VB.2015.00477
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00477
5. November 2015Deutsch11 min
(URT.2015.17579)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00477
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Firma A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Stäfa,
Beschwerdegegnerin,
und
Firma C,
Mitbeteiligter,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die Gemeinde Stäfa eröffnete mit Ausschreibung vom 29. Mai 2015
ein offenes Submissionsverfahren betreffend die Auftragsvergabe von Unterhalts-
und Bestattungsarbeiten auf der Friedhofanlage Kirchbühl.
B. Innert
Frist gingen insgesamt vier Offerten mit Preisen zwischen Fr. 115'568.90 (Firma C;
bereinigte Offertsumme) und Fr. 284'214.30 (E GmbH) ein. B von Firma A
offerierte für Fr. 142'465.50. Am 11. August 2015 vergab die Gemeinde
Stäfa die ausgeschriebenen Leistungen an Firma C.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
gelangte B mit Beschwerde vom 19. August 2015 an das Verwaltungsgericht
und beantragte, den Entscheid der Gemeinde Stäfa vom 11. August 2015 aufzuheben
und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
B. Mit
Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 beantragte die Gemeinde Stäfa sinngemäss,
die Beschwerde abzuweisen. Gleichentags nahm C Stellung und beantragte ebenfalls
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 4. September 2015 wurde B teilweise Akteneinsicht gewährt.
Dieser hielt mit Replik vom 17. September 2015 an den gestellten Anträgen
fest; ebenso C mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2015.
D. Die
Gemeinde Stäfa liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom
19.
Oktober 2015 teilte B erneut mit, an den in der Beschwerde gestellten
Anträgen festzuhalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2
Der
zweitplatzierte Beschwerdeführer, dessen Angebot lediglich 1 Punkt hinter
demjenigen des Mitbeteiligten liegt, macht geltend, sein Angebot sei in den
Zuschlagskriterien Unterhaltsorganisation, Ökologie und Lehrlingsausbildung zu
Unrecht schlechter bewertet worden als dasjenige des Mitbeteiligten. Würde er
mit seinen Rügen durchdringen, hätte er eine realistische Chance auf eine
bessere Platzierung. Seine Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
Im Folgenden ist auf die Bewertung der Offerten einzugehen,
soweit sie vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dabei ist allerdings
zu beachten, dass der Behörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien
das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zusteht (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 3.5; 28. August 2014,
VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,
dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16
Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen
eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16
Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.2
Kriterium Unterhaltsorganisation
3.2.1
Zur Bewertung des Kriteriums der Unterhaltsorganisation bringt der
Beschwerdeführer sinngemäss vor, über mehr qualifiziertes Fachpersonal zu
verfügen als der Mitbeteiligte, weshalb die Gleichbewertung der Angebote zu
Unrecht erfolgt sei.
3.2.2
Für die
Beurteilung dieses Kriteriums massgebend waren gemäss Bewertungsschema die
folgenden Punkte:
Unterkriterium
Bewertung
Punkte
Qualifikation (Ausbildung
und Berufserfahrung) der für die ausführenden Arbeiten verantwortlichen
Schlüsselperson (Gruppenleiter)
- Erfahrungen mit
Friedhofsarbeiten mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung
- Abgeschlossene
Gärtnerlehre
- Keine gärtnerische
Ausbildung
- keine Angaben*
4.
2.
0.
0.
Angabe Referenzobjekte
- Referenzobjekt Friedhof
mit Bestattung
- Referenzobjekt
Friedhofpflegearbeiten
- Referenzprojekt
Grünflächenpflegearbeiten
- anderes Referenzprojekt
- keine Angaben*
6.
4.
2.
0.
0.
*
= als Grundlage für die Bewertung der Zuschlagskriterien dient die
Submissionseingabe, fehlende Angaben werden mit 0 bewertet.
Der Beschwerdeführer nannte als Schlüsselperson eine
Landschaftsarchitektin, welche in der betreffenden Funktion bereits über
mehrjährige Erfahrung auf den Friedhöfen Stäfa, Hombrechtikon und Uetikon
verfügt. Als Referenzobjekt gab er seine bisherige Arbeit auf dem Friedhof
Kirchbühl in Stäfa an. Der Mitbeteiligte Gärtnermeister nannte sich selbst als
Schlüsselperson mit 15-jähriger Erfahrung in der Friedhofpflege samt
Bestattungen auf dem Friedhof der Gemeinde Männedorf, welchen er zugleich als
Referenzobjekt bezeichnete. Damit verfügen beide Anbieter über eine
verantwortliche Schlüsselperson mit über drei Jahren Berufserfahrung im Zusammenhang
mit Friedhofsarbeiten sowie über die erforderlichen Referenzobjekte. Folglich
bewertete die Vergabebehörde zu Recht beide Angebote mit der vollen Punktzahl.
3.3
Kriterium Ökologie
3.3.1
Das
Kriterium Ökologie wurde anhand folgender Unterkriterien bewertet:
Unterkriterium
Bewertung
Punkte
Reaktionsweg/Anfahrtswege
von Magazin zu Friedhof
- Anfahrtsweg unter
3km/10min
- Anfahrtsweg unter
15km/30min
- Anfahrtsweg mehr als
15km/60min
- keine Angaben*
3.
2.
0.
0.
Ökologie Maschinenpark
- Dieselmotoren mit
Partikelfilter
- Kleingeräte alle mit
Gerätebenzin
- Kleingeräte alle mit
Akkugerät
- Normalbenzin für Geräte
- keine Angaben*
2.
2.
3.
0.
0.
Lärmimmission
(Heckenschere, Fadenmäher und Laubbläser)
Liste mit den eingesetzten
Kleinmaschinen (Typenbezeichnung)
- Alles Akkugeräte
- Alles Geräte mit
Verbrennungsmotoren
- keine Angaben*
2.
0.
0.
*
= als Grundlage für die Bewertung der Zuschlagskriterien dient die
Submissionseingabe, fehlende Angaben werden mit 0 bewertet.
3.3.2
Bezüglich
des Kriteriums Ökologie rügt der Beschwerdeführer als Erstes die Gleichbewertung
seines Angebots mit demjenigen des Mitbeteiligten im Unterkriterium Reaktionszeit/Anfahrtsweg.
In seiner Offerte gab er als Reaktionszeit während der Bürozeiten 15 Min.
und ausserhalb der Bürozeiten 30 min an; der Mitbeteiligte zu allen Zeiten
15.
Min. Die Reaktionszeiten liegen damit bei beiden Anbietern über
10.
Min. jedoch unter 30 Min. Zusätzlich hatte der Mitbeteiligte eine
Dokumentation mit der Erreichbarkeit der einzelnen Mitarbeiter sowie dem
Pikett-/Winterdienst eingereicht. Über die Länge der jeweiligen Anfahrtswege enthielt
keine der beiden Offerten Angaben.
Für die Bewertung massgebend sind die in der Offerte enthaltenen
Angaben. Diese können im Beschwerdeverfahren weder geändert noch ergänzt werden
(VGr, 27. Juni 2012, VB.2012.00026, E. 5.1.2). Demzufolge ist die vom
Beschwerdeführer als Beilage zur Replik eingereichte Dokumentation der
Pikettorganisation nicht zu berücksichtigten. Die Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach sich sowohl sein Betrieb als auch sein Blumengeschäft
in einem Abstand von lediglich 150 m zum Friedhof befänden und er eine
grössere personelle Kapazität sowie einen 24h-Pikettdienst habe, weshalb eine
viel schnellere Reaktion möglich sei als beim Mitbeteiligten, läuft ins Leere.
Sie vermag an den angegebenen Reaktionszeiten nichts zu ändern. Die gestützt
auf die in den Offerten genannten Reaktionszeiten vorgenommene Bewertung der
beiden Angebote mit je 2 Punkten ist daher nicht zu beanstanden.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die
Zulässigkeit dieses Kriteriums unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten ohnehin
fraglich wäre. Denn Zuschlagskriterien, welche eine (nicht gerechtfertigte)
Bevorzugung ortsansässiger Anbieter bewirken, sind klar unzulässig. Dies gilt
insbesondere auch für die Berücksichtigung von Transportwegen, da dadurch
ortsansässige Anbieter faktisch bevorteilt werden. Als Kriterium wären Reaktionszeiten
bzw. Anfahrtswege lediglich dann zulässig, wenn für die konkrete Beschaffung
ein schnelles Intervenieren erforderlich ist, wie dies etwa beim Unterhalt von
Lift- oder Informatikanlagen der Fall sein kann (vgl. zum Ganzen Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis
des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 415 ff.,
Rz. 920 ff. insbes. Rz. 922 und 925).
3.3.3
Sodann rügt der Beschwerdeführer die Schlechterbewertung seines Angebots
gegenüber demjenigen des Mitbeteiligten in den Unterkriterien Ökologie bzw.
Lärmemissionen des Maschinenparks als nicht nachvollziehbar. Er bringt vor,
dass er vermehrt auf Akkugeräte setze.
Der Beschwerdeführer legte
seiner Offerte folgende Geräteliste bei:
Maschine
Typ
Anzahl
Treibstoff
dB
Rasenmäher
Honda
2.
Bleifrei
105.
Laubbläser
Husqvarna 356 BT
1.
Aspen
100.
Fadenmäher
Husqvarna 336 RK
1.
Aspen
113.
Heckenschere
florabest 900
1.
Akku
84.
Heckenschere
Husqvarna 226 HD
1.
Aspen
102.
Motorsäge
Husqvarna 545
1.
Aspen
116.
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3.2), können
fehlende Angaben im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Die vom
Beschwerdeführer mit Replik eingereichte, mit akkubetriebenen Kleingeräten
ergänzte Maschinenliste, kann daher nicht nachträglich in die Bewertung einfliessen.
Die beigelegte Geräteliste des
Mitbeteiligten präsentierte sich folgendermassen:
Gartenbauarbeiten
und Grabaushub:
Bagger:
Volvo EB300
Diesel mit
Partikelfilter
Dumper:
Rubag 4R
Diesel mit
Partikelfilter
Verdichtungsmaschine:
Virborplatte Wacker
Diesel
Friedhof-/Parkunterhalt:
Pellenc-Akkugeräte:
Laubbläser, Heckenschere, Kettensäge
Antrieb
geräuschlos
Heckenscheren:
Bosch (40–80 cm)
Elektrisch
Rasentraktor:
Honda, Modell 2015
Gerätebenzin
Rasenmäher:
Honda (45/55/56cm)
Gerätebenzin
Aus den zusammen mit den Offerten eingereichten
Gerätelisten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine
akkubetriebene Heckenschere verfügt, die anderen Kleingeräte (Fadenmäher und
Laubbläser) jedoch mit Gerätebenzin betrieben werden. Dagegen führt der
Mitbeteiligte ausschliesslich Kleingeräte mit Akkubetrieb auf. Die Bewertung
des Angebots des Beschwerdeführers im Unterkriterium Ökologie mit
2.
Punkten und des Angebots des Mitbeteiligten mit 3 Punkten erweist
sich damit als nachvollziehbar. Das gleiche gilt im Unterkriterium Lärmimmission
für die Gewährung von 2 Punkten beim Angebot des Mitbeteiligten sowie von
1.
Punkt beim Angebot des Beschwerdeführers.
3.3.4
Die Bewertung der Unterkriterien Reaktionszeit, Maschinenpark und
Lärmimmissionen erwies sich nach dem Gesagten in allen Punkten als
nachvollziehbar und im Ermessen der Vergabebehörde liegend. Insgesamt ist die Bewertung
des Kriteriums Ökologie damit nicht zu beanstanden.
3.4
Kriterium Lehrlingsausbildung
3.4.1
Der Lehrling des Beschwerdeführers hatte seine Lehre im Juni 2015 nach zwei
Jahren wegen falscher Berufswahl vorzeitig abgebrochen und ein neues Anstellungsverhältnis
mit einem Lehrling ist erst wieder für das Jahr 2016 vorgesehen. Im Zeitpunkt
der Offertstellung konnte der Beschwerdeführer daher keinen Lehrling vorweisen.
3.4.2
Die Vergabebehörde führt zu ihrer Bewertung aus, dass sie dem Beschwerdeführer
die volle Punktzahl gewährt habe, da diesen an seiner Situation kein
Verschulden treffe und er bisher regelmässig Lehrlinge ausgebildet habe. Um die
übrigen Anbieter nicht aufgrund dieser Ausnahme zu benachteiligen, habe sie
denjenigen Unternehmen, welche Lehrlinge ausbildeten, ebenfalls die volle
Punktzahl gewährt.
3.4.3
Für die Bewertung des Kriteriums massgebend ist gemäss
Ausschreibungsunterlagen das Verhältnis von Fachpersonal zu Lehrlingen in
Ausbildung. Ein Lehrlingsbestand von 0 % hätte daher gemäss Bewertungsschema
im Kriterium Lehrlingsausbildung eine Bewertung mit 0 Punkten zur Folge
haben müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der Mitbeteiligte – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – lediglich Schnupperlehren bzw. Praktikumsplätze
anbieten würde, bestehen keine. Im Gegenteil lässt sich aus seiner Offerte
entnehmen, dass per August 2015 eine Person neu die Lehre beginnen wird.
3.4.4
Eine Besserbewertung des Angebots des Beschwerdeführers gegenüber
demjenigen des Mitbeteiligten hätte sich folglich nicht gerechtfertigt. Die Gewährung
der vollen Punktzahl erfolgte im Gegenteil zugunsten des Beschwerdeführers. Ob sogar eine tiefere Bewertung angezeigt gewesen wäre,
kann vorliegend offen bleiben, da eine solche am Ausgang des Verfahrens nichts
ändern würde. Damit vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht
durchzudringen.
3.5
Die von der Vergabebehörde vorgenommene Bewertung des
Preiskriteriums wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht beanstandet. Er
bringt jedoch vor, das Angebot des Mitbeteiligten sei nur auf den ersten Blick
günstiger ausgefallen. Es müsse berücksichtigt werden, dass er über mehr und
qualifiziertere Angestellte als der Mitbeteiligte verfüge sowie insbesondere
auch Lehrlinge ausbilde, was zu höheren Lohnkosten führe.
Diese Argumentation verkennt, dass
die Qualifikation der Mitarbeitenden sowie die Ausbildung von Lehrlingen
bereits in die Bewertung Eingang gefunden hat. Eine allfällige bessere Qualität
des Angebots, welche sich im Angebotspreis niederschlägt, ist in einer anhand
von Zuschlagskriterien vorgenommenen Bewertung berücksichtigt. Denn die Zuschlagskriterien
dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses (vgl. § 33 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Es handelt sich dabei um
Merkmale, welche ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen und werden von
der Vergabebehörde jeweils entsprechend den Anforderungen des jeweiligen
Auftrags festgelegt. Was die eigenen Lohnkosten betrifft, so sind diese einzig
dem Anbieter selbst bekannt und haben daher lediglich auf dessen Preiskalkulation
Einfluss.
4.
4.1
Zusammengefasst
erweist sich die Bewertung der Angebote des Mitbeteiligten im Vergleich mit der
Bewertung des Angebots des Beschwerdeführers in allen gerügten Punkten als
nachvollziehbar. Die Erteilung des Zuschlags an den Mitbeteiligten ist daher
nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.2
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Der Auftragswert erreicht den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des
WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015
[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …