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Entscheid

VB.2015.00471

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00471

13. Januar 2016Deutsch18 min

(URT.2016.17788)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1957, ist im Ausland ausgebildete Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin. Am

11. Mai 2013 hatte sie bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen

Erziehungsdirektoren (EDK) ein Gesuch um gesamtschweizerische Anerkennung ihrer

Ausbildung gestellt.

Auf 6. Januar 2014 wurde sie in

der Schule B für den Rest des

Schuljahres 2013/2014 im Vikariat als Logopädin und Lehrperson für integrative Förderung mit einem

Teilzeitpensum von insgesamt 13 Wochenlektionen angestellt.

B. Auf

Beschluss der Schulpflege vom 13. Mai 2014 hin wurde A mit Verfügung vom

13. Juni 2014 für das Schuljahr 2014/2015 bzw. befristet bis 31. Juli

2015 als Logopädin mit einem Pensum von 19 Wochenlektionen angestellt.

Da diese Verfügung hinsichtlich der

Höhe des tatsächlich auszurichtenden Lohns unklar formuliert

war, erfolgte diesbezüglich mit Verfügung vom

30. September 2014 eine Präzisierung.

C. Die

Schule B teilte A mit Schreiben vom 4. März 2015 mit, da diese mehrfachen

Aufforderungen, die Schule über die EDK-Anerkennung bzw. die Absolvierung in

diesem Zusammenhang notwendiger Ausgleichsmassnahmen zu informieren, nicht

nachgekommen sei, werde ihre befristete Anstellung nicht verlängert.

Daraufhin gelangte A am 8. April 2015 an die Gemeinde bzw. Schulpflege und

erklärte, da in der Verfügung vom 30. September 2014 kein

Datum für eine Befristung (mehr) erwähnt sei, gehe

sie davon aus, dass es sich bei ihrem Anstellungsverhältnis um ein

unbefristetes handle. Für den Fall, dass die Gemeinde bzw. Schulpflege der

Auffassung sei, die im Zusammenhang mit der Befristung das Datum des

31. Juli 2015 nennende Verfügung vom 13. Juni 2014 gelte nach wie vor, bat

sie um Erlass einer entsprechenden rekursfähigen Verfügung sowie um Auszahlung sinngemäss

der Differenz zwischen dem Jahressalär gemäss Verfügung vom 13. Juni 2014 und demjenigen gemäss Verfügung vom 30. September 2014.

D. Mit

Verfügung vom 16. April 2015 hielt der Präsident der Schulpflege B fest,

das Arbeitsverhältnis mit A ende am 31. Juli 2015. Der ihr gemäss

Verfügung vom 30. September 2014 zustehende Lohn sei ihr korrekt ausbezahlt

worden.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 28. April/2. Mai 2015 beim Bezirksrat D rekurrieren, wobei sie sinngemäss insbesondere

beantragte, es sei festzustellen, dass es sich bei ihrem Anstellungsverhältnis

entsprechend der Verfügung vom 30. September 2014 um ein unbefristetes handle und sie demnach auch für das Schuljahr 2015/2016

an der Schule B angestellt sei. Werde das Anstellungsverhältnis jedoch

als gemäss der Verfügung vom 13. Juni 2014 per 31. Juli 2015 beendet

betrachtet, so sei ihr Lohn in der Höhe von Fr. 25'706.65 – entsprechend dem

dort vereinbarten Jahressalär – nachzuzahlen.

Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 15. Juli 2015 ab und entzog einer Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

III.

A erhob am 14./15. August 2015 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" Abweisung

des Beschlusses vom 15.07.2015

Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Rekursgegnerin […]

Das

Arbeitsverhältnis besteht weiterhin, es bedarf einer ordentlichen Kündigung

Auf

die Lohnreduktion Vikariat 90 % Bemessungsgrundlage, Festanstellung

80.

% Bemessungsgrundlage ist einzutreten, die Differenz von 10 % pro

Monat ist nachzuzahlen

Gesuch um Prozesskostenhilfe ist zu gewähren"

Mit separater Eingabe selben Datums ersuchte A "um

unentgeltliche Rechtspflege, sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand und

Parteientschädigung".

Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2015 wurde A

aufgefordert, im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

sowie -verbeiständung eine Aufstellung ihrer Einkommens- und

Vermögensverhältnisse samt entsprechenden Unterlagen einzureichen. Dieser

Aufforderung kam A mit Eingabe vom 28./29. August 2015 nach.

Am 22. September 2015 verzichtete der Bezirksrat D

unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 6./7. Oktober

2015.

beantragte die Gemeinde B die Abweisung der Beschwerde.

Mit weiteren Eingaben vom 16./17. und 26. Oktober

sowie vom 7. November 2015 äusserten sich A und die Gemeinde

abwechslungsweise.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa in personalrechtlichen

Angelegenheiten nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2

lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdeführerin vertritt auch vor Verwaltungsgericht sinngemäss

insbesondere die Auffassung, ihr Anstellungsverhältnis mit der

Beschwerdegegnerin sei nicht bis 31. Juli 2015 befristet gewesen; vielmehr

handle es sich um ein unbefristetes Verhältnis, welches folglich noch fortbestehe.

Dauert ein Dienstverhältnis an, so gelten als Streitwert

die umstrittenen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des

Verfahrens beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur

nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl. Andreas Keiser, Das

neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden,

ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 33).

Die Beschwerdeführerin war Angestellte

der Schule B respektive der Beschwerdegegnerin. Sie war als Logopädin tätig und

unterrichtete somit keine im Lehrplan vorgesehenen Fächer. Daher unterstand sie

nach § 1 Abs. 1 Satz 1 e contrario des Lehrpersonalgesetzes vom

10.

Mai 1999 (LPG, LS 412.31) diesem Gesetz und der Lehrpersonalverordnung

vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) grundsätzlich nicht. In den Anstellungsverfügungen

vom 13. Juni bzw. 30. September 2014 wird jedoch bzw. lediglich

bezüglich der "Anstellungsbestimmungen [Rechte und Pflichten]" auf

das Lehrpersonalgesetz und die Lehrpersonalverordnung verwiesen (vgl. zum

Ganzen auch die Weisung des Regierungsrates vom 8. Juli 1998 zum

Lehrpersonalgesetz [ABl 1998, 835 ff., 844]; VGr, 18. Februar 2009,

PB.2008.00014, E. 3.1 Abs. 3, und 14. Mai 2008, PB.2008.00005,

E. 3.3). Insofern galten für die Beschwerdeführerin somit die §§ 12–24b

LPG sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der

Lehrpersonalverordnung (beispielsweise § 14 LPVO; vgl. dazu unten 4.2

Abs. 1).

Hätte es sich um ein unbefristetes

Anstellungsverhältnis gehandelt, hätte dieses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

nach der Personalverordnung der Gemeinde B auf Ende Oktober 2015 gekündigt

werden können (vgl. auch § 17 Abs. 1 lit. b des Personalgesetzes

vom 27. September 1998 [LS 177.10]). Folglich steht insofern Lohn für

die Monate August bis Oktober 2015, stehen mithin Fr. 19'627.35 im

Streit.

1.2.2

Im Rekursverfahren verlangte die Beschwerdeführerin (wohl eventualiter) die

Auszahlung von Fr. 25'706.65, mithin der Differenz zwischen den in den beiden

Anstellungsverfügungen vom 13. Juni bzw. 30. September 2014 genannten

Beträgen (Fr. 95'492.80 minus Fr. 69'786.15). Vor Verwaltungsgericht stellt

sie kein derartiges (Eventual-)Begehren mehr, doch macht sie (neu) weiter

geltend, dass sie für das Schuljahr 2014/2015 zu einem Ansatz von 90 %

(statt 80 %) des Jahreslohns gemäss Lohnskala im Anhang A zur

Lehrpersonalverordnung hätte entlöhnt werden müssen. Sie verlangt damit

sinngemäss die nachträgliche Ausrichtung eines Achtels ihres Jahreslohns

berechnet auf der Grundlage dieses 90%-Ansatzes, mithin einen Betrag von Fr. 8'723.25

([Fr. 119'366.- mal 90 durch 100 mal 73,08 durch 100 gleich]

Fr. 78'509.40 minus Fr. 69'786.15).

1.2.3

Gesamthaft beläuft sich der Streitwert damit auf Fr. 28'350.60.

Folglich ist die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen

(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

2.

Hinsichtlich der von der

Beschwerdeführerin gerügten Unzuständigkeit des Schulpfle­gepräsidenten

für die Verfügung vom 16. April 2015 kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Die Zuständigkeit lässt sich auf § 67 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) stützen, wonach formelle

Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer

Bedeutung oder dringlich sind, in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom

Präsidenten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden können. Dabei

ist namentlich von Bedeutung, dass mit der Anordnung vom 16. April 2014

nicht etwa die Entlassung der Beschwerdeführerin verfügt wurde, wie diese

allenfalls meint; vielmehr stellte bzw. hielt der Schulpflegepräsident damit im

Wesentlichen lediglich fest, was aufgrund der Verfügung vom

30.

September 2014 in Verbindung mit dem vorausgehenden Austausch

zwischen den Parteien schon lange feststand, nämlich dass das Anstellungsverhältnis

am 31. Juli 2015 ende (vgl. dazu unten 3.2). Dass er die Klärung der Frage

der Befristung angesichts der offenkundig dennoch bestehenden Unsicherheit der

Beschwerdeführerin bzw. deren irriger Vorstellungen, wie sie aus ihrem

Schreiben vom 8. April 2014 ersichtlich sind, zudem als dringlich wertete

und deshalb wenige Tage später die in Frage stehende Verfügung erliess, ist

daher nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Vorab gilt es festzuhalten, dass die Verfügungen vom 13. Juni wie vom 30. September 2014 seitens der

Beschwerdeführerin unangefochten geblieben und dementsprechend mit den

dort geregelten Punkten schon seit Längerem in Rechtskraft

erwachsen sind. Dies gilt hinsichtlich zum

einen der Befristung des Anstellungsverhältnisses als

solche, zum andern der Lohneinreihung, welche somit beide zum gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden

können (vgl. im Zusammenhang mit der Befristung BGr,

31.

Oktober 2011,8C_263/2011, E. 3, sowie 13. Juli 2011,

8C_166/2011, E. 4.1). Auf

die Frage des Datums, bis zu welchem das Verhältnis befristet wurde, wird

zurückzukommen sein (unten 3.2).

Beide Verfügungen waren zwar offenkundig nicht mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen und gelten daher als mangelhaft eröffnet. Dem

Fairnessgebot nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (SR 101) entsprechend dürfen solche Verfügungen nicht

zu Nachteilen der Betroffenen führen, es sei denn, die Partei habe den Irrtum bemerkt

oder hätte ihn bei gebührender Aufmerksamkeit bemerken müssen. Enthält eine

Verfügung zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung, so erwächst sie in der Regel

nicht ohne Weiteres innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft;

der Adressat kann eine solche Verfügung allerdings auch nicht während beliebig

langer Zeit anfechten. Vielmehr wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass

Entscheide angefochten werden können. Ist der Verfügungscharakter einer

rechtsmittellosen Anordnung erkennbar, müssen die Adressaten diese innert

vernünftiger bzw. angemessener Frist anfechten oder sich zumindest nach

Rechtsmitteln erkundigen. Je nach Rechtskenntnissen des Adressaten gilt ein

unterschiedlich strenger Massstab (Plüss, § 10 N. 51 f.; vgl.

auch Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in:

Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

Zürich etc. 2009, Art. 38

N. 17 f.).

Dementsprechend musste auch der

– obwohl rechtsunkundigen – Beschwerdeführerin klar sein, dass sie sich – einigermassen

beförderliches Vorgehen vorausgesetzt – gegen die Anstellungsverfügungen zur

Wehr setzen könne. Dies gilt umso mehr, als in der das Vikariat betreffenden

Verfügung vom 20. Dezember 2013 immerhin ein Rechtsmittel bzw. eine

entsprechende Frist erwähnt waren. Die Beschwerdeführerin hat jedoch im

Nachgang zum Erhalt der Verfügung vom 30. September 2014 weder sich nach

einem Rechtsmittel erkundigt noch auch nur in irgendeiner Form Widerspruch

kundgetan. Erstmals thematisierte die Beschwerdeführerin die Befristung in

einem E-Mail-Verkehr vom 12. Dezember 2014, jedoch auch damals

bezeichnenderweise nur im Zusammenhang mit dem ihr augenscheinlich nicht klaren

Datum, bis zu welchem das Verhältnis befristet worden war. Selbst zu

jenem Zeitpunkt beanstandete die Beschwerdeführerin die Befristung als

solche somit (noch) nicht bzw. stellte sie diese nicht in Frage.

Dass es sich bei dem durch die Verfügung vom

30.

September 2014 begründeten Anstellungsverhältnis – deren insofern

unzweideutigen Wortlaut ("befristet") zum Trotz – in Tat und Wahrheit

um ein unbefristetes handle, wie die Beschwerdeführerin ab April 2014 gegenüber

der Beschwerdegegnerin sowie später im Rekursverfahren vorbrachte, konnte somit

zu jenem Zeitpunkt nicht (mehr) geltend gemacht werden.

3.2

Hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts, bis zu welchem das

Anstellungsverhältnis befristet war, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.2.1

Aus den Akten nach Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2014, welche im

Zusammenhang mit der Befristung explizit das Datum des 31. Juli 2015

nannte, lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass jene in diesem

Punkt abgeändert werden sollte – im Gegenteil (vgl. beispielsweise ein Schreiben

der Schule vom 3. Juli 2014 sowie ihre – von der Beschwerdeführerin allerdings

nicht unterzeichnete – Notiz über ein am 8. September 2014 geführtes Mitarbeitergespräch).

In einer erläuternden Mail einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin an die

Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2014 heisst es explizit: "Bis die

Anerkennung vorhanden ist, ist nur eine befristete Anstellung für ein Jahr möglich."

Das Enddatum 31. Juli 2015 ergibt sich somit ohne Weiteres aus der

Auslegung der Verfügung. Die (kommunale) Personalverordnung lässt befristete

Arbeitsverhältnisse sodann zu.

3.2.2

Im Übrigen verhält es sich nach kantonalem Recht wie folgt: Gemäss § 5

LPG werden Lehrpersonen grundsätzlich unbefristet angestellt (Abs. 1) und

können für die Stellvertretung von Lehrpersonen Vikariate eingerichtet werden

(Abs. 2). Das Zürcher Stimmvolk nahm in einer Abstimmung vom 3. März

2013.

das Gesetz über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der

Volksschule vom 6. Februar 2012 an (OS 68 517 ff.; vgl. auch www.vsa.zh.ch

> Personelles > Anstellungsbedingungen > LPG/LPVO Änderungen Zusammenfassung).

Gemäss dem damit geänderten § 7 Abs. 2 LPG, welcher auf den 1. August

2014.

in Kraft gesetzt wurde, bedingt die Anstellung als Lehrperson insbesondere

die Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die

Lehrerbildung. Dabei handelt es sich um ein (EDK-anerkanntes) Lehrdiplom oder um

eine anderweitige EDK-anerkannte Unterrichtsbefähigung (vgl. www.vsa.zh.ch >

Personelles

> Anstellungsbedingungen > Anstellung > als Lehrperson > Zulassung und

dort insbesondere die Ausführungen zu den Lehrpersonen mit ausländischem

Lehrdiplom bzw. Personen ohne Lehrdiplom [bis 31. Juli 2015]). § 25

Abs. 3 LPG sieht vor, dass nach Möglichkeit Vikarinnen und Vikare

eingesetzt werden, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die

Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind. In Ausnahmefällen kann mithin

jedoch auch eine Person für ein Vikariat eingesetzt werden, die nicht über ein

anerkanntes Lehrdiplom verfügt (vgl. VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00180,

E. 2.3). Ein Vikariat endet in der Regel durch Ablauf der Anstellungsdauer

oder Wegfall des Abordnungsgrundes (§ 26 Abs. 1 LPG). Es ist somit

stets – auf bestimmte oder unbestimmte Dauer – befristet (vgl. dazu

auch Susanne Raess-Eichenberger, Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in:

Marco Donatsch/Thomas Gächter [Hrsg.], Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen

2012, S. 119 ff., 136 [unten] f.).

Auf den 1. August 2015 trat (der im Rahmen derselben

Revision erlassene) § 7 Abs. 4 LPG in Kraft. Danach kann die für das

Bildungswesen zuständige Direktion, stellt sie fest, dass der Bedarf an

Lehrpersonen nicht gedeckt werden kann, die Schulpflegen ermächtigen, für

längstens ein Jahr Lehrpersonen anzustellen, die nicht über die

Zulassung zum Schuldienst verfügen (vgl. auch www.vsa.zh.ch

> Personelles > Anstellungsbedingungen > Befristete Anstellung Lehrperson

ohne Diplom).

Bis zum Inkrafttreten von § 7 Abs. 4 LPG auf das

Schuljahr 2015/2016 hin bzw. bis zum 31. Juli 2015 durften folglich Personen,

die nicht über ein anerkanntes Lehrdiplom bzw. eine andere

EDK-anerkannte Unterrichtsbefähigung verfügten, an sich nicht als Lehrperson

(mithin eben grundsätzlich unbefristet), sondern höchstens im Vikariat, also

für befristete Einsätze angestellt werden (vgl. auch www.vsa.zh.ch

> Personelles > Anstellungsbedingungen > Anstellung > als

Lehrperson > Zulassung > Personen ohne Lehrdiplom [gültig bis

31.

Juli 2015]). Erst seit 1. August 2015 besteht für Personen ohne

anerkannte Unterrichtsbefähigung – unter den genannten

Voraussetzungen – überhaupt die Möglichkeit, als Lehrperson angestellt zu

werden, auch dies jedoch wie erwähnt für längstens ein Jahr.

Es ist somit fraglich, ob die Beschwerdeführerin,

hinsichtlich deren im Ausland erworbenes Lehrdiplom – soweit ersichtlich – bis

heute keine EDK-Anerkennung vorliegt, für das Schuljahr 2014/2015 nicht

lediglich (erneut) als Vikarin hätte angestellt werden dürfen. Klar ist

aufgrund des Dargelegten jedenfalls, dass ihre Anstellung unter den gegebenen

Umständen umso mehr höchstens befristet auf (längstens) ein Jahr in

Frage kam. Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin konnte folglich

längstens bis 31. Juli 2015 dauern (vgl. § 1a LPVO).

3.2.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Anstellungsverhältnis der

Beschwerdeführerin zulässigerweise bis 31. Juli 2015 befristet war.

4.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter

vor, es könne nicht angehen, dass sie während ihrer Festanstellung im Schuljahr

2014/2015 auf der Basis eines tieferen Ansatzes entlöhnt worden sei als während

des vorangehenden Vikariats.

4.1

Gemäss § 31 Abs. 3 Satz 4 LPVO (vgl.

auch deren Anhang C Abs. 2) erhalten Vikarinnen und

Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule den monatlichen Lohn zu 80 %

(so lit. c), sofern sie nicht über ein Lehrdiplom für

die Sekundarstufe II verfügen (lit. a) oder das Basisstudium als Volksschullehrperson abgeschlossen haben bzw. sich in besonderen

Ausbildungen gemäss § 18 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom

25.

Oktober 1999 (LS 414.41) befinden

(lit. b). Die Beschwerdeführerin, die weder unter lit. a noch

unter lit. b fiel, hatte somit strenggenommen während ihres Vikariats

Anspruch auf Lohn basierend lediglich auf einem Ansatz von 80 %

des Jahressalärs gemäss der Lohnstufe, in die sie in der Lohnskala gemäss

Anhang A zur Lehrpersonalverordnung eingereiht worden war. Dies und mithin der

Umstand, dass ihr mit dem zugrunde gelegten (90%-)Ansatz in Tat und Wahrheit

ein zu hoher Lohn ausbezahlt worden war, war der Beschwerdegegnerin bewusst.

Dies geht aus ihrer E-Mail vom 7. Juli 2014 an die Beschwerdeführerin

hervor, mit der sie dieser letztlich mitteilte, dass sie aus Wohlwollen so vorgegangen

sei. Damit gab sie der Beschwerdeführerin auch zu verstehen, dass diese hieraus

für die Zukunft nichts für sich ableiten können sollte (vgl. in diesem Zusammenhang

auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518 ff., zum fehlenden

Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht).

Der auf 1. August 2015 in Kraft gesetzte § 16a

LPVO, der den Lohnanspruch für Lehrpersonen ohne Lehrdiplom für die Volksschule

(mithin bei Anstellungen gestützt auf § 7 Abs. 4 LPG) regelt, nennt

im Übrigen identische Abstufungen wie der erwähnte § 31 Abs. 3

Satz 3 LPVO.

4.2

Für das Schuljahr 2014/2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäss Anstellungsverfügung vom

(13. Juni wie vom) 30. September 2014 in die "Klasse 10.01 /

Stufe 10" eingereiht (vgl. § 14 Abs. 1 Kategorie III lit. c LPVO). Diese Verfügung blieb, wie bereits erwähnt (vorstehend

3.

), ihrerseits unangefochten, sodass sie in Rechtskraft erwuchs.

Erstmals thematisierte die Beschwerdeführerin lohnbezogene Fragen

in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 8. April 2015, nachdem

ihr die Schule am 4. März 2015 mitgeteilt hatte, dass ihr befristetes Anstellungsverhältnis

für das Schuljahr 2015/2016 nicht mehr verlängert

werde. Wohlgemerkt monierte die Beschwerdeführerin

auch dabei nicht etwa, dass sie

ursprünglich, das heisst in den Verfügungen vom 13. Juni

bzw. 30. September 2014,

falsch eingereiht worden wäre, sondern erklärte

sie (neu) im Wesentlichen lediglich, sie sei der Auffassung, es handle sich um

ein unbefristetes Verhältnis, wobei sie ihren Lohn lediglich im Rahmen ihrer

Begründung hierfür ins Spiel brachte. Als in diesem Schreiben bereits

formuliertes Eventualbegehren verlangte sie sinngemäss die Auszahlung der

Differenz zwischen dem Jahressalär von Fr. 95'492.80, wie es in der Verfügung

vom 13. Juni 2014 festgelegt worden sei, und dem angeblich "reduzierten"

von Fr. 69'786.15.

Im Zusammenhang mit Beschwerden wegen nicht

geschlechtsspezifisch bedingter Lohndiskriminierung geht das Bundesgericht davon

aus, dass es auch bei Lohnforderungen nicht stossend und willkürlich ist, die

erforderliche Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs zu gewähren. Dies gilt insbesondere,

wenn der zu niedrige Lohn in

Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen

Verfügung festgesetzt wurde (BGE 131 I 105

E. 3.7; BGr, 4. Mai 2015,8C_298/2014, E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin hat erst im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens die Lohneinreihung während ihrer Festanstellung im

Schuljahr 2014/2015 beanstandet respektive sinngemäss einen höheren Lohn für

diese Zeit verlangt. Nach dem Gesagten hat sie ohnehin keinen Anspruch auf entsprechende

Lohnnachzahlungen.

4.3

Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin aus

dem während des Vikariats zugrundegelegten 90%-Ansatz im Hinblick auf ihre

Anstellung im Schuljahr 2014/2015 nichts für sich ableiten und stehen

ihr für diese Zeit keine Lohnnachzahlungen zu.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

In personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem

Streitwert bis Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Vorliegend wird diese Grenze

nicht erreicht (vgl. oben 1.2.3). Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist damit als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zwar hat die

Beschwerdeführerin am 14./15. August 2015 auch um Gewährung unentgeltlicher

Verbeiständung ersucht, doch hatte sie damals offenkundig keine Vertretung

ernannt und solches trotz Hinweis in der Präsidialverfügung vom 21. August

2015, dass ihr hierfür noch Zeit bleibe, auch nicht nachgeholt. Es sind ihr

demnach keine Vertretungskosten erwachsen, die es gegebenenfalls bzw. unter den

Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRG zu übernehmen gegolten

hätte.

7.

Der Streitwert nach Art. 51 Abs. 1 lit. a

BGG beträgt mehr als Fr. 15'000.- (vgl. oben 1.2.3), sodass in der Rechtsmittelbelehrung

des folgenden Dispositivs auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) zu verweisen ist (Art. 85 Abs. 1 lit. b e contrario BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'720.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an…