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Entscheid

VB.2015.00467

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00467

13. Januar 2017Deutsch8 min

(URT.2017.18652)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

während mehreren Jahren bis im Dezember 2011 von der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Stellenleitung des

Sozialzentrums Ausstellungsstrasse der Stadt Zürich vom 10. November 2011

wurde sie verpflichtet, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich die infolge

Zweckentfremdung doppelt ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 1'439.00

zurückzuerstatten. Auf Rekurs von A hin reduzierte der Bezirksrat Zürich mit

Beschluss vom 6. März 2014 die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'389.-.

B. Mit

Schreiben vom 30. November 2014 beantragte A der Stadt Zürich, die

Rückerstattungsforderung sei ihr zu erlassen. Dieses Gesuch wies die

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)

mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 12. März 2015 beantragte A beim

Bezirksrat Zürich sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der SEK und die

Gutheissung ihres Erlassgesuchs. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss

vom 9. Juli 2015 ab.

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 9. Juli 2015

reichte A mit Schreiben vom 10. August 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte die "Annahme des Rekurses", sinngemäss

also die Aufhebung der Entscheide des Bezirksrats und der SEK sowie die

Gutheissung ihres Erlassgesuchs. Mit Präsidialverfügung vom 14. August

2015.

verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids,

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Mit

Schreiben vom 10. September 2015 beantragte die Sozialbehörde der Stadt

Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung

auf die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden der Sozialbehörde und des

Bezirksrats.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Umstritten ist der Erlass einer Rückerstattungsforderung in Höhe von

Fr. 1'389.-. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt

und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die

Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Vorerst

ist festzuhalten, dass über den Bestand und die Höhe der Rückerstattungsforderung

bereits rechtskräftig entschieden wurde (vorn I.A.). Streitgegenstand ist

hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattungsforderung über

Fr. 1'389.- zu erlassen ist.

Der Rekurs vom 12. März 2015 war nicht nur an die

Vorinstanz, sondern auch an das Amt für Zusatzleistungen zur

AHV/IV adressiert und enthielt eine Einsprache gegen

eine Verfügung dieses Amtes, welche vom Bezirksrat nicht behandelt wurde. Darauf

ist auch vorliegend nicht einzugehen.

1.3

Im

Rekursverfahren vor Bezirksrat wird die angefochtene Anordnung auf alle Mängel,

insbesondere auch auf Unangemessenheit hin überprüft (vgl. § 20 Abs. 1

VRG). Demgegenüber können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur

Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist

nicht zulässig (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG).

2.

2.1

Weder das

Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) noch die Sozialhilfeverordnung

vom 21. Oktober 1981 (SHV) regeln den Erlass einer

Rückerstattungsverpflichtung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann eine rechtskräftig beschlossene

Rückerstattungsforderung dann erlassen werden, wenn (kumulativ) die unterstützte

Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und

wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde (VGr, 27. Oktober

2016, VB.2016.00011, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]; so auch Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02 Ziff. 2,

30.

Juni 2014, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [fortan

Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt vorliegen,

in dem die Rückerstattungspflichtige die für die Rückerstattungsforderung

massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog (VGr, 27. Oktober 2016,

VB.2016.00011, E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]).

2.2

Die

Vorinstanz hat festgehalten, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin fehle,

weil sie einen von den Sozialen Diensten erhaltenen Betrag von Fr. 1'389.-

nicht wie vorgesehen für die Miete vom Juli 2011 verwendet hatte und die

Beschwerdegegnerin dafür nochmals aufkommen musste.

Die Beschwerdeführerin

bestreitet, dass es ihr am guten Glauben gefehlt habe. Zur Begründung verweist

sie sinngemäss darauf, dass sie zur Durchsetzung einer korrekten Berechnung

ihrer Ansprüche eine juristische Beratung in Anspruch genommenen habe und dass

sie sich dafür habe verschulden müssen. Nur dank dieser Beratung lebe sie heute

oberhalb des Existenzminimums.

Gemäss der unwidersprochen

gebliebenen Feststellung in der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung hat

die Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten im Juli 2011 den ihr

zustehenden Betrag für die Wohnungsmiete ausbezahlt erhalten, jedoch nicht für

diesen Zweck verwendet. In der Folge musste die Beschwerdegegnerin den Betrag

von Fr. 1'389.- aufgrund einer entsprechenden Garantieverpflichtung

nochmals direkt an die Verwaltung der Vermieterin bezahlen.

Der streitige Betrag wurde

der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Sozialhilfe für

die Begleichung des Wohnungsmietzinses überwiesen. Die Beschwerdeführerin war

verpflichtet, diesen Betrag ausschliesslich für diesen Zweck einzusetzen. Sie

bringt nicht vor, dass sie sich nicht bewusst gewesen wäre, dass dieser Betrag

für die Bezahlung der Wohnungsmiete bestimmt war. Solches wäre auch kaum

vorstellbar, nachdem sie längere Zeit Sozialhilfe bezogen und bereits einmal

ein Rechtsmittelverfahren über die Höhe des von der Sozialhilfe zu bezahlenden

Mietzinses geführt hatte (vgl. VGr, 7. Juni 2006, VB.2006.00193). Da sie

den Betrag somit bewusst zweckentfremdet ausgegeben hat, fehlt es an der

Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Ob die

Beschwerdeführerin heute aufgrund einer früheren Rechtsberatung noch Schulden

hat, spielt für die Frage des guten Glaubens keine Rolle. Selbst wenn sie das

für die Miete bestimmte Geld für die Bezahlung juristischer Beratung verwendet

hätte – was sie jedoch nicht ausdrücklich behauptet – könnte dies nichts daran

ändern, dass die Zweckentfremdung des von der Sozialhilfe erhaltenen Geldes den

guten Glauben ausschliesst. Demzufolge sind bereits aufgrund des Fehlens des

guten Glaubens die Voraussetzungen für einen Erlass der

Rückerstattungsforderung nicht gegeben.

2.3

Ausserdem

fehlt es auch an der Voraussetzung einer grossen Härte. Eine grosse Härte,

welche den Erlass einer sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung

rechtfertigen kann, wird nach der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die

rückerstattungspflich­tige Person auf dem betreibungsrechtlichen

Existenzminimum lebt (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00011 E. 4.2

[zur Publikation vorgesehen]; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02,

Ziff. 2b, 30. Juni 2014). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des

Erlassgesuchs eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen bezog und auch heute noch

eine solche bezieht, ist ausserdem davon auszugehen, dass sie über dem betreibungsrechtlichen

Existenzminimum lebt. Auch die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde,

dass sie (dank der Rechtsberatung) über dem Existenzminimum lebe.

Daran ändern auch die

Schulden nichts, auf welche die Beschwerdeführerin unter Beilage eines

Schuldenverzeichnisses über Fr. 59'561.- verweist. Diese fallen bei der

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht in Betracht. Dies

gilt auch bei der vorliegenden Beurteilung, ob eine Härte vorliegt, denn

andernfalls würden die Forderungen der Sozialhilfestellen den übrigen

Forderungen hintangestellt. Der Erlass einer sozialhilferechtlichen Forderung

soll aber nicht im Interesse der Gläubiger des Sozialhilfeempfängers erfolgen.

Weiter verweist die

Beschwerdeführerin auf ein offenbar vor Sozialversicherungsgericht hängiges

Verfahren betr. Kostenübernahme für ein Implantat und drei Brillen. Solche Gesundheitskosten

werden durch die Ergänzungsleistungen gedeckt, wenn diese Ausgaben als im

Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich

erachtet werden (Art. 14 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

6.

Oktober 2006 [ELG] in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des

Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG]). Sodann führen die von

der Beschwerdeführerin genannten Beträge jedenfalls nicht zu einer Überschreitung

der in § 9 Abs. 2 ZLG festgelegten Höchstbeträge für krankheits- und

behinderungsbedingte Kosten. Erfüllen die geltend gemachten Gesundheitskosten

diese Anforderungen jedoch nicht, vermögen sie auch keine Härte zu begründen.

Damit fehlt es auch an einer Härte, wie sie für den Erlass

sozialhilferechtlicher Rückerstattungsforderungen vorausgesetzt ist. Damit ist

im Grundsatz auch von der Zumutbarkeit der Rückzahlung auszugehen.

Weitere Elemente, welche

die finanzielle, gesundheitliche und persönliche Situation der

Beschwerdeführerin betreffen, namentlich auch, dass sie wie von ihr geltend

gemacht – entgegen der Annahme im erstinstanzlichen Entscheid – seit Januar

2015.

über kein Freizügigkeitsguthaben mehr verfügt und dass sie vorzeitig

pensioniert wurde, vermögen ebenfalls keine Unzumutbarkeit im Sinn des

Sozialhilferechts zu begründen.

2.4

Auch die

Höhe der angeordneten Ratenzahlung ist nicht zu beanstanden. Hierfür kann auf

die eingehende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a

Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 400.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …