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Entscheid

VB.2015.00475

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00475

16. September 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17440)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bezirksrat B beschloss am 11. März 2015, die

Ersatzwahl für ein zurückgetretenes teilamtliches Mitglied des

Bezirksgerichts B zu veranstalten, und setzte die Frist für die

Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 29. April 2015 fest; dieser

Beschluss wurde am 20. März 2015 amtlich publiziert. Nachdem innert dieser

Frist von zwei Wahlvorschlägen einer umgehend wieder zurückgezogen worden war,

publizierte der Bezirksrat den eingegangenen Wahlvorschlag am 15. Mai 2015

und setzte gleichzeitig eine Frist bis 22. Mai 2015, innert der dieser

Wahlvorschlag zurückgezogen oder weitere Wahlvorschläge eingereicht werden könnten.

Am 18. Mai 2015 gelangte A unter der Angabe einer

Wohnadresse in C an den Bezirksrat und reichte einen von der notwendigen Anzahl

Personen unterzeichneten Wahlvorschlag für sich selber ein. Nachdem Abklärungen

des Bezirksrats ergeben hatten, dass A nicht in C angemeldet sei, setzte er

unter anderem diesem mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 eine Frist

von vier Tagen, um einen politischen Wohnsitz im Kanton Zürich nachzuweisen. Am

1. Juni 2015 reichte A dem Bezirksrat eine Anmeldebestätigung der Gemeinde

C vom 29. Mai 2015 ein, wonach er sich per 20. Mai 2015 in C

angemeldet habe. Die Gemeinde C be­stätigte auf Nachfrage, dass diese Anmeldung

am 29. Mai 2015 rückwirkend per 20. Mai 2015 erfolgt sei. Mit

Beschluss vom 3. Juni 2015 erklärte der Bezirksrat den Wahlvorschlag für A

als ungültig und die verbleibende kandidierende Person als in stiller Wahl gewählt;

dieser Beschluss wurde am 12. Juni 2015 amtlich publiziert.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies der Regierungsrat

mit Beschluss vom 8. Juli 2015 ab.

III.

A führte dagegen am 18. August 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom

3.

Juni 2015 sei aufzuheben und er sei zu den Ersatzwahlen für das

Bezirksgericht B zuzulassen. Der Bezirksrat B und die Direktion der Justiz und

des Innern namens des Regierungsrats verzichteten – je unter Hinweis auf die

Begründung des jeweiligen Beschlusses – auf eine Beschwerdeantwort bzw.

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Stimmrechtsbeschwerden

gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen eines Bezirksrats

etwa betreffend die Gültigkeit eines Wahlvorschlags nach § 146 Abs. 1

in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Gesetzes

über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) und

§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 f. je lit. a, 19a,

19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Der Beschwerdeführer ist als Kandidierender für die

streitgegenständliche Wahl eines Ersatzmitglieds für das Bezirksgericht B nach

§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG zur Beschwerde

berechtigt.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im Kanton

Zürich stehen das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in

Kantons- und Gemeindeangelegenheiten allen Schweizerinnen und Schweizern zu,

die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in

eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 22 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]).

Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter werden von den Stimmberechtigten des

betreffenden Bezirkes gewählt (Art. 80 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 KV). Nach § 5 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010 (LS 211.1) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GPR

ist als Mitglied eines Bezirksgerichts wählbar, wer im Kanton politischen

Wohnsitz hat. Der politische Wohnsitz befindet sich nach § 3 Abs. 2

GPR in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) in

derjenigen Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet

ist (vgl. hierzu VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00381, E. 3.8). Die

Stimmberechtigten sind von Amtes wegen ins Stimmregister an ihrem politischen

Wohnort einzutragen (Art. 4 Abs. 1 BPR).

2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sowohl im Zeitpunkt, in dem der Wahlvorschlag

zu seinen Gunsten beim Beschwerdegegner eingereicht wurde, als auch bei Ablauf

der zweiten Frist gemäss § 53 Abs. 1 GPR in keiner politischen

Gemeinde des Kantons Zürich angemeldet war. Jedoch macht er sinngemäss geltend,

er habe sich innert der durch den Beschwerdegegner angesetzten Nachfrist in C

angemeldet, und zwar per 20. Mai 2015; damit habe er innert der Nachfrist

einen politischen Wohnsitz in C begründet.

2.3

Im Rahmen

des Vorverfahrens für Mehrheitswahlen setzt die wahlleitende Behörde mit

amtlicher Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher

Wahlvorschläge eingereicht werden können (§ 49 Abs. 1 GPR). Gemäss

§ 52 Abs. 1 GPR prüft die wahlleitende Behörde anschliessend, ob die

während dieser Frist eingegangenen Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften

entsprechen; bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen für

Verbesserungen an. Anschliessend werden die Namen der Vorgeschlagenen gemäss

§ 53 Abs. 1 GPR veröffentlicht und eine weitere Frist von sieben

Tagen angesetzt, innert welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen

oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können. Nach Ablauf dieser zweiten

Frist können Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden (§ 53 Abs. 2

GPR). Gemäss § 53 Abs. 3 GPR prüft die wahlleitende Behörde auch

diese definitiven Wahlvorschläge; eine Verbesserungsfrist bei mangelhaften

Wahlvorschlägen ist hingegen nicht mehr vorgesehen. Dabei handelt es sich nicht

um ein gesetzgeberisches Versehen: Wie sich aus dem Antrag des Regierungsrats

vom 28. Februar 2002 ergibt, sollen die definitiven Wahlvorschläge nach

Ablauf der zweiten Frist wohl noch einmal einer Prüfung unterzogen, eine Frist

zur Verbesserung in diesem Verfahrensstadium aber ausdrücklich nicht mehr

angesetzt werden (ABl 2002, 1507 ff., 1588). In den Beratungen des

Kantonsrats gab diese Bestimmung keinen Anlass zu Diskussionen (Prot. KR

1999–2003, S. 16402, und 2003–2007, S. 896).

2.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es entspreche "rechtstaatlichen

Gepflogenheiten", dass "Rechtsmissstände" innert einer

angesetzten Frist behoben werden könnten, bevor "die entsprechenden

Sanktionen greifen". Er legt indes nicht dar und es ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern diese Regelung gegen übergeordnetes Recht verstiesse.

Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass eine Verbesserungsfrist gesetzlich

sehr wohl vorgesehen ist. Die gesetzliche Regelung geht aber von der Prämisse

aus, dass Wahlvorschläge grundsätzlich innert der ersten Frist von 40 Tagen

einzureichen sind (§ 49 Abs. 1 GPR). Erweisen sich während dieser

Frist eingereichte Wahlvorschläge als mangelhaft, ist eine Verbesserung ohne

Weiteres möglich. Die vom Beschwerdeführer für seine Kandidatur in Anspruch

genommene zweite Frist von sieben Tagen nach § 53 Abs. 1 GPR ist

indes bereits eine Nachfrist, innert der Wahlvorschläge ein letztes Mal

verändert (vgl. § 53 Abs. 2 GPR) und weitere Wahlvorschläge

eingereicht werden können (etwa, um überhaupt eine Auswahl zu ermöglichen); mit

Ablauf dieser Frist sind die Wahlvorschläge nicht mehr veränderbar. Wer für

Kandidierende erst innert dieser Nachfrist einen Wahlvorschlag einreicht, nimmt

deshalb in Kauf, dass dieser wegen Mangelhaftigkeit ungültig erklärt werden

könnte, ohne dass eine Frist zur Verbesserung angesetzt würde.

Vorliegend hat der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer denn auch keine Frist zur Verbesserung

des Wahlvorschlags, sondern einzig eine Frist zum Nachweis angesetzt, dass der

Beschwerdeführer bei Einreichung des Wahlvorschlags zu seinen Gunsten bzw. jedenfalls

bei Ablauf der zweiten Frist politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hatte. Der Beschwerdeführer

reichte in der Folge zwar eine Anmeldebestätigung vom 29. Mai 2015 ein,

wonach er sich "per 20.05.2015" in C angemeldet hatte. Diese

Anmeldung war indes erst am 29. Mai 2015 erfolgt, weshalb er bei Ablauf

der Nachfrist am 22. Mai 2015 über keinen politischen Wohnsitz in C

verfügte; dies ergibt sich auch aus einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C

vom 22. Mai 2015, wonach der Beschwerdeführer sich am 31. Oktober

2013.

nach D (ZH) abgemeldet habe. Dort hatte er sich wiederum am

31.

Dezember 2013 nach dem ausserkantonalen E abgemeldet.

Den fehlenden politischen

Wohnsitz im Kanton Zürich konnte der Beschwerdeführer nicht dadurch heilen,

dass er sich rückwirkend in einer Gemeinde im Kanton Zürich anmeldete und damit

nachträglich politischen Wohnsitz begründete. Wohl beträgt die Frist für die

Anmeldung nach Zuzug in eine Gemeinde gemäss § 34 Abs. 1 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) 14 Tage und ist insofern eine

nachträgliche Anmeldung zulässig. Die politischen Rechte können jedoch erst ab

dem Datum der tatsächlichen Anmeldung ausgeübt werden, weil erst in diesem

Zeitpunkt ein Eintrag ins Stimmregister der Gemeinde stattfinden kann. Würde

der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, könnten sich nachträgliche

Teilnahmerechte für Abstimmungen ergeben, die bereits stattgefunden haben, was

zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führte.

Der Beschwerdeführer war

somit bei Ablauf der Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für das

Amt, für welches er kandidierte, nicht wahlfähig. Demnach widersprach der zu

seinen Gunsten eingereichte Wahlvorschlag den gesetzlichen Vorschriften und wurde

dieser durch den Beschwerdegegner zu Recht für ungültig erklärt (vgl. auch

§ 25 lit. a der Verordnung über die politischen Rechte vom

27.

Oktober 2004 [LS 161.1]).

Es kann damit offenbleiben,

ob der fehlende politische Wohnsitz einer Verbesserung im Sinn von § 52

Abs. 1 Satz 2 GPR überhaupt zugänglich wäre. Ebenso braucht nicht

näher geprüft zu werden, ob Kandidierende erst bei Ablauf der Nachfrist oder

bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlag politischen Wohnsitz

im Kanton Zürich haben müssen.

2.5

Soweit der

Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, in einem anderen Fall sei dem Mitglied

eines Gerichts, welches seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt habe,

eine Frist angesetzt worden, um wieder Wohnsitz im Kanton Zürich zu nehmen, verkennt

er, dass es sich dabei um unterschiedliche Sachverhalte handelt. Bei gewählten

Mitgliedern von Gerichten, bei welchen eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,

entsteht ein nachträglicher Mangel, zu dessen Behebung nach dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine angemessene Frist angesetzt wird, bevor als

Sanktion eine Abberufung aus dem Amt erfolgt. Im Fall des Beschwerdeführers war

der Mangel demgegenüber ursprünglicher Natur: Er erfüllte die

Wählbarkeitsvoraussetzungen während der laufenden Fristen für die Einreichung

von Wahlvorschlägen zu keinem Zeitpunkt.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

In Stimmrechtssachen sind nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG nur Gerichtskosten zu erheben, wenn

das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Dies trifft vorliegend nicht

zu, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …