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Entscheid

VB.2015.00483

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00483

29. September 2015Deutsch18 min

(URT.2015.17483)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B lernten sich im Sommer 2014 kennen und pflegten

zumindest bis Dezember 2014 eine Beziehung, welche von Ersterem als

partnerschaftlich und von Letzterer als freundschaftlich bezeichnet wurde.

Am 11. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich

gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayon- und

Kontaktverbot gegenüber B an, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 12. August 2015 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C um Aufhebung der

Schutzmassnahmen.

Mit Urteil vom 18. August 2015 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C die mit Verfügung der

Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2015 angeordneten Schutzmassnahmen

(Rayon- und Kontaktverbot), womit diese bis am 25. August 2015

fortdauerten. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt und es wurde keine

Parteientschädigung zugesprochen (Geschäfts-Nr. 01).

III.

Dagegen erhob A am 21. August 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts C vom 18. August 2015 sei aufzuheben und die

Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Beschwerdeverfahren

VB.2015.00483).

Am 27. August 2015 verzichtete das Bezirksgericht C

auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 31. August

2015.

auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. B liess sich nicht

vernehmen.

Die Akten des

Gewaltschutzverfahrens am Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C wurden

beigezogen.

IV.

Am 18. August 2015 ersuchte B das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A. Überdies stellte sie das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung.

Nach Anhörung von A und B am 21. August 2015

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C mit Urteil vom

21.

August 2015 die angeordneten Schutzmassnahmen bis 26. November

2015.

Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen

zugesprochen (Geschäfts-Nr. 02).

V.

Dagegen erhob A am 27. August 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts C vom 21. August 2015 sei aufzuheben und die

Verfahrenskosten mitsamt den Dolmetscherkosten seien B aufzuerlegen oder auf

die Staatskasse zu nehmen (Beschwerdeverfahren VB.2015.00500).

Am 1. September 2015 verzichtete das Bezirksgericht C

auf Vernehmlassung. B liess sich nicht vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich

teilte am 22. September 2015 mit, auf die freigestellte Mitbeantwortung

der Beschwerde zu verzichten.

Die Akten des Gewaltschutzverfahrens am

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts C wurden

beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts

in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,

sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125

lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 kann das Gericht

zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen.

Die Beschwerden des Beschwerdeführers in den Verfahren VB.2015.00483 und

VB.2015.00500 richten sich beide gegen Urteile des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts C, welche beide Folge der mit Verfügung vom 11. August

2015.

von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen sind. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2015.00483 richtet sich gegen das Urteil des

Bezirksgerichts C vom 18. August 2015 betreffend Aufhebung von Gewaltschutzmassnahmen

und die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00500 gegen das Urteil des

Bezirksgerichts C vom 21. August 2015 betreffend Verlängerung derselben

Gewaltschutzmassnahmen. Die beiden Beschwerdeverfahren sind deshalb aus

prozessökonomischen Gründen zu vereinigen (vgl. VGr, 4. September

2013, VB.2013.00052, E. 1.2).

3.

Die im Beschwerdeverfahren VB.2015.00500 mit

Präsidialverfügung vom 31. August 2015 der Mitbeteiligten angesetzte

5-tägige Frist zur freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde fing mit

Empfang der Verfügung am 1. September 2015 an zu laufen und endete am

7.

September 2015. Die Mitbeteiligte gab ihre Eingabe jedoch erst am

22.

Sep­tember 2015 und damit verspätet bei der Post auf. Als Folge der Untersuchungspflicht steht es allerdings im

Ermessen des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen

(vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 23 N. 23). Da die Eingabe der Mitbeteiligten

vom 22. September 2015 jedoch nur den Verzicht auf die freigestellte

Mitbeantwortung der Beschwerde enthält, ist dies hier nicht angezeigt. Die

verspätete Eingabe ist somit nicht zu beachten und musste auch den Parteien

nicht zur Stellungnahme zugestellt werden.

4.

4.1

Die

Präsidialverfügung vom 31. August 2015, mit welcher der Beschwerdegegnerin

im Verfahren VB.2015.00500 Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort

angesetzt wurde, konnte ihr nicht zugestellt werden. Die Schweizerische Post

teilte auf dem retournierten Briefumschlag mit, der Empfänger habe unter der

angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können, da sowohl Briefkasten als

auch Wohnung nicht angeschrieben seien. Dennoch musste die Beschwerdegegnerin

zumindest am 2. September 2015 noch an dieser Adresse angemeldet zu sein.

4.2

Mit

Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder

Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten unter

anderem, dafür zu sorgen, dass ihnen Verfahrensentscheide zugestellt werden

können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss

die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige

längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden (Julia

Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013, Art. 138

N. 18)

4.3

Im

Verfahren VB.2015.00500 bestand vor der Zustellung der ersten

Präsidialverfügung noch kein Prozessverhältnis in diesem Sinn. Die

Beschwerdegegnerin musste jedoch zumindest aufgrund der bereits erfolgten Anfechtung

der 14-tägigen Gewaltschutzmassnahmen durch den Beschwerdeführer ernsthaft

damit rechnen, dass dieser auch die von ihr beantragte Verlängerung um drei

Monate anfechten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ist im

Gewaltschutzverfahren mit fünf Tagen zudem sehr kurz. Die Beschwerdegegnerin

hätte dem Gericht überdies eine allfällige Adressänderung unaufgefordert

mitteilen müssen, zumal sie auch im Verfahren VB.2015.00483 Partei ist, in

welchem die Zustellung der Präsidialverfügung vom 24. August 2015 an sie

unter der angegebenen Adresse noch erfolgreich erfolgen konnte, womit ein

Prozessverhältnis entstand. Eine erneute postalische Zustellung an die Adresse

der Beschwerdegegnerin kann schliesslich zufolge Aussichtslosigkeit unterbleiben.

5.

Mit dem Urteil vom 18. August 2015 befand die

Vorinstanz über die Zulässigkeit der von der Mitbeteiligten angeordneten und

für 14 Tage geltenden Gewaltschutzmassnahmen. Gleichentags stellte die

Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz das Gesuch um Verlängerung der

Schutzmassnahmen, worüber mit Urteil vom 21. August 2014 befunden wurde.

Da die polizeilichen Schutzmassnahmen bereits am 25. August 2015

abgelaufen sind, ist die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00483 zufolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

6.

6.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person

in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird, neben anderem durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (§ 2 Abs. 1 lit. b GSG).

6.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG).

6.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 VRG ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits

die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Würdigung (VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2;

17.

Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2).

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er wehre sich gegen die Verlängerung der

Schutzmassnahmen, da er die Beschwerdegegnerin nicht als Opfer häuslicher

Gewalt betrachte und somit keine gesetzliche Grundlage für die Schutzmassnahmen

bestanden habe. Wie die Beschwerdegegnerin bei der Polizei selbst angegeben und

auch mehrmals beteuert habe, hätten sie keine Beziehung gehabt.

7.2

Damit das

Gewaltschutzgesetz anwendbar ist, müssen sich die gefährdende und die

gefährdete Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung befinden (§ 2 Abs. 1 GSG). Eine

familiäre Beziehung fällt vorliegend ausser Betracht, weshalb zunächst zu

prüfen ist, ob die Art der Beziehung, welche zwischen dem Beschwerdeführer und

der Beschwerdegegnerin bestand, als partnerschaftliche Beziehung bezeichnet

werden konnte und demzufolge Schutzmassnahmen überhaupt gestützt auf das GSG

angeordnet und verlängert werden konnten.

Der Begriff der Beziehung ist unabhängig vom Zivilstand. Vom

Erfordernis eines gemeinsamen Haushaltes wurde weiter abgesehen, um auch jene

Gefährdeten zu schützen, die nie oder noch nicht mit ihrem Partner einen gemeinsamen

Haushalt gründeten und doch eine partnerschaftliche Beziehung leben. Die

partnerschaftliche Beziehung zwischen der gefährdeten und der gefährdenden

Person ist durch Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit bestimmt. Eine

Ausdehnung des Geltungsbereichs (z. B. auf Gewalt im sozialen Nahraum allgemein) wurde

verworfen, weil etwa Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht durch die besondere

Nähe und die Intimität gekennzeichnet sind, die für familiäre und partnerschaftliche

Beziehungen typisch ist (Weisung des Regierungsrats

vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz [Weisung Regierungsrat],

ABl 2005 S. 762 ff., S. 771 f.).

7.3

Die

Vorinstanz als auch die Mitbeteiligte ging ohne weitere Ausführungen davon aus,

dass zwischen den Parteien eine Beziehung vorgelegen habe, wie sie das

Gewaltschutzgesetz voraussetzt. Die Mitbeteiligte hielt in ihrer Verfügung vom

11.

August 2015 unter dem Punkt "Familiäre oder partnerschaftliche

Beziehung" fest, es liege eine "Freundschaft" vor.

7.4

Der

Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin im Juli 2014 via eine

Dating-Seite im Internet kennengelernt zu haben. Nach einer anfänglichen

Freundschaft hätten sie dann beschlossen, nun ein Paar zu sein. Er führte aus,

es habe sich um eine "On-Off-Beziehung" gehandelt und um sich zu

verabschieden, hätten sie sich geküsst. Er sei auch mit der Beschwerdegegnerin

intim geworden und sie hätten eine Beziehung gehabt, welche Sex und/oder Küssen

beinhaltet hätte. Er machte im vorliegenden Verfahren geltend, dass er eine

Beziehung mit ihr habe haben wollen, dies jedoch einseitig nicht möglich sei.

Die Beschwerdegegnerin bestritt hingegen, mit dem

Beschwerdeführer eine Beziehung geführt zu haben. Bereits in der polizeilichen

Einvernahme gab die Beschwerdegegnerin an, es habe sich nur um eine

Freundschaft gehandelt. Es könne aber sein, dass der Beschwerdeführer dies

anders sehe. Sie habe jedoch keine sexuelle Beziehung zu ihm gehabt, sie hätten

sich nicht einmal geküsst. Es sei eine Freundschaft wie unter Kollegen gewesen,

mehr nicht. Der Beschwerdeführer habe ihr nach der Trennung im Dezember 2014

allerdings immer wieder gesagt, er liebe sie immer noch.

7.5

Der

Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes lässt sich nicht auf jede zwischenmenschliche

Beziehung ausweiten, welche nicht mehr unter eine weite Auslegung von

partnerschaftlich fallen können. Eine partnerschaftliche Beziehung geht zudem

über den Bereich einer rein platonischen oder kameradschaftlichen Verbindung

hinaus. Folgt man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist nicht klar, ob

eine besondere Nähe oder Intimität zwischen den Parteien vorhanden war. Dennoch

sprechen das Kennenlernen via eine Dating-Plattform als auch die darauffolgenden

Treffen dafür, dass die Kontaktaufnahme in Bezug auf die Möglichkeit einer –

künftigen – partnerschaftlichen Beziehung hin stattfand und es ist aufgrund der

Aussagen des Beschwerdeführers unzweifelhaft, dass zumindest er eine

dahingehende Absicht hegte. Zudem ist aufgrund der Zeitspanne und den Aussagen

von einer Mehrzahl von Treffen auszugehen, wobei der Beschwerdeführer von

bestimmt 30–35 Mal spricht. Weiter sprechen ein gemeinsamer Ausflug,

verschiedene Geschenke, geliehenes Geld, ein gemeinsam geplanter Valentinstag

und das Hüten des Sohnes der Beschwerdegegnerin für eine Beziehung, welche über

eine gewöhnliche Freundschaft hinausgeht. Im Dezember 2014 kam es zwischen den

Parteien zu einem Vorfall, welcher einen Polizeieinsatz zur Folge hatte. Auch

dies lässt den Schluss zu, dass Emotionen im Spiel waren. Demzufolge ist von

einem partnerschaftlich ausgerichteten Beziehungskonstrukt zwischen den

Parteien auszugehen, welches sich unter den Begriff einer Beziehung im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes subsumieren lässt.

8.

8.1

Vorliegend

ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Gefährdungshandlung

und einem Fortbestand der Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist

und die angeordneten Schutzmassnahmen verlängert hat.

8.2

§ 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der

Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als Stalking bezeichnet

werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen

können. Die Verletzung oder Gefährdung der Integrität wird dabei durch

regelmässiges Belästigen, Auflauern und Nachstellen verursacht. Untersuchungen

haben gezeigt, dass vor allem in Trennungsphasen ein erhöhtes Schutzbedürfnis

gefährdeter Personen vorliegt, dem oft durch konsequent eingehaltene

Kontaktverbote abgeholfen werden kann (Weisungen des Regierungsrats, S. 772).

Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst

durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (vgl. OGr,

23.

Februar 2015, SB140505, E. 1.2.1, www.gerichte-zh.ch).

8.3

Die

Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin wirke nachvollziehbar,

zumal diese bereits im April 2015 bei der Polizei vorstellig geworden sei und angegeben

habe, vom Beschwerdeführer seit einiger Zeit belästigt worden zu sein. Zudem

habe der Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres eingeräumt, die neue Nummer der

Beschwerdegegnerin ausfindig gemacht zu haben, um diese weiter kontaktieren zu

können.

Die Vorinstanz konnte sich in einer persönlichen Anhörung

beider Parteien einen Eindruck verschaffen. Sie konnte sich ausserdem von einer

Vielzahl von Audio-Nachrichten bzw. Anrufen des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdegegnerin

anlässlich der Anhörung vorzeigte, überzeugen. Auch wenn nicht bei jeder

Nachricht die Stimme des Beschwerdeführers zu hören gewesen sei, so hat er

dennoch diese Anrufe getätigt. Ein Auszug aus den E-Mails, welche der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin geschickt hat, ist zudem aktenkundig.

Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch gar nicht, die Beschwerdegegnerin auf

diese Weise kontaktiert zu haben. Das als klassisches Stalking beschrieben

Verhalten lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer damit

angebliche Lügen, wie bezüglich des Alters der Beschwerdegegnerin oder

Geldgeschenke, welche sie nicht der Sozialbehörde melde, habe aufdecken wollen.

Der Beschwerdeführer versuchte zu erklären, dass er – wie die Vorinstanz

ausführte – als "pflichtbewusster Bürger" das Verhalten der

Beschwerdegegnerin den entsprechenden Behörden wie der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde habe melden müssen. Ein weiterer Auslöser ist das

angeblich geliehene Geld, welches der Beschwerdeführer zurückverlangte. Wie

jedoch bereits die Vorinstanz festhielt, vermag dies sein Verhalten bzw. die

ausserordentlich grosse Anzahl an Kontaktaufnahmen, sei es via Anrufe,

Audio-Nachrichten oder E-Mails, nicht zu rechtfertigen. Es ist daher nicht zu

beanstanden, wenn diese das Verhalten des Beschwerdeführers als mehrmaliges

Belästigen bzw. Stalking im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG

wertete, zumal die Beschwerdegegnerin ihn offenbar mehrmals gebeten habe, sie

ihn Ruhe zu lassen. Dementsprechend kann diesbezüglich nach

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG im Weiteren auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

8.4

Sodann ist

auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung

des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete. Nach Erlass der polizeilichen

Schutzmassnahmen habe der Beschwerdeführer Drittpersonen aus dem Umfeld der Beschwerdegegnerin

kontaktiert, obwohl Dritte ebenfalls in den Schutzbereich fallen. Er bestritt

denn auch gar nicht, mit einer Freundin der Beschwerdegegnerin Kontakt gehabt

zu haben, da er das richtige Alter der Beschwerdeführerin habe eruieren wollen.

Nicht er habe diese jedoch kontaktiert, sondern er sei von ihr zurückgerufen

worden. Die Vorinstanz teilte jedoch die polizeiliche Erkenntnis, der

Beschwerdeführer sei weiterhin sehr auf die Beschwerdegegnerin fixiert. Die

Differenzen zwischen den Parteien über die angeblich geschuldeten Geldbeträge

scheinen ausserdem noch nicht vollends ausgeräumt. Es ist deshalb durchaus

glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin an die Beschwerdegegnerin

wenden könnte, da er wolle, dass sie sich entschuldige und einsehe, dass ihr

Vorgehen nicht richtig sei. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu

ändern, dass er die Beschwerdegegnerin zumindest seit dem 11. August 2015

nicht mehr direkt kontaktiert habe.

8.5

Neben der

Verlängerung des Kontaktverbots erweist sich sodann diejenige des Rayonverbots

ebenfalls als gerechtfertigt, wird doch damit sichergestellt, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht persönlich an ihrem Wohnort

abfangen und kontaktieren kann. Zweifellos bedeutet ein Rayonverbot einen

Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers. Er machte indessen

nicht geltend, inwiefern er dadurch tatsächlich beeinträchtigt würde. Er führte

allerdings aus, dass dies keine Rechtfertigung für ein Rayonverbot sei. Gemäss

dem Beschwerdeführer sehe zudem nicht einmal die Beschwerdegegnerin selbst eine

Gefährdung. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die

Gewissheit haben muss, dem Beschwerdeführer nicht persönlich an ihrem Wohnort

zu begegnen, zumal dieser zugegebenermassen zwei Mal an ihrem Wohnort aufgetaucht

sei, um mit ihr zu sprechen.

8.6

Demzufolge

ist die Beschwerde im Verfahren VB.2015.00500 abzuweisen. Dies führt zur

Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenfolge gemäss Urteil vom 21. August

2015.

(Geschäfts-Nr. 02), in welchem es angesichts des Unterliegens des

Beschwerdeführers ohne Weiteres angezeigt war, ihm die Verfahrenskosten

aufzuerlegen. Unter die Verfahrenskosten fallen neben der Gerichtsgebühr auch

weitere anfallende Kosten wie diejenigen für eine Übersetzung (§ 13

Abs. 1 VRG mit Verweis auf die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010).

9.

9.1

Bei diesem

Verfahrensausgang des Beschwerdeverfahrens VB.2015.00500 sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt (§ 17

Abs. 2 VRG).

9.2

Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens, wie vorliegend dem Beschwerdeverfahren VB.2015.00483, enthält das

Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht

entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische

Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder

welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser

Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen (VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 3.1;

VGr, 7. November 2013, VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013,

VB.2013.00222, E. 4.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 ff.). Da die Gegenstandslosigkeit jedoch nur einen geringen

Teil des Verfahrensaufwands des Beschwerdeverfahrens betrifft, sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

9.3

Wird ein

Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine Änderung

der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann,

wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend

herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen ist

zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem

Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist

ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid

im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in

solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine

summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003

Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222,

E. 3.1; 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen

Hinweisen; Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 63 N. 8).

Die Vorinstanz fällte ihr Urteil vom 18. August 2015

ohne Anhörung der Parteien und ohne diesen eine Einsprachemöglichkeit gegen den

vorläufigen Entscheid einzuräumen. Im Gewaltschutzverfahren ist hingegen

Dispositiv

vorgesehen, dass das Gericht nur vorläufig entscheidet, wenn die

Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10

Abs. 2 GSG). Aufgrund der im Dispositiv des Urteils vom 18. August

2015 (Geschäfts-Nr. 01) fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung sind die

Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffer 2) dieses Entscheids der Vorinstanz aufzuerlegen.

Die Entschädigungsfolgen sind jedoch mangels durch den Beschwerdeführer geltend

gemachter Kosten und Umtriebe zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 4).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Verfahren VB.2015.00483 und VB.2015.00500 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2015.00483 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 im Urteil des Bezirksgerichts C vom

18. August 2015 (Geschäfts-Nr. 01) werden dem Bezirksgericht C

auferlegt. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts C vom

18. August 2015 wird bestätigt.

3. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2015.00500 wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 1'300.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …