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Entscheid

VB.2015.00464

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00464

24. November 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17638)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid 01 vom 21. Oktober 2014 erteilte

die Bausektion der Stadt Zürich der D AG unter Bedingungen und Auflagen

die Bewilligung für die Fällung von vier Bäumen auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 02 und 03 in Zürich 2 - Wollishofen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten B und A am 27. November 2014 an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 12. Juni 2015

trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein, da die Rekurrierenden nicht

legitimiert seien.

III.

Mit Beschwerde vom 10. August 2015 beantragten B und A

neben einer Parteientschädigung und der Aufhebung des genannten Entscheids die

Rückweisung an das Baurekursgericht zur materiellen Beurteilung, ferner die Durchführung

eines Augenscheins.

Am 19. August 2015 beantragte das Baurekursgericht

die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen. Mit Eingabe vom

11.

September 2015 beantragte die D AG neben einer

Parteientschädigung die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags erklärte die

Bausektion der Stadt Zürich den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat nicht auf

den Rekurs der Beschwerdeführenden ein, weil sie diese nicht als legitimiert

erachtete. Die Beschwerdeführenden sind befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §§ 19-28a

Rz. 58).

1.2

Da sich der

für die Beurteilung der Rekurslegitimation massgebliche Sachverhalt mit

hinreichender Deutlichkeit aus den Akten ergibt, kann auf die Durchführung des

von den Beschwerdeführenden beantragten Augenscheins verzichtet werden (siehe

zur Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins BGr, 8. November 2010,

1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009, E. 2.3;

VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

2.

Gegenstand des umstrittenen Bauentscheids bildet die Fällung

von vier Bäumen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 mit der

Verpflichtung zur Vornahme von Ersatzpflanzungen. Die vier streitbetroffenen

Bäume stehen nahe der südlichen Grenze der beiden Grundstücke und damit in

unmittelbarer Nähe zum F-Strasse 05 (Kat.-Nr. 04), an welchem die

Beschwerdeführenden wohnhaft sind. Die Distanz zwischen dem Gebäude am F-Strasse 05

und den Bäumen beträgt ungefähr 15 (nächstgelegener Baum) bis 30 Meter

(entferntester Baum). Die Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 werden einzig

durch den F-Strasse vom Grundstück Kat.-Nr. 04 getrennt.

Die Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 befinden sich

unbestritten in einem zukünftigen Baumschutzgebiet (Art. 11a BZO-E2014), in

welchem das Fällen von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm

aufgrund der Vorwirkung der beabsichtigten Rechtsänderung bereits heute

bewilligungspflichtig ist. Zu Lasten der beiden Grundstücke und zu Gunsten der

Stadt Zürich besteht weiter ein Grundbucheintrag (Personaldienstbarkeit 06

- Benutzungsbeschränkung und teilweises

Bauverbot), wonach die Bau- und Sträucherpflanzungen als solche zu erhalten

sind.

3.

3.1

Streitgegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die

Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat.

3.2

Die

Vorinstanz erachtete die Legitimation der heutigen Beschwerdeführenden mit Bezug

auf die hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Streitobjekt fraglos

als gegeben. Indessen verneinte sie die erforderliche Betroffenheit der Beschwerdeführenden,

welche mit dem angestrebten unveränderten Erhalt des Baumbestandes und des

Charakters der Nachbarliegenschaft ausschliesslich öffentliche Interessen verfechten

würden. Weiter seien die Rekurrierenden bzw. heutigen Beschwerdeführenden,

soweit sie sich auf die zugunsten der Stadt Zürich lautende

Personaldienstbarkeit berufen, nicht rekurslegitimiert. Die Beschwerdeführenden

wenden im Wesentlichen ein, sie hätten ein schutzwürdiges Interesse und seien

mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten

Interessen betroffen.

3.3

Gemäss

§ 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgericht ist die

Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine

hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits

durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen

qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er

Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr,

25.

April 2012, VB.2012.00025, E. 2). Ein

schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche

negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann,

wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter

Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere

(subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen

Rechtsschutz (VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.3; vgl.

Bertschi, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9). Wird eine ideelle Beeinträchtigung

wie die Veränderung des Landschaftsbilds gerügt, so muss der damit verbundene

Eingriff in der Regel ein ungleich stärkeres Ausmass annehmen als sogenannte

materielle Beeinträchtigungen wie Lärm oder Gerüche, damit die Legitimation

bejaht werden kann (vgl. BGr, 28. März 1995,1A.98/1994, E. 2c [ZBl

11/1995, S. 527 ff.]). Das Beschwerderecht wird in der Regel

bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt

oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGr,

16.

Juli 2010,1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen). Bei Vorliegen

dieser besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse

nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Nachbar als

verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (BGr, 16. Juli 2010,1C_236/2010,

E. 1.4 mit Hinweisen).

3.4

In der

Rekursschrift vom 27. November 2014 machten die Beschwerdeführenden geltend,

als direkte Nachbarn stünden sie in einer genügend engen räumlichen Beziehung

zu den streitbetroffenen Bäumen und seien mehr als beliebige Dritte oder die

Allgemeinheit vom angefochtenen Vorhaben betroffen. Dies insbesondere deshalb,

weil sie direkten Sichtkontakt auf den prächtigen Baumbestand hätten und von

der vorgesehenen Fällung der vier Buchen direkt betroffen wären. In ihrer

Replik führten sie weiter aus, das Fällen hätte zur Folge, dass sie künftig

direkt auf die neu zu erstellende Überbauung blickten statt auf die waldartige

Baumgruppe und umgekehrt Einblicke auf ihre Terrasse und ihr Schlafzimmer

erdulden müssten. Das Fällen hätte somit direkt Einfluss auf die Wohnqualität

und auf den Verkehrswert ihrer Liegenschaft.

3.5

Die

Wohnung der Beschwerdeführenden (Kat.-Nr. 04) liegt wie bereits erwähnt nur

ca. 15 bis 30 Meter von den streitbetroffenen Bäumen (Kat.-Nrn. 02 und 03)

entfernt, wobei das Grundstück Kat.-Nr. 04 bloss durch den F-Strasse von

den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 getrennt wird. Aufgrund dieser

unmittelbaren räumlichen Nähe besteht eine besondere Betroffenheit der

Beschwerdeführenden, zumal von ihrer Wohnung direkter Sichtkontakt zu den

streitbetroffenen Bäumen besteht und die Aussicht durch das Fällen der Bäume

stark verändert wird (vgl. BGr, 1. Februar 2010,1C_500/2009,

E. 2.5). Die Beschwerdeführenden sind somit in tatsächlicher Hinsicht

stärker als irgendeine Drittperson oder die Allgemeinheit berührt. Die

Intensität der besonderen Betroffenheit ist aufgrund der geringen Distanz zu

den streitbetroffenen Bäumen ohne Weiteres gegeben.

3.6

Nach dem

Gesagten ist die materielle Beschwer der Beschwerdeführenden zu bejahen. Ob die

materielle Beschwer vorliegt, ist nicht mit Bezug auf jede einzelne Rüge

gesondert zu prüfen, denn die Kriterien der materiellen Beschwer hängen nicht

mit den vorgebrachten Rügen zusammen (vgl. Bertschi, § 21 Rz. 18).

4.

Die Vorinstanz ist demzufolge zu Unrecht auf den Rekurs nicht

eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der Entscheid der

Vorinstanz vom 12. Juni 2015 aufzuheben und die Sache im Sinn der

Erwägungen an dieselbe zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin 2

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

und § 14 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf das Stellen

eines Antrags bzw. auf eine Beschwerdeantwort, weshalb ihr angesichts des

Verfahrensausgangs keine Kosten aufzuerlegen sind.

5.2

Der

unterliegenden Beschwerdegegnerin 2 steht keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie gestützt auf § 17

Abs. 3 VRG zu verpflichten, die obsiegenden Beschwerdeführenden zu

entschädigen, wobei Fr. 1'500.- als angemessen erscheinen.

5.3

Über die

Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung für

das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu

entscheiden haben.

6.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide

grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter

den in Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG; SR 173.110) genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind.

Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG ist ein Rückweisungsentscheid

dann zu qualifizieren, wenn der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum

mehr belassen wird (BGE 138 I 143 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der 1. Abteilung des Baurekurs­gerichts

vom 12. Juni 2015 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das

Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …