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Entscheid

VB.2015.00468

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00468

17. November 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17615)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 30. Januar 2015 verfügte das Strassenverkehrsamt,

A den Führerausweis vorsorglich wegen einer am 25. Oktober 2014 erfolgten

fürsorgerischen Unterbringung und wegen Alkoholabhängigkeit zu entziehen. Ein

dagegen erhobener Rekurs führte dazu, dass das Strassenverkehrsamt die genannte

Verfügung wegen mangelhafter Begründung sowie falsch genannter

Gesetzesbestimmungen in Wiedererwägung zog, jedoch mit neuer Verfügung vom

14. April 2015 ebenfalls einen vorsorglichen Führerausweis anordnete.

Erwägungen

II.

Einen Rekurs gegen die letztgenannte Verfügung des

Strassenverkehrsamts wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Juli

2015.

ab.

III.

Hiergegen erhob A am 12. August 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung

der vor­instanzlichen Entscheide, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

sowie die unverzügliche Erteilung der Fahrerlaubnis. Ferner sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der Person von RA B die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

26.

August 2015 auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an

die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl.

§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Der

vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf

dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt

folglich einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die

Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1

lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein

solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der

Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 26. September

2013, VB.2013.00587, E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Gemäss dem Polizeirapport vom 8. Januar 2015 randalierte

A in der Wohnung seines Vaters, der die Stadtpolizei C benachrichtigte.

Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers riefen die beiden zuerst

eingetroffenen Polizisten Verstärkung. Die fürsorgerische Unterbringung wurde

vom beigezogenen SOS-Arzt bejaht und erfolgte sogleich am 25. Oktober 2014

in die Psychiatrische Klinik D. Beim Einsatz wurde zudem eine

Indoor-Hanfanlage entdeckt, die zur Eröffnung eines derzeit noch laufenden

Strafverfahrens führte, wobei die Anlage nach Angaben des Beschwerdeführers

nicht zur Betäubungsmittelproduktion betrieben wurde, die Pflanzen über

zweijährig seien und er als selbständig Erwerbender ein allgemeines Interesse

an der Entwicklung dieser Pflanzen habe. Im Anschluss an die fürsorgerische

Unterbringung verlängerte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Psychiatrischen

Klinik D freiwillig, um sich einer Alkoholentzugstherapie zu unterziehen.

In medizinischer Hinsicht nimmt der Beschwerdeführer seit mehr als sieben

Jahren das Medikament Pantozol zur Behandlung einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung

(sog. Pankreatitis) ein. Die behandelnden Ärzte in der Psychiatrischen Klinik D

verschrieben ihm zudem die Einnahme des Neuroleptikums Seroquel.

3.

In rechtlicher Hinsicht ist umstritten, ob die

Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug im Sinn von Art 30

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) erfüllt sind, namentlich ob

"ernsthafte Zweifel an der Fahreignung" des Beschwerdeführers

bestehen.

3.1

Nach

Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung des Beschwerdeführers zu bejahen, im Wesentlichen da nicht

ausreichend sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer zwischen dem

Alkoholkonsum, dem Fahren eines Fahrzeugs und der Einnahme der Medikamente

Pantozol und Seroquel differenzieren könne. Dem hält der Beschwerdeführer

entgegen, dass er sehr wohl zwischen diesen verschiedenen Situationen

differenzieren könne, er freiwillig eine Entzugstherapie habe machen wollen und

er als selbständig Erwerbender auf sein Auto angewiesen sei. Auch könne von ihm

nicht verlangt werden, dass er alkoholabstinent lebe. Die Ärzte in der Psychiatrischen

Klinik D hätten vielmehr stillschweigend gebilligt, dass er Auto fahren

dürfe. Auch habe Dr. med.

E gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, dass die Fahrtauglichkeit bei

Einnahme der genannten Medikamente nicht grundsätzlich beeinträchtigt sei.

3.2

Zunächst

ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug um

eine vorübergehende Massnahme handelt, die gestützt auf das Vorhandensein konkreter

Anhaltspunkte ergeht, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person aufkommen lassen, ohne aber dass das definitive Untersuchungsergebnis

bereits vorläge (BGr, 17. Januar 2012,1C_356/2011, E. 2.2; ferner

Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich etc. 2015, N. 12 zu Art. 15d

SVG). Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall der Konsum von Alkohol in

möglicher Kombination mit der Medikamenteneinnahme, insbesondere des Neuroleptikums

Seroquel.

3.2.1

Dass der Beschwerdeführer, zumindest in der Vergangenheit, an einem

abusiven Alkoholkonsum litt und sich deswegen ins Sanatorium begeben musste,

ist, wie oben bereits ausgeführt, aktenkundig und unbestritten. Die Vorinstanz

ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren mit Alkoholproblemen

zu kämpfen hatte. Diese Annahme ist – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – nicht willkürlich, sondern angesichts seiner chronischen

Bauspeicheldrüsenentzündung, welche zumindest als Indiz auf Alkoholmissbrauch

hindeutet, durchaus naheliegend. Nicht bekannt ist, ob der Beschwerdeführer zum

heutigen Zeitpunkt nach wie vor Alkohol konsumiert oder inwiefern seine

diesbezüglichen Therapien erfolgreich verliefen. Diese Frage ist allerdings

nicht primär Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend den

vorsorglichen Führerausweisentzug, sondern der verkehrsmedizinischen

Fahreignungsabklärung.

3.2.2

Ebenfalls nicht bestritten ist die Einnahme von Pantozol und Seroquel durch

den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang

auf die Aussage von Dr. med. E,

wonach die Fahrtauglichkeit bei Einnahme der genannten Medikamente nicht

grundsätzlich beeinträchtigt sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Richtigkeit

dieser Aussage nicht, sondern schliesst aus einem allfälligen Alkoholkonsum in

Kombination mit einer möglichen Medikamenteneinnahme, namentlich des Neuroleptikums

Seroquel, auf das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers.

3.2.3

Die Einnahme einzelner, die Fahrfähigkeit herabsetzender oder

bewusstseinsverändernder Substanzen (z. B. Alkohol oder Seroquel) mag – in Übereinstimmung mit der

Aussage von Dr. med. E – für

sich alleine genommen noch nicht ausreichen, um in jedem Fall ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung einer Person zu wecken. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat ein vorsorglicher Führerausweisentzug allerdings auch dann

zu erfolgen, wenn konkrete Hinweise für den Konsum mehrerer

bewusstseinsverändernder Substanzen vorliegen, die kombiniert die

Fahrfähigkeit verringern und somit ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person hervorrufen (BGE 128 II 335 E. 4 b und c; BGr, 30. Januar

2012,1C_248/2011, E. 4.1; BGr, 25. Februar 2003,6A.93/2002,

E. 2.3). Gegenüber der Polizei äusserte sich im Übrigen auch Dr. med. E dahingehend, dass

die Fahrtauglichkeit von A im Detail abzuklären sei. Wegen des für die Vergangenheit

erstellten abusiven Alkoholkonsumverhaltens kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht

zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die

Entzugstherapie nachhaltig erfolgreich verlief. Angesichts der Vorgeschichte

darf vom Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt eine vollkommene Abstinenz

verlangt werden. Das Risiko eines Rückfalls ist damit nach wie vor vorhanden. Auch

liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer den

Alkoholkonsum vom Lenken eines Fahrzeugs ausreichend trennen kann. Bei dieser

Ausgangslage besteht, wie die Vorinstanzen zu Recht erkannten, ein nicht zu

vernachlässigendes Risiko, dass der Beschwerdeführer vor Antritt einer Fahrt Alkohol

in folgenreicher Kombination mit dem Neuroleptikum Seroquel einnehmen könnte.

Das Führen eines Fahrzeugs wäre in diesem Zustand sowohl eine ernstzunehmende

Gefährdung für den Beschwerdeführer selbst als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmenden.

3.2.4

Eine mildere Massnahme als der vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist

nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführer trifft der Entzug aufgrund der

beruflichen Notwendigkeit des Gebrauchs seines Fahrzeugs als Gärtner zwar hart,

angesichts des hohen Gefährdungspotenzials der Kombination von Medikamenten und

Alkohol erscheint der Entzug aber dennoch zumutbar (vgl. Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung).

3.3

Insgesamt

ergibt sich, dass die Vorinstanzen zu Recht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

des Beschwerdeführers erkannten und die Voraussetzungen eines vorsorglichen

Führerausweisentzugs im Sinn von Art. 30 VZV erfüllt sind.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss sind ihm die Gerichtskosten

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

4.2

Zu

beurteilen verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG).

Der Beschwerdeführer bezieht

Sozialhilfe. Es ist demzufolge von seiner Mittellosigkeit auszugehen (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 25). Da der

Entscheid über den Entzug seines Führerausweises für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer

als selbständig arbeitender Gärtner von wesentlicher Bedeutung war, bestand für

ihn die sachliche Notwendigkeit, seine Rechte über eine rechtskundige

Vertretung zu wahren. Auch schien seine Beschwerde nicht von Vornherein

aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren ist deswegen zu bewilligen.

4.3

Die Vertreterin

des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote ein, in der sie einen Aufwand

von 14,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 45.- auswies. Der Aufwand

erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- (§ 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010) ergibt sich eine

Entschädigung von insgesamt Fr. 3'235.- (zzgl. MWST).

4.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig

beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Sie wird aus der

Gerichtskasse mit Fr. 3'235.- (zzgl. MWST)

entschädigt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …