VB.2015.00471
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00471
13. Januar 2016Deutsch18 min
(URT.2016.17788)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00471
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Schulpflege B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1957, ist im Ausland ausgebildete Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin. Am
11. Mai 2013 hatte sie bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) ein Gesuch um gesamtschweizerische Anerkennung ihrer
Ausbildung gestellt.
Auf 6. Januar 2014 wurde sie in
der Schule B für den Rest des
Schuljahres 2013/2014 im Vikariat als Logopädin und Lehrperson für integrative Förderung mit einem
Teilzeitpensum von insgesamt 13 Wochenlektionen angestellt.
B. Auf
Beschluss der Schulpflege vom 13. Mai 2014 hin wurde A mit Verfügung vom
13. Juni 2014 für das Schuljahr 2014/2015 bzw. befristet bis 31. Juli
2015 als Logopädin mit einem Pensum von 19 Wochenlektionen angestellt.
Da diese Verfügung hinsichtlich der
Höhe des tatsächlich auszurichtenden Lohns unklar formuliert
war, erfolgte diesbezüglich mit Verfügung vom
30. September 2014 eine Präzisierung.
C. Die
Schule B teilte A mit Schreiben vom 4. März 2015 mit, da diese mehrfachen
Aufforderungen, die Schule über die EDK-Anerkennung bzw. die Absolvierung in
diesem Zusammenhang notwendiger Ausgleichsmassnahmen zu informieren, nicht
nachgekommen sei, werde ihre befristete Anstellung nicht verlängert.
Daraufhin gelangte A am 8. April 2015 an die Gemeinde bzw. Schulpflege und
erklärte, da in der Verfügung vom 30. September 2014 kein
Datum für eine Befristung (mehr) erwähnt sei, gehe
sie davon aus, dass es sich bei ihrem Anstellungsverhältnis um ein
unbefristetes handle. Für den Fall, dass die Gemeinde bzw. Schulpflege der
Auffassung sei, die im Zusammenhang mit der Befristung das Datum des
31. Juli 2015 nennende Verfügung vom 13. Juni 2014 gelte nach wie vor, bat
sie um Erlass einer entsprechenden rekursfähigen Verfügung sowie um Auszahlung sinngemäss
der Differenz zwischen dem Jahressalär gemäss Verfügung vom 13. Juni 2014 und demjenigen gemäss Verfügung vom 30. September 2014.
D. Mit
Verfügung vom 16. April 2015 hielt der Präsident der Schulpflege B fest,
das Arbeitsverhältnis mit A ende am 31. Juli 2015. Der ihr gemäss
Verfügung vom 30. September 2014 zustehende Lohn sei ihr korrekt ausbezahlt
worden.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 28. April/2. Mai 2015 beim Bezirksrat D rekurrieren, wobei sie sinngemäss insbesondere
beantragte, es sei festzustellen, dass es sich bei ihrem Anstellungsverhältnis
entsprechend der Verfügung vom 30. September 2014 um ein unbefristetes handle und sie demnach auch für das Schuljahr 2015/2016
an der Schule B angestellt sei. Werde das Anstellungsverhältnis jedoch
als gemäss der Verfügung vom 13. Juni 2014 per 31. Juli 2015 beendet
betrachtet, so sei ihr Lohn in der Höhe von Fr. 25'706.65 – entsprechend dem
dort vereinbarten Jahressalär – nachzuzahlen.
Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 15. Juli 2015 ab und entzog einer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
III.
A erhob am 14./15. August 2015 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" Abweisung
des Beschlusses vom 15.07.2015
Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Rekursgegnerin […]
Das
Arbeitsverhältnis besteht weiterhin, es bedarf einer ordentlichen Kündigung
Auf
die Lohnreduktion Vikariat 90 % Bemessungsgrundlage, Festanstellung
80.
% Bemessungsgrundlage ist einzutreten, die Differenz von 10 % pro
Monat ist nachzuzahlen
Gesuch um Prozesskostenhilfe ist zu gewähren"
Mit separater Eingabe selben Datums ersuchte A "um
unentgeltliche Rechtspflege, sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand und
Parteientschädigung".
Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2015 wurde A
aufgefordert, im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
sowie -verbeiständung eine Aufstellung ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse samt entsprechenden Unterlagen einzureichen. Dieser
Aufforderung kam A mit Eingabe vom 28./29. August 2015 nach.
Am 22. September 2015 verzichtete der Bezirksrat D
unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 6./7. Oktober
2015.
beantragte die Gemeinde B die Abweisung der Beschwerde.
Mit weiteren Eingaben vom 16./17. und 26. Oktober
sowie vom 7. November 2015 äusserten sich A und die Gemeinde
abwechslungsweise.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa in personalrechtlichen
Angelegenheiten nach § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2
lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeführerin vertritt auch vor Verwaltungsgericht sinngemäss
insbesondere die Auffassung, ihr Anstellungsverhältnis mit der
Beschwerdegegnerin sei nicht bis 31. Juli 2015 befristet gewesen; vielmehr
handle es sich um ein unbefristetes Verhältnis, welches folglich noch fortbestehe.
Dauert ein Dienstverhältnis an, so gelten als Streitwert
die umstrittenen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des
Verfahrens beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur
nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl. Andreas Keiser, Das
neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden,
ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 33).
Die Beschwerdeführerin war Angestellte
der Schule B respektive der Beschwerdegegnerin. Sie war als Logopädin tätig und
unterrichtete somit keine im Lehrplan vorgesehenen Fächer. Daher unterstand sie
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 e contrario des Lehrpersonalgesetzes vom
10.
Mai 1999 (LPG, LS 412.31) diesem Gesetz und der Lehrpersonalverordnung
vom 19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) grundsätzlich nicht. In den Anstellungsverfügungen
vom 13. Juni bzw. 30. September 2014 wird jedoch bzw. lediglich
bezüglich der "Anstellungsbestimmungen [Rechte und Pflichten]" auf
das Lehrpersonalgesetz und die Lehrpersonalverordnung verwiesen (vgl. zum
Ganzen auch die Weisung des Regierungsrates vom 8. Juli 1998 zum
Lehrpersonalgesetz [ABl 1998, 835 ff., 844]; VGr, 18. Februar 2009,
PB.2008.00014, E. 3.1 Abs. 3, und 14. Mai 2008, PB.2008.00005,
E. 3.3). Insofern galten für die Beschwerdeführerin somit die §§ 12–24b
LPG sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der
Lehrpersonalverordnung (beispielsweise § 14 LPVO; vgl. dazu unten 4.2
Abs. 1).
Hätte es sich um ein unbefristetes
Anstellungsverhältnis gehandelt, hätte dieses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
nach der Personalverordnung der Gemeinde B auf Ende Oktober 2015 gekündigt
werden können (vgl. auch § 17 Abs. 1 lit. b des Personalgesetzes
vom 27. September 1998 [LS 177.10]). Folglich steht insofern Lohn für
die Monate August bis Oktober 2015, stehen mithin Fr. 19'627.35 im
Streit.
1.2.2
Im Rekursverfahren verlangte die Beschwerdeführerin (wohl eventualiter) die
Auszahlung von Fr. 25'706.65, mithin der Differenz zwischen den in den beiden
Anstellungsverfügungen vom 13. Juni bzw. 30. September 2014 genannten
Beträgen (Fr. 95'492.80 minus Fr. 69'786.15). Vor Verwaltungsgericht stellt
sie kein derartiges (Eventual-)Begehren mehr, doch macht sie (neu) weiter
geltend, dass sie für das Schuljahr 2014/2015 zu einem Ansatz von 90 %
(statt 80 %) des Jahreslohns gemäss Lohnskala im Anhang A zur
Lehrpersonalverordnung hätte entlöhnt werden müssen. Sie verlangt damit
sinngemäss die nachträgliche Ausrichtung eines Achtels ihres Jahreslohns
berechnet auf der Grundlage dieses 90%-Ansatzes, mithin einen Betrag von Fr. 8'723.25
([Fr. 119'366.- mal 90 durch 100 mal 73,08 durch 100 gleich]
Fr. 78'509.40 minus Fr. 69'786.15).
1.2.3
Gesamthaft beläuft sich der Streitwert damit auf Fr. 28'350.60.
Folglich ist die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
2.
Hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin gerügten Unzuständigkeit des Schulpflegepräsidenten
für die Verfügung vom 16. April 2015 kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Die Zuständigkeit lässt sich auf § 67 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) stützen, wonach formelle
Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer
Bedeutung oder dringlich sind, in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom
Präsidenten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden können. Dabei
ist namentlich von Bedeutung, dass mit der Anordnung vom 16. April 2014
nicht etwa die Entlassung der Beschwerdeführerin verfügt wurde, wie diese
allenfalls meint; vielmehr stellte bzw. hielt der Schulpflegepräsident damit im
Wesentlichen lediglich fest, was aufgrund der Verfügung vom
30.
September 2014 in Verbindung mit dem vorausgehenden Austausch
zwischen den Parteien schon lange feststand, nämlich dass das Anstellungsverhältnis
am 31. Juli 2015 ende (vgl. dazu unten 3.2). Dass er die Klärung der Frage
der Befristung angesichts der offenkundig dennoch bestehenden Unsicherheit der
Beschwerdeführerin bzw. deren irriger Vorstellungen, wie sie aus ihrem
Schreiben vom 8. April 2014 ersichtlich sind, zudem als dringlich wertete
und deshalb wenige Tage später die in Frage stehende Verfügung erliess, ist
daher nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Vorab gilt es festzuhalten, dass die Verfügungen vom 13. Juni wie vom 30. September 2014 seitens der
Beschwerdeführerin unangefochten geblieben und dementsprechend mit den
dort geregelten Punkten schon seit Längerem in Rechtskraft
erwachsen sind. Dies gilt hinsichtlich zum
einen der Befristung des Anstellungsverhältnisses als
solche, zum andern der Lohneinreihung, welche somit beide zum gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden
können (vgl. im Zusammenhang mit der Befristung BGr,
31.
Oktober 2011,8C_263/2011, E. 3, sowie 13. Juli 2011,
8C_166/2011, E. 4.1). Auf
die Frage des Datums, bis zu welchem das Verhältnis befristet wurde, wird
zurückzukommen sein (unten 3.2).
Beide Verfügungen waren zwar offenkundig nicht mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen und gelten daher als mangelhaft eröffnet. Dem
Fairnessgebot nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (SR 101) entsprechend dürfen solche Verfügungen nicht
zu Nachteilen der Betroffenen führen, es sei denn, die Partei habe den Irrtum bemerkt
oder hätte ihn bei gebührender Aufmerksamkeit bemerken müssen. Enthält eine
Verfügung zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung, so erwächst sie in der Regel
nicht ohne Weiteres innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft;
der Adressat kann eine solche Verfügung allerdings auch nicht während beliebig
langer Zeit anfechten. Vielmehr wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass
Entscheide angefochten werden können. Ist der Verfügungscharakter einer
rechtsmittellosen Anordnung erkennbar, müssen die Adressaten diese innert
vernünftiger bzw. angemessener Frist anfechten oder sich zumindest nach
Rechtsmitteln erkundigen. Je nach Rechtskenntnissen des Adressaten gilt ein
unterschiedlich strenger Massstab (Plüss, § 10 N. 51 f.; vgl.
auch Felix Uhlmann/Alexandra Schwank in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich etc. 2009, Art. 38
N. 17 f.).
Dementsprechend musste auch der
– obwohl rechtsunkundigen – Beschwerdeführerin klar sein, dass sie sich – einigermassen
beförderliches Vorgehen vorausgesetzt – gegen die Anstellungsverfügungen zur
Wehr setzen könne. Dies gilt umso mehr, als in der das Vikariat betreffenden
Verfügung vom 20. Dezember 2013 immerhin ein Rechtsmittel bzw. eine
entsprechende Frist erwähnt waren. Die Beschwerdeführerin hat jedoch im
Nachgang zum Erhalt der Verfügung vom 30. September 2014 weder sich nach
einem Rechtsmittel erkundigt noch auch nur in irgendeiner Form Widerspruch
kundgetan. Erstmals thematisierte die Beschwerdeführerin die Befristung in
einem E-Mail-Verkehr vom 12. Dezember 2014, jedoch auch damals
bezeichnenderweise nur im Zusammenhang mit dem ihr augenscheinlich nicht klaren
Datum, bis zu welchem das Verhältnis befristet worden war. Selbst zu
jenem Zeitpunkt beanstandete die Beschwerdeführerin die Befristung als
solche somit (noch) nicht bzw. stellte sie diese nicht in Frage.
Dass es sich bei dem durch die Verfügung vom
30.
September 2014 begründeten Anstellungsverhältnis – deren insofern
unzweideutigen Wortlaut ("befristet") zum Trotz – in Tat und Wahrheit
um ein unbefristetes handle, wie die Beschwerdeführerin ab April 2014 gegenüber
der Beschwerdegegnerin sowie später im Rekursverfahren vorbrachte, konnte somit
zu jenem Zeitpunkt nicht (mehr) geltend gemacht werden.
3.2
Hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts, bis zu welchem das
Anstellungsverhältnis befristet war, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.2.1
Aus den Akten nach Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2014, welche im
Zusammenhang mit der Befristung explizit das Datum des 31. Juli 2015
nannte, lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass jene in diesem
Punkt abgeändert werden sollte – im Gegenteil (vgl. beispielsweise ein Schreiben
der Schule vom 3. Juli 2014 sowie ihre – von der Beschwerdeführerin allerdings
nicht unterzeichnete – Notiz über ein am 8. September 2014 geführtes Mitarbeitergespräch).
In einer erläuternden Mail einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin an die
Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2014 heisst es explizit: "Bis die
Anerkennung vorhanden ist, ist nur eine befristete Anstellung für ein Jahr möglich."
Das Enddatum 31. Juli 2015 ergibt sich somit ohne Weiteres aus der
Auslegung der Verfügung. Die (kommunale) Personalverordnung lässt befristete
Arbeitsverhältnisse sodann zu.
3.2.2
Im Übrigen verhält es sich nach kantonalem Recht wie folgt: Gemäss § 5
LPG werden Lehrpersonen grundsätzlich unbefristet angestellt (Abs. 1) und
können für die Stellvertretung von Lehrpersonen Vikariate eingerichtet werden
(Abs. 2). Das Zürcher Stimmvolk nahm in einer Abstimmung vom 3. März
2013.
das Gesetz über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der
Volksschule vom 6. Februar 2012 an (OS 68 517 ff.; vgl. auch www.vsa.zh.ch
> Personelles > Anstellungsbedingungen > LPG/LPVO Änderungen Zusammenfassung).
Gemäss dem damit geänderten § 7 Abs. 2 LPG, welcher auf den 1. August
2014.
in Kraft gesetzt wurde, bedingt die Anstellung als Lehrperson insbesondere
die Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die
Lehrerbildung. Dabei handelt es sich um ein (EDK-anerkanntes) Lehrdiplom oder um
eine anderweitige EDK-anerkannte Unterrichtsbefähigung (vgl. www.vsa.zh.ch >
Personelles
> Anstellungsbedingungen > Anstellung > als Lehrperson > Zulassung und
dort insbesondere die Ausführungen zu den Lehrpersonen mit ausländischem
Lehrdiplom bzw. Personen ohne Lehrdiplom [bis 31. Juli 2015]). § 25
Abs. 3 LPG sieht vor, dass nach Möglichkeit Vikarinnen und Vikare
eingesetzt werden, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die
Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind. In Ausnahmefällen kann mithin
jedoch auch eine Person für ein Vikariat eingesetzt werden, die nicht über ein
anerkanntes Lehrdiplom verfügt (vgl. VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00180,
E. 2.3). Ein Vikariat endet in der Regel durch Ablauf der Anstellungsdauer
oder Wegfall des Abordnungsgrundes (§ 26 Abs. 1 LPG). Es ist somit
stets – auf bestimmte oder unbestimmte Dauer – befristet (vgl. dazu
auch Susanne Raess-Eichenberger, Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in:
Marco Donatsch/Thomas Gächter [Hrsg.], Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen
2012, S. 119 ff., 136 [unten] f.).
Auf den 1. August 2015 trat (der im Rahmen derselben
Revision erlassene) § 7 Abs. 4 LPG in Kraft. Danach kann die für das
Bildungswesen zuständige Direktion, stellt sie fest, dass der Bedarf an
Lehrpersonen nicht gedeckt werden kann, die Schulpflegen ermächtigen, für
längstens ein Jahr Lehrpersonen anzustellen, die nicht über die
Zulassung zum Schuldienst verfügen (vgl. auch www.vsa.zh.ch
> Personelles > Anstellungsbedingungen > Befristete Anstellung Lehrperson
ohne Diplom).
Bis zum Inkrafttreten von § 7 Abs. 4 LPG auf das
Schuljahr 2015/2016 hin bzw. bis zum 31. Juli 2015 durften folglich Personen,
die nicht über ein anerkanntes Lehrdiplom bzw. eine andere
EDK-anerkannte Unterrichtsbefähigung verfügten, an sich nicht als Lehrperson
(mithin eben grundsätzlich unbefristet), sondern höchstens im Vikariat, also
für befristete Einsätze angestellt werden (vgl. auch www.vsa.zh.ch
> Personelles > Anstellungsbedingungen > Anstellung > als
Lehrperson > Zulassung > Personen ohne Lehrdiplom [gültig bis
31.
Juli 2015]). Erst seit 1. August 2015 besteht für Personen ohne
anerkannte Unterrichtsbefähigung – unter den genannten
Voraussetzungen – überhaupt die Möglichkeit, als Lehrperson angestellt zu
werden, auch dies jedoch wie erwähnt für längstens ein Jahr.
Es ist somit fraglich, ob die Beschwerdeführerin,
hinsichtlich deren im Ausland erworbenes Lehrdiplom – soweit ersichtlich – bis
heute keine EDK-Anerkennung vorliegt, für das Schuljahr 2014/2015 nicht
lediglich (erneut) als Vikarin hätte angestellt werden dürfen. Klar ist
aufgrund des Dargelegten jedenfalls, dass ihre Anstellung unter den gegebenen
Umständen umso mehr höchstens befristet auf (längstens) ein Jahr in
Frage kam. Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin konnte folglich
längstens bis 31. Juli 2015 dauern (vgl. § 1a LPVO).
3.2.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Anstellungsverhältnis der
Beschwerdeführerin zulässigerweise bis 31. Juli 2015 befristet war.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter
vor, es könne nicht angehen, dass sie während ihrer Festanstellung im Schuljahr
2014/2015 auf der Basis eines tieferen Ansatzes entlöhnt worden sei als während
des vorangehenden Vikariats.
4.1
Gemäss § 31 Abs. 3 Satz 4 LPVO (vgl.
auch deren Anhang C Abs. 2) erhalten Vikarinnen und
Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule den monatlichen Lohn zu 80 %
(so lit. c), sofern sie nicht über ein Lehrdiplom für
die Sekundarstufe II verfügen (lit. a) oder das Basisstudium als Volksschullehrperson abgeschlossen haben bzw. sich in besonderen
Ausbildungen gemäss § 18 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom
25.
Oktober 1999 (LS 414.41) befinden
(lit. b). Die Beschwerdeführerin, die weder unter lit. a noch
unter lit. b fiel, hatte somit strenggenommen während ihres Vikariats
Anspruch auf Lohn basierend lediglich auf einem Ansatz von 80 %
des Jahressalärs gemäss der Lohnstufe, in die sie in der Lohnskala gemäss
Anhang A zur Lehrpersonalverordnung eingereiht worden war. Dies und mithin der
Umstand, dass ihr mit dem zugrunde gelegten (90%-)Ansatz in Tat und Wahrheit
ein zu hoher Lohn ausbezahlt worden war, war der Beschwerdegegnerin bewusst.
Dies geht aus ihrer E-Mail vom 7. Juli 2014 an die Beschwerdeführerin
hervor, mit der sie dieser letztlich mitteilte, dass sie aus Wohlwollen so vorgegangen
sei. Damit gab sie der Beschwerdeführerin auch zu verstehen, dass diese hieraus
für die Zukunft nichts für sich ableiten können sollte (vgl. in diesem Zusammenhang
auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6.
A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518 ff., zum fehlenden
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht).
Der auf 1. August 2015 in Kraft gesetzte § 16a
LPVO, der den Lohnanspruch für Lehrpersonen ohne Lehrdiplom für die Volksschule
(mithin bei Anstellungen gestützt auf § 7 Abs. 4 LPG) regelt, nennt
im Übrigen identische Abstufungen wie der erwähnte § 31 Abs. 3
Satz 3 LPVO.
4.2
Für das Schuljahr 2014/2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäss Anstellungsverfügung vom
(13. Juni wie vom) 30. September 2014 in die "Klasse 10.01 /
Stufe 10" eingereiht (vgl. § 14 Abs. 1 Kategorie III lit. c LPVO). Diese Verfügung blieb, wie bereits erwähnt (vorstehend
3.
), ihrerseits unangefochten, sodass sie in Rechtskraft erwuchs.
Erstmals thematisierte die Beschwerdeführerin lohnbezogene Fragen
in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 8. April 2015, nachdem
ihr die Schule am 4. März 2015 mitgeteilt hatte, dass ihr befristetes Anstellungsverhältnis
für das Schuljahr 2015/2016 nicht mehr verlängert
werde. Wohlgemerkt monierte die Beschwerdeführerin
auch dabei nicht etwa, dass sie
ursprünglich, das heisst in den Verfügungen vom 13. Juni
bzw. 30. September 2014,
falsch eingereiht worden wäre, sondern erklärte
sie (neu) im Wesentlichen lediglich, sie sei der Auffassung, es handle sich um
ein unbefristetes Verhältnis, wobei sie ihren Lohn lediglich im Rahmen ihrer
Begründung hierfür ins Spiel brachte. Als in diesem Schreiben bereits
formuliertes Eventualbegehren verlangte sie sinngemäss die Auszahlung der
Differenz zwischen dem Jahressalär von Fr. 95'492.80, wie es in der Verfügung
vom 13. Juni 2014 festgelegt worden sei, und dem angeblich "reduzierten"
von Fr. 69'786.15.
Im Zusammenhang mit Beschwerden wegen nicht
geschlechtsspezifisch bedingter Lohndiskriminierung geht das Bundesgericht davon
aus, dass es auch bei Lohnforderungen nicht stossend und willkürlich ist, die
erforderliche Korrektur erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs zu gewähren. Dies gilt insbesondere,
wenn der zu niedrige Lohn in
Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung festgesetzt wurde (BGE 131 I 105
E. 3.7; BGr, 4. Mai 2015,8C_298/2014, E. 4.3).
Die Beschwerdeführerin hat erst im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens die Lohneinreihung während ihrer Festanstellung im
Schuljahr 2014/2015 beanstandet respektive sinngemäss einen höheren Lohn für
diese Zeit verlangt. Nach dem Gesagten hat sie ohnehin keinen Anspruch auf entsprechende
Lohnnachzahlungen.
4.3
Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin aus
dem während des Vikariats zugrundegelegten 90%-Ansatz im Hinblick auf ihre
Anstellung im Schuljahr 2014/2015 nichts für sich ableiten und stehen
ihr für diese Zeit keine Lohnnachzahlungen zu.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
In personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem
Streitwert bis Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Vorliegend wird diese Grenze
nicht erreicht (vgl. oben 1.2.3). Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist damit als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Zwar hat die
Beschwerdeführerin am 14./15. August 2015 auch um Gewährung unentgeltlicher
Verbeiständung ersucht, doch hatte sie damals offenkundig keine Vertretung
ernannt und solches trotz Hinweis in der Präsidialverfügung vom 21. August
2015, dass ihr hierfür noch Zeit bleibe, auch nicht nachgeholt. Es sind ihr
demnach keine Vertretungskosten erwachsen, die es gegebenenfalls bzw. unter den
Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRG zu übernehmen gegolten
hätte.
7.
Der Streitwert nach Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG beträgt mehr als Fr. 15'000.- (vgl. oben 1.2.3), sodass in der Rechtsmittelbelehrung
des folgenden Dispositivs auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) zu verweisen ist (Art. 85 Abs. 1 lit. b e contrario BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'720.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an…