VB.2015.00476
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00476
19. November 2015Deutsch9 min
(URT.2015.17626)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00476
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baugesellschaft D, nämlich:
1.1 B,
1.2 C,
2. Stadt Wädenswil,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 erteilte die
Baukommission Wädenswil der Baugesellschaft D die nachträgliche Baubewilligung
für drei bereits ausgeführte Projektänderungen im Zusammenhang mit dem Zweifamilienhaus
E-Strasse 01 und 02 auf den Parzellen Kat.-Nr. 03 und 04. Diese drei
Projektänderungen umfassten eine Reduktion der Anzahl Aussenparkplätze, eine
Veränderung der Gehwegführung sowie eine Terrassenvergrösserung.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 19. Januar 2015 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies sein Rechtsmittel mit
Entscheid vom 23. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Am 20. August 2015 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung. Das
Baurekursgericht liess sich am 25. August 2015 mit dem Schluss auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen. Denselben Antrag stellte sinngemäss am
16.
September 2015 die Baugesellschaft D. Die Baukommission Wädenswil
beantragte am 17. September 2015 ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A. Dieser reichte am
3.
Oktober 2015 eine Replik ein. Die Baukommission Wädenswil verzichtete
am 15. Oktober 2015 auf eine Duplik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerdegegnerin 1.1 ist Eigentümerin der Parzellen Kat.-Nr. 03 und
04.
Auf diesen beiden Grundstücken steht ein Doppeleinfamilienhaus. Die
Stammbaubewilligung für dieses Gebäude wurde am 16. September 2008
erteilt. Die Mutter des Beschwerdeführers rekurrierte dagegen an die damalige
Baurekurskommission II, welche mit rechtskräftigem Entscheid vom
17.
Februar 2009 ihren Rekurs abwies. Die Bauherrschaft nahm in der Folge
mehrere Projektänderungen vor, die von der lokalen Baubewilligungsbehörde allesamt
bewilligt wurden. Mit Ausnahme der siebten Abänderungsbewilligung sind all
diese baurechtlichen Entscheide in (formelle) Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls
rechtskräftig ist die Schlussabnahme.
1.2
Mit der
formellen Rechtskraft geht regelmässig die materielle Rechtskraft einher. Materielle
Rechtskraft bedeutet, dass eine Bewilligung in jeder späteren
Auseinandersetzung zwischen den gleichen Parteien verbindlich und insofern
unabänderlich ist. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren kann mithin nicht
noch einmal in Gang gesetzt werden (René Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, 3. A., Basel 2014, Rz. 955). Ausnahmen von diesem
Grundsatz bestehen einzig dann, wenn Widerrufs- oder Revisionsgründe vorliegen,
die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind oder der Entscheid
nichtig ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1032–1045).
Vorliegend zeigt keine Partei in substanziierter Form auf, dass die
Voraussetzungen für eine solche Abänderung der formell rechtskräftigen Beschlüsse
erfüllt sind. Abgesehen davon wären derartige Begehren ohnehin bei der verfügenden
Behörde und nicht im Rechtsmittelverfahren anhängig zu machen. Auch für eine
von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit finden sich in den Akten keine
Anhaltspunkte: Selbst wenn die Stammbaubewilligung und die
Projektänderungsbewilligungen auf teilweise falschen oder unvollständigen
Bauplänen beruhen sollten, hätte dies keine Nichtigkeit zur Folge: Nichtigkeit
ist bloss dann anzunehmen, wenn eine Verfügung an einem besonders schweren und
zudem leicht erkennbaren Mangel leidet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 956).
Dies ist bei den in der Beschwerde behaupteten Planabweichungen nicht der Fall.
1.3
Nachstehend
ist deshalb nur zu prüfen, ob die lokale Baubewilligungsbehörde zu Recht die im
Beschluss vom 23. Dezember 2014 genannten drei Projektmodifikationen
bewilligte. Thema des vorliegenden Verfahrens bildet mit anderen Worten einzig
die Reduktion der Anzahl Abstellplätze, die Änderung der Gehwegführung sowie
die Vergrösserung der Terrasse um 65 Zentimeter. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf andere Mängel des Bauvorhabens beruft, sind seine Rügen
verspätet und damit unbeachtlich. Er hätte sie im Stammbaubewilligungs- und in
den folgenden Projektabänderungsverfahren geltend machen müssen.
2.
2.1
In Bezug
auf die Parkplätze führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: Entgegen der
Vorinstanz treffe es nicht zu, dass für Besucher der Aussenparkplatz
ausgeschieden sei und für die Bewohner die Fahrzeugabstellplätze in der
Tiefgarage zur Verfügung stehen. Vielmehr werde der Aussenparkplatz regelmässig
durch die Bewohner selbst benützt und er werde meist auch gleich mit
2.
Fahrzeugen belegt. Weil das Parkfeld zu kurz sei, stünden die Fahrzeuge
regelmässig in der Strassenparzelle oder auf dem gegenüberliegenden Grundstück.
Aus dem Entscheid der Baubehörde gehe nicht hervor, womit denn der verloren gegangene
Parkplatz ersetzt werde.
2.2
Im
angefochtenen Beschluss reduzierte die lokale Baubehörde die Anzahl Aussenabstellplätze
entlang der E-Strasse von zwei auf einen Parkplatz. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist der beschwerdeführende Nachbar nicht legitimiert, im
Baubewilligungsverfahren das Fehlen bzw. die Unmöglichkeit der Erstellung der
nötigen Anzahl Abstellplätze zu rügen. Soweit nämlich der Bauherr ausserstande
sein sollte, die nötigen Parkplätze real zu erstellen, müsste er verpflichtet
werden, sich an einer Gemeinschaftsanlage im Sinn von § 245 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu beteiligen oder gestützt
auf § 246 PBG eine Ersatzabgabe zu leisten. Weder
die Erstellung zusätzlicher Abstellplätze noch die Verpflichtung der
Bauherrschaft zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage würde an der
Betroffenheit des Nachbarn durch das gesamte Projekt etwas ändern. Aus
diesem Grund führen fehlende Abstellplätze nicht zu einer Verweigerung der
Baubewilligung (VGr, 24. März 2010,
VB.2009.00609, E. 4.2 mit Rechtsprechungshinweisen).
2.3
Anders
verhält es sich legitimationsrechtlich, wenn sich die Rügen auf örtlich
fixierte Abstellplätze beziehen und behauptet wird, diese Parkflächen
verletzten die Verkehrssicherheit oder seien in anderer Weise baurechtswidrig.
Unter solchen Umständen hat ein rekurrierender Nachbar Anspruch darauf, die
Rechtmässigkeit eines Abstellplatzes überprüft zu haben. Ebenso ist zu
entscheiden, wenn die nach der Realisierung des Bauvorhabens entstehende Parkplatzsituation
aus anderen Gründen eine ernsthafte Beeinträchtigung seines Nachbargrundstückes
befürchten lässt (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00118,
E. 2.2.1). Eine legitimationsbegründende Betroffenheit durch die gewählte
Parkierungslösung ist jedoch nicht leichthin und bei jeder Abweichung von den
Bestimmungen über die Erstellung von Abstellplätzen anzunehmen. Da den betreffenden
Normen keine unmittelbar nachbarschützende Funktion zukommt (vgl. VGr,
5.
Juli 2004, VB.2004.00234, E. 4.2.1), muss der Nachbar sein
Anfechtungsinteresse vielmehr im Einzelnen darlegen (VGr, 13. November
1992, VB 92/0082, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht; RB 1989 Nr. 10). Ein solches Interesse ist namentlich
gegeben, wenn Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG zu befürchten
sind, die sich in spezieller Weise zu seinen Lasten auswirken.
2.4
Vorliegend
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gegenwärtige Parkplatzsituation
die Verkehrssicherheit im Quartier gefährdet. Eine derartige Gefährdung wird
denn nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst in substanziierter Form
aufgezeigt. Dieser begründet auch nicht näher, inwiefern der fehlende Parkplatz
sein Grundstück beeinträchtige. Vielmehr lässt er es bei der pauschalen
Behauptung bewenden, Fahrzeuge von Bewohnern und Besuchern stünden jeweils auf
dem gegenüberliegenden Grundstück. Der Beschwerdeführer ist weder Eigentümer
dieses Grundstückes noch wurde er von dessen Eigentümern zur Interessenwahrung
ermächtigt. Folglich kann er sich nicht auf diesen Verstoss gegen fremdes
Eigentum berufen. Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Parkplatzfrage die
Legitimation fehlt, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf sein Rechtsmittel
eingetreten. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.
Der angefochtene Beschluss bewilligt sodann eine
Modifikation der Gehwegführung. Die Beschwerde äussert sich nicht zu diesem
Punkt. Entsprechend braucht die Baurechtskonformität dieser Projektänderung
nicht näher überprüft zu werden.
4.
4.1
Hinsichtlich
der Terrassenvergrösserung um 65 Zentimeter hält die Beschwerde Folgendes
fest: Es sei irreführend, wenn die Vorinstanz das Objekt vor der südöstlichen
Fassade des Zweifamilienhauses als Terrasse bezeichne. Aufgrund des Geländers
werde diese Baute als Balkon wahrgenommen. Aus diesem Grund gelange § 260
Abs. 3 PBG zur Anwendung. Sowohl der Geräteraum als auch die Terrasse
bzw. der Balkon ragten 2,83 respektive 2,80 Meter in den Abstandsbereich
hinein, was unzulässig sei.
4.2
An der
südöstlichen Gebäudefassade des Doppeleinfamilienhauses steht ein
6,29 Meter langer und 2,6 Meter breiter gemauerter Keil. Dieser
dient, die Hangneigung ausgleichend, den Bewohnern als befestigter
Aussensitzplatz (nachstehend: tieferliegender Aussensitzplatz). An den zwei
Aussenkanten dieses Keils sind zur Absturzsicherung Geländer angebracht. Der
Keil selbst beinhaltet keine Räumlichkeiten. Er bildet somit keinen umschlossenen
Raum im Sinn von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom
22.
Juni 1977 (ABV). Entsprechend ist er nicht als Gebäude zu
qualifizieren. Da die Terrasse somit keinen Gebäudebestandteil bildet, muss sie
auch keine Grenz- oder Gebäudeabstände im Sinn von
§§ 269 ff. PBG einhalten. Die dahingehenden Rügen des
Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.
4.3
Hangaufwärts
steht an der Hausfassade ein weiterer derartiger gemauerter Keil. Er ist
ebenfalls mit einem Metallgeländer versehen und dient den Bewohnern als
befestigter Aussensitzplatz (nachstehend: höherliegender Aussensitzplatz). Im
Unterschied zum tieferliegenden Keil ist der höherliegende Keil teilweise innen
hohl und wird als wetterfester Abstellraum für Gartenwerkzeuge und ähnliche
Gegenstände verwendet. Der Zugang zu diesem Raum erfolgt über eine Tür, welche
sich am hangseitigen Ende der tieferliegenden Terrasse befindet. Aufgrund
seiner raumbildenden Eigenschaft ist dieser höherliegende Keil als Gebäude im
Sinn von § 2 Abs. 1 ABV zu qualifizieren. Als Gebäude im Rechtssinn
hat der Keil die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften von
§ 269 ff. PBG zu erfüllen. Gleichwohl hilft dies dem
Beschwerdeführer nicht weiter: Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wurde über
diese Baute bereits im Stammbaubewilligungsverfahren rechtskräftig befunden.
Der Geräteraum bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu seiner Abstandskonformität bzw.
-widrigkeit.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Der Stadt Wädenswil
steht in der vorliegenden Konstellation, wo sich auf beiden Seiten private
Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr,
27.
März 2013, VB.2012.00571, E. 11; 14. Juni 2006,
VB.2006.00062, E. 4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 4'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …