VB.2015.00457
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00457
17. Juni 2016Deutsch20 min
(URT.2016.18159)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00457
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit März 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (fortan: Soziale
Dienste) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Bis Februar 2015 wurde er als
Einzelperson unterstützt, wobei ihm in den Monaten Mai 2013 bis Februar 2014
der Mietzins für eine 1-Zimmer-Wohnung von Fr. 982.- pro Monat und ein Grundbedarf
für den Lebensunterhalt von Fr. 977.- im Mai 2013 bzw. Fr. 986.- pro
Monat ab Juni 2013 ausgerichtet wurde.
B. Nachdem
im Rahmen der jährlichen Überprüfung bekannt geworden war, dass vom
16. April 2013 bis Ende Februar 2014 eine weitere Person, B, an der Wohnadresse
von A gemeldet war, verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums H A
mit Entscheid vom 17. März 2014, im Zeitraum von 1. Mai 2013 bis
28. Februar 2014 zu Unrecht bezogene Unterstützungsleistungen im Betrag
von Fr. 7'220.- an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Die Schuld sei
so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsleistungen
zu tilgen und werde während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Grundbedarfs
verrechnet.
C. Eine
dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 ab.
Erwägungen
II.
A, anwaltlich vertreten, erhob mit Eingabe vom
21.
November 2014 Rekurs beim Bezirksrat Zürich (fortan: Bezirksrat) und
beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf die
Rückerstattung der bezogenen Unterstützungsleistungen zu verzichten, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Zudem ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom
9.
Juli 2015 ab (Disp.-Ziff. I). Mangels Erhebung von Verfahrenskosten
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos geworden abgeschrieben (Disp.-Ziff. II und III). Sodann
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen
(Disp.-Ziff. IV).
III.
Gegen diesen Beschluss reichten A und B am 6. August
2015.
eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein
und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Am
10.
August 2015 wurden sie mit Präsidialverfügung aufgefordert, eine
verbesserte, in deutscher Sprache abgefasste Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (Prot. S. 2 f.). Während
der noch laufenden Beschwerdefrist kamen A und B mit Eingabe vom
14.
August 2015 dieser Aufforderung nach und beantragten, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben, und es sei auf die Rückerstattung zu verzichten,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Zudem
stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ihrer
Eingabe legten sie eine auf den 12. August 2015 datierte Erklärung von C
bei.
Der Bezirksrat verwies am 19. August 2015 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 16. September
2015.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf die Erwägungen im Entscheid vom 9. Oktober 2014 sowie den Beschluss
des Bezirksrats vom 9. Juli 2015. Die Parteien liessen sich daraufhin
nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft nicht nur auf den Beschwerdeführer 1 als Adressaten
des angefochtenen Entscheids zu, sondern auch auf die Beschwerdeführerin 2.
Die Beschwerdeführerin 2 wird, nachdem sie den Beschwerdeführer 1 im
Februar 2015 geheiratet hat, mit diesem zusammen als sozialhilferechtliche
Einheit unterstützt und ist demnach von der Rückerstattungsforderung, welche
gemäss angefochtenem Beschluss durch Verrechnung im Umfang von 15 % des Grundbedarfs
getilgt werden soll, ebenfalls tangiert.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt
die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren
Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach diesen Richtlinien
enthält das individuelle Unterstützungsbudget die sogenannte materielle
Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den
Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung, andererseits
situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder
Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6–1).
Der Grundbedarf richtet sich nach der
Haushaltgrösse. Er beträgt bei einem Ein-Personen-Haushalt Fr. 986.- und bei einem Zwei-Personen-Haushalt Fr. 755.- (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–4). Die Wohnungsmietkosten werden ebenfalls entsprechend der
Haushaltgrösse aufgeteilt. Werden innerhalb einer
familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der
(angemessene) Mietzins anteilsmässig auf die Personen aufgeteilt
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2).
Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen Paare
oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–5).
2.2
Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat
über seine persönlichen Verhältnisse sowie diejenigen von Angehörigen und
anderen Personen, die mit ihm zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu
Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1
lit. d SHG). Veränderungen
der unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen
sofort und unaufgefordert gemeldet werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV; VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.2; VGr,
7.
Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1).
2.3
Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung
wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter
Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere
Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 16. Januar 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
3.
3.1
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer 1 im
Zeitraum von Mai 2013 bis Februar 2014 – ohne dies der Beschwerdegegnerin zu
melden – in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hatte und folglich für zu
viel ausbezahlte Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 7'220.-
rückerstattungspflichtig ist. Der Betrag von Fr. 7'220.- setzt sich dabei
aus dem während zehn Monaten ausbezahlten Grundbedarf für den Lebensunterhalt
für einen Ein-Personen-Haushalt in der Höhe von Fr. 986.- (statt
demjenigen für einen Zwei-Personen-Haushalt von Fr. 755.-) sowie der
Übernahme der gesamten Mietkosten von Fr. 982.- (statt der Hälfte von
Fr. 491.-) zusammen.
3.2
Die Vorinstanz leitet aus
der Meldebestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich, gemäss welcher
die Beschwerdeführerin 2 sich per 16. April 2013 in
Zürich an der D-Strasse 01 angemeldet und per
28.
Februar 2014 ihren Auszug aus der besagten Wohnung angezeigt hatte, die Vermutung ab, letztere habe in diesem Zeitraum mit dem Beschwerdeführer 1 zusammen gewohnt.
Sie gelangte zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen
sei, mittels der von ihm eingereichten Dokumente die durch die Meldebestätigung
entstehende Vermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer 1 habe keine nahe
liegendere und aussagekräftigere Nachweise wie beispielsweise Tickets oder
Zahlungsbestätigungen für die offenbar mehrmals vorgenommenen Reisen der
Beschwerdeführerin 2 von Rumänien in die Schweiz vorgelegt noch Kontoauszüge,
welchen zu entnehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin 2 im relevanten
Zeitraum in Rumänien Geld abgehoben und/oder Miete bezahlt habe, oder eine
spezifische Arbeitsbestätigung für den relevanten Zeitraum. Zudem sei aufgrund
der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Februar 2015 geheiratet hätten
und seither zusammen an der D-Strasse 01 wohnhaft seien, unglaubhaft, dass
die Beschwerdeführerin 2 im Mai 2013 lediglich eine Bekannte des Beschwerdeführers 1
gewesen sei.
3.3
Die Beschwerdeführenden bestreiten demgegenüber, im
besagten Zeitraum zusammengewohnt zu haben und führen aus, die Beschwerdeführerin 2 habe
stets in Rumänien gelebt und sei lediglich an der
Adresse des Beschwerdeführers 1 gemeldet gewesen,
um im Rahmen ihres Bewerbungsprozesses in der Schweiz Briefe
zu empfangen. Falls er, der Beschwerdeführer 1,
gewusst hätte, dass die Beschwerdeführerin 2 seine Adresse für die
Abwicklung ihrer Bewerbungskorrespondenz auch hätte verwenden können, ohne sich
offiziell zu registrieren, hätten sie die Anmeldung nicht vorgenommen. Auch
habe er nicht gewusst, dass er die Sozialbehörde hätte informieren müssen. Sodann
verweisen die Beschwerdeführenden auf eine Bestätigung von C
vom 12. August 2015, wonach die Beschwerdeführerin 2 bei ihren Besuchen in der Schweiz stets bei ihr übernachtet habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
habe die Beschwerdeführerin 2 nie beim Beschwerdeführer 1
übernachtet. Sie seien beide Muslime und es sei daher aus moralischen
und religiösen Gründen verboten, im gleichen Haus zu übernachten, ohne verheiratet zu sein. Damals sei die
Beschwerdeführerin 2 nur eine Freundin der Familie gewesen. In der Zwischenzeit
hätten sie allerdings starke Gefühle füreinander entwickelt und beschlossen, zu
heiraten. Dass dieser Umstand die Vorgeschichte unglaubwürdig erscheinen lasse,
sei ihnen nicht bewusst gewesen. Zudem sei es der Beschwerdeführerin 2 gar
nicht möglich gewesen, in der Schweiz eine Wohnung zu finanzieren. Sie habe in
Rumänien als Lehrerin gearbeitet und monatlich 900 Ron, was ungefähr
Fr. 225.- entspreche, verdient. Davon seien nach Abzug der Mietkosten
etc. für ihre Wohnung in Rumänien ungefähr Fr. 50.- für den
Lebensunterhalt übrig geblieben, was nicht ausreiche, um sich an den Wohnkosten
des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz zu beteiligen.
4.
4.1
Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht gilt
grundsätzlich das Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die
Behörden von Amtes wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche
Untersuchungspflicht wird jedoch insoweit relativiert, als die
Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7 Abs. 2 VRG einer
Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 10).
4.2
Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es
derjenigen Partei, welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten
will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen (BGr, 15. Januar 2014,8C_851/2013, E. 4.2). Auszugehen ist
von der ordentlichen Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB. Entsprechend
obliegt der Gemeinde bei der Geltendmachung einer Rückerstattungsforderung (als
belastende Verfügung) auch die Beweisführungslast (siehe
auch Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015
S. 403 ff., S. 413).
Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten
Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge)
zu schliessen. Bei solchen tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden.
Als Problem der Beweiswürdigung berührt
die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Die beweisbelastete
Partei hat folglich die für die Vermutung benötigten
Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, kann die Gegenpartei,
hier die Beschwerdeführenden,
die natürliche Vermutung umstossen. Zur Erbringung des
Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen
Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00216, E. 4.3; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00267,
E. 5.2; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; Plüss, § 7
N. 140).
4.3
Gemäss § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt die
Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen
und/oder unter Mitwirkung der Beteiligten durchgeführt hat, frei. Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alleine die Überzeugung der
entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache
aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder
nicht. Insbesondere ist sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln
gebunden, die ihr vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und
welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben.
Die Entscheidbehörde hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe
der gesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der erhobenen Beweise zu
gewichten. Die Beurteilung, ob ein bestimmter Sachverhalt als erstellt gilt,
hat dabei stets vor dem Hintergrund des konkreten Beweismasses zu erfolgen
(Plüss, § 7 N. 136 ff.).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet allerdings
nicht etwa die Zulässigkeit einer willkürlichen Beweiswürdigung. Freie
Beweiswürdigung ist auch nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln. Der
Entscheidinstanz steht zwar ein erheblicher Ermessensspielraum zu; sie muss
ihre Meinung indessen sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und
auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist
(Plüss, § 7 N. 138).
5.
5.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Meldebestätigung eine genügende Grundlage für die Vermutung darstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 im massgebenden Zeitraum beim Beschwerdeführer 1 gewohnt hat.
Gemäss § 38 SHG, der im Zusammenhang mit der Zuständigkeit zur Unterstützung einer
Person mit wirtschaftlicher Hilfe die Beendigung des Wohnsitzes regelt, ist
bei Zweifeln am Zeitpunkt des Wegzugs die polizeiliche
Abmeldung massgebend (Abs. 2). Die offizielle
Meldebestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich stellt demnach ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführenden
von Mai 2013 bis Februar 2014 tatsächlich zusammen gewohnt haben. Die von der
Vorinstanz getroffene Vermutung ist folglich gerechtfertigt.
5.2
Den Beschwerdeführenden steht wie erwähnt die
Möglichkeit offen, diese Vermutung bzw. Vermutungsfolge zu widerlegen. Dabei
gilt der Gegenbeweis als erbracht bzw. die natürliche Vermutung als
umgestossen, wenn die Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit
der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung zu wecken
vermögen (vorn E. 4.2). Nachfolgend ist daher zu
prüfen, ob der vorinstanzliche Schluss, es sei dem Beschwerdeführer 1
nicht gelungen, die durch die Meldebestätigung entstandene Vermutung
umzustossen, einer Rechtskontrolle (§ 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 VRG) standhält.
5.2.1
Der Beschwerdeführer 1 reichte mit seinem Rekurs u. a. zwei per Mail an die Beschwerdeführerin 2
versandte Absagen auf Bewerbungen, ein Schreiben von C vom 20. November
2014.
sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 20. März 2014
ein.
Gemäss Vorinstanz vermögen die eingereichten Absagen auf
Bewerbungen im Juni und Oktober 2013 und die Bestätigung der
Beschwerdeführerin 2, wonach sie damals nicht mit dem Beschwerdeführer 1
zusammengewohnt und keine Miete bezahlt habe, die Vermutung nicht umzustossen.
Sie erwog, die per E-Mail verschickten Absagen hätten keinerlei Aussagekraft.
Zudem habe die Beschwerdeführerin 2, da sie nunmehr mit dem Beschwerdeführer 1
verheiratet sei, ein eigenes Interesse daran, dass er nicht zur Rückerstattung
verpflichtet werde, weshalb ihre Aussage wenig beweiskräftig sei. Sodann tauge
die Erklärung von C vom 20. November 2014, wonach die Beschwerdeführerin 2
im Jahr 2013 ca. vier bis fünf Mal jeweils für drei bis vier Tage bei ihr in G
gewohnt habe, wenn sie zu Vorstellungsgesprächen in die Schweiz gekommen sei,
nicht als Beweis dafür, dass letztere im Zeitraum vom Mai 2013 bis Februar 2014
nicht oder nicht mehrheitlich mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengelebt
habe.
Der Vorinstanz ist zu folgen, soweit sie in Berücksichtigung
der aufgeführten Dokumente zum Schluss gelangt, diese seien nicht geeignet, die
durch die Wohnsitzbestätigung entstehende Vermutung eines gemeinsamen Haushalts
umzustossen. So lassen sich aus den Absagen keine Rückschlüsse auf die
Wohnsituation ziehen und den Erklärungen der Beschwerdeführerin 2 sowie
jener von C kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu. Zutreffend ist sodann,
dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Februar 2015 geheiratet
haben und nunmehr zusammen wohnen, den Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin 2
im Mai 2013 mehr als nur eine Bekannte des Beschwerdeführers 1, der er
eine Gefälligkeit habe erweisen wollen, gewesen war.
5.2.2
Zu
berücksichtigen sind allerdings drei weitere, im Rahmen des vorinstanzlichen
Beweisverfahrens ins Recht gelegte Dokumente:
In einer notariell beglaubigten
Erklärung von E wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 2 bis zum
1.
Februar 2015 mit ihm zusammen in F, Rumänien, gelebt habe. Das eingereichte
Arbeitszeugnis der Hochschule in F, Rumänien, bescheinigt der Beschwerdeführerin 2,
vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2015 als Lehrerin gearbeitet zu
haben. Aus der Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Zürich vom
11.
März 2015 (betreffend Zuwiderhandlung gegen das Sozialhilfegesetz)
geht hervor, dass dem Beschwerdeführer 1 aufgrund der vorliegenden Akten
ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend hat nachgewiesen werden können.
Diese Dokumente hatte der Beschwerdeführer 1
eingereicht, nachdem er mittels Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015
aufgefordert worden war, seine Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe
in der fraglichen Zeit stets in Rumänien gewohnt und sich lediglich während
kurzen Besuchen zwecks Stellensuche resp. Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
in der Schweiz aufgehalten, zu belegen (bspw. durch Vorlage von Tickets für
Fahrten von Rumänien in die Schweiz und zurück oder eines Studien- oder
Arbeitsnachweises in Rumänien etc.).
5.2.3
Gemäss Vorinstanz gibt die beglaubigte Erklärung von E keinen Aufschluss
darüber, wo sich die Beschwerdeführerin 2 im vorliegend relevanten
Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 aufgehalten habe.
In der Erklärung wird zwar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 2
bis Februar 2015 mit E in Rumänien zusammenlebte, über das Einzugsdatum ist der
Erklärung hingegen nichts zu entnehmen. Da sich die Beschwerdeführerin 2
unbestrittenermassen am 28. Februar 2014 in Zürich abgemeldet hat und nach
Rumänien zurückgekehrt ist, ist die Erklärung – wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat – nicht geeignet, die durch die Meldebestätigung entstehende
Vermutung umzustossen.
5.2.4
Nach der Vorinstanz kann auch das Arbeitszeugnis die Vermutung des gemeinsamen
Haushalts nicht umstossen. Sie erwog, das Zeugnis bescheinige sehr pauschal,
dass die Beschwerdeführerin 2 von September 2009 bis Januar 2015 als
Lehrerin an dieser Schule angestellt gewesen sei. Indessen bleibe unklar, ob
sie durchgehend dort gearbeitet habe. Eine Arbeitsbestätigung für den konkreten
Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 fehle.
Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung vermag jedoch aus
folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Zum einen werden
Arbeitsunterbrüche von mehreren Monaten in Arbeitszeugnissen üblicherweise
ausgewiesen. Ferner ist dem Arbeitszeugnis zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin 2 u. a. für das Schulmagazin und
das Schultheater verantwortlich war, was sich eher schwierig mit einer
mehrmonatigen Abwesenheit vereinbaren liesse. Sodann gilt es zu
berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 mit
Präsidialverfügung aufgefordert hatte, seine Behauptung z. B. mittels Vorlage
eines Arbeitsnachweises in Rumänien zu belegen (vorn E. 5.2.2). Dieser
Aufforderung ist der Beschwerdeführer 1 mit der Einreichung des
Arbeitszeugnisses nachgekommen. Nicht zu folgen ist bei dieser
Ausgangslage den vorinstanzlichen Ausführungen, es fehle an
einer Arbeitsbestätigung für den konkreten Zeitraum von Mai 2013 bis Februar
2014.
und es bleibe daher unklar, ob die Beschwerdeführerin 2 durchgehend
dort gearbeitet habe. Vielmehr erweckt das von
der Hochschule in F, Rumänien, ausgestellte Arbeitszeugnis
ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin 2
im massgebenden Zeitraum beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz gewohnt hat.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich in diesem
Punkt als unrichtig und ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b
VRG).
5.2.5
Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Strafuntersuchung gegen den
Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 11. März 2015 eingestellt wurde.
Die Vorinstanz führte aus, es werde darin lediglich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer 1
kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden könne, und die Frage, ob die
Beschwerdeführenden zusammen gewohnt haben, werde nicht thematisiert. Daher
lasse die Einstellungsverfügung keine Rückschlüsse auf die Frage der
Wohnverhältnisse zu.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einstellungsverfügung
gleichwohl – auch wenn sie die Verwaltungsbehörde nicht förmlich zu binden
vermag (vgl. § 7 Abs. 4 VRG) – zumindest ein Indiz für die
Richtigkeit der vom Beschwerdeführer 1 geschilderten Sachlage darstellt.
5.3
Nach dem Dargelegten lassen die eingereichten
Dokumente, insbesondere das von der Hochschule ausgestellte Arbeitszeugnis –
entgegen der Vorinstanz – ernsthafte Zweifel an einem gemeinsamen Haushalt im
massgebenden Zeitraum aufkommen. Damit gilt die Vermutung als widerlegt und es
ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 in einem
Zwei-Personen-Haushalt lebte. Folglich liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor,
und für eine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nach § 26
lit. a SHG fehlt die Grundlage. Die Rückerstattungsverpflichtung ist
demnach aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. An diesem Ergebnis
ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1 im
Rekursverfahren noch zugestanden hatte, die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Besuche in der Schweiz teilweise bei ihm und
teilweise bei Frau C übernachten dürfen, während in der Beschwerdebegründung Ersteres nicht zuletzt aus Glaubensgründen klar in Abrede gestellt wird.
Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin 2 bei
ihren Besuchen in der Schweiz teilweise beim Beschwerdeführer 1 übernachtet hätte, so wäre dies – wie in der Rekursschrift
festgehalten – ausschliesslich besuchsweise gewesen und hätte jedenfalls nicht
gerechtfertigt, von einem Zwei-Personen-Haushalt auszugehen. Letztlich kann damit auch offenbleiben, ob die
Beschwerdeführerin 2 ausschliesslich bei Frau C
übernachtet habe.
6.
6.1
Nachdem
die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids als
Ganzes beantragen, ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Rekursverfahren (Disp.-Ziff. IV) zu Recht abgewiesen hat.
6.2
Die Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes setzt neben der Mittellosigkeit und der fehlenden
Aussichtslosigkeit voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Im
Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung
davon aus, dass der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig ist. Die
Notwendigkeit ist aber im Einzelfall zu prüfen, wobei die Komplexität der
Rechtsfragen, eine allfällige Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie in der
Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht fallen, wie etwa seine
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker
Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung
grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April
2013,8C_140/2013, E. 3; BGr, 19. Juli 2012,
8C_292/2012, E. 8.2; VGr, 28. Oktober 2015, VB.2015.000580,
E. 6.2; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 5.2; Plüss, § 16
N. 83).
6.3
Gemäss
Vorinstanz war der Beschwerdeführer 1 nicht auf anwaltlichen Beistand angewiesen.
Die Anfechtung des Entscheids habe weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten geboten. Auch wenn er rechtsunkundig und seine Muttersprache nicht deutsch sei, habe er seine
Einwände gegenüber dem Entscheid der Beschwerdegegnerin durchaus ohne
Rechtsbeistand vorbringen können. Um den Nachweis zu erbringen, dass seine
heutige Ehefrau im relevanten Zeitraum effektiv in Rumänien gelebt und
gearbeitet habe, habe er keinen Rechtsvertreter beiziehen müssen.
Die Beschwerdeführenden stellen diese zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht nicht
infrage. Da dem Beschwerdeführer 1 überdies kein besonders schwerer
Eingriff in seine Rechtsstellung drohte, ist die Abweisung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Demnach
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die
Entscheide der Stellenleitung vom 17. März 2014 und der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 9. Oktober 2014 sowie Disp.-Ziff. I
des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 9. Juli 2015 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), erscheint das
Unterliegen des Beschwerdeführers im Punkt der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
vor Vorinstanz nicht als sehr gewichtig. Zudem ist die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den im vorliegenden
Verfahren nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei
sich Fr. 200.- als angemessen erweisen.
7.3
Das Gesuch
der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird infolge Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin gegenstandslos.
Demgemäss erkennt
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Entscheide der Stellenleitung vom
17.
März 2014 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom
9.
Oktober 2014 sowie Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats
Zürich vom 9. Juli 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch
der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 200.- zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …