Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00466

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00466

2. März 2016Deutsch20 min

(URT.2016.17920)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C (nachfolgend Bezirksgericht) vom

28. Oktober 2004 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der

mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine Verwahrung nach Art. 42

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der vor dem

1. Januar 2006 geltenden Fassung (aStGB) an. Im Rahmen der

Verwahrungsüberprüfung hob das Bezirksgericht mit Beschluss vom

6. November 2008 die Verwahrung auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre

therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Die stationäre Massnahme wurde

mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. März 2009 rückwirkend per

6. November 2008 in Vollzug gesetzt. Im Juli 2009 trat A in die Forensisch-Psychiatrische

Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt (JVA) D ein. Mit Verfügung des Amts

für Justizvollzug vom 28. Juli 2011 wurde A die Versetzung in das Massnahmezentrum

C gewährt, wo er am 16. August 2011 eintrat. Das Bezirksgericht

verlängerte mit Beschluss vom 27. Juni 2014 die stationäre Massnahme im

Sinn von Art. 59 StGB um weitere fünf Jahre.

B. Nach

Einholung eines neuen Gutachtens zur weiteren Ausgestaltung des Massnahmevollzugs

verfügte das Amt für Justizvollzug am 29. Mai 2015, A werde rückwirkend

per 18. März 2015 in den geschlossenen Vollzug der JVA D zurückversetzt.

Zudem widerrief es die gewährten Vollzugs­lockerungen.

C. Mit

Verfügung vom 19. Juni 2015 hob das Amt für Justizvollzug die mit

Beschluss des Bezirksgerichts C vom 6. November 2008 angeordnete stationäre

Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 1

lit. a StGB auf. Sodann ordnete es gestützt auf § 22 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) Sicherheitshaft an. Dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog es die aufschiebende

Wirkung. Ferner beantragte es dem Bezirksgericht, bei A eine Verwahrung nach

Art. 64 StGB anzuordnen.

D. Das

Bezirksgericht setzte A mit Verfügung vom 6. Juli 2015 einstweilen bis zum

6. Oktober 2015 in Sicherheitshaft. Am 23. Juli 2015 sistierte es das

Verfahren betreffend Verwahrung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Entscheides bezüglich der stationären Massnahme.

Erwägungen

II.

A. Mit

Verfügung vom 28. Juli 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern

(fortan: Justizdirektion) – im Rahmen eines Zwischenentscheids – das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab, soweit sie darauf

eintrat.

B. Den

in der Hauptsache erhobenen Rekurs gegen die Verfügung vom 19. Juni 2015

wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 31. August 2015 ab, soweit sie

darauf eintrat. Sie gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

A. Gegen

den Zwischenentscheid vom 28. Juli 2015 betreffend Gesuch um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erhob A, wiederum anwaltlich vertreten,

am 12. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren

VB.2015.00466) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, und dem Rekurs im

Vorverfahren betreffend Abbruch der Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu

gewähren bzw. die entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem beim Verwaltungsgericht hängigen

Verfahren VB.2015.00438 zu koordinieren, in dem Sinn, als beide Beschwerden

gutzuheissen seien. Mit Gutheissung der Beschwerden sei beim Bezirksgericht die

Entlassung aus der Sicherheitshaft zu beantragen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Die Justizdirektion beantragte am 18. August 2015

unter Verweis auf ihre Verfügung vom 28. Juli 2015 die Abweisung der

Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom

26.

August 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

B. Am 15. September

2015.

wies die Justizdirektion den gegen die Rückversetzung in den geschlossenen

Vollzug und den Widerruf der Vollzugslockerungen gerichteten Rekurs des

Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobene

Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2015.00637

hängig.

C. Mit

Eingabe vom 28. September 2015 erhob A Beschwerde gegen die in der Hauptsache

ergangene Verfügung der Justizdirektion vom 31. August 2015 (Verfahren

VB.2015.00592) und beantragte deren Aufhebung. Die stationäre Massnahme sei

weiterzuführen, und der Beschwerdeführer sei umgehend in die Massnahmeanstalt C

zurückzuversetzen mit nachfolgender Verlegung in ein betreutes Wohnen.

Eventualiter sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der

Vorinstanz hängigen Verfahrens um Entzug der Vollzugslockerungen und Versetzung

in die JVA D zu sistieren. Mit Gutheissung der Beschwerde sei beim

Bezirksgericht die Entlassung aus der Sicherheitshaft zu beantragen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung.

Die Justizdirektion

beantragte am 2. Oktober 2015 unter Verweis auf ihre Verfügung vom

31.

August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug

beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. Gleichzeitig legte es eine Verfügung des Bezirksgerichts vom

2.

Oktober 2015, mit welcher die Sicherheitshaft einstweilen bis zum

6.

April 2016 verlängert wurde, ins Recht. Am 19. Januar 2016 reichte

A eine weitere Eingabe ein. Das Amt für Justizvollzug nahm hierzu am

1.

Februar 2016 Stellung, wobei es an seinen Anträgen festhielt. A liess

sich am 5. Februar 2016 erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

vorliegen­den Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele grundsätzlich in die

einzelrichterliche Kompetenz. Da sich aber Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die

Beschwerde einzutreten ist.

1.2

Die Vorinstanz ist auf den Antrag des

Beschwerdeführers, er sei umgehend in das Massnahmezentrum C zurückzuversetzen

mit nachfolgender Verlegung in ein betreutes Wohnheim, zu Recht nicht eingetreten.

Wie sie diesbezüglich zutreffend dargelegt hat, bildet die Vollzugsform nicht

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der im Beschwerdeverfahren erneut

gestellte Antrag ist demnach abzuweisen.

1.3

Die gegen

die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses erhobene Beschwerde und jene gegen den in der Hauptsache ergangenen

Entscheid betreffen denselben Sachverhalt. Entsprechend rechtfertigt es sich,

die beiden Verfahren VB.2015.00466 und VB.2015.00592 zu vereinigen. Da der

Entzug der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Hauptsache endet

(Regula Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 44), ist

sogleich die gegen den Zwischenentscheid vom 28. Juli 2015 erhobene Beschwerde

(VB.2015.00466) als gegen­standslos geworden abzuschreiben. Die Akten des

Verfahrens VB.2015.00466 sind als act. … zu den Akten des Verfahrens

VB.2015.00592 zu nehmen.

2.

2.1

Nach

Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre

Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht

oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt

(Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2

Die Dauer

von Massnahmen nach Art. 59 StGB hängt vom Behandlungsbedürfnis des

Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab (Art. 56

Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der

Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 141 IV 49 E. 2.1). Sind

die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie

aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dies gilt bei Zweckerreichung

ebenso wie bei Zwecklosigkeit.

2.3

Gemäss

Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn

deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Fortführung einer

Massnahme erscheint dann als aussichtslos, wenn sich im Laufe ihres Vollzugs

herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinn einer deutlichen Verminderung

der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014,

6B_928/2013 mit Verweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.7 und 137 II 233

E. 5.2.1). Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen.

Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach Lage der Dinge keinen Erfolg (mehr)

verspricht (BGr, 29. Dezember 2015,6B_1001/2015/6B_1147/2015,

E. 5.2; BGE 141 IV 49 E. 2.3 mit Hinweisen; Marianne Heer in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,

3.

A., 2013, Art. 62c N. 17 f.; Stefan

Trechsel/Barbara Pauen Borer in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,

Art. 62c N. 3).

2.4

Für die

Bestimmung der Rechtsfolgen bei Aufhebung einer stationären Massnahme ist

generell das Gericht zuständig, welches die Massnahme angeordnet hat; die

Vollzugsbehörde stellt dem Gericht entsprechend Antrag (Trechsel/Pauen Borer,

Art. 62c N. 10; BGE 141 IV 49).

3.

3.1

Gemäss

Vorinstanz hat der Beschwerdegegner die Massnahme zu Recht wegen Aussichtslosigkeit

aufgehoben. Hierbei erwog sie im Wesentlichen, gestützt auf das aktuellste

Gutachten des Dr. med. F vom 20. Februar 2015 sei beim Beschwerdeführer

nach wie vor von einer sehr hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit

Knaben im Alter zwischen 6–13 Jahren auszugehen. Dabei müsse – wie bei

früheren Delikten – mit Handlungen wie Streicheln, Küssen, Manipulieren an den

Genitalien und Oralverkehr gerechnet werden. Auch die Therapieberichte des Massnahmezentrums

C seien von einem hohen bzw. sehr hohen Rückfallrisiko ausgegangen. Das schon

in den drei Vorgutachten festgestellte hohe Rückfallrisiko habe somit trotz

mehrjähriger stationärer Behandlung in verschiedenen Settings (Einzel-,

Gruppen- und Milieutherapie) und vorgängigen ambulanten Therapien nicht

nachhaltig gesenkt werden können. Nach langjähriger deliktorientierter

Behandlung scheine es dem Beschwerdeführer nicht gelungen zu sein, das in der

Therapie Erlernte in nachvollziehbarer Weise als rückfallpräventive Strategien

im Alltag anzuwenden und risikoreiche Situationen frühzeitig zu erkennen. Nach

wie vor würden beim Beschwerdeführer kognitive Verzerrungen auftreten, und es

sei eine Identifikation mit den Opfern bzw. Knaben erkennbar. Es sei versucht

worden, den kognitiven Defiziten des Beschwerdeführers in der Behandlung zu

begegnen. Aufgrund seiner Minderintelligenz und der Kernpädophilie sei aber

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen

Fähigkeiten verfüge, um von einer deliktorientierten Behandlung zu profitieren.

Die veränderungsorientierten psychotherapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend

ausgeschöpft. Es bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich das

Rückfallrisiko durch eine therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers

deutlich verringern lasse. Dem nachhaltig hohen Rückfallrisiko könne nur durch

Kontrolle und 1:1 Betreuung begegnet werden. Somit könne nicht davon ausgegangen

werden, dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in den

kommenden fünf Jahren zu einer positiven Veränderung der Legalprognose führen

würde.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht auf das aktuelle

Gutachten des Dr. med. F, wonach keine relevante Behandelbarkeit bestehe, abzustellen.

Wenn die Vorinstanz ausführe, dass bis heute keine Erfolge erzielt worden

seien, welche die Legalprognose in einem relevanten Umfang hätten verbessern

können, verkenne sie, dass bereits geringe Erfolge für eine Weiterführung der

Massnahme genügten. In der Vergangenheit sei die Weiterführung der stationären

Massnahme trotz der bekannten eingeschränkten Behandelbarkeit als sinnvoll und

zweckmässig erachtet worden (so u. a. gemäss Beschluss des Bezirksgerichts

C vom 27. Juni 2014, mit welchem die stationäre Massnahme um weitere fünf

Jahre verlängert wurde). Seit der Verlängerung der Massnahme seien weitere

Entwicklungs- und Nachreifungsschritte erfolgt. Demnach seien die Vorinstanzen

zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der Massnahme ausgegangen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

stellt sich auf den Standpunkt, der Dr. med. F erstellte Gutachten sei als Parteigutachten des

Beschwerdegegners zu qualifizieren, welchem nur die Bedeutung einer Parteibehauptung

zukäme. In den von ihm hierzu zitierten Urteilen BGE 127 I 73 sowie BGE 97 I

320.

erwog das Bundesgericht, dass Ergebnisse von Privatgutachten, welche im

Auftrag eines Beschuldigten bzw. Privatklägers erstellt worden sind, als

Bestandteile der Parteivorbringen gelten. Entgegen dem Beschwerdeführer ist

daraus indessen nicht abzuleiten, dass auch die vom Beschwerdegegner im Rahmen

der Vollzugsplanung bei einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag gegebenen

Gutachten als blosse Parteigutachten zu qualifizieren sind. Vielmehr kommt dem

Gutachten des Dr. med. F

eine über eine Parteibehauptung hinausgehende Bedeutung zu. Nicht gefolgt

werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise des

Beschwerdegegners, selber ein Gutachten in Auftrag zu geben, widerspreche

Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach jene, die einen Täter behandeln, bei

Delikten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB keine Begutachtung vornehmen

dürften. Da Dr. med.

F den Beschwerdeführer vorgängig weder behandelt noch in anderer Weise betreut

hat, fällt ein Verstoss gegen Art. 56 Abs. 4 StGB von vornherein

ausser Betracht. Sodann ist es – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht einzig

den Gerichten vorbehalten, Gutachten einzuholen. Der Beschwerdegegner hat keineswegs

seine Kompetenzen überschritten, indem er im Rahmen der weiteren Vollzugsplanung,

welche ursprünglich den Übertritt des Beschwerdeführers in ein betreutes Wohnheim

(als weitere Vollzugslockerung) vorsah, ein Gutachten in Auftrag gegeben hat.

Da das letzte Gutachten, welches von Dr. med. G erstellt wurde, aus dem Jahr 2008 datiert

und damit bereits über sieben Jahre zurücklag, hat der Beschwerdegegner in Übereinstimmung

mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine neuerliche Begutachtung

erforderlich ist, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge

veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (BGE 134 IV 246

E. 4.3), zu Recht eine neue Begutachtung veranlasst.

4.2

Wie der

Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist das Bezirksgericht bei der Anordnung

der stationären therapeutischen Massnahme im Jahr 2008 von seiner

Behandelbarkeit ausgegangen. Zudem hat es die Massnahme auf Antrag des

Beschwerdegegners mit Beschluss vom 27. Juni 2014 um weitere fünf Jahre

verlängert. Allerdings gelangte das Bezirksgericht bereits im

Verlängerungsentscheid gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G vom 11. April

2008, den Behandlungsbericht der FPA vom 27. Mai 2011 und den Verlaufsbericht

über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Massnahmezentrums

E vom 21. Juni 2013 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer nur eine eingeschränkte

Behandelbarkeit bestehe. Dennoch erachtete es die Weiterführung der stationären

Massnahme als sinnvoll und zweckmässig. Die früheren Einschätzungen

hinsichtlich der Therapierbarkeit stehen der aktuellen gutachterlichen

Beurteilung demnach nicht entgegen. Zudem werden im aktuellen Gutachten auch

die seit der letzten Begutachtung im Jahr 2008 absolvierten Therapien berücksichtigt.

4.3

Aus dem

Gutachten des Dr. med. F geht

hervor, dass zwar die allgemeine Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers gut

sei, die deliktspezifische Beeinflussbarkeit hingegen als sehr gering bzw.

nicht vorhanden eingeschätzt werde und der Beschwerdeführer trotz langjähriger

und intensiver Therapie aufgrund seiner Minderintelligenz und der Kernpädophilie

nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, um von einer

deliktorientierten Behandlung profitieren zu können. Ein ähnliches Bild zeigt

der Verlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische

Behandlung des Massnahmezentrums E vom 22. Dezember 2014. So wird darin

ausgeführt, der Beschwerdeführer gerate schnell an seine Grenzen, wenn es darum

gehe, seine theoretischen Kenntnisse bzgl. deliktrelevanter Faktoren im Alltag

wahrzunehmen, diese zu erkennen und entsprechende funktionale

Handlungsalternativen abzurufen und umzusetzen. So sei beispielsweise erst kürzlich

bei einer externen Freizeitveranstaltung wahrgenommen worden, dass der Beschwerdeführer

eine Gruppe von Knaben im Alter von ca. 10 bis 14 Jahren einige Zeit beobachtet

und sich sogar noch in eine für die Beobachtung günstigere Position gestellt

habe. Darauf angesprochen habe er zuerst geäussert, dass es sich dabei um eine

Unterstellung handle. Später habe er zumindest eingeräumt, dass die Rückmeldungen

stimmen könnten, er sich der Beobachtungen jedoch nicht bewusst gewesen sei. Es

zeige sich in vielen Bereichen, dass es dem Beschwerdeführer schwer falle,

Risikosituationen zu verinnerlichen und Handlungsalternativen konsequent

umzusetzen, was einerseits sicherlich mit den kognitiven Defiziten in der

Handlungsorientierung zusammenhänge, andererseits aber auch mit seiner

unreifen, nach dem Lust-/Unlustprinzip funktionierenden Persönlichkeit. Es

bleibe somit weiterhin fraglich, inwieweit eine veränderungsorientierte

Deliktarbeit ausgeschöpft sei und somit die Ziele im Behandlungskonzept des

Massnahmevollzugs umgesetzt werden könnten. Der Beschwerdeführer benötige

sowohl bei deliktvermindernden als auch alltäglichen Bewältigungsstrategien

viel Kontrolle und Steuerung von aussen. Die veränderungsorientierten

psychotherapeutischen Möglichkeiten seien weitestgehend ausgeschöpft, weshalb

die Überprüfung alternativer kontrollierender und betreuender Rahmenbedingungen

im Sinn eines gut strukturierten Wohnheims empfohlen werde.

4.4

Die

Dispositiv

Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer

einer weiteren deliktorientierten Behandlung nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt

zugänglich ist. Der Umstand, dass ihm eine hohe Therapiemotivation attestiert

wird und das Vorbringen, er habe wichtige Entwicklungsschritte erzielen können,

indem er bisher nicht bekannte Delikte eingestanden und sich für eine

medikamentöse Triebdämmung entschieden habe, führen bei dieser Ausgangslage zu

keinem anderen Schluss. Anzumerken bleibt, dass letztere aufgrund einer

festgestellten fortgeschrittenen Osteoporose wieder eingestellt werden musste

und auch die Kriterien für die Durchführung einer operativen/chemischen Kastration

nicht gegeben sind.

4.5 Eine

stationäre Massnahme ist nur dann fortzuführen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit

dafür besteht, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich

verringern lasse (vgl. E. 2.3; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Die bloss

vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten und die

Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus. Dem

Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend macht, die Vorinstanz

verkenne, dass bereits geringe Erfolge für die Weiterführung der Massnahme

genügten. Zwar darf das Scheitern einer Massnahme – wie der Beschwerdeführer an

sich zutreffend ausführt – nicht leichthin angenommen werden (BGr,

20. November 2014,6B_473/2014, E. 1.5.2). So würde eine

vorübergehende Krise für sich alleine nicht genügen, um eine Behandlung als

gescheitert zu betrachten (Heer, Art. 62c N. 18, BGr, 18. April

2011,6B_771/2011, E. 1). Nach nunmehr langjähriger Therapie und

unveränderter Einschätzung der Rückfallgefahr kann davon jedoch keine Rede

sein. Sodann kann, entgegen dem Beschwerdeführer, nicht erst dann auf ein

Scheitern der Massnahme geschlossen werden, wenn sämtliche soziotherapeutischen

Behandlungen und Betreuungen durchgeführt worden sind. Soweit er geltend macht,

es könne nicht von einem Scheitern der Massnahme ausgegangen werden, da die

seit Jahren vorbereitete Versetzung ins betreute Wohnen noch nicht

stattgefunden habe und die dort erzielbaren Fortschritte in Bezug auf die

Wiedereingliederung heute noch gar nicht beurteilt werden könnten, ist ihm

daher nicht zu folgen.

4.6 Bei

Sexualstraftätern besteht das Vollzugsziel – wie der Beschwerdeführer

zutreffend vorbringt – zwar nicht primär in der Heilung, sondern darin, diese

zu befähigen, mit der geistigen Abnormalität sozialverträglich umzugehen, d. h. ihre Bedürfnisse zu

kontrollieren, sie sozialverträglich auszuleben (Heer, Art. 59 N. 71,

N. 90). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass

verschiedene Settings, auch soziotherapeutische Behandlungen, darauf

ausgerichtet gewesen sind und der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zwar

einige Therapiefortschritte hat erzielen können, diese allerdings nicht zu

einer Verbesserung der Legalprognose geführt haben.

4.7 Nichts

abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus den Vorbringen, sämtliche

Fachpersonen hätten bestätigt, dass er gut führbar und kooperativ sei, der

Rückfallgefahr mit geeigneter Betreuung und Behandlung begegnet werden könne

und die Gutachten darin übereingehen, dass wenn ihm ein gewisser äusserer

Ersatz für Geborgenheit und persönliche Zuwendung gewährt würde, das Risiko für

weitere Delikte deutlich reduziert sei. Gleiches gilt für die Erkenntnis des

Beschwerdeführers, dass er nicht mehr selber wohnen sollte und den Übertritt in

ein betreutes Wohnen wünscht. Die Weiterführung der stationären therapeutischen

Massnahme kann nicht bloss damit gerechtfertigt werden, dass das damit

verbundene Setting den Beschwerdeführer an der Begehung neuer Straftaten

hindert. Gleiches gilt für den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug,

würde sie sich ansonsten nicht mehr von der Verwahrung unterscheiden, die nur

unter den in Art. 64 StGB vorgesehenen Bedingungen zulässig ist (Hug,

Art. 62c N. 1a und N. 21 mit Verweis auf BGE 137 IV 204 = Pra

101 [2012] Nr. 22). Da der Zweck der Massnahme in der Deliktprävention

liegt, reichen zudem auch rein fürsorgerische Überlegungen nicht, um eine

Massnahme weiterzuführen (Heer, Art. 62c N. 17).

4.8 Mit der

Vorinstanz ist nach dem Dargelegten zu schliessen, dass trotz langjähriger stationärer

Behandlung in verschiedenen Settings (Einzel-, Gruppen- und Milieutherapie) und

vorgängigen ambulanten Therapien keine Erfolge zu verzeichnen waren, welche die

Legalprognose in einem relevanten Umfang verbessert hätten. Da der Beschwerdeführer

einer deliktorientierten Behandlung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt

zugänglich ist, besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich

durch die Fortführung der Massnahme in Zukunft eine Verbesserung der

Legalprognose erreichen lässt. Vor diesem Hintergrund durfte von der

Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme nach Massgabe von

Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB ausgegangen werden.

5.

Bei diesem Ergebnis

erübrigen sich Weiterungen zum Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende

Beschwerdeverfahren sei mit dem beim Bezirksgericht hängigen Verfahren um

Anordnung der Verwahrung zu koordinieren, in dem Sinn, als mit Gutheissung

dieser Beschwerde beim Bezirksgericht die Entlassung aus der Sicherheitshaft

beantragt werde. Da über die nunmehr beim Verwaltungsgericht unter der

Verfahrensnummer VB.2015.00637 hängige Beschwerde betreffend Rückversetzung des

Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug und den Widerruf sämtlicher

Vollzugslockerungen ebenfalls mit heutigem Datum entschieden wird, besteht

sodann kein Anlass, dem Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens zu folgen.

Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen.

6.

6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

6.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

6.3 Gemäss

§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.4 Aufgrund

der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann

erwiesen sich seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos, und es

stellten sich Sachverhalts- und Rechtsfragen, die den Beizug einer

Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche sind daher gutzuheissen.

Rechtsanwalt B ist

aufzufordern, dem Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung

dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010 [GebV VGR]).

6.5 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerdeverfahren VB.2015.00466 und VB.2015.00592 werden vereinigt.

2. Das

Beschwerdeverfahren VB.2015.00466 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die

Beschwerde VB.2015.00592 wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 2'240.-- Total der Kosten.

5. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

6. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

8. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

9. Rechtsanwalt B läuft eine Frist von 30 Tagen,

von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für

das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

10. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11. Mitteilung an …