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Entscheid

VB.2015.00482

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00482

21. Oktober 2015Deutsch21 min

(URT.2015.17536)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1981 geborene kenianische Staatsangehörige A wurde

zusammen mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester am 14. März 1992 von

seiner Mutter in die Schweiz nachgezogen und erhielt in der Folge eine

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. In der Schweiz lebt auch noch

eine 2004 geborene Halbschwester des Beschwerdeführers.

Ab dem Jahr 2000 wurde A wegen

psychischer Auffälligkeiten wiederholt und teilweise zwangsweise in

psychiatrische Kliniken eingewiesen. Aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft

wurde eine Beistandschaft am 6. September 2011 wieder aufgehoben. Sodann

ging A seit vielen Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, war

zeitweise ohne festen Wohnsitz bzw. obdachlos und lebte überwiegend von der

Sozialhilfe.

Strafrechtlich fiel A zunächst

aufgrund minderschwerer Übertretungsstrafen wegen Schwarzfahrens und Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 26. Februar 2013

wurde A sodann der Brandstiftung, der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornografie, der versuchten

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung, des

Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Erschleichens einer Leistung für

schuldig befunden und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 200.- Busse verurteilt. Der

Strafvollzug wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im

Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Behandlung seiner psychischen

Störungen aufgeschoben.

Aufgrund der Delinquenz von A widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Dezember

2014 dessen Niederlassungsbewilligung und ordnete an,

er habe die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der stationären

Massnahme zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 2. Juli 2015 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete. Demnach sollte A die Schweiz unverzüglich nach

seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug verlassen müssen. Einer allfälligen

Beschwerde gegen den Rekursentscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Mit Beschwerde vom 21. August 2015

liess A dem Verwaltungs­gericht sinngemäss beantragen,

es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihm eine

Parteientschädigung auszurichten. Weiter ersuchte er um die Bewilligung der

unent­geltlichen Prozessführung und die Bestellung

seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 7. September

2015.

stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wieder her und lud das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion zur

Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung ein.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliess­lich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessens­unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Nieder­lassungsbewilligung unter

anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Subsidiär

zu diesem Widerrufsgrund kann die Niederlassungsbewilligung nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG auch widerrufen werden, wenn der betroffene

Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen hat oder diese gefährdet (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Ein Widerruf ist in diesen Fällen selbst dann mög­lich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat

(Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1). Im Gegensatz

dazu ist ein Bewilligungswiderruf wegen dauerhafter und erheblicher

Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG

nach einem mehr als 15-jährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen

Aufenthalt ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 2 AuG).

2.2

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts C vom 26. Februar

2013.

wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige

und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufs­grund

von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

lit. b AuG gesetzt. Dass er sich hierbei bereits über

15.

Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in

der Schweiz aufgehalten hat, schliesst gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG

einen Widerruf nicht aus.

Hingegen ist ein Widerruf wegen seiner

Sozialhilfeabhängigkeit bereits aufgrund seiner langen Landesanwesenheit nicht

mehr möglich und auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG aufgrund seiner subsidiären Natur vorliegend nicht mehr näher

zu prüfen.

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der

Widerruf verhältnismässig erscheint (Marc Spescha in: derselbe et al.,

Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Die

zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse

sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige

Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des

Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG;

BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,

E. 3; Silvia Hunziker

in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8

sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).

3.2

3.2.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremden­polizeiliche

Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215

E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose

über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus

migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028,

E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren

Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes

Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen

werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des

Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)

darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli

2013,2C_259/2013, E. 3.6). Bei Freiheitsstrafen von über drei Jahren ist

zumindest bei ledigen und kinderlosen Delinquenten das öffentliche Fernhalteinteresse

tendenziell höher zu gewichten als die entgegenstehenden privaten Interessen

(BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

3.2.2

Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren

liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige

Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sie liegt sodann aber auch über der

Dreijahresgrenze, ab welcher sich praxisgemäss zumindest bei ledigen und

kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse

durchsetzen soll. Da bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt wurde, dass

der ledige und kinderlose Beschwerdeführer bei seinen Taten nur vermindert

schuldfähig gewesen ist, deutet die Strafhöhe bereits deutlich auf ein

überwiegendes öffentliches Fernhalteinteresse hin.

3.2.3

Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind sodann als schwerwiegend

zu bezeichnen: So hat er unter anderem seine damals 5-jährige Halbschwester

wiederholt zum Oralsex mit ihm animiert. Weiter ist er wissentlich eine

Intimbeziehung mit einem zumindest zu Beginn der Beziehung noch nicht dem

Schutzalter entwachsenen Mädchen eingegangen, hat diese sowie weitere Personen

zum Teil massiv bedroht, vorsätzlich mehrere Brände gelegt und weitere,

minderschwere Delikte begangen.

3.2.4

Die sexuellen Handlungen gegenüber seiner Halbschwester sind auch als

schwere Sexualdelikte zu betrachten, welche nach dem Willen des

Verfassungsgebers zum Verlust des hiesigen Aufenthaltsrechts führen sollen

(vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung [BV]). In den

gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird sodann auch die Brandstiftung

ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher

Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl.

Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB] gemäss der geplanter

Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121

BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in

Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers

gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch

zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Damit legen auch

die vom Beschwerdeführer begangenen Deliktskategorien einen Bewilligungswiderruf

nahe.

3.2.5

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht davon aus, dass vom

Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der laufenden Massnahme "nur

noch ein relativ geringes und tragbares Rückfallrisiko" ausgehe. Dies mag

im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen allenfalls zutreffen, solange der Beschwerdeführer

auch nach seiner Entlassung engmaschig betreut wird. Inwiefern eine derartige

engmaschige Nachbetreuung jedoch auch über Jahre und allenfalls gegen

Widerstände des Beschwerdeführers aufrechterhalten werden kann, wird von der

Vorinstanz zu Recht infrage gestellt. Damit besteht auch aus spezialpräventiver

Sicht ein erhebliches Interesse daran, ihn zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung aus der Schweiz zu weisen. Da es sich beim Beschwerdeführer um

einen Drittstaatsangehörigen handelt und bei schweren Straftaten bereits ein

geringes Risiko weiterer schwerer Rechtsgüterverletzungen einen Widerruf

rechtfertigt, muss eine konkrete Rückfallgefahr indes nicht nachgewiesen sein.

3.2.6

Aufgrund der ausgesprochenen Strafe, dem Verschulden des Beschwerdeführers

sowie general- und spezialpräventiver Überlegungen besteht damit ein

erhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.

3.3

3.3.1

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse stehen die persönlichen bzw. familiären

Interessen des Beschwerdeführers und dessen langer Aufenthalt in der Schweiz

entgegen. Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen: Auf die Garantie des

Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen

Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Eltern, Ehegatte, minderjährige

Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung)

hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE

130.

II 281 E. 3.1). Die Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten

Geschwistern oder Eltern fällt bei volljährigen Personen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich (BGE 120 Ib 257 E. 1d;

BGr, 18. Juli 2011,2C_253/2010, E. 1.5). Auf das Grundrecht auf

Privatleben kann sich wiederum berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum

ausserfamilliären bzw. ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281

E. 3.2.1).

3.3.2

Der Beschwerdeführer lebt zwar seit seinem 10. Altersjahr in der

Schweiz, hat sich hier jedoch – gerade auch als Folge seiner psychischen

Erkrankung – nur unzureichend integriert. So hat er keine Ausbildung

abgeschlossen, geht seit Jahren keinem Erwerb nach und lebte bislang weitgehend

von Sozialhilfeleistungen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer unterhält

gemäss eigenen Angaben nur relativ lose Beziehungen zu seiner Mutter und seinen

beiden Schwestern in der Schweiz, ohne dass konventionsrechtlich geschützte,

besondere Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich sind. Seine jüngere (Halb-)

Schwester ist von ihm zudem sexuell missbraucht worden. Seine hiesige Sozialisation

ist – wohl auch wegen seiner psychischen Erkrankung – unvollständig geblieben

und konzen­trierte sich in der Vergangenheit vor allem auf das Drogenmilieu.

Zudem wird er sich nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ohnehin neu

sozialisieren müssen, zumal er seine früheren sozialen und familiären Kontakte

im Massnahmenvollzug nur eingeschränkt pflegen konnte und auch nicht pflegen

wollte. Damit stehen weder seine wirtschaftliche Integration noch seine

familiären und sonstigen persönlichen Beziehungen seiner Wegweisung aus der

Schweiz entgegen.

3.3.3

Der Beschwerdeführer hat zumindest seine ersten Jugendjahre in Kenia verbracht,

seine Heimat wiederholt besucht und beherrscht offenbar auch die dortige

Landessprache einigermassen. Sodann lebt dort noch sein Vater, mit welchem er

gemäss früheren Aussagen zumindest in der Vergangenheit in regelmässigem

telefonischem Kontakt stand. Auch wenn der Vater gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers inzwischen eine neue Familie gegründet haben könnte und

selbst in ungünstigen finanziellen Verhältnissen leben soll, ist dennoch

anzunehmen, dass dieser den Beschwerdeführer bei seiner Reintegration in Kenia

unterstützen kann. Eine Reintegration in Kenia sollte dem noch jungen Beschwerdeführer

damit grundsätzlich zumutbar sein, zumal er sich auch in der Schweiz nach

seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug neu eingliedern müsste. Weiterer

Erläuterungen bedürfen jedoch die gesundheitlichen Auswirkungen seiner

Wegweisung nach Kenia.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung

und seinen somatischen Beschwerden sei ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht

zuzumuten, da dort keine hinreichende psychiatrische Versorgung gewährleistet

und deshalb sein Leben unmittelbar und ernsthaft bedroht sei.

3.4.2

Gemäss den in den Akten liegenden Berichten und Gutachten leidet der eher

unterdurchschnittlich intelligente Beschwerdeführer an einer

chronisch-paranoiden Schizophrenie und einer psychischen Störung durch

Cannabinoide (Anhängigkeitssyndrom) bzw. an einer schizophrenen Psychose,

welche schon seit vielen Jahren seine soziale Funktionsfähigkeit beeinflusst

und zu den Zeitpunkten seiner Straftaten wieder akut aufgeflammt war. Weiter

leidet er an Diabetes mellitus Typ II und entwickelte 2011 unter der

medikamentösen Behandlung mit Clozapin eine akute Pankreatitis. Als

Nebenwirkung zur derzeitigen Medikamentation mit Paliperidon (Invega retard©)

treten juckende Hauteffloreszenzen auf. Anfang 2014 ist zudem aus ungeklärten

Ursachen ein Guillain-Barré-Syndrom aufgetreten.

3.4.3

Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist lediglich

ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BGr,

23.

August 2002,2A.214/2002, E. 3.4). Der Umstand, dass der

Betroffene in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält als in

seinem Herkunftsland, vermag für sich genommen grund­sätzlich keine Ausnahme

von Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen. Namentlich ist darin auch noch kein

Verstoss gegen die Garantien von Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 10

Abs. 3 BV (Recht auf Leben, Folterverbot, Verbot unmenschlicher

Behandlung) zu sehen (vgl. BVGr, 18. Mai 2012, D-6664/2011, E. 4.4).

3.4.4

Etwas anderes gilt, sofern der Betroffene nachweist, dass er ernsthafte

gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente

Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die

im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden

gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte (BGE 128 II 200 E. 5.3; EMARK,

2003.

Nr. 24, E. 5b). Von einer konkreten Gefährdung ist auszugehen,

wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische

Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der

vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich

einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität

oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK, 2004 Nr. 32, E. 7.1;

BVGr, 2. November 2007, D-7298/2006, E. 4.1; VGr, 31. Oktober

2012, VB.2012.00475, E. 4.2; VGr, 3. März 2011, VB.2011.00018,

E. 2.4 [jeweils nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.4.5

Bei psychischen Erkrankungen kann mitberücksichtigt werden, inwiefern der

betroffene Ausländer bei ungenügender psychiatrischer Versorgung in seinem

Heimatland Dritte oder sich selbst gefährden könnte. Dass schlechtere

Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland in einer erhöhten Selbst- oder

Fremdgefährdung gipfeln könnten, ist jedoch für sich genommen noch kein

hinreichender Grund, von der Abschiebung eines Schizophrenen Abstand zu nehmen

(vgl. EGMR, 6. Februar 2001, Bensaid vs. Grossbritannien, 44599/98 sowie

Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, Der Einfluss von Krankheit auf

ausländer- und asylrechtliche Verfahren, ZBl 107/2006, S. 566 f.).

Vielmehr wird ein deliktischer Rückfall im Heimatstaat fremdenpolizeilich eher

in Kauf genommen als eine fortwährende Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in

der Schweiz, vermögen in der Praxis doch gerade eine hohe Rückfallgefahr oder

die Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter einen Widerruf zu rechtfertigen

(vgl. BGE 139 I 33 E. 2.1).

Steht ein direkter

Wegweisungsvollzug nach dem Vollzug einer Strafe oder strafrechtlichen

Massnahme zur Diskussion, ist immerhin zu beachten, dass es vorab den Vollzugsbehörden

des Straf- und Massnahmenvollzugs obliegt, einen auch hinsichtlich der Legalprognose

im Heimat- oder Herkunftsstaat vertretbaren Entlassungstermin zu bestimmen:

Eine strafrechtliche Massnahme rechtfertigt sich durch ihren Zweck und ist

grundsätzlich aufrechtzuerhalten, bis der Anordnungszweck entfällt oder die

weitere Aufrechterhaltung der Massnahme unverhältnismässig erschiene. Zweck

einer strafrechtlichen Massnahme ist hierbei nicht nur die Vermeidung weiterer

Delinquenz im Inland, sondern auch die Vermeidung delinquenten Verhaltens im

Ausland, weshalb bei einer direkten Entlassung in den Heimatstaat die dortigen

Lebensbedingungen in den Entlassungsentscheid miteinzubeziehen sind (vgl. VGr,

12.

März 2015, VB.2015.00015, E. 8 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht];

VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00140, E. 5.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht

und noch nicht rechtskräftig]).

3.4.6

Gemäss den vom Migrationsamt eingereichten Belegen und Stellungnahmen bestehen

in Kenia hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen:

Kenia soll demnach eine der besten psychiatrischen Grundversorgungen Afrikas

aufweisen, wenngleich diese verglichen mit westlichen Standards prekär bleibt. Weiter

sollen inzwischen mehr als die Hälfte aller staatlichen Krankenhäuser ihre

Türen auch für Psychiatriepatienten geöffnet haben. Der gravierende Mangel an

Psychiatern soll durch Ausbildungsprogramme für medizinisches Pflegepersonal

teilweise kompensiert worden sein und es sollen auch im privaten Sektor

zahlreiche Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

Dem widersprechen die im

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen: Die auf Anfrage des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfasste E-Mail-Auskunft der Hilfsorganisation

E zeichnet mit Verweis auf diverse externe Quellen ein durchwegs kritisches

Bild von der psychiatrischen Versorgungssituation in Kenia. Gemäss der eingereichten

Auskunft der Organisation F an das deutsche Bundesamt für Migration vom 30. September

2013.

soll lediglich in Nairobi ein staatliches Krankenhaus Psychiatriepatienten

behandeln, die den Zugang zur Wirklichkeit verloren hätten.

Die vom Beschwerdeführer

eingereichten Unterlagen sind jedoch nur bedingt geeignet, die vorinstanzlichen

Feststellungen in Zweifel zu ziehen: Bei der Auskunft der Hilfsorganisation E

handelt es sich weder um eine umfassende noch um eine neutrale Beurteilung,

räumt die Hilfsorganisation E doch selbst ein, die Situation nicht ausführlich

abklären zu können, da Kenia kein Schwerpunktland ihrer Tätigkeit sei. Die

Auskunft der Organisation F bezieht sich sodann weder auf den Beschwerdeführer

noch auf dessen Krankheitsbild und bestätigt zudem zumindest das Vorhandensein

einer spezialisierten staatlichen Einrichtung in Nairobi. Dass die psychiatrische

Versorgung in Kenia bei Weitem nicht westliches Niveau erreicht und teilweise

prekär ist, entspricht hingegen bereits den vorinstanzlichen Einschätzungen.

Die vorinstanzlichen Erwägungen

werden somit durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege nicht

grundsätzlich infrage gestellt. Demnach dürften in Kenia sowohl notwendige

Psychopharmaka als auch rudimentäre ambulante Betreuungen und kurzfristige

stationäre Kriseninterventionen grundsätzlich verfügbar sein.

Der Beschwerdeführer wird eine

rudimentäre, existenzsichernde Versorgung mit Medikamenten und sonstigen Behandlungen

zumindest bei einer weiteren Stabilisierung seines psychischen Zustands wohl

auch in Kenia finanzieren können: Zwar mag es zutreffen, dass ihn seine Eltern

und seine erwachsene Schwester aufgrund ihrer eigenen finanziellen Situation

nur sehr beschränkt mit Geldüberweisungen unterstützen können. Die Konsultationskosten

sind in seiner Heimat jedoch (zumindest im staatlichen Sektor) auch dem

dortigen Einkommensniveau entsprechend tief und betragen gemäss der vom

Beschwerdeführer selbst eingereichten Auskunft der Organisation F gerade einmal

KES 500.- (ca. Fr. 4.70) pro Konsultation bzw. KES 700.- (ca. Fr. 6.60)

pro Tag stationären Aufenthalts mit Krankenbett (Kurse gemäss Währungsrechner

www.kantonalbank.ch). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer vor Ort

allenfalls auch von kostenlosen staatlichen Gesundheitsprogrammen profitieren

und Unterstützungsleistungen von Hilfsorganisationen beziehen könnte, sind doch

zahlreiche NGO und kirchliche Hilfswerke in Kenia tätig.

3.4.7

Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohnehin

erst nach einer gewissen Stabilisierung seines psychischen Zustands aus dem

Straf- und Massnahmenvollzug in seine Heimat entlassen werden kann: Gemäss dem

angefochtenen Rekursentscheid hat der Beschwerdeführer "die Schweiz

unverzüglich nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verlassen".

Umgekehrt formuliert ist der Vollzug der Wegweisung damit bis zur Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug aufgeschoben. Die Vollzugsbehörden des Straf- und

Massnahmenvollzugs haben den Beschwerdeführer jedoch nach bereits Ausgeführtem

erst dann aus dem Massnahmenvollzug in seine Heimat zu entlassen, wenn das von

ihm ausgehende (Rückfall-)Risiko auch angesichts der ihn in Kenia erwartenden

Situation vertretbar erscheint. Damit ist grundsätzlich bereits aufgrund

strafrechtlicher Vollzugsvorschriften gewährleistet, dass der Beschwerdeführer

erst nach einer (zumindest hinsichtlich seiner Legalprognose) hinreichenden

Stabilisierung seiner psychischen Situation aus dem Massnahmenvollzug in seine

kenianische Heimat entlassen wird. Allerdings ist der mit einer stationären

therapeutischen Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel auf

höchstens fünf Jahre (im vorliegenden Fall maximal bis Februar 2018) befristet

und eine entsprechende Massnahme kann nur ausnahmsweise verlängert werden

(Art. 59 Abs. 4 StGB).

3.4.8

Somit ist nicht die derzeitige psychische Verfassung des Beschwerdeführers

als Ausgangspunkt für die fremdenpolizeiliche Interessensabwägung zu nehmen.

Vielmehr ist zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat voraussichtlich

auch dann noch unzumutbar ist, wenn er nach einer Stabilisierung seiner

psychischen Gesamtverfassung aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden kann

oder nach Erreichung der Maximaldauer der angeordneten Massnahme entlassen

werden muss. Aus ausländerrechtlicher Sicht erscheinen die Lebensbedingungen in

seiner Heimat jedenfalls nicht derart prekär, dass ihm nach seiner Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug voraussichtlich ein menschenwürdiges Leben und eine

existenzielle medizinische bzw. psychiatrische Grundversorgung verwehrt würden.

Dass sein Rückfallrisiko in Kenia dabei allenfalls höher ausfällt als bei einer

engmaschigen (Nach-)Betreuung in der Schweiz, ist angesichts des grossen öffentlichen

Fernhalteinteresses hinzunehmen. Dies zumal auch in der Schweiz ein reelles

Risiko besteht, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung gebotenen

psychiatrischen und medikamentösen Behandlungen entzieht und in deliktische

Verhaltensmuster zurückfällt.

3.4.9

Sollten die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers auch noch im

Entlassungszeitpunkt fortbestehen und sich sein psychischer Zustand bis dahin

nicht hinreichend stabilisiert haben, wäre hierüber allenfalls im Rahmen des

Wegweisungsvollzugs (erneut) zu befinden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch

gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nur eine medizinische Notlage den

Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lässt. Die vorläufige Aufnahme

aufgrund einer medizinischen Notlage ist sodann gemäss Art. 83 Abs. 7

lit. a AuG ausdrücklich nicht zu verfügen, wenn die weg- oder ausgewiesene

Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Damit kommen

lediglich noch Vollzugshindernisse infrage, welche aufgrund völkerrechtlicher

Verpflichtungen der schweizerischen Rechtsordnung vorgehen. Diese schliesst

wiederum nur die geradezu existenzielle medizinische Notversorgung mit ein,

welche in Kenia grundsätzlich gegeben sein dürfte.

3.5

Damit

vermögen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers auch

unter Berücksichtigung von dessen voraussichtlichem Gesundheitszustand zum

Entlassungs- bzw. Wegweisungsvollzugszeitpunkt das grosse öffentliche

Fernhalteinteresse derzeit nicht zu überwiegen. Während dem vom

Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallrisiko vorab beim Entscheid über die

Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug Rechnung zu tragen sein wird,

wird anlässlich seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug fremdenpolizeilich

zu prüfen sein, ob eine fortbestehende (existenzielle) medizinische Notlage den

Wegweisungsvollzug hindert. Aus gegenwärtiger Sicht ist jedoch anzunehmen, dass

der Beschwerdeführer ohnehin erst nach hinreichender Stabilisierung aus dem Massnahmenvollzug

in seine Heimat entlassen werden kann und die medizinische Versorgungslage in

Kenia zumindest für seinen dannzumal zu erwartenden Gesundheitszustand hinreichend

sein wird.

4.

Das überwiegende

öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer

Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

entgegen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

6.

6.1

Gemäss § 16 VRG und Art. 29 Abs. 3 BV

sind Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie ein unent­geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

6.2

Das

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Der seit Jahren von der Fürsorge abhängige Beschwerdeführer

ist zudem offenkundig mittellos und aufgrund seiner psychischen

Beeinträchtigung sowie der Komplexität der sich stellenden Rechts- und

Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte selbst zu wahren. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung er­scheint deshalb sachlich notwendig, weshalb sein Rechtsvertreter für das verwaltungs­gerichtliche

Verfahren als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen ist.

6.3

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

einer Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der

Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

RA B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. … zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer (total Fr. …) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …