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Entscheid

VB.2015.00465

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00465

18. September 2015Deutsch8 min

(URT.2015.17447)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

9. November 2011 verfügte das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) die

definitive Beschlagnahmung des Hundes "C" und auferlegte dessen

Halter A ein teilweises Hundehalteverbot, das ihm künftig lediglich die Haltung

eines Hundes des Rassetyps "Gesellschaftshund" mit einem maximalen

Körpergewicht von zehn Kilogramm erlaubte. Zudem verpflichtete das VETA A, ihm

eine neue Hundehaltung drei Wochen vor dem Erwerb des neuen Hundes unter Angabe

von Rassetyp und Alter zu melden und innerhalb eines Jahres nach Erwerb eine

Bestätigung des praktischen Sachkundenachweises unaufgefordert einzureichen.

Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

B. Seit

Mai 2014 ist A Halter des Hundes "D", eines im Januar 2014 geborenen

Zwergschnauzer Rüden. Mit sofort vollstreckter Verfügung vom 18. Juni 2015

beschlagnahmte das VETA den Hund vorsorglich und entzog dem Lauf der

Rekursfrist sowie einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 23. Juni 2015 Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion und beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2015 sei

aufzuheben, und es sei ihm "D" unverzüglich zurückzugeben. Zudem sei

dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Mit Verfügung vom

15.

Juli 2015 wies die Gesundheitsdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte

A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu. Dem Lauf

der Rekursfrist [recte: der Beschwerdefrist] sowie einer allfälligen Beschwerde

entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

A. Daraufhin

gelangte A am 10. August 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2015 sei ihm "D"

– allenfalls unter Anordnung geeigneter Auflagen – wieder zu überlassen. Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VETA. Sodann ersuchte er um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

B. Am

19.

August 2015 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde,

sofern darauf eingetreten werde, wobei sie auf die Verfügung des VETA vom

21.

Juli 2015 verwies, womit dieses die definitive Beschlagnahmung von

"D" angeordnet hatte. Der Entscheid betreffend die provisorische

Beschlagnahmung sei damit hinfällig und die Beschwerde dementsprechend infolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August

2015.

beantragte das VETA, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde sowie die Beschwerde insgesamt seien unter Kostenfolge

zulasten von A abzuweisen. Dieser nahm in der Folge nicht mehr Stellung. Zuletzt

reichte das Veterinäramt seine Verfügung vom 9. Sep-tember 2015 ein

(Eingang am Verwaltungsgericht am 11. September 2015), womit es auf das

Gesuch von A um Anpassung bzw. teilweise Lockerung des Hundehaltverbots vom

9.

November 2011 nicht eingetreten war. Dem beigelegt war eine Kopie der

Einsprache von A gegen den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks E vom

14.

August 2015, das ihn – mutmasslich wegen Verstosses gegen das Hundehalteverbot –

mit Fr. 300.- gebüsst hatte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b

VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als gegenstandslos geworden abzuschreiben

ist.

2.

2.1

Mit

Verfügung vom 21. Juli 2015 ordnete der Beschwerdegegner die definitive Beschlagnahmung

von "D" an und auferlegte dem Beschwerdeführer die hierfür anfallenden

Kosten sowie diejenigen der Verfügungen vom 18. Juni 2015 und vom

21.

Juli 2015. Sodann entzog der Beschwerdegegner dem Lauf der Rekursfrist

und der Einreichung eines allfälligen Rekurses die aufschiebende Wirkung. Der

Beschwerdeführer hat dagegen am 10. August 2015 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion

erhoben, deren Entscheid – soweit dem Verwaltungsgericht bekannt – noch aussteht.

2.2

Aufgrund

der definitiven Beschlagnahmung seines Hundes hat der Beschwerdeführer kein

aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der vorliegend mit Beschwerde

angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015, welche die bloss vorsorgliche

Beschlagnahmung von "D" zum Inhalt hat. Vielmehr ist sein

Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens

dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet

werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem

Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die Klärung einer

Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 25; BGE 131 II

670, 674, E. 1.2; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 2.1).

Vorliegend ist ein solcher Verzicht jedoch nicht angezeigt. Das

Verwaltungsgericht kann dann eine vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes beurteilten,

wenn der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz mit dem Entscheid über die

definitive Beschlagnahmung zuwarten. Es liegt hier also kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vor, der regelmässig der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung entzogen bleibt (VGr, 8. Mai 2015,

VB.2015.00047, E. 1.3 [nicht publiziert]).

3.

3.1

Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit

vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Wird

ein Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine

Änderung der vor-instanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen

nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als

unzutreffend herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen ist zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten nach dem

Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) verteilt hat, ist ihre

Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im

Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des

angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (RB 2003

Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658,

E. 3.1; 20. August 2009,

VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 77).

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit der Anschaffung bzw. Haltung

von "D" gegen das Hundehalteverbot gemäss der Verfügung vom

9.

November 2011 verstossen, wobei offenbleiben könne, ob er dies bewusst

oder aus Nachlässigkeit getan habe. Als Zwergschnauzer falle "D"

nicht in die Gruppe der "Gesellschaftshunde", sondern in diejenige

der "Pinscher und Schnauzer", was sowohl der Systematik der

Fédération Cynologique International (FCI) als auch der Internetseite

"Wikipedia" sowie der Homepage des Beschwerdegegners entnommen werden

könne. Aufgrund des Hundehaltverbots wäre der Beschwerdeführer verpflichtet

gewesen, vor dem Erwerb eines neuen Hundes zu klären, ob ihm dessen Haltung

überhaupt erlaubt ist, und bei Zweifeln mit dem Beschwerdegegner Kontakt

aufzunehmen. Solange das rechtskräftige Hundehalteverbot weiterbestehe, sei

eine Rückgabe von "D" ausgeschlossen, ansonsten eine unzulässige

Hundehaltung vorliegen würde. Es sei nicht an ihr (der Vorinstanz), ohne

entsprechenden Antrag ein in Rechtskraft erwachsenes Hundehalteverbot auf seine

Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, weshalb ihr diesbezüglich auch kein

Ermessensspielraum bleibe.

Aufgrund einer summarischen Prüfung sind diese Erwägungen der

Vorinstanz nicht zu beanstanden und erscheinen die Abweisung des Rekurses, der

Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auch die dem Ausgang des

Verfahrens entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht

als offensichtlich falsch. Nachdem das

Verwaltungsgericht bereits im Beschwerdeverfahren betreffend die

definitive Beschlagnahmung des Hundes "C" festgestellt hatte, dass

der Beschwerdeführer wiederholt behördliche Vorschriften und Anordnungen im

Zusammenhang mit von ihm gehaltenen Hunden missachtet hatte (VGr,

4.

Oktober 2012, VB.2012.00317, E. 4.3),

mutet eine vorsorgliche Beschlagnahmung von "D" – anstelle einer

milderen Massnahme – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer jedenfalls prima

facie nicht unverhältnismässig an. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung vom 15. Juli 2015 sind damit zu bestätigen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei

Gegenstandslosigkeit in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten

nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen

wird (Plüss, § 13 N. 75). Die summarische Prüfung der angefochtenen

Verfügung ergibt wie gesagt, dass die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen wäre.

Die Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Anwendung

von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 sind sie jedoch herabzusetzen. Eine Parteientschädigung

steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss

Dispositiv

Dispositivziffer II und III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

15. Juli 2015 werden bestätigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 500.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausan­ne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …