VB.2015.00481
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00481
2. Februar 2016Deutsch13 min
(URT.2016.17846)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00481
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA E,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Jugendhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
ersuchte die Gemeinde B am 23. Januar 2013 um Ausrichtung eines
Gemeindebeitrags für die Kinderbetreuung ihres Sohnes C in einer Kindertagesstätte
(fortan: Kita) in B.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 setzte der
Gemeinderat B die A zustehenden Krippenbeträge auf monatlich Fr. 1'030.95
fest mit dem Hinweis, dass die Krippenbeiträge erst nach Vorliegen der
monatlichen Kita-Rechnungen, welche der Gemeindeverwaltung laufend einzureichen
seien, auszuzahlen seien.
B. Der
Sohn C besuchte die Krippe bis zum Wegzug von A per 14. Juli 2013 aus der Gemeinde B.
C. Am 11. August
2014 beschloss der Gemeinderat B, die Gemeinde B richte gemäss dem
"Reglement über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen an die
familienergänzende Kinderbetreuung in der Gemeinde B" für das Jahr
2013 keine Krippenbeiträge mehr aus und lehnte das Gesuch von A um Krippenbeiträge
für das Jahr 2013 vom 4. März 2014 wegen zu spät eingereichter Unterlagen
ab.
Erwägungen
II.
Den von A am 1. September 2014 dagegen erhobenen
Rekurs wies der Bezirksrat D mit Beschluss vom 16. Juli 2015
vollumfänglich im Sinn der Erwägungen sowie unter Bestätigung des Beschlusses
des Gemeinderats B vom 11. August 2014 unter Kostenauflage an A ab.
III.
Dagegen erhob A am 20. August 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats D
vom 16. Juli 2015; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.
Der Bezirksrat D verwies am 8. September 2015
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B erstattete gleichentags ihre
Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolgen zulasten von A.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Strittig sind vorliegend die nicht
ausbezahlten Krippenbeiträge für die Monate März bis Mitte Juli 2013 von monatlich
Fr. 1'030.95 bzw. die damit zusammenhängenden Rechnungen. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG).
2.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011
(KJHG) legt in § 18 die familienergänzende Betreuung im Vorschulbereich
fest. Darin ist vorgesehen, dass die Gemeinden für ein bedarfsgerechtes Angebot
an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter sorgen (§ 18
Abs. 1). Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge (§ 18
Abs. 2). Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die
Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein (§ 18 Abs. 3).
3.
3.1
Strittig
ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Unterlagen für die Geltendmachung
der Gemeindebeiträge an die Kita-Betreuung ihres Sohnes fristgerecht im
Sinn von Art. 4 des Reglements über die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen
an die familienergänzende Kinderbetreuung in der Gemeinde B, gültig ab 1. Januar
2013, eingereicht hatte. Dass sie davon abgesehen im betreffenden Zeitraum von
März bis Mitte Juli 2013 Anspruch auf Betreuungsbeträge gehabt hatte, ist an
sich unbestritten.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei zur Einreichung der Unterlagen
keine Frist unter Androhung von Säumnisfolgen angesetzt worden. Art. 8
Abs. 5 des Reglements halte jedoch fest, dass die für die Beurteilung und
Berechnung erforderlichen Unterlagen durch die Antragstellenden zusammen mit
dem Antrag einzureichen seien. Dies habe die Beschwerdeführerin –
unbestrittenermassen – nicht getan, obwohl ihr am 10. Januar 2013 ein Exemplar
des Reglements übergeben worden und sie am 24. Juni 2013 schriftlich
gemahnt worden sei. Zudem sei im Beschluss des Gemeinderats B vom 25. Februar
2013.
ausdrücklich festgehalten, dass die monatlichen Kita-Rechnungen laufend
einzureichen seien. Die Beschwerdeführerin habe unter diesen Umständen nicht davon
ausgehen dürfen, dass die Unterlagen für die Geltendmachung von Gemeindebeiträgen
mit einer Verspätung von rund einem Jahr hätten eingereicht werden können,
zumal ihr Sohn dannzumal die betreffende Krippe schon längst nicht mehr besucht
habe. Die Ausrichtung der Gemeindebeiträge nach über einem Jahr für die bereits
abgeschlossene Krippenbetreuung widerspreche auch dem Sinn und Zweck dieser
Beiträge. Es handle sich bei diesen um bedarfsabhängige Sozialleistungen, d. h. um Leistungen, die nur
an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen entrichtet würden
(vgl. Art. 8 des Reglements). Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn
die Gemeindebeiträge analog zum Sozialhilferecht für die Gegenwart und nicht
für einen längst überwundenen Zeitraum ausgerichtet würden. Eine rückwirkende
Ausrichtung könne die Beschwerdeführerin demzufolge nicht verlangen, woran auch
nichts ändere, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung damals gegeben
gewesen seien.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, nachdem sie mit E-Mail vom 4. März 2014
Unterlagen betreffend die Gemeindebeiträge an die zuständige Sachbearbeiterin
geschickt habe, habe diese am 28. April 2014 mit Verlangen noch weiterer
Unterlagen reagiert. Mit E-Mail vom 5. Juni 2014 habe sie weitere
Unterlagen zugeschickt, mit dem Hinweis, es sei ihr Mitteilung zu machen,
sollte noch etwas fehlen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 [recte: 2013]
habe sich die Sachbearbeiterin wiederum an sie gewandt und eine Bestätigung der
Rechnung der Krippe mit der genauen Anzahl der besuchten Tage und die Zahlungsbestätigung
verlangt. Darauf habe sie telefonisch reagiert und einer anderen Person als der
bisherigen Sachbearbeiterin mitgeteilt, sie habe die Unterlagen noch einmal per
E-Mail geschickt. Es sei ihr versprochen worden, die Sachbearbeiterin werde
informiert und sie werde Bescheid bekommen. In der gesamten Korrespondenz sei
nie die Rede davon gewesen, dass die Unterlagen verspätet seien. Aus dem
Verhalten der Sachbearbeiter habe sie schliessen dürfen, dass sie immer noch
Anspruch auf die Beiträge habe, wenn sie die erforderlichen Unterlagen
einreiche. Wären diese nicht fristgerecht gewesen, hätte man ihr dies bereits
als Antwort auf ihre E-Mail vom 4. März 2014 mitteilen müssen. Aus diesem
Verhalten sowie dem Reglement lasse sich nicht die Schlussfolgerung ableiten,
sie habe durch verspätetes Einreichen der Unterlagen ihren Anspruch auf die
Beiträge verwirkt. Aus der Anordnung im Beschluss vom 25. Februar 2013,
wonach die Auszahlung erst nach – laufendem – Einreichen der Kita-Rechnungen
erfolge, liesse sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Anspruch auf
Ausbezahlung verwirkt wäre. Weder das KJHG noch das Reglement enthalte eine
Bestimmung, welche verbindliche Fristen festlege und für den Fall derer
Nichteinhaltung eine Verwirkung des Anspruchs vorsehe. Der ablehnende Entscheid
sowie derjenige der Vorinstanz verstiessen deshalb gegen das Legalitätsprinzip nach
Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Das
Verhalten der Behörde, weitere Unterlagen zu verlangen, um den Anspruch
daraufhin wegen verspäteter Eingabe zu verneinen, verstosse gegen den Anspruch,
ohne Willkür nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV behandelt zu werden.
3.4
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, von den Eltern werde eine kooperierende Haltung
für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen erwartet. Dies sei bei den
Kontakten mit der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen. Trotz unzähliger
telefonischer Erklärungen und schriftlicher Aufforderungen – allerdings ohne
Setzen einer Frist – habe die Beschwerdeführerin die Unterlagen erst mit einem
Jahr Verspätung eingereicht, wobei ihr Sohn die Krippe zu diesem Zeitpunkt
längst nicht mehr besucht habe. Die Gemeindebeiträge würden als Unterstützung
an Eltern ausgerichtet, für welche die Krippenkosten eine finanziell schwer
tragbare Belastung darstellten, weshalb die Beiträge einkommensabhängig
abgestuft würden.
4.
4.1
Die Gemeinde B
erliess das Reglement gestützt auf dir ihr in § 18 KJHG zugestandene
kommunale Kompetenz zur Festlegung von familienergänzender Betreuung im Vorschulbereich.
Das KJHG sieht keine Fristen für die Einreichung von Unterlagen zur Belegung
der allfälligen Ansprüche vor.
Art. 1 des Reglements hält fest, dass mit diesem Angebot der
Gemeinde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden soll. Gemäss
Art. 4 werden Gemeindebeiträge aufgrund eines schriftlichen Gesuchs
ausgerichtet. Das Gesuchsformular könne bei der Gemeindeverwaltung bezogen
werden. Dem Gesuch seien die für die Anspruchsprüfung notwendigen Unterlagen
beizulegen. Die zuständige Ressortvorsteherin könne in Ausnahmefällen spezielle
Regelungen bewilligen. Mit dem Einreichen des Gesuchs werde die Gemeinde
ermächtigt, bei den dafür zuständigen Amtsstellen die finanziellen und persönlichen
Verhältnisse der vom Gesuch betroffenen Personen abzuklären und/oder die dafür
notwendigen Daten zu beziehen. Würden Unterlagen, welche für die Berechnung des
Beitrags benötigt werden, von den Erziehungsberechtigten nicht oder nicht
fristgerecht beigebracht, so würden keine Beiträge geleistet.
Das Reglement enthält damit keine explizite Frist, sondern
spricht lediglich von einer fristgerechten Einreichung. Da das Reglement jedoch
in Art. 12 vorsieht, dass der Gemeinde jede Änderung der persönlichen
und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Woche
unaufgefordert zu melden ist und dass der Rückerstattungsanspruch für zu
Unrecht bezogene Beiträge innert fünf Jahren verjährt, spricht dafür,
dass die Frist in Bezug auf die Einreichung von Unterlagen bewusst nicht näher
definiert wurde.
4.2
Der
Begriff der nicht fristgerechten Einreichung im kommunalen Reglement ist
ein unbestimmter Rechtsbegriff, der seinen Inhalt aus
dem Sinn und Zweck von § 18 KJHG sowie seiner Stellung im kommunalen Recht
gewinnt. Der Behörde, die einen solchen Begriff anzuwenden hat, ist ein
gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGr, 2. Mai 2014,1C_4/2014,
E. 4.1; BGr, 21. November 2013,1C_458/2013, E. 2.2; VGr, 23. April 2015, VB.2014.00155, E. 4.1;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 54 ff.). Voraussetzung ist
jedoch stets, dass die Behörde die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (Donatsch, § 50 N. 30 m. w. H.).
Wenn die fristgerechte Einreichung von der Behörde wie
vorliegend insofern konkretisiert wird, dass die Unterlagen "laufend"
einzureichen sind, ist dies im Allgemeinen so zu verstehen, dass die Unterlagen
jeweils innert kurzer Zeit nach ihrem Erhalt vorzulegen sind. Dies wurde der
Beschwerdeführerin mittels Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar
2013.
zur Kenntnis gebracht. Sie reichte denn auch die Rechnungen für die Monate
Januar und Februar 2013 im April 2013 ein. Da dieser Zeitpunkt für die
Vergütung der Monate Januar und Februar 2013 ausreichend war, ist davon
auszugehen, dass ein Einreichen innerhalb dieses Zeitraums noch unter eine
laufende und damit fristgerechte Einreichung im Sinn des Reglements fällt. Da
die Rechnungen für den Vormonat von der Kinderkippe auch erst ca. Mitte des
Folgemonats ausgestellt wurden, kann eine solche Zeitspanne als akzeptabel
bezeichnet werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aufgrund dieses
Hinweises im genannten Beschluss davon auszugehen ist, dass die Rechnungen
jeweils nach ihrem Erhalt hätten weitergeleitet werden sollen. Dieses
Allgemeinverständnis von "laufend" konnte auch für einen –
juristischen – Laien in diesem Sinn verständlich sein.
4.3
Die
einkommensabhängige Abstufung, welche die Beschwerdegegnerin geltend macht, hat
hingegen nichts mit dem Einreichungszeitpunkt zu tun. Von Bedeutung ist
vielmehr, dass mit diesen Beiträgen eine finanziell schwere Belastung der
Eltern mitgetragen werden soll. Es ist nachvollziehbar, dass sich die
Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass ein Jahr später ausgerichtete
Krippenbeiträge ihren Zweck verfehlten, wenn die Entlastung nicht zum Zeitpunkt
erfolge, in welchem auch die effektive Zahlung der Betreuungskosten zu erfolgen
hat und wenn das Kind diese Krippe gar nicht mehr besucht.
4.4
Die von
der Vorinstanz gemachte Analogie zum Sozialhilferecht, gemäss welchem
wirtschaftliche Hilfe nicht rückwirkend für einen längst überwundenen Zeitraum
ausgerichtet wird, sondern nach dem Bedarfsdeckungsprinzip nur für die Gegenwart und – sofern die Notlage anhält – für
die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet wird (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien,
4.
überarbeitete Ausgabe April 2005, Ergänzungen bis 12/15, Kap. A.4),
ist insofern zutreffend, als sowohl die gemäss KJHG vorgesehenen Beiträge als
auch die kommunalen Betreuungsbeiträge den Zweck haben, Eltern in finanziell
engeren Situationen zu entlasten.
4.5
Mit
Schreiben vom 24. Juni 2013 machte die Sachbearbeiterin der Gemeindeverwaltung
die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass für die Ausrichtung der Beiträge
ab März 2013 noch die Bestätigungen respektive Rechnungen der Krippe benötigt
würden. Es ist aufgrund dieses Schreibens davon auszugehen, dass die Gemeindeverwaltung
die Einreichung der Unterlagen gegen Ende Juni 2013 für die Monate März – Juni
2013, mithin einem Zeitraum von rund vier Monaten, noch als fristgerecht im
Sinn des Reglements erachtete. Zwischen dem Schreiben und der Einreichung der
Unterlagen durch die Beschwerdeführerin liegen jedoch neun Monate (24. Juni
2013.
– 4. März 2014). Auch wenn die Aufforderung im Schreiben vom 24. Juni
2013.
ohne Ansetzung einer Frist zur Einreichung und ohne allfällige
Säumnisfolgen erfolgte, so ist doch aus dem Gesamtkontext und dem Zweck der
Krippenbeiträge zu schliessen, dass diese nicht zu einem beliebigen späteren
Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Es lag somit im Ermessensspielraum der
Gemeindeverwaltung, welcher dieser durch den unbestimmten Rechtsbegriff eingeräumt
wurde (vgl. Donatsch, § 20 N. 60), die Geltendmachung von
Krippenbeiträgen für einen Zeitpunkt vor rund einem Jahr als nicht mehr
fristgerecht zu beurteilen. Das Legalitätsprinzip wird hiermit entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
Folgt man der Darstellung der Beschwerdeführerin entsteht
zudem der Eindruck, dass sie dieses Schreiben vom 24. Juli 2013 zeitlich
in die Geschehnisse im Jahr 2014 einordnet, obwohl sie sich bereits in ihrer
E-Mail vom 4. März 2014 darauf bezog. Auf diese E-Mail hat sie offenbar
keine Antwort erhalten, weshalb sie mit einer weiteren E-Mail am 5. Juni
2014.
erneut ihr Anliegen äusserte, sollten noch weitere Unterlagen fehlen, möge
man sie darauf aufmerksam machen. Dass am 28. April 2014 von der
Gemeindeverwaltung telefonisch noch weitere Unterlagen eingefordert worden sein
sollen, lässt sich schliesslich nur einer handschriftlichen Notiz der
Beschwerdeführerin entnehmen, woraus diese nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann. Eine erneute schriftliche Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen
erfolgte im Jahr 2014 – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht mehr. Nur weil
ihr nicht bereits in diesem Telefonat oder auf ihre E-Mail hin mitgeteilt
wurde, dass die Einreichung zu spät erfolgte, kann jedoch kein Handeln gegen
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) der Behörde darstellen, zumal ein
solcher Entscheid über die Rechtzeitigkeit dadurch nicht vorweggenommen werden
kann. Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten kann auch nicht von einem Verstoss
gegen den Anspruch vorliegen, von den staatlichen Organen ohne Willkür
(Art. 9 BV) behandelt zu werden.
Es wurde der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Telefonnotiz
von der Gemeindeverwaltung lediglich in Aussicht gestellt, sie werde Bescheid
bekommen. Dies stellt überdies kein widersprüchliches Verhalten der Behörde dar,
da mit der Auskunft, es seien allenfalls noch weitere Unterlagen zu prüfen,
kein Standpunkt eingenommen wurde, von welchem dann ohne sachlichen Grund
abgewichen wurde. Folglich kann daraus kann kein Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in das Verhalten der Behörde abgeleitet werden (vgl.
dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 622 ff.).
4.6
Die
Beschwerdegegnerin hat somit bei ihrem Entscheid die wesentlichen Aspekte geprüft
und in Anwendung ihres Ermessens die Einreichung als nicht fristgerecht beurteilt.
Dass die Vorinstanz sich in Bezug auf den der Gemeinde in diesem Fall
zustehenden Ermessensspielraum zurückhaltend äusserte, ist nicht zu
beanstanden. Es lag mithin auch kein qualifizierter Ermessensfehler vor,
welcher ein Eingreifen erfordert hätte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat
keine solche verlangt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …