VB.2015.00466
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00466
2. März 2016Deutsch20 min
(URT.2016.17920)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00466
VB.2015.00592
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. JVA
D,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C (nachfolgend Bezirksgericht) vom
28. Oktober 2004 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der
mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine Verwahrung nach Art. 42
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der vor dem
1. Januar 2006 geltenden Fassung (aStGB) an. Im Rahmen der
Verwahrungsüberprüfung hob das Bezirksgericht mit Beschluss vom
6. November 2008 die Verwahrung auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Die stationäre Massnahme wurde
mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. März 2009 rückwirkend per
6. November 2008 in Vollzug gesetzt. Im Juli 2009 trat A in die Forensisch-Psychiatrische
Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt (JVA) D ein. Mit Verfügung des Amts
für Justizvollzug vom 28. Juli 2011 wurde A die Versetzung in das Massnahmezentrum
C gewährt, wo er am 16. August 2011 eintrat. Das Bezirksgericht
verlängerte mit Beschluss vom 27. Juni 2014 die stationäre Massnahme im
Sinn von Art. 59 StGB um weitere fünf Jahre.
B. Nach
Einholung eines neuen Gutachtens zur weiteren Ausgestaltung des Massnahmevollzugs
verfügte das Amt für Justizvollzug am 29. Mai 2015, A werde rückwirkend
per 18. März 2015 in den geschlossenen Vollzug der JVA D zurückversetzt.
Zudem widerrief es die gewährten Vollzugslockerungen.
C. Mit
Verfügung vom 19. Juni 2015 hob das Amt für Justizvollzug die mit
Beschluss des Bezirksgerichts C vom 6. November 2008 angeordnete stationäre
Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 1
lit. a StGB auf. Sodann ordnete es gestützt auf § 22 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) Sicherheitshaft an. Dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog es die aufschiebende
Wirkung. Ferner beantragte es dem Bezirksgericht, bei A eine Verwahrung nach
Art. 64 StGB anzuordnen.
D. Das
Bezirksgericht setzte A mit Verfügung vom 6. Juli 2015 einstweilen bis zum
6. Oktober 2015 in Sicherheitshaft. Am 23. Juli 2015 sistierte es das
Verfahren betreffend Verwahrung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheides bezüglich der stationären Massnahme.
Erwägungen
II.
A. Mit
Verfügung vom 28. Juli 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern
(fortan: Justizdirektion) – im Rahmen eines Zwischenentscheids – das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab, soweit sie darauf
eintrat.
B. Den
in der Hauptsache erhobenen Rekurs gegen die Verfügung vom 19. Juni 2015
wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 31. August 2015 ab, soweit sie
darauf eintrat. Sie gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Gegen
den Zwischenentscheid vom 28. Juli 2015 betreffend Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erhob A, wiederum anwaltlich vertreten,
am 12. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren
VB.2015.00466) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, und dem Rekurs im
Vorverfahren betreffend Abbruch der Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren bzw. die entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem beim Verwaltungsgericht hängigen
Verfahren VB.2015.00438 zu koordinieren, in dem Sinn, als beide Beschwerden
gutzuheissen seien. Mit Gutheissung der Beschwerden sei beim Bezirksgericht die
Entlassung aus der Sicherheitshaft zu beantragen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Die Justizdirektion beantragte am 18. August 2015
unter Verweis auf ihre Verfügung vom 28. Juli 2015 die Abweisung der
Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom
26.
August 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
B. Am 15. September
2015.
wies die Justizdirektion den gegen die Rückversetzung in den geschlossenen
Vollzug und den Widerruf der Vollzugslockerungen gerichteten Rekurs des
Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2015.00637
hängig.
C. Mit
Eingabe vom 28. September 2015 erhob A Beschwerde gegen die in der Hauptsache
ergangene Verfügung der Justizdirektion vom 31. August 2015 (Verfahren
VB.2015.00592) und beantragte deren Aufhebung. Die stationäre Massnahme sei
weiterzuführen, und der Beschwerdeführer sei umgehend in die Massnahmeanstalt C
zurückzuversetzen mit nachfolgender Verlegung in ein betreutes Wohnen.
Eventualiter sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der
Vorinstanz hängigen Verfahrens um Entzug der Vollzugslockerungen und Versetzung
in die JVA D zu sistieren. Mit Gutheissung der Beschwerde sei beim
Bezirksgericht die Entlassung aus der Sicherheitshaft zu beantragen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung.
Die Justizdirektion
beantragte am 2. Oktober 2015 unter Verweis auf ihre Verfügung vom
31.
August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug
beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. Gleichzeitig legte es eine Verfügung des Bezirksgerichts vom
2.
Oktober 2015, mit welcher die Sicherheitshaft einstweilen bis zum
6.
April 2016 verlängert wurde, ins Recht. Am 19. Januar 2016 reichte
A eine weitere Eingabe ein. Das Amt für Justizvollzug nahm hierzu am
1.
Februar 2016 Stellung, wobei es an seinen Anträgen festhielt. A liess
sich am 5. Februar 2016 erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele grundsätzlich in die
einzelrichterliche Kompetenz. Da sich aber Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
1.2
Die Vorinstanz ist auf den Antrag des
Beschwerdeführers, er sei umgehend in das Massnahmezentrum C zurückzuversetzen
mit nachfolgender Verlegung in ein betreutes Wohnheim, zu Recht nicht eingetreten.
Wie sie diesbezüglich zutreffend dargelegt hat, bildet die Vollzugsform nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der im Beschwerdeverfahren erneut
gestellte Antrag ist demnach abzuweisen.
1.3
Die gegen
die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses erhobene Beschwerde und jene gegen den in der Hauptsache ergangenen
Entscheid betreffen denselben Sachverhalt. Entsprechend rechtfertigt es sich,
die beiden Verfahren VB.2015.00466 und VB.2015.00592 zu vereinigen. Da der
Entzug der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Hauptsache endet
(Regula Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 44), ist
sogleich die gegen den Zwischenentscheid vom 28. Juli 2015 erhobene Beschwerde
(VB.2015.00466) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Akten des
Verfahrens VB.2015.00466 sind als act. … zu den Akten des Verfahrens
VB.2015.00592 zu nehmen.
2.
2.1
Nach
Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre
Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht
oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt
(Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).
2.2
Die Dauer
von Massnahmen nach Art. 59 StGB hängt vom Behandlungsbedürfnis des
Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab (Art. 56
Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der
Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 141 IV 49 E. 2.1). Sind
die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie
aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dies gilt bei Zweckerreichung
ebenso wie bei Zwecklosigkeit.
2.3
Gemäss
Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn
deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Fortführung einer
Massnahme erscheint dann als aussichtslos, wenn sich im Laufe ihres Vollzugs
herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinn einer deutlichen Verminderung
der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014,
6B_928/2013 mit Verweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.7 und 137 II 233
E. 5.2.1). Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen.
Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach Lage der Dinge keinen Erfolg (mehr)
verspricht (BGr, 29. Dezember 2015,6B_1001/2015/6B_1147/2015,
E. 5.2; BGE 141 IV 49 E. 2.3 mit Hinweisen; Marianne Heer in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,
3.
A., 2013, Art. 62c N. 17 f.; Stefan
Trechsel/Barbara Pauen Borer in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 62c N. 3).
2.4
Für die
Bestimmung der Rechtsfolgen bei Aufhebung einer stationären Massnahme ist
generell das Gericht zuständig, welches die Massnahme angeordnet hat; die
Vollzugsbehörde stellt dem Gericht entsprechend Antrag (Trechsel/Pauen Borer,
Art. 62c N. 10; BGE 141 IV 49).
3.
3.1
Gemäss
Vorinstanz hat der Beschwerdegegner die Massnahme zu Recht wegen Aussichtslosigkeit
aufgehoben. Hierbei erwog sie im Wesentlichen, gestützt auf das aktuellste
Gutachten des Dr. med. F vom 20. Februar 2015 sei beim Beschwerdeführer
nach wie vor von einer sehr hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit
Knaben im Alter zwischen 6–13 Jahren auszugehen. Dabei müsse – wie bei
früheren Delikten – mit Handlungen wie Streicheln, Küssen, Manipulieren an den
Genitalien und Oralverkehr gerechnet werden. Auch die Therapieberichte des Massnahmezentrums
C seien von einem hohen bzw. sehr hohen Rückfallrisiko ausgegangen. Das schon
in den drei Vorgutachten festgestellte hohe Rückfallrisiko habe somit trotz
mehrjähriger stationärer Behandlung in verschiedenen Settings (Einzel-,
Gruppen- und Milieutherapie) und vorgängigen ambulanten Therapien nicht
nachhaltig gesenkt werden können. Nach langjähriger deliktorientierter
Behandlung scheine es dem Beschwerdeführer nicht gelungen zu sein, das in der
Therapie Erlernte in nachvollziehbarer Weise als rückfallpräventive Strategien
im Alltag anzuwenden und risikoreiche Situationen frühzeitig zu erkennen. Nach
wie vor würden beim Beschwerdeführer kognitive Verzerrungen auftreten, und es
sei eine Identifikation mit den Opfern bzw. Knaben erkennbar. Es sei versucht
worden, den kognitiven Defiziten des Beschwerdeführers in der Behandlung zu
begegnen. Aufgrund seiner Minderintelligenz und der Kernpädophilie sei aber
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen
Fähigkeiten verfüge, um von einer deliktorientierten Behandlung zu profitieren.
Die veränderungsorientierten psychotherapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend
ausgeschöpft. Es bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich das
Rückfallrisiko durch eine therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers
deutlich verringern lasse. Dem nachhaltig hohen Rückfallrisiko könne nur durch
Kontrolle und 1:1 Betreuung begegnet werden. Somit könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in den
kommenden fünf Jahren zu einer positiven Veränderung der Legalprognose führen
würde.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht auf das aktuelle
Gutachten des Dr. med. F, wonach keine relevante Behandelbarkeit bestehe, abzustellen.
Wenn die Vorinstanz ausführe, dass bis heute keine Erfolge erzielt worden
seien, welche die Legalprognose in einem relevanten Umfang hätten verbessern
können, verkenne sie, dass bereits geringe Erfolge für eine Weiterführung der
Massnahme genügten. In der Vergangenheit sei die Weiterführung der stationären
Massnahme trotz der bekannten eingeschränkten Behandelbarkeit als sinnvoll und
zweckmässig erachtet worden (so u. a. gemäss Beschluss des Bezirksgerichts
C vom 27. Juni 2014, mit welchem die stationäre Massnahme um weitere fünf
Jahre verlängert wurde). Seit der Verlängerung der Massnahme seien weitere
Entwicklungs- und Nachreifungsschritte erfolgt. Demnach seien die Vorinstanzen
zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der Massnahme ausgegangen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
stellt sich auf den Standpunkt, der Dr. med. F erstellte Gutachten sei als Parteigutachten des
Beschwerdegegners zu qualifizieren, welchem nur die Bedeutung einer Parteibehauptung
zukäme. In den von ihm hierzu zitierten Urteilen BGE 127 I 73 sowie BGE 97 I
320.
erwog das Bundesgericht, dass Ergebnisse von Privatgutachten, welche im
Auftrag eines Beschuldigten bzw. Privatklägers erstellt worden sind, als
Bestandteile der Parteivorbringen gelten. Entgegen dem Beschwerdeführer ist
daraus indessen nicht abzuleiten, dass auch die vom Beschwerdegegner im Rahmen
der Vollzugsplanung bei einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag gegebenen
Gutachten als blosse Parteigutachten zu qualifizieren sind. Vielmehr kommt dem
Gutachten des Dr. med. F
eine über eine Parteibehauptung hinausgehende Bedeutung zu. Nicht gefolgt
werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise des
Beschwerdegegners, selber ein Gutachten in Auftrag zu geben, widerspreche
Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach jene, die einen Täter behandeln, bei
Delikten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB keine Begutachtung vornehmen
dürften. Da Dr. med.
F den Beschwerdeführer vorgängig weder behandelt noch in anderer Weise betreut
hat, fällt ein Verstoss gegen Art. 56 Abs. 4 StGB von vornherein
ausser Betracht. Sodann ist es – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht einzig
den Gerichten vorbehalten, Gutachten einzuholen. Der Beschwerdegegner hat keineswegs
seine Kompetenzen überschritten, indem er im Rahmen der weiteren Vollzugsplanung,
welche ursprünglich den Übertritt des Beschwerdeführers in ein betreutes Wohnheim
(als weitere Vollzugslockerung) vorsah, ein Gutachten in Auftrag gegeben hat.
Da das letzte Gutachten, welches von Dr. med. G erstellt wurde, aus dem Jahr 2008 datiert
und damit bereits über sieben Jahre zurücklag, hat der Beschwerdegegner in Übereinstimmung
mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine neuerliche Begutachtung
erforderlich ist, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge
veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (BGE 134 IV 246
E. 4.3), zu Recht eine neue Begutachtung veranlasst.
4.2
Wie der
Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist das Bezirksgericht bei der Anordnung
der stationären therapeutischen Massnahme im Jahr 2008 von seiner
Behandelbarkeit ausgegangen. Zudem hat es die Massnahme auf Antrag des
Beschwerdegegners mit Beschluss vom 27. Juni 2014 um weitere fünf Jahre
verlängert. Allerdings gelangte das Bezirksgericht bereits im
Verlängerungsentscheid gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G vom 11. April
2008, den Behandlungsbericht der FPA vom 27. Mai 2011 und den Verlaufsbericht
über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Massnahmezentrums
E vom 21. Juni 2013 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer nur eine eingeschränkte
Behandelbarkeit bestehe. Dennoch erachtete es die Weiterführung der stationären
Massnahme als sinnvoll und zweckmässig. Die früheren Einschätzungen
hinsichtlich der Therapierbarkeit stehen der aktuellen gutachterlichen
Beurteilung demnach nicht entgegen. Zudem werden im aktuellen Gutachten auch
die seit der letzten Begutachtung im Jahr 2008 absolvierten Therapien berücksichtigt.
4.3
Aus dem
Gutachten des Dr. med. F geht
hervor, dass zwar die allgemeine Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers gut
sei, die deliktspezifische Beeinflussbarkeit hingegen als sehr gering bzw.
nicht vorhanden eingeschätzt werde und der Beschwerdeführer trotz langjähriger
und intensiver Therapie aufgrund seiner Minderintelligenz und der Kernpädophilie
nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, um von einer
deliktorientierten Behandlung profitieren zu können. Ein ähnliches Bild zeigt
der Verlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische
Behandlung des Massnahmezentrums E vom 22. Dezember 2014. So wird darin
ausgeführt, der Beschwerdeführer gerate schnell an seine Grenzen, wenn es darum
gehe, seine theoretischen Kenntnisse bzgl. deliktrelevanter Faktoren im Alltag
wahrzunehmen, diese zu erkennen und entsprechende funktionale
Handlungsalternativen abzurufen und umzusetzen. So sei beispielsweise erst kürzlich
bei einer externen Freizeitveranstaltung wahrgenommen worden, dass der Beschwerdeführer
eine Gruppe von Knaben im Alter von ca. 10 bis 14 Jahren einige Zeit beobachtet
und sich sogar noch in eine für die Beobachtung günstigere Position gestellt
habe. Darauf angesprochen habe er zuerst geäussert, dass es sich dabei um eine
Unterstellung handle. Später habe er zumindest eingeräumt, dass die Rückmeldungen
stimmen könnten, er sich der Beobachtungen jedoch nicht bewusst gewesen sei. Es
zeige sich in vielen Bereichen, dass es dem Beschwerdeführer schwer falle,
Risikosituationen zu verinnerlichen und Handlungsalternativen konsequent
umzusetzen, was einerseits sicherlich mit den kognitiven Defiziten in der
Handlungsorientierung zusammenhänge, andererseits aber auch mit seiner
unreifen, nach dem Lust-/Unlustprinzip funktionierenden Persönlichkeit. Es
bleibe somit weiterhin fraglich, inwieweit eine veränderungsorientierte
Deliktarbeit ausgeschöpft sei und somit die Ziele im Behandlungskonzept des
Massnahmevollzugs umgesetzt werden könnten. Der Beschwerdeführer benötige
sowohl bei deliktvermindernden als auch alltäglichen Bewältigungsstrategien
viel Kontrolle und Steuerung von aussen. Die veränderungsorientierten
psychotherapeutischen Möglichkeiten seien weitestgehend ausgeschöpft, weshalb
die Überprüfung alternativer kontrollierender und betreuender Rahmenbedingungen
im Sinn eines gut strukturierten Wohnheims empfohlen werde.
4.4
Die
Dispositiv
Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer
einer weiteren deliktorientierten Behandlung nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt
zugänglich ist. Der Umstand, dass ihm eine hohe Therapiemotivation attestiert
wird und das Vorbringen, er habe wichtige Entwicklungsschritte erzielen können,
indem er bisher nicht bekannte Delikte eingestanden und sich für eine
medikamentöse Triebdämmung entschieden habe, führen bei dieser Ausgangslage zu
keinem anderen Schluss. Anzumerken bleibt, dass letztere aufgrund einer
festgestellten fortgeschrittenen Osteoporose wieder eingestellt werden musste
und auch die Kriterien für die Durchführung einer operativen/chemischen Kastration
nicht gegeben sind.
4.5 Eine
stationäre Massnahme ist nur dann fortzuführen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
dafür besteht, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich
verringern lasse (vgl. E. 2.3; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Die bloss
vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten und die
Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus. Dem
Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend macht, die Vorinstanz
verkenne, dass bereits geringe Erfolge für die Weiterführung der Massnahme
genügten. Zwar darf das Scheitern einer Massnahme – wie der Beschwerdeführer an
sich zutreffend ausführt – nicht leichthin angenommen werden (BGr,
20. November 2014,6B_473/2014, E. 1.5.2). So würde eine
vorübergehende Krise für sich alleine nicht genügen, um eine Behandlung als
gescheitert zu betrachten (Heer, Art. 62c N. 18, BGr, 18. April
2011,6B_771/2011, E. 1). Nach nunmehr langjähriger Therapie und
unveränderter Einschätzung der Rückfallgefahr kann davon jedoch keine Rede
sein. Sodann kann, entgegen dem Beschwerdeführer, nicht erst dann auf ein
Scheitern der Massnahme geschlossen werden, wenn sämtliche soziotherapeutischen
Behandlungen und Betreuungen durchgeführt worden sind. Soweit er geltend macht,
es könne nicht von einem Scheitern der Massnahme ausgegangen werden, da die
seit Jahren vorbereitete Versetzung ins betreute Wohnen noch nicht
stattgefunden habe und die dort erzielbaren Fortschritte in Bezug auf die
Wiedereingliederung heute noch gar nicht beurteilt werden könnten, ist ihm
daher nicht zu folgen.
4.6 Bei
Sexualstraftätern besteht das Vollzugsziel – wie der Beschwerdeführer
zutreffend vorbringt – zwar nicht primär in der Heilung, sondern darin, diese
zu befähigen, mit der geistigen Abnormalität sozialverträglich umzugehen, d. h. ihre Bedürfnisse zu
kontrollieren, sie sozialverträglich auszuleben (Heer, Art. 59 N. 71,
N. 90). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass
verschiedene Settings, auch soziotherapeutische Behandlungen, darauf
ausgerichtet gewesen sind und der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zwar
einige Therapiefortschritte hat erzielen können, diese allerdings nicht zu
einer Verbesserung der Legalprognose geführt haben.
4.7 Nichts
abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus den Vorbringen, sämtliche
Fachpersonen hätten bestätigt, dass er gut führbar und kooperativ sei, der
Rückfallgefahr mit geeigneter Betreuung und Behandlung begegnet werden könne
und die Gutachten darin übereingehen, dass wenn ihm ein gewisser äusserer
Ersatz für Geborgenheit und persönliche Zuwendung gewährt würde, das Risiko für
weitere Delikte deutlich reduziert sei. Gleiches gilt für die Erkenntnis des
Beschwerdeführers, dass er nicht mehr selber wohnen sollte und den Übertritt in
ein betreutes Wohnen wünscht. Die Weiterführung der stationären therapeutischen
Massnahme kann nicht bloss damit gerechtfertigt werden, dass das damit
verbundene Setting den Beschwerdeführer an der Begehung neuer Straftaten
hindert. Gleiches gilt für den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug,
würde sie sich ansonsten nicht mehr von der Verwahrung unterscheiden, die nur
unter den in Art. 64 StGB vorgesehenen Bedingungen zulässig ist (Hug,
Art. 62c N. 1a und N. 21 mit Verweis auf BGE 137 IV 204 = Pra
101 [2012] Nr. 22). Da der Zweck der Massnahme in der Deliktprävention
liegt, reichen zudem auch rein fürsorgerische Überlegungen nicht, um eine
Massnahme weiterzuführen (Heer, Art. 62c N. 17).
4.8 Mit der
Vorinstanz ist nach dem Dargelegten zu schliessen, dass trotz langjähriger stationärer
Behandlung in verschiedenen Settings (Einzel-, Gruppen- und Milieutherapie) und
vorgängigen ambulanten Therapien keine Erfolge zu verzeichnen waren, welche die
Legalprognose in einem relevanten Umfang verbessert hätten. Da der Beschwerdeführer
einer deliktorientierten Behandlung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt
zugänglich ist, besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich
durch die Fortführung der Massnahme in Zukunft eine Verbesserung der
Legalprognose erreichen lässt. Vor diesem Hintergrund durfte von der
Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme nach Massgabe von
Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB ausgegangen werden.
5.
Bei diesem Ergebnis
erübrigen sich Weiterungen zum Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende
Beschwerdeverfahren sei mit dem beim Bezirksgericht hängigen Verfahren um
Anordnung der Verwahrung zu koordinieren, in dem Sinn, als mit Gutheissung
dieser Beschwerde beim Bezirksgericht die Entlassung aus der Sicherheitshaft
beantragt werde. Da über die nunmehr beim Verwaltungsgericht unter der
Verfahrensnummer VB.2015.00637 hängige Beschwerde betreffend Rückversetzung des
Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug und den Widerruf sämtlicher
Vollzugslockerungen ebenfalls mit heutigem Datum entschieden wird, besteht
sodann kein Anlass, dem Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens zu folgen.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
6.
6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
6.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
6.3 Gemäss
§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
6.4 Aufgrund
der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann
erwiesen sich seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos, und es
stellten sich Sachverhalts- und Rechtsfragen, die den Beizug einer
Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche sind daher gutzuheissen.
Rechtsanwalt B ist
aufzufordern, dem Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung
dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 [GebV VGR]).
6.5 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerdeverfahren VB.2015.00466 und VB.2015.00592 werden vereinigt.
2. Das
Beschwerdeverfahren VB.2015.00466 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die
Beschwerde VB.2015.00592 wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 2'240.-- Total der Kosten.
5. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
6. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
8. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
9. Rechtsanwalt B läuft eine Frist von 30 Tagen,
von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für
das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.
10. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an …