes

wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht

wird indessen insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von

§ 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 10). Eine weitgehende Mitwirkungspflicht trifft insbesondere Personen,

welche von der Verwaltung Leistungen verlangen (BGr, 15. Januar 2014,

8C_851/2013, E. 4.3).

4.2

Gemäss

§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt die Verwaltungsbehörde das

Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen und/oder unter Mitwirkung

der Beteiligten durchgeführt hat, frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

bedeutet, dass alleine die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend

dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials

als eingetreten zu betrachten ist oder nicht (Plüss, § 7

N. 136 ff.).

5.

5.1

Die im

Rahmen der Überprüfung festgestellten und bei der Neuberechnung des Anspruchs

berücksichtigten Zahlungseingänge auf dem Konto des Beschwerdeführers sind

überwiegend auf Bareinzahlungen an Bancomaten zurückzuführen und weisen auf mögliche

zusätzliche Einkünfte hin. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vorn

E. 4.1) wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, darzutun, dass die

Gutschriften nicht von zusätzlichen Einkünften herrühren. Der Beschwerdeführer

macht zwar hinsichtlich einzelner Zahlungseingänge geltend, es handle sich

dabei um Rückzahlungen aus Darlehen, welche er zuvor Bekannten bzw.

Familienmitglieder ausgerichtet habe. Den eingereichten Kontoauszügen kann

allerdings – bis auf zwei Ausnahmen – nicht entnommen werden, von wem die

jeweiligen Einzahlungen stammen. Teilweise stehen sie zudem im Widerspruch zu

den Bestätigungen, welche der Beschwerdeführer eingereicht hat. So erklärt er

die Gutschriften von Fr. 3'000.- am 15. Mai 2014 und Fr. 2'000.-

am 26. Mai 2014 damit, dass er Herrn E am 8. April 2014

Fr. 5'000.- überwiesen habe, wobei er das Geld bereits am 31. August

2013.

abgehoben habe. Der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Bestätigung

von F ist demgegenüber zu entnehmen, dass diese dem Beschwerdeführer am

15.

Mai 2014 Fr. 3'000.- und 26. Mai 2014 Fr. 2'000.-

geliehen und den gesamten Betrag von Fr. 5'000.- am 27. Juni 2014

zurückerhalten habe. Die widersprüchlichen Angaben lassen tatsächlich Zweifel

an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Erklärungen des Beschwerdeführers aufkommen.

Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz die pauschalen

Erklärungen für die ungewöhnlichen Transaktionen nicht hat genügen lassen. Auch

im vorliegenden Verfahren liefert der Beschwerdeführer keine näheren Erklärungen

bzw. Belege, die seine Behauptungen untermauern und die Folgerungen der Vorinstanz

umstossen können. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine bereits vor

Vorinstanz vorgebrachten Erklärungen zu wiederholen. Nicht ersichtlich ist

sodann, weshalb der Beschwerdeführer von seiner Schwester zu einem Zeitpunkt,

als sein Konto einen Kontostand von Fr. 9'849.60 aufwies, aufgrund

finanzieller Schwierigkeiten ein Darlehen über Fr. 1'100.- erhalten haben

soll. Auch diesbezüglich liefert der Beschwerdeführer keine Erklärung. Ungereimtheiten

bestehen zudem hinsichtlich mehrerer Gutschriften, welche gemäss dem

Beschwerdeführer darauf zurückzuführen sind, dass er zuvor abgehobenes Geld

aufgrund nicht getätigter Einkäufe wiederum auf sein Konto einbezahlt habe. So

führt der Beschwerdeführer aus, die Bezüge und anschliessenden Gutschriften

seien jeweils am selben Tag erfolgt; gemäss seinen Erklärungen zu den einzelnen

Buchungen liegen zwischen Bezug und Einzahlung indessen bis zu drei Wochen. Unter

diesen Umständen erscheinen die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den

Gutschriften auf seinem Bankkonto nicht als glaubhaft.

Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum

Schluss gelangte, die Zahlungseingänge seien zu Recht als Einkünfte

berücksichtigt worden.

5.2

Zutreffend

ist sodann, dass der Beschwerdeführer die bereits ausbezahlten Kleinkinderbetreuungsbeiträge

von Fr. 2'320.- für Juli 2014 zurückzuerstatten hat, nachdem die Familie

per Ende Juni 2014 – ohne dies rechtzeitig zu melden – aus der Gemeinde weggezogen

ist. Der Beschwerdeführer stellt die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz

in seiner Beschwerdeschrift zu Recht nicht infrage.

6.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 800.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …