VB.2015.00482
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00482
21. Oktober 2015Deutsch21 min
(URT.2015.17536)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00482
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, zzt. Klinik D,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene kenianische Staatsangehörige A wurde
zusammen mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester am 14. März 1992 von
seiner Mutter in die Schweiz nachgezogen und erhielt in der Folge eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. In der Schweiz lebt auch noch
eine 2004 geborene Halbschwester des Beschwerdeführers.
Ab dem Jahr 2000 wurde A wegen
psychischer Auffälligkeiten wiederholt und teilweise zwangsweise in
psychiatrische Kliniken eingewiesen. Aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft
wurde eine Beistandschaft am 6. September 2011 wieder aufgehoben. Sodann
ging A seit vielen Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, war
zeitweise ohne festen Wohnsitz bzw. obdachlos und lebte überwiegend von der
Sozialhilfe.
Strafrechtlich fiel A zunächst
aufgrund minderschwerer Übertretungsstrafen wegen Schwarzfahrens und Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 26. Februar 2013
wurde A sodann der Brandstiftung, der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornografie, der versuchten
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung, des
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Erschleichens einer Leistung für
schuldig befunden und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 200.- Busse verurteilt. Der
Strafvollzug wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im
Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Behandlung seiner psychischen
Störungen aufgeschoben.
Aufgrund der Delinquenz von A widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Dezember
2014 dessen Niederlassungsbewilligung und ordnete an,
er habe die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der stationären
Massnahme zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 2. Juli 2015 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete. Demnach sollte A die Schweiz unverzüglich nach
seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug verlassen müssen. Einer allfälligen
Beschwerde gegen den Rekursentscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Mit Beschwerde vom 21. August 2015
liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen,
es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihm eine
Parteientschädigung auszurichten. Weiter ersuchte er um die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung
seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Präsidialverfügung vom 7. September
2015.
stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder her und lud das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion zur
Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung ein.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter
anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Subsidiär
zu diesem Widerrufsgrund kann die Niederlassungsbewilligung nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG auch widerrufen werden, wenn der betroffene
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen hat oder diese gefährdet (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Ein Widerruf ist in diesen Fällen selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat
(Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1). Im Gegensatz
dazu ist ein Bewilligungswiderruf wegen dauerhafter und erheblicher
Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
nach einem mehr als 15-jährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen
Aufenthalt ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 2 AuG).
2.2
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts C vom 26. Februar
2013.
wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige
und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG gesetzt. Dass er sich hierbei bereits über
15.
Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in
der Schweiz aufgehalten hat, schliesst gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG
einen Widerruf nicht aus.
Hingegen ist ein Widerruf wegen seiner
Sozialhilfeabhängigkeit bereits aufgrund seiner langen Landesanwesenheit nicht
mehr möglich und auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG aufgrund seiner subsidiären Natur vorliegend nicht mehr näher
zu prüfen.
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der
Widerruf verhältnismässig erscheint (Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Die
zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse
sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des
Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG;
BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,
E. 3; Silvia Hunziker
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8
sowie Art. 63 AuG N. 9 ff.).
3.2
3.2.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche
Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215
E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose
über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus
migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028,
E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren
Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des
Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)
darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli
2013,2C_259/2013, E. 3.6). Bei Freiheitsstrafen von über drei Jahren ist
zumindest bei ledigen und kinderlosen Delinquenten das öffentliche Fernhalteinteresse
tendenziell höher zu gewichten als die entgegenstehenden privaten Interessen
(BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
3.2.2
Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige
Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sie liegt sodann aber auch über der
Dreijahresgrenze, ab welcher sich praxisgemäss zumindest bei ledigen und
kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse
durchsetzen soll. Da bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt wurde, dass
der ledige und kinderlose Beschwerdeführer bei seinen Taten nur vermindert
schuldfähig gewesen ist, deutet die Strafhöhe bereits deutlich auf ein
überwiegendes öffentliches Fernhalteinteresse hin.
3.2.3
Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind sodann als schwerwiegend
zu bezeichnen: So hat er unter anderem seine damals 5-jährige Halbschwester
wiederholt zum Oralsex mit ihm animiert. Weiter ist er wissentlich eine
Intimbeziehung mit einem zumindest zu Beginn der Beziehung noch nicht dem
Schutzalter entwachsenen Mädchen eingegangen, hat diese sowie weitere Personen
zum Teil massiv bedroht, vorsätzlich mehrere Brände gelegt und weitere,
minderschwere Delikte begangen.
3.2.4
Die sexuellen Handlungen gegenüber seiner Halbschwester sind auch als
schwere Sexualdelikte zu betrachten, welche nach dem Willen des
Verfassungsgebers zum Verlust des hiesigen Aufenthaltsrechts führen sollen
(vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung [BV]). In den
gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird sodann auch die Brandstiftung
ausdrücklich als Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher
Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl.
Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB] gemäss der geplanter
Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121
BV nicht direkt anwendbar ist und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in
Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers
gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch
zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Damit legen auch
die vom Beschwerdeführer begangenen Deliktskategorien einen Bewilligungswiderruf
nahe.
3.2.5
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geht davon aus, dass vom
Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der laufenden Massnahme "nur
noch ein relativ geringes und tragbares Rückfallrisiko" ausgehe. Dies mag
im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen allenfalls zutreffen, solange der Beschwerdeführer
auch nach seiner Entlassung engmaschig betreut wird. Inwiefern eine derartige
engmaschige Nachbetreuung jedoch auch über Jahre und allenfalls gegen
Widerstände des Beschwerdeführers aufrechterhalten werden kann, wird von der
Vorinstanz zu Recht infrage gestellt. Damit besteht auch aus spezialpräventiver
Sicht ein erhebliches Interesse daran, ihn zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung aus der Schweiz zu weisen. Da es sich beim Beschwerdeführer um
einen Drittstaatsangehörigen handelt und bei schweren Straftaten bereits ein
geringes Risiko weiterer schwerer Rechtsgüterverletzungen einen Widerruf
rechtfertigt, muss eine konkrete Rückfallgefahr indes nicht nachgewiesen sein.
3.2.6
Aufgrund der ausgesprochenen Strafe, dem Verschulden des Beschwerdeführers
sowie general- und spezialpräventiver Überlegungen besteht damit ein
erhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen.
3.3
3.3.1
Dem öffentlichen Fernhalteinteresse stehen die persönlichen bzw. familiären
Interessen des Beschwerdeführers und dessen langer Aufenthalt in der Schweiz
entgegen. Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen: Auf die Garantie des
Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Eltern, Ehegatte, minderjährige
Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung)
hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE
130.
II 281 E. 3.1). Die Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten
Geschwistern oder Eltern fällt bei volljährigen Personen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich (BGE 120 Ib 257 E. 1d;
BGr, 18. Juli 2011,2C_253/2010, E. 1.5). Auf das Grundrecht auf
Privatleben kann sich wiederum berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum
ausserfamilliären bzw. ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281
E. 3.2.1).
3.3.2
Der Beschwerdeführer lebt zwar seit seinem 10. Altersjahr in der
Schweiz, hat sich hier jedoch – gerade auch als Folge seiner psychischen
Erkrankung – nur unzureichend integriert. So hat er keine Ausbildung
abgeschlossen, geht seit Jahren keinem Erwerb nach und lebte bislang weitgehend
von Sozialhilfeleistungen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer unterhält
gemäss eigenen Angaben nur relativ lose Beziehungen zu seiner Mutter und seinen
beiden Schwestern in der Schweiz, ohne dass konventionsrechtlich geschützte,
besondere Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich sind. Seine jüngere (Halb-)
Schwester ist von ihm zudem sexuell missbraucht worden. Seine hiesige Sozialisation
ist – wohl auch wegen seiner psychischen Erkrankung – unvollständig geblieben
und konzentrierte sich in der Vergangenheit vor allem auf das Drogenmilieu.
Zudem wird er sich nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ohnehin neu
sozialisieren müssen, zumal er seine früheren sozialen und familiären Kontakte
im Massnahmenvollzug nur eingeschränkt pflegen konnte und auch nicht pflegen
wollte. Damit stehen weder seine wirtschaftliche Integration noch seine
familiären und sonstigen persönlichen Beziehungen seiner Wegweisung aus der
Schweiz entgegen.
3.3.3
Der Beschwerdeführer hat zumindest seine ersten Jugendjahre in Kenia verbracht,
seine Heimat wiederholt besucht und beherrscht offenbar auch die dortige
Landessprache einigermassen. Sodann lebt dort noch sein Vater, mit welchem er
gemäss früheren Aussagen zumindest in der Vergangenheit in regelmässigem
telefonischem Kontakt stand. Auch wenn der Vater gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers inzwischen eine neue Familie gegründet haben könnte und
selbst in ungünstigen finanziellen Verhältnissen leben soll, ist dennoch
anzunehmen, dass dieser den Beschwerdeführer bei seiner Reintegration in Kenia
unterstützen kann. Eine Reintegration in Kenia sollte dem noch jungen Beschwerdeführer
damit grundsätzlich zumutbar sein, zumal er sich auch in der Schweiz nach
seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug neu eingliedern müsste. Weiterer
Erläuterungen bedürfen jedoch die gesundheitlichen Auswirkungen seiner
Wegweisung nach Kenia.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner psychischen Erkrankung
und seinen somatischen Beschwerden sei ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht
zuzumuten, da dort keine hinreichende psychiatrische Versorgung gewährleistet
und deshalb sein Leben unmittelbar und ernsthaft bedroht sei.
3.4.2
Gemäss den in den Akten liegenden Berichten und Gutachten leidet der eher
unterdurchschnittlich intelligente Beschwerdeführer an einer
chronisch-paranoiden Schizophrenie und einer psychischen Störung durch
Cannabinoide (Anhängigkeitssyndrom) bzw. an einer schizophrenen Psychose,
welche schon seit vielen Jahren seine soziale Funktionsfähigkeit beeinflusst
und zu den Zeitpunkten seiner Straftaten wieder akut aufgeflammt war. Weiter
leidet er an Diabetes mellitus Typ II und entwickelte 2011 unter der
medikamentösen Behandlung mit Clozapin eine akute Pankreatitis. Als
Nebenwirkung zur derzeitigen Medikamentation mit Paliperidon (Invega retard©)
treten juckende Hauteffloreszenzen auf. Anfang 2014 ist zudem aus ungeklärten
Ursachen ein Guillain-Barré-Syndrom aufgetreten.
3.4.3
Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist lediglich
ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BGr,
23.
August 2002,2A.214/2002, E. 3.4). Der Umstand, dass der
Betroffene in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält als in
seinem Herkunftsland, vermag für sich genommen grundsätzlich keine Ausnahme
von Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen. Namentlich ist darin auch noch kein
Verstoss gegen die Garantien von Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 10
Abs. 3 BV (Recht auf Leben, Folterverbot, Verbot unmenschlicher
Behandlung) zu sehen (vgl. BVGr, 18. Mai 2012, D-6664/2011, E. 4.4).
3.4.4
Etwas anderes gilt, sofern der Betroffene nachweist, dass er ernsthafte
gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente
Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die
im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden
gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte (BGE 128 II 200 E. 5.3; EMARK,
2003.
Nr. 24, E. 5b). Von einer konkreten Gefährdung ist auszugehen,
wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK, 2004 Nr. 32, E. 7.1;
BVGr, 2. November 2007, D-7298/2006, E. 4.1; VGr, 31. Oktober
2012, VB.2012.00475, E. 4.2; VGr, 3. März 2011, VB.2011.00018,
E. 2.4 [jeweils nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.4.5
Bei psychischen Erkrankungen kann mitberücksichtigt werden, inwiefern der
betroffene Ausländer bei ungenügender psychiatrischer Versorgung in seinem
Heimatland Dritte oder sich selbst gefährden könnte. Dass schlechtere
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland in einer erhöhten Selbst- oder
Fremdgefährdung gipfeln könnten, ist jedoch für sich genommen noch kein
hinreichender Grund, von der Abschiebung eines Schizophrenen Abstand zu nehmen
(vgl. EGMR, 6. Februar 2001, Bensaid vs. Grossbritannien, 44599/98 sowie
Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, Der Einfluss von Krankheit auf
ausländer- und asylrechtliche Verfahren, ZBl 107/2006, S. 566 f.).
Vielmehr wird ein deliktischer Rückfall im Heimatstaat fremdenpolizeilich eher
in Kauf genommen als eine fortwährende Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz, vermögen in der Praxis doch gerade eine hohe Rückfallgefahr oder
die Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter einen Widerruf zu rechtfertigen
(vgl. BGE 139 I 33 E. 2.1).
Steht ein direkter
Wegweisungsvollzug nach dem Vollzug einer Strafe oder strafrechtlichen
Massnahme zur Diskussion, ist immerhin zu beachten, dass es vorab den Vollzugsbehörden
des Straf- und Massnahmenvollzugs obliegt, einen auch hinsichtlich der Legalprognose
im Heimat- oder Herkunftsstaat vertretbaren Entlassungstermin zu bestimmen:
Eine strafrechtliche Massnahme rechtfertigt sich durch ihren Zweck und ist
grundsätzlich aufrechtzuerhalten, bis der Anordnungszweck entfällt oder die
weitere Aufrechterhaltung der Massnahme unverhältnismässig erschiene. Zweck
einer strafrechtlichen Massnahme ist hierbei nicht nur die Vermeidung weiterer
Delinquenz im Inland, sondern auch die Vermeidung delinquenten Verhaltens im
Ausland, weshalb bei einer direkten Entlassung in den Heimatstaat die dortigen
Lebensbedingungen in den Entlassungsentscheid miteinzubeziehen sind (vgl. VGr,
12.
März 2015, VB.2015.00015, E. 8 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht];
VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00140, E. 5.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht
und noch nicht rechtskräftig]).
3.4.6
Gemäss den vom Migrationsamt eingereichten Belegen und Stellungnahmen bestehen
in Kenia hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen:
Kenia soll demnach eine der besten psychiatrischen Grundversorgungen Afrikas
aufweisen, wenngleich diese verglichen mit westlichen Standards prekär bleibt. Weiter
sollen inzwischen mehr als die Hälfte aller staatlichen Krankenhäuser ihre
Türen auch für Psychiatriepatienten geöffnet haben. Der gravierende Mangel an
Psychiatern soll durch Ausbildungsprogramme für medizinisches Pflegepersonal
teilweise kompensiert worden sein und es sollen auch im privaten Sektor
zahlreiche Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Dem widersprechen die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen: Die auf Anfrage des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfasste E-Mail-Auskunft der Hilfsorganisation
E zeichnet mit Verweis auf diverse externe Quellen ein durchwegs kritisches
Bild von der psychiatrischen Versorgungssituation in Kenia. Gemäss der eingereichten
Auskunft der Organisation F an das deutsche Bundesamt für Migration vom 30. September
2013.
soll lediglich in Nairobi ein staatliches Krankenhaus Psychiatriepatienten
behandeln, die den Zugang zur Wirklichkeit verloren hätten.
Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen sind jedoch nur bedingt geeignet, die vorinstanzlichen
Feststellungen in Zweifel zu ziehen: Bei der Auskunft der Hilfsorganisation E
handelt es sich weder um eine umfassende noch um eine neutrale Beurteilung,
räumt die Hilfsorganisation E doch selbst ein, die Situation nicht ausführlich
abklären zu können, da Kenia kein Schwerpunktland ihrer Tätigkeit sei. Die
Auskunft der Organisation F bezieht sich sodann weder auf den Beschwerdeführer
noch auf dessen Krankheitsbild und bestätigt zudem zumindest das Vorhandensein
einer spezialisierten staatlichen Einrichtung in Nairobi. Dass die psychiatrische
Versorgung in Kenia bei Weitem nicht westliches Niveau erreicht und teilweise
prekär ist, entspricht hingegen bereits den vorinstanzlichen Einschätzungen.
Die vorinstanzlichen Erwägungen
werden somit durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege nicht
grundsätzlich infrage gestellt. Demnach dürften in Kenia sowohl notwendige
Psychopharmaka als auch rudimentäre ambulante Betreuungen und kurzfristige
stationäre Kriseninterventionen grundsätzlich verfügbar sein.
Der Beschwerdeführer wird eine
rudimentäre, existenzsichernde Versorgung mit Medikamenten und sonstigen Behandlungen
zumindest bei einer weiteren Stabilisierung seines psychischen Zustands wohl
auch in Kenia finanzieren können: Zwar mag es zutreffen, dass ihn seine Eltern
und seine erwachsene Schwester aufgrund ihrer eigenen finanziellen Situation
nur sehr beschränkt mit Geldüberweisungen unterstützen können. Die Konsultationskosten
sind in seiner Heimat jedoch (zumindest im staatlichen Sektor) auch dem
dortigen Einkommensniveau entsprechend tief und betragen gemäss der vom
Beschwerdeführer selbst eingereichten Auskunft der Organisation F gerade einmal
KES 500.- (ca. Fr. 4.70) pro Konsultation bzw. KES 700.- (ca. Fr. 6.60)
pro Tag stationären Aufenthalts mit Krankenbett (Kurse gemäss Währungsrechner
www.kantonalbank.ch). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer vor Ort
allenfalls auch von kostenlosen staatlichen Gesundheitsprogrammen profitieren
und Unterstützungsleistungen von Hilfsorganisationen beziehen könnte, sind doch
zahlreiche NGO und kirchliche Hilfswerke in Kenia tätig.
3.4.7
Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohnehin
erst nach einer gewissen Stabilisierung seines psychischen Zustands aus dem
Straf- und Massnahmenvollzug in seine Heimat entlassen werden kann: Gemäss dem
angefochtenen Rekursentscheid hat der Beschwerdeführer "die Schweiz
unverzüglich nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verlassen".
Umgekehrt formuliert ist der Vollzug der Wegweisung damit bis zur Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug aufgeschoben. Die Vollzugsbehörden des Straf- und
Massnahmenvollzugs haben den Beschwerdeführer jedoch nach bereits Ausgeführtem
erst dann aus dem Massnahmenvollzug in seine Heimat zu entlassen, wenn das von
ihm ausgehende (Rückfall-)Risiko auch angesichts der ihn in Kenia erwartenden
Situation vertretbar erscheint. Damit ist grundsätzlich bereits aufgrund
strafrechtlicher Vollzugsvorschriften gewährleistet, dass der Beschwerdeführer
erst nach einer (zumindest hinsichtlich seiner Legalprognose) hinreichenden
Stabilisierung seiner psychischen Situation aus dem Massnahmenvollzug in seine
kenianische Heimat entlassen wird. Allerdings ist der mit einer stationären
therapeutischen Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel auf
höchstens fünf Jahre (im vorliegenden Fall maximal bis Februar 2018) befristet
und eine entsprechende Massnahme kann nur ausnahmsweise verlängert werden
(Art. 59 Abs. 4 StGB).
3.4.8
Somit ist nicht die derzeitige psychische Verfassung des Beschwerdeführers
als Ausgangspunkt für die fremdenpolizeiliche Interessensabwägung zu nehmen.
Vielmehr ist zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat voraussichtlich
auch dann noch unzumutbar ist, wenn er nach einer Stabilisierung seiner
psychischen Gesamtverfassung aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden kann
oder nach Erreichung der Maximaldauer der angeordneten Massnahme entlassen
werden muss. Aus ausländerrechtlicher Sicht erscheinen die Lebensbedingungen in
seiner Heimat jedenfalls nicht derart prekär, dass ihm nach seiner Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug voraussichtlich ein menschenwürdiges Leben und eine
existenzielle medizinische bzw. psychiatrische Grundversorgung verwehrt würden.
Dass sein Rückfallrisiko in Kenia dabei allenfalls höher ausfällt als bei einer
engmaschigen (Nach-)Betreuung in der Schweiz, ist angesichts des grossen öffentlichen
Fernhalteinteresses hinzunehmen. Dies zumal auch in der Schweiz ein reelles
Risiko besteht, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung gebotenen
psychiatrischen und medikamentösen Behandlungen entzieht und in deliktische
Verhaltensmuster zurückfällt.
3.4.9
Sollten die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers auch noch im
Entlassungszeitpunkt fortbestehen und sich sein psychischer Zustand bis dahin
nicht hinreichend stabilisiert haben, wäre hierüber allenfalls im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs (erneut) zu befinden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch
gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nur eine medizinische Notlage den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lässt. Die vorläufige Aufnahme
aufgrund einer medizinischen Notlage ist sodann gemäss Art. 83 Abs. 7
lit. a AuG ausdrücklich nicht zu verfügen, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Damit kommen
lediglich noch Vollzugshindernisse infrage, welche aufgrund völkerrechtlicher
Verpflichtungen der schweizerischen Rechtsordnung vorgehen. Diese schliesst
wiederum nur die geradezu existenzielle medizinische Notversorgung mit ein,
welche in Kenia grundsätzlich gegeben sein dürfte.
3.5
Damit
vermögen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers auch
unter Berücksichtigung von dessen voraussichtlichem Gesundheitszustand zum
Entlassungs- bzw. Wegweisungsvollzugszeitpunkt das grosse öffentliche
Fernhalteinteresse derzeit nicht zu überwiegen. Während dem vom
Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallrisiko vorab beim Entscheid über die
Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug Rechnung zu tragen sein wird,
wird anlässlich seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug fremdenpolizeilich
zu prüfen sein, ob eine fortbestehende (existenzielle) medizinische Notlage den
Wegweisungsvollzug hindert. Aus gegenwärtiger Sicht ist jedoch anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer ohnehin erst nach hinreichender Stabilisierung aus dem Massnahmenvollzug
in seine Heimat entlassen werden kann und die medizinische Versorgungslage in
Kenia zumindest für seinen dannzumal zu erwartenden Gesundheitszustand hinreichend
sein wird.
4.
Das überwiegende
öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
entgegen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.
6.1
Gemäss § 16 VRG und Art. 29 Abs. 3 BV
sind Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.
6.2
Das
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Der seit Jahren von der Fürsorge abhängige Beschwerdeführer
ist zudem offenkundig mittellos und aufgrund seiner psychischen
Beeinträchtigung sowie der Komplexität der sich stellenden Rechts- und
Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte selbst zu wahren. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erscheint deshalb sachlich notwendig, weshalb sein Rechtsvertreter für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen ist.
6.3
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
einer Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der
Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
RA B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. … zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer (total Fr. …) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …