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Entscheid

VB.2015.00481

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00481

2. Februar 2016Deutsch13 min

(URT.2016.17846)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

ersuchte die Gemeinde B am 23. Januar 2013 um Ausrichtung eines

Gemeindebeitrags für die Kinderbetreuung ihres Sohnes C in einer Kindertagesstätte

(fortan: Kita) in B.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 setzte der

Gemeinderat B die A zustehenden Krippenbeträge auf monatlich Fr. 1'030.95

fest mit dem Hinweis, dass die Krippenbeiträge erst nach Vorliegen der

monatlichen Kita-Rechnungen, welche der Gemeindeverwaltung laufend einzureichen

seien, auszuzahlen seien.

B. Der

Sohn C besuchte die Krippe bis zum Wegzug von A per 14. Juli 2013 aus der Gemeinde B.

C. Am 11. August

2014 beschloss der Gemeinderat B, die Gemeinde B richte gemäss dem

"Reglement über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an die

familienergänzende Kinderbetreuung in der Gemeinde B" für das Jahr

2013 keine Krippenbeiträge mehr aus und lehnte das Gesuch von A um Krippenbeiträge

für das Jahr 2013 vom 4. März 2014 wegen zu spät eingereichter Unterlagen

ab.

Erwägungen

II.

Den von A am 1. September 2014 dagegen erhobenen

Rekurs wies der Bezirksrat D mit Beschluss vom 16. Juli 2015

vollumfänglich im Sinn der Erwägungen sowie unter Bestätigung des Beschlusses

des Gemeinderats B vom 11. August 2014 unter Kostenauflage an A ab.

III.

Dagegen erhob A am 20. August 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats D

vom 16. Juli 2015; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.

Der Bezirksrat D verwies am 8. September 2015

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B erstattete gleichentags ihre

Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolgen zulasten von A.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Strittig sind vorliegend die nicht

ausbezahlten Krippenbeiträge für die Monate März bis Mitte Juli 2013 von monatlich

Fr. 1'030.95 bzw. die damit zusammenhängenden Rechnungen. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c

in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG).

2.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011

(KJHG) legt in § 18 die familienergänzende Betreuung im Vorschulbereich

fest. Darin ist vorgesehen, dass die Gemeinden für ein bedarfsgerechtes Angebot

an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter sorgen (§ 18

Abs. 1). Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge (§ 18

Abs. 2). Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die

Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein (§ 18 Abs. 3).

3.

3.1

Strittig

ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Unterlagen für die Geltendmachung

der Gemeindebeiträge an die Kita-Betreuung ihres Sohnes fristgerecht im

Sinn von Art. 4 des Reglements über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen

an die familienergänzende Kinderbetreuung in der Gemeinde B, gültig ab 1. Januar

2013, eingereicht hatte. Dass sie davon abgesehen im betreffenden Zeitraum von

März bis Mitte Juli 2013 Anspruch auf Betreuungsbeträge gehabt hatte, ist an

sich unbestritten.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei zur Einreichung der Unterlagen

keine Frist unter Androhung von Säumnisfolgen angesetzt worden. Art. 8

Abs. 5 des Reglements halte jedoch fest, dass die für die Beurteilung und

Berechnung erforderlichen Unterlagen durch die Antragstellenden zusammen mit

dem Antrag einzureichen seien. Dies habe die Beschwerdeführerin –

unbestrittenermassen – nicht getan, obwohl ihr am 10. Januar 2013 ein Exemplar

des Reglements übergeben worden und sie am 24. Juni 2013 schriftlich

gemahnt worden sei. Zudem sei im Beschluss des Gemeinderats B vom 25. Februar

2013.

ausdrücklich festgehalten, dass die monatlichen Kita-Rechnungen laufend

einzureichen seien. Die Beschwerdeführerin habe unter diesen Umständen nicht davon

ausgehen dürfen, dass die Unterlagen für die Geltendmachung von Gemeindebeiträgen

mit einer Verspätung von rund einem Jahr hätten eingereicht werden können,

zumal ihr Sohn dannzumal die betreffende Krippe schon längst nicht mehr besucht

habe. Die Ausrichtung der Gemeindebeiträge nach über einem Jahr für die bereits

abgeschlossene Krippenbetreuung widerspreche auch dem Sinn und Zweck dieser

Beiträge. Es handle sich bei diesen um bedarfsabhängige Sozialleistungen, d. h. um Leistungen, die nur

an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen entrichtet würden

(vgl. Art. 8 des Reglements). Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn

die Gemeindebeiträge analog zum Sozialhilferecht für die Gegenwart und nicht

für einen längst überwundenen Zeitraum ausgerichtet würden. Eine rückwirkende

Ausrichtung könne die Beschwerdeführerin demzufolge nicht verlangen, woran auch

nichts ändere, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung damals gegeben

gewesen seien.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, nachdem sie mit E-Mail vom 4. März 2014

Unterlagen betreffend die Gemeindebeiträge an die zuständige Sachbearbeiterin

geschickt habe, habe diese am 28. April 2014 mit Verlangen noch weiterer

Unterlagen reagiert. Mit E-Mail vom 5. Juni 2014 habe sie weitere

Unterlagen zugeschickt, mit dem Hinweis, es sei ihr Mitteilung zu machen,

sollte noch etwas fehlen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 [recte: 2013]

habe sich die Sachbearbeiterin wiederum an sie gewandt und eine Bestätigung der

Rechnung der Krippe mit der genauen Anzahl der besuchten Tage und die Zahlungsbestätigung

verlangt. Darauf habe sie telefonisch reagiert und einer anderen Person als der

bisherigen Sachbearbeiterin mitgeteilt, sie habe die Unterlagen noch einmal per

E-Mail geschickt. Es sei ihr versprochen worden, die Sachbearbeiterin werde

informiert und sie werde Bescheid bekommen. In der gesamten Korrespondenz sei

nie die Rede davon gewesen, dass die Unterlagen verspätet seien. Aus dem

Verhalten der Sachbearbeiter habe sie schliessen dürfen, dass sie immer noch

Anspruch auf die Beiträge habe, wenn sie die erforderlichen Unterlagen

einreiche. Wären diese nicht fristgerecht gewesen, hätte man ihr dies bereits

als Antwort auf ihre E-Mail vom 4. März 2014 mitteilen müssen. Aus diesem

Verhalten sowie dem Reglement lasse sich nicht die Schlussfolgerung ableiten,

sie habe durch verspätetes Einreichen der Unterlagen ihren Anspruch auf die

Beiträge verwirkt. Aus der Anordnung im Beschluss vom 25. Februar 2013,

wonach die Auszahlung erst nach – laufendem – Einreichen der Kita-Rechnungen

erfolge, liesse sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Anspruch auf

Ausbezahlung verwirkt wäre. Weder das KJHG noch das Reglement enthalte eine

Bestimmung, welche verbindliche Fristen festlege und für den Fall derer

Nichteinhaltung eine Verwirkung des Anspruchs vorsehe. Der ablehnende Entscheid

sowie derjenige der Vorinstanz verstiessen deshalb gegen das Legalitätsprinzip nach

Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Das

Verhalten der Behörde, weitere Unterlagen zu verlangen, um den Anspruch

daraufhin wegen verspäteter Eingabe zu verneinen, verstosse gegen den Anspruch,

ohne Willkür nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV behandelt zu werden.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, von den Eltern werde eine kooperierende Haltung

für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen erwartet. Dies sei bei den

Kontakten mit der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen. Trotz unzähliger

telefonischer Erklärungen und schriftlicher Aufforderungen – allerdings ohne

Setzen einer Frist – habe die Beschwerdeführerin die Unterlagen erst mit einem

Jahr Verspätung eingereicht, wobei ihr Sohn die Krippe zu diesem Zeitpunkt

längst nicht mehr besucht habe. Die Gemeindebeiträge würden als Unterstützung

an Eltern ausgerichtet, für welche die Krippenkosten eine finanziell schwer

tragbare Belastung darstellten, weshalb die Beiträge einkommensabhängig

abgestuft würden.

4.

4.1

Die Gemeinde B

erliess das Reglement gestützt auf dir ihr in § 18 KJHG zugestandene

kommunale Kompetenz zur Festlegung von familienergänzender Betreuung im Vorschulbereich.

Das KJHG sieht keine Fristen für die Einreichung von Unterlagen zur Belegung

der allfälligen Ansprüche vor.

Art. 1 des Reglements hält fest, dass mit diesem Angebot der

Gemeinde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden soll. Gemäss

Art. 4 werden Gemeindebeiträge aufgrund eines schriftlichen Gesuchs

ausgerichtet. Das Gesuchsformular könne bei der Gemeindeverwaltung bezogen

werden. Dem Gesuch seien die für die Anspruchsprüfung notwendigen Unterlagen

beizulegen. Die zuständige Ressortvorsteherin könne in Ausnahmefällen spezielle

Regelungen bewilligen. Mit dem Einreichen des Gesuchs werde die Gemeinde

ermächtigt, bei den dafür zuständigen Amtsstellen die finanziellen und persönlichen

Verhältnisse der vom Gesuch betroffenen Personen abzuklären und/oder die dafür

notwendigen Daten zu beziehen. Würden Unterlagen, welche für die Berechnung des

Beitrags benötigt werden, von den Erziehungsberechtigten nicht oder nicht

fristgerecht beigebracht, so würden keine Beiträge geleistet.

Das Reglement enthält damit keine explizite Frist, sondern

spricht lediglich von einer fristgerechten Einreichung. Da das Reglement jedoch

in Art. 12 vorsieht, dass der Gemeinde jede Änderung der persönlichen

und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Woche

unaufgefordert zu melden ist und dass der Rückerstattungsanspruch für zu

Unrecht bezogene Beiträge innert fünf Jahren verjährt, spricht dafür,

dass die Frist in Bezug auf die Einreichung von Unterlagen bewusst nicht näher

definiert wurde.

4.2

Der

Begriff der nicht fristgerechten Einreichung im kommunalen Reglement ist

ein unbestimmter Rechtsbegriff, der seinen Inhalt aus

dem Sinn und Zweck von § 18 KJHG sowie seiner Stellung im kommunalen Recht

gewinnt. Der Behörde, die einen solchen Begriff anzuwenden hat, ist ein

gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGr, 2. Mai 2014,1C_4/2014,

E. 4.1; BGr, 21. November 2013,1C_458/2013, E. 2.2; VGr, 23. April 2015, VB.2014.00155, E. 4.1;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 54 ff.). Voraussetzung ist

jedoch stets, dass die Behörde die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und

umfassend durchgeführt hat (Donatsch, § 50 N. 30 m. w. H.).

Wenn die fristgerechte Einreichung von der Behörde wie

vorliegend insofern konkretisiert wird, dass die Unterlagen "laufend"

einzureichen sind, ist dies im Allgemeinen so zu verstehen, dass die Unterlagen

jeweils innert kurzer Zeit nach ihrem Erhalt vorzulegen sind. Dies wurde der

Beschwerdeführerin mittels Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar

2013.

zur Kenntnis gebracht. Sie reichte denn auch die Rechnungen für die Monate

Januar und Februar 2013 im April 2013 ein. Da dieser Zeitpunkt für die

Vergütung der Monate Januar und Februar 2013 ausreichend war, ist davon

auszugehen, dass ein Einreichen innerhalb dieses Zeitraums noch unter eine

laufende und damit fristgerechte Einreichung im Sinn des Reglements fällt. Da

die Rechnungen für den Vormonat von der Kinderkippe auch erst ca. Mitte des

Folgemonats ausgestellt wurden, kann eine solche Zeitspanne als akzeptabel

bezeichnet werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aufgrund dieses

Hinweises im genannten Beschluss davon auszugehen ist, dass die Rechnungen

jeweils nach ihrem Erhalt hätten weitergeleitet werden sollen. Dieses

Allgemeinverständnis von "laufend" konnte auch für einen –

juristischen – Laien in diesem Sinn verständlich sein.

4.3

Die

einkommensabhängige Abstufung, welche die Beschwerdegegnerin geltend macht, hat

hingegen nichts mit dem Einreichungszeitpunkt zu tun. Von Bedeutung ist

vielmehr, dass mit diesen Beiträgen eine finanziell schwere Belastung der

Eltern mitgetragen werden soll. Es ist nachvollziehbar, dass sich die

Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass ein Jahr später ausgerichtete

Krippenbeiträge ihren Zweck verfehlten, wenn die Entlastung nicht zum Zeitpunkt

erfolge, in welchem auch die effektive Zahlung der Betreuungskosten zu erfolgen

hat und wenn das Kind diese Krippe gar nicht mehr besucht.

4.4

Die von

der Vorinstanz gemachte Analogie zum Sozialhilferecht, gemäss welchem

wirtschaftliche Hilfe nicht rückwirkend für einen längst überwundenen Zeitraum

ausgerichtet wird, sondern nach dem Bedarfsdeckungsprinzip nur für die Gegenwart und – sofern die Notlage anhält – für

die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet wird (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien,

4.

überarbeitete Ausgabe April 2005, Ergänzungen bis 12/15, Kap. A.4),

ist insofern zutreffend, als sowohl die gemäss KJHG vorgesehenen Beiträge als

auch die kommunalen Betreuungsbeiträge den Zweck haben, Eltern in finanziell

engeren Situationen zu entlasten.

4.5

Mit

Schreiben vom 24. Juni 2013 machte die Sachbearbeiterin der Gemeindeverwaltung

die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass für die Ausrichtung der Beiträge

ab März 2013 noch die Bestätigungen respektive Rechnungen der Krippe benötigt

würden. Es ist aufgrund dieses Schreibens davon auszugehen, dass die Gemeindeverwaltung

die Einreichung der Unterlagen gegen Ende Juni 2013 für die Monate März – Juni

2013, mithin einem Zeitraum von rund vier Monaten, noch als fristgerecht im

Sinn des Reglements erachtete. Zwischen dem Schreiben und der Einreichung der

Unterlagen durch die Beschwerdeführerin liegen jedoch neun Monate (24. Juni

2013.

– 4. März 2014). Auch wenn die Aufforderung im Schreiben vom 24. Juni

2013.

ohne Ansetzung einer Frist zur Einreichung und ohne allfällige

Säumnisfolgen erfolgte, so ist doch aus dem Gesamtkontext und dem Zweck der

Krippenbeiträge zu schliessen, dass diese nicht zu einem beliebigen späteren

Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Es lag somit im Ermessensspielraum der

Gemeindeverwaltung, welcher dieser durch den unbestimmten Rechtsbegriff eingeräumt

wurde (vgl. Donatsch, § 20 N. 60), die Geltendmachung von

Krippenbeiträgen für einen Zeitpunkt vor rund einem Jahr als nicht mehr

fristgerecht zu beurteilen. Das Legalitätsprinzip wird hiermit entgegen den

Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

Folgt man der Darstellung der Beschwerdeführerin entsteht

zudem der Eindruck, dass sie dieses Schreiben vom 24. Juli 2013 zeitlich

in die Geschehnisse im Jahr 2014 einordnet, obwohl sie sich bereits in ihrer

E-Mail vom 4. März 2014 darauf bezog. Auf diese E-Mail hat sie offenbar

keine Antwort erhalten, weshalb sie mit einer weiteren E-Mail am 5. Juni

2014.

erneut ihr Anliegen äusserte, sollten noch weitere Unterlagen fehlen, möge

man sie darauf aufmerksam machen. Dass am 28. April 2014 von der

Gemeindeverwaltung telefonisch noch weitere Unterlagen eingefordert worden sein

sollen, lässt sich schliesslich nur einer handschriftlichen Notiz der

Beschwerdeführerin entnehmen, woraus diese nichts zu ihren Gunsten ableiten

kann. Eine erneute schriftliche Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen

erfolgte im Jahr 2014 – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht mehr. Nur weil

ihr nicht bereits in diesem Telefonat oder auf ihre E-Mail hin mitgeteilt

wurde, dass die Einreichung zu spät erfolgte, kann jedoch kein Handeln gegen

Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) der Behörde darstellen, zumal ein

solcher Entscheid über die Rechtzeitigkeit dadurch nicht vorweggenommen werden

kann. Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten kann auch nicht von einem Verstoss

gegen den Anspruch vorliegen, von den staatlichen Organen ohne Willkür

(Art. 9 BV) behandelt zu werden.

Es wurde der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Telefonnotiz

von der Gemeindeverwaltung lediglich in Aussicht gestellt, sie werde Bescheid

bekommen. Dies stellt überdies kein widersprüchliches Verhalten der Behörde dar,

da mit der Auskunft, es seien allenfalls noch weitere Unterlagen zu prüfen,

kein Standpunkt eingenommen wurde, von welchem dann ohne sachlichen Grund

abgewichen wurde. Folglich kann daraus kann kein Anspruch auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in das Verhalten der Behörde abgeleitet werden (vgl.

dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 622 ff.).

4.6

Die

Beschwerdegegnerin hat somit bei ihrem Entscheid die wesentlichen Aspekte geprüft

und in Anwendung ihres Ermessens die Einreichung als nicht fristgerecht beurteilt.

Dass die Vorinstanz sich in Bezug auf den der Gemeinde in diesem Fall

zustehenden Ermessensspielraum zurückhaltend äusserte, ist nicht zu

beanstanden. Es lag mithin auch kein qualifizierter Ermessensfehler vor,

welcher ein Eingreifen erfordert hätte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat

keine solche verlangt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …