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Entscheid

VB.2015.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00461

8. September 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17421)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit März 2010 verheiratet. Am 12. Juli 2015 verfügte die

Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006

(GSG) gegenüber B die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in D, Rayonverbote

betreffend diese Wohnung und den Arbeitsort von A in E sowie ein Kontaktverbot

zu A für die Dauer von jeweils 14 Tagen.

B. Mit

Verfügung vom 14. Juli 2015 untersagte das Bezirksgericht F B gestützt auf

Art. 237 Abs. 2 lit. c und g der Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO), die Liegenschaften an der G-Strasse in D inklusive

der ehelichen Wohnung, an der H-Strasse in E (Arbeitsort von A) und am I-Weg in

J (Wohnort der Eltern von A) zu betreten sowie mit A in irgendeiner Weise

Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Diese Ersatzmassnahmen

gelten unbefristet, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens.

Erwägungen

II.

A. Am 16. Juli

2015.

ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht K um Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015

trat dieser mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Begehren nicht ein und

überwies die Eingabe dem Bezirksgericht F zur weiteren Veranlassung. Dieses

trat nach Beizug der Akten am 22. Juli 2015 seinerseits mangels örtlicher

Zuständigkeit nicht auf das Begehren ein und überwies die Sache zurück an das

Bezirksgericht K.

B. Mit

Verfügung vom 24. Juli 2015 verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht

K die angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 26. Oktober 2015.

Dagegen erhob B am 30. Juli 2015 Einsprache, woraufhin ihn der Haftrichter

am 3. August 2015 anhörte und die Schutzmassnahmen am selben Tag

definitiv, jedoch nur noch bis 11. September 2015 verlängerte. Die

Verfahrenskosten auferlegte er A und B je zur Hälfte. Parteientschädigungen

sprach er keine zu.

III.

A. In der

Folge gelangte A am 7. August 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 26. Oktober 2015.

B. Am

11.

August 2015 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die

Kantonspolizei verzichtete am 16. August 2015 auf die freigestellte

Mitbeantwortung der Beschwerde, wobei sie darauf hinwies, dass B wiederholt

gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstossen habe. Am 17. August

2015.

verzichtete B auf eine Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren, wies aber

auf die vorn in I.B. erwähnte Verfügung des Bezirksgerichts F vom 14. Juli

2014.

hin. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2015 setzte das Verwaltungsgericht

den Parteien Frist bis zum 26. August 2015 an, um sich zu diesen Eingaben

vernehmen zu lassen, und zog die Akten der Strafuntersuchung bei. Am

20.

August 2015 verzichtete B auf eine Stellungnahme und das Stellen eines

Antrags. Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft L ihre Akten ein. Am

23.

August 2015 nahm die Kantonspolizei ein weiteres Mal Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder Androhen von Gewalt

(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die

Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann

die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet

das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,

um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG;

§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 26. Februar

2015, VB.2015.00043, E. 4.2; 17. Dezember 2014, VB.2014.00678,

E. 3.2).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin wiederholt gedroht habe, sie

umzubringen, falls sie ihn verlassen werde, und dass er auch ihrem privaten

Umfeld etwas antun werde.

3.2

Gemäss den

Schilderungen der Beschwerdeführerin soll es am 11. Juli 2015 zwischen ihr

und dem Beschwerdegegner zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung in der

ehelichen Wohnung gekommen sein, die dazu geführt habe, dass Nachbarn die

Polizei gerufen hätten. Am nächsten Tag seien sie und der Beschwerdegegner mit

dem Auto in Richtung M unterwegs gewesen. Wieder sei es zu einem Streit

gekommen, und anlässlich eines Unterbruchs der Fahrt auf einem Parkplatz am See

habe ihr der Beschwerdegegner das Natel entrissen und verschiedene Personen aus

ihrem Umfeld – darunter ihren Vater angerufen, beschimpft und bedroht. Auch

sie selbst habe er bedroht und auf der Rückfahrt mehrmals angespuckt. So habe

er ihr gesagt, dass er sich die letzten sieben Jahre zurückhole, er nichts zu

verlieren habe, sie finden werde und keine Angst habe. Wenn er umkäme, würde er

auch sie in den Tod reissen. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und Angst gehabt,

dass der Beschwerdegegner auch anderen Menschen etwas antun könnte. Zurück in D

sei sie alleine zum Bahnhof N gegangen und daraufhin nach E gefahren, wo sie

die Polizei verständigt habe. Schon zu Beginn der Beziehung sei es zu

Streitigkeiten gekommen, diese seien aber immer heftiger geworden. Der

Beschwerdegegner habe sie noch nie geschlagen, jedoch schon gehalten und

geschubst oder Gegenstände nach ihr geworfen. Auch habe er ihr gegenüber schon

Todesdrohungen ausgestossen. Sie habe Angst vor ihm, zumal er auch anderen

Leuten und ihrer Familie drohe. Überdies verlange er von ihr, ihre Stelle zu künden,

und verbiete er ihr den Kontakt zu anderen Männern.

4.

4.1

Die

Vorinstanz verwies in der Verfügung vom 3. August 2015 auf die

Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gesuch vom 16. Juli 2015, des

Beschwerdegegners in der Einsprache vom 30. Juli 2015 und der Anhörung vom

3.

August 2015 sowie die Aussagen der Parteien anlässlich ihrer

polizeilichen Einvernahmen. Sie erwog, die Schilderungen der Beschwerdeführerin

zu den Vorfällen am 11. und 12. Juli 2015 seien vom Beschwerdegegner in

weiten Teilen bestätigt worden. Er bestreite jedoch, die Beschwerdeführerin mit

dem Tod bedroht oder beschimpft zu haben und mache geltend, dass er von ihr

sehr oft tätlich angegangen werde. Es könne aber zumindest festgehalten werden,

dass es zwischen den Parteien immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen

gekommen sei. Jedenfalls blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch

unter Berücksichtigung derjenigen des Beschwerdegegners glaubhaft, weshalb

nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Dinge am 11. und 12. Juli

2015.

gemäss der Beschwerdeführerin zugetragen hätten und der Beschwerdegegner

ihr gegenüber Drohungen ausgestossen habe. Sodann sei auch glaubhaft, dass die

Gefährdung fortbestehe, zumal der Beschwerdegegner trotz Verbot wieder Kontakt

zur Beschwerdeführerin aufgenommen habe. In Anbetracht der vom Beschwerdegegner

ausgehenden Gefährdung sei aber eine Verlängerung der Schutzmassnahmen von

lediglich eineinhalb Monaten angezeigt. Es sei davon auszugehen, dass (bereits)

diese Zeitspanne die zwischen den Parteien in den letzten Monaten entstandene Dynamik

zu unterbrechen vermöge und dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin gerecht

werde.

4.2

Die

Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vom 7. August 2015 damit,

dass der Beschwerdegegner in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2015

in Verletzung der Schutzmassnahmen durch das Dachfenster in ihre Wohnung im

dritten Stock eingestiegen sei, woraufhin sie die Polizei verständigt habe, die

ihn dann aus der Wohnung gewiesen habe. Davon habe er anlässlich seiner

Anhörung vor dem Haftrichter freilich nichts erzählt. Am nächsten Tag habe er

ihr einen Zettel zukommen lassen und versucht, sie über Drittpersonen zu

kontaktieren und zu beeinflussen. Sie sei zutiefst erschüttert, habe grosse

Angst und könne den Beschwerdegegner nicht mehr einschätzen. Sie fühle sich in

der momentanen Wohnung nicht mehr wohl, und ca. Ende/Mitte Oktober werde sie

umziehen. Die Schutzmassnahmen seien daher bis 26. Oktober 2015 zu

verlängern, damit sie vor Ablauf derselben bereits umgezogen sein werde.

5.

5.1

Gemäss

§ 9 Abs. 2 GSG stellt das zuständige Gericht – gemeint ist die

Haftrichterin oder der Haftrichter – den Sachverhalt von Amtes wegen fest und

fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Der Beizug dieser Akten

gründet auf der im Verwaltungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime, wonach die

Verwaltungsbehörden den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abklären

(Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,

ABl 2005 S. 762 ff., 780). Die Vorinstanz zog zwar die

Polizeiakten bei, unterliess es jedoch aus unerfindlichen Gründen, die Akten

der Staatsanwaltschaft beizuziehen, obwohl ihr bekannt gewesen sein musste,

dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eingeleitet worden war. Man

könnte sich daher fragen, ob der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig

abgeklärt worden ist (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen

im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.,

133). Nachdem die Parteien aber keine Rügen in dieser Hinsicht erheben und das

Verwaltungsgericht die Akten der Strafuntersuchung nunmehr im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens eingeholt hat (vorn III.B.), kann auf weitere Erwägungen

hierzu verzichtet werden.

5.2

Dass die

Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging, ist nicht zu beanstanden. Die

Schilderungen der Beschwerdeführerin lassen keine Widersprüche oder Hinweise

auf Übertreibungen erkennen, weswegen trotz gegenteiliger Beteuerungen des

Beschwerdegegners davon auszugehen ist, dass dieser sie bedrohte. Sodann ist

dem Haftrichter auch dahingehend zu folgen, wenn er den Fortbestand der

Gefährdung der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtete. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdegegner dessen Würdigung und die

Aussagen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht (mehr) infrage.

Die Vorinstanz hatte offenbar keine Kenntnis davon, dass der

Beschwerdegegner in Verletzung der Gewaltschutzmassnahmen in der Nacht vom

1.

auf den 2. August 2015 durch das Dachfenster in die Wohnung der

Beschwerdeführerin eingestiegen war und ihr am nächsten Tag einen Zettel hatte

zukommen lassen. Gemäss der Mitbeteiligten soll er sodann auch noch am

14.

August 2014 mit einem Nachschlüssel verbotenerweise die Wohnung der Beschwerdeführerin

betreten haben. Der Beschwerdegegner hat diese Ereignisse im vorliegenden

Verfahren nicht bestritten. In Kenntnis dieser Vorfälle lässt sich der im

Zeitpunkt des Entscheids noch gerechtfertigte Schluss des Haftrichters, dass

bereits eineinhalb Monate ausreichen würden, um die Situation zwischen den

Parteien zu entspannen und den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin zu

entsprechen, jedoch nicht mehr vertreten. Vielmehr sprechen diese Verstösse des

Beschwerdegegners für einen länger währenden Fortbestand der Gefährdung und

eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die gesetzliche vorgesehene

Höchstdauer von drei Monaten (vgl. Conne/Plüss, S. 135). Der Beschwerdeführerin

ist es dadurch möglich, ungestört umzuziehen, nachdem sie sich verständlicherweise

aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners in ihrer bisherigen Wohnung nicht

mehr wohlfühlt (vorn E. 4.2). Damit sind die Schutzmassnahmen bis zum

26.

Oktober 2015 zu verlängern und ist die Beschwerde insofern gutzuheissen.

Dem Beschwerdegegner ist dagegen zu widersprechen, wenn er

geltend macht, angesichts der mit Verfügung vom 14. Juli 2014 angeordneten

strafprozessualen Ersatzmassnahmen könne ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin

nicht mehr begründet werden. Gemäss § 7 Abs. 2 GSG werden Schutzmassnahmen

durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen ausdrücklich nicht

aufgehoben (so auch Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 14. Juli

2015). Dies erklärt sich dadurch, dass Letztere in erster Linie der Sicherung eines

geordneten Strafverfahrens dienen, dessen Dauer in der Regel nicht ohne

Weiteres absehbar ist (vgl. ABl 2005 S. 778 f.). So wurden die Ersatzmassnahmen

gemäss StPO auch im vorliegenden Fall lediglich längstens bis zum Abschluss des

Vorverfahrens angeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners lässt sich

der vorliegende Fall auch nicht mit demjenigen vergleichen, der dem Entscheid

des Bundesgerichts vom 27. Mai 2015 (1B_155/2015) zugrunde lag. Gegenstand

bildete dort ein gestützt auf die StPO angeordnetes Kontaktverbot der Mutter

zur Tochter, über die ihr zuvor die Obhut entzogen und die fremdplatziert

worden war. Die rechtskräftige Anordnung entsprechender zivilrechtlicher

Massnahmen hat denn auch gemäss § 7 Abs. 1 GSG zur Folge, dass die

nach diesem Gesetz verfügten Schutzmassnahmen dahinfallen.

5.3

Soweit die

Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr im haftrichterlichen Verfahren Kosten

auferlegt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Wird ein Rechtsmittel unter

Verzicht auf eine Rückweisung – ganz oder teilweise gutgeheissen, so sind die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Regel entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens neu zu verlegen. Liegen der Gutheissung allerdings neu eingetretene

Tatsachen zugrunde, ohne dass sich der vorinstanzliche Entscheid als im

damaligen Zeitpunkt unzutreffend erweist, so ist die vorinstanzliche

Kostenverteilung zu belassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 66). Ein solcher Fall liegt hier

vor: Die Gutheissung in Bezug auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen ist wie

dargelegt auf die der Vorinstanz am 3. August 2015 noch nicht bekannten

Missachtungen des Beschwerdegegners zurückzuführen, und ohne dieselben kann die

angefochtene Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden (vorn

E. 5.2). Demzufolge war es auch gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die

Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, nachdem ihrem Verlängerungsbegehren

nur in diesem Umfang entsprochen wurde.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 der

Verfügung des Haftrichters vom 3. August 2015 ist insoweit abzuändern, als

die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juli 2015 angeordneten

Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung, Betretverbot und Kontaktverbot)

bis zum 26. Oktober 2015 zu verlängern sind. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.2

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien in der Regel entsprechend ihrem

Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin obsiegt in Bezug auf die

Verlängerung der Schutzmassnahmen, während sie hinsichtlich der beanstandeten

Kostenauflage gemäss der haftrichterlichen Verfügung mit ihrem Antrag nicht

durchdringt. Letzteres erscheint im Gesamtzusammenhang jedoch von weit

untergeordneter Bedeutung, weswegen es sich nicht rechtfertigt, ihr Kosten

aufzuerlegen.

Der Beschwerdegegner ist demgegenüber als die überwiegend

unterliegende Partei anzusehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen

sind. Seinerseits verzichtete er zwar ausdrücklich auf das Stellen eines

Antrags im Beschwerdeverfahren. Dies bleibt jedoch ohne Einfluss auf seine

Parteistellung und damit auch auf die Kostenregelung bzw. die Pflicht, die

Kosten im Fall des Unterliegens zu tragen (BGE 128 II 90 E. 2b; Plüss,

§ 13 N. 52). Zwar ist die Gutheissung der Beschwerde auf Umstände,

die erst nach dem haftrichterlichen Entscheid bekannt geworden sind, und damit

auf Noven zurückzuführen, was in Einzelfällen gestützt auf

Billigkeitsüberlegungen dazu berechtigen kann, der unterliegenden Partei nicht

die vollen Kosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 64). Nachdem diese

Noven jedoch gerade in einem Verhalten des Beschwerdegegners bzw. in den

Verletzungen der Schutzmassnahmen gründen, wäre dies vorliegend nicht

statthaft.

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des

Haftrichters vom 3. August 2015 wird insoweit abgeändert, als die mit

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juli 2015 angeordneten

Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung, Betretverbot und Kontaktverbot)

bis zum 26. Oktober 2015 verlängert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 1'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …