VB.2015.00467
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00467
13. Januar 2017Deutsch8 min
(URT.2017.18652)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00467
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
während mehreren Jahren bis im Dezember 2011 von der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Stellenleitung des
Sozialzentrums Ausstellungsstrasse der Stadt Zürich vom 10. November 2011
wurde sie verpflichtet, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich die infolge
Zweckentfremdung doppelt ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 1'439.00
zurückzuerstatten. Auf Rekurs von A hin reduzierte der Bezirksrat Zürich mit
Beschluss vom 6. März 2014 die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'389.-.
B. Mit
Schreiben vom 30. November 2014 beantragte A der Stadt Zürich, die
Rückerstattungsforderung sei ihr zu erlassen. Dieses Gesuch wies die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)
mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 12. März 2015 beantragte A beim
Bezirksrat Zürich sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der SEK und die
Gutheissung ihres Erlassgesuchs. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss
vom 9. Juli 2015 ab.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 9. Juli 2015
reichte A mit Schreiben vom 10. August 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte die "Annahme des Rekurses", sinngemäss
also die Aufhebung der Entscheide des Bezirksrats und der SEK sowie die
Gutheissung ihres Erlassgesuchs. Mit Präsidialverfügung vom 14. August
2015.
verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids,
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Mit
Schreiben vom 10. September 2015 beantragte die Sozialbehörde der Stadt
Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden der Sozialbehörde und des
Bezirksrats.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Umstritten ist der Erlass einer Rückerstattungsforderung in Höhe von
Fr. 1'389.-. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt
und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die
Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Vorerst
ist festzuhalten, dass über den Bestand und die Höhe der Rückerstattungsforderung
bereits rechtskräftig entschieden wurde (vorn I.A.). Streitgegenstand ist
hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattungsforderung über
Fr. 1'389.- zu erlassen ist.
Der Rekurs vom 12. März 2015 war nicht nur an die
Vorinstanz, sondern auch an das Amt für Zusatzleistungen zur
AHV/IV adressiert und enthielt eine Einsprache gegen
eine Verfügung dieses Amtes, welche vom Bezirksrat nicht behandelt wurde. Darauf
ist auch vorliegend nicht einzugehen.
1.3
Im
Rekursverfahren vor Bezirksrat wird die angefochtene Anordnung auf alle Mängel,
insbesondere auch auf Unangemessenheit hin überprüft (vgl. § 20 Abs. 1
VRG). Demgegenüber können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur
Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist
nicht zulässig (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG).
2.
2.1
Weder das
Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) noch die Sozialhilfeverordnung
vom 21. Oktober 1981 (SHV) regeln den Erlass einer
Rückerstattungsverpflichtung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann eine rechtskräftig beschlossene
Rückerstattungsforderung dann erlassen werden, wenn (kumulativ) die unterstützte
Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und
wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde (VGr, 27. Oktober
2016, VB.2016.00011, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]; so auch Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02 Ziff. 2,
30.
Juni 2014, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [fortan
Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt vorliegen,
in dem die Rückerstattungspflichtige die für die Rückerstattungsforderung
massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog (VGr, 27. Oktober 2016,
VB.2016.00011, E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]).
2.2
Die
Vorinstanz hat festgehalten, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin fehle,
weil sie einen von den Sozialen Diensten erhaltenen Betrag von Fr. 1'389.-
nicht wie vorgesehen für die Miete vom Juli 2011 verwendet hatte und die
Beschwerdegegnerin dafür nochmals aufkommen musste.
Die Beschwerdeführerin
bestreitet, dass es ihr am guten Glauben gefehlt habe. Zur Begründung verweist
sie sinngemäss darauf, dass sie zur Durchsetzung einer korrekten Berechnung
ihrer Ansprüche eine juristische Beratung in Anspruch genommenen habe und dass
sie sich dafür habe verschulden müssen. Nur dank dieser Beratung lebe sie heute
oberhalb des Existenzminimums.
Gemäss der unwidersprochen
gebliebenen Feststellung in der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung hat
die Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten im Juli 2011 den ihr
zustehenden Betrag für die Wohnungsmiete ausbezahlt erhalten, jedoch nicht für
diesen Zweck verwendet. In der Folge musste die Beschwerdegegnerin den Betrag
von Fr. 1'389.- aufgrund einer entsprechenden Garantieverpflichtung
nochmals direkt an die Verwaltung der Vermieterin bezahlen.
Der streitige Betrag wurde
der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Sozialhilfe für
die Begleichung des Wohnungsmietzinses überwiesen. Die Beschwerdeführerin war
verpflichtet, diesen Betrag ausschliesslich für diesen Zweck einzusetzen. Sie
bringt nicht vor, dass sie sich nicht bewusst gewesen wäre, dass dieser Betrag
für die Bezahlung der Wohnungsmiete bestimmt war. Solches wäre auch kaum
vorstellbar, nachdem sie längere Zeit Sozialhilfe bezogen und bereits einmal
ein Rechtsmittelverfahren über die Höhe des von der Sozialhilfe zu bezahlenden
Mietzinses geführt hatte (vgl. VGr, 7. Juni 2006, VB.2006.00193). Da sie
den Betrag somit bewusst zweckentfremdet ausgegeben hat, fehlt es an der
Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Ob die
Beschwerdeführerin heute aufgrund einer früheren Rechtsberatung noch Schulden
hat, spielt für die Frage des guten Glaubens keine Rolle. Selbst wenn sie das
für die Miete bestimmte Geld für die Bezahlung juristischer Beratung verwendet
hätte – was sie jedoch nicht ausdrücklich behauptet – könnte dies nichts daran
ändern, dass die Zweckentfremdung des von der Sozialhilfe erhaltenen Geldes den
guten Glauben ausschliesst. Demzufolge sind bereits aufgrund des Fehlens des
guten Glaubens die Voraussetzungen für einen Erlass der
Rückerstattungsforderung nicht gegeben.
2.3
Ausserdem
fehlt es auch an der Voraussetzung einer grossen Härte. Eine grosse Härte,
welche den Erlass einer sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung
rechtfertigen kann, wird nach der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die
rückerstattungspflichtige Person auf dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum lebt (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00011 E. 4.2
[zur Publikation vorgesehen]; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02,
Ziff. 2b, 30. Juni 2014). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Erlassgesuchs eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen bezog und auch heute noch
eine solche bezieht, ist ausserdem davon auszugehen, dass sie über dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum lebt. Auch die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde,
dass sie (dank der Rechtsberatung) über dem Existenzminimum lebe.
Daran ändern auch die
Schulden nichts, auf welche die Beschwerdeführerin unter Beilage eines
Schuldenverzeichnisses über Fr. 59'561.- verweist. Diese fallen bei der
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht in Betracht. Dies
gilt auch bei der vorliegenden Beurteilung, ob eine Härte vorliegt, denn
andernfalls würden die Forderungen der Sozialhilfestellen den übrigen
Forderungen hintangestellt. Der Erlass einer sozialhilferechtlichen Forderung
soll aber nicht im Interesse der Gläubiger des Sozialhilfeempfängers erfolgen.
Weiter verweist die
Beschwerdeführerin auf ein offenbar vor Sozialversicherungsgericht hängiges
Verfahren betr. Kostenübernahme für ein Implantat und drei Brillen. Solche Gesundheitskosten
werden durch die Ergänzungsleistungen gedeckt, wenn diese Ausgaben als im
Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich
erachtet werden (Art. 14 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
6.
Oktober 2006 [ELG] in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des
Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG]). Sodann führen die von
der Beschwerdeführerin genannten Beträge jedenfalls nicht zu einer Überschreitung
der in § 9 Abs. 2 ZLG festgelegten Höchstbeträge für krankheits- und
behinderungsbedingte Kosten. Erfüllen die geltend gemachten Gesundheitskosten
diese Anforderungen jedoch nicht, vermögen sie auch keine Härte zu begründen.
Damit fehlt es auch an einer Härte, wie sie für den Erlass
sozialhilferechtlicher Rückerstattungsforderungen vorausgesetzt ist. Damit ist
im Grundsatz auch von der Zumutbarkeit der Rückzahlung auszugehen.
Weitere Elemente, welche
die finanzielle, gesundheitliche und persönliche Situation der
Beschwerdeführerin betreffen, namentlich auch, dass sie wie von ihr geltend
gemacht – entgegen der Annahme im erstinstanzlichen Entscheid – seit Januar
2015.
über kein Freizügigkeitsguthaben mehr verfügt und dass sie vorzeitig
pensioniert wurde, vermögen ebenfalls keine Unzumutbarkeit im Sinn des
Sozialhilferechts zu begründen.
2.4
Auch die
Höhe der angeordneten Ratenzahlung ist nicht zu beanstanden. Hierfür kann auf
die eingehende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 400.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …