VB.2015.00454
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00454
30. Juni 2016Deutsch10 min
(URT.2016.18191)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00454
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Juni 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Fürsorgebehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Jugendhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat B bewilligte A und C mit Beschluss vom 13. August
2013 und Beschluss vom 22. Oktober 2013 die Ausrichtung von
Kleinkinderbetreuungsbeiträgen (KKBB). Am 19. Februar 2015 verfügte der
Sozialvorstand B eine rückwirkende Reduktion der Kleinkinderbetreuungsbeiträge,
wobei die Leistungen per 1. Juli 2013 auf Fr. 1'086.- pro Monat, ab
27. September 2013 auf Fr. 1'920.- pro Monat und ab 1. Januar
2014 auf Fr. 1'833.- pro Monat reduziert wurden. Per 1. Juli 2014
wurde der Anspruch eingestellt, da die Familie aus der Gemeinde B weggezogen
ist. Gleichzeitig forderte der Sozialvorstand die zu viel ausbezahlten Beiträge
im Umfang von Fr. 7'642.- zurück.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 6. März 2015 Rekurs
beim Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung.
Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom
2.
Juli 2015 im Sinn der Erwägungen ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 3. August 2015 ans
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Er legte mit seiner Eingabe diverse Kontoauszüge ins Recht. Die Gemeinde B erstattete
am 18. August 2015 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Der Bezirksrat verwies am 1. September 2015 auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen
in Höhe von insgesamt Fr. 7'642.-. Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die
einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b
Abs. 2 VRG).
1.3
Streitgegenstand
bildet vorliegend einzig die Frage, ob die rückwirkende Reduktion der
Kleinkinderbetreuungsbeiträge von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2014 und
die gestützt darauf verfügte Rückerstattung rechtmässig ist. Ob dem
Beschwerdeführer – wie er geltend macht – für die ersten 14 Monate nach
der Geburt seines Sohnes zu Unrecht keine Leistungen ausgerichtet worden sind,
bildet demgegenüber nicht Streitgegenstand. Auf das diesbezügliche Vorbringen
ist folglich nicht einzugehen.
2.
2.1
Eltern,
die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmen möchten,
dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, haben Anspruch
auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge (§ 25 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
vom 14. März 2011 [KJHG]; in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen
Fassung [OS 71, 111]). Die Beiträge werden durch die Gemeinden geleistet
und gewährt, wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel der Gesuchsteller zur
Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen (§ 21 Abs. 1
und Abs. 2 KJHG in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung).
Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten
Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen (§§
13.
f. der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge
vom 21. November 2012 [AKV]; in der bis 31. März 2016 in Kraft
gewesenen Fassung [OS 71, 113]). Die Beiträge werden frühestens ab der Geburt
des Kindes bis längstens zur Vollendung des zweiten Altersjahres ausgerichtet
(§ 25 Abs. 3 KJHG in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung).
2.2
Wechselt
die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons, gewährt
ihr die neue Wohngemeinde die finanziellen Leistungen rückwirkend ab Beginn des
ersten vollen Monats der Wohnsitznahme, wenn innerhalb von drei Monaten seit
der Wohnsitznahme bei der zuständigen Jugendhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung
der finanziellen Leistungen gestellt wird und die Voraussetzungen weiterhin
erfüllt sind (§ 32 AKV in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung).
2.3
Die
Jugendhilfestelle nimmt jährlich eine ordentliche Überprüfung des Anspruchs auf
Kleinkinderbetreuungsbeiträge vor (§ 15 Abs. 1 AKV in der bis
31.
März 2016 in Kraft gewesenen Fassung). Bei Veränderungen der Verhältnisse
und bei Verdacht auf unkorrekte Angaben nimmt sie eine ausserordentliche Überprüfung
vor (Abs. 2).
2.4
Gemäss § 27
Abs. 2 KJHG werden zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von der gesuchstellenden
Person zurückgefordert. Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich
(§ 31 Abs. 1 AKV in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen
Fassung).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Entscheid fest, bei der Überprüfung der Verhältnisse
sei festgestellt worden, dass auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers mehrere
Gutschriften mit unklarer Herkunft der Zahlungen aufgeführt gewesen seien. Der
Beschwerdeführer habe bei den meisten Gutschriften nicht oder nur ungenügend
belegen können, woher diese gekommen bzw. wofür sie gewesen seien. Daher sei
von zusätzlichen Einnahmen auszugehen, wodurch sich das Haushaltseinkommen
deutlich erhöht habe und der Anspruch rückwirkend tiefer festzusetzen sei.
Zudem sei die Familie per 1. Juli 2014 aus der Gemeinde weggezogen,
weshalb der Anspruch per 30. Juni 2014 ganz einzustellen sei. Insgesamt
belaufe sich der zu viel ausbezahlte Betrag für die Zeit vom 1. Juli 2013
bis 31. Juli 2014 auf Fr. 7'642.-.
3.2
Der
Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 7'642.- setzt sich wie folgt zusammen:
Der Betrag von Fr. 5'322.- entspricht der Differenz zwischen den Beträgen
gemäss den ursprünglichen Verfügungen und denjenigen Beträgen, welche dem
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von nicht oder ungenügend deklarierter
Einkünfte von insgesamt Fr. 11'830.- ausgerichtet worden wären. Der
weitere Betrag von Fr. 2'320.- resultiert aus den für Juli 2014 ausgerichteten
Leistungen, auf welche der Beschwerdeführer aufgrund des Wegzugs aus der
Gemeinde per Ende Juni 2014 keinen Anspruch mehr gehabt hätte.
3.3
Die
Vorinstanz erwog mit Bezug auf die nicht bzw. ungenügend deklarierten Einkünfte,
im massgebenden Zeitraum von Juli 2013 bis Juli 2014 seien
ca. 450 Kontobewegungen auf dem UBS Privatkonto des Beschwerdeführers
zu verzeichnen. Für viele der Transaktionen habe der Beschwerdeführer zwar
Erklärungen und Behauptungen geliefert, allerdings bleibe dennoch meist unklar,
ob diese den Tatsachen entsprächen bzw. welches die Hintergründe für die
Gutschriften und Belastungen seien. Jedenfalls sei es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, die Bedenken betreffend die undeklarierten Einkünfte zu
widerlegen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass gewisse Behauptungen des
Beschwerdeführers zutreffen mögen, doch könne es nicht Aufgabe des Bezirksrats
sein, jede Kontobewegung einzeln nachzuprüfen. Vielmehr hätte der
Beschwerdeführer im Rahmen der jährlichen Überprüfung oder spätestens im
Rekursverfahren die nötigen Beweise liefern müssen. Zudem habe das Kinder- und
Jugendzentrum (kjz) die vom Beschwerdeführer bezahlten Kinderalimente im Betrag
von Fr. 7'032.- berücksichtigt. Hinsichtlich der bereits ausbezahlten
Kleinkinderbetreuungsbeiträgen für Juli 2014 (Fr. 2'320.-) hielt die
Vorinstanz fest, diese seien offensichtlich zurückzuerstatten, da die Familie
damals nicht mehr in der Gemeinde gewohnt habe. Insgesamt erweise sich die in
drei Zeitabschnitte unterteilte Berechnung als korrekt und ergebe eine
Differenz zwischen den Auszahlungen gemäss den ursprünglichen Beschlüssen und
Anspruch gemäss Neuberechnung von Fr. 7'642.-.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei bei ihren Berechnungen zu
Unrecht von einem zusätzlichen Einkommen aus unbekannter Herkunft von
Fr. 11'830.- ausgegangen. Bei diesem Betrag handle es sich nicht um
generiertes Einkommen, sondern lediglich um von ihm an Bekannte und
Familienmitglieder geliehene und später an ihn zurückerstattete Beträge oder um
Beträge, die er von seinem Konto abgehoben und wegen Nichtgebrauchs
gleichentags wieder auf dasselbe Konto einbezahlt habe. Er dürfe mit seinem
Geld grundsätzlich machen, was er wolle, solange nichts Illegales damit geschehe.
4.
4.1
Im
Verwaltungsverfahren und damit auch im Jugendhilferecht gilt grundsätzlich das
Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes
wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht
wird indessen insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von
§ 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 10). Eine weitgehende Mitwirkungspflicht trifft insbesondere Personen,
welche von der Verwaltung Leistungen verlangen (BGr, 15. Januar 2014,
8C_851/2013, E. 4.3).
4.2
Gemäss
§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt die Verwaltungsbehörde das
Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen und/oder unter Mitwirkung
der Beteiligten durchgeführt hat, frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bedeutet, dass alleine die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend
dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials
als eingetreten zu betrachten ist oder nicht (Plüss, § 7
N. 136 ff.).
5.
5.1
Die im
Rahmen der Überprüfung festgestellten und bei der Neuberechnung des Anspruchs
berücksichtigten Zahlungseingänge auf dem Konto des Beschwerdeführers sind
überwiegend auf Bareinzahlungen an Bancomaten zurückzuführen und weisen auf mögliche
zusätzliche Einkünfte hin. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vorn
E. 4.1) wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, darzutun, dass die
Gutschriften nicht von zusätzlichen Einkünften herrühren. Der Beschwerdeführer
macht zwar hinsichtlich einzelner Zahlungseingänge geltend, es handle sich
dabei um Rückzahlungen aus Darlehen, welche er zuvor Bekannten bzw.
Familienmitglieder ausgerichtet habe. Den eingereichten Kontoauszügen kann
allerdings – bis auf zwei Ausnahmen – nicht entnommen werden, von wem die
jeweiligen Einzahlungen stammen. Teilweise stehen sie zudem im Widerspruch zu
den Bestätigungen, welche der Beschwerdeführer eingereicht hat. So erklärt er
die Gutschriften von Fr. 3'000.- am 15. Mai 2014 und Fr. 2'000.-
am 26. Mai 2014 damit, dass er Herrn E am 8. April 2014
Fr. 5'000.- überwiesen habe, wobei er das Geld bereits am 31. August
2013.
abgehoben habe. Der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Bestätigung
von F ist demgegenüber zu entnehmen, dass diese dem Beschwerdeführer am
15.
Mai 2014 Fr. 3'000.- und 26. Mai 2014 Fr. 2'000.-
geliehen und den gesamten Betrag von Fr. 5'000.- am 27. Juni 2014
zurückerhalten habe. Die widersprüchlichen Angaben lassen tatsächlich Zweifel
an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Erklärungen des Beschwerdeführers aufkommen.
Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz die pauschalen
Erklärungen für die ungewöhnlichen Transaktionen nicht hat genügen lassen. Auch
im vorliegenden Verfahren liefert der Beschwerdeführer keine näheren Erklärungen
bzw. Belege, die seine Behauptungen untermauern und die Folgerungen der Vorinstanz
umstossen können. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine bereits vor
Vorinstanz vorgebrachten Erklärungen zu wiederholen. Nicht ersichtlich ist
sodann, weshalb der Beschwerdeführer von seiner Schwester zu einem Zeitpunkt,
als sein Konto einen Kontostand von Fr. 9'849.60 aufwies, aufgrund
finanzieller Schwierigkeiten ein Darlehen über Fr. 1'100.- erhalten haben
soll. Auch diesbezüglich liefert der Beschwerdeführer keine Erklärung. Ungereimtheiten
bestehen zudem hinsichtlich mehrerer Gutschriften, welche gemäss dem
Beschwerdeführer darauf zurückzuführen sind, dass er zuvor abgehobenes Geld
aufgrund nicht getätigter Einkäufe wiederum auf sein Konto einbezahlt habe. So
führt der Beschwerdeführer aus, die Bezüge und anschliessenden Gutschriften
seien jeweils am selben Tag erfolgt; gemäss seinen Erklärungen zu den einzelnen
Buchungen liegen zwischen Bezug und Einzahlung indessen bis zu drei Wochen. Unter
diesen Umständen erscheinen die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den
Gutschriften auf seinem Bankkonto nicht als glaubhaft.
Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum
Schluss gelangte, die Zahlungseingänge seien zu Recht als Einkünfte
berücksichtigt worden.
5.2
Zutreffend
ist sodann, dass der Beschwerdeführer die bereits ausbezahlten Kleinkinderbetreuungsbeiträge
von Fr. 2'320.- für Juli 2014 zurückzuerstatten hat, nachdem die Familie
per Ende Juni 2014 – ohne dies rechtzeitig zu melden – aus der Gemeinde weggezogen
ist. Der Beschwerdeführer stellt die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
in seiner Beschwerdeschrift zu Recht nicht infrage.
6.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 800.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …