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Entscheid

VB.2015.00455

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00455

30. September 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17486)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wohnt

in der Gemeinde D, wo auch die B AG ihr Domizil hat. Er setzte sich schon

seit längerem für den Erhalt der Gebäude Vers.-Nr. 01, 02 und 03 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 04 ein, welches in seiner unmittelbaren Nachbarschaft liegt

und im Eigentum des Staats Zürich war. Am 9. Oktober 2012 hatte der

Gemeinderat dem Staat Zürich den Abbruch dieser Gebäude bewilligt; diese Verfügung

ist rechtskräftig.

B. Am

16. März 2015 beschloss der Gemeinderat D, durch Ausübung eines Vorkaufsrechts

vom Staat Zürich das Grundstück Kat.-Nr. 04 mit einer Fläche von

1'475 m2 zu

einem Preis von Fr. 6.- pro Quadratmeter zu kaufen und sich an den Kosten

für den vor der Eigentumsübertragung vorzunehmenden Abbruch der Gebäude

Vers.-Nrn. 01, 02 und 03 mit einem Betrag von Fr. 150'000.- zu beteiligen

(Dispositiv-Ziff. 1 f.). In Dispositiv-Ziff. 3 wurde A eine Frist bis

30. März 2015 eingeräumt, um dem Gemeinderat verschiedene Bewilligungen,

Vereinbarungen und Konzepte für den Erhalt der vom Abbruch betroffenen Gebäude

einzureichen, und in Aussicht gestellt, allenfalls auf den Kaufbeschluss zurückzukommen.

Dies wurde A mit Schreiben vom 17. März 2015 mitgeteilt. Am 31. März

2015 liess G – der Sohn von A – ein Vorentscheidgesuch betreffend eine Umnutzung

der Gebäude Vers.-Nrn. 01, 02 und 03 einreichen, welches die Gemeinde D am

20. April 2015 zur Überarbeitung zurückwies. Am 9. April 2015 hatten

die Gemeinde D und der Staat Zürich einen Kaufvertrag über das Grundstück

Kat.-Nr. 04 abgeschlossen und diesen am gleichen Tag öffentlich beurkunden

lassen.

Erwägungen

II.

A sowie die B AG liessen am 23. Juni 2015

Aufsichtsbeschwerde sowie Rekurs erheben und beantragen,

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses vom 16. März 2015 seien aufzuheben;

sodann sei festzustellen, dass die in Dispositiv-Ziff. 3 angesetzte Frist

"ungehörig kurz" sei, und die Gemeinde D anzuweisen, das Vorentscheidgesuch

vom 31. März 2015 materiell zu behandeln; zudem ersuchten sie um Anordnung

eines vorsorglichen Abbruchstopps. Am 6. Juli 2015 liessen sie eine

verbessere Rekursschrift einreichen, mit der nur noch die Aufhebung des Beschlusses

vom 16. März 2015 beantragt und am Begehren um eine vorsorgliche Massnahme

festgehalten wurde. Der Bezirksrat H trat auf den Rekurs mit Beschluss vom

16. Juli 2015 nicht ein.

III.

A sowie die B AG liessen am 5. August 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur

materiellen Behandlung an den Bezirksrat H zurückzuweisen. Der Gemeinderat D

schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 auf Abweisung der

Beschwerde; der Bezirksrat verzichtete am 19. August 2015 unter Verweis

auf die Begründung seines Beschlusses auf eine Vernehmlassung. A und die B AG

ersuchten am 3. September 2015 sinngemäss darum, den Abbruch der Gebäude Vers.-Nrn. 01,

02 und 03 vorsorglich zu untersagen; darauf wurde mit Präsidialverfügung vom

8. Sep­tember 2015 nicht eingetreten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Nach §§ 41–44

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 f.,

19a und 19b Abs. 2 lit. c VRG ist das Verwaltungsgericht für die

Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche bezirksrätliche

Rekursentscheide unter anderem in Stimmrechtssachen zuständig.

2.

2.1 Angefochten ist ein Gemeinderatsbeschluss betreffend den Kauf eines

Grundstücks. Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden als einen

solchen in Stimmrechtssachen behandelt und ist darauf nicht eingetreten, weil

die Rekursfrist von fünf Tagen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG) nicht

eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie rügten eine

Verletzung der Gewaltenteilung, was nicht mit Stimmrechtsrekurs, sondern mit

normalem Rekurs geltend gemacht werden könne. Deshalb gelte eine Rekursfrist

von 30 Tagen, welche sie eingehalten hätten.

2.2 Was die Beschwerdeführenden vorbringen, verfängt nicht. Es stimmt zwar,

dass im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens sowie in einem

Rechtsmittelverfahren über Einzelakte bezüglich des Erlasses, auf den die

Anordnung sich stützt, auch eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips

geltend gemacht werden kann (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 65).

Ebenso kann im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Einzelakt geltend gemacht

werden, die anordnende Behörde sei in der Sache nicht zuständig.

Zusätzlich müssten die Beschwerdeführenden nach

§ 21 Abs. 1 VRG zum Rekurs berechtigt sein, was eine persönliche

Betroffenheit und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses

vom 16. März 2015 voraussetzte. Ist – wie hier – ein Einzelakt

angefochten, muss die rekurrierende Partei stärker als beliebige Dritte oder

die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten,

nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 21 N. 14). Sodann muss sie einen eigenen, persönlichen praktischen

Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun, wobei sich der Nutzen unmittelbar

durch die Korrektur der angefochtenen Anordnung ergeben muss (Bertschi,

§ 21 N. 15 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend

offensichtlich nicht erfüllt: Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden

Eigentümer von Nachbarliegenschaften sind bzw. dort wohnen, verschafft ihnen

noch keine stärkere Betroffenheit als der Allgemeinheit und damit keine

Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels allein gegen den Kauf des

Grundstücks durch die Gemeinde. Auch die geltend gemachte Absicht, das

Grundstück selber zu erwerben, verschafft ihnen kein solches Beschwerderecht,

weil der Staat Zürich auch bei Aufhebung des Beschlusses vom 16. März 2015

nicht verpflichtet wäre, ihnen ein Kaufangebot zu unterbreiten. Soweit ihr

Rechtsmittel schliesslich bezwecken sollte, den Abbruch

der Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu verhindern, übersähen

sie, dass die Abbruchbewilligung nicht Gegenstand des Beschlusses vom

16. März 2015 ist, sondern bereits am 9. Oktober 2012 erteilt wurde.

2.3 Stimmberechtigen steht gegen Entscheide einer Gemeinde auch dann ein

Rechtsmittel offen, wenn sie die Legitimationsvoraussetzungen des allgemeinen

Rechtsmittels nicht erfüllen. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG,

LS 131.1) stellt dafür einerseits den Rekurs in Stimmrechtssachen

(§ 151a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 21a lit. a VRG) und

anderseits die Gemeindebeschwerde (§ 151 GG) zur Verfügung.

Anfechtungsobjekt einer Gemeindebeschwerde sind allerdings nur Beschlüsse der

Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung und an der Urne sowie Beschlüsse

des Grossen Gemeinderats (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar

zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 2

Ingress und 2.5; Verein Zürcher Gemeindeschreiber und

Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151 N. 2). Weil vorliegend im

Rekursverfahren ein Beschluss des Gemeinderats angefochten wurde, fehlt es an

einem Anfechtungsobjekt für die Gemeindebeschwerde. Die Beschwerdeführenden

konnten demnach nur Rekurs in Stimmrechtssachen erheben. Anzumerken bleibt,

dass für die Rüge, ein Entscheid sei zu Unrecht nicht den Stimmberechtigten vor­gelegt

worden, ohnehin nur der Rekurs in Stimmrechtssachen offensteht, weil damit eine

Verletzung der politischen Rechte geltend gemacht wird (VGr, 2. September

2015, VB.2015.00354, E. 2.3; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 20 N. 112).

Der Beschwerdeführerin 2 fehlt es als juristische

Person schon am Stimmrecht, um Stimmrechtsrekurs zu ergreifen. Der in D

wohnende Beschwerdeführer 1 ist zwar zur Erhebung eines

Stimmrechtsrekurses legitimiert, er hätte diesen nach § 22 Abs. 1

Satz 2 VRG aber innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme des angefochtenen

Beschlusses einreichen müssen. Da er spätestens mit Schreiben vom 1. Juni

2015 Kenntnis vom Beschluss des Beschwerdegegners erhielt, erweist sich der am

23. Juni 2015 eingereichte Stimmrechtsrekurs klar als verspätet.

2.4 Anzumerken

bleibt, dass der Stimmrechtsrekurs kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte: Gemäss

§ 41 Abs. 3 Ziff. 5 GG beschliesst die Gemeindeversammlung über

den Erwerb von Grundstücken, soweit dies nach der Gemeindeordnung nicht in die

Zuständigkeit der Behörden fällt. Nach der Gemeindeordnung

der Gemeinde D O) fallen Grundstückskäufe bis zu einem Wert von

Fr. 800'000.- in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Wie die Vorinstanz

zutreffend feststellt, hat der Beschluss des Beschwerdegegners im Ergebnis

einen Grundstückskauf im Betrag von Fr. 158'500.- zum Gegenstand. Der

Gemeinderat war demnach für den Beschluss darüber zuständig. Sodann fällt auch

der Entscheid über einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von

Fr. 150'000.- nach der Gemeindeordnung in die Zuständigkeit des

Gemeinderats. Selbst wenn die Beteiligung an den Abbruchkosten im Betrag von

Fr. 150'000.- nicht als Teil des Kaufpreises, sondern als einmalige

Ausgabe der Gemeinde betrachtet würde, änderte dies somit nichts an der

Zuständigkeit des Gemeinderats.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen

sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1, § 13 Abs. 4 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …