Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00476

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00476

19. November 2015Deutsch9 min

(URT.2015.17626)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 erteilte die

Baukommission Wädenswil der Baugesellschaft D die nachträgliche Baubewilligung

für drei bereits ausgeführte Projektänderungen im Zusammenhang mit dem Zweifamilienhaus

E-Strasse 01 und 02 auf den Parzellen Kat.-Nr. 03 und 04. Diese drei

Projektänderungen umfassten eine Reduktion der Anzahl Aussenparkplätze, eine

Veränderung der Gehwegführung sowie eine Terrassenvergrösserung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 19. Januar 2015 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies sein Rechtsmittel mit

Entscheid vom 23. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Am 20. August 2015 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung. Das

Baurekursgericht liess sich am 25. August 2015 mit dem Schluss auf

Abweisung der Beschwerde vernehmen. Denselben Antrag stellte sinngemäss am

16.

September 2015 die Baugesellschaft D. Die Baukommission Wädenswil

beantragte am 17. September 2015 ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A. Dieser reichte am

3.

Oktober 2015 eine Replik ein. Die Baukommission Wädenswil verzichtete

am 15. Oktober 2015 auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdegegnerin 1.1 ist Eigentümerin der Parzellen Kat.-Nr. 03 und

04.

Auf diesen beiden Grundstücken steht ein Doppeleinfamilienhaus. Die

Stammbaubewilligung für dieses Gebäude wurde am 16. September 2008

erteilt. Die Mutter des Beschwerdeführers rekurrierte dagegen an die damalige

Baurekurskommission II, welche mit rechtskräftigem Entscheid vom

17.

Februar 2009 ihren Rekurs abwies. Die Bauherrschaft nahm in der Folge

mehrere Projektänderungen vor, die von der lokalen Baubewilligungsbehörde allesamt

bewilligt wurden. Mit Ausnahme der siebten Abänderungsbewilligung sind all

diese baurechtlichen Entscheide in (formelle) Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls

rechtskräftig ist die Schlussabnahme.

1.2

Mit der

formellen Rechtskraft geht regelmässig die materielle Rechtskraft einher. Materielle

Rechtskraft bedeutet, dass eine Bewilligung in jeder späteren

Auseinandersetzung zwischen den gleichen Parteien verbindlich und insofern

unabänderlich ist. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren kann mithin nicht

noch einmal in Gang gesetzt werden (René Rhinow et al., Öffentliches

Prozessrecht, 3. A., Basel 2014, Rz. 955). Ausnahmen von diesem

Grundsatz bestehen einzig dann, wenn Widerrufs- oder Revisionsgründe vorliegen,

die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind oder der Entscheid

nichtig ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1032–1045).

Vorliegend zeigt keine Partei in substanziierter Form auf, dass die

Voraussetzungen für eine solche Abänderung der formell rechtskräftigen Beschlüsse

erfüllt sind. Abgesehen davon wären derartige Begehren ohnehin bei der verfügenden

Behörde und nicht im Rechtsmittelverfahren anhängig zu machen. Auch für eine

von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit finden sich in den Akten keine

Anhaltspunkte: Selbst wenn die Stammbaubewilligung und die

Projektänderungsbewilligungen auf teilweise falschen oder unvollständigen

Bauplänen beruhen sollten, hätte dies keine Nichtigkeit zur Folge: Nichtigkeit

ist bloss dann anzunehmen, wenn eine Verfügung an einem besonders schweren und

zudem leicht erkennbaren Mangel leidet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 956).

Dies ist bei den in der Beschwerde behaupteten Planabweichungen nicht der Fall.

1.3

Nachstehend

ist deshalb nur zu prüfen, ob die lokale Baubewilligungsbehörde zu Recht die im

Beschluss vom 23. Dezember 2014 genannten drei Projektmodifikationen

bewilligte. Thema des vorliegenden Verfahrens bildet mit anderen Worten einzig

die Reduktion der Anzahl Abstellplätze, die Änderung der Gehwegführung sowie

die Vergrösserung der Terrasse um 65 Zentimeter. Soweit sich der

Beschwerdeführer auf andere Mängel des Bauvorhabens beruft, sind seine Rügen

verspätet und damit unbeachtlich. Er hätte sie im Stammbaubewilligungs- und in

den folgenden Projektabänderungsverfahren geltend machen müssen.

2.

2.1

In Bezug

auf die Parkplätze führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: Entgegen der

Vorinstanz treffe es nicht zu, dass für Besucher der Aussenparkplatz

ausgeschieden sei und für die Bewohner die Fahrzeugabstellplätze in der

Tiefgarage zur Verfügung stehen. Vielmehr werde der Aussenparkplatz regelmässig

durch die Bewohner selbst benützt und er werde meist auch gleich mit

2.

Fahrzeugen belegt. Weil das Parkfeld zu kurz sei, stünden die Fahrzeuge

regelmässig in der Strassenparzelle oder auf dem gegenüberliegenden Grundstück.

Aus dem Entscheid der Baubehörde gehe nicht hervor, womit denn der verloren gegangene

Parkplatz ersetzt werde.

2.2

Im

angefochtenen Beschluss reduzierte die lokale Baubehörde die Anzahl Aussenabstellplätze

entlang der E-Strasse von zwei auf einen Parkplatz. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist der beschwerdeführende Nachbar nicht legitimiert, im

Baubewilligungsverfahren das Fehlen bzw. die Unmöglichkeit der Erstellung der

nötigen Anzahl Abstellplätze zu rügen. Soweit nämlich der Bauherr ausserstande

sein sollte, die nötigen Parkplätze real zu erstellen, müsste er verpflichtet

werden, sich an einer Gemeinschaftsanlage im Sinn von § 245 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu beteiligen oder gestützt

auf § 246 PBG eine Ersatzabgabe zu leisten. Weder

die Erstellung zusätzlicher Abstellplätze noch die Verpflichtung der

Bauherrschaft zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage würde an der

Betroffenheit des Nachbarn durch das gesamte Projekt etwas ändern. Aus

diesem Grund führen fehlende Abstellplätze nicht zu einer Verweigerung der

Baubewilligung (VGr, 24. März 2010,

VB.2009.00609, E. 4.2 mit Rechtsprechungshinweisen).

2.3

Anders

verhält es sich legitimationsrechtlich, wenn sich die Rügen auf örtlich

fixierte Abstellplätze beziehen und behauptet wird, diese Parkflächen

verletzten die Verkehrssicherheit oder seien in anderer Weise baurechtswidrig.

Unter solchen Umständen hat ein rekurrierender Nachbar Anspruch darauf, die

Rechtmässigkeit eines Abstellplatzes überprüft zu haben. Ebenso ist zu

entscheiden, wenn die nach der Realisierung des Bauvorhabens entstehende Parkplatzsituation

aus anderen Gründen eine ernsthafte Beeinträchtigung seines Nachbargrundstückes

befürchten lässt (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00118,

E. 2.2.1). Eine legitimationsbegründende Betroffenheit durch die gewählte

Parkierungslösung ist jedoch nicht leichthin und bei jeder Abweichung von den

Bestimmungen über die Erstellung von Abstellplätzen anzunehmen. Da den betreffenden

Normen keine unmittelbar nachbarschützende Funktion zukommt (vgl. VGr,

5.

Juli 2004, VB.2004.00234, E. 4.2.1), muss der Nachbar sein

Anfechtungsinteresse vielmehr im Einzelnen darlegen (VGr, 13. November

1992, VB 92/0082, nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht; RB 1989 Nr. 10). Ein solches Interesse ist namentlich

gegeben, wenn Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG zu befürchten

sind, die sich in spezieller Weise zu seinen Lasten auswirken.

2.4

Vorliegend

sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gegenwärtige Parkplatzsituation

die Verkehrssicherheit im Quartier gefährdet. Eine derartige Gefährdung wird

denn nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst in substanziierter Form

aufgezeigt. Dieser begründet auch nicht näher, inwiefern der fehlende Parkplatz

sein Grundstück beeinträchtige. Vielmehr lässt er es bei der pauschalen

Behauptung bewenden, Fahrzeuge von Bewohnern und Besuchern stünden jeweils auf

dem gegenüberliegenden Grundstück. Der Beschwerdeführer ist weder Eigentümer

dieses Grundstückes noch wurde er von dessen Eigentümern zur Interessenwahrung

ermächtigt. Folglich kann er sich nicht auf diesen Verstoss gegen fremdes

Eigentum berufen. Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Parkplatzfrage die

Legitimation fehlt, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf sein Rechtsmittel

eingetreten. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.

Der angefochtene Beschluss bewilligt sodann eine

Modifikation der Gehwegführung. Die Beschwerde äussert sich nicht zu diesem

Punkt. Entsprechend braucht die Baurechtskonformität dieser Projektänderung

nicht näher überprüft zu werden.

4.

4.1

Hinsichtlich

der Terrassenvergrösserung um 65 Zentimeter hält die Beschwerde Folgendes

fest: Es sei irreführend, wenn die Vorinstanz das Objekt vor der südöstlichen

Fassade des Zweifamilienhauses als Terrasse bezeichne. Aufgrund des Geländers

werde diese Baute als Balkon wahrgenommen. Aus diesem Grund gelange § 260

Abs. 3 PBG zur Anwendung. Sowohl der Geräteraum als auch die Terrasse

bzw. der Balkon ragten 2,83 respektive 2,80 Meter in den Abstandsbereich

hinein, was unzulässig sei.

4.2

An der

südöstlichen Gebäudefassade des Doppeleinfamilienhauses steht ein

6,29 Meter langer und 2,6 Meter breiter gemauerter Keil. Dieser

dient, die Hangneigung ausgleichend, den Bewohnern als befestigter

Aussensitzplatz (nachstehend: tieferliegender Aussensitzplatz). An den zwei

Aussenkanten dieses Keils sind zur Absturzsicherung Geländer angebracht. Der

Keil selbst beinhaltet keine Räumlichkeiten. Er bildet somit keinen umschlossenen

Raum im Sinn von § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom

22.

Juni 1977 (ABV). Entsprechend ist er nicht als Gebäude zu

qualifizieren. Da die Terrasse somit keinen Gebäudebestandteil bildet, muss sie

auch keine Grenz- oder Gebäudeabstände im Sinn von

§§ 269 ff. PBG einhalten. Die dahingehenden Rügen des

Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.

4.3

Hangaufwärts

steht an der Hausfassade ein weiterer derartiger gemauerter Keil. Er ist

ebenfalls mit einem Metallgeländer versehen und dient den Bewohnern als

befestigter Aussensitzplatz (nachstehend: höherliegender Aussensitzplatz). Im

Unterschied zum tieferliegenden Keil ist der höherliegende Keil teilweise innen

hohl und wird als wetterfester Abstellraum für Gartenwerkzeuge und ähnliche

Gegenstände verwendet. Der Zugang zu diesem Raum erfolgt über eine Tür, welche

sich am hangseitigen Ende der tieferliegenden Terrasse befindet. Aufgrund

seiner raumbildenden Eigenschaft ist dieser höherliegende Keil als Gebäude im

Sinn von § 2 Abs. 1 ABV zu qualifizieren. Als Gebäude im Rechtssinn

hat der Keil die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften von

§ 269 ff. PBG zu erfüllen. Gleichwohl hilft dies dem

Beschwerdeführer nicht weiter: Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wurde über

diese Baute bereits im Stammbaubewilligungsverfahren rechtskräftig befunden.

Der Geräteraum bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu seiner Abstandskonformität bzw.

-widrigkeit.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Der Stadt Wädenswil

steht in der vorliegenden Konstellation, wo sich auf beiden Seiten private

Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr,

27.

März 2013, VB.2012.00571, E. 11; 14. Juni 2006,

VB.2006.00062, E. 4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 4'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …