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Entscheid

VB.2015.00457

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00457

17. Juni 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18159)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit März 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (fortan: Soziale

Dienste) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Bis Februar 2015 wurde er als

Einzelperson unterstützt, wobei ihm in den Monaten Mai 2013 bis Februar 2014

der Mietzins für eine 1-Zimmer-Wohnung von Fr. 982.- pro Monat und ein Grundbedarf

für den Lebensunterhalt von Fr. 977.- im Mai 2013 bzw. Fr. 986.- pro

Monat ab Juni 2013 ausgerichtet wurde.

B. Nachdem

im Rahmen der jährlichen Überprüfung bekannt geworden war, dass vom

16. April 2013 bis Ende Februar 2014 eine weitere Person, B, an der Wohnadresse

von A gemeldet war, verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums H A

mit Entscheid vom 17. März 2014, im Zeitraum von 1. Mai 2013 bis

28. Februar 2014 zu Unrecht bezogene Unterstützungsleistungen im Betrag

von Fr. 7'220.- an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Die Schuld sei

so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsleistungen

zu tilgen und werde während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Grundbedarfs

verrechnet.

C. Eine

dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 ab.

Erwägungen

II.

A, anwaltlich vertreten, erhob mit Eingabe vom

21.

November 2014 Rekurs beim Bezirksrat Zürich (fortan: Bezirksrat) und

beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf die

Rückerstattung der bezogenen Unterstützungsleistungen zu verzichten, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Zudem ersuchte er

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom

9.

Juli 2015 ab (Disp.-Ziff. I). Mangels Erhebung von Verfahrenskosten

wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als

gegenstandslos geworden abgeschrieben (Disp.-Ziff. II und III). Sodann

wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen

(Disp.-Ziff. IV).

III.

Gegen diesen Beschluss reichten A und B am 6. August

2015.

eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein

und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Am

10.

August 2015 wurden sie mit Präsidialverfügung aufgefordert, eine

verbesserte, in deutscher Sprache abgefasste Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (Prot. S. 2 f.). Während

der noch laufenden Beschwerdefrist kamen A und B mit Eingabe vom

14.

August 2015 dieser Aufforderung nach und beantragten, der angefochtene

Beschluss sei aufzuheben, und es sei auf die Rückerstattung zu verzichten,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Zudem

stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ihrer

Eingabe legten sie eine auf den 12. August 2015 datierte Erklärung von C

bei.

Der Bezirksrat verwies am 19. August 2015 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 16. September

2015.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung

auf die Erwägungen im Entscheid vom 9. Oktober 2014 sowie den Beschluss

des Bezirksrats vom 9. Juli 2015. Die Parteien liessen sich daraufhin

nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Dies trifft nicht nur auf den Beschwerdeführer 1 als Adressaten

des angefochtenen Entscheids zu, sondern auch auf die Beschwerdeführerin 2.

Die Beschwerdeführerin 2 wird, nachdem sie den Beschwerdeführer 1 im

Februar 2015 geheiratet hat, mit diesem zusammen als sozialhilferechtliche

Einheit unterstützt und ist demnach von der Rückerstattungsforderung, welche

gemäss angefochtenem Beschluss durch Verrechnung im Umfang von 15 % des Grundbedarfs

getilgt werden soll, ebenfalls tangiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt

die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt

und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren

Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach diesen Richtlinien

enthält das individuelle Unterstützungsbudget die sogenannte materielle

Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den

Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung, andererseits

situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder

Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6–1).

Der Grundbedarf richtet sich nach der

Haushaltgrösse. Er beträgt bei einem Ein-Personen-Haushalt Fr. 986.- und bei einem Zwei-Personen-Haushalt Fr. 755.- (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–4). Die Wohnungsmietkosten werden ebenfalls entsprechend der

Haushaltgrösse aufgeteilt. Werden innerhalb einer

familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der

(angemessene) Mietzins anteilsmässig auf die Personen aufgeteilt

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2).

Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen Paare

oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–5).

2.2

Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat

über seine persönlichen Verhältnisse sowie diejenigen von Angehörigen und

anderen Personen, die mit ihm zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu

Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1

lit. d SHG). Veränderungen

der unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen

sofort und unaufgefordert gemeldet werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV; VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.2; VGr,

7.

Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1).

2.3

Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung

wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter

Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere

Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behör­denhandbuch

des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 16. Januar 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

3.

3.1

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer 1 im

Zeitraum von Mai 2013 bis Februar 2014 – ohne dies der Beschwerdegegnerin zu

melden – in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hatte und folglich für zu

viel ausbezahlte Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 7'220.-

rückerstattungspflichtig ist. Der Betrag von Fr. 7'220.- setzt sich dabei

aus dem während zehn Monaten ausbezahlten Grundbedarf für den Lebensunterhalt

für einen Ein-Personen-Haushalt in der Höhe von Fr. 986.- (statt

demjenigen für einen Zwei-Personen-Haushalt von Fr. 755.-) sowie der

Übernahme der gesamten Mietkosten von Fr. 982.- (statt der Hälfte von

Fr. 491.-) zusammen.

3.2

Die Vorinstanz leitet aus

der Meldebestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich, gemäss welcher

die Beschwerdeführerin 2 sich per 16. April 2013 in

Zürich an der D-Strasse 01 angemeldet und per

28.

Februar 2014 ihren Auszug aus der besagten Wohnung angezeigt hatte, die Vermutung ab, letztere habe in diesem Zeitraum mit dem Beschwerdeführer 1 zusammen gewohnt.

Sie gelangte zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen

sei, mittels der von ihm eingereichten Dokumente die durch die Meldebestätigung

entstehende Vermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer 1 habe keine nahe

liegendere und aussagekräftigere Nachweise wie beispielsweise Tickets oder

Zahlungsbestätigungen für die offenbar mehrmals vorgenommenen Reisen der

Beschwerdeführerin 2 von Rumänien in die Schweiz vorgelegt noch Kontoauszüge,

welchen zu entnehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin 2 im relevanten

Zeitraum in Rumänien Geld abgehoben und/oder Miete bezahlt habe, oder eine

spezifische Arbeitsbestätigung für den relevanten Zeitraum. Zudem sei aufgrund

der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Februar 2015 geheiratet hätten

und seither zusammen an der D-Strasse 01 wohnhaft seien, unglaubhaft, dass

die Beschwerdeführerin 2 im Mai 2013 lediglich eine Bekannte des Beschwerdeführers 1

gewesen sei.

3.3

Die Beschwerdeführenden bestreiten demgegenüber, im

besagten Zeitraum zusammengewohnt zu haben und führen aus, die Beschwerdeführerin 2 habe

stets in Rumänien gelebt und sei lediglich an der

Adresse des Beschwerdeführers 1 gemeldet gewesen,

um im Rahmen ihres Bewerbungsprozesses in der Schweiz Briefe

zu empfangen. Falls er, der Beschwerdeführer 1,

gewusst hätte, dass die Beschwerdeführerin 2 seine Adresse für die

Abwicklung ihrer Bewerbungskorrespondenz auch hätte verwenden können, ohne sich

offiziell zu registrieren, hätten sie die Anmeldung nicht vorgenommen. Auch

habe er nicht gewusst, dass er die Sozialbehörde hätte informieren müssen. Sodann

verweisen die Beschwerdeführenden auf eine Bestätigung von C

vom 12. August 2015, wonach die Beschwerdeführerin 2 bei ihren Besuchen in der Schweiz stets bei ihr übernachtet habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

habe die Beschwerdeführerin 2 nie beim Beschwerdeführer 1

übernachtet. Sie seien beide Muslime und es sei daher aus moralischen

und religiösen Gründen verboten, im gleichen Haus zu übernachten, ohne verheiratet zu sein. Damals sei die

Beschwerdeführerin 2 nur eine Freundin der Familie gewesen. In der Zwischenzeit

hätten sie allerdings starke Gefühle füreinander entwickelt und beschlossen, zu

heiraten. Dass dieser Umstand die Vorgeschichte unglaubwürdig erscheinen lasse,

sei ihnen nicht bewusst gewesen. Zudem sei es der Beschwerdeführerin 2 gar

nicht möglich gewesen, in der Schweiz eine Wohnung zu finanzieren. Sie habe in

Rumänien als Lehrerin gearbeitet und monatlich 900 Ron, was ungefähr

Fr. 225.- entspreche, verdient. Davon seien nach Abzug der Mietkosten

etc. für ihre Wohnung in Rumänien ungefähr Fr. 50.- für den

Lebensunterhalt übrig geblieben, was nicht ausreiche, um sich an den Wohnkosten

des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz zu beteiligen.

4.

4.1

Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht gilt

grundsätzlich das Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die

Behörden von Amtes wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche

Untersuchungspflicht wird jedoch insoweit relativiert, als die

Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7 Abs. 2 VRG einer

Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 10).

4.2

Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es

derjenigen Partei, welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten

will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen (BGr, 15. Januar 2014,8C_851/2013, E. 4.2). Auszugehen ist

von der ordentlichen Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB. Entsprechend

obliegt der Gemeinde bei der Geltendmachung einer Rückerstattungsforderung (als

belastende Verfügung) auch die Beweisführungslast (siehe

auch Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grund­rechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015

S. 403 ff., S. 413).

Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten

Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

(Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge)

zu schliessen. Bei solchen tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden.

Als Problem der Beweiswürdigung berührt

die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Die beweisbelastete

Partei hat folglich die für die Vermutung benötigten

Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, kann die Gegenpartei,

hier die Beschwerdeführenden,

die natürliche Vermutung umstossen. Zur Erbringung des

Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen

Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00216, E. 4.3; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00267,

E. 5.2; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; Plüss, § 7

N. 140).

4.3

Gemäss § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt die

Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen

und/oder unter Mitwirkung der Beteiligten durchgeführt hat, frei. Der Grundsatz

der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alleine die Überzeugung der

entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache

aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder

nicht. Insbesondere ist sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln

gebunden, die ihr vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und

welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben.

Die Entscheidbehörde hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe

der gesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der erhobenen Beweise zu

gewichten. Die Beurteilung, ob ein bestimmter Sachverhalt als erstellt gilt,

hat dabei stets vor dem Hintergrund des konkreten Beweismasses zu erfolgen

(Plüss, § 7 N. 136 ff.).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet allerdings

nicht etwa die Zulässigkeit einer willkürlichen Beweiswürdigung. Freie

Beweiswürdigung ist auch nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln. Der

Entscheidinstanz steht zwar ein erheblicher Ermessensspielraum zu; sie muss

ihre Meinung indessen sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und

auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist

(Plüss, § 7 N. 138).

5.

5.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Meldebestätigung eine genügende Grundlage für die Vermutung darstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 im massgebenden Zeitraum beim Beschwerdeführer 1 gewohnt hat.

Gemäss § 38 SHG, der im Zusammenhang mit der Zuständigkeit zur Unterstützung einer

Person mit wirtschaftlicher Hilfe die Beendigung des Wohnsitzes regelt, ist

bei Zweifeln am Zeitpunkt des Wegzugs die polizeiliche

Abmeldung massgebend (Abs. 2). Die offizielle

Meldebestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich stellt demnach ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführenden

von Mai 2013 bis Februar 2014 tatsächlich zusammen gewohnt haben. Die von der

Vorinstanz getroffene Vermutung ist folglich gerechtfertigt.

5.2

Den Beschwerdeführenden steht wie erwähnt die

Möglichkeit offen, diese Vermutung bzw. Vermutungsfolge zu widerlegen. Dabei

gilt der Gegenbeweis als erbracht bzw. die natürliche Vermutung als

umgestossen, wenn die Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit

der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung zu wecken

vermögen (vorn E. 4.2). Nachfolgend ist daher zu

prüfen, ob der vorinstanzliche Schluss, es sei dem Beschwerdeführer 1

nicht gelungen, die durch die Meldebestätigung entstandene Vermutung

umzustossen, einer Rechtskontrolle (§ 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 VRG) standhält.

5.2.1

Der Beschwerdeführer 1 reichte mit seinem Rekurs u. a. zwei per Mail an die Beschwerdeführerin 2

versandte Absagen auf Bewerbungen, ein Schreiben von C vom 20. November

2014.

sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 20. März 2014

ein.

Gemäss Vorinstanz vermögen die eingereichten Absagen auf

Bewerbungen im Juni und Oktober 2013 und die Bestätigung der

Beschwerdeführerin 2, wonach sie damals nicht mit dem Beschwerdeführer 1

zusammengewohnt und keine Miete bezahlt habe, die Vermutung nicht umzustossen.

Sie erwog, die per E-Mail verschickten Absagen hätten keinerlei Aussagekraft.

Zudem habe die Beschwerdeführerin 2, da sie nunmehr mit dem Beschwerdeführer 1

verheiratet sei, ein eigenes Interesse daran, dass er nicht zur Rückerstattung

verpflichtet werde, weshalb ihre Aussage wenig beweiskräftig sei. Sodann tauge

die Erklärung von C vom 20. November 2014, wonach die Beschwerdeführerin 2

im Jahr 2013 ca. vier bis fünf Mal jeweils für drei bis vier Tage bei ihr in G

gewohnt habe, wenn sie zu Vorstellungsgesprächen in die Schweiz gekommen sei,

nicht als Beweis dafür, dass letztere im Zeitraum vom Mai 2013 bis Februar 2014

nicht oder nicht mehrheitlich mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengelebt

habe.

Der Vorinstanz ist zu folgen, soweit sie in Berücksichtigung

der aufgeführten Dokumente zum Schluss gelangt, diese seien nicht geeignet, die

durch die Wohnsitzbestätigung entstehende Vermutung eines gemeinsamen Haushalts

umzustossen. So lassen sich aus den Absagen keine Rückschlüsse auf die

Wohnsituation ziehen und den Erklärungen der Beschwerdeführerin 2 sowie

jener von C kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu. Zutreffend ist sodann,

dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Februar 2015 geheiratet

haben und nunmehr zusammen wohnen, den Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin 2

im Mai 2013 mehr als nur eine Bekannte des Beschwerdeführers 1, der er

eine Gefälligkeit habe erweisen wollen, gewesen war.

5.2.2

Zu

berücksichtigen sind allerdings drei weitere, im Rahmen des vorinstanzlichen

Beweisverfahrens ins Recht gelegte Dokumente:

In einer notariell beglaubigten

Erklärung von E wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 2 bis zum

1.

Februar 2015 mit ihm zusammen in F, Rumänien, gelebt habe. Das eingereichte

Arbeitszeugnis der Hochschule in F, Rumänien, bescheinigt der Beschwerdeführerin 2,

vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2015 als Lehrerin gearbeitet zu

haben. Aus der Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Zürich vom

11.

März 2015 (betreffend Zuwiderhandlung gegen das Sozialhilfegesetz)

geht hervor, dass dem Beschwerdeführer 1 aufgrund der vorliegenden Akten

ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend hat nachgewiesen werden können.

Diese Dokumente hatte der Beschwerdeführer 1

eingereicht, nachdem er mittels Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015

aufgefordert worden war, seine Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe

in der fraglichen Zeit stets in Rumänien gewohnt und sich lediglich während

kurzen Besuchen zwecks Stellensuche resp. Teilnahme an Vorstellungsgesprächen

in der Schweiz aufgehalten, zu belegen (bspw. durch Vorlage von Tickets für

Fahrten von Rumänien in die Schweiz und zurück oder eines Studien- oder

Arbeitsnachweises in Rumänien etc.).

5.2.3

Gemäss Vorinstanz gibt die beglaubigte Erklärung von E keinen Aufschluss

darüber, wo sich die Beschwerdeführerin 2 im vorliegend relevanten

Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 aufgehalten habe.

In der Erklärung wird zwar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 2

bis Februar 2015 mit E in Rumänien zusammenlebte, über das Einzugsdatum ist der

Erklärung hingegen nichts zu entnehmen. Da sich die Beschwerdeführerin 2

unbestrittenermassen am 28. Februar 2014 in Zürich abgemeldet hat und nach

Rumänien zurückgekehrt ist, ist die Erklärung – wie die Vorinstanz zutreffend

erwogen hat – nicht geeignet, die durch die Meldebestätigung entstehende

Vermutung umzustossen.

5.2.4

Nach der Vorinstanz kann auch das Arbeitszeugnis die Vermutung des gemeinsamen

Haushalts nicht umstossen. Sie erwog, das Zeugnis bescheinige sehr pauschal,

dass die Beschwerdeführerin 2 von September 2009 bis Januar 2015 als

Lehrerin an dieser Schule angestellt gewesen sei. Indessen bleibe unklar, ob

sie durchgehend dort gearbeitet habe. Eine Arbeitsbestätigung für den konkreten

Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 fehle.

Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung vermag jedoch aus

folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Zum einen werden

Arbeitsunterbrüche von mehreren Monaten in Arbeitszeugnissen üblicherweise

ausgewiesen. Ferner ist dem Arbeitszeugnis zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin 2 u. a. für das Schulmagazin und

das Schultheater verantwortlich war, was sich eher schwierig mit einer

mehrmonatigen Abwesenheit vereinbaren liesse. Sodann gilt es zu

berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 mit

Präsidialverfügung aufgefordert hatte, seine Behauptung z. B. mittels Vorlage

eines Arbeitsnachweises in Rumänien zu belegen (vorn E. 5.2.2). Dieser

Aufforderung ist der Beschwerdeführer 1 mit der Einreichung des

Arbeitszeugnisses nachgekommen. Nicht zu folgen ist bei dieser

Ausgangslage den vor­instanzlichen Ausführungen, es fehle an

einer Arbeitsbestätigung für den konkreten Zeitraum von Mai 2013 bis Februar

2014.

und es bleibe daher unklar, ob die Beschwerdeführerin 2 durchgehend

dort gearbeitet habe. Vielmehr erweckt das von

der Hochschule in F, Rumänien, ausgestellte Arbeitszeugnis

ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin 2

im massgebenden Zeitraum beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz gewohnt hat.

Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich in diesem

Punkt als unrichtig und ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b

VRG).

5.2.5

Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Strafuntersuchung gegen den

Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 11. März 2015 eingestellt wurde.

Die Vorinstanz führte aus, es werde darin lediglich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer 1

kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden könne, und die Frage, ob die

Beschwerdeführenden zusammen gewohnt haben, werde nicht thematisiert. Daher

lasse die Einstellungsverfügung keine Rückschlüsse auf die Frage der

Wohnverhältnisse zu.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einstellungsverfügung

gleichwohl – auch wenn sie die Verwaltungsbehörde nicht förmlich zu binden

vermag (vgl. § 7 Abs. 4 VRG) – zumindest ein Indiz für die

Richtigkeit der vom Beschwerdeführer 1 geschilderten Sachlage darstellt.

5.3

Nach dem Dargelegten lassen die eingereichten

Dokumente, insbesondere das von der Hochschule ausgestellte Arbeitszeugnis –

entgegen der Vorinstanz – ernsthafte Zweifel an einem gemeinsamen Haushalt im

massgebenden Zeitraum aufkommen. Damit gilt die Vermutung als widerlegt und es

ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 in einem

Zwei-Personen-Haushalt lebte. Folglich liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor,

und für eine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nach § 26

lit. a SHG fehlt die Grundlage. Die Rückerstattungsverpflichtung ist

demnach aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. An diesem Ergebnis

ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1 im

Rekursverfahren noch zugestanden hatte, die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Besuche in der Schweiz teilweise bei ihm und

teilweise bei Frau C übernachten dürfen, während in der Beschwerdebegründung Ersteres nicht zuletzt aus Glaubensgründen klar in Abrede gestellt wird.

Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin 2 bei

ihren Besuchen in der Schweiz teilweise beim Beschwerdeführer 1 übernachtet hätte, so wäre dies – wie in der Rekursschrift

festgehalten – ausschliesslich besuchsweise gewesen und hätte jedenfalls nicht

gerechtfertigt, von einem Zwei-Personen-Haushalt auszugehen. Letztlich kann damit auch offenbleiben, ob die

Beschwerdeführerin 2 ausschliesslich bei Frau C

übernachtet habe.

6.

6.1

Nachdem

die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids als

Ganzes beantragen, ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im

Rekursverfahren (Disp.-Ziff. IV) zu Recht abgewiesen hat.

6.2

Die Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes setzt neben der Mittellosigkeit und der fehlenden

Aussichtslosigkeit voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Im

Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung

davon aus, dass der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig ist. Die

Notwendigkeit ist aber im Einzelfall zu prüfen, wobei die Komplexität der

Rechtsfragen, eine allfällige Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie in der

Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht fallen, wie etwa seine

Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker

Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung

grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April

2013,8C_140/2013, E. 3; BGr, 19. Juli 2012,

8C_292/2012, E. 8.2; VGr, 28. Oktober 2015, VB.2015.000580,

E. 6.2; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 5.2; Plüss, § 16

N. 83).

6.3

Gemäss

Vorinstanz war der Beschwerdeführer 1 nicht auf anwaltlichen Beistand angewiesen.

Die Anfechtung des Entscheids habe weder in tatsächlicher noch

in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten geboten. Auch wenn er rechtsunkundig und seine Muttersprache nicht deutsch sei, habe er seine

Einwände gegenüber dem Entscheid der Beschwerdegegnerin durchaus ohne

Rechtsbeistand vorbringen können. Um den Nachweis zu erbringen, dass seine

heutige Ehefrau im relevanten Zeitraum effektiv in Rumänien gelebt und

gearbeitet habe, habe er keinen Rechtsvertreter beiziehen müssen.

Die Beschwerdeführenden stellen diese zutreffenden

vorinstanzlichen Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht nicht

infrage. Da dem Beschwerdeführer 1 überdies kein besonders schwerer

Eingriff in seine Rechtsstellung drohte, ist die Abweisung des Gesuchs um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zu beanstanden.

7.

7.1

Demnach

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die

Entscheide der Stellenleitung vom 17. März 2014 und der Sonderfall- und

Einsprachekommission vom 9. Oktober 2014 sowie Disp.-Ziff. I

des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 9. Juli 2015 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der

Beschwerdegegnerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), erscheint das

Unterliegen des Beschwerdeführers im Punkt der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

vor Vorinstanz nicht als sehr gewichtig. Zudem ist die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den im vorliegenden

Verfahren nicht anwaltlich vertretenen

Beschwer­deführenden antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei

sich Fr. 200.- als angemessen erweisen.

7.3

Das Gesuch

der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird infolge Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin gegenstandslos.

Demgemäss erkennt

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Entscheide der Stellenleitung vom

17.

März 2014 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom

9.

Oktober 2014 sowie Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats

Zürich vom 9. Juli 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch

der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

von Fr. 200.- zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …