VB.2015.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00478
7. April 2016Deutsch5 min
(URT.2016.18001)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00478
Beschluss
der 3. Kammer
vom 7. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem B die Gemeinde A
um wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte, lehnte deren Sozialbehörde das Gesuch
mit Beschluss vom 18. November 2014 ab. Diesen ablehnenden Beschluss
stellte die Sozialbehörde B zusammen mit einem separaten Schreiben vom 20. November
2014 zu. Im Letzteren wurde B darauf aufmerksam gemacht, aufgrund der
Komplexität ihrer Situation sei neu die Beratungsfirma C, D, in E, mit der
fachlichen Betreuung als externe Stelle beauftragt worden. Zukünftig solle sie
sich bei Fragen oder Anliegen direkt mit D in Verbindung setzen. Er werde die
notwendige Koordination mit der Sozialbehörde übernehmen oder bei Notwendigkeit
auch vor Ort präsent sein.
Erwägungen
II.
B erhob am 18. Dezember 2014 beim Bezirksrat F
Rekurs gegen den Beschluss vom 18. November 2014. Gleichzeitig beantragte
sie die Prüfung, ob es rechtlich zulässig sei, dass das Sozialamt ihre Akten
inklusive Gerichts- und medizinischer Akten einer Consulting-Firma zur Einsicht
und weiteren Bearbeitung überlasse. Am 10. Juni 2015 hiess der
Bezirksrat das Rechtsmittel hinsichtlich des Beizugs der Beratungsfirma C
gut und beauftragte die Sozialbehörde A, die Übertragung des Dossiers von B
und dessen Bearbeitung durch die Beratungsfirma C rückgängig zu machen
(Dispositiv-Ziffer II lit. b).
III.
Die Gemeinde A reichte am 20. August 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II lit. b des Rekursentscheids vom 10. Juni
2015 und die Feststellung, dass die Fallführung durch D, Beratungsfirma C,
rechtmässig sei und aufrecht bleiben könne, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten von B. Letztere beantragte am 16. September 2015 sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat F liess sich am 17. September
2015 (Datum des Poststempels) vernehmen. Es folgten keine weiteren
Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]). Ist die Zuständigkeit nicht gegeben, kann es auf die Beschwerde
nicht eintreten.
1.2 Die
Beschwerde richtet sich einzig und allein gegen die bezirksrätliche Anordnung
der Rückgängigmachung der an die Beratungsfirma C bzw. an D übertragenen
Fallführung. Mithin handelt es sich klar und unmissverständlich um eine
aufsichtsrechtliche Anordnung des Bezirksrats, und zwar eine erstinstanzliche
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 86).
Es spielt keine Rolle, dass der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid auch über
den materiellen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf wirtschaftliche Hilfe
befunden hat, was unangefochten geblieben und nicht Beschwerdegegenstand ist.
Es ist daher eine Gabelung des Rechtswegs eingetreten.
1.3 Mangels
Aufsichtsfunktion über den Bezirksrat und die Sozialbehörde ist das Verwaltungsgericht
somit zur Behandlung der Beschwerde funktionell nicht zuständig (§§ 8 und
10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, vgl. VGr, 26. Oktober
2009, VB.2009.00307, E. 1.2). Die Überprüfung weiterer
Eintretensvoraussetzungen erübrigt sich demnach. Die Sache ist an den
Regierungsrat zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG; betreffend Zuständigkeit
des Regierungsrats vgl. Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 2927; Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 25).
1.4 Der
Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Fallübertragung an die Drittperson
im erstinstanzlichen Beschluss vom 18. November 2014 unerwähnt geblieben
ist. Auch deswegen ist die strittige Fallübertragung vorliegend nicht
Streitgegenstand. Die Beschwerdegegnerin hat den Rekursentscheid nicht
angefochten. Soweit der Bezirksrat den erstinstanzlichen Beschluss vom 18. November
2014 materiell geschützt hat, kann er daher sowieso nicht infrage gestellt
werden (siehe Sachverhalt I; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a, N. 45 f.).
Sodann weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, die
Beschwerdeführerin verlange zu Unrecht die Rückerstattung geleisteter Beiträge;
solche waren Ersterer ausserhalb des hier zur Diskussion stehenden
erstinstanzlichen Beschlusses geleistet worden. Dies ist unstreitig nicht
weiter Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, belegt aber, dass die Parteien
nach wie vor in einem Verwaltungsverfahren stehen. Dementsprechend richtet sich
die Frage der Rechtmässigkeit der Übertragung des Dossiers nach dem
massgeblichen Verfahrensrecht, das heisst insbesondere den sozialhilferechtlichen
Bestimmungen, was aber wie erwähnt aufsichtsrechtlich zu entscheiden ist (vgl. § 20
Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG] vom 12. Februar
2007).
2.
Im Rekursentscheid wurde als Rechtsmittel einzig die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufgeführt, obgleich nebst dem Anspruch
der Beschwerdegegnerin auf wirtschaftliche Hilfe auch über die genannte
aufsichtsrechtliche Frage befunden wurde. Es rechtfertigt sich daher, die
Kosten dieses Verfahrens dem Bezirksrat F aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 59).
Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin von
vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird an den Regierungsrat überwiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat F auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …