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Entscheid

VB.2015.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00478

7. April 2016Deutsch5 min

(URT.2016.18001)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem B die Gemeinde A

um wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte, lehnte deren Sozialbehörde das Gesuch

mit Beschluss vom 18. November 2014 ab. Diesen ablehnenden Beschluss

stellte die Sozialbehörde B zusammen mit einem separaten Schreiben vom 20. November

2014 zu. Im Letzteren wurde B darauf aufmerksam gemacht, aufgrund der

Komplexität ihrer Situation sei neu die Beratungsfirma C, D, in E, mit der

fachlichen Betreuung als externe Stelle beauftragt worden. Zukünftig solle sie

sich bei Fragen oder Anliegen direkt mit D in Verbindung setzen. Er werde die

notwendige Koordination mit der Sozialbehörde übernehmen oder bei Notwendigkeit

auch vor Ort präsent sein.

Erwägungen

II.

B erhob am 18. Dezember 2014 beim Bezirksrat F

Rekurs gegen den Beschluss vom 18. November 2014. Gleichzeitig beantragte

sie die Prüfung, ob es rechtlich zulässig sei, dass das Sozialamt ihre Akten

inklusive Gerichts- und medizinischer Akten einer Consulting-Firma zur Einsicht

und weiteren Bearbeitung überlasse. Am 10. Juni 2015 hiess der

Bezirksrat das Rechtsmittel hinsichtlich des Beizugs der Beratungsfirma C

gut und beauftragte die Sozialbehörde A, die Übertragung des Dossiers von B

und dessen Bearbeitung durch die Beratungsfirma C rückgängig zu machen

(Dispositiv-Ziffer II lit. b).

III.

Die Gemeinde A reichte am 20. August 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II lit. b des Rekursentscheids vom 10. Juni

2015 und die Feststellung, dass die Fallführung durch D, Beratungsfirma C,

rechtmässig sei und aufrecht bleiben könne, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten von B. Letztere beantragte am 16. September 2015 sinngemäss die

Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat F liess sich am 17. September

2015 (Datum des Poststempels) vernehmen. Es folgten keine weiteren

Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 [VRG]). Ist die Zuständigkeit nicht gegeben, kann es auf die Beschwerde

nicht eintreten.

1.2 Die

Beschwerde richtet sich einzig und allein gegen die bezirksrätliche Anordnung

der Rückgängigmachung der an die Beratungsfirma C bzw. an D übertragenen

Fallführung. Mithin handelt es sich klar und unmissverständlich um eine

aufsichtsrechtliche Anordnung des Bezirksrats, und zwar eine erstinstanzliche

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 86).

Es spielt keine Rolle, dass der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid auch über

den materiellen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf wirtschaftliche Hilfe

befunden hat, was unangefochten geblieben und nicht Beschwerdegegenstand ist.

Es ist daher eine Gabelung des Rechtswegs eingetreten.

1.3 Mangels

Aufsichtsfunktion über den Bezirksrat und die Sozialbehörde ist das Ver­waltungsgericht

somit zur Behandlung der Beschwerde funktionell nicht zuständig (§§ 8 und

10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, vgl. VGr, 26. Oktober

2009, VB.2009.00307, E. 1.2). Die Überprüfung weiterer

Eintretensvoraussetzungen erübrigt sich demnach. Die Sache ist an den

Regierungsrat zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG; betreffend Zuständigkeit

des Regierungsrats vgl. Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 2927; Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 25).

1.4 Der

Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Fallübertragung an die Drittperson

im erstinstanzlichen Beschluss vom 18. November 2014 unerwähnt geblieben

ist. Auch deswegen ist die strittige Fallübertragung vorliegend nicht

Streitgegenstand. Die Beschwerdegegnerin hat den Rekursentscheid nicht

angefochten. Soweit der Bezirksrat den erstinstanzlichen Beschluss vom 18. November

2014 materiell geschützt hat, kann er daher sowieso nicht infrage gestellt

werden (siehe Sachverhalt I; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a, N. 45 f.).

Sodann weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, die

Beschwerdeführerin verlange zu Unrecht die Rückerstattung geleisteter Beiträge;

solche waren Ersterer ausserhalb des hier zur Diskussion stehenden

erstinstanzlichen Beschlusses geleistet worden. Dies ist unstreitig nicht

weiter Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, belegt aber, dass die Parteien

nach wie vor in einem Verwaltungsverfahren stehen. Dementsprechend richtet sich

die Frage der Rechtmässigkeit der Übertragung des Dossiers nach dem

massgeblichen Verfahrensrecht, das heisst insbesondere den sozialhilferechtlichen

Bestimmungen, was aber wie erwähnt aufsichtsrechtlich zu entscheiden ist (vgl. § 20

Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG] vom 12. Februar

2007).

2.

Im Rekursentscheid wurde als Rechtsmittel einzig die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufgeführt, obgleich nebst dem Anspruch

der Beschwerdegegnerin auf wirtschaftliche Hilfe auch über die genannte

aufsichtsrechtliche Frage befunden wurde. Es rechtfertigt sich daher, die

Kosten dieses Verfahrens dem Bezirksrat F aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 59).

Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin von

vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird an den Regierungsrat überwiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 900.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat F auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …